© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/69 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.12.2014 Entscheiddatum: 17.12.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 17.12.2014 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Der gutgläubige Empfang ist auch in jenen Fällen zu bejahen, in denen die Rückforderung auf einer gesetzes- oder praxiswidrigen Berechnung der EL basiert. Die versicherte Person muss sich Meldepflicht- und Kontrollpflichtverletzungen durch ihre Beiständin anrechnen lassen (vgl. Art. 394 Abs. 3 ZGB)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2014, EL 2013/69).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undMiriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea Locher Entscheid vom 17. Dezember 2014 in Sachen A., Beschwerdeführer, und B., Beigeladene, vertreten durch ihre Beiständin C., Regionales Beratungszentrum D., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Erlass der Rückforderung (EL zur IV) i.S. B.___ Sachverhalt: A.a B.___ meldete sich im Mai 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente an (EL-act. 95; Dossier 1). Sie gab unter anderem an, dass sie eine Beiständin (E.___) habe. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wurde der Versicherten eine jährliche EL mit Wirkung ab 1. Mai 2009 zugesprochen (EL-act. 77; D. 1). Da die Versicherte in einem Heim lebte, erfolgte die Berechnung der EL getrennt für sie und ihren Ehemann. Dem Ehemann wurde kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Er wurde jedoch aufgefordert, zukünftig Arbeitsbemühungen auf Verlangen einzureichen (EL-act. 80; D. 1). Mit zwei Verfügungen vom 9. April 2010 wurde die EL rückwirkend ab Anspruchsbeginn angepasst (EL-act. 64; D. 1). Am 17. Juni 2010 wurde die rückwirkende Anpassung der EL ab 1. Januar 2010 verfügt (EL-act. 47; D. 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 wurde die EL erneut ab Anspruchsbeginn, d.h. ab 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009, neu berechnet (EL-act. 42; D. 1). Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 wurde die EL ab 1. August 2010 neu festgesetzt (EL-act. 31; D. 1). Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann der Versicherten Einsprache (EL-act. 23; D. 1). Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2011 wurde die Einsprache teilweise gutheissen und die EL für den Monat August 2010 um Fr. 24.-- erhöht (EL-act. 73; D. 2). Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Ehemann zurück (EL-act. 23 und 66; D. 2). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wurde die EL ab 1. Januar 2011 neu festgesetzt (EL-act. 6; D. 1). A.b Am 13. Januar 2011 teilte der Ehemann der EL-Durchführungsstelle mit, dass er am 15. November 2010 eine neue Arbeitsstelle angetreten habe (EL-act. 71; D. 2). Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 und 2. März 2011 forderte die EL-Durchführungsstelle den Ehemann auf, Kopien des Arbeitsvertrages und der Lohnabrechnungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzureichen (EL-act. 68 f.; D. 2). Am 9. März 2011 reichte er die einverlangten Unterlagen ein (EL-act. 65; D. 2). Gemäss den Lohnabrechnungen hatte der Bruttolohn im November 2010 Fr. 4'978.15 (inkl. 13. Monatslohn; netto Fr. 3'949.45) und ab Dezember 2010 Fr. 8'000.-- (ohne 13. Monatslohn; netto Fr. 6'788.50) betragen. Gemäss den am 13. Juni 2011 eingereichten Lohnabrechnungen hatte der Ehemann im Mai und Juni 2011 brutto Fr. 7'200.-- verdient (exkl. Ausbildungszulage von Fr. 500.--; EL-act. 39; D. 2). A.c Mit Verfügung vom 16. März 2011 (EL-act. 55; D. 2) setzte die EL- Durchführungsstelle die EL rückwirkend ab 1. Dezember 2010 herab und forderte die zu viel bezahlte EL zurück. Sie gab in der Begründung an, dass neu ein Einkommen des Ehemannes berücksichtigt worden sei. Die neue Beiständin der Versicherten, F.___ erhob gegen diese Verfügung Einsprache und stellte gleichzeitig ein Erlassgesuch (EL- act. 52 und 54; D. 2). Die Einsprache wie auch das Erlassgesuch wurden rechtskräftig abgewiesen (EL-act. 108 und 110; D. 3). A.d Am 11. August 2011 teilte die Beiständin F.___ der EL-Durchführungsstelle mit, dass die Versicherte am 30. Juli 2011 aus dem Heim ausgetreten sei und wieder mit dem Ehemann zusammen wohne (EL-act. 37; D. 2). Der Ehemann teilte am 10. November 2011 mit, dass er seit April 2011 bei einem Pensum von 90 % monatlich Fr. 7'200.-- brutto verdiene (exkl. Ausbildungszulage von Fr. 500.--; EL-act. 51 - 1; D. 2; Lohnabrechnung April 2011: EL-act. 51 - 2; D. 2). A.e Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die EL ab 1. Januar 2012 (EL-act. 10; D. 2). In der Berechnung war das Einkommen des Ehemannes neu nicht mehr berücksichtigt (vgl. EL-act. 9 - 2; D. 2). A.f Am 21. Dezember 2011 fragte der Ehemann telefonisch bei der EL- Durchführungsstelle nach, warum sie immer noch EL erhielten, obwohl die Versicherte seit August 2011 wieder zuhause wohne; er verdiene ja genug (EL-act. 8; D. 2). Von November 2010 bis März 2011 habe er zu 100 % gearbeitet. Seit April 2011 arbeite er in einem 90 %-Pensum. Aufgrund dieses Telefonats verfügte die EL- Durchführungsstelle am 22. Dezember 2011 die Einstellung der EL ab 1. Januar 2012 (EL-act. 7; D. 2). Am 28. Dezember 2011 erfolgte eine weitere Neuberechnung, in der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Einkommen des Ehemannes nicht mehr berücksichtigt wurde und folglich ein EL- Anspruch resultierte (EL-act. 4; D. 2). B. B.a Mit Verfügung vom 12. April 2012 (EL-act. 106; D. 3) passte die EL- Durchführungsstelle die EL rückwirkend ab 1. November 2010 an und stellte die EL rückwirkend ab 1. August 2011 ein. Für die Versicherte forderte sie für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011 für die jährliche EL einen Betrag von Fr. 16'766.-- und für zu viel vergütete Krankheitskosten einen Betrag von Fr. 997.05 zurück. Da mit der Rückforderung eine Nachzahlung für den Monat Juli 2011 von Fr. 1'045.-- verrechnet worden war, betrug die Rückforderung für die Versicherte insgesamt Fr. 16'718.05. Für den Ehemann forderte sie für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Juli 2011 einen Betrag von Fr. 5'192.-- zurück. Die Rückforderung belief sich somit auf insgesamt Fr. 21'910.05. Sie basierte auf der Veränderung der folgenden Einnahmepositionen: Sparguthaben (neu Fr. 44'702.--), Lebensversicherung (neu Fr. 16'311.--), Einkommen Ehemann (neu Fr. 93'600.--) und Ausbildungszulage (Fr. 1'500.--). Ab dem 1. August 2011 wurden zudem die Kosten für den Heimaufenthalt aus der Berechnung genommen und der Freibetrag für Grundeigentum (selbstbewohnt) auf Fr. 112'500.-- reduziert. B.b Am 11. Mai 2012 liess die neue Beiständin G.___ der EL-Durchführungsstelle mitteilen, dass die Versicherte am 10. Mai 2012 in eine Wohngruppe eingetreten sei (EL-act. 94; D. 3). B.c Mit Schreiben vom 14. bzw. 15. Mai 2012 erhob der Ehemann Einsprache gegen die Verfügung vom 12. April 2012 und beantragte gleichzeitig den Erlass der Rückforderung (EL-act. 92; D. 3). Er brachte vor, dass er aufgrund der Verfügung vom 16. März 2011 in guten Treuen und Glauben davon ausgegangen seien, dass diese Abrechnung stimme, da rückwirkend wesentlich weniger EL ausbezahlt worden sei. Zudem seien die Versicherte und er nicht in der Lage, die Rückforderung zurückzuzahlen. Einzig die Rückforderung für die Periode 1. August bis 31. Dezember 2011 sei korrekt erfolgt, da sie mit dieser hätten rechnen müssen. Am 23. Mai 2012
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde dem Ehemann mitgeteilt, dass wegen des pendenten Einspracheverfahrens noch nicht über das Erlassgesuch entschieden werden könne (EL-act. 90; D. 3). B.d Am 13. November 2012 zog der Ehemann die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. April 2012 zurück (EL-act. 64; D. 3). Den Antrag auf Erlass hielt er aber aufrecht. Er sei bereit, auf einen Erlass der Rückforderung für die Zeitspanne 1. August 2011 bis 31. Dezember 2012 (gemeint wohl: 2011) zu verzichten, da während dieser Zeit überhaupt kein Anspruch auf EL bestanden habe. Zur Begründung des Erlassgesuchs führte er an, dass er sein Erwerbseinkommen sofort gemeldet habe. Es sei nicht sein Verschulden gewesen, dass die Anpassung der EL erst im März 2011 erfolgt sei. Hinzu komme, dass die Verfügungen jeweils der Beiständin der Versicherten zugestellt worden seien, welche ihn nicht darüber informiert habe. So sei er davon ausgegangen, dass mit der Rückforderung vom 16. März 2011 alle Rückforderungsansprüche erledigt seien. Die Zahlungen, die eigentlich ab August 2011 hätten eingestellt werden müssen, seien erst Ende Jahr eingestellt worden. Er habe die EL-Durchführungsstelle mehrmals telefonisch darauf aufmerksam gemacht, dass die Zahlungen eingestellt werden müssten. B.e Am 10. April 2013 teilte die Beiständin G.___ mit, dass die Versicherte ‒ abgesehen von der gemeinsamen Liegenschaft ‒ über keinerlei Vermögen verfüge. Aus ihrer Sicht müsse die Rückforderung beim Ehemann eingeholt werden (EL-act. 28; D. 3). B.f Mit Verfügung vom 12. April 2013 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlass gesuch ab, da die Voraussetzungen des guten Glaubens nicht erfüllt seien (EL-act. 29; D. 3). Das neu erzielte Erwerbseinkommen des Ehemannes und der Heimaustritt seien zwar gemeldet worden. Es hätte dem Ehemann jedoch auffallen müssen, dass keine Anpassung vorgenommen worden sei bzw. dass keine Neuverfügung erfolgt sei. Indem ihm dies nicht aufgefallen sei, habe er seine Kontrollpflicht verletzt. Deshalb könne der gute Glaube nicht bejaht werden. Es erübrige sich damit die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Die Verfügung war an die Beiständin G.___ adressiert.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.g Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte die Beiständin G.___ mit, dass sie die Rückforderung nicht aus den Einkünften der Versicherten zurückerstatten könne. Sie habe den Ehemann "aktuell" aufgefordert, die Rückforderung zu begleichen (EL-act. 26; D. 3). B.h Am 10. Juli 2013 informierte der Ehemann die EL-Durchführungsstelle darüber, dass die Verfügung vom 12. April 2013 fälschlicherweise der Beiständin und nicht ihm zugestellt worden sei (EL-act. 23). Er bat darum, die Zustellung an ihn nachzuholen. Dies geschah mit Verfügung vom 10. Juli 2013, wobei der Inhalt der Verfügung jenem der Verfügung vom 12. April 2013 entsprach (EL-act. 25; D. 3). B.i Am 23. Juli 2013 erhob der Ehemann Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2013 (EL-act 21; D. 3). Er brachte vor, dass es der Beiständin oblegen hätte, die Kontrollpflicht wahrzunehmen. Er habe die Verfügungen und Einspracheentscheide jeweils gar nie erhalten. Erst als ihm die Beiständin die Mahnung für die Nachzahlung zugestellt habe, habe er erfahren, dass über das Erlassgesuch bereits verfügt worden sei. Er habe zwischen August und Dezember 2011 mehrmals bei der SVA St. Gallen angerufen und mitgeteilt, dass seine Frau zuhause wohne und sie deshalb keinen Anspruch mehr auf EL hätten. Er habe zudem die Beiständin schriftlich aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die EL nicht mehr ausbezahlt werde. Ab Januar 2012 seien die Zahlungen eingestellt worden. Die Rückforderungsverfügung sei aber erst im April 2012 ergangen. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass es so lange gedauert habe, bis die Verfügung ergangen sei. Er sehe keinen Grund, weshalb er seine Kontrollpflicht verletzt haben könnte. Er sei der Ansicht, dass er Anspruch auf Erlass der Rückforderung zumindest für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Juli 2011 habe. Weder er noch die Versicherte seien in der Lage, diese Rückforderung zu begleichen. B.j Am 5. September 2013 nahm der Fachbereich intern Stellung zur Einsprache (EL- act. 19; D. 3). Gemäss den Unterlagen habe sich der Ehemann nicht wiederholt bei der EL-Durchführungstelle gemeldet. Dies sei aber auch gar nicht relevant. Von Bedeutung sei lediglich, dass der Ehemann um den unrechtmässigen Leistungsbezug gewusst habe. Der Einsprachebegründung sei zu entnehmen, dass der Ehemann gewusst habe, dass er in dieser Zeit keinen Anspruch auf EL gehabt habe. Genau deshalb habe er sich bei der EL-Durchführungsstelle gemeldet. Somit habe ihm das Bewusstsein um
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht gefehlt, weshalb er nicht in gutem Glauben gehandelt habe. Das Erlassgesuch sei daher zu Recht abgewiesen worden. B.k Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 13; D. 3). Zur Begründung führte sie folgendes an: Der Ehemann sei längere Zeit auf Stellensuche gewesen. Mitte November 2011 (richtig: 2010) habe er eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Am 9. März 2011 habe die EL-Durchführungsstelle die entsprechenden Unterlagen von ihm erhalten. Am 16. März 2011 habe sie die EL rückwirkend ab 1. Dezember 2010 neu berechnet und für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 eine Rückforderung für die Versicherte von Fr. 7'523.-- und für ihn von Fr. 7'493.-- verfügt. Im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2012 habe sie die angefochtene Verfügung bestätigt und die Berechnung der Einkommenszahlen erläutert. In der Zwischenzeit seien mehrere Mutationen gemeldet und Abklärungen getätigt worden. Unter anderem habe sie am 17. August 2011 von der Beiständin erfahren, dass die Ehefrau seit dem 28. Juli 2011 wieder zuhause wohne. Am 8. Dezember 2011 habe sie schliesslich die Anpassungsverfügung für den EL-Anspruch ab 1. Januar 2012 erlassen und dabei berücksichtigt, dass die Versicherte nicht mehr im Heim wohne. Am 21. Dezember 2011 habe sich der Ehemann telefonisch bei ihr gemeldet und sich erkundigt, weshalb sie noch EL erhalten würden, obschon die Versicherte wieder bei ihm wohne. Die zuständige Sachbearbeiterin habe dann festgestellt, dass sie bei der Berechnung ab Januar 2012 das Einkommen des Ehemannes irrtümlich nicht berücksichtigt habe. Am 22. Dezember 2011 sei die Verfügung vom 8. Dezember 2011 ersetzt und festgestellt worden, dass ab 1. Januar 2012 kein Anspruch mehr auf EL bestehe. Zudem sei für die rückwirkende Zeit die Anpassung in Aussicht gestellt worden. Die entsprechende Verfügung sei am 12. April 2012 ergangen. Die Meldung der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im November 2010 sowie des Heimaustritts per Ende Juli 2011 seien grundsätzlich ohne grosse Verzögerungen erfolgt. Da sich die Abklärungen jeweils in die Länge gezogen hätten, die Mutationen aufgrund des hängigen Einspracheverfahrens nicht hätten bearbeitet werden können und zudem Fehler passiert seien, sei die Einstellung der EL erst ab 1. Januar 2011 verfügt worden (Verfügung vom 22. Dezember 2011). Zu diesem Zeitpunkt sei bereits die rückwirkende Neuberechnung in Aussicht gestellt worden, welche dann am 12. April 2012 erfolgt sei. Es sei dem Ehemann wie auch der Beiständin bewusst gewesen, dass mit dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Heimaustritt der Versicherten die EL weggefallen sei. Dass die Einstellung der Zahlungen erst mit viermonatiger Verzögerung erfolgt sei, sei nicht aussergewöhnlich und lasse auch keinen guten Glauben für den Bezug der EL in der Zwischenzeit zu. Daran ändere auch nichts, dass die Melde- und Kontrollpflichten wahrgenommen worden seien. Da bereits die Voraussetzungen des guten Glaubens nicht gegeben seien, müsse das Vorliegen der grossen Härte nicht mehr geprüft werden. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Ehemann (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde (act. G 1). Er beantragte den Erlass der Rückforderungen von Fr. 10'147.-- und Fr. 16'718.--, eventualiter den Erlass der Rückforderungen von Fr. 5'129.-- und Fr. 5'418.-- für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Juli 2011. Da er die Melde- und Auskunftspflicht erfüllt habe, sei der gute Glaube zu bejahen. Er selbst habe die Verfügungen gar nicht überprüfen können, da sie ihm erst seit dem Jahr 2013 regelmässig zugestellt worden seien. Die Beiständin hätte die Verfügungen überprüfen müssen. Weder er noch die Versicherte seien in der Lage, die Rückforderung zu begleichen. Da zwischen dem 1. August 2011 und dem 31. Dezember 2012 gar kein Anspruch auf EL bestanden habe, sei er bereit, für diesen Zeitraum auf den Erlass zu verzichten. C.b Am 9. Dezember 2013 beantragte die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). C.c Die zwischenzeitlich neu ernannte Beiständin der Versicherten, H.___, verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (act. G 5 f.). Erwägungen: 1. Vorab ist zu prüfen, ob der Ehemann der Versicherten überhaupt beschwerdelegitimiert ist. Denn EL-anspruchsberechtigt ist nicht der Ehemann selbst, sondern die Versicherte, da diese eine IV-Rente bezieht. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist jede Person beschwerdelegitimiert, die durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Ehemann ist durch die EL-Rückforderung gegenüber der Versicherten zumindest im Zeitpunkt des Einspracheentscheides direkt finanziell tangiert gewesen. Der Ehemann ist somit durch den angefochtenen Einspracheentscheid stärker als jedermann betroffen (vgl. BGE 124 V 393, E 2b, mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Personen, die nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- undHinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anmeldeberechtigt sind, auch die Beschwerdelegitimation zusteht (Urteil des EVG vom 31. Januar 2003, P 27/01, E. 2.2, mit Hinweis). Diese Verordnungsbestimmung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) sinngemäss in Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen anwendbar. Da der Ehegatte in Art. 67 Abs. 1 AHVV explizit als anmeldeberechtigt genannt wird, ist der Ehemann der Versicherten auch aus diesem Grund als beschwerdelegitimiert zu qualifizieren. 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrecht mässigen Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, SR 830.11). Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn der Leistungsbezüger Kenntnis des Rechtsmangels, d.h. der Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen, gehabt hat. Hat der Leistungsbezüger keine Kenntnis des Rechtsmangels gehabt, kann er sich auf den guten Glauben berufen, wenn er sich keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, E. 4, mit Hinweisen). Unter die Sorgfaltspflicht fällt neben der Auskunfts- und Meldepflicht i.S.v. Art. 24 ELV auch die Kontrollpflicht: Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsbezüger muss die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrollieren. Es liegt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn der Leistungsbezüger beim Empfang der EL um deren Grundlosigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit hätte wissen müssen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004, EL 2003/26, E. 1 sowie Entscheid vom 6. August 2012, EL 2012/2, E. 2.2). Die Versicherte steht unter einer Beistandschaft gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Sie muss sich deshalb die Handlungen (bzw. Unterlassungen) ihrer Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (vgl. Art. 394 Abs. 3 ZGB). 2.2 Mit Verfügung vom 12. April 2012 wurde die jährliche EL rückwirkend für den Zeitraum 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011 neu berechnet. Dies bedeutet, dass eine (teilweise) Korrektur der Verfügungen vom 15. Juli 2010 (für November 2010; EL-act. 31; D. 1) und vom 16. März 2011 (für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011; EL-act. 63; D. 2) erfolgt ist. Aufgrund der Neuberechnung hat die EL-Durchführungsstelle von der Versicherten insgesamt einen Betrag von Fr. 21'910.05 zurückgefordert, davon Fr. 997.05 wegen zu Unrecht vergüteter Krankheitskosten. Die Rückforderung selbst ist in Bestand und Höhe rechtskräftig verfügt worden. Streitig ist, ob die Rückforderung ganz oder zumindest teilweise zu erlassen ist. Die Rückforderung basiert auf der Anpassung folgender Berechnungspositionen: Vermögen (Sparguthaben und Lebensversicherungen), Kinder- und Familienzulagen und Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes. Ab 1. August 2011 wurden zudem die Mehrkosten für den Heimaufenthalt nicht mehr berücksichtigt und beim Vermögen nur noch ein Freibetrag von Fr. 112'500.-- statt bisher Fr. 300'000.-- angerechnet. Nachfolgend ist mit Bezug auf jede dieser Berechnungspositionen einzeln zu überprüfen, ob der Empfang dieser unrechtmässigen Leistungen gutgläubig erfolgt ist. 2.3 2.3.1 Bezüglich der Anrechnung des (höheren) Erwerbseinkommens des Ehe mannes ab 1. November 2010 ist folgendes festzuhalten: Es hätte der Beiständin ob legen, zu überprüfen, ob die richtigen Zahlenwerte im Berechnungsblatt berücksichtigt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden sind. Dabei hätte sie erkennen müssen, dass der Ehemann im Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011 ein höheres Einkommen erzielt hatte, als in der EL-Berechnung berücksichtigt worden ist. Mit Bezug auf den genannten Zeitraum liegt somit kein guter Glaube vor. Die Beschwerdegegnerin hat dem Ehemann für den November 2010 ein ganzes Monatsgehalt angerechnet, obwohl dieser erst am 15. November 2010 die Arbeitsstelle angetreten hat. Hierbei handelt es sich um ein Versehen: Die Herabsetzung der EL erfolgt bei einer wesentlichen Verminderung des Ausgabenüberschusses praxisgemäss erst vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der Verfügung unmittelbar folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei einer Meldepflichtverletzung (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV; Rz 3643.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL). Die Beschwerdegegnerin hat erst im Januar 2011 erfahren, dass der Ehemann Mitte November 2010 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Es liegt somit eine Meldepflichtverletzung vor. Die Anpassung ist daher auf denjenigen Zeitpunkt hin vorzunehmen, auf welchen sie bei rechtzeitiger Meldung mutmasslich erfolgt wäre (Urteil des EVG vom 8. Mai 2003, P 63/02, E. 6.2.4). Der Stellenantritt hätte im November 2010 gemeldet werden müssen. Eine entsprechende Anpassungsverfügung hätte somit frühestens im November 2010 ergehen können; mit dieser wäre dann der Anspruch per 1. Dezember 2010 neu festgesetzt worden. Die Versicherte bzw. ihre Beiständin hat beim Bezug der EL für November 2010 somit nicht wissen können und müssen, dass die Beschwerdegegnerin ‒ in Widerspruch zur ständigen Verwaltungspraxis ‒ in der EL- Berechnung vom November 2010 rückwirkend ein Einkommen ihres Ehemannes berücksichtigen würde. Die Gutgläubigkeit muss dementsprechend für die Anrechnung des Erwerbseinkommens des Ehemannes für November 2010, d.h. brutto Fr. 7'800.-- bejaht werden. 2.3.2 In der EL-Berechnung ist ab 1. November 2010 neu eine Ausbildungszulage für die Tochter I.___ angerechnet worden. Es ist allgemein bekannt, dass Arbeitnehmer, die Kinder haben, grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen (Kinder- oder Ausbildungszulagen) haben. Hinzu kommt, dass die Ausbildungszulage in den EL- Berechnungsblättern explizit ausgewiesen ist. Der Beiständin hätte bei der Überprüfung der EL-Berechnung daher auffallen müssen, dass die Ausbildungszulage fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden ist und hätte dies der Beschwerdegegnerin melden müssen. Der gute Glaube ist mit Bezug auf die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildungszulage jedoch nur für die EL-Berechnungen ab 1. Dezember 2010 zu verneinen. Denn der Anspruch auf Ausbildungszulagen entsteht mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, SR 836.2). Die Ausbildungszulage ist daher wie das Erwerbseinkommen des Ehemannes erst ab 1. Dezember 2010 in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (vgl. Erw. 2.3). Die Versicherte bzw. ihre Beiständin hat beim Bezug der EL für November 2010 daher nicht wissen können und müssen, dass die Beschwerdegegnerin in Missachtung der Verwaltungspraxis rückwirkend die Ausbildungszulage für diesen Monat in der EL- Berechnung berücksichtigen würde. Mit Bezug auf die Ausbildungszulage (Fr. 1'500.--) ist die Gutgläubigkeit für den EL-Bezug für November 2010 somit gegeben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das anrechenbare Einkommen in der EL- Berechnung für November 2010 somit nur Fr. 80.-- hätte betragen dürfen und keine Ausbildungszulage hätte angerechnet werden dürfen. Die EL für November 2010 hätte für die Versicherte folglich Fr. 3'966.-- und nicht Fr. 1'680.-- betragen müssen (Ausgaben [Fr. 61'012.--] - Einnahmen neu [Fr. 13'424.--] / 12). Und für den Ehemann hätte die EL für November 2010 Fr. 2'626.-- und nicht Fr. 562.-- (Ausgaben [Fr. 70'297.--] - Einnahmen neu [Fr. 38'784] / 12) betragen müssen. Wäre die Voraussetzung der grossen Härte erfüllt, würde sich die Rückforderung für den November 2010 somit auf je Fr. 154.-- reduzieren (Ehefrau: Fr. 4'120.-- - Fr. 3'966.--; Ehemann: Fr. 2'780.-- - Fr. 2'626.--). Die Rückforderung würde sich diesfalls somit von Fr. 21'910.05 auf Fr. 17'650.05, d.h. um insgesamt Fr. 4'260.--, reduzieren. 2.3.3 Weiter ist zu prüfen, ob mit Bezug auf das Vermögen (Sparguthaben/Wert schriften und Rückkaufswert Lebensversicherungen) ein gutgläubiger Empfang bejaht werden kann. Die angerechneten Zahlenwerte entsprechen denjenigen der Veran lagungsberechnung 2009 (EL-act. 24 - 3 f.; D. 2). Gemäss der Veranlagungsberechnung 2010 (EL-act. 74; D. 3) haben die Wertschriften/Guthaben gegenüber dem Vorjahr stark abgenommen (2009: Fr. 44'702.--; 2010: Fr. 1'924.--) und es ist nur noch eine Lebensversicherung deklariert worden (2009:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und Unstimmigkeiten der Beschwerdegegnerin zu melden. Es liegt somit eine Kontrollpflichtverletzung der Beiständin vor. Zudem hat die Beschwerdegegnerin für die EL-Berechnung ab 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011 zu Recht auf die Vermögenszahlen der Veranlagungsberechnung 2009 abgestellt: Bei der Schenkung der Hälfte der ausbezahlten Lebensversicherung an die Tochter handelt es sich um einen Vermögensverzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, welcher den Einnahmen angerechnet wird. Die Kosten für die neue Heizung sind Gebäudeunterhaltskosten. Für diese wird in der EL-Berechnung ein Pauschalabzug berücksichtigt; die effektiven Unterhaltkosten werden nicht als Ausgaben anerkannt (Art. 16 ELV; Rz 3260.02 WEL). Weitere Gründe für den Vermögensrückgang sind nicht vorgebracht worden. Demnach ist die Gutgläubigkeit mit Bezug auf das anrechenbare Vermögen aufgrund der Kontrollpflichtverletzung zu verneinen. 2.3.4 Die Beiständin hat der Beschwerdegegnerin im August 2011 mitgeteilt, dass die Versicherte am 30. Juli 2011 aus dem Heim ausgetreten sei. Sie hat somit Kenntnis davon gehabt, dass sich der Heimaustritt auf die EL-Berechnung auswirken würde (Wegfall der Mehrkosten für den Heimaufenthalt und des höheren Freibetrags für Grundeigentum, vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 1 lit. a ELG). Die Kenntnis der Unrechtmässigkeit der Leistung im Zeitpunkt des Bezugs schliesst die Gutgläubigkeit von Vornherein aus (vgl. Erw. 2.1). Dasselbe gilt für den Bezug der zu viel bezahlten Krankheitskosten. Die Beiständin hat damit rechnen müssen, dass der Heimaustritt zu einem Einnahmenüberschuss führen würde, da das Einkommen des Ehemannes relativ hoch gewesen ist. Auch hätte sie wissen müssen, dass mit dem Ende des Anspruchs auf eine jährliche EL der Anspruch auf die Vergütung von Krankheitskosten grundsätzlich dahinfallen würde. Dass die EL erst per 1. Januar 2011 neu berechnet worden ist und die rückwirkende Anpassung erst am 12. April 2012 verfügt worden ist, ist für die Frage, ob die Gutgläubigkeit zu bejahen ist, nicht relevant. 2.4 Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen einer grossen Härte nicht geprüft, da sie ‒ zu Recht ‒ bereits das Vorliegen des guten Glaubens verneint hat. Die Sache ist daher zur Prüfung der grossen Härte für einen Teilbetrag von Fr. 4'260.-- und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: