© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/41 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 28.06.2016 Entscheiddatum: 28.06.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2016 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Arbeitsbemühungen. Arbeitswille (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2016, EL 2014/41).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016..Entscheid vom 28. Juni 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2014/41 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher, Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (act. G 5.1.127). Trotz seines Hinweises, seine Ehefrau könne gesundheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, nahm die EL- Durchführungsstelle gestützt auf eine Stellungnahme des IV-internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) an, dass diese uneingeschränkt arbeitsfähig sei (act. G 5.1.106–2). Sie beschloss, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 29'123 Franken anzurechnen. Dieses Einkommen entsprach dem Medianwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne im Gastgewerbe mit einem Abzug von 20 Prozent („Konkurrenzabzug“) plus zehn Prozent („wegen Alter“; act. G 5.1.105). Mit einer Verfügung vom 4. Juni 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 eine Ergänzungsleistung zu (act. G 5.1.90). Gemäss den Berechnungsblättern zur Verfügung hatte sie bei der Anspruchsberechnung für den Versicherten und dessen Ehefrau zusammen ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 40'883 Franken berücksichtigt (act. G 5.1.94 ff.). Eine Einsprache des Versicherten gegen diese Verfügung (act. G 5.1.82) wurde am 4. September 2009 teilweise gutgeheissen (act. G 5.1.48), da der Versicherte seit dem 1. Oktober 2008 aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Januar 2008 einen Anspruch auf eine ganze anstelle der bisherigen Dreiviertelsrente hatte und ihm persönlich folglich ab Januar 2008 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen war. In einem IV-Verfahren betreffend die Ehefrau war ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 70 Prozent ermittelt worden; das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen war auf 35'722 Franken beziffert worden. Die EL-Durchführungsstelle rechnete allerdings weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 29'123 Franken an. A.b Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs passte die EL-Durchführungsstelle das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau der Teuerung an. Bei einem Ausgangswert von neu 43'987 Franken und einem unveränderten Abzug von total 30 Prozent ergab sich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von nun 30'791 Franken (act. G 5.1.8). Mit Wirkung ab dem 1. September 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung entsprechend herab, wobei sie auch einer geringfügigen Reduktion des Mietzinses und der Vermögenserträge Rechnung trug (act. G 5.1.7). A.c Am 9./12. November 2013 reichte die Ehefrau des Versicherten Nachweise ihrer Bemühungen um eine Arbeitsstelle für den Monat November 2013 ein (act. G 5.2.55). Die EL-Durchführungsstelle teilte ihr mit, dass die Bemühungen quantitativ ausreichend, qualitativ aber noch verbesserungsfähig seien (act. G 5.2.53). In den nachfolgenden Monaten reichte die Ehefrau des Versicherten weitere Nachweise für die Monate Dezember 2013 bis März 2014 ein (act. G 5.2.45, G 5.2.38 ff.). Ein Mitarbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte (act. G 5.2.37), die Ehefrau des Versicherten habe sich im Jahr 2012 erneut zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet. Sie habe eine abweisende Verfügung mit einer Beschwerde angefochten und die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte spätestens ab dem 1. Februar 2014. Zur Begründung führte er an, seine Ehefrau habe die Abweisung ihres Rentenbegehrens akzeptiert. Ihr Rechtsvertreter habe ohne ihr Wissen eine Beschwerde gegen die abweisende Verfügung erhoben. Als sie davon Kenntnis erlangt habe, habe sie ihn aufgefordert, die Beschwerde zurückzuziehen. Der Rückzug sei am 22. April 2014 erfolgt; das Beschwerdeverfahren sei am 25. April 2014 als gegenstandslos abgeschrieben worden. Die Stellenbemühungen seien ernst gemeint. Seine Ehefrau werde in den nächsten Tagen beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vorsprechen, um sich als Stellensuchende eintragen zu lassen. Sie sei gewillt, ein allfälliges Stellenangebot anzunehmen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Folge reichte sie weitere Stellenbemühungsnachweise ein (act. G 5.2.11, 5.2.14 f. und G 5.2.19 f.). Am 1. Juli 2014 führte eine Mitarbeiterin der EL-Durchführungsstelle ein Telefonat mit der zuständigen RAV-Personalberaterin. Gemäss der entsprechenden Telefonnotiz (act. G 5.2.10) gab diese an, die Ehefrau des Versicherten habe beim ersten Beratungsgespräch am 16. Juni 2014 über Rückenschmerzen geklagt und angegeben, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten. Man habe dann vereinbart, den Entscheid der EL-Durchführungsstelle abzuwarten und am 30. September 2014 ein weiteres Beratungsgespräch durchzuführen. Die Mitarbeiterin der EL- Durchführungsstelle liess diese Telefonnotiz nicht von der RAV-Personalberaterin bestätigen. Am 2. Juli 2014 notierte ein Mitarbeiter der EL-Durchführungsstelle, offenkundig habe kein Gesinnungswandel stattgefunden; die Ehefrau des Versicherten erachte sich nach wie vor als nicht arbeitsfähig, weshalb ihre Stellenbemühungen nicht als ernsthaft qualifiziert werden könnten (act. G 5.2.9). Mit einem Entscheid vom 10. Juli 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 5.2.6). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Angaben der RAV-Personalberaterin sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Ehefrau des Versicherten nicht ernsthaft daran interessiert sei, eine Arbeitsstelle zu finden. B. B.a Am 10. September 2014 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 (act. G 1). Er beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer Ergänzungsleistung von mindestens 2'882 Franken pro Monat spätestens ab dem 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2014. Zur Begründung führte er an, seine Ehefrau habe sich aus eigenem Antrieb beim RAV gemeldet und damit bewiesen, dass sie nicht nur pro forma eine Arbeitsstelle suche. Beim ersten Beratungsgespräch habe sie entgegen der Behauptungen der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) nicht angegeben, sie sei nicht arbeitsfähig. Am 24. Juli 2014 habe ein zweites Beratungsgespräch stattgefunden. Die Personalberaterin habe anlässlich dieses Gesprächs die Ehefrau des Beschwerdeführers gleich selbst rückwirkend per 21. Mai 2014 als arbeitslos angemeldet. Sie müsse diese also offenkundig als vermittlungsfähig qualifiziert haben. Die Vermittlungsfähigkeit setze unter anderem die Bereitschaft voraus, eine angebotene Stelle anzutreten. Folglich sei mit der Bejahung der Vermittlungsfähigkeit belegt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Oktober 2014 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Am 17. November 2014 reichte sie ein „Feststellungsblatt“ vom 13. November 2014 ein (act. G 6). Diesem war zu entnehmen (act. G 5.3.1), dass einer ihrer Mitarbeiter am 13. November 2014 ein weiteres Gespräch mit der RAV- Personalberaterin geführt hatte. Diese sollte angegeben haben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dort genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen und die vereinbarten Termine regelmässig wahrgenommen habe. Allerdings bestehe nur ein Anspruch auf 90 Taggelder. Würde ein weiter gehender Anspruch in Frage kommen, würde die Ehefrau in ein Einsatzprogramm geschickt, um ihren Arbeitswillen zu klären. Sie habe Zweifel am Arbeitswillen der Ehefrau. Es sei aber äusserst schwierig, einen mangelnden Arbeitswillen nachzuweisen. Die Ehefrau trage jeweils ein Kopftuch, was ihre Erfolgschancen erschwere. An einem von zwei kürzlich erfolgten persönlichen Vorsprachen bei potentiellen Arbeitgebern sei sie vom Beschwerdeführer begleitet worden. Bei der Vorsprache habe dann nur dieser mit dem potentiellen Arbeitgeber gesprochen. Die Ehefrau habe schweigend dagesessen. Auch das Gesprächsprotokoll vom 13. November 2014 war von der RAV-Personalberaterin nicht durch eine Unterschrift bestätigt worden. B.c Am 9. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (act. G 10). Er führte aus, die RAV-Personalberaterin habe sich widersprüchlich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verhalten. Wenn sie tatsächlich Zweifel am Arbeitswillen der Ehefrau gehabt hätte, hätte sie den Rechtsdienst der Ausgleichskasse kontaktieren müssen und nicht einfach weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausrichten dürfen. Zum Arbeitswillen könne sich nur die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst äussern. Sie habe aber mit ihrem Verhalten bewiesen, dass sie ernsthaft daran interessiert sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Der Umstand, dass die RAV-Personalberaterin mehrmals auf das Kopftuch der Ehefrau hingewiesen habe, zeige, dass sie ein persönliches Problem damit haben könnte. Dies könnte ihre Objektivität trüben. B.d Am 23. Januar 2015 teilte die Leiterin des Sozialamtes der Wohngemeinde des Beschwerdeführers dem Gericht mit (act. G 11), dass sie mit Befremden Kenntnis von den Äusserungen der RAV-Personalberaterin genommen habe. Sie unterstütze und begleite das Ehepaar schon länger und könne bestätigen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers intensiv um eine Arbeit bemühe und bereit sei, jegliche Arbeiten anzunehmen und auszuführen. B.e Die Beschwerdegegnerin wies am 10. März 2015 darauf hin, dass nur der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides respektive der diesem zugrunde liegenden Verfügung massgebend sei (act. G 14). B.f Am 3. März 2016 forderte das Gericht die Akten des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und der Arbeitslosenkasse bezüglich die Ehefrau des Beschwerdeführers an (act. G 16 f.). Der Beschwerdeführer liess am 13. Mai 2016 Stellung zu diesen Akten nehmen (act. G 21). Sein Rechtsvertreter führte aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich um mehr Arbeitsstellen beworben, als von ihr verlangt worden sei. Sie habe sich an die Vorgaben des RAV gehalten. Die Personalberaterin des RAV habe selbst angegeben, dass die Arbeitsbemühungen genügend seien. Später habe sie zwar notiert, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers um Stellen beworben habe, für die sie einen unglaubwürdig langen Arbeitsweg hätte zurücklegen müssen. Allerdings seien die beiden Arbeitsorte vom Wohnort der Ehefrau des Beschwerdeführers her mit den öffentlichen Verkehrsmitteln innert einer Stunde zu erreichen. Die Abmeldung vom RAV sei auf die Initiative der Personalberaterin hin erfolgt, ohne dass hierfür ein überzeugender Grund vorgelegen hätte. Die negativen Äusserungen der Personalberaterin, die in den Telefonnotizen der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin wiedergegeben worden seien, fänden in den Akten des RAV keine Entsprechung. Die Personalberaterin hätte allfällige Zweifel am Arbeitswillen der Ehefrau des Beschwerdeführers aber dokumentieren müssen. Bezüglich des Gesundheitszustandes finde sich in den Akten eine Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2014, wonach der Rücken „kein Problem“ sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich also nicht nur qualitativ und quantitativ ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht. Vielmehr sei auch belegt, dass sie ernsthaft daran interessiert gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat im November 2013 eine laufende Ergänzungsleistung bezogen, deren Betrag formell rechtskräftig festgesetzt worden war. Mit der Zusendung von Nachweisen über Stellenbemühungen seiner Ehefrau an die Beschwerdegegnerin hat er offenkundig eine Korrektur dieser laufenden Ergänzungsleistung bezweckt. Angesichts des sinngemässen Hinweises, dass seine Ehefrau sich erstmals für den November 2013 um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, hat es sich bei seiner Eingabe nur um ein Revisionsgesuch (Art. 17 Abs. 2 ATSG) handeln können. Er hat also eine Erhöhung der Ergänzungsleistung wegen einer relevanten Sachverhaltsveränderung beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Gesuch mit ihrer Verfügung vom 27. März 2014 abgewiesen. Auch wenn diese Verfügung keinen Hinweis auf die revisionsrechtliche Natur des Verfahrens enthalten hat, lässt sich ihr doch entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mangels einer relevanten Sachverhaltsveränderung hat abweisen wollen. Folglich hat das mit dieser Verfügung abgeschlossene Verwaltungsverfahren nur die Frage betroffen, ob sich der für die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau massgebende Sachverhalt wesentlich verändert hatte. Da der Gegenstand des Einspracheverfahrens nicht weiter als jener des Verwaltungsverfahrens hat sein können und da die Beschwerdegegnerin diesen Gegenstand auch nicht (unzulässigerweise) ausgedehnt hat, hat sich auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 auf diese revisionsrechtliche Frage beschränkt. Damit ist auch der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte definiert: Streitig und zu prüfen ist, ob sich der für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers massgebende Sachverhalt im November 2013 relevant verändert hat. 2. 2.1 Gemäss dem Art. 9 Abs. 2 ELG bilden Ehepaare bei der Anspruchsberechnung eine wirtschaftliche Einheit; ihre Ausgaben und Einnahmen werden zusammengerechnet. Beide Ehegatten profitieren gleichermassen von der Zusprache einer Ergänzungsleistung. Welcher der beiden Ehegatten die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung erfüllt, ist also rein wirtschaftlich betrachtet nebensächlich. Da der eine Ergänzungsleistungszusprache auslösende „Schaden“ darin besteht, dass die Einnahmen des Ehepaares nicht ausreichen, um die notwendigen Ausgaben zu decken, und da Sozialversicherungsleistungsbezüger verpflichtet sind, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zur Minimierung eines relevanten „Schadens“ beizutragen, sind Ergänzungsleistungsbezüger und ihre Ehegatten gleichermassen verpflichtet, ihren Beitrag an den Unterhalt der Ehegemeinschaft zu leisten. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise kein Erwerbseinkommen erzielt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung des Einkommens, auf das verzichtet wird, als Reaktion vor. Das bedeutet, dass vom realen Sachverhalt – kein Erwerbseinkommen – abstrahiert und auf einen fiktiven Sachverhalt abgestellt wird. Es wird fingiert, dass die betroffene Person ihre Erwerbsmöglichkeiten vollständig ausnutzt. Für die Beantwortung der Frage, wie hoch das zumutbarerweise erzielbare, so genannte hypothetische Erwerbseinkommen ist, sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Namentlich ist allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigungen, der beruflichen Ausbildung, der bisherigen Berufskarriere, den Verhältnissen auf dem konkreten, tatsächlichen Arbeitsmarkt und allfälligen Hinderungsgründen wie Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Ralph Jöhl, Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 125 ff.).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Gemäss den für das IV-Verfahren massgebenden medizinischen Berichten ist die Ehefrau des Beschwerdeführers krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist nur noch zu 70 Prozent arbeitsfähig. Mangels einer beruflichen Ausbildung kann sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit nur in einer Hilfsarbeit verwerten. Weder das Anforderungsprofil noch etwaige Betreuungspflichten oder andere Umstände sprechen gegen die Verrichtung einer Hilfsarbeit in einem Pensum von 70 Prozent. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist zu vermuten, dass eine arbeitsfähige (und nötigenfalls einen unter dem Zentralwert der Löhne aller Hilfsarbeiter gemäss den Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik regelmässig durchgeführten Lohnstrukturerhebung liegenden Lohn akzeptierende) Person eine Arbeitsstelle auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt finden und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen kann. Die natürliche Vermutung, dass der tatsächliche Arbeitsmarkt für jeden, der arbeiten will und kann, eine offene Arbeitsstelle bereit hält, ist gleichzeitig auch die Vermutung, dass eine arbeitsfähige Person, die nicht arbeitet, selbstverschuldet arbeitslos ist, weil es ja auch für sie eine passende offene Stelle auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt hat. Deshalb muss diese Person durch ernsthafte, aber erfolglose Arbeitsbemühungen die Vermutung der „Selbstverschuldetheit“ der Arbeitslosigkeit widerlegen. Da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bis Ende Oktober 2013 nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hat, hat bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden müssen, dass die Arbeitslosigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers selbstverschuldet sei, das heisst ihre Ursache darin finde, dass sich diese nicht ausreichend und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Ab November 2013 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers begonnen, sich um Arbeitsstellen zu bewerben. Damit hat sie versucht, die Vermutung, ihre Arbeitslosigkeit sei selbstverschuldet, zu widerlegen. Zwar hat sich damit nichts am realen Sachverhalt geändert, weil sie trotz ihrer Arbeitsbemühungen nach wie vor kein Erwerbseinkommen erzielt hat. Die Grundlage der Vermutung, die Arbeitslosigkeit sei selbstverschuldet, ist dadurch aber möglicherweise beeinflusst worden. Wenn nämlich die Arbeitsbemühungen als ernsthaft und ausreichend zu qualifizieren wären, wäre die davor unwiderlegte Vermutung nun widerlegt gewesen, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers nachgewiesen hätte, dass sie im November 2013 unverschuldet keine Arbeitsstelle gefunden hätte. Entsprechend hätte sie ebenfalls unverschuldet am
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Einkommensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG mehr vorgelegen hätte und folglich kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr hätte angerechnet werden dürfen. Darin wäre eine relevante Sachverhaltsveränderung zu erblicken, die eine Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG rechtfertigen würde. 3. Rein formal betrachtet hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht; die Nachweise ihrer Stellenbemühungen sind als form- und anzahlmässig genügend zu qualifizieren. Auch der Umstand, dass sie sich beim RAV angemeldet hat, kann als ein Indiz für eine ernsthafte Arbeitssuche gewertet werden. Obwohl sie gegenüber der Personalberaterin des RAV angegeben hat, sie suche eine Vollzeitstelle und sie sei gesundheitlich in der Lage, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV aber ein Verfahren betreffend eine Rente der Invalidenversicherung hängig gewesen. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle geltend gemachten Rückenbeschwerden müssen auch in den Beratungsgesprächen beim RAV thematisiert worden sein, denn diese sind der Personalberaterin bekannt gewesen. Ihr gegenüber hat die Ehefrau des Beschwerdeführers allerdings erklärt, der Rücken sei „kein Problem“. Gemäss den IV- Akten war ihr noch im Januar 2013 für die Zeit ab März 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (IV-act. 89). In einem psychiatrisch-orthopädischen Gutachten vom Mai 2013 war berichtet worden, sie verlasse die Familienwohnung nur noch äusserst selten (IV-act. 96–23). Im August 2013 hatte ihr Rechtsvertreter geltend gemacht, es müsse nach wie vor von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (IV-act. 102). Ein Hinweis dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers danach wesentlich verändert hätte, lässt sich in den Akten nicht finden. Ebenso fehlt ein Hinweis dafür, dass sich deren subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung im Zeitraum zwischen August 2013 und der Aufnahme der Arbeitsbemühungen im November 2013 geändert hätte. Im Gegenteil hat die Ehefrau des Beschwerdeführers im November 2013 eine Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle erheben lassen, mit der diese ihr Rentenbegehren abgewiesen hatte. Die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihr Rechtsvertreter habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung gehandelt, denn sie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe die abweisende Verfügung akzeptieren wollen, sind wenig glaubwürdig. Massgebend ist aber ohnehin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst gegenüber der IV-Stelle eine volle Arbeitsunfähigkeit behauptet hatte und dass sie später nicht mehr auf diese Behauptung zurückgekommen ist. Sie hat sich also widersprüchlich verhalten, indem sie gegenüber dem RAV behauptet hat, sie sei uneingeschränkt arbeitsfähig, während sie gegenüber der IV-Stelle mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht hat, sie sei nun nicht mehr vollständig arbeitsunfähig. Gegenüber der Beschwerdegegnerin hat die RAV-Personalberaterin zudem Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen respektive am Arbeitswillen der Ehefrau des Beschwerdeführers geäussert. Die Beschwerdegegnerin hat die Aussagen unverständlicherweise nicht unterschriftlich bestätigen lassen, doch sind die entsprechenden Telefonnotizen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zumindest als Indizien dafür zu betrachten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers möglicherweise nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Trotz der formal ausreichenden Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers finden sich auch in den Akten des RAV Hinweise dafür, dass die Personalberaterin an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen gezweifelt hat. So hat sie erwähnt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers teilweise um ungeeignete respektive um unpassende Arbeitsstellen beworben habe, weshalb die Arbeitsbemühungen als qualitativ ungenügend zu qualifizieren seien. In einem Fall dürfte zwar ein Missverständnis vorgelegen haben, weil sich die Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Arbeitsstelle bei einem Unternehmen mit Sitz in B.___ beworben hat, der Arbeitsort aber in C.___ gelegen hätte. Die Personalberaterin des RAV ist aber nicht aufgrund dieser einen Bewerbung zum Schluss gelangt, die Bemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig. Es hat sich dabei vielmehr um eine Einschätzung des gesamten Verhaltens der Ehefrau des Beschwerdeführers gehandelt. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitsweg bei als unglaubwürdig qualifizierten Bewerbungsbemühungen gemäss dem Art. 16 lit. f AVIG (e contrario) als zumutbar gegolten hätte, denn es handelt sich dabei nicht um eine Würdigung bezüglich der Schadenminderungspflicht in der Form der Annahme einer angebotenen Stelle, sondern um eine subjektive Einschätzung bezüglich des Arbeitswillens der Ehefrau des Beschwerdeführers. Diese ist schliesslich sogar der Grund dafür gewesen, dass die Personalberaterin des RAV eine weitere Unterstützung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der Stellensuche als sinnlos erachtet und die Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb im März 2015 vom RAV abgemeldet hat. Gesamthaft bestehen also Zweifel an der Ernsthaftigkeit der (formal ausreichenden) Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Allerdings hat das RAV die subjektive Vermittlungsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers bejaht, was die Arbeitslosenkasse veranlasst hat, entsprechende Leistungen der Arbeitslosenversicherung auszurichten. Die Zweifel der Personalberaterin des RAV an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers können also nicht so gravierend gewesen sein, dass die subjektive Vermittlungsfähigkeit hätte verneint werden müssen. Dies dürfte auch erklären, weshalb die Zweifel der Personalberaterin anfangs keinen Niederschlag in den Akten gefunden haben. Der Entscheid des RAV respektive der Arbeitslosenkasse, die subjektive Vermittlungsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers zu bejahen, kann retrospektiv anhand der Akten nicht als falsch erachtet werden. Trotz der Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen ist deshalb – dem Ermessensentscheid des RAV folgend – von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen. Dies gilt nicht nur für den Zeitraum ab der Anmeldung beim RAV im Mai 2014, sondern muss auch für den Zeitraum ab November 2013 gelten, da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits damals im selben Umfang um eine Arbeitsstelle bemüht hatte und keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie dies damals weniger ernsthaft getan hätte. Für die Zukunft wird die Beschwerdegegnerin selbstverständlich Monat für Monat zu prüfen haben, ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers ausreichend und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. 4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Damit kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob ein ausserordentlich hoher Abzug von 30 Prozent von 70 Prozent des Zentralwertes der Löhne aller Hilfsarbeiterinnen im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen wäre. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist angesichts
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des überdurchschnittlichen Aktenumfangs respektive unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die IV-Akten und die RAV-/ALK-Akten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers haben studiert werden müssen, auf 3'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.