St.Gallen Sonstiges 14.04.2014 EL 2013/11

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 14.04.2014 Entscheiddatum: 14.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 14.04.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Verträge und Gerichtsurteile sind nicht für die EL- Durchführungsstelle (bzw. das Versicherungsgericht) bindend (was implizit eine grundsätzliche zivilrechtliche Überprüfbarkeit voraussetzt), sondern mit ihren einnahmen- und ausgabenspezifischen Konsequenzen als Tatsache/ Sachverhalt zu berücksichtigen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2014, EL 2013/11). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 14. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 13. April 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente an (EL-act. A/10), die ihr mit einer Verfügung vom 26. März 2012 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 zugesprochen worden war (EL-act. A/11–17 ff.). Ihrer Anmeldung legte sie einen Entscheid des Kreisgerichtes B.___ vom 17. November 2011 betreffend Eheschutzmassnahmen bei (EL-act. A/18), mit welchem ihr Ehemann verpflichtet worden war, einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 800 Franken zu bezahlen. Die EL-Durchführungsstelle prüfte einen Anspruch ab dem 1. Februar 2012. Sie anerkannte Ausgaben in der Höhe von insgesamt 34’158 Franken (Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Mietzins und Lebensbedarfspauschale) und rechnete die Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von 9’600 Franken, insgesamt 38’635 Franken, als Einnahmen an (EL-act. A/8). Mit einer Verfügung vom 11. Mai 2012 wies sie das Gesuch der Versicherten ab (EL-act. A/7). A.b Dagegen erhob die Versicherte am 18. Mai 2012 eine Einsprache (EL-act. A/5). Sie machte geltend, seit dem 1. Februar 2012 erhalte sie keine Unterhaltsbeiträge mehr von ihrem Ehemann. Die vom Kreisgericht genehmigte Vereinbarung habe nur als Überbrückung bis zur Zusprache der Invalidenrente gedient und sei „somit nie rechtsgültig“ gewesen. Am 31. Mai 2012 setzte das Kreisgericht Wil in Abänderung des Entscheides vom 17. November 2011 die monatlichen Unterhaltsbeiträge auf 400 Franken pro Monat herab (EL-act. A/3–7 ff.). Am 7. Juni 2012 liess die Versicherte in Ergänzung ihrer Einsprache beantragen, die Berechnung des EL-Anspruchs an den Abänderungsentscheid anzupassen (EL-act. A/3–1). Mit einem Entscheid vom 24. August 2012 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. B/19). Zur Begründung führte sie aus, die Unterhaltszahlungen von 400 Franken pro Monat seien deutlich zu tief. Eine unabhängige Unterhaltsberechnung ergebe einen deutlich höheren Unterhaltsanspruch, weshalb der Versicherten ein entsprechender Verzicht auf Einnahmen anzurechnen sei. Selbst wenn lediglich (immer noch zu tiefe) Unterhaltszahlungen von bloss 450 Franken pro Monat berücksichtigt würden, ergäbe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich ein Einnahmenüberschuss. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.c Am 29. August 2012 leitete die Versicherte ein Schreiben des Lehrbetriebes ihres Sohnes an die EL-Durchführungsstelle weiter, gemäss welchem der Lehrvertrag auf­ gelöst worden war. Sie ersuchte gestützt darauf nochmals um die Zusprache von Ergänzungsleistungen (EL-act. B/18). Am 5. November 2012 genehmigte das Kreisgericht Wil eine weitere Abänderung der Eheschutzmassnahmen (EL-act. B/15). Die Ehegatten hatten insbesondere vereinbart, dass der Unterhaltsanspruch bis auf Weiteres ruhe. Am 6. November 2012 ersuchte die Versicherte nochmals um die Zusprache von Ergänzungsleistungen (EL-act. B/10). Mit einer Verfügung vom 7. Dezember 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch ab (EL-act. B/9). Sie hatte einen Anspruch für den Zeitraum ab dem 1. November 2012 geprüft und wiederum Unterhaltsbeiträge von 9’600 Franken als Einnahmen angerechnet (EL- act. B/8). A.d Dagegen erhob die Versicherte am 14. Dezember 2012 eine Einsprache (EL-act. B/ 5). Sie machte geltend, es gehe nicht an, die gerichtlich genehmigte Konvention einfach zu ignorieren. Der EL-Anspruch sei ohne Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen, die effektiv nie geleistet worden seien, zu berechnen. Am 2. Januar 2013 beanstandete die Versicherte die lange Verfahrensdauer; sie wolle nicht nochmals ein halbes Jahr warten (EL-act. B/2). Mit einem Entscheid vom 15. März 2013 wies die EL-Durchführungsstelle diese Einsprache ab (act. G 1.1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Versicherte verzichte auf Unterhaltsleistungen. Bereits bei einem (zu tiefen) Unterhaltsbeitrag von 470 Franken pro Monat resultiere ein Einnahmenüberschuss, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. März 2013 eine Beschwerde (act. G 1). Sie führte aus, gerichtlich sei angeordnet worden, dass der Anspruch auf Unterhaltsleistungen wegfalle, wenn der Sohn aus der Wohnung ausziehe. Dies sei mittlerweile geschehen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb der EL-Anspruch ohne Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen neu zu prüfen sei. Das von der Beschwerdegegnerin aufgestellte (familienrechtliche) Budget sei zudem fehlerhaft. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 9. April 2013 die Abweisung der Be­ schwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend fügte sie hinzu, dass bei der Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages die Steuern nicht zu berücksichtigen seien, weil diese für beide Ehegatten gleich hoch seien. B.c Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 30. April 2013 einwenden (act. G 5), sie und ihr Ehemann lebten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht mehr in derselben Gemeinde. Die Steuern fielen unterschiedlich hoch aus. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen:

  1. Zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2012 besteht. Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in der diesem vorangegangenen Verfügung fälschlicherweise davon ausgegangen, ein Anspruch könne erst ab dem 1. November 2012 bestehen. Offenbar hat sie übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 29. August 2012 die Zusprache von Ergänzungsleistungen unter Hinweis auf einen veränderten Sachverhalt (nämlich den Ausbildungsabbruch des Sohnes im August 2012) beantragt hatte. Diese Anmeldung war weniger als sechs Monate nach der Zusprache der Invalidenrente erfolgt, weshalb der EL-Anspruch gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV bereits deutlich früher hätte beginnen können bzw. müssen. Mit dem ebenfalls im August 2012 ergangenen (ersten) Einspracheentscheid, der unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdegegnerin aber einen EL-Anspruch für die Zeit bis und mit August 2012 verneint. Folglich kollidiert die generelle Regelung von Art. 22 Abs. 1 ELV vorliegend bezüglich des möglichen Anspruchsbeginns mit einem konkreten formell rechtskräftigen Entscheid. In dieser Konstellation muss die allgemeine Regel hinter die verbindliche Anordnung im Einzelfall zurücktreten, denn es ist ausgeschlossen, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über eine allgemeine Regel in den Geltungsbereich eines verbindlichen Entscheides eingegriffen werden kann, ohne dass ein entsprechender Rückkommenstitel in Bezug auf diesen Entscheid vorliegt, zumal auch fraglich ist, ob der Verordnungsgeber eine solche Kollision vor Augen gehabt hat, als er Art. 22 Abs. 1 ELV erlassen hat. Ein allfälliger Anspruch kann vor diesem Hintergrund frühestens im Folgemonat des vorherigen Entscheides, also am 1. September 2012, begonnen haben. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren eine Bindung an den Entscheid des Kreisgerichts vom 5. November 2012 bestehe und entsprechend von der Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen abzusehen sei. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch – entgegen der in Rz. 3491.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV enthaltenen Richtlinie, wonach gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsleistungen für die EL-Durchführungsstelle verbindlich und zu berücksichtigen sind – die Höhe der angemessenen Unterhaltsleistungen frei festgelegt, ohne sich an den Entscheid des Kreisgerichts gebunden zu fühlen. Streitig und zu prüfen ist also, ob die Verwaltung – und damit auch das Gericht – in ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren an familienrechtliche Urteile gebunden sind (vgl. etwa BGE 120 V 442 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 40/06 vom 19. Juni 2007; BGE 109 V 241; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 289; Miriam Lendfers, Trennung/Scheidung und Ergänzungsleistungen, in: AJP 6/2012, S. 763, mit Hinweisen). Diesbezüglich ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass im Sozialversicherungsrecht zivilrechtliche Verhältnisse als Fakten behandelt werden. Wenn beispielsweise ein EL-Bezüger eine Wohnung zu einem bestimmten Mietzins bewohnt, also einen entsprechenden Mietvertrag abgeschlossen hat, wird der Vertrag mit seinen Bedingungen im EL-Verfahren als Faktum betrachtet. Im EL-Verfahren wird das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien nicht anhand der massgebenden (zivilrechtlichen) Gesetzesbestimmungen und der Interessen der Parteien überprüft; der Mietvertrag wird nicht gewissermassen ergänzungsleistungsrechtlich (nochmals) geschlossen. Vielmehr werden die Folgen des zivilrechtlichen Verhältnisses als Sachverhaltselement berücksichtigt. Die Verwaltung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und das Gericht qualifizieren den zivilrechtlich geschuldeten Mietzins als Teilelement des relevanten Sachverhaltes, das sie dann unter die massgebende Gesetzesnorm subsumieren. Dasselbe gilt in Bezug auf Kaufverträge, Darlehensverträge, Konsumgeschäfte, aber auch Eheschliessungen, Ehescheidungen, Adoptionen, Erbgänge etc. Stets werden die für das EL-Verfahren relevanten Folgen (einnahmen- oder ausgabenrelevanter) zivilrechtlicher Verhältnisse als Fakten „ermittelt“ und berücksichtigt, das heisst unter die entsprechenden EL-Normen subsumiert. Dasselbe muss auch in Bezug auf zivilrechtliche Verhältnisse gelten, die Gegenstand einer (zivil-) gerichtlichen Beurteilung gebildet haben. Trennt sich beispielsweise ein Ehepaar und vereinbaren die Ehegatten, dass der Ehemann der Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 500 Franken schulde, ist diese Vereinbarung im EL-Verfahren als Faktum zu be­ rücksichtigen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt oder ohne Beteiligung eines Gerichtes getroffen worden ist. Die EL-Durch­ führungsstellen müssen einen Miet-, Kauf- oder Darlehensvertrag ebenso wenig „nochmals nachvollziehen“ wie eine Eheschliessung oder eine Ehescheidung. Die zivilrechtlichen Verhältnisse sind als Fakten zu betrachten, das heisst die relevanten Folgen dieser Verhältnisse gehören zum Sachverhalt. 2.2 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sieht vor, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, bei der Berechnung des EL-Anspruchs anzurechnen sind. Damit wird der Grundsatz, dass sich die Berechnung des EL-Anspruchs an den tatsächlichen Verhältnissen, also am realen Sachverhalt, zu orientieren hat, durchbrochen. Verschenkt beispielsweise eine versicherte Person ihr Vermögen an eine andere Person und meldet sie sich anschliessend zum Bezug von Ergänzungsleistungen an, ist in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG zu fingieren, dass die anspruchstellende Person nach wie vor über dieses Vermögen verfüge. Wenn eine andere versicherte Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, und entsprechend auch kein Erwerbseinkommen erzielt, führt die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG dazu, dass fingiert wird, sie erziele ein bestimmtes Erwerbseinkommen (vgl. auch Art. 14a f. ELV). In diesen beiden wie in anderen Anwendungsfällen des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist also der reale Sachverhalt durch eine Fiktion zu ersetzen. Die Person im ersten Beispiel verfügt faktisch über kein Vermögen mehr; die Person im zweiten Beispiel erzielt faktisch kein Erwerbseinkommen. Diese

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fakten werden aber nicht berücksichtigt, sondern durch Fiktionen ersetzt. Das führt im ersten Beispiel dazu, dass Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG anstelle des realen Sachverhaltes (kein Vermögen mehr) ein fiktiver Sachverhalt (Vermögen noch vorhanden) zugrunde gelegt wird. Im zweiten Beispiel führt die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dazu, dass Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Sachverhaltes (kein Erwerbseinkommen) ein fiktiver Sachverhalt (Erwerbseinkommen von x Franken) zugrunde gelegt wird. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist auch auf familienrechtliche Unterhaltsleistungen anzuwenden. Verzichtet eine Person auf Unterhaltsleistungen ihres Ehegatten, ist Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG, der die Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsleistungen als Einnahmen regelt, anstelle der effektiv getroffenen eine fiktive Vereinbarung zugrunde zu legen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob die reale Vereinbarung von einem Familiengericht genehmigt worden ist oder nicht. Ein entsprechendes Urteil ist ebenso unbeachtlich und durch eine Fiktion zu ersetzen wie andere Sachverhaltselemente, wenn ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Zusammenfassend führt Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG also dazu, dass ein fiktives Sachverhaltselement an die Stelle des realen Sachverhaltes tritt. 2.3 Damit stellt sich die Frage, wie dieses fiktive Sachverhaltselement zu „ermitteln“ ist. Allgemein formuliert liegt ein Verzicht dann und insoweit vor, als eine versicherte Person nicht die ihr möglichen und zumutbaren Vorkehren zur Vermeidung oder Verminderung eines EL-Anspruchs unternimmt. Wer einen EL-Anspruch möglichst vermeiden will, verschenkt kein Vermögen, das er für die Bestreitung seines Lebensbedarfes verzehren könnte, geht einer Erwerbstätigkeit nach, um einen Teil seines Lebensbedarfes durch das entsprechende Einkommen decken zu können, oder akzeptiert keine Unterhaltsleistungen, die seinen Bedarf und die finanziellen Möglichkeiten des Ehegatten unterschreiten. Um die Frage, ob ein Verzicht vorliegt, beantworten zu können, ist folglich in jedem Fall ein Vergleich zwischen dem realen Sachverhalt und einem hypothetischen Sachverhalt notwendig. Von einem Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann nur ausgegangen werden, wenn das hypothetische Verhalten zu höheren anrechenbaren Einnahmen geführt hätte als das effektiv gezeigte Verhalten. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob eine allfällige Verzichtshandlung rückgängig gemacht werden kann, denn für die Annahme eines Verzichtes ist bloss entscheidend, ob eine Verzichtshandlung begangen wurde, und nicht, ob deren Folgen gemindert werden können. Eine Schenkung kann beispielsweise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden, muss aber trotzdem als Verzicht qualifiziert werden. Die Frage nach der Durchsetzbarkeit von allfällig nicht vollumfänglich ausgenützten Ansprüchen ist von der Frage nach einem Verzicht strikte zu trennen. Die EL-Durchführungsstelle hat hinsichtlich der Frage, ob ein Verzicht vorliegt, bezüglich des fraglichen Sachverhaltselementes zu untersuchen, auf welchen Betrag sich die Einnahme belaufen würde, wenn sich die anspruchstellende Person soweit möglich und zumutbar bemüht hätte, ihre privatrechtlichen Ansprüche vollumfänglich auszunützen bzw. geltend zu machen. Ergibt sich eine Diskrepanz, liegt ein Verzicht vor. 2.4 Entgegen der Auffassung der Parteien stellt sich also nicht die Frage nach der Bindung der Verwaltung an ein familienrechtliches Urteil, denn dieses stellt ebenso wie ein zivilrechtlicher Vertrag oder ein anderes zivilrechtliches Verhältnis im EL-Verfahren ein Faktum dar, das zum relevanten Sachverhalt gehört. Ebenso wie alle anderen Elemente des realen Sachverhaltes können bzw. muss es aber durch eine Fiktion ersetzt werden, wenn ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Für die „Ermittlung“ des fiktiven Sachverhaltes muss der fragliche Rechtsvorgang gewissermassen „nochmals ablaufen“, und zwar – im Gegensatz zum entsprechenden realen Rechtsvorgang – unter der Voraussetzung, dass die anspruchstellende Person alles Mögliche und Zumutbare daran setzt, einen EL-Anspruch zu vermeiden. Steht der Verdacht eines Verzichtes auf Unterhaltsleistungen im Raum, hat die EL- Durchführungsstelle also den familienrechtlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag zu ermitteln, den die anspruchstellende Person hätte erwirken können, wenn sie alles daran gesetzt hätte, einen EL-Anspruch zu vermeiden. Übersteigt dieser Unterhaltsbeitrag den realen Unterhaltsbeitrag, ist anstelle des realen Unterhaltsbeitrages in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG der fiktive Unterhaltsbeitrag als Einnahme anzurechnen. 2.5 Vorliegend können die Abänderungsentscheide, denen je eine Abänderung der von den Ehegatten getroffenen Konvention über die Regelung des Getrenntlebens zugrunde liegt, nicht vollständig nachvollzogen werden. Die erste Abänderung ist im Nachgang an die Zusprache einer Invalidenrente an die Beschwerdeführerin erfolgt. Während sich aufgrund der Rentenleistungen der Invalidenversicherung und aus der beruflichen Vorsorge die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin etwas verbessert

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatte, waren die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes unverändert geblieben. Der Ehemann wäre also nach wie vor in der Lage gewesen, einen Unterhaltsbeitrag im bisherigen Betrag von 800 Franken pro Monat zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Unterhaltsbeitrag auf einen Betrag reduziert worden ist, der es der Beschwerdeführerin nicht mehr erlaubt hat, ihren Lebensbedarf ohne Ergänzungsleistungen zu bestreiten. Im Abänderungsentscheid wird zwar ausgeführt, der Fehlbetrag der Beschwerdeführerin habe sich damals bloss noch auf 350 Franken belaufen, weshalb ein Unterhalt von 400 Franken angemessen sei. Wie dieser Fehlbetrag ermittelt worden ist, lässt sich dem Entscheid aber nicht entnehmen. Das Ergebnis vermag auch nicht zu überzeugen, da selbst mit Unterhaltsleistungen von 400 Franken (also mehr als dem ermittelten Fehlbetrag) noch ein Bedarf an Ergänzungsleistungen bestanden hat. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist der spätere Entscheid, die Unterhaltsleistungen zu sistieren. Den Grund für diese zweite Abänderung hat der Abbruch der Ausbildung des Sohnes bzw. der daraus folgende Wegfall der Kinderrenten gebildet. Auch wenn auf der Hand liegt, dass sich dadurch die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten verschlechtert haben, ist nicht belegt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, einen Beitrag an deren Unterhalt zu leisten. Angesichts dieser Unklarheiten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht geprüft, ob ein Verzicht im ergänzungsleistungsrechtlichen Sinne vorliegt. Dafür hat sie eine eigene Berechnung nach ihrem Gutdünken vorgenommen (ohne dabei die relevanten familienrechtlichen Normen anzuwenden), anstatt die relevanten familienrechtlichen Akten beizuziehen und eine familienrechtliche Unterhaltsberechnung durchzuführen (für die unter anderem die Steuern zu berücksichtigen sind). Auf ihre Berechnung kann daher nicht abgestellt werden. Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt demnach ein in Bezug auf die Frage nach einem allfälligen Verzicht auf eine Unterhaltsleistung des Ehemannes unzureichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Deshalb ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der versäumten Abklärungen und zu einer korrekten Ermittlung des angemessenen familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergänzenden Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2013 wird aufgehoben; die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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14.04.2014
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24.03.2026