© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.05.2013 Entscheiddatum: 08.05.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 08.05.2013 Art. 21 Abs. 4 ATSG. Zumutbarkeit der Wohnungsaufgabe. Abmahnung der Schadenminderungspflicht. Zumutbarkeit der Aufnahme eines Nebenerwerbs neben einem Vollzeitstudium. Anrechnung der Beiträge an die AHV für Nichterwerbstätige (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 8. Mai 2013, EL 2012/23). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2013. Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Entscheid vom 8. Mai 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur AHV (Waisenrente)
Sachverhalt: A. A.a A.___ bezieht eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 19. September 2011 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als EL-Durchführungsstelle an (EL- act. 34–1 ff.). Den der Anmeldung beigelegten Unterlagen lässt sich unter anderem entnehmen, dass sie an der Universität X.___ studiert (EL-act. 36) und als Untermieterin in einer möblierten Wohnung in der Stadt Y.___ wohnt, wobei sie monatlich Fr. 990.-- für die Miete der Wohnung, der Möbel, für Stromanteil und die Benutzung des Internetanschlusses bezahlt (EL-act. 35–1 f.). Am 26. September 2011 gingen der EL- Durchführungsstelle weitere Unterlagen zu, unter anderem ein Auszug aus einer Verfügung des Sozialamtes B.___ vom 5. Mai 2011, mit welcher dem Vater der Versicherten Fürsorgeleistungen zugesprochen worden waren (EL-act. 24–6 f.). A.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 sprach die EL-Durchführungsstelle der Ver sicherten für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2011 eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1’470.-- und ab Januar 2012 eine solche von monatlich Fr. 1’492.-- zu. Bei der Berechnung des EL-Anspruchs anerkannte sie unter anderem als Ausgabe einen Mietzins von Fr. 9’840.-- und einen Lebensbedarf von Fr. 9’945.-- (EL-act. 7 ff.). B. B.a Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2012 Einsprache. Sie beantragte, einen Lebensbedarf von Fr. 19’050.-- als Ausgabe anzuerkennen, und führte zur Be gründung aus, sie wohne nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Vater, wes halb der Lebensbedarf für Alleinstehende zu berücksichtigen sei (EL-act. 4). B.b Mit Entscheid vom 11. April 2012 wurde die Einsprache abgewiesen und die angefochtene Verfügung zuungunsten der Versicherten geändert. Der Versicherten sei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es unter Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten, während der Dauer ihres Studiums bei ihrem Vater zu wohnen, weshalb lediglich entsprechende Kosten berücksichtigt werden könnten, nämlich der tiefere Lebensbedarf für Kinder sowie anstelle des effektiven Mietzinses der hälftige Eigenmietwert der Liegenschaft des Vaters. Da gemäss einem Onlineartikel des Tagesanzeigers vom 23. November 2010 rund drei Viertel aller Studenten einer Nebenerwerbstätigkeit nachgingen, sei es der Versicherten darüber hinaus zumutbar, ebenfalls eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen. Aus diesem Grund seien auch nicht die geleisteten AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige als Ausgaben anzuerkennen – bei entsprechender Tätigkeit würden Beiträge für Erwerbstätige erhoben und als Ausgaben anerkannt. Der EL-Anspruch wurde für die Monate Oktober bis und mit Dezember 2011 auf je Fr. 1’120.-- und per
Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei den Ergänzungsleistungen und insbesondere der jährlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) handelt es sich um Bedarfsleistungen, die den berechtigten Personen die Deckung ihres Existenz bedarfs ermöglichen sollen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG). Als solche haben sie sich an der konkreten Ausgaben- und Einnahmesituation zu orientieren (vgl. etwa Ralph Jöhl, Er gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), 2. Aufl. 2007, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Rz. 62, oder BGE 122 V 19 E. 5a S. 24 mit weiteren Hinweisen). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben die gemäss Art. 11 ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen insbesondere eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, der für alleinstehende Personen aktuell Fr. 19’120.-- beträgt, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, für alleinstehende Personen aktuell maximal Fr. 13’200.--, und eine Pauschale für die obligatorische Krankenpflegever sicherung. Mittels Pauschalierungen und Limitierungen der anrechenbaren Ausgaben wird der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung limitiert. So wird Alleinstehenden, die eine Wohnung für jährlich mehr als Fr. 13’200.-- mieten, lediglich ein Anteil in eben diesem Betrag als Ausgabe anerkannt. Den Mehrbetrag müssen die Betroffenen mithin selbst tragen. Innerhalb der in den Art. 10 f. ELG aufgestellten Regeln über die An erkennung von Ausgaben und die Anrechnung von Einnahmen spielt der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht eine unterge ordnete Rolle. Die bedeutsamste, in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG explizit normierte, als Aus fluss der Schadenminderungspflicht zu qualifizierende Ausnahme der Anrechnung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der erwähnten Pauschalierungen und Limitierungen stellt die Anrechnung von Einkommen und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, dar. Könnte beispielsweise eine versicherte Person eine Er werbstätigkeit in einem Pensum von 60 Prozent ausüben, arbeitet sie effektiv aber nur zu 40 Prozent, so ist ihr unter Umständen ein Verzichtseinkommen von 20 Prozent an zurechnen. 2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Die Beschwerdegegnerin lebt alleine, weshalb grundsätzlich die allgemeine Lebensbedarfspauschale für Alleinstehende und die effektive Miete bis zum für Allein stehende vorgesehenen Maximalbetrag anzurechnen ist. Sie entgegen der tatsäch lichen Verhältnisse so zu stellen, als würde sie bei ihrem Vater leben, heisst, von den tatsächlichen, grundsätzlich massgebenden tatsächlichen Verhältnissen abzuweichen. Die Rechtfertigung dafür könnte einzig eine entsprechende Schadenminderungspflicht bilden. Eine andere, gesetzlich gestützte Begründung für eine entsprechende Bedarfs berechnung ist nicht ersichtlich. 2.2 Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, wieder zum Vater zu ziehen, hiesse, von einem EL-Bezüger mit eigenem Rentenanspruch zu verlangen, bei einem Verwandten zu wohnen, um die eigenen Ausgaben zu minimieren. Für eine derart weitgehende Schadenminderungspflicht findet sich im Gesetz keine Stütze. Es besteht auch kein Bedarf dafür, denn die Limitierung der Mietkosten in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG wie auch die Begrenzung des allgemeinen Lebensbedarfs in Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG verhindern die Bestreitung übermässiger Ausgaben mittels Ergänzungsleistungen. Weitere Kürzungen dieser Ausgabeposten sind vor diesem Hintergrund – insbesondere soweit sie die Niederlassungsfreiheit und damit die persönliche Lebensführung einschränken – als zu einschneidend zu qualifizieren und entsprechend nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Ein solcher besonderer Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht zugemutet werden, wieder zu ihrem Vater zu ziehen, bloss, um ihre (bescheidenen) Ausgaben weiter zu minimieren. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern aufzuheben. 2.3 Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Vater der Beschwerdeführerin verpflichtet wäre, die Beschwerdeführerin mit Unterhaltszahlungen zu unterstützen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sieht vor, dass Eltern ihre volljährigen Kinder, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, zu unterstützen haben, solange die Kinder noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben bzw. bis eine ent sprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Da der Vater der Beschwerdeführerin selbst fürsorgeabhängig ist (vgl. EL-act. 24–6 f., act. G 1.3 und act. G 1.6), besteht keine Aussicht auf Erfolg, Unterhaltsansprüche ihm gegenüber
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geltend machen zu können. Der Beschwerdeführerin kann mithin auch kein ent sprechendes Einkommen angerechnet werden. Selbst wenn aus ergänzungsleistungs rechtlicher Sicht eine Unterhaltspflicht des Vaters grundsätzlich bejaht würde (etwa, weil er nicht sozialhilfebedürftig wäre), dürften die Behörden – Verwaltung und Gericht – nicht selber einen hypothetischen Beitrag anrechnen, sondern müssten vielmehr von der Beschwerdeführerin den Gang ans Zivilgericht abmahnen. 2.4 Grundsätzlich sind deshalb die effektiven Mietkosten anzurechnen. Zu beachten ist allerdings, dass der Mietzins von Fr. 990.-- pro Monat unter anderem auch die Miete der Wohnungseinrichtung, des Internetzugangs und des Strombedarfs abgilt, nämlich im Betrag von Fr. 200.-- pro Monat (vgl. EL-act. 28–2 f.). Sowohl Möbel als auch Internetzugang und Strombedarf fallen unter den Begriff des allgemeinen Lebensbedarfs und nicht unter jenen der Wohnkosten. Der Anteil des Mietzinses für Möbel, Internet und Strom ist deshalb von den Wohnkosten abzuziehen und als im allgemeinen Lebensbedarf inbegriffen zu qualifizieren. Mit anderen Worten sind lediglich Wohnkosten von Fr. 790.-- pro Monat bzw. Fr. 9’480.-- pro Jahr anzuerkennen. 2.5 Sodann ist, weil die Beschwerdeführerin alleine in ihrer Wohnung lebt und insbe sondere nicht bei ihrem Vater, die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende anzurechnen. Es gelangt mit anderen Worten Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG zur Anwendung und nicht Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG. 3. 3.1 Die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit während eines Vollzeitstudiums ist schliesslich jedenfalls keine so selbstverständliche und offensichtliche Pflicht, dass sie ohne vorgängige Abmahnung in Anspruch zu nehmen wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin Stipendien erhält (vgl. act. G 1.5). Bei der Zusprache von Stipendien wird unter anderem berücksichtigt, wie hoch ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen ist, wobei der Beschwerdeführerin vorliegend augenscheinlich keine Erwerbstätigkeit zugemutet wurde. Würde sie nun von der Beschwerdegegnerin faktisch gezwungen, eine an sich nicht zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, hätte dies Einfluss auf die Höhe der Stipendien. Diese würden dann wohl entsprechend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gekürzt. Die Anrechnung eines Verzichtseinkommens würde daher indirekt zu einer Anrechnung der Stipendien führen, was gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG unzulässig ist. Schliesslich hat eine allgemeine Erhebung darüber, welcher Anteil von Studenten einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht, wenig Relevanz im Einzelfall. Es ist fraglich, ob daraus die Vermutung abgeleitet werden könnte, der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, einer Nebenerwerbstätigkeit nachzugehen, zumal ebenso notorisch ist, dass der Stundenplan an der Universität X.___ – vor allem nach Einführung des so genannten Bologna-Systems – sehr straff ist und kaum Spielraum für die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit zulässt. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verbietet sich deshalb. 3.2 Selbstverständlich sind entsprechend die tatsächlich geleisteten Beiträge für Nichterwerbstätige an die AHV als Ausgaben anzuerkennen. Dies wäre auch der Fall, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet würde, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals ein Erwerbseinkommen angerechnet würde. Der angefochtene Einspracheentscheid ist auch diesbezüglich zu korrigieren. 4. 4.1 Gesamthaft obsiegt die Beschwerdeführerin, da ihren Anträgen – Anerkennung eines höheren Lebensbedarfs, der höheren Mietkosten und der Beiträge an die AHV – für den massgebenden Zeitraum weitgehend entsprochen wird. Die Kürzung um die im Mietvertrag vereinbarten Lebenshaltungskosten (Strom, Internet, Möblierung) wirkt sich nicht wesentlich auf den Entscheid aus. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in weitgehender Gutheissung der Beschwerde aufzuheben; die Beschwerdegegnerin hat den EL-Anspruch im Sinne der obigen Erwägungen neu zu berechnen und an schliessend neu zu verfügen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben. 4.3 Eine Parteientschädigung kann der Beschwerdeführerin trotz weitgehenden Ob siegens nicht zugesprochen werden, da sie im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, sondern ihre Sache selbst geführt hat und ausserordentliche Umtriebe nicht ausgewiesen sind.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: