© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.08.2012 Entscheiddatum: 06.08.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 06.08.2012 Art. 25, 28 und 59 ATSG. Erlass. Beschwerdeberechtigung im EL-Verfahren. Mitwirkungspflichten beim Vollzug. Bezüger von Ergänzungsleistungen haben jede Sachverhaltsveränderung unverzüglich zu melden. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass die Verwaltung Änderungen von sich aus feststellt. Bei unterbliebener Meldung ist der gute Glaube daher in aller Regel zu verneinen und ein Erlass entsprechend ausgeschlossen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 6. August 2012, EL 2012/2).Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 6. August 2012in SachenA.,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Denise Dornier-Zingg, Schützengasse 6, 9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV (Erlass der Rückforderung) und uRV im VerwaltungsverfahrenSachverhalt: A. A.a A. bezog bis Ende 2007 eine Zusatzrente zur Invalidenrente ihres ehemaligen Ehemannes, für ihre Tochter wird nach wie vor eine Kinderrente zur erwähnten Invalidenrente ausgerichtet. Die Versicherte und ihre Tochter erhalten seit Jahren eine jährliche Ergänzungsleistung (EL). A.b Am 15. August 2005 teilte die AHV-Zweigstelle der Stadt St. Gallen der EL- Durchführungsstelle mit, dass die Versicherte eine per 31. Juli 2005 befristete Arbeitsstelle bereits per 30. Juni 2005 verlassen habe (EL-act. 165). In der Folge wurde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die jährliche Ergänzungsleistung per 1. August 2005 von monatlich Fr. 3’145.-- (EL- act. 168) auf monatlich Fr. 3’424.-- erhöht (EL-act. 164). Am 7. Dezember 2005 teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, dass sie kürzlich geschieden worden sei, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand stark verschlechtert habe, und dass es ab Januar 2006 möglich sein sollte, intensiv nach Arbeit zu suchen. Ihrem Schreiben legte sie ein Arztzeugnis ihres Hausarztes, Dr. med. B., vom 6. Dezember 2005 bei, gemäss welchem es ihr gesundheitsbedingt nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann legte sie eine Kopie der Scheidungsvereinbarung vom 30. November 2005 bei (EL-act. 159). A.c Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen teilte die Versicherte am 15. September 2006 unter anderem mit, dass sie kein Erwerbseinkommen erziele, und dass sie Pensionskassenleistungen von Fr. 3’996.-- erhalte (EL-act. 157). Auf Nachfrage der EL-Durchführungsstelle hin teilte die Versicherte am 20. Oktober 2006 ergänzend mit, dass sie an einer chronischen Depression leide und deshalb teilweise nicht einmal mehr ihren Haushalt besorgen könne; zuletzt habe sie bis 31. Juli 2005 als Betreuerin in einem Schulhaus gearbeitet (EL-act. 154). Am 28. Januar 2007 teilte der Psychiater Dr. med. C. mit, dass die Versicherte aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Reaktion zur Zeit arbeitsunfähig sei (EL-act. 144). B. B.a Im Rahmen einer weiteren periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen teilte die Versicherte am 25. September 2009 unter anderem mit, dass sie kein Erwerbseinkommen erziele, und dass sie seit dem 1. Januar 2009 Pensionskassenleistungen von Fr. 5’040.-- erhalte. Der zuständige Sachbearbeiter der AHV-Zweigstelle der Stadt St. Gallen wies gleichentags allerdings darauf hin, dass die Versicherte ein Erwerbseinkommen erziele, und legte dem Formular eine entsprechende Steuermeldung bei (EL-act. 122 f.). B.b Auf entsprechende Nachfrage der EL-Durchführungsstelle gingen ihr am 18. Juni 2010 diverse Unterlagen zu (EL-act. 113), namentlich eine Bestätigung vom 8. Juni 2010, dass die Versicherte seit November 1999 stundenweise als interkulturelle
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übersetzerin beschäftigt werde (EL-act. 114), ein Schreiben der Pensionskasse vom 20. April 2007 betreffend Anpassung der Renten zufolge Scheidung im Februar 2006 (EL-act. 115) sowie Steuermeldungen betreffend die Jahre 2004–2008 (EL-act. 116). B.c Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 setzte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom August 2005 bis zum April 2010 neu fest, wobei neu ein Erwerbseinkommen der Versicherten sowie zusätzlich höhere Pensionskassenleistungen angerechnet wurden. Zugleich forderte die EL- Durchführungsstelle einen Betrag von Fr. 16’125.-- zurück (EL-act. 103). B.d Am 22. Juli 2010 liess die Versicherte um Erlass der Rückforderung ersuchen. Sie habe einem Sachbearbeiter (wohl der AHV-Zweigstelle der Stadt St. Gallen) bereits fünf oder sechs Jahre zuvor mitgeteilt, dass sie ab und zu dolmetsche, woraufhin dieser geantwortet habe, das sei schon in Ordnung. Sie sei deshalb im Glauben gewesen, alles richtig gemacht zu haben. Hinzu komme, dass ihre Tochter eine sehr begabte Eiskunstläuferin sei, zur Förderung dieser Begabung aber sämtliche Kosten von der Versicherten selbst zu tragen seien, weshalb sie faktisch unter dem Existenzminimum lebe (EL-act. 99). B.e Mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 wurde das Erlassgesuch abgewiesen. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt; eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe zudem eine verrechenbare Quote von Fr. 537.-- ergeben. Ab Januar 2011 würden monatlich Fr. 300.-- von den laufenden Ergänzungsleistungen verrechnet und der offenen Rückforderung gutgeschrieben (EL-act. 88). B.f Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wurde die jährliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2011 auf Fr. 3’467.-- pro Monat festgesetzt (EL-act. 87). B.g Am 17. Januar 2011 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, wie sich die monatlichen Leistungen genau zusammensetzen, wobei unter anderem festgehalten wurde, dass die monatlichen Leistungen im Betrage von Fr. 300.-- mit der Rückforderung verrechnet würden (EL-act. 86). Mit der Verrechnung in diesem Umfang hatte sich die Versicherte gleichentags telefonisch einverstanden erklärt (EL-act. 85).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.h Am 18. Januar 2011 liess die Versicherte um Wiedererwägung der Verfügung betreffend Abweisung des Erlassgesuchs ersuchen. Sie habe ihr Erwerbseinkommen nicht böswillig verschwiegen und auch in den Steuererklärungen stets ordentlich deklariert; sie könne den Betrag überdies nicht aufbringen (EL-act. 75 f.). C. C.a Am 1. Februar 2011 liess die Versicherte vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2010 erheben (EL-act. 71). C.b Am 8. Februar 2011 teilte die EL-Durchführungsstelle mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass dessen Begründung aber im Rahmen der Einsprache vorgebracht werden könne (EL-act. 74). C.c Am 21. Juni 2011 liess die Versicherte ihre Einsprache ergänzen. Es sei auf die Rückforderung zu verzichten und der Einsprache sei insoweit die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als sofort wieder der volle monatliche EL-Anspruch auszubezahlen sei. Dass die Versicherte regelmässige Neuberechnungen erhalten habe, werde bestritten. Abgesehen davon könne die Verpflichtung zur korrekten Berechnung nicht an sie delegiert werden. Sie habe stets sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt, und es sei ihr als Laie nicht möglich gewesen, die Berechnung der Ergänzungsleistung nachzuvollziehen. Die von der EL-Durchführungsstelle errechnete verrechenbare Quote sei zudem nicht nachvollziehbar. Schliesslich könne die Frage der Verjährung nicht ausser Acht gelassen werden, denn bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte die EL-Durchführungsstelle die Voraussetzungen für eine Rückforderung bereits früher erkennen müssen, weshalb die einjährige Verjährungsfrist nicht eingehalten worden sei (EL-act. 48). C.d Am 11. August 2011 liess die Versicherte der EL-Durchführungsstelle die Kopie eines Schreibens ihrer Arbeitgeberin vom 20. April 2011 zugehen, mit welchem die Versicherte verwarnt worden war (EL-act. 45 f.). C.e Mit Entscheid vom 9. Dezember 2011 wurde die Einsprache abgewiesen. Das Vorliegen des guten Glaubens sei zu verneinen; ebenso wäre das Vorliegen einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grossen Härte zu verneinen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls abgewiesen (EL-act. 37). D. D.a Dagegen richtet sich die am 24. Januar 2012 erhobene Beschwerde, mit der um Gutheissung des Erlassgesuchs und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersucht wird (act. G 1). D.b Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2012; act. G 4). D.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 7). Erwägungen: 1. A.___ hatte bis Ende 2007 als Bezügerin einer Zusatzrente zur Invalidenrente ihres geschiedenen Ehemannes selbst Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Per Anfang 2008 ist dieser Anspruch zufolge Aufhebung der Zusatzrenten in der Invalidenversicherung indessen entfallen. Seither hat lediglich noch der geschiedene Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zwar wird der EL-Anspruch für die Tochter gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) gesondert berechnet, doch bedeutet das nicht, dass die minderjährige Tochter einen eigenen EL- Anspruch hätte (vgl. die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2007/17 vom 10. September 2007, E. 2, und EL 2007/46 vom 19. September 2008, E. 1). Zufolge der Besitzstandswahrung gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. September 2007 in der ELV wird zwar Tülay Korkmaz in die Berechnung des EL-Anspruchs mit einbezogen, wie wenn sie weiterhin Bezügerin einer Rente der ersten Säule wäre, doch bedeutet auch das nicht, dass sie einen eigenen EL-Anspruch hat. Es stellt sich daher die Frage, ob sie zur Erhebung der Beschwerde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überhaupt berechtigt ist. Voraussetzung dafür ist gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass sie durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Für die Auslegung dieser Bestimmung ist Art. 20 Abs. 1 ELV zu berücksichtigen, der Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) für sinngemäss anwendbar erklärt. Da Art. 67 Abs. 1 AHVV explizit eine Anmeldeberechtigung für Ehegatten, Eltern, sonstige nahe Verwandte sowie Dritte, die eine Auszahlung an sich verlangen können, vorsieht, und weil gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Konnex zwischen Anmelde- und Beschwerdeberechtigung anzunehmen ist (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 27/01 vom 31. Januar 2003, insb. E. 2.2, mit Hinweis), ist A.___ trotz fehlenden EL-Anspruchs als beschwerdeberechtigt zu qualifizieren. Schliesslich ist die Versicherte im Einspracheverfahren als Partei aufgetreten und von der Vorinstanz als solche akzeptiert worden, sodass sie in guten Treuen annehmen durfte, sie sei zur Beschwerdeerhebung berechtigt. Auf die Beschwerde ist jedenfalls einzutreten. 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 N 19). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). 2.2 Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht aber eine Prüfungspflicht. Bei dieser Pflicht handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR: Wer beim Empfang der Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss bzw. hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 i/S M. K.-J., EL 2003/26). Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen (EVGE i/S B. vom 3. März 1993 [P42/92]). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise die Tatsache, dass EL-Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine um Fr. 21.-- pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt worden war, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (Urteile EL 1998/28 vom 22. Mai 2001; EL 2003/26 vom 12. Februar 2004; EL 2005/22 vom 13. März 2006; EL 2008/1 vom 12. März 2008; EL 2008/16 vom 4. September 2008). 3. Die formell rechtskräftig festgesetzte Rückforderung, auf welche sich das vorliegend zu behandelnde Erlassgesuch bezieht, hat ihren Grund in einer verspäteten Berücksichtigung eines nicht rechtzeitig deklarierten Erwerbseinkommens und einer ebenfalls nicht rechtzeitig deklarierten Erhöhung von Pensionskassenleistungen. Bezüglich der Verletzung der Meldepflicht betreffend Erwerbseinkommen wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, ein Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle der Stadt St. Gallen habe auf einen entsprechenden Hinweis hin gemeint, das sei „schon in Ordnung“. Ob tatsächlich eine solche Auskunft erteilt wurde und welche Auswirkungen dies allenfalls auf das Erlassgesuch hätte, kann offen bleiben, denn die entsprechende Behauptung ist unbewiesen geblieben und wird nun – gemäss Angaben im Erlassgesuch vom 22. Juli 2010 – rund sieben Jahre nach der angeblichen Auskunftserteilung auch nicht mehr bewiesen werden können. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, die aus der angeblichen Auskunft Rechte für sich ableiten will. Ohnehin musste ihr bewusst sein, dass sämtliche Erwerbseinkünfte unverzüglich zu melden sind, wurde sie doch nicht nur wiederholt darauf hingewiesen (insbesondere im Rahmen der regelmässig erlassenen Anpassungsverfügungen), sondern bildete die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wesentlicher Diskussionspunkt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin denn auch wiederholt explizit den Standpunkt vertreten, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl sie seit 1999, wenn auch unregelmässig und nur in untergeordnetem Ausmass, so doch im Wesentlichen ununterbrochen, wie sich nun herausgestellt hat, erwerbstätig gewesen ist. Schliesslich ist auch zu beachten, dass auf den Berechnungsblättern zu den Verfügungen betreffend Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung das Erwerbseinkommen klar als gesonderte Einnahmequelle ausgewiesen wird. Auch ohne Kenntnisse der für Laien nicht in allen Punkten leicht verständlichen Berechnung des Anspruchs auf eine jährliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung muss für jeden Leistungsempfänger selbst bei nur oberflächlicher Prüfung klar ersichtlich sein, ob ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen bei der Berechnung des EL-Anspruchs berücksichtigt worden ist oder nicht. Hinsichtlich des nicht deklarierten Erwerbseinkommens ist das Vorliegen des guten Glaubens daher gesamthaft zu verneinen. Dasselbe gilt sinngemäss auch hinsichtlich der nicht deklarierten Erhöhung der Pensionskassenleistungen. Obwohl im April 2007 eine detaillierte Neuberechnung der Pensionskassenleistungen eröffnet wurde und die Beschwerdeführerin eine nicht unerhebliche Nachzahlung erhielt (vgl. EL-act. 115 und 159), meldete sie die neuen Rentenbeträge erst im September 2009, also klarerweise verspätet. Auch diesbezüglich liegt also eine Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflichten vor, was dazu führt, dass das Vorliegen des guten Glaubens zu verneinen ist. 4. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Beträge gegenüber den Steuerbehörden jeweils – wie sie geltend machen lässt – korrekt deklariert hat. Sie kann nämlich ihre Meldepflichten gegenüber der EL-Durchführungsstelle nicht mittels Meldung an die Steuerbehörden erfüllen bzw. sich – anders ausgedrückt – nicht darauf verlassen, dass die EL-Durchführungsstelle ihre eigenen Angaben detailliert anhand von Steuermeldungen überprüft. Da die EL-Durchführungsstelle eine Vielzahl von Fällen zu erledigen hat, und da insbesondere Anpassungen in der Regel gehäuft (gerade zum Jahreswechsel) vorzunehmen sind, ist es ihr mit vernünftigem Aufwand schlicht nicht möglich, sämtliche Angaben der Versicherten detailliert anhand von Unterlagen Dritter zu überprüfen; die EL-Durchführungsstelle muss sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen können, dass die von den Versicherten getätigten Angaben – die Versicherten kennen die sie betreffenden tatsächlichen Verhältnisse sehr viel besser als die EL-Durchführungsstelle – korrekt sind, und dass Änderungen zeitgerecht gemeldet werden. Das bedeutet nicht, dass die Berechnung der Ergänzungsleistung an die Versicherten „delegiert“ wird, wie die Beschwerdeführerin ausführen liess, sondern lediglich, aber immerhin, dass es Aufgabe der Versicherten ist, jede Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden und die regelmässig ergehenden Verfügungen auf deren Korrektheit hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts zu überprüfen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich; der Grundsatz der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanwendung von Amtes wegen wird durch diese Melde- und Mitwirkungspflichten nicht berührt. 5. 5.1 Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen des guten Glaubens als Voraussetzung für den Erlass zu Recht verneint, weil die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das von ihr erzielte Erwerbseinkommen sowie die Erhöhung der Pensionskassenleistungen die Meldepflicht verletzt hat und zudem ihrer Pflicht zur Überprüfung der EL-Berechnung und anschliessenden Mitteilung oder Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen ist bzw. allenfalls die für die Überprüfung notwendige Hilfe nicht in Anspruch genommen hat. 5.2 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, denn die Voraussetzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 25 ATSG). Der Erlass der Rückforderung kann somit auch dann nicht gewährt werden, wenn die Rückforderung eine grosse Härte darstellen würde. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin erhält nach wie vor eine Ergänzungsleistung. Praxisgemäss erfüllt sie deshalb die Voraussetzung der Prozessarmut für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einsprache- und Beschwerdeverfahren. Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerde sind nicht als aussichtslos zu qualifizieren, denn Aussichtslosigkeit liegt gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung erst dann vor, wenn eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einem Verfahren entschliessen würde, weil die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 4A_668/2010 vom 17. Februar 2011 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend zu verneinen. - Auch die Voraussetzung der Notwendigkeit einer rechtskundigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertretung ist erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren hat. 6.2 Über die Höhe der Entschädigung für das Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin zu befinden. Für das Beschwerdeverfahren ist auf die eingereichte Honorarnote (act. G 7.1) abzustellen und die (bereits mit reduziertem Stundenansatz berechnete) Entschädigung von Fr. 1’670.-- zuzusprechen. Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gestatten, kann sie zur Rückzahlung verpflichtet werden. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: