St.Gallen Sonstiges 24.11.2015 EL 2014/12

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.11.2015 Entscheiddatum: 24.11.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2015 Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, Anrechnung des Lebensbedarfs für Waisen in der EL-Berechnung für eine Studentin, welche zumutbarerweise in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Vater in dessen Haus wohnen könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2015, EL 2014/12).Entscheid vom 24. November 2015BesetzungPräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides HautleGeschäftsnr.EL 2014/12ParteienA.,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore Fuchs, Kirchstrasse 27, 9400 Rorschach,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur AHV (Waisenrente)Sachverhalt A. A.a A. meldete sich am 27. Mai/1. Juni 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an. Die Bezügerin einer ordentlichen Waisenrente (Mutterwaise; vgl. act. I-20-6) gab unter anderem an, einen Mietzins von Fr. 13'440.-- pro Jahr (monatlich Fr. 1'120.--) zu bezahlen (act. I-18). Einem beigelegten Mietvertrag vom 10. Mai 2011 (act. I-24; ab Mai 2011) ist zu entnehmen, dass es sich um den Mietzins für eine 3-Zimmer-Wohnung in B.___ handelt. Beigelegt war ferner eine Verfügung des Sozialamtes C.___ vom 5. Mai 2011, mit welcher ihrem (zusammen mit einer erwachsenen Tochter) in einer selbstbewohnten eigenen Liegenschaft in D.___ wohnenden Vater Sozialhilfeleistungen zugesprochen worden waren (act. I-20-9 ff.). Die EL-Ansprecherin liess auf Anfrage zur Auskunft geben, sie lebe allein in der Mietwohnung. Die Liegenschaft in D.___ (richtig wohl: die Gesamtheit der Grundstücke

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im E.; vgl. auch act. I-20-1 ff.) gehöre ihr zur Hälfte. Sie studiere bis voraussichtlich Juni 2012 am [...] F. (act. I-15). A.b Mit Verfügung vom 17. August 2011 (act. I-12 und 14) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen/EL-Durchführungsstelle der Ansprecherin ab 1. Juni 2011 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1'772.-- zu (Fr. 1'752.-- ordentliche und Fr. 20.-- ausserordentliche EL). Bei der Berechnung des EL-Anspruchs hatte sie als jährliche Ausgaben unter anderem den Mietzins von Fr. 13'440.-- (das Mietzinsmaximum der ordentlichen EL von pro Jahr Fr. 13'200.-- und pro Jahr Fr. 240.-- Mietzins als ausserordentliche EL) und einen Lebensbedarf von Fr. 9'945.-- berücksichtigt. Die EL-Bezügerin erhob Einsprache mit dem Antrag, den Lebensbedarf für Alleinstehende von Fr. 19'050.-- einzusetzen, weil sie nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft (mit ihrem Vater) lebe (act. I-9). Auf die Frage, weshalb sie aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Vater ausgezogen sei, und nach Hinweis darauf, dass dieser gemäss Sozialamt einen Ersatzmitbewohner finden müsse (act. I-5), teilte die EL-Ansprecherin mit, aufgrund ihrer Niederlassungsfreiheit brauche sie die Wohnsitznahme nicht zu begründen. Es habe jedoch am Schulweg von D.___ nach F.___ (mitunter ca. eineinhalb Stunden pro Weg) und der Vorliebe für die gute Infrastruktur [...] und für ihre Wohnung gelegen (act. I-4-2). A.c Am 28. Dezember 2011 (act. II-4 f.) hob die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch ab 1. Januar 2012 (bei unverändertem Mietzins und Lebensbedarf) auf Fr. 1'794.-- (ordentliche und ausserordentliche EL) an. Auch gegen diese Verfügung erhob die EL-Bezügerin am 23. Januar 2011 (act. III-36) mit derselben Begründung Einsprache. A.d Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (act. III-32 ff.) kam die Sozialversicherungs­ anstalt/EL-Durchführungsstelle auf ihre Verfügungen zurück und sprach ab Anspruchsbeginn vom Juni 2011 Fr. 2'531.-- und ab Januar 2012 Fr. 2'553.-- an (ordentlichen und ausserordentlichen) EL zu. Neu hatte sie anstelle des Lebensbedarfs für Waisen jenen für Alleinstehende eingesetzt. - Am 14. März 2012 (act. III-29) teilte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle der Einsprecherin mit, ohne Gegenbericht bis 30. März 2012 gehe sie davon aus, dass die Einsprachen durch die Verfügung vom 20. Februar 2012 gegenstandslos geworden seien.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Mit Verfügung vom 27. April 2012 (act. II-23 f.) passte die Sozialversicherungs­ anstalt/EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch wegen eines Umzugs in eine andere, zu zweit bewohnte Wohnung rückwirkend ab 1. März 2012 an und setzte ihn auf monatlich Fr. 2'378.-- fest. Neu wurden als Mietzins Fr. 11'340.-- pro Jahr angerechnet (Mietvertrag, act. III-20). - Im August 2012 nahm die EL-Bezügerin ein Studium in B.___ auf (act. IV-37). A.f Am 27. Dezember 2012 (act. III-7 f.) setzte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch ab 1. Januar 2013 auf Fr. 2'398.-- fest. A.g Die EL-Bezügerin beantragte mit einer Einsprache vom 17. Januar 2013 (act. III-4-1) gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2012, es seien die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige anzurechnen und es sei eine Verrechnung zu veranlassen. [...]. A.h Am 22. Februar 2013 (act. IV-57) kündigte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle der EL-Bezügerin (unter Beilage einer internen Stellungnahme, wonach es ihr zumutbar sei, beim Vater zu leben, so dass lediglich ein Anteil an dessen Wohnkosten in D.___ und der Lebensbedarf für Kinder anrechenbar sei) an, es könnte sein, dass die angefochtene Verfügung zu ihren Ungunsten abgeändert werden müsse. Sie habe bis zum 18. März 2013 Gelegenheit zu einem Rückzug der Einsprache. A.i Am 21. März 2013 (act. IV-54) zog die EL-Bezügerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2012 zurück. Das Einspracheverfahren wurde beendet (act. IV-53). A.j Nachdem die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle zunächst beabsichtigt hatte, ab dem Folgemonat Mai 2013 eine Mietzinsanpassung (im Sinn einer Anrechnung lediglich noch der Wohnkosten beim Vater) vorzunehmen (act. IV-51 f.), teilte sie der EL-Bezügerin am 23. April 2013 (act. IV-49) mit, solches erst ab Januar 2014 tun zu wollen. A.k Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 (9C_429/13) hob das Bundesgericht einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2013 (EL 2012/23) auf, wonach in der EL-Berechnung der Schwester der EL-Bezügerin, welche ebenfalls als Mutterwaise eine Wohnung gemietet hatte, der Lebensbedarf für

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alleinstehende, die tatsächlichen Mietkosten und die tatsächlich geleisteten Beiträge für Nichterwerbstätige an die AHV als Ausgaben anzurechnen gewesen wären. Das Bundesgericht erwog, es sei der Schwester der EL-Bezügerin in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar, im Haus ihres Vaters zu wohnen und dadurch dazu beizutragen, dass tiefere Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden müssten. Es seien keine rechtlich relevanten Gründe namhaft gemacht worden, die auf eine Unzumutbarkeit des Wohnens beim Vater schliessen liessen, insbesondere sei nicht vorgebracht worden, einem Zusammenleben mit dem Vater stünden persönliche Gründe entgegen. A.l Mit Schreiben vom 7. November 2013 (act. IV-35) an ihre Adresse in B.___ kündigte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Januar 2014 an. Am 12. Dezember 2013 (act. IV-29; via Adresse des Vaters) schrieb sie ihr das erneut und ergänzte, ab Januar 2014 seien auch der Mietzins und der Lebensbedarf anzupassen. A.m Am 19. Dezember 2013 (act. IV-13) beantragte der Vater der EL-Bezügerin für sie (unter Hinweis auf ein Schreiben seiner älteren Tochter, die ebenfalls mit der Frage der Anrechnung eines solchen Einkommens bei den Ergänzungsleistungen konfrontiert war, vom 6. Dezember 2013; act. IV-13-3 f.) sinngemäss, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. - Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 2013 (act. IV-12) erklärte er, gegen ein Zusammenleben mit ihr sprächen persönliche Gründe. Es bestünden Spannungen, die zu übermässigen Streitereien ausgeartet hätten. Das habe sich mit der Wohnsitznahme in B.___ schlagartig geändert. Die Gereiztheit habe aber schon seit Erhalt des Schreibens der Sozialversicherungsanstalt/ EL-Durchführungsstelle vom 23. April 2013 zugenommen und nun, da die Änderung ab Januar 2014 angewendet werden solle, sei ein Zusammenleben absolut unzumutbar. Ein Umzug zu ihm sei ihr im Übrigen schon deshalb unmöglich zumutbar, weil er trotz feinfühligen Umgangs mit (den Vertretern) der Kommission für Soziales wegen Beschimpfung angezeigt worden und der beigelegte Strafbefehl gegen ihn ergangen sei, seine Hemmschwelle für Ausraster innerhalb der Familie aber einiges tiefer liege als gegenüber fremden Personen. Die EL- Bezügerin habe zudem keine sozialen Beziehungspunkte mehr an seinem Wohnort, weil sie schon seit Mai 2011 in B.___ wohne. Während bei der älteren Tochter in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewisser Weise nachvollziehbar sei, dass sie - von I.___ kommend - zu ihm hätte ziehen können, habe die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle der EL- Bezügerin in einem Grundsatzentscheid vom 20. Februar 2012 das Wohnen in einer Wohnung in B.___ bewilligt, ebenso mit Verfügung vom 27. April 2012 den damaligen Wohnungswechsel. Seither habe es keine Änderung der Berechnungsgrundlage gegeben. Es lägen auch keine neuen Beweise oder Tatsachen vor, die eine Neubeurteilung der Situation rechtfertigen würden. Die Ergänzungsleistungen dürften auch wegen der Besitzstandsgarantie in der AHV nicht gesenkt werden. Die (bisherige) Berechnung sei ab 1. Januar 2014 beizubehalten. A.n Am 27. Dezember 2013 (act. IV-24 f.) setzte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch der Bezügerin ab 1. Januar 2014 auf monatlich Fr. 2'051.-- (ordentliche EL ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) fest. Die "Prämienpauschale Krankenversicherung" werde künftig direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. Es blieb beim Mietzins von Fr. 11'340.-- und dem Lebensbedarf für Alleinstehende. A.o Am folgenden Tag (28. Dezember 2013) ersetzte sie diese Verfügung mit einer neuen (act. IV-20 und 22), wonach der Anspruch ab 1. Januar 2014 monatlich Fr. 398.-- (ordentliche EL ohne Prämienpauschale Krankenversicherung) ausmache. Sie hat neu einen Mietzins von Fr. 5'640.-- (Wohnen beim Vater) und einen Lebensbedarf (für Waisen) von Fr. 10'035.-- pro Jahr angerechnet, ausserdem ein hypothetisches Einkommen von Fr. 8'437.-- (davon anrechenbar Fr. 4'958.--). A.p Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. III-8 f.) setzte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch der Bezügerin ab

  1. Januar 2014 neu fest, und zwar auf monatlich Fr. 812.--. Sie verzichte vorderhand auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. A.q Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (act. IV-2) erhob die EL-Bezügerin Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2012 (richtig 2013; vgl. Beilage act. IV-3). Es seien die AHV-Beiträge einzusetzen, ferner der Lebensbedarf von Fr. 19'050.-- und die Miete von Fr. 11'340.--. Ein hypothetisches Einkommen sei nicht anzurechnen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.r Mit Entscheid vom 17. Februar 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 ab. Am 20. Januar 2014 habe die EL-Bezügerin gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2013 und am 31. Januar 2014 habe sie gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 (Lebens­ bedarf, Mietzins, AHV-Beiträge) Einsprache erhoben. Mit Urteil 9C_429/13 vom 23. Oktober 2013, welches der EL-Bezügerin bekannt sei, habe das Bundesgericht in einem praktisch identischen Fall entschieden, dass es einer eine Waisenrente beziehenden Studentin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, auf eine eigene Wohnung zu verzichten und stattdessen mit ihrem Vater zusammen in dessen Haus zu wohnen, und dass der Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG anzurechnen sei. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Ausbildung erschwert sein sollte, wenn die EL-Bezügerin in D.___ lebe. Der Hinweis auf Art. 23 ff. ZGB zum Wohnsitzbegriff sei unbehelflich, denn dass der Wohnsitz in B.___ liege, werde nicht in Abrede gestellt. Überlegungen der Stipendienkommission zur Wohnsituation seien weder verbindlich noch relevant. Lebensbedarf und Mietzins seien zu belassen. Die AHV-Beiträge könnten grundsätzlich angerechnet werden. Eine entsprechende rückwirkende Korrektur des EL-Anspruchs werde erfolgen, sobald die gegenwärtig noch pendente Erfassung und Beitragsfestsetzung erledigt sein werde. B. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwältin Hannelore Fuchs für die Betroffene am 21. März 2014 erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien als jährliche Ausgaben für den Lebensbedarf Fr. 19'210.--, für den Mietzins Fr. 6'000.-- und für die AHV-Beiträge Fr. 499.-- anzuerkennen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin von den Verfahrenskosten zu befreien und sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin sei Studentin im vierten Semester. Sie habe ursprünglich mit Kommilitonen in Wohngemeinschaft gelebt und monatlich Fr. 945.-- Mietzins bezahlt. Nachdem die Beschwerdegegnerin diesen Preis beanstandet habe, habe sie ein Zimmer gemietet, das monatlich Fr. 500.-- gekostet habe. Im Einspracheentscheid vom 17. April 2012 (sc. wohl: betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin) habe die Beschwerdegegnerin den Standpunkt vertreten, es

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin (bzw. die dort betroffene Person) die Wohnung mit dem Vater teile, und habe Wohnkosten von Fr. 470.-- pro Monat zuerkannt. Ausser Acht gelassen worden seien dabei allerdings die Fahrtkosten von Fr. 81.-- pro Monat bzw. von Fr. 972.-- pro Jahr für den Weg von und nach D.___. Konkret seien somit Wohnkosten von Fr. 550.-- pro Monat als angemessen betrachtet worden. Die Beschwerdeführerin habe, indem ihr Mietzins unter diesem Betrag liege, die Anforderungen der Beschwerdegegnerin erfüllt. Mehr könne von ihr angesichts der Niederlassungsfreiheit nicht verlangt werden. Die Beschwerdegegnerin mute der Beschwerdeführerin ferner zu, mit ihrem Vater den Lebensbedarf so zu teilen, dass sich der für alleinstehende Erwachsene angemessene Betrag von Fr. 1'600.-- pro Monat auf Fr. 836.-- senken, also annähernd halbieren lasse. Eine so enge Bindung einer erwachsenen Person an einen Elternteil aus rein finanziellen Gründen widerspreche dem Selbstbestimmungsrecht und sei diskriminierend. Es sei nicht einzusehen, weshalb Studenten im Unterschied zu anderen EL-Ansprechern die Führung eines selbständigen Lebens verwehrt sein sollte. Die rigorose Einschränkung wäre auch dem Studium abträglich, weil die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht mehr ohne weiteres an Abendveranstaltungen [...] teilnehmen oder die ausgedehnten Öffnungszeiten der Bibliothek in Anspruch nehmen könnte. Die Beschwerdeführerin würde auch in ihren sozialen und kulturellen Ansprüchen übermässig beschnitten. Die AHV-Beiträge seien gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2013 (EL 2012/23) "selbstverständlich" hinzuzurechnen. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin erlaubten ihr offensichtlich nicht, eine Rechtsvertretung aus eigenen Mitteln zu bestellen. Ihr Vater sei auf Leistungen der Fürsorge angewiesen. Dass die Angelegenheit nicht einfach und nicht aussichtslos sei, zeige die Tatsache, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesgericht diametral entgegengesetzter Meinung seien. Das Bundesgericht habe in seinem Kurzurteil den finanziellen Aspekt der Angelegenheit allzu sehr in den Vordergrund gestellt. C. Mit Schreiben vom 9. April 2014 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Bundesgericht in Sachen der Schwester der Beschwerdeführerin rechtsverbindlich festgestellt habe, in welcher Höhe der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mietzins und der Lebensbedarf anzurechnen seien. Die AHV-Beiträge seien bereits berücksichtigt. Für die Ausrichtung von Fahrtkosten vom Wohn- zum Studienort gebe es keine gesetzliche Grundlage. Vorgesehen seien nur Gewinnungskosten für Erwerbstätige. D. Mit Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2014 beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es seien ab 1. Juni 2011 die tatsächlichen Wohnkosten und der Lebensbedarf von Alleinstehenden sowie ab 1. Januar 2013 die AHV-Beiträge anzurechnen. Für den Mietzins anerkenne die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 einen Betrag von Fr. 550.-- pro Monat. Nachdem die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2014 stark herabgesetzt worden sei, habe die Beschwerdeführerin umziehen müssen und wohne nun in einem Zimmer mit Benutzungsrecht für Bad und Küche. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2011 sei widersprüchlich gewesen, weil einerseits die Kosten einer selbst gemieteten Wohnung, anderseits aber nur der Lebensbedarf für "unselbständig" lebende Kinder berücksichtigt worden seien. Der Einspracheantrag vom 13. September 2011 sei stillschweigend ausser Acht gelassen worden. Erst aufgrund einer weiteren Einsprache habe die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2012 den Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt. Ein Mitarbeiter des Rechtsdiensts der Beschwerdegegnerin habe nämlich festgehalten, dass der Beschwerdeführerin als volljähriger Bezügerin einer Waisenrente mit eigenem EL-Anspruch das Recht zukomme, in einer eigenen Wohnung zu leben. Die Beschwerdegegnerin sei schliesslich von einem Tag (27. Dezember 2013) auf den andern von einer Berechnung mit einheitlich tatsächlichen Ausgaben zu einer solchen mit durch und durch hypothetischen übergegangen. Die Geschichte der Verfügungen sei eine verfahrensrechtliche Odyssee gewesen und zeige, wie schwankend und unsicher die interne Rechtsauffassung bei der Beschwerdegegnerin sei und wie sehr der Spardruck, der auf den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen laste, einer seriösen sachlichen und rechtlichen Behandlung entgegenstehe. Die Betroffenen würden durch diese Rechtsunsicherheit ständig in zermürbender Weise in Atem gehalten. Ein rechtsgestaltendes Urteil habe das Bundesgericht nicht gefällt, sondern es habe den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen aufgehoben. Es frage sich, wie verbindlich seine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsachenfeststellung und Entscheidbegründung dennoch seien. Materielle Rechtskraft könnten sie jedenfalls nicht erlangen. Als Ausdruck des Rechtsstandpunkts des obersten Gerichts komme ihnen gleichwohl eine massgebliche Bedeutung zu, allerdings nur, wenn sie nicht auf einer gravierenden Rechtsverletzung beruhten. Die Rechtsauffassung führe jedoch zu einem Verstoss gegen ein Grundrecht. Selbst wenn ein solches Urteil in Rechtskraft erwachsen würde, wäre ein nachfolgender Richter nicht daran gebunden. Das Bundesgericht stelle fest, es sei der Beschwerdeführerin (richtig: ihrer Schwester) zumutbar, mit ihrem Vater zusammen zu wohnen. Das könne nur bedeuten, dass ihre Wohnkosten auf die Kosten dieser Wohnform limitiert seien. Als solche Richtlinie für einen unter EL-Aspekt angemessenen Mietzins werde die Auflage des Bundesgerichts akzeptiert. Die Beschwerdeführerin habe denn auch bereits eine Wohnung bezogen, die den Preisvorstellungen des Bundesgerichts und der Beschwerdegegnerin weitgehend entspreche. Eine tatsächliche Umsetzung komme für sie jedoch nicht in Frage und könne von ihr unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit auch nicht verlangt werden. Es sei widersprüchlich, eine Hypothese aufzustellen und den Mietzins daran zu bemessen, ohne auch die Folgekosten in Betracht zu ziehen. Würde die Beschwerdeführerin in D.___ wohnen, hätte sie Fahrtkosten zu tragen. Es ergebe sich somit eine Erhöhung der Mietkosten auf Fr. 550.-- pro Monat. Das Bundesgericht habe zwischen dem Zusammenleben mit dem Vater und dem anrechenbaren Lebensbedarf einen zwangsläufigen Zusammenhang hergestellt. Es sei jedoch durchaus vorstellbar, dass eine erwachsene Person zwar mit den Eltern zusammenwohne, aber nicht mit ihnen zusammenlebe, sondern am Arbeits- oder Studienplatz ein selbständiges Leben führe. Der reduzierte Lebensbedarf komme nach den Verwaltungsweisungen nur zum Zug, wenn eine häusliche Gemeinschaft bestehe, wenn das Kind also in das Gemeinschaftsleben eingebettet sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit dem Vater zusammenwohnte, könnte nicht automatisch auf einen reduzierten Bedarf geschlossen werden. Die Begründung des Bundesgerichts sei unrichtig bzw. mangelhaft. Unter den verlangten Bedingungen wäre ein selbständiges Leben weitgehend ausgeschlossen. Stattdessen müssten die Ferien und die Freizeit zuhause verbracht und die Mahlzeiten ebenfalls dort eingenommen werden. Es bestünde ein Gemeinschaftszwang aus finanziellen Gründen. In einer Familie mit vier studierenden Kindern könnte gemäss konsequenter Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG das vierte Kind noch einen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensbedarf von Fr. 278.-- beanspruchen. Dadurch würde eine Notlage entstehen, was dem Geist des ELG widerspreche. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sollte daher in aller Regel auf minderjährige Kinder beschränkt bleiben. Sie dürfe aber sicherlich nicht zum Zug kommen, wenn erwachsene Anspruchsberechtigte anerkanntermassen bereits seit mehreren Jahren ein selbständiges Leben geführt hätten. Eine Reduktion auf Fr. 836.-- pro Monat bei solchen Anspruchsberechtigten beeinträchtige das durch Art. 13 BV verfassungsrechtliche geschützte Privatleben, weil die Gestaltungsfreiheit übermässig eingeschränkt sei. Die Voraussetzungen einer Einschränkung - gesetzliche Grundlage, Rechtsgrundlage für den Eingriff im Gesetz selber, rechtsgenügliches öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, keine Berührung des Kernbereichs - seien nicht gegeben. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG gewährleiste erwachsenen Personen im Gegenteil ein Privatleben in Würde. Blosse fiskalische Interessen (Sparmassnahmen) könnten einen solchen Eingriff nicht rechtfertigen, ebenso wenig könne es die Schadenminderungspflicht, welche das Bundesgericht wiederholt beschworen habe. Sie verlange zwar, dass ein Schaden möglichst gering gehalten werde, jedoch nicht, dass auf den gesetzlich verankerten Anspruch auf einen angemessenen Lebensbedarf verzichtet werde. Personen, welche die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (gemeint wohl einer der Einspracheentscheide im EL-Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin) als angemessen bezeichnete studentische Wohnform (Wohnen bei einer "Schlummermutter" oder zusammen mit Kommilitoninnen und Kommilitonen) verwirklichten, hätten Anspruch auf den Lebensbedarf von Alleinstehenden. Die Beschwerdeführerin dagegen unterstehe einer ungleich strengeren Mietzinskontrolle und ihr Lebensbedarf sei drastisch gekürzt, und das einzig, weil sie nach der hypothetischen Anordnung des Bundesgerichts nicht mit einer Drittperson, sondern mit ihrem Vater zusammenleben solle. Eine solche Ungleichbehandlung wäre nur zu rechtfertigen, falls der Vater im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB für die Differenz aufkommen könnte, was hier anerkanntermassen nicht der Fall sei. Die Beschneidung des Lebensbedarfs verstosse somit auch gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 BV. Die AHV-Beiträge seien gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG anzurechnen. E.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In ihrer Beschwerdeantwort vom 23./26. Mai 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist unter anderem auf ihre Eingabe im Verfahren EL 2014/13. Darin ist vorgebracht worden, das Verfahren sei aussichtslos und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung dürfe nicht genehmigt werden. Andernfalls wäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Schuld werde zurückzahlen können. F. Mit Replik vom 25. Juni 2014 bringt die Rechtsvertreterin vor, für den Vertreter der Beschwerdegegnerin habe das Bundesgericht offenbar absolute Autorität. Anders als für den ehemaligen Bundesrichter Hans Wiprächtiger, welcher die Unfehlbarkeit des Bundesgerichts (im Tagesanzeiger vom 13. Dezember 2012) als blossen Mythos bezeichnet habe. Konkret sei die Anordnung von Sparmassnahmen, die den Kostenrahmen des ELG weit beschnitten und Eingriffe ins Privatleben zuliessen, Grund für eine relativierende Betrachtungsweise. Im Weiteren gehe es nicht um tatsächliche Fahrspesen, sondern um einen hypothetischen Mietzinsvergleich und die angemessenen Wohnkosten. Es gehe nicht an, dabei nur die Vor- und nicht auch die Nachteile gelten zu lassen. In BGE 108 V 235 habe das Bundesgericht festgestellt, Fahrtkosten - im Zusammenhang mit Arztbesuchen - dürften, obwohl gesetzlich nicht erwähnt, zu den abzugsfähigen Krankheitskosten gerechnet werden. Sie könnten ebenso wie sie dazu führen, dass das Einkommen unter den angemessenen Existenzbedarf absinke. G. Die Beschwerdegegnerin hält am 7. Juli 2014 an ihren Ausführungen und ihrem Antrag fest. Erwägungen 1. 1.1 Im Streit liegt der Entscheid vom 17. Februar 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 15. Januar 2014

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin hat im Sachverhalt die Einsprache vom 20. Januar 2014 gegen ihre Verfügung vom 28. Dezember 2013 und eine Einsprache vom 31. Januar 2014 gegen ihre Verfügung vom 15. Januar 2014 erwähnt. Letztere Einsprache liegt nicht in den Akten; sie benannte aber gemäss Einspracheentscheid keine weiter gehenden Einsprachegegenstände und -anträge als die erste. Bei Erhebung der Einsprache vom 20. Januar 2014 war die dort bezeichnete Verfügung vom 28. Dezember 2013 mit Wirkung ab Januar 2014 vor Eintritt ihrer formeller Rechtskraft bereits durch die Verfügung vom 15. Januar 2014 ersetzt gewesen. Mit dieser Verfügung vom 15. Januar 2014 hatte die Beschwerdegegnerin das am 28. Dezember 2013 eingesetzte hypothetische Einkommen von Fr. 4'958.-- pro Jahr aus der Berechnung entfernt; im Übrigen hatte sie - wie bereits in jener Verfügung - einen Mietzins von jährlich Fr. 5'640.-- und einen Lebensbedarf von Fr. 10'035.-- in die EL-Berechnung gesetzt. Mit der Verfügung vom 28. Dezember 2013 ihrerseits war die Beschwerdegegnerin (Mietzins und Lebensbedarf auf die genannten Beträge herabsetzend) auf die Verfügung vom 27. Dezember 2013 zurückgekommen, mit welcher sie den EL-Anspruch ab Januar 2014 festgesetzt hatte, indem sie ihn an die ab dem Jahreswechsel vorgesehene neue Prämienpauschale Krankenversicherung angepasst hatte. Strittig blieben im Einspracheverfahren die Positionen des Mietzinses, des Lebensbedarfs und der AHV-Beiträge. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 mit Wirkung ab Januar 2014 wie erwähnt abgewiesen. 1.2 Bis Dezember 2013 dagegen hatte die Beschwerdeführerin zuletzt gestützt auf die Verfügung vom 27. Dezember 2012 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 2'398.-- bezogen, worin unter anderem - wie bereits seit der ebenfalls formell rechtskräftig gewordenen erstmaligen Leistungszusprache vom 20. Februar 2012 - ein auf den tatsächlichen Verhältnissen basierender Mietzins und der Lebensbedarf von Alleinstehenden angerechnet gewesen waren. Diese Verfügung war in formelle Rechtskraft erwachsen, im Übrigen, nachdem eine "Einsprache" vom 17. Januar 2013 gegen sie zurückgezogen worden war. Nach Auslegung wäre allerdings nicht von einer Einsprache, sondern von einer Meldung, dass neu AHV-Beiträge geleistet werden müssten, und einem Antrag zur Berücksichtigung auszugehen gewesen. EL-Bezüger haben von relevanten Veränderungen Meldung zu machen (vgl. Art. 24 ELV). Daraufhin sind diese Meldungen von der Verwaltung zuerst erstinstanzlich zu behandeln. Eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Änderung erfolgt gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bei einer Ausgabenerhöhung (wie dort) auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist. 1.3 Mit der Verfügung vom 28. Dezember 2013 und der diese im Punkt des hypothetischen Einkommens wiedererwägenden Verfügung vom 15. Januar 2014 ist die Beschwerdegegnerin entweder durch Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG mit Wirkung ab Januar 2014 (zeitlich betrachtet auf die Verfügung vom 27. Dezember 2013 bzw.) auf die erstmalig EL zusprechende Verfügung vom 20. Februar 2012 zurückgekommen. Oder sie hat sie an die Rechtslage gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts über den nahezu identischen Sachverhalt bezüglich die Schwester der Beschwerdeführerin angepasst oder die Fragen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Beginn eines Kalenderjahres neu beurteilt. Der Begründung der Verfügung vom 28. Dezember 2013 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Verfügung vom 27. Dezember 2013 "ersetzt" werde. Es werde ein hypothetisches Einkommen angerechnet und es erfolge eine "Anpassung" des Lebensbedarfs und des Mietzinses gemäss dem Schreiben vom 12. Dezember 2013. Weder im angefochtenen Entscheid noch im Beschwerdeverfahren wurde der verfahrensrechtlich gewählte Grund für eine Abkehr von der formell rechtskräftigen Verfügung vom 20. Februar 2012 thematisiert. 2. 2.1 Formell rechtskräftige Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG). In prozessuale Revision zu ziehen sind Entscheide, die anfänglich unrichtig waren (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S B. vom 19. Januar 2007, I 522/06 E. 2.2 und 3.1). - Eine neue Tatsache ist nur dann im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (vgl. Bundesgerichtsentscheide i/S A. vom 8. Dezember 2011, 8C_434/11, und i/S L. vom 15. Februar 2010, 8C_720/09). Auch bei der zweiten Tatbestandskonstellation ist ausschlaggebend, dass das Beweismittel nicht bloss der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_720/09, BGE 110 V 138). 2.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung fällt nur in Betracht, wenn es um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung geht. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Zurückhaltung ist bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der (dort: invaliditätsmässigen) Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 30. Oktober 2012, 9C_396/12; vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S Q. vom 17. August 2009, 8C_1012/08). 2.3 Formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen werden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihnen zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (vgl. Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 ATSG). 2.4 Nicht gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen. Nach der Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht sind ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen unter Vorbehalt anders lautender Übergangsbestimmungen sowie allfälliger wohlerworbener Rechte grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage anzupassen, welche aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren. Demgegenüber bildet eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass, in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Mass allgemeine Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde. Ein solches Vorgehen drängt sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neuen Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und diese eine so allgemeine Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheint (BGE 135 V 201). 2.5 Nach der (vom hiesigen Gericht nicht geteilten, vgl. Entscheid EL 2010/30 vom 14. Juni 2011 mit Hinweisen) Rechtsprechung des Bundesgerichts entfaltet schliesslich eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit lediglich für das Kalenderjahr. Die einzelnen Berechnungspositionen können jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (BGE 128 V 39; Bundesgerichtsentscheid vom 8. Oktober 2009, 9C_600/09 E. 2). 3. 3.1 Da sich unter dem Aspekt des (massgeblichen) Sachverhalts weder eine Veränderung ergeben hat noch sich neue Tatsachen oder Beweismittel gezeigt haben, fallen die Anpassung nach Art. 17 ATSG und die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG als Rechtsgrundlagen für die vorgenommene Abweichung vom bisher rechtskräftig Verfügten in den Punkten des Mietzinses und des Lebensbedarfs ausser Betracht. 3.2 Was die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass zu den strittigen Fragen divergierende Rechtsauffassungen bestanden, offenbar sowohl innerhalb der Verwaltung als auch zwischen dem kantonalen Gericht und dem Bundesgericht. Von einer zweifellos unrichtigen ursprünglichen Verfügung kann deswegen - auch nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. Oktober 2013 über das in einer vergleichbaren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachlage Zumutbare bzw. die Verzichtsfrage - nicht ausgegangen werden, denn diese Frage bezieht sich auf die damalige Sach- und Rechtslage einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. - Das Bundesgerichtsurteil kann nach dem Dargelegten auch kaum als "Praxisänderung" gesehen werden. Es besteht lediglich ein Interesse, auch den Einzelfallentscheid zum nahezu identischen Sachverhalt zum Anlass für eine Korrektur einer nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit zu nehmen. - Auch wenn die genannten Gründe ein Durchbrechen der formellen Rechtskraft nicht zu stützen vermögen, ist schliesslich zu bedenken, dass dieses der Beschwerdegegnerin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wegen der Rechtskraftbeschränkung der EL- Verfügungen auf ein Kalenderjahr (aus Gründen der Rechtsgleichheit) nicht verwehrt werden kann. 3.3 Zu entscheiden ist demnach des Weiteren, ob die neue Verfügung ab Januar 2014 bzw. der angefochtene Einspracheentscheid korrekt ist. 4. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben nach Art. 4 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen von lit. a bis d erfüllen, also beispielsweise eine Waisenrente der AHV beziehen (bis 31. Dezember 2011 lit. a, seither lit. a). - Als Bezügerin einer Waisenrente der AHV hat die Beschwerdeführerin (im Unterschied zu Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente auslösen) einen eigenen EL-Anspruch. 5. 5.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben nach Art. 10 Abs. 1 ELG anerkannt: als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (lit. a) bei alleinstehenden Personen Fr. 19'050.-- (Ziff. 1); bei Ehepaaren Fr. 28'575.-- (Ziff. 2); und bei (unter anderem) rentenberechtigten Waisen Fr. 9'945.--, dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrags (Ziff. 3; Beträge in den Jahren 2011 und 2012 gemäss der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AHV/IV vom 24. September 2010). In den Jahren 2013 und 2014 machen die entsprechenden Beträge Fr. 19'210.--, Fr. 28'815.-- und Fr. 10'035.-- aus (Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012). 5.2 Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG unterscheidet für den allgemeinen Lebensbedarf zwischen den alleinstehenden Personen (Ziff. 1; den Ehepaaren, Ziff. 2) und den rentenberechtigten Waisen (Ziff. 3, nebst den Kindern, die einen Kinderrentenanspruch begründen). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Lebensbedarf von Waisen eindeutig bestimmt. Eine Unterscheidung je nachdem, ob sie allein leben oder zusammen mit andern Waisen, ob mit dem verbleibenden Elternteil oder mit anderen Personen, trifft das Gesetz nicht (ebenso wenig wie das Gesetz von 1965 es tat, vgl. BBl 1964 II 691 f. und 704). 5.3 Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG weist allerdings hinsichtlich alleinstehender Kinder/ Waisen eine Lücke auf (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S A. vom 18. Februar 2009, EL 2008/39 und 44 E. 3.3, mit der Begründung, dass der Existenzbedarf alleinstehender Waisen nicht tiefer ist als jener eines Alters-, Invaliden- oder Witwerrentenbezügers, unter Hinweis auf Ralph Jöhl, Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1696 Rz 89; ZAK 1972 503, entsprechend BGE 98 V 105). Im Entscheid aus dem Jahr 1972 (BGE 98 V 105) hatte das Bundesgericht für Vollwaisen, die effektiv allein leben, eine Notwendigkeit zur Abweichung vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung erkannt. Es hat bei dieser Gelegenheit zusätzlich darauf hingewiesen, dass es die Einkommensgrenze (später allgemeiner Lebensbedarf) für alleinstehende Personen auch angewendet habe für eine Vaterwaise, die in der Westschweiz eine Lehre absolviert habe und nicht regelmässig nach Hause zu ihrer Mutter habe fahren können. Bei der Frage nach dem Bedarf an Lückenfüllung hatte es dort offenbar, weil das Leben in häuslicher Gemeinschaft mit der Mutter wegen der örtlichen Distanz nicht möglich war, das tatsächliche Alleinleben der Halbwaisen als ausschlaggebend erachtet. Auch die Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen beschreiben Konstellationen, in welchen Kindern, denen eine Waisenrente zusteht, der Lebensbedarf für Alleinstehende angerechnet wird (vgl. Rz 3145.01 in Verbindung mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rz 3143.04 f. der WEL in der ab April 2011 geltenden Fassung, vgl. Rz 2027 und 2023 der WEL ab 1987). 5.4 Die Beschwerdeführerin lebt weder in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Vater noch in einer solchen mit ihrer ebenfalls waisenrentenberechtigten Schwester. Sie kann indessen für die Belange der Anrechnung des Lebensbedarfs dennoch nicht als "alleinstehende" Waise, bei welcher ein Lebensbedarf für Alleinstehende anzurechnen ist, betrachtet werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5.5 Zwar ist in erster Linie davon auszugehen, dass bei den Ergänzungsleistungen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, über welche die eine Leistung beantragende Person ungeschmälert verfügen kann. Denn die Ergänzungsleistungen bezwecken die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 29. August 2014, 9C_232/14). Entsprechend sind auch hinsichtlich des allein oder in gemeinsamem Haushalt Lebens zunächst die tatsächlichen Verhältnisse von Bedeutung. So stellt etwa auch der (hier nicht anwendbare) Art. 9 Abs. 2 ELG für die Frage der Zusammenrechnung von Ausgaben und Einnahmen nach seinem Wortlaut auf die rein tatsächlichen (nicht auf normative) Verhältnisse ab ("die im gleichen Haushalt leben", vgl. aArt. 2 Abs. 3 "zusammenlebenden" ...-waisen). 5.6 Vorbehalten bleibt aber der Tatbestand des Verzichts. Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. - Entgegen der zu engen Formulierung dieser Bestimmung sind nicht nur Einkünfte anzurechnen, auf die ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund verzichtet wird, sondern es ist auch der Abzug von Ausgaben ausgeschlossen, welche die versicherte Person ohne Rechtspflicht oder zwingenden Grund vornimmt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 12. Februar 2004, EL 2003/36, und den diesbezüglich bestätigenden Bundesgerichtsentscheid vom 14. September 2005, P 12/04 E. 4.1; noch zu aArt. 3c Abs. 1 lit. g ELG). 5.7 Im Entscheid 9C_429/13 hat das Bundesgericht nun unter dem Blickwinkel der Mietzinsanrechnung im erwähnten, mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nämlich jenem betreffend die Schwester der Beschwerdeführerin, die Frage der Zumutbarkeit von Massnahmen der Schadenminderung (bzw. die Frage eines Verzichtstatbestands) entschieden und festgehalten, es sei der ebenfalls eine Waisenrente beziehenden Studentin in ihren Verhältnissen zumutbar, im Haus ihres Vaters (statt in einer eigenen Wohnung) zu wohnen. 5.8 Wird für die konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführerin danach gefragt, welche Massnahmen ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte, so kann denn auch (wie das Bundesgericht es im vergleichbaren Sachverhalt tat) angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt mit ihrem Vater lebte. Die Distanz zwischen dessen Wohnort, wo er ein Eigenheim besitzt, und dem Studienort lässt sich mit dem Zug meist innerhalb von weniger als einer halben Stunde und von frühmorgens bis nachts überwinden. Inwiefern sich eine unzumutbare Erschwernis für das Studium ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Schilderungen in Bezug auf die persönliche Beziehung zwischen sich und der Beschwerdeführerin, mit welchen der Vater eine Unzumutbarkeit des Zusammenlebens mit sich selber für die Beschwerdeführerin begründete, vermögen eine solche nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin selber hatte keinen diesbezüglichen Grund benannt (vgl. act. I-4-2). 5.9 Ist somit - so wie das Bundesgericht es im erwähnten Entscheid 9C_429/13 entschieden hat - auch hier davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumutbarer Weise beim Vater zu leben hätte, so ist die EL-Berechnung - wie stets bei Verzichtstatbeständen - so vorzunehmen, als ob kein Verzicht erfolgte, das heisst hier, als ob die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater lebte. 5.10 Unter diesen Umständen ist vorliegend der allgemeine Lebensbedarf für Waisen nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG anzurechnen, wie das Bundesgericht bei der Beurteilung im vergleichbaren Sachverhalt ebenfalls gefolgert hat. Denn wenn (vorliegend hypothetisch) davon auszugehen ist, die Waise lebe in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vater, ist ein Anrechnen des Lebensbedarfs für Alleinstehende nicht am Platz. Hieran vermag nichts zu ändern, dass der Vater der Beschwerdeführerin selber nicht EL-Bezüger ist und somit bei ihm kein EL- Lebensbedarf für Alleinstehende angerechnet werden kann, weil er nicht (mehr)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenbezüger ist (keine Witwerrente mehr, vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVG und Beschwerdeergänzung). Denn ein tieferer Ansatz für Kinder und Waisen lässt sich damit rechtfertigen, dass die Lebenshaltungskosten pro Person bei einem Leben in häuslicher Gemeinschaft mit anderen Personen erfahrungsgemäss geringer ausfallen als in einem Einpersonenhaushalt (vgl. zum Lebensbedarf zusammenlebender Ehegatten Stefan Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Diss. Freiburg 1999, S. 80, und Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1696 f., Fn 282 und 285). Das berücksichtigen wohl auch die Rz 3143.02 f. WEL (in Verbindung mit Rz 3145.01 WEL; in der ab April 2011 geltenden Fassung), wenn sie ein Anrechnen des Lebensbedarfs für Kinder und Waisen auch für Kinder und Waisen vorsehen, die bei einem Pflegeeltern- oder Grosselternteil, einer Tante oder einem Onkel leben. 6. 6.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden des Weiteren bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten angerechnet; als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen höchstens Fr. 13'200.-- (Ziff. 1), bei Ehepaaren und Personen mit (unter anderem) rentenberechtigten Waisen Fr. 15'000.-- (Ziff. 2) anerkannt. 6.2 Nach Rz 3231.05 WEL ist, wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien kein Mietvertrag besteht oder kein Mietzins bezahlt wird, vom Mietwert der Wohnung nach Rz 3433.02 WEL zuzüglich der Nebenkostenpauschale nach Rz 3236.02 auszugehen und diese Summe zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Der angerechnete Betrag ist zu Recht nicht beanstandet worden (vgl. die Akten des Verfahrens der Schwester, act. I-1). 6.3 Die (hypothetischen) Fahrtkosten sind aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zu begleichen, da im Mietkostenmaximum allein Kosten für das Wohnen berücksichtigt werden können, Gewinnungskosten aber mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens verknüpft sind und nur bis zur Höhe eines - hier nicht erzielten - Bruttoerwerbseinkommens abgezogen werden können (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus BGE 108 V 235, der sich mit der Auslegung einer Verordnungsbestimmung befasste, welche Transportkosten als abziehbar bezeichnete, lässt sich nichts anderes ableiten. 7. Als Ausgaben werden zudem bei allen Personen die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG). - Die geleisteten Beiträge der Beschwerdeführerin an die AHV/IV/EO sind in der EL-Berechnung anzurechnen (vgl. Zusicherung im Einspracheentscheid). 8. 8.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Das Gesuch um Be­ freiung von den Verfahrenskosten ist als gegenstandslos abzuschreiben. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Sie hat jedoch am 21. März 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen lassen. Eine Bewilligung setzt nach Art. 61 lit. f ATSG voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist. Dem Gesuch ist zu entsprechen, da die Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten sind. Deshalb hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu entschädigen, wobei das betreffende Honorar von Fr. 3'500.-- um einen Fünftel herabzusetzen ist (vgl. Art. 31 Abs. 3 des st. Gallischen Anwaltsgesetzes; sGS 963.70). Der Staat hat somit eine Entschädigung von Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8.4 Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Entscheid

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben; das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit pauschal Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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24.11.2015
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