© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 30.07.2012 Entscheiddatum: 30.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 30.07.2012 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELGAnrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei Fahrenden. Rückweisung zur umfassenden Prüfung der Zumutbarkeitsvorgaben bei der Ehefrau des EL-Bezügers.Bei der Prüfung der Zumutbarkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, ist sämtlichen massgebenden subjektiven und objektiven Umständen – hier insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zur Minderheit der Fahrenden gehören – Rechnung zu tragen, was entsprechende Abklärungen bedingt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2012, EL 2012/5).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 30. Juli 2012in SachenA., Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A. A.a A., geboren 1975, meldete sich 1. September 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur mit Verfügung vom 28. Juli 2006 (vgl. act. G 3.1) zuge sprochenen ganzen Rente der Invalidenversicherung (IV) an (EL-act. 45). A.b Auf entsprechende Anfrage der EL-Durchführungsstelle vom 8. November 2006 teilte die Ehefrau des Versicherten mit, sie habe keine berufliche Ausbildung absolviert und sei bislang keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern sei als Hausfrau und Mutter zweier Kinder tätig gewesen und habe sich um ihren Mann gekümmert. Ihrer Antwort legte sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte FMH für Allgemeinmedizin, vom 13. November 2006 bei, in welchem ausgeführt wurde, seit einem am 12. April 2006 erlittenen Unfall könne die Ehefrau des Versicherten aufgrund starker Schmerzen im Nacken-Schulter- und Arm-Bereich keine Arbeiten zu Hause und ausser Hause mehr ausführen (EL-act. 40). A.c Der zuständige Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle vermerkte am 4. Dezember 2006, aufgrund der Betreuungspflichten gegenüber den Kindern sei einstweilen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu verzichten (EL-act. 40). A.d Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 3’875.-- für den Zeitraum vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 11. Februar 2011 forderte die EL-Durchführungsstelle die Ehefrau des Versicherten auf, sich ab sofort unter Mithilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für in Frage kommende Voll- und Teilzeitstellen in ausreichendem Ausmass zu bewerben, da ein Arbeitspensum von über 60 % zumutbar sei, nachdem die beiden Kinder mittlerweile 12 und 15 Jahre alt und tagsüber mehrheitlich in der Schule seien (EL-act. 13). B.b Am 3. Juni 2011 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, sämtliche Nachweise über die getätigten Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau seit Februar 2011, allfällig vorhandene Absagen der angeschriebenen Arbeitgeber und ein Beispiel eines verwendeten vollständigen Bewerbungsdossiers einzureichen (EL- act. 9). B.c Nachdem der Versicherte auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, verfügte die EL-Durchführungsstelle am 20. Juli 2011 mit Wirkung ab dem 1. August 2011 die Herabsetzung der jährlichen Ergänzungsleistung auf Fr. 3’527.-- pro Monat zufolge Anrechnung eines hypothetischen Nettoerwerbseinkommens der Ehefrau im Betrag von Fr. 32’782.-- pro Jahr (EL-act. 5 ff.). C. C.a Am 15. August 2011 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011. Seiner Ehefrau sei es nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen und jährlich Fr. 32’782.-- zu verdienen. Er ertrage das Alleinsein aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht, weshalb seine Ehefrau nicht ganztags arbeitsabwesend sein könne (EL-act. 4). C.b Am 6. Juli 2011 war der Versicherte zwecks Überprüfung seines Rentenanspruchs von Dr. med. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht worden. Im entsprechenden Bericht vom 8. November 2011 diagnostizierte Dr. C. eine Agoraphobie mit weiteren situativen Ängsten und Panikstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden und abhängig-psychasthenisch gehemmten Typ. Der Zustand des Versicherten habe sich seit der letztmaligen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begutachtung vor Rentenzusprache insofern verbessert, als sich die Panikattacken in Intensität und Häufigkeit verringert hätten. Die angestammte Tätigkeit im Familiengeschäft sei dem Versicherten an fünf Tagen in der Woche in einem Pensum von vier Stunden pro Tag mit voller Leistung zumutbar. Der Wechsel in eine andere Tätigkeit sei dem zur Ethnie der Sintis gehörenden Versicherten aus gesundheitlichen und ethnologischen Gründen dagegen nicht zumutbar. Er würde damit sein Gesicht verlieren bzw. sich dem Vorwurf des Verrates und der Distanzierung tradierter Einstellungen aussetzen, was den Ausschluss aus der Sippe zur Folge haben könnte. Ein solcher selbst bestimmender Schritt sei für den Versicherten antitypisch und somit nur unter negativen, nicht wünschenswerten Folgen umsetzbar (act. G 3.1). C.c Mit Entscheid vom 16. Januar 2012 wurde die Einsprache abgewiesen. Gemäss Bericht des RAD-Arztes Dr. C.___ vom 8. November 2011 erhalte der Versicherte täglich Besuch von seinem Vater und Bruder und könne er an guten Tagen auch seinem Vater bei der Arbeit helfen und im Übrigen sich im Rahmen des Möglichen um seine Kinder kümmern. Seine Erkrankung stehe einer Arbeitsaufnahme der Ehefrau daher nicht entgegen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei daher zu Recht erfolgt (act. G 1.1). D. D.a Dagegen richtet sich die am 13. Februar 2012 erhobene Beschwerde, in der ausgeführt wird, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eine Ausbildung als Scherenschleiferin. Mit einer 80%igen Beschäftigung könne sie nicht Fr. 32’782.-- pro Jahr erwirtschaften. Die Stellensuche gestalte sich schwierig. Die Ehefrau sei sich ihren Verpflichtungen bewusst, sei aber nicht mobil genug, um ihre Tätigkeit zum Hausieren und Scherenschleifen aufzunehmen. Das frühere gemeinsame Hausieren und Scherenschleifen sei bis auf Weiteres ebenfalls nicht möglich (act. G 1). D.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Be schwerdeantwort vom 27. Februar 2012 verwies sie zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). D.c Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. Die jährliche Ergänzungsleistung zu einer Rente der ersten Säule ist eine Bedarfsleistung. Sie soll es den Rentenbezügern ermöglichen, ihren Existenzbedarf zu decken, wenn die Rente dafür nicht ausreicht. Demgemäss werden für die Berechnung der Höhe einer allfälligen Ergänzungsleistung dem Grundsatz nach den – mehrheitlich pauschalierten – anerkannten Ausgaben lediglich die effektiven Einnahmen gegenübergestellt. Es entspricht allerdings den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit der Leistungsverwaltung und der „Schadenminderungspflicht“ der Versicherten, dass Einkommen, die an sich erzielt werden könnten, effektiv aber nicht erzielt werden, unter Umständen ebenfalls anzurechnen sind. Die Allgemeinheit – die Ergänzungsleistungen werden nicht durch Beiträge, sondern ausschliesslich durch Steuergelder finanziert – soll nicht für Ausgaben aufkommen müssen, für welche die Betroffenen selbst aufkommen könnten. Demgemäss bestimmt Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen sind. Könnte eine versicherte Person oder eine Person, die in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung mit eingeschlossen wird und dadurch ebenfalls in den Genuss derselben gelangt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine solche ausdehnen, unterlässt sie dies aber, wird ihr ein hypothetisches (Verzichts-)Einkommen in der Grösse der entsprechenden Differenz angerechnet. Die Grenze für die Anrechnung eines solchen hypothetischen Einkommens bildet die Zumutbarkeit. Das heisst, ein hypothetisches Einkommen ist nur insofern bzw. insoweit anzurechnen, als die betroffene Person dieses zumutbarerweise erzielen könnte, dies aber unterlässt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind sämtliche massgebenden subjektiven und objektiven Umstände, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort, der tatsächliche Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende erwerbliche Aktivitätsdauer zu würdigen. Auch die Frage, ob ein Fahrender oder eine Fahrende verpflichtet werden kann, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. In Bezug auf den Beschwerdeführer selbst hat der RAD-Arzt Dr. C.___ unter Berücksichtigung der kulturellen und gesundheitlichen Umstände sowie deren gegenseitigen Wechselwirkungen nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, weshalb die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Darauf ist abzustellen. In Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers fehlt es in den Akten an einer vergleichbaren Zumutbarkeitsbeurteilung. Ihr wurde von der Beschwerdegegnerin implizit die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet; einlässlich geprüft wurden einzig die Betreuungspflichten gegenüber ihren Kindern und ihrem invaliden Ehemann. Dies genügt nicht, denn aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in dem Sinne sesshaft geworden sind, als sie die für Fahrende typische Lebensweise aufgegeben hätten. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer selbst aufgrund seiner Invalidität nicht mehr bzw. nicht mehr in vollem Umfang möglich, der entsprechenden typischen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was offenbar verständlicherweise mit sich bringt, dass auch seine Ehefrau nicht mehr „mobil“ ist, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat selbst angetönt, dass er bei besserer Gesundheit wieder zusammen mit seiner Frau die Lebensweise von Fahrenden pflegen würde. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es zumutbar, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies hat sie aber mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ausgehend von den Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) regelmässig durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) gemacht, denn diese bedingt die Aufgabe der Lebensweise der Fahrenden, wäre es doch ansonsten nicht möglich, entsprechende Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2011 vom 15. März 2012, E. 6.2, mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin wird die eingehende Zumutbarkeitsprüfung nachzuholen haben, allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen (vgl. auch die Urteile IV 2007/357 und IV 2009/422 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009 bzw. 25. August 2011). Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nicht weiter geprüft hat die Beschwerdegegnerin zudem, ob dem Beschwerdeführer selbst die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hausierer und Scherenschleifer zumutbar wäre, obwohl der RAD-Arzt Dr. C.___ diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert hat. Da allerdings davon auszugehen ist, dass ein entsprechendes Verfahren betreffend Anpassung der Invalidenrente hängig ist, wäre eine solche Prüfung im jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Es wäre aber angezeigt gewesen, jenes Verfahren rasch voranzutreiben und das Verfahren betreffend Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung bis zum Abschluss jenes Verfahrens zu sistieren. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die dadurch bestätigte Verfügung als zu früh ergangen zu qualifizieren, was die Aufhebung zusätzlich rechtfertigt. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: