St.Gallen Sonstiges 20.08.2015 EL 2013/39

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2015 Entscheiddatum: 20.08.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2015 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung, mit welcher dem Versicherten erstmals eine EL zugesprochen worden ist, da eine zu tiefe ausländische Rente und zu tiefe Hypothekarzinsen angerechnet worden sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde, da die vergüteten Krankheitskosten nur zurückgefordert werden können, soweit sie den Einnahmenüberschuss nicht übersteigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2015, EL 2013/39).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015.Entscheid vom 20. August 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea LocherGeschäftsnr.EL 2013/39ParteienA.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, MLaw,ME Advocat Rechtsanwälte, Poststrasse 1, 9100 Herisau,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur AHVSachverhalt A. A.a A. reichte am 8. Juni 2009 ein Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungs­ leistungen zur AHV-Rente ein (EL-act. 65). Darin gab er u.a. an, er erhalte von der Pensionsversicherungsanstalt B.___ eine Rente von Fr. 900.--. Er legte seiner Anmeldung diverse Belege bei. Laut einem Bankkontoauszug für Mai 2009 hatte er in diesem Monat eine Vergütung der Pensionsversicherungsanstalt B.___ über EUR 614.90 erhalten (EL-act. 66-1; EL-act. 62-2). Dieser Kontoauszug enthielt folgenden von der EL-Durchführungsstelle elektronisch aufgebrachten Vermerk: "614.90x14x1.5291 = 8610.129". Diese Berechnung war offensichtlich falsch. Effektiv

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergab sie nämlich einen Betrag von Fr. 13'163.40. Gemäss den übrigen Bankbelegen hatten die Hypothekarzinsen im Jahr 2008 insgesamt Fr. 14'071.-- betragen (EL-act. 64-2 f.). Der Mietwert des Einfamilienhauses mit Garagen war vom Gemeindesteueramt C.___ am 9. Mai 2008 auf Fr. 25'020.-- geschätzt worden (EL-act. 61; besser lesbar: EL-act. 45). Dieser Betrag setzte sich aus dem Mietwert des Einfamilienhauses (Fr. 18'060.--), dem Mietwert dreier Doppelgaragen (Fr. 5'760.--) und dem Mietwert einer Einzelgarage (Fr. 1'200.--) zusammen (EL-act. 61 bzw. 45). Mit einer Verfügung vom 9. Juli 2009 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Juni 2009 eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 554.-- monatlich zu (EL- act. 59). Gemäss dem Berechnungsblatt waren auf der Ausgabenseite u.a. pauschale Krankenkassenprämien von Fr. 6'648.--, Hypothekarzinsen von Fr. 14'070.-- und ein Liegenschaftsertrag von Fr. 15'000.-- (Maximalbetrag, ausgehend von Bruttomiete Fr. 18'060.-- + Unterhaltskosten Fr. 1'680.--) berücksichtigt worden. Auf der Einnahmenseite wies die Anspruchsberechnung u.a. eine österreichische Rente von Fr. 8'610.-- (statt Fr. 13'163.--) aus. Aus der Anspruchsberechnung resultierte ein jährlicher Ausgabenüberschuss von lediglich Fr. 329.--. Dieser Betrag lag unter dem gesetzlichen Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämien von Fr. 6'648.--, weshalb die monatliche Ergänzungsleistung auf die sogenannte "Minimalgarantie" von Fr. 554.-- festgesetzt wurde. A.b Per 1. Januar 2010 wurde die EL auf Fr. 612.-- erhöht (Anpassungsverfügung vom 28. Dezember 2009; EL-act. 57). Verändert hatte sich einzig die Höhe der pauschalen Krankenkassenprämien (neu Fr. 7'344.--). Da der Ausgabenüberschuss wiederum unter diesem gesetzlichen Pauschalbetrag lag, entsprach die Ergänzungsleistung neu der "Minimalgarantie" von Fr. 612.--. A.c Mit einer Verfügung vom 29. Dezember 2010 (EL-act. 56) wurde die EL per 1. Januar 2011 wegen einer erneuten Erhöhung der pauschalen Krankenkassenprämien (neu Fr. 7'824.--), einer Erhöhung des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf (neu Fr. 28'575.-- statt Fr. 28'080.--) und einer Erhöhung der AHV-Rente (neu Fr. 35'436.-- statt Fr. 34'836.--) angepasst (EL-act. 55). Die EL von Fr. 652.-- entsprach erneut der "Minimalgarantie".

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Per 1. Januar 2012 wurde die EL wieder erhöht (Verfügung vom 28. Dezember 2011; EL-act. 49). Angepasst wurden nur die pauschalen Krankenkassenprämien (neu Fr. 8'136.--; EL-act. 50). Die EL betrug neu Fr. 678.--, was wiederum der "Minimal­ garantie" entsprach. B. B.a Am 17. Mai 2012 wurde der Versicherte aufgefordert, im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen einen Fragebogen auszufüllen (EL-act. 48). Der Versicherte kam dieser Aufforderung am 25. Mai 2012 nach (EL-act. 44). Dabei gab er u.a. an, er beziehe eine österreichische Rente von EUR 550.-- monatlich. Gemäss den beigelegten Kontoauszügen hatten sich die Hypothekarzinsen im Jahr 2011 auf Fr. 7'762.-- belaufen (EL-act. 46-1 f.). Gemäss einem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt B.___ betrug die österreichische Rente seit dem 1. Januar 2012 EUR 648.66 (EL-act. 40-7). Laut der Steuerveranlagung 2010 hatte der Versicherte in diesem Jahr neben den AHV-Renten von Fr. 16'836.-- und Fr. 18'000.-- eine Rente von Fr. 10'267.-- bezogen; die Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben hatten Fr. 25.-- und die Schuldzinsen Fr. 7'632.-- betragen (EL-act. 40-3). Gemäss der Steuerveranlagung 2011 hatte der Versicherte im Jahr 2011 neben den beiden AHV- Renten von Fr. 17'124.-- und Fr. 18'312.-- eine Rente von Fr. 9'151.-- bezogen und die Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben hatten Fr. 13.-- betragen (EL-act. 40-5; EL- act. 47). Mit einer Verfügung vom 12. Oktober 2012 (EL-act. 36) hob die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 31. Oktober 2012 auf. Gemäss dem Berechnungsblatt (EL-act. 37) hatte sie folgende Berechnungspositionen angepasst: Hypothekarzinsen (neu Fr. 7'763.-- statt Fr. 14'070.--), Rente der Rentenanstalt B.___ (neu Fr. 10'996.-- statt Fr. 8'610.--) und Vermögenserträge (neu Fr. 13.-- statt Fr. 7.--). Daraus hatte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6'987.-- resultiert. B.b Am 9. November 2012 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Einstellungsverfügung (EL-act. 33). Zur Begründung führte er an, dass seine Ehefrau unheilbar krank sei und dass sie deshalb dringend Ergänzungsleistungen benötigten. B.c Gleichentags reichte der Versicherte den Hypothekarvertrag für die Laufzeit vom 30. September 2009 bis 30. September 2012 (EL-act. 32-3 f.) sowie einen Kontoauszug

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Bank D.___ für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ein (EL- act. 32-5 ff.). Gemäss diesem Kontoauszug waren dem Versicherten im Jahr 2010 österreichische Rentenleistungen von EUR 8'649.-- und im Jahr 2011 solche von EUR 8'843.--- ausbezahlt worden. B.d Am 13. November 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten eine Nachfrist für eine ergänzende Einsprachebegründung bis 3. Dezember 2012 an (EL- act. 31). Am 26. November 2012 (EL-act. 29) erklärte der Versicherte, dass der Eigenmietwert gemäss der Steuererklärung 2011 Fr. 17'514.-- betrage und dass sich die Krankenkassenausgaben im Jahr 2011 auf Fr. 8'485.25 belaufen hätten. Zudem benötige er ein Auto, da seine Ehefrau das Haus nicht mehr zu Fuss verlassen könne. Das Auto koste ihn jährlich ca. Fr. 5'000.--. B.e Am 26. Februar 2013 sandte das Steueramt C.___ der EL-Durchführungsstelle die angeforderte Veranlagungsberechnung 2009 zu (EL-act. 22 f.). Laut dieser hatte die österreichische Rente im Jahr 2009 Fr. 10'567.-- betragen und die Einkünfte aus Wert­ schriften und Guthaben hatten sich auf Fr. 25.-- belaufen. B.f Mit einer Verfügung vom 5. März 2013 (EL-act. 20) eröffnete die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten, dass er auch rückwirkend vom 1. Oktober 2009 bis 31. Oktober 2012 keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung habe. Deshalb habe er insgesamt Fr. 23'610.-- zurückzuzahlen. Per 1. Oktober 2009 hatte sie folgende Anpassungen in der Anspruchsberechnung vorgenommen (EL-act. 16): Hypothekarzinsen Fr. 7'812.-- (statt Fr. 14'070.--) und österreichische Rente Fr. 13'015.-- (statt Fr. 8'610.--). Daraus resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 10'334.--. Per 1. Januar 2010 hatte die EL-Durchführungsstelle folgende Korrekturen vorgenommen (EL-act. 18): Hypothekarzinsen Fr. 13'853.-- (statt Fr. 14'070.--), österreichische Rente Fr. 12'249.-- (statt Fr. 8'610.--) und Vermögenserträge Fr. 25.-- (statt Fr. 7.--). Daraus resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 2'849.--. Per 1. Januar 2011 waren folgende Korrekturen erfolgt (EL-act. 19): Hypothekarzinsen Fr. 7'632.-- (statt Fr. 14'070.--), österreichische Rente Fr. 11'268.-- (statt Fr. 8'610.--) und Vermögenserträge Fr. 25.-- (statt Fr. 7.--). Daraus resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 7'714.--. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 hatte die EL-Durchführungsstelle folgende Positionen verändert (EL-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 17): Hypothekarzinsen Fr. 8'006.-- (statt Fr. 14'070.--), österreichische Rente Fr. 10'996.-- (statt Fr. 8'610.--) und Vermögenserträge Fr. 13.-- (statt Fr. 7.--). Daraus resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6'744.--. Die EL-Durchführungsstelle forderte für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 einen Betrag von Fr. 1'662.-- (3 x Fr. 554.--), für das ganze Jahr 2010 einen Betrag von Fr. 7'344.-- (12 x Fr. 612.--), für das ganze Jahr 2011 einen Betrag von 7'824.-- (12 x Fr. 652.--) und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012 einen Betrag von Fr. 6'780.-- (10 x Fr. 678.--) zurück. B.g Bereits am 4. März 2013 hatte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darüber informiert, dass er die ihm seit Oktober 2009 vergüteten Krankheitskosten von Fr. 2'751.35 werde zurückzahlen müssen (EL-act. 10-14 ff.). Mit einer Verfügung vom 14. März 2013 (EL-act. 14) forderte die EL-Durchführungsstelle dann schliesslich die ab Oktober 2009 zu Unrecht ausbezahlten Krankheitskosten im Umfang von Fr. 5'515.40 (Fr. 2'751.35 und Fr. 2'764.05) zurück. B.h Bereits am 12. März 2013 (EL-act. 15) hatte die EL-Durchführungsstelle dem Ver­ sicherten mitgeteilt, dass die Verfügung vom 12. Oktober 2012 und die Rückforderungsverfügung vom 5. März 2013 im selben Anpassungsverfahren ergangen seien, weshalb sie als Einheit zu betrachten seien. Die Rückforderungsverfügung vom 5. März 2013 gelte daher im Rahmen der am 12. Oktober 2012 erhobenen Einsprache als mitangefochten. B.i Der ‒ nun anwaltlich vertretene ‒ Versicherte liess am 21. März 2013 Einsprache erheben (EL-act. 10-7 ff.). Sein Rechtsvertreter beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der "Verfügung" vom 4. März 2013 und den Erlass, eventualiter den teilweisen Erlass der Rückforderung. Ausserdem beantragte er, dass bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrages dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass die Rente nicht Fr. 900.--, sondern nur Fr. 600.-- betrage. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, die Gesundheit der Ehefrau des Versicherten sei schwer angeschlagen. Dieser habe den Hypothekarzins neu ausgehandelt, um sich und seiner Ehefrau mehr Handlungsspielraum zu verschaffen. Deshalb sei es verzeihlich, wenn er nicht daran gedacht habe, dies der EL-Durchführungsstelle zu melden. Auch die Voraussetzung der grossen Härte sei erfüllt. Der Versicherte habe im Anmeldeformular darauf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hingewiesen, dass er eine österreichische Rente von Fr. 900.-- erhalte. Diese Angabe habe allerdings eine Prognose dargestellt, die sich nicht verwirklicht habe. Der Versicherte erhalte lediglich eine Pension in der Höhe von Fr. 600.--. Diesem Umstand sei bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrages Rechnung zu tragen. B.j Am 17. Mai 2013 (EL-act. 3) wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügungen vom 12. Oktober 2012 und vom 5. und 14. März 2013 ab, soweit sie darauf eintrat. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie in Bezug auf die Einstellung der EL per 1. November 2012 die aufschiebende Wirkung. Sie betrachtete die Verfügung vom 14. März 2013 als mitangefochten, da diese mit den angefochtenen Verfügungen in einem engen Zusammenhang stehe. Zur materiellen Begründung machte die EL-Durchführungsstelle geltend, der Rechtsvertreter habe übersehen, dass die österreichische Rente nicht wie üblich zwölf Mal, sondern vierzehn Mal pro Jahr ausbezahlt worden sei. Zwar seien dem Versicherten für das Jahr 2010 statt Fr. 12'124.63 Fr. 12'249.-- und für das Jahr 2012 statt Fr. 10'963.80 Fr. 10'996.-- angerechnet worden. Diese Differenzen hätten aber kein Einfluss auf das Ergebnis und seien daher vernachlässigbar. Weiter könne der Versicherte erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides oder eines allfälligen Urteils ein Erlassgesuch einreichen, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden könne. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 19. Dezember 2011 (9C_501/2011 S. 4 f.) ausgeführt, dass im EL-Recht, welches mit der Deckung des Existenzbedarfs gänzlich andere Ziele verfolge als die steuerrechtlich motivierte Förderung des Wohneigentums, kein Grund bestehe, den steuerrechtlich gekürzten Mietwert selbstbewohnter Liegenschaften zu berücksichtigen. Sie habe daher zu Recht den ungekürzten Eigenmietwert von Fr. 25'020.-- in den EL-Berechnungen als Einnahme eingesetzt. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG seien nicht die effektiven Krankenkassenprämien, sondern jährliche Pauschalbeträge als Ausgabe einzusetzen. Diese hätten der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu entsprechen. Gemäss der Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 2012 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der EL betrage dieser Wert für Erwachsene im Kanton St. Gallen Fr. 4'068.-- (Region 2). Sie habe daher die korrekten Beträge als Ausgabe eingesetzt. Art. 10 ELG halte abschliessend fest, welche Ausgaben in der EL-Berechnung angerechnet werden dürften. Die Kosten für ein Auto seien in dieser Aufzählung nicht enthalten. Sie müssten daher über den allgemeinen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG finanziert werden. Die geltend gemachten Transportkosten wären nach Art. 3 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 14 ff. ELG zu prüfen. Hierüber müsste jedoch vorerst separat verfügt werden, weshalb in diesem Verfahren nicht darauf einzutreten sei. Da der Versicherte bei einer Berücksichtigung der korrekten Zahlen seit Oktober 2009 keinen EL-Anspruch gehabt habe und da die Einnahmenüberschüsse jeweils die Krankheitskosten überstiegen hätten, sei die Rückforderung der ausgerichteten Krankheitskosten zu Recht erfolgt. Die Verfügungen seien daher rechtmässig. C. C.a Am 17. Juni 2013 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte, der Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Rückforderung der zu viel bezogenen EL sowie der Krankheitskosten sei zu erlassen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Innert einer Nachfrist reichte der Rechtsvertreter am 9. Juli 2013 die Beschwerdebegründung ein (act. G 6). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe im Anmeldeformular angegeben, dass die österreichische Rente Fr. 900.-- pro Monat betrage. Von der Beschwerdegegnerin dürfe ohne Weiteres erwartet werden, dass ihr bekannt sei, dass die Altersrente in Österreich vierzehn Mal pro Jahr ausbezahlt werde bzw. dass sie bei Unsicherheiten entsprechende Abklärungen tätige. Die falsche Berechnung sei daher einzig und allein einem Fehler der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer habe sogar eine zu hohe monatliche österreichische Altersrente angegeben. Die monatliche Rente habe von Januar 2010 bis Dezember 2012 zwischen EUR 610.47 und EUR 648.66 betragen. Der Euro habe während dieser Zeit massiv an Wert verloren. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer im Anmeldeformular eine viel zu hohe Rente angegeben habe. Die Beschwerdegegnerin habe daher ein zu hohes Einkommen in die Berechnung der EL einbezogen. Aus diesem Grund müsse der Rückforderungsbetrag reduziert werden. Richtig sei, dass es der Beschwerdeführer versäumt habe, die Veränderungen beim Hypothekarzins zu melden. Im Weiteren äusserte sich der Rechtsvertreter ausführlich zur Erfüllung der Erlassvoraussetzungen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. C.c Mit Schreiben vom 6. August 2013 verzichtete der Rechtsvertreter auf eine Stellungnahme zu den ihm zwischenzeitlich zugestellten Akten der Beschwerdegegnerin (act. G 12). Erwägungen: 1. Die Beschwerdegegnerin hat mit einer Verfügung vom 12. Oktober 2012 die laufende jährliche Ergänzungsleistung per 31. Oktober 2012 eingestellt. Mit einer Verfügung vom 5. März 2013 hat sie rückwirkend ab dem 1. Oktober 2009 einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen verneint und sämtliche dem Beschwerdeführer ausgerichteten Leistungen zurückgefordert. Schliesslich hat sie mit einer Verfügung vom 14. März 2013 alle Verfügungen, mit denen sie dem Beschwerdeführer Krankheitskostenvergütungen zugesprochen hatte, aufgehoben und einen Anspruch auf solche Vergütungen verneint. Dementsprechend hat sie alle ausbezahlten Vergütungen zurückgefordert. Sie hat also nicht über den Erlass der beiden Rückforderungen verfügt. Mangels einer anfechtbaren Verfügung kann der Erlass der beiden Rückforderungen zum Vornherein nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens und damit des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Mai 2013 gebildet haben. Das hat die Beschwerdegegnerin in diesem Einspracheentscheid auch klar festgehalten; sie ist nicht auf das entsprechende Begehren eingetreten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dies offenbar gar nicht zur Kenntnis genommen, denn er hat in der Beschwerde erneut den Erlass der beiden Rückforderungen beantragt und in der Beschwerdeergänzung auch ausführlich begründet. Auf diesen Teil des Beschwerdebegehrens kann mangels einer materiellen Beurteilung der Erlassfrage im angefochtenen Einspracheentscheid nicht eingetreten werden. Immerhin muss das Beschwerdebegehren dahingehend uminterpretiert werden, dass das Nichteintreten auf das als Teil der Einsprache gestellte Erlassbegehren angefochten wurde. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt darauf hingewiesen, dass über ein Erlassgesuch zunächst

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügt werden müsse, bevor es durch eine Einsprache zum Gegenstand eines Einspracheentscheides gemacht werden könne, und dass eine Verfügung erst dann zulässig sei, wenn die fragliche Rückforderung formell rechtskräftig feststehe. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten. Diesbezüglich ist die Beschwerde also, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen. 2. Die Ziffer 1 des Einsprachebegehrens lautete, die Verfügung vom 4. März 2013 sei aufzuheben. Tatsächlich handelte es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2013 nur um eine Abrechnung über diejenigen Krankheitskostenvergütungen, die dann von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. März 2013 zurückgefordert wurden. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Formulierung der Ziffer 1 des Einsprachebegehrens um ein Versehen gehandelt habe, zumal der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seiner Einsprache die Verfügung vom 14. März 2013 beigelegt hatte. Mit dieser Interpretation der Ziffer 1 des Einsprachebegehrens hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen bei der Interpretation der Einsprache nicht überschritten, d.h. sie ist zu Recht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. März 2013 eingetreten. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügungen betreffend die Krankheitskosten zu Recht aufgehoben und durch eine umfassende Abweisung ersetzt und deshalb zu Recht die ausbezahlten Krankheitskostenvergütungen zurückgefordert hat, hat demnach Gegenstand des Einspracheentscheides gebildet. Sie gehört auch zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt hat. Die Beschwerdegegnerin ist zudem davon ausgegangen, dass auch ihre Verfügung vom 5. März 2013 betreffend die rückwirkende Verneinung eines Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung und die Rückforderung der ausbezahlten Leistungen einspracheweise angefochten worden sei, obwohl die Ziffer 1 des Einsprachebegehrens diese Verfügung nicht nennt und obwohl diese Verfügung in den Beilagen zur Beschwerde fehlt. Allerdings hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Ziffer 3 des Einsprachebegehrens verlangt, dass nur eine österreichische Rente von Fr. 600.-- (statt von Fr. 900.--) angerechnet werde, was nur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zusammenhang mit der Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einen Sinn macht. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ihr Ermessen bei der Auslegung der Einsprache nicht verletzt, als sie auch die Korrektur und Rückforderung der jährlichen Ergänzungsleistungen als Gegenstand des Einspracheverfahrens qualifiziert hat bzw. als sie auch auf die nur sinngemäss erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2013 eingetreten ist. Damit gehört auch die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf jährliche Ergänzungsleistungen zum Streitgegenstand, da der Beschwerdeführer ja bekanntlich die Aufhebung des gesamten Einspracheentscheides beantragt hat. 3. Spätestens mit der E-Mail der zuständigen AHV-Zweigstelle vom 10. Oktober 2012 (vgl. EL-act. 39) hat die Beschwerdegegnerin damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer gar nie einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hatte. Sie hat zwar die Sachverhaltsabklärung weitergeführt, wie die Rückfrage an den Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2012 zeigt (vgl. EL-act. 38), aber sie hat gleichzeitig die Ausrichtung der laufenden Ergänzungsleistungen per 31. Oktober 2012 eingestellt (EL-act. 36). Dabei kann es sich nicht um eine Revision i.S. von Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt haben, weil keine Sachverhaltsveränderung nachgewiesen war. Es kann sich auch nicht um eine Teilwiedererwägung der ursprünglichen Verfügung vom 9. Juli 2009 (vgl. EL-act. 59) für die Zukunft gehandelt haben, denn dazu war der Sachverhalt ab dem 1. Juni 2009 noch nicht ausreichend abgeklärt, um von einer zweifellosen Unrichtigkeit jener Verfügung ausgehen zu können. Zudem enthält die Verfügung vom 12. Oktober 2012 nicht den geringsten Hinweis darauf, dass damit die Verfügung vom 9. Juli 2009 aufgehoben worden wäre. Bei der Verfügung vom 12. Oktober 2012 kann es sich deshalb nur um eine vorsorgliche Leistungseinstellung gehandelt haben, mit der die Beschwerdegegnerin hat verhindern wollen, dass sie weiterhin Ergänzungsleistungen ausrichten musste, obwohl damit zu rechnen war, dass gar kein Anspruch auf diese Ergänzungsleistungen bestand und dass sich eine spätere Rückforderung als uneinbringlich erweisen würde. Derartige vorsorgliche Massnahmen sind praxisgemäss gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und 45 f. VwVG zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist. Allerdings sind die entsprechenden Zwischenverfügungen, entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 12. Oktober 2012, nicht mit einer Einsprache, sondern gemäss Art. 56

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 ATSG mit einer Beschwerde anzufechten. Demnach hätte die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 9. November 2012 (vgl. EL-act. 33) als mögliche Beschwerde an das Versicherungsgericht weiterleiten müssen. Da die Einstellung der Ergänzungsleistungen mit der Verfügung vom 5. März 2013 (vgl. EL-act. 20), in der einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen worden war, "definitiv" geworden ist, hat die vorsorgliche Leistungseinstellung vom 12. Oktober 2012 ohne weiteres ihre Wirkung verloren. Damit ist auch das gegen sie erhobene Rechtsmittel gegenstandslos geworden. Da schon aus diesem Grund kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 12. Oktober 2012 mehr besteht, bildet die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 31. Oktober 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4. Im Formular zur periodischen Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistungen gab der Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 an, er erhalte eine österreichische Rente von EUR 550.-- monatlich. Da diese Renten vierzehnmal jährlich ausbezahlt werden und da der Eurokurs damals noch über Fr. 1.20 lag, konnte der bis dahin angerechnete Jahresbetrag der Rente von Fr. 8'610.-- nicht stimmen. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben dann, dass dem Beschwerdeführer bereits ab dem Anspruchsbeginn am 1. Juni 2009 eine zu tiefe österreichische Rente angerechnet worden war. Dieser Fehler war ursprünglich darauf zurückzuführen gewesen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der jährlichen Einnahmen aus der österreichischen Rente einen Rechenfehler begangen hatte. Die Verfügung vom 9. Juli 2009, mit der sie dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2009 eine Ergänzungsleistung im Betrag der sogenannten Minimalgarantie zugesprochen hatte, war somit zweifellos unrichtig gewesen, da die Anrechnung des korrekten Rentenbetrages (Fr. 13'015.-- statt Fr. 8'610.--), wie später zu zeigen sein wird, einen Einnahmenüberschuss ergeben hätte. Nun zeigte sich im Rahmen des mit dem Versand des Fragebogens zur periodischen Überprüfung eröffneten Verwaltungsverfahrens aber auch, dass sich die Ausgaben des Beschwerdeführers für die Hypothekarzinsen per 1. Oktober 2009 erheblich vermindert hatten, was der Beschwerdeführer damals aber nicht gemeldet hatte. Damit fiel der Einnahmenüberschuss noch höher aus. Die Beschwerdegegnerin nahm nun aber nicht etwa rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn am 1. Juni 2009, sondern erst ab dem 1. Oktober 2009 (Reduktion der Hypothekarzinsen) eine Korrektur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verfügung vom 9. Juli 2009 (vgl. EL-act. 59) vor, mit der sie dem Beschwerdeführer erstmals Ergänzungsleistungen zugesprochen hatte. Dabei berücksichtigte sie nicht nur die seit dem 1. Oktober 2009 geschuldeten, tieferen Hypothekarzinsen, sondern auch die bereits seit dem 1. Juni 2009 höheren Einnahmen aus der österreichischen Rente. Dabei muss es sich um ein Versehen der Beschwerdegegnerin gehandelt haben, denn es ist kein Grund ersichtlich, der die Beschwerdegegnerin bewogen haben könnte, ihren Fehler bei der Ermittlung der Einnahmen aus der österreichischen Rente nicht ab dem Zeitpunkt, ab dem er sich ausgewirkt hat, nämlich ab dem 1. Juni 2009, zu korrigieren. Die Verfügung vom 5. März 2013 ist deshalb nicht als Revisions-, sondern als Wiedererwägungsverfügung zu interpretieren, mit der die Beschwerdegegnerin die fehlerhafte Verfügung vom 9. Juli 2009 hat korrigieren wollen. Mit der Verfügung vom 5. März 2013 hat die Beschwerdegegnerin also nur den Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung versehentlich auf den 1. Oktober 2009 statt auf den 1. Juni 2009 festgesetzt. Als Wiedererwägungsverfügung hat diese Verfügung jene vom 9. Juli 2009 (zusammen mit den später ergangenen Revisionsverfügungen) aufgehoben. Damit hat wieder ein noch nicht behandeltes Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2009 (vgl. EL-act. 65) vorgelegen, über das die Beschwerdegegnerin am 5. März 2013 erstmals verfügt hat. In diesem Punkt erweist sich die Verfügung vom 5. März 2013 (und damit auch der angefochtene Einspracheentscheid) als rechtswidrig, da aufgrund des Datums des Leistungsgesuches ein Anspruch ab 1. Juni 2009 zu prüfen war. Mit ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 5. März 2009 hätte die Beschwerdegegnerin also das Leistungsbegehren vom 8. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. Juni 2009 abweisen müssen, denn wie noch zu zeigen sein wird, hatte trotz der in dieser Periode noch hohen Hypothekarzinsausgaben ein Einnahmenüberschuss bestanden. Strittig sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren also der EL-Anspruch ab 1. Juni 2009 und damit die aus der Wiedererwägung ab 1. Juni 2009 resultierende Rückforderung. 5. 5.1 Bei der ursprünglichen Anspruchsberechnung ab 1. Juni 2009 hatte die Beschwerdegegnerin auf der Ausgabenseite Krankenkassenprämien von Fr. 6'648.--, Hypothekarzinsen von Fr. 14'070.--, Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 5'004.--, einen Mietzinsabzug von Fr. 15'000.-- und einen Lebensbedarf von insgesamt Fr. 28'080.--

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt. Das Total dieser Ausgaben hatte sich auf Fr. 68'802.-- belaufen. Daran ändert sich im Rahmen der Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Juli 2019 nichts. Auf der Einnahmenseite hatte die Beschwerdegegnerin die AHV-Renten von Fr. 34'836.--, den Vermögensertrag von Fr. 7.--, den Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 25'020.-- und eine österreichische Rente von jährlich Fr. 8'610.-- angerechnet. Das hatte ein Einnahmentotal von Fr. 68'473.-- und damit einen kleinen Ausgabenüberschuss ergeben. Im Rahmen der Wiedererwägung ist nun aber die Einnahmenposition "jährliche österreichische Rente" zu korrigieren, indem Fr. 13'023.-- (statt Fr. 8'610.--) angerechnet werden (EUR 614.90 x 14 x 1.5128). Das ergibt ein Einnahmentotal von Fr. 72'886.-- und damit einen Einnahmenüberschuss von Fr. 4'084.--. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Juni 2009 keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung mehr gehabt hat. 5.2 Ab dem 1. Oktober 2009 sind weiterhin Einnahmen aus der jährlichen österreichischen Rente von Fr. 13'023.-- anzurechnen, so dass das Einnahmentotal weiterhin Fr. 72'886.-- beträgt. Auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung hingegen ergibt sich eine Änderung. Der Beschwerdeführer hatte nämlich am 30. September 2009 neue Hypothekarverträge abgeschlossen (vgl. EL-act. 32). Die entsprechenden auf ein Jahr umgerechneten Hypothekarzinsen haben sich danach nur noch auf Fr. 7'812.-- (2% von Fr. 350'000.-- und 2,75% von Fr. 29'500.--) belaufen. Die ursprüngliche Anspruchsberechnung hatte noch Hypothekarzinsen von Fr. 14'070.-- ausgewiesen. Das bedeutet, dass das Ausgabentotal ab 1. Oktober 2009 nur noch Fr. 62'544.-- ausgemacht hat. Ab 1. Oktober 2009 ist der Einnahmenüberschuss mit Fr. 10'342.-- pro Jahr also noch höher gewesen als ab 1. Juni 2009. Der Beschwerdeführer hat demnach für die Periode Oktober bis Dezember 2009 keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung gehabt. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob sich der jährliche Vermögensertrag auf Fr. 7.-- oder, wie in der Steuererklärung ausgewiesen, auf Fr. 25.-- belaufen hat. 5.3 Ab 1. Januar 2010 haben sich die Hypothekarzinsen auf jährlich Fr. 7'632.-- belaufen (vgl. EL-act. 40-3). Bei Krankenkassenprämien von Fr. 7'344.--, Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 5'004.--, Mietkosten von Fr. 15'000.-- und einem Lebensbedarf von Fr. 28'080.-- resultiert ein Ausgabentotal von Fr. 63'060.--. Die österreichische Rente hat sich im Jahr 2010, umgerechnet auf ein Jahr, auf Fr.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 12'249.-- belaufen, wenn man den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Wechselkurs von 1.401905 übernimmt (EUR 624.12 x 14 x 1.401905). Die Beschwerdegegnerin hat die österreichische Rente jeweils anhand der von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter festgesetzten Kurse in Schweizerfranken umgerechnet (siehe sozialversicherungen.admin.ch > International > Mitteilungen). Konkret hat sie auf den durchschnittlichen Jahreskurs, den sie anhand der veröffentlichten Quartalskurse errechnet hat, abgestellt. Dieser hat im Jahr 2010 jedoch nicht 1.401905, sondern 1.4425 betragen. Es ist davon auszugehen, dass ihr ein Rechnungsfehler unterlaufen ist, denn für das Jahr 2009 hat sie den Kurs ‒ gestützt auf die genannte Berechnungsmethode ‒ richtig berechnet (siehe EL-act. 20-1). Allerdings sieht Rz 3452.01 WEL vor, dass Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden; massgebend ist der letzte verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht. Vorliegend müsste die Umrechnung der österreichischen Rente gemäss WEL also gestützt auf den Kurs vom 31. Dezember 2009 (1.4836) erfolgen. Diese Vorgehensweise erscheint vor dem Hintergrund, dass die Höhe der EL in der Regel nicht rückwirkend berechnet wird und damit die tatsächlichen Wechselkurse bei der Festlegung der EL noch gar nicht bekannt sind, zweckmässiger als die Methode der Beschwerdegegnerin. Rechnet man die österreichische Rente mit dem Kurs von 1.4836 in Schweizerfranken um, ist die jährliche österreichische Rente für das Jahr 2010 mit Fr. 12'963.-- zu veranschlagen. Zusammen mit den AHV-Renten von Fr. 34'836.--, dem Vermögensertrag von Fr. 25.-- und dem Eigenmietwert von Fr. 25'020.-- resultiert ein Einnahmentotal von Fr. 72'844.--. Die Einnahmen überschreiten die Ausgaben also um Fr. 9'784.-- pro Jahr, so dass der Beschwerdeführer auch von Januar bis Dezember 2010 keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung gehabt hat. 5.4 Im Jahr 2011 haben sich die Hypothekarzinsen auf Fr. 7'762.-- belaufen. Zusammen mit den Krankenkassenprämien von Fr. 7'824.--, den Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 5'004.--, dem Mietzins von Fr. 15'000.-- und dem Lebensbedarf von Fr. 28'575.-- ergibt das ein Ausgabentotal von Fr. 64'165.--. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte österreichische Rente hat sich ab Januar 2011 auf EUR 631.61 (x 14) belaufen. Das entspricht bei dem gemäss der Rz 3452.01 WEL massgebenden Wechselkurs von 1.2504 einem Jahresbetrag von Fr. 11'056.--. Zusammen mit den AHV-Renten von Fr. 35'436.--, dem Vermögensertrag von Fr. 13.-- und dem Eigenmietwert von Fr. 25'020.-- beläuft sich das Einnahmentotal auf Fr. 71'525.--. Für das 2011 hat der Einnahmenüberschuss also Fr. 7'360.-- betragen. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer für Januar bis Dezember 2011 keine jährliche Ergänzungsleistung zugestanden hat. 5.5 Für das Jahr 2012 figurieren auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung Krankenkassenprämien von Fr. 8'136.--, Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 5'004.--, Hypothekarzinsen von Fr. 7'762.--, ein Mietzinsabzug von Fr. 15'000.-- und ein Lebensbedarf von Fr. 28'575.--, was einem Ausgabentotal von Fr. 64'477.-- entspricht. Die österreichische Rente hat in diesem Jahr EUR 648.66 (x 14) ausgemacht, was bei dem gemäss der Rz 3452.01 WEL massgebenden Wechselkurs von 1.2156 einen Jahresbetrag von Fr. 11'039.-- ergibt. Zusammen mit den AHV-Renten von Fr. 35'436.--, dem Vermögensertrag von Fr. 13.-- und dem Eigenmietwert von Fr. 25'020.-- resultiert ein Einnahmentotal von Fr. 71'508.--. Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 7'031.-- pro Jahr hat der Beschwerdeführer auch zwischen Januar und Oktober 2012 keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung gehabt. 5.6 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer nie einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung gehabt. Deshalb hat er jährliche Ergänzungsleistungen von Fr. 25'826.-- (Juni bis September 2009 je Fr. 554.--) zu Unrecht bezogen. Grundsätzlich hätte er also diesen Betrag zurückzuerstatten. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber nur eine Rückforderung von Fr. 23'610.-- verfügt. Das bedeutet, dass sie die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ab der Auszahlung der einzelnen monatlichen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG) nur für die ab Oktober 2009 zu Unrecht ausgerichteten jährlichen Ergänzungsleistungen gewahrt hat. Das Gericht kann diese Rückforderung nicht mehr im Sinne einer reformatio in peius auf Fr. 25'826.-- erhöhen. Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen jährlichen Ergänzungsleistung vollumfänglich abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Die Beschwerdegegnerin hat auch alle ihre Verfügungen wiedererwägungsweise aufgehoben, mit denen sie dem Beschwerdeführer Krankheits- oder Behinderungskosten vergütet hatte. Sie hat mit ihrer Verfügung vom 14. März 2013 durchgehend einen Anspruch des Beschwerdeführers auf derartige Vergütungen verneint. Gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG haben Versicherten, denen keine jährliche Ergänzungsleistung zusteht, weil ihre anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, nur einen Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, soweit diese den Einnahmenüberschuss übersteigen. Da erst nach dem 30. September 2009 Krankheits- oder Behinderungskosten vergütet worden sind (vgl. act. G 14), ist anhand des jeweiligen Einnahmenüberschusses zu prüfen, ob ein Vergütungsanspruch bestanden hat. Der monatliche Einnahmenüberschuss hat sich für die Periode Oktober bis Dezember 2009 auf einen Zwölftel von Fr. 10'342.--, also auf Fr. 861.-- belaufen. Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2009 die Vergütung von Krankheits- oder Behinderungskosten von insgesamt Fr. 388.05 beantragt. Da dieser Betrag unter dem Einnahmenüberschuss liegt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht wiedererwägungsweise einen Vergütungsanspruch verneint. Im Jahr 2010 hat der jährliche Einnahmenüberschuss Fr. 9'784.-- betragen. Das ergibt einen monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 815.--. In keinem Monat des Jahres 2010 hat die Summe der vom Beschwerdeführer für sich oder die Ehefrau geltend gemachten Krankheits- oder Behinderungskosten diesen Betrag überschritten. Demnach hat die Beschwerdegegnerin auch für das Jahr 2010 zu Recht wiedererwägungsweise einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Vergütung von Krankheits- oder Behinderungskosten verneint. Im Jahr 2011 hat der Einnahmenüberschuss Fr. 7'360.-- betragen. Das entspricht einem monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 613.--. Die Summe der geltend gemachten Krankheits- oder Behinderungskosten liegen für Januar bis August und Oktober bis Dezember 2011 unter diesem Betrag, so dass auch hier zu Recht wiedererwägungsweise ein Vergütungsanspruch verneint worden ist. Einzig für September 2011 überschreitet die Summe der geltend gemachten Krankheits- oder Behinderungskosten mit Fr. 648.20 den Einnahmenüberschuss von Fr. 613.--. Der Beschwerdeführer hat somit auch im Wiedererwägungsverfahren für das Jahr 2011 einen Vergütungsanspruch. Dieser beläuft sich auf Fr. 35.20. Für die Periode Januar bis Oktober 2012 beträgt der jährliche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einnahmenüberschuss Fr. 7'031.--, was einem monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 585.-- entspricht. Dieser Einnahmenüberschuss wird einzig im März 2012 überschritten. Die Summe der in diesem Monat geltend gemachten Krankheits- oder Behinderungskosten beträgt Fr. 1'295.95. Der Beschwerdeführer hat also einen Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- oder Behinderungskosten im Umfang von Fr. 710.95. Zusammen mit dem Anspruch für September 2011 resultiert ein Vergütungsanspruch für die Zeit von Juni 2009 bis Oktober 2012 von Fr. 746.15. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 14. März 2013 fälschlicherweise jeden Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- oder Behinderungskosten verneint hat, reduziert sich die geltend gemachte Rückforderung unrechtmässig bezogener Vergütungen von Fr. 5'515.40 um Fr. 746.15 auf Fr. 4'769.25. Zusammen mit der Summe der unrechtmässig bezogenen jährlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 23'610.-- resultiert eine Rückforderung von Fr. 28'379.25. 7. Demnach ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 28'379.25 zurückzuzahlen. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei deren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil des Vertretungsaufwandes im Zusammenhang mit einem Beschwerdebegehren (Erlass der Rückforderung) entstanden ist, das gar nicht zum Streitgegenstand gehört hat, so dass nicht auf es hat eingetreten werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde gegen zwei Rückforderungen gerichtet hat, die sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch in Bezug auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen eigenständig gewesen sind. Die gewichtigere der beiden Rückforderungen (jährliche Ergänzungsleistungen) ist vollumfänglich bestätigt worden. Nur bei der anderen Rückforderung (Krankheits- oder Behinderungskosten) ist eine abweichende Beurteilung erfolgt. Unter diesen Umständen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG) Entscheid

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, dahingehend teilweise gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 28'379.25 zurückzuzahlen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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20.08.2015
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