© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.10.2012 Entscheiddatum: 23.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2012 Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG. Anrechnung des Ertrages aus selbstbewohnter Liegenschaft und eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2012, EL 2012/7).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 23. Oktober 2012in SachenA., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. GallengegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A. A. bezieht seit Jahren eine Teilrente der Invalidenversicherung. Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) wurden wiederholt rechtskräftig abgewiesen. B. B.a Am 28. Februar 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 27). B.b Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch ab (EL-act. 13). Dabei hatte sie als Ausgaben nebst den Prämienpauschalen für die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte obligatorische Krankenpflegeversicherung und der Pauschale für den Lebensbedarf Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten einer selbstbewohnten und einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft sowie Wohnkosten von Fr. 15’000.-- anerkannt und als Einnahmen insbesondere ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 49’400.-- und Eigenmietwerte von Fr. 20’400.-- (selbstbewohnte Liegenschaft) und Fr. 21’600.-- (nicht selbstbewohnte Liegenschaft) angerechnet (EL-act. 14). B.c Dagegen erhob der Versicherte am 8. August 2011 Einsprache. Er beanstandete insbesondere, dass nicht die effektiven Ausgaben und Einnahmen bei der Berechnung berücksichtigt worden seien (EL-act. 11). B.d Mit Entscheid vom 26. Januar 2012 wurde die Einsprache abgewiesen (act. G 1.1). C. C.a Dagegen richtet sich die am 27. Februar 2012 erhobene (act. G 1) und am 16. April 2012 ergänzte (act. G 4) Beschwerde, mit der die Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung von mindestens Fr. 1’431.-- pro Monat ab Februar 2011 sowie eventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt werden und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, der Ehefrau des Beschwerdeführers dürfe – zumindest nicht, ohne weitere Abklärungen zu tätigen – kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Eigenmietwert lediglich im Betrag von Fr. 15’000.-- als Ausgabe anerkannt, hingegen aber im Betrag von Fr. 20’400.-- (für den selbstbewohnten Teil) als Einnahme ange rechnet worden sei. Der Beschwerdeergänzung lag unter anderem eine Übersicht über Stellenbemühungen der Ehefrau im Jahr 2011 bei (act. G 4.1.3). C.b Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im ange fochtenen Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012; act. G 6). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um Ergänzungsleistungen ab Februar 2011 mit Verfügung vom 20. Juli 2011 bzw. Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012. Aufgrund des in Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) statuierten Untersuchungsgrundsatzes sowie des in Art. 61 lit. d ATSG statuierten Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren, sind sämtliche Voraussetzungen für die allfällige Zusprache von Er gänzungsleistungen sowie sämtliche Elemente der Berechnung eines allfälligen Anspruchs zu prüfen. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG; SR 831.30) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Da der Beschwerde führer die übrigen Voraussetzungen für die Zusprache von Ergänzungsleistungen un bestrittenermassen erfüllt, ist zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang die an erkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG übersteigen. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten als zweiter Bestandteil der Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG) bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einsprache entscheides (diesbezüglich liegen auch keine aktuellen Akten im Recht), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 2. 2.1 Bezüglich Einnahmen sind insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Versicherten und der Höhe des Ertrags aus der selbstbewohnten Liegenschaft strittig. 2.2 Was die Anrechnung der Höhe des Ertrags aus der selbstbewohnten Liegenschaft betrifft, so geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl. Die Anrechnung des Eigenmietwertes fusst auf ähnlichen Überlegungen wie die Anrechnung eines anderen hypothetischen Einkommens, dass es der betroffenen Person nämlich zumutbar wäre, sich so zu verhalten, dass sie dieses Einkommen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte effektiv erzielen würde. Wenn dem Beschwerdeführer also der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet wird, dann mit dem Gedanken, er könnte seine Wohnung zu diesem Mietzins vermieten und selbst in einer anderen Wohnung wohnen. Würde sich der Beschwerdeführer entsprechend verhalten, läge jedoch der Mietzins der (anderen) Mietwohnung bei mehr als Fr. 15’000.-- pro Jahr, so würden ihm die effektiven Mieteinnahmen angerechnet, bei den Ausgaben aber ebenfalls nur Wohnkosten von maximal Fr. 15’000.-- anerkannt. Diesbezüglich ist der gesetzgeberische Entscheid klar, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der gesamte Eigenmietwert anzurechnen ist; die steuerrechtliche Kürzung gelangt nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Anwendung (BGE 138 V 9). Die Beschwerdegegnerin ist mithin korrekt vorgegangen, wenn sie Wohnkosten nur in maximal anrechenbarer Höhe von Fr. 15’000.-- pro Jahr für Ehepaare als Ausgaben anerkannt und den effektiven Mietwert der selbst bewohnten Liegenschaft von Fr. 20’400.-- als Einnahmen berücksichtigt hat. Diesbe züglich ist daher die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einsprache entscheid nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder wenn sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen. Ebenso liegt aber auch ein Verzicht auf Erwerbseinkommen vor, wenn der Ehegatte der versicherten Person in diesem Sinne auf Erwerbseinkommen verzichtet, weil auch dieser zum Kreis der Leistungsempfänger gehört und die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen somit missbräuchlich erfolgt, wenn auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet wird. Zur Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Betrag auf Erwerbseinkommen verzichtet wurde, ist zu ermitteln, wie hoch das Erwerbseinkommen bei einer zumutbaren und möglichen Ausnützung der Erwerbsfähigkeit wäre; ist dieses zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen höher als das tatsächlich erzielte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen, liegt ein Verzicht in der Höhe der Differenz zwischen diesen beiden Vergleichsgrössen vor. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere beruflich- erwerbliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, bei invaliden Personen der Arbeitsunfähigkeitsgrad, allfällige arbeitsmarktliche Konkurrenznachteile (wie unterdurchschnittliche berufliche Fähigkeiten oder fehlende Berufserfahrung, fehlende Sprachkenntnisse, eine erhebliche intellektuelle Einschränkung, eine besondere geistige Unbeweglichkeit oder ähnliche Nachteile), die Arbeitsmarktlage und die familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Ralph Jöhl, Er gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1759 ff., Rz. 179 ff.). 3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitete während rund sechs Jahren für die Firma B.___ (vgl. EL-act. 74–8) und erzielte dabei im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 49’400.-- (vgl. EL-act. 102–4), was in etwa dem durchschnittlichen Einkommen einer Hilfsarbeiterin in der Grossregion Ostschweiz entspricht (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008). Sie kündigte den Arbeitsvertrag am 12. Februar 2009 per Ende April 2009 und gab als Grund für die Kündigung gesundheitliche Gründe an (EL-act. 74–8). Gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnte sie am 12. Oktober 2009 (im damals laufenden Verfahren um EL, rechtskräftig abgeschlossen mit gesuchsabweisendem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2010, EL-act. 38), sie habe unter anderem notfall mässig mit dem Krankenwagen vom Arbeitsplatz ins Kantonsspital St. Gallen verbracht werden müssen (EL-act. 64); weiter führte sie aus, aufgrund gesundheitlicher Probleme ginge sie keiner Erwerbstätigkeit nach (EL-act. 65–2). Die gesundheitlichen Probleme wurden während jenes Verfahrens nicht näher abgeklärt. Diesbezüglich liegen lediglich eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. C., Facharzt FMH für Angiologie, vom 27. Oktober 2009 über eine angiologische Abklärung am 19. März 2008 wegen Beinbeschwerden (EL-act. 61) sowie eine ärztliche Verordnung von Dr. med. D., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 13. November 2009 betreffend Abgabe einer Fussstütze bei Spreizfuss mit Metatarsalgien rechts mehr als links und Status nach beidseitiger Vorfusskorrektur im Jahr 2002 (EL-act. 59) im Recht; Dr. D.___ habe ausgeführt, dass er kein ärztliches Zeugnis ausstelle (EL-act. 58). Was etwaige Erwerbstätigkeiten nach April 2009 betrifft, so hatte die Ehefrau des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers ein Antwortschreiben eines potentiellen Arbeitgebers vom 18. August 2009 betreffend eine Bewerbung als Haushaltshilfe in einem Pensum von 80 % eingereicht (EL-act. 65–3). Weitere Nachweise betreffend Stellenbemühungen liegen nicht bei den Akten der Beschwerdegegnerin. Aus den mit dem neuen Gesuch vom 28. Februar 2011 eingereichten Unterlagen geht allerdings hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar mindestens vom 10. Februar 2010 bis zum 30. April 2011 (vgl. EL-act. 33) bzw. bis zum 31. März 2011 (vgl. EL-act. 28–3) als Verkäuferin auf Abruf gearbeitet hat; die Kündigung erfolgte wiederum durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, als Grund wurde das angespannte Arbeitsverhältnis bzw. die allgemein schlechte Zusammenarbeit erwähnt (EL-act. 28–3). Würde man auf die im Rahmen der Beschwerdeergänzung eingereichte selbst erstellte Liste abstellen, wäre von durchschnittlich zwei Bewerbungen pro Monat (26 Bewerbungen im Jahr 2011) auszugehen (vgl. act. G 4.1.3). Fraglich bleibt für den zu beurteilenden Zeitraum von Februar 2011 (erneute EL-Anmeldung) bis Januar 2012 (Einspracheentscheid), wann die Ehefrau des Beschwerdeführers effektiv in welchem Pensum und zu welchem Lohn gearbeitet hat, ob sie sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete und ob und allenfalls in welchen Zeiträumen sie Taggeld-Leistungen bezog. Ebenfalls unklar ist, ob und in welchem Umfang sie sich effektiv auf Arbeitsstellen beworben hat und an welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sie genau leidet. Auch wenn dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau durchaus vorzuhalten ist, den Mitwirkungspflichten bei der Abklärung dieser Fragen nicht genügend nachgekommen zu sein, so hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Untersuchungspflicht doch die massgebenden Akten der zuständigen Organe der Arbeitslosenversicherung einholen bzw. diese anfragen können, ob sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat. Da es nicht Sache des Versicherungsgerichtes ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Einholung der erforderlichen Auskünfte und Akten der Arbeitslosenversicherung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdeführer im Zuge dieser Abklärungen zudem aufzufordern haben, sämtliche Stellenbemühungen seiner Ehefrau ab dem 1. Mai 2009 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma B.___) nachzuweisen und detailliert darzulegen, an welchen gesundheitlichen Beschwerden sie genau leidet. Notfalls ist der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer unter Androhung der gesetzlichen Sanktionen zur Mitwirkung zu verhalten. 4. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, da die Rückweisung einer Angelegenheit zu weiteren Abklärungen rechtsprechungsgemäss hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei zu qualifizieren ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: