© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.04.2016 Entscheiddatum: 06.04.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 06.04.2016 Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Verwirkung einer Rückforderung. Art. 11 Abs. 3 lit. d und Abs. 4 ELG, Art. 15b ELV. Hilflosenentschädigungen werden in der EL- Berechnung nicht als Einnahmen berücksichtigt, es sei denn, die Hilflosenentschädigung ist in der Tagestaxe enthalten und wird deshalb bei den Ausgaben angerechnet. Der Charakter der Hilflosenentschädigung einer pauschalen Geldleistung ohne Nachweis von tatsächlich anfallenden behinderungsbedingten Mehrkosten ist auch bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen, d.h. die EL-Durchführungsstelle darf nicht überprüfen, ob die versicherte Person die Hilflosenentschädigung tatsächlich zur Deckung von behinderungsbedingten Mehrkosten benötigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. April 2016, EL 2014/45).Entscheid vom 6. April 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea Locher Geschäftsnr. EL 2014/45 Parteien A., Beschwerdeführer, vertreten durch B.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung und Verrechnung von Ergänzungsleistungen zur IV
Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab dem 1. Juni 2009 eine ausserordentliche IV-Rente (EL-act. 135). Im November 2009 wurde er von seiner Mutter, die zudem seine Beiständin war (EL- act. 135-3), zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (EL-act. 134). Dem Anmeldeformular war u.a. zu entnehmen, dass der Versicherte am 10. August 2009 in ein Heim eingetreten war (EL-act. 134-7). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (EL- act. 131) wurde ihm rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine monatliche EL von Fr. 3‘350.-- zugesprochen. Die EL wurde von Beginn weg anhand einer Heimberechnung ermittelt. A.b Ende Mai 2010 wurde die EL-Durchführungsstelle darüber informiert, dass der Versicherte rückwirkend ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (vom 1. Juni bis 31. August 2009 bei Aufenthalt zu Hause, ab 1. September 2009 bei Aufenthalt im Heim, EL-act. 129). Die EL wurde daher mit Verfügung vom 4. Juni 2010 rückwirkend angepasst (EL-act. 120). A.c Am 29. Dezember 2010 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass er ab dem 1. Januar 2011 wegen eines Einnahmenüberschusses keinen EL- Anspruch mehr habe (EL-act. 108). Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 (EL-act. 102) wurde der EL-Anspruch zudem rückwirkend für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2010 verneint, da während dieser Zeit die Heimkosten von der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung bezahlt worden waren. Am 16. März 2011 wurde der Versicherte von seiner Mutter wieder zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (EL-act. 92). Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 wurde ihm rückwirkend ab 1. März 2011 eine monatliche EL von Fr. 3‘926.-- zugesprochen (EL-act. 84). Auch dieser Leistungszusprache lag wieder eine Heimberechnung zugrunde. Per 1. Januar 2013 wurde die EL auf Fr. 4‘799.-- pro Monat erhöht (Verfügung vom 27. Dezember 2012, EL-act. 43). A.d Im Januar 2013 wurde die EL-Durchführungsstelle darüber informiert, dass die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2010 auf den mittleren Grad erhöht hatte (EL-act. 41; Verfügung vom 22. Januar 2013, EL-act. 27-4). Das Heim teilte der EL-Durchführungsstelle am 20. März 2013 telefonisch mit, dass Änderungen bei der Hilflosenentschädigung grundsätzlich rückwirkend ab 1. Januar 2012 eingefordert würden (EL-act. 36). Da sich die Hilflosenentschädigung im vorliegenden Fall im Jahr 2012/2013 nicht geändert habe, finde keine Nachbelastung statt. Die EL-Sachbearbeiterin hielt fest, dass der erhöhte Betrag daher als Einnahme und der vom Heim verrechnete Betrag als Ausgabe anzurechnen seien. A.e Mit Verfügung vom 23. April 2013 (EL-act. 35) reduzierte die EL- Durchführungsstelle die EL rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Juli 2010 sowie ab 1. Januar 2013. Die EL für die Monate Juni und Juli 2009 betrug neu Fr. 758.--, diejenige für August 2009 Fr. 2‘666.--, diejenige für September bis Dezember 2009 Fr. 3‘008.--, diejenige für Januar bis Juli 2010 Fr. 3‘654.-- und diejenige ab 1. Januar 2013 Fr. 4‘648.--. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Juli 2010 und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 resultierte eine Rückforderung von insgesamt Fr. 9‘778.--. Zur Begründung führte die EL-Durchführungsstelle an, dass irrtümlich bereits ab 1. Juni 2009 eine Heimberechnung vorgenommen worden sei, obwohl der Versicherte erst am 10. August 2009 ins Heim eingetreten sei. Für die Monate Juni und Juli 2009 sei daher eine Mietzinsberechnung vorgenommen worden. Die Hilflosenentschädigung werde bei den Ausgaben unverändert angerechnet, da die rückwirkend erhöhte Hilflosenentschädigung vom Heim nicht in Rechnung gestellt worden sei. Bei den Einnahmen erhöhe sich die Hilflosenentschädigung hingegen. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch seine Mutter Einsprache erheben
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (EL-act. 28). Diese machte geltend, dass sie bei der erstmaligen Anmeldung das Eintrittsdatum ins Heim korrekt angegeben habe. Die EL-Durchführungsstelle hätte spätestens im Rahmen der Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen aufgrund des rückwirkenden Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung, d.h. am 17. Juni 2010, von diesem Fehler Kenntnis nehmen können. Der Rückforderungsanspruch sei daher erloschen. Des Weiteren dürfe die Hilflosenentschädigung bei einem Heimaufenthalt nur dann als Einnahme angerechnet werden, wenn sie in der Tagestaxe enthalten sei, d.h. wenn sie nicht separat in Rechnung gestellt werde. Da dem Versicherten die Hilflosenentschädigung separat in Rechnung gestellt worden sei, dürfe sie entsprechend nicht als Einnahme angerechnet werden. A.f Mit Verfügung vom 25. April 2013 (EL-act. 26) wurde die Nachzahlung der Hilf losenentschädigung mit der EL-Rückforderung von Fr. 9‘778.-- verrechnet. Gegen diese Verrechnungsverfügung liess der Versicherte am 12. Mai 2013 ebenfalls Einsprache erheben (EL-act. 24). Zur Begründung brachte seine Mutter vor, dass die Verrechnung auf fehlerhaften und angefochtenen Verfügungen basiere. A.g Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2014 (EL-act. 6) stellte die EL- Durchführungsstelle fest, dass die Rückforderung für die Monate Juni und Juli 2009 verwirkt sei; die Rückforderung betrage somit neu nur noch Fr. 5‘050.-- (Fr. 9‘778.-- - Fr. 4‘728.--). Die Rückforderung werde vollumfänglich mit der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung verrechnet. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. September 2014 Beschwerde erheben (act. G 1). Seine Mutter erklärte, dass die Hilflosenentschädigung tageweise zwischen ihr und dem Heim abgerechnet werde. Die Kosten für die Pflege des Beschwerdeführers seien nicht in der Tagestaxe enthalten. Die Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einnahme sei daher nicht zulässig. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 22. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Am 24. November 2014 reichte die Mutter des Beschwerdeführers eine Urkunde vom 17. Oktober 2014 ein, gemäss welcher sie zur umfassenden Beiständin des Beschwerdeführers gemäss Art. 398 ZGB ernannt worden war (act. G 7.1). Die Kesb hatte sie zudem gestützt auf Art. 420 ZGB von der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, entbunden. B.d Da die Mutter des Beschwerdeführers auf eine Akteneinsicht mit Stellungnahme verzichtete, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (vgl. act. G 8). Erwägungen 1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 und 1. Januar bis 30. April 2013 zu Recht Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 5‘050.-- zurückgefordert hat. Nachfolgend ist somit die Rechtmässigkeit dieser Rückforderung zu überprüfen. Zudem ist zu klären, ob die Beschwerdegegnerin diese EL-Rückforderung mit einer Nachzahlung von IV-Leistungen hat verrechnen dürfen. 1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist massgebend ist nach der Rechtsprechung jener Tag, an dem die Verwaltung bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Verfügt die Verwaltung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Fristauslösend ist allerdings nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans mit der daraus resultierenden unrechtmässigen Leistungsausrichtung (sog. erster Anlass). Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später − beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes − bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (sog. zweiter Anlass). Wäre die Leistungserbringung massgeblich, hätte die Verwaltung oft keine Möglichkeit mehr, die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2014, 9C_37/2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2 Dem Anmeldeformular vom November 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 10. August 2009 im Heim lebt. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin bereits ab Anspruchsbeginn, d.h. ab Juni 2009, eine Heimberechnung vorgenommen. Hierbei handelt es sich um den sogenannten ersten Anlass, d.h. das erstmalige unrichtige Handeln der Beschwerdegegnerin, der zur unrechtmässigen Leistungsausrichtung geführt hat. Ende Mai 2010 war die Beschwerdegegnerin darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juni 2009 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Dem eingereichten Beschluss der IV-Stelle ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2009 Anspruch auf den doppelten Ansatz der Hilflosenentschädigung gehabt hat, da er sich in dieser Zeit zu Hause aufgehalten hatte. Ab dem 1. September 2009 war ihm dann wegen des Aufenthalts im Heim nur noch der einfache Ansatz vergütet worden. Hätte die Beschwerdegegnerin die gebotene und zumutbare Aufmerksamkeit aufgebracht, hätte sie bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen infolge der rückwirkenden Zusprache der Hilflosenentschädigung bemerkt, dass fälschlicherweise bereits für die Monate Juni und Juli 2009 eine Heimberechnung vorgenommen worden war. Hierbei handelt es sich um den sog. zweiten Anlass, ab dem die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begonnen hat. Die EL ist aufgrund der rückwirkend zugesprochenen Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 4. Juni 2010 angepasst worden. Die Beschwerdegegnerin hat also spätestens am 4. Juni 2010 die neue EL-Berechnung erstellt. Dabei hätte ihr auffallen müssen, dass sie ursprünglich fälschlicherweise bereits für die Monate Juni und Juli 2009 eine Heimberechnung vorgenommen hatte. Die einjährige Verwirkungsfrist hat somit − wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht hat − spätestens am 4. Juni 2010 zu laufen begonnen und ist Anfang Juni 2011 abgelaufen. Da die Rückforderung für die Monate Juni und Juli 2009 erst mit Verfügung vom 23. April 2013 geltend gemacht worden ist, ist sie zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe der Rückforderung somit im Einspracheverfahren zu Recht um die Rückforderung für die Monate Juni und Juli 2009, d.h. um Fr. 2‘136.-- und Fr. 2‘592.-- (insgesamt Fr. 4‘728.--), reduziert. 2. 2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) werden Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen nicht als Einnahmen angerechnet. Das Gesetz hat dem Bundesrat jedoch in Abs. 4 desselben Artikels die Kompetenz eingeräumt, jene Fälle zu bestimmen, in denen die Hilflosenentschädigungen trotzdem als Einnahmen angerechnet werden. Der Bundesrat hat gestützt auf diese Delegationsnorm in Art. 15b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) statuiert, dass die Hilflosenentschädigungen als Einnahme angerechnet werden, wenn die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals enthalten sind. Die Rz. 3457.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) hält ergänzend fest, dass die Hilflosenentschädigung nur dann als Einnahme anzurechnen ist, wenn in der Tagestaxe des Heims auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind und die Hilflosenentschädigung nicht separat in Rechnung gestellt wird. 2.2 Dem klaren Wortlaut der Gesetzes- und Verordnungsbestimmung nach wäre die Hilflosenentschädigung im vorliegenden Fall nicht als Einnahme anrechenbar, da die Kosten für die Pflege des Beschwerdeführers nicht in der Tagestaxe enthalten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen, sondern jeweils separat in Rechnung gestellt worden sind (siehe z.B. Rechnung vom 7. Juli 2010, act. G 1.7). Allerdings ist bei der Auslegung einer Gesetzesnorm nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Sinn und Zweck zu beachten. Der Wille des Gesetzgebers ist es gewesen, die Hilflosenentschädigungen bei der Berechnung der EL grundsätzlich nicht als Einnahme anzurechnen. Dahinter steckt die Überlegung, dass mit der Hilflosenentschädigung die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten gedeckt werden sollen. Das heisst, bei der Hilflosenentschädigung handelt es sich um eine zweckgebundene Einnahme, die folglich nicht für die Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Mit Art. 15b ELV soll lediglich verhindert werden, dass die behinderungsbedingten Mehrkosten doppelt vergütet werden, nämlich einmal durch die Hilflosenentschädigung und einmal − in der Tagestaxe „versteckt“ − durch die Ergänzungsleistungen. Die Hilflosenentschädigung wird also bei den Einnahmen nur dann angerechnet, wenn sie auch bei den Ausgaben berücksichtigt wird. Die Beschwerdegegnerin hat im Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 lediglich denjenigen Teil der − rückwirkend zugesprochenen − Hilflosenentschädigung bei den Einnahmen (und nicht auch bei den Ausgaben) angerechnet, der vom Heim nicht in Rechnung gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer lebt unter der Woche im Heim. Der Grossteil der Kosten, die durch die Behinderung entstehen, fällt somit während des Aufenthalts im Heim an. Daraus könnte gefolgert werden, dass wenn das Heim auf die rückwirkend ausbezahlte Hilflosenentschädigung verzichtet hat, diese Geldleistung nicht für die behinderungsbedingten Mehrkosten benötigt worden ist und somit für die Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs hat gebraucht werden können. Dies würde bedeuten, dass der Teil der Hilflosenentschädigung, der vom Heim rückwirkend nicht in Rechnung gestellt worden ist, in der EL-Berechnung als Einnahme angerechnet werden könnte. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Freitagnachmittag bis Montagmorgen jeweils zu Hause betreut wird und somit nicht nur im Heim, sondern auch zuhause behinderungsbedingte Mehrkosten anfallen, zu deren Deckung die Hilflosenentschädigung ja gerade dient. Andererseits ist zu beachten, dass es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Geldleistung handelt, die unabhängig von den effektiv entstehenden Kosten und der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ausgerichtet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2009, 8C_374/2008 E. 5.2). Bei erfüllten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsvoraussetzungen werden die aus dem jeweiligen Hilflosigkeitstatbestand sich ergebenden Kosten als unwiderleglich entstanden vermutet und mit der Hilflosenentschädigung pauschal abgegolten (BGE 125 V 297 E. 5a). Die Hilflosenentschädigung hat folglich einen schadenersatzähnlichen Charakter (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007, I 615/06 E. 5.3; zum Ganzen siehe Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 42-42 N 12 f.). Dieses Prinzip hat der EL-Gesetzgeber übernommen, indem er − ohne zu prüfen, ob tatsächlich behinderungsbedingte Mehrkosten im Umfang der Hilflosenentschädigung anfallen − die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung der EL nicht als Einnahme berücksichtigt bzw. nur dann als Einnahme berücksichtigt, wenn sie auch bei den Ausgaben berücksichtigt wird. Würde nun im vorliegenden Fall, in dem das Heim die rückwirkend bezahlte Hilflosenentschädigung nicht in Rechnung gestellt hat, die Hilflosenentschädigung in diesem Umfang als Einnahme angerechnet, käme dies einer Überprüfung, ob tatsächlich behinderungsbedingte Mehrkosten anfallen, gleich. Dies würde dem oben umschriebenen Sinn und Zweck der Hilflosenentschädigung, der auch im ELG und in der ELV berücksichtigt worden ist, zuwiderlaufen. Die Beschwerdegegnerin hat somit nach dem Wortlaut des Gesetzes wie auch nach seinem Sinn und Zweck für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 denjenigen Teil der Hilflosenentschädigung, den das Heim nicht in Rechnung gestellt hat, zu Unrecht als Einnahme angerechnet. Die Hilflosenentschädigung ist somit in besagtem Zeitraum weder bei den Ausgaben noch bei den Einnahmen zu berücksichtigen. 2.3 Grundsätzlich wäre zu prüfen, ob die übrigen Berechnungspositionen korrekt sind. Allerdings ist die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist für die im Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Juli 2010 ausgerichteten Leistungen bereits abgelaufen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Auch der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Die Abänderung der unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen könnte somit weder zu einer Rückforderung noch zu einer Nachzahlung führen, weshalb von einer Überprüfung abzusehen ist. Nicht verwirkt ist hingegen der Anspruch auf Nachzahlung und Rückforderung betreffend die EL-Leistungen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2013. Die für diesen Zeitraum entstandene Rückforderung erweist sich jedoch gestützt auf die vorhandenen Akten als korrekt. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zu Recht von der Verwirkung der EL-Rückforderung für die Monate Juni und Juli 2009 ausgegangen ist. Hingegen erweist sich die EL- Rückforderung für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 als unrechtmässig. Somit besteht lediglich für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2013 ein Rückforderungsanspruch. Dem Beschwerdeführer sind für diesen Zeitraum Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 19‘196.-- (4 x Fr. 4‘799.--) ausbezahlt worden. Anspruch hätte er jedoch nur auf Fr. 18‘592.-- (4 x Fr. 4‘648.--) gehabt. Die Rückforderung beträgt somit noch insgesamt Fr. 604.-- (Fr. 19‘196.-- - Fr. 18‘592.--). 3. Der Beschwerdeführer hat neben der EL-Rückforderung auch die in der Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheides angeordnete Verrechnung dieser Rückforderung mit der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung angefochten. Die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung ist durch die IV-Stelle verfügt worden. Damit hat auch die IV-Stelle über den Vollzug dieser Nachzahlung zu entscheiden. Allein sie hat somit die Kompetenz zu entscheiden, ob die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung dem Beschwerdeführer ausgerichtet oder ob sie mit der EL- Rückforderung verrechnet und dann der Beschwerdegegnerin ausbezahlt werden soll. Die Beschwerdegegnerin kann lediglich bei der IV-Stelle ein Gesuch um eine Verrechnung der IV-Nachzahlung mit ihrer EL-Rückforderung stellen. Da sie also nicht zuständig gewesen ist, muss die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheides ersatzlos aufgehoben werden. 4. 4.1 Demnach ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Rückforderung auf Fr. 604.-- reduziert und die Verrechnungsanordnung ersatzlos aufgehoben wird. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Rückforderung auf Fr. 604.-- festgesetzt und die Verrechnungsanordnung aufgehoben wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.