© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 28.02.2013 Entscheiddatum: 28.02.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 28.02.2013 Art. 25 ATSG; Art. 12 ELG i.V.m. Art. 22 ELV. Die in Art. 22. Abs. 2 ELV statuierte sinngemässe Anwendung von Art. 22 Abs. 1 ELV bei einer mit Verfügung geänderten laufenden Invalidenrente, eröffnet die Möglichkeit einer Nachzahlung, sofern die Anmeldung zum EL-Leistungsbezug innert sechs Monaten nach der Zustellung der entsprechenden Änderungsverfügung erfolgt. Dies gilt auch bei einer verfügungsweisen Abänderung der Invalidenrente aufgrund einer Entplafonierung. Die Beschwerdegegnerin ist zu Unrecht von einer "verspäteten" EL-Anmeldung ausgegangen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2013, EL 2012/34). Präsidentin Karin Huber-Studerus, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin- Voney, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug; Gerichtsschreiber Matthias Burri
Entscheid vom 28. Februar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV (Rückforderung)
Sachverhalt: A. A.a Am 22. September 2009 meldete sich A.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (IV-act. 36 ff.). Die Versicherte gab an, dass sie seit 19. Februar 2009 geschieden sei. Sie erhalte eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Rente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (EL-act. 36-4, 39-3). Als Alleinstehende könne sie mit diesem Einkommen nicht leben. Glücklicherweise habe sie jedoch eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 20% gefunden. Das monatliche Einkommen aus dieser Arbeitsstelle gab sie mit Fr. 697.-- an (EL-act. 37-1). A.b Mit Verfügung vom 4. November 2009 sprach die EL-Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) der Versicherten rückwirkend ab 1. März 2009 ordentliche und ausserordentliche EL in der Höhe von Fr. 800.-- monatlich zu (EL-act. 28). In der Folge wurden die EL jeweils an die jährlichen Ver änderungen angepasst. Das Erwerbseinkommen wurde indessen unverändert mit jähr lich Fr. 9'837.-- in der EL-Berechnung belassen (EL-act. 17, 23 ff.). A.c Am 15. Dezember 2011 leitete die EL-Durchführung eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein (EL-act. 21). Den Revisionsunterlagen war zu entnehmen, dass die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2011 kündigen musste (die Versicherte gab im Kündigungsschreiben vom 24. Dezember 2011 wohl versehentlich den 31. Dezember 2012 als Kündigungs
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte termin an, EL-act. 10-2). Sodann stellte die EL-Durchführungsstelle anhand der einge reichten Lohnabrechnungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 fest, dass das Erwerbs einkommen seit Anspruchsbeginn tatsächlich höher ausgefallen war, als in den ent sprechenden EL-Berechnungen berücksichtigt. A.d Mit einer Verfügung vom 8. März 2012 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL- Anspruch rückwirkend per 1. März 2009 neu fest und berechnete die im Zeitraum vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben. Es sei von einer Rückforderung der EL abzusehen. Zudem sei der Be schwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. G 1). Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 8. März 2012 keine Stellungnahme bei ihr eingeholt. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht mit der Rüge auseinandergesetzt, dass die Rückforderung von EL primär nach dem ELG und nicht nach dem ATSG zu beurteilen sei. Überdies habe die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid den EL-Anspruch im Zeitraum von März 2009 bis September 2009 ohne Androhung einer reformatio in peius verneint, was zu einer zusätzlichen Rückforderung geführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe somit das rechtliche Gehör klar verletzt (act. G 1, S.5). Ungeachtet dessen basiere die Rückforderungsverfügung auf falschen Tatsachen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich in den Jahren 2010 und 2011 effektiv ein tieferes Einkommen erzielt, als in den entsprechenden Lohnausweisen ausgewiesen worden sei. Gemäss den Bankauszügen sei ihr in diesem Zeitraum effektiv Fr. 375.-- weniger ausbezahlt worden. Die Bankauszüge des Jahres 2009 hätten aufgrund der hohen Bankspesen nicht beigebracht werden können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2009 effektiv ein tieferes Einkommen erzielt habe, als im Lohnausweis 2009 angegeben worden sei. Der Rückforderungsbetrag von Fr. 10'779.-- reduziere sich somit korrekterweise um den Freibetrag von Fr. 3'105.--, den Minderverdienst von Fr. 375.05 sowie um die zweifelsfrei gutgläubig empfangenen Leistungen während des Zeitraums März 2009 bis September 2009 (act. G 1, S 6 ff.). Zudem sei vorfrageweise die Frage des Erlasses zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin sei auf die Prüfung des Erlasses nicht eingegangen, obwohl damit im Sinn der Ver fahrenseffizienz und -ökonomie auf ein separates und aufwändiges Erlassverfahren verzichtet werden könnte. Die Voraussetzungen des Erlasses seien bei der Be schwerdeführerin erfüllt, sodass auf die Rückerstattung von EL zu verzichten sei (act. G 1, S 10 ff.). B.b Am 5. September 2012 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den Einspracheentscheid sowie auf ihr Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2012 (act. G 3).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Stellungnahme vom 26. September 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus, sie habe bei der Anmeldung zu Bezug von EL am 21. September 2009 keine rückwirkende Ausrichtung von EL verlangt. Es bestehe somit bezüglich der rückwirkend ausgerichteten EL keine Meldepflichtverletzung. Aufgrund des Vertrauensschutzes sei sie nicht dazu verpflichtet, für die Periode vom 1. März 2009 bis zur Anmeldung zum Bezug von EL per 21. September 2009 irgendwelche Rückforderungen zu erbringen. Die Rückforderung von Fr. 3'234.-- (7 Monate à Fr. 462.--) für den Zeitraum 1. März 2009 bis 30. September 2009 sei somit zu Unrecht geltend gemacht worden (act. 6, S. 2 f.). Ferner habe sie ihre Steuererklärung jährlich dem Steueramt Au eingereicht. Sie sei davon ausgegangen, dass auch die AHV-Zweigstelle und somit auch die SVA automatisch Kenntnis von den aktuellen Lohnverhältnissen gehabt hätten. Somit habe sie ihre Meldepflicht erfüllt (act. G 6, S. 3 f.). B.d Am 4. Dezember 2012 stellte die zuständige Abteilungspräsidentin die auf schiebende Wirkung der Beschwerde in Nachachtung der bundesgerichtlichen Recht sprechung (BGE 130 V 407 ff.), wonach bei Verfügungen über die Rückforderung von Geldleistungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht zu lässig ist, wieder her (act. G 9).
Erwägungen: 1. 1.1 Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte vorfrageweise Prüfung des Erlasses der Rückforderung näher einzugehen. 1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Über die Rückforderung und den - gegebenenfalls spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rück forderungsverfügung zu beantragenden - Erlass wird in der Regel in zwei Schritten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügt (Art. 3 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] ATSV; EVGE P 62/04 vom 6. Juni 2005, Erw. 1.2). Auf die Rückerstattung bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rück forderung kann nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraus setzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV). Der strittige Einsprache entscheid beschlägt erst die Frage der Rückforderung. Betreffend Erlass der Rück forderung hat die Beschwerdegegnerin keine Verfügung erlassen. Somit bildet die Frage des Erlasses der Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die Erlassfrage ist aus folgenden Gründen nicht möglich: Verfügt die Beschwerdegegnerin – was den Regelfall ausmacht – zunächst nur über die Rückerstattung und nicht über den Erlass, so beschränkt sich die richterliche Prüfungszuständigkeit auf diesen Punkt; eine Ausdehnung des Rück erstattungsprozesses auf die Frage des Erlasses ist nur dann möglich, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Erweiterung des gerichtlichen Verfahrens über den bestrittenen Anfechtungsgegenstand (Streitgegenstand) hinaus gegeben sind (Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995, S. 486 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das gerichtliche Verfahren nämlich aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36, Erw. 2a mit Hinweisen; EVGE P 26/99 vom 20. Dezember 2000, Erw. 1a; siehe auch EVGE P 4/06 vom 7. Dezember 2006, Erw. 3.2). Eine solche Äusserung muss einen eindeutigen Antrag enthalten (BGE 103 V 113). 1.4 Hinsichtlich dieser Rechtsprechung müsste die Beschwerdegegnerin ihre Auf fassung zum Erlass z. B. im Rahmen der Beschwerdeantwort oder auf sonstige Weise eindeutig kundgetan haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin lediglich unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 4 ATSV mitgeteilt, dass sie über den Erlass nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entscheiden werde (G 3.3, Ziff. 6). Somit hat sie über die Frage des Erlasses weder verfügt noch sich in Form einer Prozesserklärung dazu geäussert. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses auf die Frage des Erlasses nicht gegeben. 2. 2.1 Mit dem die Verfügung vom 8. März 2012 ersetzenden Einspracheentscheid vom 18. Juni 2012 hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug gab die Beschwerde führerin an, ihr Nettoerwerbseinkommen belaufe sich auf Fr. 697.60 monatlich bzw. Fr. 8'371.20 jährlich (EL-act. 36-4). Ausgehend von der Lohnabrechnung September 2009 sowie aufgrund der Auskunft des Arbeitgebers, dass die Beschwerdeführerin einen 13. Monatslohn erhalte, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Nettoerwerbseinkommen sowohl in der erstmaligen EL-Verfügung vom 4. November 2009 als auch in den nachfolgenden Verfügungen mit Fr. 9'837.-- (EL-act. 28-3, 17 ff.). Aus den bei der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingereichten Lohnausweisen war sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von tatsächlich Fr. 18'883.-- (EL-act. 8-14), im Jahr 2010 ein Bruttoeinkommen von Fr. 11'078 (EL-act. 8-12) und im Jahr 2011 ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'773.-- (EL-act. 8-5) erzielt hatte. Da angesichts dieser effektiven Lohnbezüge bereits die ursprüngliche EL-Verfügung vom 4. November 2009 zweifellos unrichtig war, hat die Beschwerdegegnerin sie zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Berechnung ab 1. März 2009 korrigiert (vgl. die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2007/27 vom 15. August 2007, Erw. 3, und EL 2006/34 vom 24. Januar 2008, Erw. 3). Mit der Verfügung vom 8. März 2012 sind somit die Verfügungen vom 9. November 2009, vom 28. Dezember 2009, 29. Dezember 2010 und vom 28. Dezember 2011 wiedererwägungsweise aufgehoben und durch eine neue (abgestufte) Leistungszusprache rückwirkend ab 1. März 2009 ersetzt worden. Der Ein spracheentscheid vom 18. Juni 2012 wiederum ersetzt die Wiedererwägungs- und Rückforderungsverfügung vom 8. März 2012. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Noch im Einspracheverfahren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die am 8. März 2012 verfügte Rückforderung sei zu spät erfolgt und der Rückforderungsanspruch daher verwirkt. Art. 25 Abs. 2 ATSG lässt den Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlöschen, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis von der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Es handelt sich um Verwirkungsfristen. Die Rechtsprechung stellt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Versicherungsträger ab, sondern bezeichnet es als ausreichend, dass dieser bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2009, N. 39 zu Art. 25; SVR 2001 IV Nr. 30). Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen dem Versicherungsträger alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass Umstände, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, aus den Akten ersichtlich sind, dem Versicherungsträger sonstwie bekannt werden oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Das Bundesgericht lässt nicht das erstmalige unrichtige Handeln (oder Nichthandeln) des Versicherungsträgers als fristauslösend genügen; es stellt vielmehr auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 306 f., Erw. 2b in fine). Demnach ist in Anwendung der in BGE 110 V 304 ergangenen und in BGE 124 V 380 und SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 bestätigten Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern auf den späteren Zeitpunkt abzustellen, in dem der Versicherungsträger bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen (EVGE P 17/02 vom 2. Dezember 2002, Erw. 3.3). 3.2 Vorliegend war es der Beschwerdegegnerin erstmals möglich, die fehlerhafte Be rücksichtigung des anrechenbaren Erwerbseinkommens zu erkennen, als die Be schwerdeführerin anlässlich der im Dezember 2011 eingeleiteten Überprüfung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wirtschaftlichen Verhältnisse die Lohnausweise der Jahre 2009, 2010 und 2011 ein reichte (EL-act. 8-4 ff.). Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin. Insbe sondere erfolgte bei den seit der erstmaligen EL-Leistungszusprache erlassenen jährlichen Anpassungsverfügungen keine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Sodann war die Beschwerdegegenerin weder dazu verpflichtet von sich aus Abklärungen zu treffen, noch leiten die Steuerbehörden ihre Daten an die EL- Durchführungsstellen weiter. Aufgrund der Meldepflicht nach Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (ELV; SR 831.301) - auf welche in den EL-Verfügungen explizit hingewiesen wird - ist es vielmehr Sache der EL-Anspruchsberechtigten, Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden. Die einjährige Verwirkungsfrist zur Geltendmachung der Rückforderung hat daher mit Einreichung der Lohnausweise im Jahr 2012 zu laufen begonnen. Sie ist mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 8. März 2012 offensichtlich gewahrt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass EL nur dann zurückgefordert werden können, wenn eine Meldepflicht verletzt worden ist. Diese Auffassung trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 139 Erw. 2e, 115 V 313 Erw. 4a/aa) besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung des Leistungsempfängers. Es geht hier einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Insbesondere gelangt nicht Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV zur Anwendung, denn mit der Rückforderungsverfügung wurde nicht eine rückwirkende Anpassung einer rechtskräftig festgesetzten EL an einen nachträglich veränderten Sachverhalt vorgenommen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die erstmalige Leistungsverfügung (sowie die nachfolgenden Verfügungen) wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen. Die Frage einer allfälligen Meldepflichtverletzung ist somit bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Rückforderung unerheblich.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rückforderung sei auf grund des Vertrauensschutzes zu Unrecht erfolgt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im allgemeinen Verwaltungsrecht bestimmte Regeln über die Zulässigkeit des Widerrufs oder der Anpassung ursprünglich rechtsfehlerhafter Verfügungen entwickelt. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist indessen die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen durch Art. 53 Abs. 2 ATSG positivrechtlich geregelt worden, in Bezug auf die Rückerstattung bereits ausbezahlter Leistungen ergänzt durch Art. 25 ATSG. Diese gesetzliche Regelung konkretisiert in ihrem Anwendungsbereich den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, (Art. 9 BV; Urteil B. vom 25. Januar 2006, C 264/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung ist damit durch den Gesetzgeber abstrakt und verbindlich vorgenommen worden (Art. 191 BV). Mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist damit auch dem Vertrauensschutz Genüge getan (vgl. auch zur Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG Urteil B. vom 1. Juli 2003, I 464/02, Erw. 1.5). Sodann wird der Grundsatz von Treu und Glauben im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch den Erlass nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert (vgl. BGE 130 V 420 Erw. 4.4 in Bezug auf den analogen Art. 64 OR). Wie bereits erwähnt, sind die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung jedoch nicht im vorliegenden Prozess, sondern in einem besonderen Erlassverfahren zu prüfen. 5. 5.1 Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Rückforderungsverfügung vom 8. März 2012 ohne Einholung einer Stellungnahme erlassen habe, ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 42 Satz 2 ATSG die Behörde von der Pflicht befreit, die Parteien vor Verfügungen anzuhören, die mit Einsprache anfechtbar sind (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 368). Verfügungen der EL-Durchführungsstellen sind zwingend mit Einsprache nach Art. 52 ATSG anfechtbar. Die Beschwerdegegnerin war somit nicht verpflichtet, die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 8. März 2012 anzuhören.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie im Einspracheentscheid neu die Anspruchsberechtigung zum Bezug von EL im Zeitraum März 2009 bis September 2009 verneint und die entsprechenden EL zurückgefordert habe, ohne ihr vorgängig eine reformatio in peius anzudrohen. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Einspracheverfahrens festgestellt, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerde führerin im Zeitraum von Januar 2010 bis September 2010 nicht privilegiert angerechnet worden ist. Sie nahm eine entsprechende Korrektur vor, was zu einer Reduktion der Rückforderung um Fr. 3'105.-- führte. Gleichzeitig ging sie jedoch davon aus, dass die Anspruchsberechtigung zum Bezug von EL erst mit Anmeldung zum Leistungsbezug und somit im September 2009 entstanden sei (vgl. jedoch nachstehende Erw. 6.2). Von den im Zeitraum März 2009 bis September 2009 ausgerichteten EL von monatlich Fr. 800.-- wurden mit der Rückforderungsverfügung bereits monatlich Fr. 462.-- aufgrund des damals tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zurückgefordert. Im Einspracheentscheid forderte die Beschwerdegegnerin nun noch die Differenz zu den damals ausgerichteten EL (von monatlich Fr. 800.--) in der Höhe von monatlich Fr. 338.-- zurück. Für den Zeitraum März 2009 bis September 2009 resultierte eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 2'028.-- (6 x Fr. 338.--). Unter Verrechnung der Reduktion stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der zurückzufordernde Betrag sich daher um Fr. 1'077.-- (Fr. 3'105.-- abzügl. Fr. 2'028.--) auf Fr. 8'832.-- reduziere. Im Vergleich zur angefochtenen Rückforderungsverfügung stellt der Einspracheentscheid somit eine Besserstellung dar, sodass für die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass bestand, eine reformatio in peius (Verschlechterung der vorprozessualen Situation) anzudrohen. Gleichwohl wäre der Beschwerdeführerin betreffend die Verneinung der Anspruchsberechtigung zum Bezug von EL im Zeitraum März 2009 bis September 2009 das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. Dieser Mangel kann jedoch als geheilt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin konnte sich diesbezüglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren - in welchem sowohl der Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft werden kann - äussern. Sodann würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückforderung korrekt ermittelt hat. 6.2 Mit der Rückforderungsverfügung forderte die Beschwerdegegnerin die im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. August 2009 ausgerichteten EL teilweise zurück (EL-act. 2-2). Im angefochtenen Einspracheentscheid führte sie aus, die EL- Anspruchsberechtigung sei erst per 1. September 2009 entstanden. Dementsprechend seien die EL im Zeitraum vom 1. März 2009 bis 31. August 2009 gesamthaft zurückzufordern (act. G 3.3, Ziff. 8). 6.2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) besteht der Anspruch auf eine jährliche EL, abgesehen von dem hier nicht relevanten Abs. 2, ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraus setzungen erfüllt sind. Art. 12 Abs. 4 ELG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Nachzahlung von Leistungen zu regeln, wobei die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte Dauer gekürzt werden kann. Gestützt auf diese Gesetzesnorm hat der Bundesrat die Nachzahlung von EL in Art. 22 ELV geregelt. Nach Art. 22 Abs. 1 ELV beginnt der Anspruch auf EL mit dem Monat der Anmeldung für die Rente der AHV oder der IV, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung, sofern die Anmeldung für die jährliche EL innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über ein Rente der AHV oder IV eingereicht wird. Wird eine laufende Rente der AHV oder IV mit Verfügung geändert, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung (Art. 22 Abs. 2 ELV). 6.2.2 Gemäss Einspracheentscheid bezieht die Beschwerdeführerin seit Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 3. April 2009 erfolgte eine Neuberechnung der Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2009. Grund für die Neuberechnung war die mit Entscheid des Kreisgerichts X.___ vom 19. Februar 2009 ausgesprochene Scheidung der am 18. August 2000 geschlossenen Ehe bzw. die wohl damit verbundene Entplafonierung der Invalidenrente (EL-act. 33-1 ff., 37-4). Die in Art. 22 Abs. 2 ELV statuierte sinngemässe Anwendung von Art. 22 Abs. 1 ELV bei einer mit Verfügung geänderten laufenden Invalidenrente, eröffnet die Möglichkeit einer Nachzahlung, sofern die Anmeldung zum EL-Leistungsbezug innert sechs Monaten nach der Zustellung der entsprechenden Änderungsverfügung erfolgt. Art. 22 Abs. 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ELV findet seine Begründung darin, dass die verfügungsweise Abänderung einer laufenden Rente die EL-anspruchserheblichen Einkommensverhältnisse entscheidend und nachhaltig zu beeinflussen vermag (vgl. auch BGE 118 V 223, in welchem festgehalten wird, dass Art. 22 Abs. 2 ELV sich auch auf Fälle der Rentenheraufsetzung bezieht). Anwendungsfälle von Art. 22 Abs. 2 ELV sind beispielsweise die revisionsweise Änderung einer Invalidenrente oder die Ablösung einer Witwen- durch eine Altersrente (Müller, Rechtsprechung zu den EL, 2. Auflage, ELG Rz. 164 ff.). Da auch die Entplafonierung einer Invalidenrente massgeblichen Einfluss auf einen allfälligen EL-Anspruch haben kann, gelangt auch in diesem Fall die Nachzahlungsregelung von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ELV zur Anwendung. Die Änderungsverfügung datiert vom 3. April 2009, die EL-Anmeldung vom 22. September 2009 erfolgte daher offensichtlich innert sechs Monaten nach Zustellung der Verfügung. Somit ist der EL-Anspruch am 1. März 2009 (Wirkungszeitpunkt der Rentenverfügung) entstanden. Die Beschwerdegegnerin hat den EL-Anspruch im Zeitraum 1. März 2009 bis 31. August 2009 somit zu Unrecht verneint. Folglich sind die EL in diesem Zeitraum auch nicht gesamthaft zurückzufordern. 6.3 Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin die in der Rückforderungsverfügung angerechneten Erwerbseinkommen. Diese seien tatsächlich tiefer ausgefallen, als in den entsprechenden Lohnausweisen ausgewiesen. 6.4 Tatsächlich ergibt die Addition der Lohngutschriften gemäss den von der Be schwerdeführerin eingereichten Buchungsbelegen ihrer Bank für die Jahre 2010 und 2011 (vgl. die monatlichen Lohngutschriften, act. G 1.1) eine Differenz zum Nettolohn der Lohnausweise der Jahre 2010 und 2011 von insgesamt rund Fr. 375.--. Wie diese Differenz genau zustande kommt, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht restlos erklären. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die Differenz im Zusammenhang mit den Ferienentschädigungen, welche der Arbeitgeber jeweils auf einem sogenannten Ferienkonto zurückbehalten hat, steht (vgl. die Lohnabrechnungen, act. G 1.1). Die Ferienentschädigungen dürften der Beschwerdeführerin jeweils beim Ferienbezug ausbezahlt worden sein. Jedenfalls vermögen die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Buchungsbelege über die monatlichen Lohngutschriften auf ihr Bankkonto allein nicht zu beweisen, dass ihr Erwerbseinkommen tatsächlich tiefer war, als in den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnausweisen ausgewiesen. Diesbezüglich trägt die Beschwerdeführerin den Nachteil der Beweislosigkeit (BGE 117 V 263 f. E. 3b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 8C_615/2007, E. 2.2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Erwerbseinkommen gemäss den entsprechenden Lohnausweisen abgestellt hat. Somit ist das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 18'883.-- (EL- act. 8-14), im Jahr 2010 mit Fr. 11'078.-- (EL-act. 8-12) und im Jahr 2011 mit Fr. 9'773.-- (EL-act. 8-5) zu berücksichtigen. Von dem jeweiligen Bruttoeinkommen sind die Sozialversicherungsabgaben und Gewinnungskosten in Abzug zu bringen (Art. 11a ELV). Alsdann ist das so ermittelte jährliche Nettoeinkommen privilegiert anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht EL zurück gefordert hat. Der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin bereits per 1. März 2009 entstanden. Die EL im Zeit raum 1. März 2009 bis 31. August 2009 sind daher nur teilweise und nicht gesamthaft zurückzufordern. Der Einspracheentscheid ist somit aufzuheben. Betreffend die Berücksichtigung der jeweiligen Erwerbseinkommen in den Jahren 2009 bis 2011 ist der Einspracheentscheid indessen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung betreffend das im Zeitraum Januar 2010 bis September 2010 fälschlicherweise nicht privilegiert angerechnete Erwerbseinkommen korrigiert, womit sich der Rückforderungsbetrag um Fr. 3'105.-- reduziert hat. Die Neuberechnung der Rückforderung mit lediglich einer teilweisen Rückforderung der EL im Zeitraum 1. März 2009 bis 31. August 2009 wird eine zusätzliche Reduktion des Rückforderungsbetrags ergeben. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 8. 8.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einsprache entscheid vom 18. Juni 2012 aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Neuberechnung der Rückforderung für den Zeitraum 1. März 2009 bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 31. Dezember 2011 in Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin offen, nach Eintritt der Rechtskraft der neu zu erlassenden Rückforderungsverfügung ein Erlassgesuch zu stellen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 ATSV). 8.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 8.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Höhe der Parteientschädigung ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter hat am 27. September 2012 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'818.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Unter Berücksichtigung, dass die Frage des Erlasses nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: