St.Gallen Sonstiges 16.01.2014 EL 2012/39

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.01.2014 Entscheiddatum: 16.01.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2014 Art. 14a ELV. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Ausreichende Stellenbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2014, EL 2012/39). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 16. Januar 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 24. April 2009 (EL-act. 61) zum Bezug von Ergän­ zungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung an. Er gab an, seine Ehefrau beziehe ebenfalls eine Rente der Invalidenversicherung. Bis Ende März 2009 habe sie daneben ein Erwerbseinkommen erzielt. Seit dem 1. April 2009 beziehe sie eine Arbeitslosenentschädigung. Am 8. Juni 2009 (EL-act. 57) ging der EL- Durchführungsstelle eine Abrechnung über die Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2009 zu. Der Ehefrau des Versicherten waren 22 Taggelder von jeweils 48,15 Franken ausgerichtet worden. Die EL-Durchführungsstelle ging in der Folge davon aus, dass den anerkannten Ausgaben von insgesamt 60’036 Franken (Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung: 7’176 Franken; Bruttomiete: 16’284 Franken bzw. maximal 15’000 Franken; Lebensbedarfspauschale: 37’860 Franken) anrechenbare Einnahmen von 64’826 Franken gegenüber stünden. Sie rechnete nämlich Familienzulagen von 2’400 Franken, Invalidenrenten von 33’684 Franken, Renten aus beruflicher Vorsorge von 12’558 Franken, eine Arbeitslosenentschädigung von 16’175 Franken und Vermögenserträge von neun Franken an. Aufgrund des resultierenden Einnahmenüberschusses wies sie mit einer Verfügung vom 11. Juni 2009 (EL-act. 56) das Gesuch ab. Am 25. August 2009 (EL- act. 55) ersuchte der Versicherte um eine „schriftliche korrigierte Berechnung“. Er führte aus, ihm sei mitgeteilt worden, dass bei der Berechnung des Ausgaben-/ Einnahmenüberschusses ungenaue Angaben berücksichtigt worden seien und er mit einer korrigierten Fassung rechnen könne. Mit einer Verfügung vom 4. September 2009 (EL-act. 53 f.) zog die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 11. Juni 2009 in Wiedererwägung. Sie sprach dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 2009 eine Ergänzungsleistung von 705 Franken pro Monat zu (598 Franken ordentliche und 107 Franken ausserordentliche Ergänzungsleistung). Sie hatte die gesamte Bruttomiete anerkannt, keine Familienzulagen und eine tiefere Arbeitslosenentschädigung (11’523 Franken), dafür aber ein leicht höheres Total der Renten aus beruflicher Vorsorge (14’681 Franken) angerechnet, was einen Ausgabenüberschuss von 1’423 Franken ergeben hatte. Mit einer Verfügung vom 28. Dezember 2009 (EL-act. 52) erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem

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  1. Januar 2010 auf 766 Franken pro Monat (659 Franken ordentliche und 107 Franken ausserordentliche Ergänzungsleistung). Mit einer Verfügung vom 29. Dezember 2010 (EL-act. 49) erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf 812 Franken pro Monat (705 Franken ordentliche und 107 Franken ausserordentliche Ergänzungsleistung). A.b Am 7. April 2011 (EL-act. 47) teilte die Ehefrau des Versicherten mit, dass sie trotz intensiver Bemühungen noch keine Arbeit gefunden habe. Per Ende März 2011 sei die Rahmenfrist zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung abgelaufen, weshalb sie nun weder ein Erwerbseinkommen noch eine Arbeitslosenentschädigung erhalte. Sie bat die EL-Durchführungsstelle um Hilfe bei der Suche nach einer Arbeitsstelle. Mit einer Verfügung vom 26. Mai 2011 (EL-act. 44) erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. April 2011 aufgrund des Wegfalls der Arbeitslosenentschädigung auf 1’192 Franken (1’085 Franken ordentliche und 107 Franken ausserordentliche Ergänzungsleistung). Gleichentags teilte sie dem Versicherten mit (EL-act. 45), dass bis auf Weiteres auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für seine Ehefrau verzichtet werde. Die Arbeitsbemühungen würden aber regelmässig kontrolliert. Sollten diese den Anforderungen nicht entsprechen, werde ein Einkommen von 19’050 Franken angerechnet. Die Arbeitsbemühungen gälten als genügend, wenn mindestens acht qualitativ einwandfreie, überprüfbare, auch gezielte und schriftliche Bemühungen pro Monat nachgewiesen werden könnten. Telefonische oder Blindbewerbungen seien mindestens 15 Stück pro Monat erforderlich. Am 18. August 2011 (EL-act. 39) forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, die Bewerbungsunterlagen seiner Ehefrau ab dem 1. Juni 2011 einzureichen. Am 2. September 2011 (EL-act. 33) gingen der EL-Durchführungsstelle Nachweise über Stellenbemühungen der Ehefrau des Versicherten zu, wonach sich diese im Juni 2011 blind telefonisch oder persönlich auf insgesamt 13 Stellen, im Juli 2011 blind telefonisch oder persönlich auf insgesamt zehn Stellen und im August 2011 blind telefonisch oder persönlich auf neun Stellen beworben hatte. Daraufhin rechnete die EL-Durchführungsstelle der Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 19’050 Franken an (EL- act. 32) und setzte mit einer Verfügung vom 15. September 2011 (EL-act. 31) die Ergänzungsleistung entsprechend mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 auf 812

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken (705 Franken ordentliche und 107 Franken ausserordentliche Ergänzungsleistung) herab. A.c Am 22. November 2011 (EL-act. 29) nahm die Ehefrau des Versicherten Stellung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Sie führte aus, sie habe bereits mehrere Gespräche mit der EL-Durchführungsstelle betreffend das hypothetische Ein­ kommen geführt. Nach wie vor bemühe sie sich, eine geeignete Stelle für eine halb­ tägige Arbeit zu finden. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie aber nur „für sehr eingeschränkte Märkte“ arbeitsfähig. Sie bitte um „weitere Zahlung des hypothe­ tischen Einkommens“ und darum, sie zu informieren, falls die EL-Durchführungsstelle ihr irgendwo geeignete Arbeitsplätze empfehlen könne. Die Ehefrau des Versicherten reichte mehrere Arztberichte und eine Stellungnahme eines Sachbearbeiters des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) als Belege für die behaupteten Schwierigkeiten bei der Stellensuche ein. Am 16. Dezember 2011 (EL-act. 26) ant­ wortete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten, sie halte an ihrer Verfügung vom 15. September 2011 fest. Gegenüber der IV-Stelle sei keine gesundheitliche Ver­ schlechterung geltend gemacht worden. Falls keine Stelle in der freien Wirtschaft ge­ funden werden könne, seien auch Bemühungen aufzunehmen, in einem geschützten Rahmen eine Stelle zu finden. Sofern trotz ernsthaften, aktiven und gezielten Arbeits­ bemühungen keine Stelle gefunden werde, seien die Nachweise innert 30 Tagen zuzustellen. Die Arbeitsbemühungen gälten als genügend, wenn rund zehn qualitativ einwandfreie, überprüfbare, auch gezielte und schriftliche Bemühungen pro Monat nachgewiesen werden könnten. Am 30. Januar 2012 (EL-act. 16) liess die Ehefrau des Versicherten der EL-Durchführungsstelle Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen zugehen. Sie hatte sich im September und Oktober 2011 teils persönlich, teils telefonisch auf je zehn Stellen und im November 2011 wiederum teils persönlich, teils telefonisch auf zwölf Stellen beworben. Am 1. Februar 2012 (EL-act. 15) forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, allfällige Bewerbungsschreiben seiner Ehefrau, ihren Lebenslauf und die Absageschreiben der angeschriebenen Unternehmen auf allfällige schriftliche Bewerbungen einzureichen. Am 7. Februar 2012 (EL-act. 14) reichte die Ehefrau des Versicherten ihren Lebenslauf und je drei Bewerbungs- und Absageschreiben ein. Am 24. April 2012 (EL-act. 12) notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle, die Bewerbungsschreiben seien „sehr dürftig“. Es sei keine Motivation ersichtlich; die Ehefrau des Versicherten „verkaufe“ sich nicht. Am 25. April

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 (EL-act. 11) teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, die Bewerbungsunterlagen seien geprüft worden. Die Arbeitsbemühungen seien ungenügend, weshalb weiterhin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. A.d Am 10. Juni 2011 (EL-act. 43) hatte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle Rentenausweise der Vorsorgeeinrichtungen für das Jahr 2010 zugehen lassen, woraufhin diese mit einer Verfügung vom 28. Juni 2011 (EL-act. 41) die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 auf 1’288 Franken erhöht hatte (1’181 Franken ordentliche und 107 Franken ausserordentliche Ergänzungsleistung). Am 19. August 2011 (EL-act. 38) hatte die EL-Durchführungsstelle erfahren, dass vom Versicherten und seiner Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 Sozialver­ sicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige erhoben worden waren, weshalb sie mit einer Verfügung vom 29. August 2011 (EL-act. 36) die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 neu festgesetzt hatte (je 812 Franken für die Monate Januar, Februar und März 2011, je 1’275 Franken für die Monate April und Mai 2011 sowie 1’371 Franken pro Monat ab dem 1. Juni 2011). Mit einer Verfügung vom 28. Dezember 2011 (EL-act. 18) hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 auf 838 Franken pro Monat (731 Franken ordentliche und 107 Franken ausserordentliche Ergänzungsleistung) erhöht. Mit einer Verfügung vom 25. April 2012 (EL-act. 8) setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung „aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung“ für den Monat Dezember 2011 neu auf 812 Franken und ab Januar 2012 neu auf 838 Franken (je eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von 107 Franken enthaltend) fest. A.e Am 22. Mai 2012 (EL-act. 3) liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte Ein­ sprache gegen die Verfügung vom 25. April 2012 erheben. Er liess ausführen, dass die geforderten Arbeitsbemühungen unzumutbar seien. 15 Bewerbungen pro Monat zu tätigen, erfordere, immer wieder die gleichen Arbeitgeber anzurufen, was diese und ihre Angestellten nerve. Dies könne nicht der Sinn und Zweck der Regelung sein. Die Regelung erscheine auch in Bezug auf gesundheitlich angeschlagene Personen mit schlechten Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt unverhältnismässig. Weil die Ehefrau des Versicherten eine halbe Rente beziehe, dürfe von ihr quantitativ nur die Hälfte der üblichen Bewerbungen gefordert werden. Gemäss ihrem Hausarzt sei die Ehefrau des Versicherten auf dem freien Arbeitsmarkt ohnehin überhaupt nicht mehr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsfähig. Am 24. Juli 2012 (EL-act. 71) wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Ergebnisse des letzten Revisionsverfahrens betreffend die Invalidenrente der Ehefrau des Versicherten gehe sie von einem Invaliditätsgrad von 55 Prozent aus. Sofern ein weiteres, aktuell laufendes Revisionsverfahren eine Erhöhung des Invaliditätsgrades ergeben sollte, erfolge eine entsprechende Korrektur der EL-Verfügung. Im Zeitraum von Dezember 2011 bis Ende März 2012 habe sich die Ehefrau des Versicherten durchschnittlich auf weniger als fünf Arbeitsstellen pro Monat beworben. Ihre schriftliche Bewerbungen seien auch mangelhaft gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Versicherten eine Arbeitsstelle finden und ein Einkommen von 19’050 Franken erzielen könnte, wenn sie sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemühen würde, weshalb zu Recht ein hypothetisches Einkommen in diesem Betrag angerechnet worden sei. B. B.a Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. September 2012 Beschwerde erheben (act. G 1). Er liess die Berechnung der Ergänzungsleistung ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beantragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, die Anforderungen der Beschwerdegegnerin an die Arbeitsbemühungen seien zu hoch. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsse sich für Hilfsarbeiten bewerben und nicht für qualifizierte Tätigkeiten. In qualitativer Hinsicht dürften deshalb nicht allzu hohe Anforderungen an die Ehefrau des Beschwerdeführers gestellt werden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen:

  1. Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau des Beschwerdeführers erstmals in der Verfügung vom 15. September 2011 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange­ rechnet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich erst mit einem Schreiben vom
  2. November 2011 dagegen gewendet. In diesem Schreiben hat sie zwar mehrere Gespräche betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwähnt. Es liegen aber weder ein Protokoll einer rechtzeitig erhobenen mündlichen Einsprache noch eine innerhalb der Rechtsmittelfrist erhobene schriftliche Einsprache bei den Akten. Die Verfügung vom 15. September 2011 ist demnach in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 22. November 2011 kann also nicht als Einsprache, sondern nur als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert werden. Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2011 geantwortet, sie halte an ihrem Entscheid fest, was als Nichteintretensentscheid bezüglich des Wiedererwägungsgesuches zu qualifizieren ist. Die Antwort weist denn auch weder eine eigentliche Begründung für dieses „Festhalten“ noch eine Rechtsmittelbelehrung auf, was aber zwingend der Fall sein müsste, wenn es sich nicht um einen Nichteintretens-, sondern um einen Abweisungsentscheid handeln würde. Im selben Schreiben hat die EL-Durchführungsstelle die Ehefrau des Beschwerdeführers aber darauf hingewiesen, dass sie Nachweise aktueller erfolgloser Stellenbemühungen einreichen könne. Diese „Einladung“ kann als von Amtes wegen erfolgte Eröffnung eines Revisionsverfahrens interpretiert werden. Wenn damit noch kein Revisionsver­ fahren eröffnet worden wäre, wären die von der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Folge eingereichten Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen als Revisionsgesuch zu qualifizieren, auf das die Beschwerdegegnerin mit ihrer Reaktion, weitere Akten anzu­ fordern, eingetreten wäre. So oder anders haben sich die Parteien also spätestens ab dem Zeitpunkt des Einreichens der erfolglosen Arbeitsbemühungen am 30. Januar 2012 in einem Revisionsverfahren befunden. Gleichzeitig ist ein im Jahr 2011 von Amtes wegen eingeleitetes periodisches Revisionsverfahren (der Beschwerdeführer hat das entsprechende Formular am 5. Dezember 2011 ausgefüllt; EL-act. 20) hängig gewesen. Am 25. April 2012 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer formlos mitgeteilt, dass weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Am selben Tag hat sie eine Verfügung erlassen, mit dem sie die Ergänzungsleistung den im periodischen Revisionsverfahren festgestellten Ver­ änderungen des Sachverhaltes angepasst hat. Weil jedes Revisionsverfahren mit einem Entscheid über den ab dem fraglichen Zeitpunkt bestehenden Anspruch enden muss, hätten beide Revisionsverfahren zu einer Verfügung mit dem Dispositiv: „Ab dem Zeitpunkt x besteht Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von y Franken“ führen müssen. Die Beschwerdegegnerin hätte aber nicht am selben Tag zwei gleich lautende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügungen erlassen dürfen, weil sie sonst zweimal über genau dasselbe entschieden hätte. Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2012, in der zwar bloss Bezug auf die periodische Überprüfung genommen wird, muss deshalb dahingehend interpretiert werden, dass sie auch das Ergebnis des Revisionsverfahrens betreffend das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers beinhaltet. Deshalb ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. April 2012 eingetreten, obwohl sich der Beschwerdeführer darin nicht gegen die Ergebnisse der periodischen Überprüfung, sondern bloss gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gewendet hatte. 2. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfes (Art. 2 Abs. 1 ELG). Ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht, wenn und soweit die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Ergänzungsleistung soll aber nur jenen Teil des Existenzbedarfs decken, den die versicherte Person auch bei pflichtgemässem Bemühen nicht selbst finanzieren kann. Es besteht mit anderen Worten eine EL-spezifische Schadenminderungspflicht, laut der eine versicherte Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Einer Verletzung dieser Schadenminderungspflicht wird im Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG durch die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte („hypothetisches Erwerbseinkommen“) Rechnung getragen. Auch eine Person, die selbst nicht EL- anspruchsberechtigt ist, aber in die Anspruchsberechnung mit einbezogen wird, ist gehalten, ihren Teil zur Deckung des Existenzbedarfs beizutragen, weil sie von der Zusprache einer Ergänzungsleistung wirtschaftlich ebenso profitiert wie die anspruchsberechtigte Person selbst (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 179). Ein Verzicht auf Erwerbseinkünfte durch die versicherte Person oder eine in die Anspruchsberechnung mit einbezogene Person liegt vor, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, oder wenn zwar eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, es aber möglich und zumutbar wäre, mehr zu verdienen. Damit die Frage beantwortet werden kann, ob

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und gegebenenfalls in welchem Betrag eine betroffene Person auf Erwerbseinkünfte verzichtet, muss das Erwerbseinkommen ermittelt werden, das sie bei einer möglichen und zumutbaren Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit erzielen könnte. Ein Einkommensverzicht liegt vor, wenn dieses mögliche Erwerbseinkommen das effektiv erzielte Erwerbseinkommen übersteigt. Das anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen entspricht der Differenz zwischen diesem möglichen und dem effektiv erzielten Erwerbseinkommen bzw., wenn die betroffene Person keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, direkt dem möglichen Erwerbseinkommen. Das mögliche Erwerbseinkommen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Grundlage der Bemessung bilden die beruflich-erwerblichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der betroffenen Person. Eine allfällige gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen. Schliesslich ist auch der Lage des konkreten regionalen Arbeitsmarktes Rechnung zu tragen (eingehend dazu: Jöhl, a.a.O., Rz 181 f.). 2.2 Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens setzt voraus, dass die betroffene Person fähig ist und die Möglichkeit hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig ist zu arbeiten, darf ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Aber auch wenn sie keine Arbeitsstelle findet, also gar nicht die Möglichkeit hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (obwohl sie dazu fähig wäre), darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Es ist zwar aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten, dass eine arbeitsfähige und arbeitswillige Person, die nötigenfalls bereit ist, ihre Arbeitskraft zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anzubieten, eine Arbeitsstelle findet. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Wenn die betroffene Person nämlich nachweist, dass sie sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, aber keine Stelle gefunden hat, ist davon auszugehen, dass sie keine Möglichkeit hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In diesem Fall darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. 3. 3.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im hier massgebenden Zeitraum teilinvalid gewesen; sie hat eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezogen. Das bedeutet,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass ihr nicht zugemutet werden kann, ein Einkommen im Rahmen desjenigen, das eine gesunde Arbeitnehmerin erzielen könnte, zu erzielen. Hinsichtlich der Höhe eines allfällig anzurechnenden Einkommens stellt sich die Frage, ob Art. 14a ELV zur Anwendung kommt, wonach Invaliden unter 60 Jahren mindestens ein Einkommen anzurechnen ist, das dem Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) entspricht. Der Wortlaut von Art. 14a ELV lässt die entsprechende Interpretation zu, denn die Rede ist allgemein von „Teilinvaliden“. Der – problematische – Zweck von Art. 14a ELV, die Sachverhaltsabklärungen durch Pauschalierungen zu minimieren (vgl. ZAK 1987 S. 544 ff.), spricht dafür, die Bestimmung nicht nur auf die anspruchsberechtigten Teilinvaliden, sondern auch auf die in die Anspruchsberechnung mit einzubeziehenden Teilinvaliden anzuwenden (so auch: Urteil des Bundesgerichtes 9C_184/2009 vom 17. Juli 2009, E. 2.2; Erwin Carigiet/ Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 152 ff.). Daraus folgt, dass das allenfalls anzurechnende Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers betraglich gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV festzulegen ist. Die in dieser Bestimmung erwähnte Pauschale hat im hier massgebenden Zeitraum von Dezember 2011 bis und mit April 2012 19’050 Franken pro Jahr betragen. In Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ist also nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vermuten, die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte mindestens ein Einkommen von 19’050 Franken pro Jahr erzielen können. 3.2 Diese Vermutung kann insbesondere durch den Nachweis ernsthafter, aber erfolgloser Stellenbemühungen widerlegt werden. Gemäss den Akten hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im November 2011 auf insgesamt zwölf Stellen beworben, und zwar mehrheitlich, nämlich in sieben Fällen, telefonisch, in drei Fällen schriftlich und ansonsten persönlich. Alle Bewerbungen sind Blindbewerbungen gewesen, das heisst sie sind nicht auf ein Stelleninserat hin erfolgt. Alle angefragten Arbeitgeber haben geantwortet, sie hätten keine Stelle frei. Nur zwei der drei schriftlichen Bewerbungen befinden sich bei den Akten. Einige Arbeitgeber hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im September und Oktober 2011 um eine Stelle angefragt. In diesen beiden Monaten hatte sie sich um je zehn Stellen beworben. Ihre Bewerbungen waren auch in diesen Monaten blind und mehrheitlich telefonisch erfolgt. Für den hier massgebenden Zeitraum, nämlich für die Monate Dezember 2011 bis und mit April 2012, sind keine Stellenbemühungen in den Akten ausgewiesen. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben weder behauptet, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich in den Monaten Dezember 2011 bis und mit April 2012 intensiver um eine Stelle bemüht, noch entsprechende Belege eingereicht. Im Gegenteil haben sie geltend machen lassen, es sei der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar, sich im von der Beschwerdegegnerin geforderten Umfang (bis zu 15 Bewerbungen pro Monat, je nach deren Art) um eine Stelle zu bewerben. Dabei hat ihr Rechtsvertreter die „Bewerbungsfähigkeit“ mit der Arbeitsfähigkeit verwechselt, denn aus einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent folgt nicht auch zwingend eine „Bewerbungsunfähigkeit“ von 50 Prozent. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist, bedeutet mit anderen Worten nicht ohne Weiteres, dass sie sich um bloss halb so viele Stellen bewerben müsse wie gesunde Arbeitslose. Die für die Monate September bis und mit November 2011 ausgewiesenen Stellenbemühungen sind insgesamt als qualitativ ungenügend zu qualifizieren. Sie belegen nicht, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers intensiv im Rahmen des ihr Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Es fehlen Bewerbungen, die sich auf Stelleninserate beziehen, es sind kaum schriftliche Bewerbungen erfolgt und die erfolgten schriftlichen Bewerbungen genügen qualitativ nicht den Anforderungen an eine ernsthafte Bewerbung. Zwar ist einzuräumen, dass an Bewerbungen für Hilfsarbeiten nicht gleich hohe qualitative Anforderungen wie an Bewerbungen für qualifizierte Tätigkeiten zu stellen sind. Selbst diesen niedrigeren Anforderungen werden die ins Recht gelegten Bewerbungen aber nicht gerecht. Die Motivationsschreiben lassen Motivation, Engagement und Anpreisung der eigenen Fähigkeiten vermissen. Der Wille der Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Arbeit zu finden, wird aus den eingereichten Belegen nicht ersichtlich. Weil sie zudem über längere Zeit Arbeitslosenentschädigungen bezogen hat, ist davon auszugehen, dass sie instruiert worden ist, wie ein ernsthaftes Motivationsschreiben im Wesentlichen auszufertigen ist. Auch nach dem Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug hätte sich die Ehefrau an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum wenden und um Hilfe bei ihren Stellenbemühungen bitten können. Ohne erheblichen Mehraufwand hätte sie deshalb qualitativ deutlich bessere Bewerbungen erstellen können, die den qualitativen Anforderungen an ernsthafte Stellenbemühungen gerecht geworden wären. Selbst wenn also die Ehefrau des Beschwerdeführers für den hier massgebenden Zeitraum Nachweise für qualitativ und quantitativ im selben Rahmen liegende

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellenbemühungen eingereicht hätte, müssten diese als ungenügend qualifiziert werden. Weil sie aber überhaupt keine Nachweise eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass sie sich gar nicht mehr um eine Arbeitsstelle beworben hat. Die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV, die Ehefrau hätte im hier massgebenden Zeitraum ein Jahreseinkommen von 19’050 Franken erzielen können, ist zusammenfassend nicht widerlegt, weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin, ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, nicht zu beanstanden ist. Weil die angefochtene Verfügung auch anderweitig nicht zu be­ anstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Weil der Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung in diesem Verfahren nicht streitig ist, kann dieses Urteil nur mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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