© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.11.2014 Entscheiddatum: 11.11.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Ungenügende Arbeitsbemühungen. Die Qualität der nachgewiesenen Arbeitsbemühungen eines EL-Bezügers ist im Einzelfall anhand der gesamten massgebenden Umstände zu prüfen. Den Fähigkeiten des EL-Bezügers ist dabei ausreichend Rechnung zu tragen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2014, EL 2014/3). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 11. November 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV
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Sachverhalt: A. A.a A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Inva lidenversicherung. Am 22. Dezember 2005 teilte die EL-Durchführungsstelle seinem Rechtsvertreter mit (EL-act. 170), sie habe festgestellt, dass der Versicherte seit Jahren kein Einkommen mehr aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erziele. Deshalb werde sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens prüfen. Sie forderte den Versicherten auf, diverse Fragen zu beantworten. Am 24. Februar 2006 antwortete der Rechtsvertreter des Versicherten (EL-act. 166), dieser habe entgegen der Auffassung der EL-Durchführungsstelle seine selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2004 aufgenommen. Das Unternehmen befinde sich noch im Aufbau, weshalb nennenswerte Gewinne noch ausblieben. Die Tätigkeit sei ideal leidensadaptiert, weshalb vom Versicherten nicht verlangt werden dürfe, sie wieder aufzugeben und sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Am 9. Januar 2007 teilte das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit (EL-act. 146), der Versicherte habe sich im Mai 2006 als arbeitslos gemeldet. Anhand der Nachweise seiner Arbeitsbemühungen in den Monaten Juni bis November 2006 sei ersichtlich, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemühe. Allerdings sei es schwierig, eine Stelle zu vermitteln, da der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgeben möchte und daher bloss stundenweise als Arbeitnehmer tätig sein könne. Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten mitgeteilt und belegt hatte, dass der Versicherte im Jahr 2006 erstmals einen Gewinn von knapp 7’000 Franken erzielt hatte (EL-act. 141), sah die EL-Durchführungsstelle von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab (EL-act. 139). Anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechnete sie den aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Gewinn als Einnahme an (EL-act. 135 ff.). Da der Versicherte im Oktober 2007 geheiratet hatte, mussten die Rentenleistungen der Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen neu berechnet werden. Die EL- Durchführungsstelle stellte ihre Leistungen per November 2007 ein und forderte den Versicherten auf, sich erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden (EL- act. 130). Anhand der in der Folge eingereichten Unterlagen errechnete die EL-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle einen Einnahmeüberschuss, weshalb sie die Ergänzungsleistungen mit einer Verfügung vom 16. Oktober 2008 aufhob (EL-act. 108). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie für den Versicherten selbst kein Einkommen angerechnet, da dieser im Jahr 2007 einen Verlust erwirtschaftet hatte (vgl. EL- act. 116–5 ff. und 118–7). A.b Im August 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungs leistungen an (vgl. EL-act. 100). Seine Ehe war im Mai 2010 geschieden worden (EL- act. 104). Die selbständige Erwerbstätigkeit hatte er bereits im August 2009 aufgegeben (EL-act. 79). Mit einer Verfügung vom 10. Juni 2011 sprach die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 74). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 19’050 Franken angerechnet. Am 28. Juli 2011 reichte der Versicherte Nachweise über Arbeitsbemühungen ein (EL-act. 73). Er machte geltend, er habe sich seit Anfang des Jahres um über 400 Arbeitsstellen beworben. Da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er die Nachweise einreichen werden müsse, habe er diese nicht alle aufbewahrt. Er könne deshalb lediglich noch 266 Bemühungen nachweisen. Am 31. August 2011 reichte der Versicherte weitere Nachweise ein (EL-act. 72). Am 7. September forderte ihn die EL-Durchführungsstelle auf, seine Bewerbungsunterlagen einzureichen (EL- act. 71). Am 16. September 2011 gab der Versicherte einen Lebenslauf ab (EL-act. 70). Er machte geltend, er habe keine Arbeitszeugnisse, da er nie in einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis tätig gewesen sei. Am 28. September 2011 teilte die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten mit (EL-act. 69), seine Bewerbungsbemühungen seien ungenügend. Sie forderte ihn auf, seine Bewerbungsschreiben ausführlicher und motivierter zu gestalten, keine Negativformulierungen zu verwenden (wie zum Beispiel „seit dem Jahr 1994 bis heute IV-Rentner“) und sich schriftlich auf tatsächlich freie, ausgeschriebene Arbeitsstellen zu bewerben. Das zuständige RAV könne ihn bei der Stellensuche unterstützen. Da die eingereichten Stellenbemühungen diesen Kriterien nicht entsprächen, werde weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. In der Folge reichte der Versicherte weitere Stellenbemühungsnachweise ein (EL-act. 67 f.). Am 16. Januar 2012 forderte ihn die EL-Durchführungsstelle auf, die Bewerbungsschreiben und sein Bewerbungsdossier einzureichen (EL-act. 62). Im März 2012 reichte der Versicherte weitere Stellenbemühungsnachweise ein (EL-act. 60). Offenbar hatte er den Passus in seinem Lebenslauf, wonach er seit dem Jahr 1994 eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente der Invalidenversicherung bezogen hatte, weggelassen, denn einige Arbeitgeber hatten in ihren Antwortschreiben die entsprechende Lücke bemängelt und den Verdacht geäussert, der Versicherte sei in dieser Zeit wohl im Gefängnis gewesen. Am 16. März 2012 wies die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darauf hin (EL- act. 59), dass er natürlich den Bezug der Invalidenrente nicht verschweigen müsse. Er solle aber vermehrt auf seine Stärken und seine Motivation aufmerksam machen. Mit einer Verfügung vom 29. März 2012 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ab dem 1. März 2012 eine Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu (EL-act. 56). A.c Am 19. September 2012 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen in den Monaten April bis und mit September 2012 einzureichen (EL-act. 52). Sie wies ihn darauf hin, dass er sich monatlich um acht ausgeschriebene oder um 15 nicht ausgeschriebene Stellen zu bewerben und zudem eine Übersicht über die getätigten Bewerbungen anzufertigen habe. Nachdem sie keine Antwort erhalten hatte, forderte sie den Versicherten am 25. Oktober 2012 auf, die verlangten Unterlagen bis spätestens 10. November 2012 zu liefern (EL-act. 50). Am 26. Oktober 2012 reichte der Versicherte die verlangten Nachweise ein (EL-act. 49). Die EL-Durchführungsstelle wies ihn am 29. Oktober 2012 darauf hin (EL-act. 48), dass die Unterlagen unübersichtlich seien. Insbesondere sei nicht erkenntlich, in welchem Monat die jeweiligen Bemühungen getätigt worden seien. Sie behalte sich deshalb vor, ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Sie forderte den Versicherten auf, mittels eines beigelegten Übersichtsblattes die Arbeitsbemühungen der Monate Oktober, November und Dezember 2012 zu belegen. Dabei wies sie darauf hin, dass dem Übersichtsblatt die Bewerbungsbeispiele, Stelleninserate, Absageschreiben sowie ein Lebenslauf beizulegen seien. Am 4. Januar 2013 gingen ihr die verlangten Belege zu (EL-act. 40). Am 8. Januar 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Bemühungen ausreichend seien und daher weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde (EL-act. 39). A.d Am 7. August 2013 forderte die EL-Durchführungsstelle die Nachweise der in den Monaten Januar bis und mit Juli 2013 getätigten Arbeitsbemühungen ein (EL-act. 31). Der Versicherte gab die verlangten Unterlagen am 26. September 2013 persönlich ab (EL-act. 21). Mit einer Verfügung vom 27. September 2013 setzte die EL-Durch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führungsstelle die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens herab (EL-act. 19). Am 11. Oktober 2013 notierte ein Gruppenleiter (EL-act. 18), mengenmässig seien die Bewerbungsbemühungen ausreichend. Qualitativ liessen die Bewerbungen aber zu wünschen übrig. Das jeweils via E-Mail versendete Schreiben sei ein „Absagensammler“. Ohne eine schriftliche Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle werde der Versicherte keine Arbeitsstelle finden. Gesamthaft sei der Wille, eine Arbeitsstelle zu finden, nicht ersichtlich. In einem Schreiben vom 11. Oktober 2013 wies die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darauf hin, dass er die Qualität seiner Bewerbungsbemühungen verbessern müsse (EL-act. 17). Der Versicherte antwortete am 27. Oktober 2013 (EL-act. 16), er sei mit diesem Schreiben ganz und gar nicht einverstanden. Er habe das Gefühl, dass jeder Mitarbeiter der EL- Durchführungsstelle eigene Vorstellungen von der erforderlichen Qualität der Bewerbungsbemühungen habe. So sei ihm untersagt worden, die mit Hilfe des RAV erstellten Bewerbungsunterlagen zu benutzen. Er habe dreimal bei der EL- Durchführungsstelle vorsprechen müssen, bis ein Bewerbungsschreiben akzeptiert worden sei. Man habe ihm gesagt, dass man etwas mehr als das RAV erwarte. Es könne doch nicht sein, dass ein Mitarbeiter von ihm verlange, dass er mit einem bestimmten Bewerbungsschreiben arbeite, und der nächste Mitarbeiter ihm zur Last lege, dass er ausschliesslich dieses Schreiben verwende. Er habe sich an die An weisungen gehalten. Würden die Richtlinien geändert, werde er sich auch daran halten. Man dürfe aber nicht neue Richtlinien aufstellen und diese rückwirkend anwenden bzw. ihm zur Last legen, dass er sich in der Vergangenheit nicht bereits an diese neuen Richtlinien gehalten habe. Am 28. Oktober 2013 teilte ihm die EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 15), dass sie seine Eingabe als Einsprache entgegen nehme. Er müsse diese aber noch verbessern. Die Einsprache müsse ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten und unterzeichnet sein. Der Versicherte verbesserte seine Eingabe in diesem Sinne innert der gesetzten Frist (EL-act. 12). Am 25. November 2013 reichte er weitere Stellenbemühungsnachweise ein (EL-act. 11). Mit einem Entscheid vom 22. Januar 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Versicherten wiederholt und stets gleichbleibend auf die Anforderungen an die Stellenbemühungen hingewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemessen an diesem Massstab seien die Arbeitsbemühungen qualitativ ungenügend, weshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. B. B.a Am 31. Januar 2014 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2014 (act. G 1). Er führte aus, er habe seinen Lebenslauf zusammen mit einem Mitarbeiter der EL-Durch führungsstelle erstellt. Man könne ihm also nicht vorwerfen, der Lebenslauf sei unvor teilhaft formuliert. Auch habe er bereits schriftlich die Behauptung, er habe sich nur blind beworben, widerlegt. Am 18. Februar 2014 ergänzte er seine Beschwerde im Irrtum, die Aufforderung des Versicherungsgerichtes, eine Beschwerdeantwort einzureichen, sei an ihn gerichtet gewesen (act. G 3). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Februar 2014 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c Mit einer Replik vom 11. März 2014 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be schwerde fest (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Erzielt ein EL-Bezüger kein Erwerbseinkommen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, oder erzielt er ein Erwerbseinkommen, das deutlich unter dem zumut barerweise erzielbaren Erwerbseinkommen liegt, soll der Staat nicht für den ent sprechenden Fehlbetrag aufkommen müssen. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht nämlich nur soweit, als es einem EL-Bezüger nicht möglich ist, aus eigener Kraft für seinen Lebensbedarf aufzukommen. Betreffend die Bezüger einer Teilrente der Invalidenversicherung hat der Verordnungsgeber die Vermutung aufgestellt, sie könnten – abhängig vom Invaliditätsgrad – noch mindestens ein Einkommen von zwei,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte drei oder vier Dritteln der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf erzielen (Art. 14a ELV; vgl. etwa BGE 115 V 88). Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Betroffene trotz ernsthafter Bemühungen kein oder jedenfalls kein so hohes Erwerbseinkommen erzielen kann. Dieser Nachweis erfolgt in aller Regel mittels einer Dokumentation der Stellenbemühungen inkl. entsprechender Absagen der potentiellen Arbeitgeber. Auf diese Weise kann ein EL-Bezüger nämlich belegen, dass er das ihm Zumutbare unternimmt, um wenigstens einen Teil seines Ausgabenüberschusses aus eigener Kraft zu decken, dass ihm dies aber aus arbeitsmarktlichen Gründen effektiv nicht möglich ist. Belegt werden müssen also sowohl die Ernsthaftigkeit der Stellensuche als auch der ausbleibende Erfolg der entsprechenden Bemühungen. 1.2 Ob sich ein EL-Bezüger ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Zwar bestehen anscheinend hinsichtlich der Anzahl der verlangten Arbeitsbemühungen bestimmte interne Verwaltungsrichtlinien (die Beschwerdegegnerin verlangt beispielsweise in der Regel monatlich acht Bewerbungen um ausgeschriebene oder 15 Bewerbungen um nicht ausgeschriebene Stellen), doch können diese Richtlinien die Beschwerdegegnerin (und erst recht das Gericht) nicht von der Pflicht entbinden, allen relevanten Umständen des Einzelfalles umfassend Rechnung zu tragen. Im Einzelfall kann deshalb ein Abweichen von diesen internen Richtlinien erforderlich sein. 1.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer erwiesenermassen die quantitativen Vor gaben der Beschwerdegegnerin erfüllt, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten wird. Streitig ist, ob die nachgewiesenen Bemühungen als ernsthaft qualifiziert werden können. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerde führer habe stets dasselbe Schreiben verwendet, welches als „Absagensammler“ zu qualifizieren sei. Im Verfahrensverlauf hat sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in seinen Bewerbungsschreiben sei die Motivation nicht ersichtlich, er weise zu wenig auf seine Fähigkeiten hin und er müsse sich auch schriftlich (und nicht nur elektronisch) um Stellen bewerben. Tatsächlich erweist sich das vom Beschwerdeführer für sämtliche Arbeitsbemühungen verwendete Schreiben als „Minimallösung“. Es wäre zweckdienlicher gewesen, wenn der Beschwerdeführer ausführlichere Schreiben verfasst und jeweils dargelegt hätte, weshalb er sich für eine bestimmte Stelle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte interessiere und glaube, dafür (besonders) geeignet zu sein. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe mit Hilfe eines Sachbearbeiters des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums ein Motivationsschreiben verfasst, das er anschliessend jeweils verwendet habe, um sich um Arbeitsstellen zu bewerben. Die Beschwerdegegnerin habe ihm dann aber mitgeteilt, sie erwarte „etwas mehr als das RAV“. Daraufhin habe er sein Motivationsschreiben mehrmals anpassen müssen. Ein Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihn darauf hingewiesen, dass er weniger Negativformulierungen verwenden und bspw. nicht einfach im Lebenslauf schreiben solle, er beziehe seit 14 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. In der Folge habe er einen entsprechend angepassten Lebenslauf verwendet. Dies habe aber dazu geführt, dass mehrere potentielle Arbeitgeber stutzig geworden seien und gemutmasst hätten, er sei die letzten 14 Jahre im Gefängnis gewesen (was verschiedene Absageschreiben, die bei den Akten liegen, belegen). Danach habe ein anderer Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin ihm gesagt, er dürfe keine Lücke verwenden und natürlich erwähnen, dass er ein Invalidenrentenbezüger sei. Folglich habe er seinen Lebenslauf wieder entsprechend angepasst. So habe er insgesamt jede Änderung seiner Bewerbungsunterlagen, die verlangt worden sei, umgesetzt. Es sei unfair, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Anforderungen verändere, ihn nicht informiere und ihm dann vorwerfe, er habe sich nicht an die aktuellen Anforderungen gehalten. Diese Vorbringen, die weitgehend belegt sind, zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Bewerbungsunterlagen selbständig zu verbessern und an die spezifischen Anforderungen der konkreten Stellenausschreibung anzupassen. Er ist nur in der Lage, auf bestimmte generelle Anweisungen zu reagieren, wobei er belegt hat, dass er sämtliche Anweisungen der verschiedenen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin stets so gut als möglich befolgt hat. Der Beschwerdeführer ist bislang nie als Arbeitnehmer angestellt gewesen. Er hat nach der Ausbildung zum Autolackierer als Versicherungsvertreter und anschliessend als selbständig erwerbender Unternehmer gearbeitet. Von Beginn weg ist er also ein „Aussenseiter“ gewesen, der mit den Anforderungen und Gesetzmässigkeiten des Arbeitsmarktes nicht vertraut gewesen ist. Offensichtlich ist er nicht in der Lage, sich das entsprechende Wissen autodidaktisch anzueignen. Aus diesem Grund ist ihm nichts anderes übrig geblieben, als sich mit Hilfe des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums möglichst optimale Bewerbungsunterlagen zusammen zu stellen und diese dann für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sämtliche Arbeitsbemühungen zu verwenden. Obwohl er wohl kaum verstanden hat, weshalb diese Unterlagen aus der Sicht der Beschwerdegegnerin unzureichend gewesen sind, hat er die Hinweise zur Verbesserung der Unterlagen umgesetzt, wobei er aber die Anweisungen der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin offenbar teilweise nicht hat nachvollziehen können. Aus seiner Sicht hat sich die Beschwerdegegnerin deshalb widersprüchlich verhalten, als sie ihn zuerst aufgefordert hat, den Zeitraum des Rentenbezuges nicht zu erwähnen, und später verlangt hat, den Rentenbezug wieder in den Lebenslauf aufzunehmen. Die hinter diesen Anweisungen stehenden grundsätzlichen Überlegungen hat er nicht verstanden. Dass er die Anweisungen trotzdem so gut wie möglich umgesetzt hat, belegt, dass er sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Vor diesem Hintergrund haben von ihm keine qualitativ besseren Arbeitsbemühungen erwartet werden können. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer also das ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Gemessen an seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten hat er sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Die gesammelten Absagen belegen, dass ihm im massgebenden Zeitraum der Erfolg verwehrt geblieben ist. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, ihm sei die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich und zumutbar gewesen, widerlegt hat, weshalb die revisionsweise Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht zulässig gewesen ist. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VR entschieden:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.