© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 01.07.2014 Entscheiddatum: 01.07.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG. Ertrag des unbeweglichen Vermögens.Praxisänderung: Der Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft stellt keinen anrechenbaren Ertrag aus unbeweglichem Vermögen dar. Deshalb entfällt auch eine Anrechnung des Eigenmietwertes als Mietzins auf der Ausgabenseite (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Zu berücksichtigen sind im Zusammenhang mit dem Wohnen nur die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG).Art. 6 ELG/SG (sGS 351.1). Mietzins. Wenn bei einer selbstbewohnten Liegenschaft kein Eigenmietwert als "Mietzins" zum Abzug zugelassen wird, dann besteht auch keine Möglichkeit, kantonalrechtlich einen "Mietzins" abzuziehen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2014, EL 2013/23).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2014. Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 1. Juli 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A. A.a B.___ (Jg. 194_) bezog seit Jahren eine Ergänzungsleistung zu ihrer Altersrente. Bei der Berechnung dieser Ergänzungsleistung hatte die EL-Durchführungsstelle auf der Einnahmenseite einen Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft von 30’000 Franken und auf der Ausgabenseite die Summe aus den Hypothekarzinsen und den pauschalen Gebäudeunterhaltskosten, beschränkt auf den Betrag des Eigen mietwerts (also 30’000 Franken), sowie wiederum – als „Bruttomiete“ – den Eigen mietwert, dort allerdings beschränkt auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 15’000 Franken plus – kantonalrechtlich – 5’000 Franken, berücksichtigt (act. G 3.2, 58). Dieser Eigenmietwert beruhte auf einer amtlichen Schätzung aus dem Jahr 2000 (act. G 3.2, 55). Am 3. September 2009 wurde dem Ehemann der Bezügerin mitgeteilt, dass der Eigenmietwert neu 32’520 Franken betrage. Im Gegensatz zur früheren Schätzung war der Eigenmietwert nun aufgeschlüsselt: Einfamilienhaus 27’100 Franken, Garage 1’800 Franken, Einzimmerwohnung 3’520 Franken und Schopf null Franken (act. G 3.2, 26). Der Hypothekarzins hatte sich inzwischen erheblich verringert (act. G 3.2, 19). Die Veränderung des Wertes des Grundstücks hatte eine Erhöhung der (pauschalen) Gebäudeunterhaltskosten zur Folge. Bei der Anspruchsberechnung ab Oktober 2010 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle auf der Ausgabenseite einen Liegenschaftsaufwand von 22’346 Franken (Hypothekarzins 15’162 Franken und Gebäudeunterhalt 7’184 Franken) und einen Eigenmietwert von nach wie vor 20’000 Franken (bundesrechtlich 15’000 Franken und kantonalrechtlich zusätzlich 5’000 Franken). Auf der Einnahmenseite wies die Anspruchsberechnung den gesamten Eigenmietwert von 32’520 Franken aus (act. G 3.2, 14–18). Der Ehemann der Bezügerin wandte am 7. März 2012 sinngemäss ein (act. G 3,2, 13), die Anspruchsberechnung sei falsch, da auf der Ausgabenseite nur ein Teil des Eigenmietwertes angerechnet werde,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte während auf der Einnahmenseite der gesamte Eigenmietwert Berücksichtigung finde. Er erhob am 25. März 2012 Einsprache (act. G 3.2, 3). Darin machte er geltend, es sei unverständlich, dass auf der Einnahmenseite ein fiktiver Eigenmietwert angerechnet werde, der entsprechende Wert auf der Ausgabenseite aber nicht vorkomme. Die EL- Durchführungsstelle wies diese für die Bezügerin erhobene Einsprache am 3. Mai 2012 ab (act. G 3.2, nicht nummeriertes Aktenstück). Sie führte zur Begründung aus, der Mietzinsabzug stehe auch Personen zu, die in der ihnen gehörenden Wohnung lebten. Dieser Mietzinsabzug sei durch Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG auf 15’000 Franken jährlich beschränkt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG seien Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Dazu gehöre auch der Eigenmietwert. Dieser betrage vorliegend 32’520 Franken. A.b Bereits am 13. Januar 2012 hatte der Ehemann der Bezügerin selbst eine An meldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung eingereicht (act. G 3.1, 20), da er im Mai 2012 das 65. Altersjahr vollendete und damit ab 1. Juni 2012 anstelle der Bezügerin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung zur Altersrente begründete. Bei der Anspruchsberechnung ab Juni 2012 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle wieder auf der Ausgabenseite neben den Hypothekarzinsen und den (pauschalen) Gebäudeunterhaltskosten von zusammen 20’709 Franken einen Eigenmietwert von 20’000 Franken (15’000 Franken bundesrechtlich und 5’000 Franken kantonalrechtlich) und auf der Ausgabenseite einen Eigenmietwert von 32’520 Franken (act. G 3.1, 17). Daraus resultierten eine ordentliche Ergänzungsleistung von 738 Franken monatlich und eine (kantonalrechtliche) ausserordentliche Ergänzungsleistung von 417 Franken monatlich. Die entsprechende Verfügung erging am 29. Juni 2012 (act. G 3.1, 16). Der Bezüger erhob am 29. August 2012 Einsprache gegen diese Verfügung (act. G 3.1, 13). Er machte wieder geltend, dass es unverständlich sei, warum auf der Einnahmenseite ein fiktiver Eigenmietwert berücksichtigt werde, der auf der Ausgabenseite nicht vorkomme. Als Wohnungsmieter erhielte er eine um bis zu 1’000 Franken höhere Ergänzungsleistung. Mit den erhaltenen 680 Franken könne er unmöglich die Aufwendungen für das Wohnen bezahlen. Die EL-Durchführungsstelle erkundigte sich am 31. Oktober 2012 nach der Quelle der Einnahmen von 680 Franken monatlich (act. G 3.1, 11). Sie vermutete, dass es sich dabei um die Einnahmen aus der Vermietung der Einzimmerwohnung handeln könnte. Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2012 passte sie gestützt auf die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2012 ausgerichtete
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung der Erhöhung der beiden Altersrenten und der beiden Prämienpauschalen der Krankenversicherung jeweils per 1. Januar 2013 an (act. G 3.1, 9 f.). Die in der Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juni 2012 gerügten Einnahmen- und Ausgabenpositionen blieben unverändert. Der Bezüger teilte der EL- Durchführungsstelle am 16. Februar 2013 mit (act. G 3.1, 2), er habe gemeint, dass er von der EL-Durchführungsstelle nur 680 Franken monatlich als Beitrag für das „Logieren“ erhalte. Die Eigentumswohnung sei nur ein zu einem Zimmer mit WC umgebauter Kellerraum mit einem einzigen, vergitterten Fenster auf der Nordseite. Dieses Zimmer könne nicht vermietet werden. Er nütze es als Abstellraum. In der „Stellungnahme Fachbereich“ wurde am 28. Februar 2013 u.a. festgehalten (act. G 3.1, 1), es hätte auf der Ausgabenseite nur der Eigenmietwert für die Wohnliegenschaft von 27’200 Franken angerechnet werden dürfen. Da das Maximum von 20’000 Franken aber auch so überschritten wäre, hätte eine Korrektur keinen Einfluss auf den Anspruch. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 18. März 2013 ab (act. G 1.1). Sie ging von einem Ertrag aus unbeweglichem Vermögen von 32’520 Franken aus, dem sie Wohnausgaben von 15’000 Franken (und zusätzlich 5’000 Franken in der Anspruchsberechnung für die ausserordentliche kantonalrechtliche Ergänzungsleistung) gegenüberstellte. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Bezüger am 29. April 2013 (Postaufgabe) Beschwerde (act. G 1). Er machte geltend, in der Anspruchsberechnung müssten zwei Positionen gestrichen werden, auf der Ausgabenseite „das Wohneigentum von 20’000 Franken“ und auf der Einnahmenseite „die Liegenschaftserträge von 32’520 Franken“. Beide Positionen seien nämlich „Phantasie- Produkte“ ohne Realitätsbezug. Der Eigenmietwert bringe keinen einzigen Franken ein. Bei einer Vermietung könnte der entsprechende Betrag nicht realisiert werden, denn das 60-jährige Einfamilienhaus habe einen sehr grossen Renovationsbedarf und verursache massive Unterhaltskosten. Nur weil seine Ehefrau und er mit wenig Komfort zufrieden seien und weil sie beide den grössten Teil des Unterhalts selber bestreiten würden, kämen sie mit ca. 21’000 Franken pro Jahr für das „Logieren“ durch. Eine Mietwohnung würde mindestens gleich viel kosten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. Mai 2013 die Abweisung der Be schwerde (act. G 3). Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Einkünfte sind das, was an Geld einkommt (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, herausgegeben von Renate Wahrig-Burfeind, Neuausgabe 2006). Grammatikalisch betrachtet deckt Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG also die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Form des Eigenmietwerts einer Liegenschaft nicht ab. Es fehlt der konkrete Geldfluss, der mit dem Wort Einkünfte gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG spricht ebenfalls gegen die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Einnahme, denn das frühere Recht der ausserordentlichen Altersrenten mit Einkommensgrenzen ordnete die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme nur aus einer Besonderheit der Definition der anerkannten Ausgaben heraus an, die es im Recht der Ergänzungsleistungen nicht gibt (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 1701 Fn. 311). Systematisch betrachtet kann die Frage einer allfälligen Anrechnung eines Eigenmietwertes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nur unter Einbezug des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit die Ausfüllung einer (unechten) Gesetzeslücke voraussetzen. Trotzdem müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, derselbe Eigenmietwert als Mietzins auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung erscheinen, um eine Ungleichbehandlung der Personen, die ihre
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eigene Liegenschaft bewohnen, gegenüber den Mietern zu vermeiden. In Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke angenommen und ausgefüllt werden, um eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. 1.2 Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu be achten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl den fiktiven Mietzins (der zwar gleich hoch, aber gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG auf 13’200 Franken bzw. 15’000 Franken beschränkt wäre) als auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG abdeckt, so dass aus diesen drei Positionen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) gesamthaft betrachtet kein Abzug bzw. allenfalls sogar ein Einnahmenüberschuss resultiert. Damit wird der eigentliche Sinn der Anrechnung eines Eigenmietwerts als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen und gleichzeitig als Mietzins, nämlich die Gleichstellung von Personen, die in der eigenen Liegenschaft wohnen, mit den Mietern, in ihr Gegenteil verkehrt. Bei einem das gesetzliche Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen übersteigenden Eigenmietwert hat der EL-Ansprecher nämlich gar keine Möglichkeit, seine für das Grundbedürfnis des Wohnens effektiv anfallenden Kosten, nämlich die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, in die Anspruchsberechnung einfliessen zu lassen und damit durch die Ergänzungsleistung (wenigstens teilweise) gedeckt zu sehen. Im Gegenteil werden ihm sogar noch im Ausmass des das Mietzinsmaximum und die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzins übersteigenden Eigenmietwertes fiktive Einnahmen angerechnet, d.h. es wird ihm unterstellt, dass er mit der Befriedigung seines Grundbedürfnisses des Wohnens sogar noch Geld verdiene. Das bedeutet, dass dieser EL-Ansprecher einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in seiner Liegenschaft wohnen zu können. Der aus der entsprechenden Anspruchsberechnung resultierende Betrag der Ergänzungsleistung kann deshalb nicht ausreichen, um den Existenzbedarf des EL-Ansprechers zu decken. Das würde indirekt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch dem mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz ELG (dem erhöhten Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften) verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zusammengefasst ist festzustellen, dass auch die teleologische Auslegung gegen die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen – und damit notwendigerweise auch gegen die gleichzeitige Anrechnung als fiktive Mietzinsausgabe – spricht. Das Ergebnis einer umfassenden Interpretation zwingt demnach dazu, den Wortlaut insbesondere des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ernst zu nehmen und einem EL-Ansprecher, der in seiner eigenen Liegenschaft wohnt, nur die effektiv anfallenden Wohnkosten, nämlich die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten, als Ausgaben anzurechnen, d.h. den Eigenmietwert bei der Anspruchsberechnung weder als fiktive Einnahme noch als fiktive Ausgabe zu berücksichtigen (vgl. Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1701 Rz 96). 1.3 Ist die selbstbewohnte Liegenschaft nicht mit einer Hypothek belastet oder ist die Hypothek so niedrig, dass nur bescheidene Zinsen zu entrichten sind, besteht auch nur ein bescheidener Bedarf nach einer (anteiligen) Ergänzungsleistung zur Deckung der Wohnkosten. Hat ein EL-Ansprecher hohe Hypothekarzinsen zu entrichten, sind u.U. gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG Wohnkosten in einem Betrag abzugsfähig, der die gesetzliche Grenze für den Mietzinsabzug (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 oder 2 ELG) überschreitet. Sollte dies (trotz des grundsätzlichen Zieles, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in ihrer eigenen Liegenschaft zu ermöglichen) als unzulässige Bevorzugung gegenüber den EL-Ansprechern, die zur Miete wohnen, betrachtet werden, so ist es Sache des Gesetzgebers, den Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG so zu ergänzen, dass auch die Summe aus den Gebäudeunterhaltskosten und den Hypothekarzinsen auf einen bestimmten Maximalabzug beschränkt sind. Die mögliche Ungleichbehandlung von EL-Bezügern in der eigenen Liegenschaft und EL-Bezügern in einer Mietwohnung ist nämlich nicht so erheblich, dass von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke in Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG auszugehen wäre. Zusammenfassend erweist sich die in den Rz 3433.02 und 3236.01 WEL dargelegte Praxis als gesetzwidrig. Im vorliegenden Fall ist weder der Eigenmietwert als Einnahme noch das gesetzliche Mietzinsmaximum als Ausgabe anzurechnen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als fiktive Einnahme aus unbeweglichem Vermögen (und damit notwendigerweise auch als fiktive Mietzinsausgabe) könnte sich auch auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG stützen. Es könnte also argumentiert werden, wer in der eigenen Liegenschaft wohne, die einen Eigenmietwert aufweise, der höher sei als das abzugsfähige Mietzinsmaximum, verzichte auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, wenn er seine Liegenschaft nicht mindestens zum Eigenmietwert vermiete und selbst in eine Wohnung ziehe, deren Miete nicht über dem abzugsfähigen Maximalbetrag liege. Objektiv betrachtet liegt in einer solchen Situation tatsächlich ein Einnahmenverzicht vor, denn in aller Regel ist es durchaus möglich, eine Liegenschaft zu einem Betrag zu vermieten, der wenigstens dem Eigenmietwert entspricht. Erfahrungsgemäss liegen die amtlich geschätzten Eigenmietwerte nämlich unter dem effektiv erzielbaren Mietertrag. Von einem Verzicht auf Einnahmen i.S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn die Erzielung der fraglichen Einnahmen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Diese Voraussetzung dürfte kaum je erfüllt sein, denn zum einen ist es, wie oben bereits erwähnt, das (in der Erhöhung des Vermögensfreibetrages bei einer selbstbewohnten Liegenschaft augenfällig gewordene) Bestreben des Gesetzgebers, den EL-Bezügerin ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zum andern entspricht es einer langjährigen Praxis, bei der Annahme eines Verzichts im Zusammenhang mit dem Wohnen sehr zurückhaltend zu sein. Soweit überblickbar hat die Rechtsprechung noch nie die Frage aufgeworfen, ob ein Verzicht (mit umgekehrten Vorzeichen) vorliege, wenn ein EL-Bezüger in einer Wohnung lebe, deren Mietzins 13’200 bzw. 15'000 (oder mehr) Franken beträgt, obwohl er auch eine (geeignete und zumutbare) Wohnung finden könnte, deren Mietzins deutlich unter 13’200 bzw. 15’000 Franken läge. Recht sprechungsgemäss ist eine Lebensführungskontrolle in EL-Verfahren möglichst zu vermeiden. Gleiches muss daher gelten, wenn ein EL-Bezüger in der eigenen Liegenschaft wohnt, deren Eigenmietwert nach Abzug der Gebäudeunterhaltskosten und der Hypothekarzinsen so hoch ist, dass er über dem massgebenden maximalen Mietzinsabzug liegt. Im Normalfall kann darin also kein Verzicht i.S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden. Ob von einem Verzicht auszugehen wäre, wenn der Eigenmietwert nach dem Abzug der Gebäudeunterhaltskosten und der Hypothekarzinsen das massgebende Maximum des Mietzinsabzuges ganz erheblich übersteigen würde, kann offen bleiben, denn dies trifft auf den vorliegenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt offensichtlich nicht zu. Deshalb ist es dem Beschwerdeführer und seiner in die Anspruchsberechnung einbezogenen Ehefrau nicht zumutbar, die eigene Liegenschaft zu vermieten und in eine Mietwohnung zu ziehen, deren Mietzins maximal 15’000 Franken beträgt. Die Anrechnung fiktiver Einnahmen im Betrag des Eigenmietwertes von 32’520 Franken und eines fiktiven Mietzinses von 15’000 Franken lässt sich also auch nicht mit der Annahme eines Verzichts gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG rechtfertigen. 3. Kommt im vorliegenden Fall die oben dargelegte Interpretation der massgebenden Bestimmungen des eidgenössischen und des st. gallischen ELG zur Anwendung, so hat dies eine Praxisänderung zur Folge. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine Praxisänderung wichtige Gründe voraus. Sie lässt sich mit der Rechtssicherheit grundsätzlich nur vereinbaren, wenn die neue Auslegung bzw. Praxis besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (vgl. etwa BGE 134 V 72 ff., E. 3.3 m.H.). Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (vgl. BGE 136 III 6, E. 3). Die oben dargelegte Interpretation der Art. 10 Abs. 1 lit. b und 11 Abs. 1 lit. b ELG entspringt nicht nur einer besseren Erkenntnis der ratio legis, sondern trägt auch den veränderten äusseren Verhältnissen Rechnung. In der Vergangenheit waren die Hypothekarzinsen weit höher als im hier massgebenden Zeitraum. Deshalb bestand ein relatives Gleichgewicht zwischen dem Eigenmietwert und dem Betrag der zu bezahlenden Hypothekarzinsen. Die Anrechnung des Eigenmietwertes hatte deshalb eine "Netto-Ausgabe" zur Folge. Bei den aktuellen tiefen Hypothekarzinsen hingegen zeigt sich die Unzulässigkeit der Anrechnung des Eigenmietwerts deutlich, indem statt der früheren "Netto-Ausgabe" eine u.U. beträchtliche "Netto- Einnahme" resultiert, womit der Eigenheimbewohner erheblich schlechter gestellt ist als der Mieter. Die veränderten Verhältnisse zusammen mit der besseren Erkenntnis der ratio legis zwingen dazu, die Praxis zu ändern, auch wenn die bisherige Praxis schon Jahrzehnte Bestand gehabt hat. Im vorliegenden Fall ist deshalb auf das oben dargelegte Ergebnis der Interpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen abzustellen, d.h. der Eigenmietwert des Beschwerdeführers ist weder auf der Ausgaben- noch auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die korrekte Berechnung des bundesrechtlichen Leistungsanspruchs ab 1. Juni 2012 beinhaltet auf der Ausgabenseite die Prämienpauschalen für die Krankenversicherung von 8’856 Franken, die Hypothekarzinsen von 14’205 Franken, die Gebäudeunterhaltskosten von 6’504 Franken und den Lebensunterhalt für ein Ehepaar von 28’575 Franken, auf der Einnahmenseite die Renten von 37’068 Franken und den Ertrag des beweglichen Vermögens von 58 Franken. Anerkannten Ausgaben von insgesamt 58’140 Franken stehen also anrechenbare Einnahmen von total 37’126 Franken gegenüber. Der Ausgabenüberschuss beträgt somit 21’014 Franken. Das entspricht einem monatlichen Leistungsanspruch von 1’751 Franken. 5. Gemäss dem st. gallischen Ergänzungsleistungsgesetz (sGS 351.1) wird zur Er mittlung eines allfälligen Anspruchs auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung kantonalen Rechts „zusätzlich der um einen Drittel erhöhte Betrag für Mietzinsen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffern 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen angerechnet“. Das Wort „zusätzlich“ belegt, dass diese rein kantonalrechtliche Ausgabenposition nur abzugsfähig ist, falls im Einzelfall ein bundesrechtlicher Mietzinsabzug erfolgt. Wenn diese Bestimmung für Personen, die in der eigenen Liegenschaft wohnen und deshalb nur die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen, aber keinen Mietzins abziehen können, ihrem Wortlaut nach keinen Abzug für die Wohnkosten zulässt, dann spricht dies nicht gegen die oben dargelegte Auslegung des Bundesrechts, sondern allenfalls für eine unzureichende gesetzliche Regelung im kantonalen Recht. Es stellt sich also die Frage, ob das kantonale Recht eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweist. Diese Frage ist zu verneinen, denn die Regelung des Art. 6 ELG/SG ist nur dazu bestimmt gewesen, eine als zu tief qualifizierte bundesrechtliche Beschränkung des abzugsfähigen Mietzinses zu „korrigieren“. Da Personen, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, ihre Gebäudeunterhaltskosten und ihre Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Eigenmietwertes abziehen können, werden diese effektiven Wohnkosten praktisch immer in einem erheblich über dem (bundesrechtlichen) Mietzinsmaximum liegenden Betrag abzugsfähig sein. Deshalb besteht kaum je ein Bedarf nach einer „Korrektur“ der Abzugsbeschränkung auf den Betrag des Eigenmietwertes. Der Art. 6 ELG/SG weist also keine Lücke auf, die durch die Anwendung dieser Bestimmung auch auf Personen, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen und deshalb keinen Mietzins abziehen können, ausgefüllt werden müsste. Im vorliegenden Fall ist bei der Be
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte messung des kantonalrechtlichen Leistungsanspruchs also kein Abzug von 5’000 Franken zu machen. Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012 keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung. 6. Demnach ist dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2012 eine monatliche ordentliche Ergänzungsleistung von 1’751 Franken zuzusprechen. Hingegen besteht ab demselben Zeitpunkt kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: