St.Gallen Sonstiges 17.01.2013 EL 2012/15

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.01.2013 Entscheiddatum: 17.01.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 17.01.2013 Art. 14a ELV. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Für die Widerlegung der Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV ist insbesondere darzutun, dass der tatsächlich offenstehende Arbeitsmarkt – im Gegensatz zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebende theoretisch ausgeglichenen – keine geeigneten Stellen kennt oder aber zwischen Angebot und Nachfrage kein Gleichgewicht herrscht (Entscheid des Versicherungsgerichts das Kantons St. Gallen vom 17. Januar 2013, EL 2012/15). Präsidentin Karin Huber-Studerus, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin- Voney, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Entscheid vom 17. Januar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Brassel, c/o Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV

Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 16. März 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer mit Wirkung ab dem 1. November 2007 zugesprochenen halben Invalidenrente (vgl. EL-act. 65–15 ff.) bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als EL- Durchführungsstelle an (EL-act. 64). A.b Am 26. August 2009 gingen der EL-Durchführungsstelle unter anderem Krankentaggeldabrechnungen zu. Gemäss diesen hatte die Versicherte von der „Mobiliar“ in den Monaten November und Dezember 2007 und in den Monaten Januar bis und mit Oktober 2008 ein Taggeld basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 26’304.-- und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit erhalten (EL- act. 60–10 und 60–21 f.). Am 18. November 2009 ging der EL-Durchführungsstelle sodann unter anderem ein Lohnausweis der Firma B.___ zu, wonach die Versicherte für die Monate Januar bis und mit Mai 2007 einen Lohn von Fr. 11’732.-- brutto bzw. Fr. 10’362.-- netto erhalten hatte (EL-act. 56–3). A.c Am 22. Dezember 2009 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass das Verfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Invalidenrente sistiert werde (EL-act. 55). Am 12. Mai 2011 liess die Versicherte mitteilen, dass das Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente abgeschlossen sei (IV-act. 49–1 f.); sie liess der EL-Durchführungsstelle eine Kopie des Entscheids IV 2009/172 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. April 2011 zugehen. Darin war unter anderem ausgeführt worden, die Versicherte sei zu 50 % leistungsfähig, angesichts der qualitativen Einschränkungen (möglichst freie

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeiteinteilung, freie Pausenwahl, keine Notwendigkeit interpersonellen oder Gruppenkontaktes) scheine der von der IV-Stelle gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % angemessen, womit gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 57,5 % resultiere (EL-act. 53). A.d Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten bei einem grundsätzlichen EL-Anspruch ab November 2007 eine Er­ gänzungsleistung von je Fr. 1’417.-- für die Monate November und Dezember 2008, eine solche von monatlich Fr. 1’426.-- für das Jahr 2009, eine solche von monatlich Fr. 1’455.-- für das Jahr 2010 und eine solche von monatlich Fr. 1’471.-- ab Januar 2011, je einschliesslich einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 176.--, zu; vom rückwirkend zugesprochenen Betrag von Fr. 50’645.-- für den Zeit­ raum vom 1. November 2008 bis zum 30. September 2011 verrechnete die EL- Durchführungsstelle einen Anteil von Fr. 898.50 mit der für das Jahr 2010 ausbezahlten individuellen Prämienverbilligung, einen solchen von Fr. 2’160.90 mit der für das Jahr 2011 ausbezahlten individuellen Prämienverbilligung und einen solchen von Fr. 42’527.25 mit den Vorschussleistungen des Sozialamtes X.___ für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis zum 30. September 2011, zudem ordnete die EL- Durchführungsstelle die Auszahlung des Anteils für die Pauschalprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 326.-- pro Monat an das Sozialamt X.___ zur Bezahlung der laufenden Prämien an (EL-act. 13). Den der Verfügung beiliegenden Berechnungsblättern ist zu entnehmen, dass der Versicherten für die Monate November und Dezember 2008 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18’140.-- pro Jahr (EL-act. 27), für die Jahre 2009 und 2010 ein solches von Fr. 18’720.-- (EL-act. 20 und 23) und ab Januar 2011 ein solches von Fr. 19’050.-- (EL- act. 22) angerechnet wurde. B. B.a Am 18. November 2011 wendete sich der Rechtsvertreter der Versicherten an die EL-Durchführungsstelle. Er habe erfahren, dass eine Verfügung direkt an seine Mandantin eröffnet worden sei. Die Zustellung sei mangelhaft, denn der EL- Durchführungsstelle sei das Vertretungsverhältnis bekannt gewesen. Er verlange deshalb die Neueröffnung der Verfügung an seine Adresse. Sollte diesem Antrag wider

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwarten nicht gefolgt werden, erhebe er frist- und formgerecht Einsprache. Beanstandet werde insbesondere die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und die Höhe der auszurichtenden Ergänzungsleistung (EL- act. 12). Am 16. Dezember 2011 ergänzte der Rechtsvertreter der Versicherten seine Eingabe. Er führte insbesondere aus, die im Verfahren betreffend Invalidenrente als zumutbar qualifizierten Tätigkeiten seien realitätsfremd und würden nicht existieren. Zumindest auf dem realen Arbeitsmarkt fänden sich keine Stellen, welche die Voraussetzungen erfüllen würden. Es seien diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen, in welche die Versicherte einzubeziehen sei; insbesondere seien auch Rückfragen an die behandelnden Ärzte und eventuell die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens notwendig (EL-act. 9). B.b In der Folge nahm die EL-Durchführungsstelle Akten des Verfahrens betreffend Invalidenrente, insbesondere ein Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums St. Gallen (MGSG) vom 31. Oktober 2007/21. April 2008 samt Teilgutachten (EL- act. 70 ff.), zu ihren Akten. B.c Mit Entscheid vom 7. März 2012 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 18. November/16. Dezember 2011 ab. Es würden durchaus Arbeitsstellen existieren, die den Anforderungen aus medizinischer Sicht entsprechen würden. Vermutungsweise sei es der Versicherten möglich, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Diese Vermutung könne nur durch erfolglose, ernsthafte Stellenbemühungen – „etwa zehn“ schriftliche Bewerbungen pro Monat – widerlegt werden (EL-act. 77). C. C.a Dagegen richtet sich die am 20. April 2012 erhobene Beschwerde, mit der die Zusprache von Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Er­ werbseinkommens beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, es existiere keine passende Arbeitsstelle; die Beschwerdeführerin habe am 16. Januar 2012 eine Arbeitsstelle bei der Firma C.___ angetreten, welche von der Stiftung für Arbeit betrieben werde, das Pensum nach kurzer Zeit aber von 50 % auf 25 % reduzieren müssen, sei ab dem 24. Februar 2012 für vier Wochen arbeitsunfähig

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschrieben worden und habe die Anstellung bereits am 28. Februar 2012 wieder ver­ loren (act. G 1). Der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin unter anderem einen Arbeitsbericht der Firma C.___ vom 19. März 2012 (act. G 1.1.9), ein Arztzeugnis von Dr. med. D., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2012 (act. G 1.1.10) und ein Kündigungsschreiben der Firma C. vom 28. Februar 2012 (act. G 1.1.11) beilegen. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Verweis auf die Erwägungen des ange­ fochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 27. April 2012; act. G 3). C.c Am 1. Mai 2012 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. D.___ vom 24. April 2012 nachreichen (act. G 4 und G 4.1). C.d Am 5. Juli 2012 liess die Beschwerdeführerin nochmals an den gestellten Anträgen festhalten (act. G 8). C.e Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht weiter vernehmen.

Erwägungen: 1. Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch der Beschwerde­ führerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung sowie ausserordentliche Ergänzungs­ leistungen ab dem 1. November 2007. Die Beschwerdeführerin lässt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. November 2008 – der Anspruch auf das Krankentaggeld der „Mobiliar“ fiel per 30. Oktober 2008 dahin (vgl. EL-act. 40–

  1. – beanstanden, zu prüfen sind aber gemäss Art. 61 lit. c und d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auch die übrigen Berechnungselemente sowie die Anspruchsvoraussetzungen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) werden als Ein­ nahmen unter anderem auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet. Für Invalide unter 60 Jahren wird gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) als Erwerbseinkommen mindestens der Höchstbetrag für den Lebens­ bedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad bei 50 bis unter 60 % liegt. Die genannte Verordnungsbestimmung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) früh und seither konstant als widerlegbare Vermutung qualifiziert (BGE 115 V 88). Das bedeutet, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht in jedem Fall mindestens der genannte Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen ist; gelingt es der betroffenen Person, die Vermutung, sie könnte ein Erwerbseinkommen in dieser Höhe erzielen, umzustossen, ist ein tieferes oder allenfalls gar kein Erwerbseinkommen anzurechnen. 2.2 Die Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung ist rechtsprechungsgemäss für die EL-Organe verbindlich (BGE 117 V 202). Wenn auch keine formelle Bindung an die Entscheide der Organe der Invalidenversicherung besteht – andernfalls müssten die EL-Organe befugt sein, Rechtsmittel gegen diese Entscheide zu ergreifen, und müssten ihnen dieselben eröffnet werden, so liegt es doch aus koordinationsrechtlichen Überlegungen nahe, in der Regel auch im Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen auf die Ergebnisse des Verfahrens betreffend Invalidenrente abzustellen. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Vorbringen, welchen die IV-Stelle nicht gefolgt ist, im EL-Verfahren – und somit gleichsam „durch die Hintertür“ – nochmals vorgebracht und von der Verwaltung oder vom Gericht berücksichtigt werden, dass also sich zumindest teilweise widersprechende Entscheide provoziert werden. Davon abgesehen stellen sich im EL-Verfahren allerdings grundsätzlich andere Fragen als im IV-Verfahren, namentlich mit Blick auf das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. 2.3 Von der Invaliditätsbemessung unterscheidet sich die Festlegung eines hypo­ thetischen Erwerbseinkommens abgesehen von der Pauschalisierung insbesondere dadurch, dass bezüglich der Frage, welches Erwerbseinkommen die betroffene Person

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbarerweise noch erzielen könnte, nicht auf den so genannten ausgeglichenen, sondern vielmehr auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt wird. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist rechtsprechungsgemäss abstrakter und theoretischer Natur und dient als Kriterium zur Abgrenzung zwischen Arbeitslosigkeit und Invalidität. Er impliziert einerseits, dass ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage von Arbeitsstellen besteht, und andererseits, dass der Arbeitsmarkt so strukturiert ist, dass ein breiter Fächer verschiedenartiger Tätigkeiten darin zu finden ist (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung mithin fingiert, der Arbeitsmarkt biete verschiedenartigste Stellen (womit in aller Regel auch unterstellt wird, es seien leidensadaptierte Tätigkeiten vorhanden) und es bestehe diesbezüglich kein Nachfrageüberhang. Wenn im Rahmen des EL-Verfahrens behauptet wird, es sei kein (hypothetisches) Erwerbseinkommen erzielbar, ist demnach primär zu belegen, dass der tatsächliche Arbeitsmarkt entweder keinen solchen breiten Fächer verschiedenartiger Tätigkeiten bietet – sich mithin keine Tätigkeit finden lasse, die leidensadaptiert ist und es der betroffenen Person ermöglicht, ein gewisses Erwerbseinkommen zu erzielen – oder aber, dass kein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage passender Stellen besteht. Es geht mithin im EL-Verfahren um die Frage, ob und allenfalls weshalb die gesuchstellende Person auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt keine Stelle findet bzw. finden kann. 3. 3.1 In der Praxis kann der Nachweis, dass keine Stelle gefunden werden kann, in der Regel mittels erfolgloser Stellenbemühungen erbracht werden. Die Beschwerdeführerin hat – abgesehen vom Einsatz bei der Firma C.___, auf welchen nachfolgend ein­ gegangen wird – keine Stellenbemühungen ausgewiesen, weshalb davon auszugehen ist, sie habe nicht versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies steht in Einklang mit ihrem Vorbringen, ihre im IV-Verfahren ermittelte Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Zwar kann die Widerlegung der Vermutung, die Beschwerdeführerin könne bei ent­ sprechenden Bemühungen eine geeignete Arbeitsstelle finden, nicht nur mittels erfolg­ loser Stellenbemühungen erfolgen, sondern auch mittels anderer geeigneter Belege. Die blosse Behauptung, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sei die medizinisch- theoretische Restarbeitsfähigkeit aufgrund der Einschränkungen, die im IV-Verfahren mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % bei der Ermittlung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommens berücksichtigt wurden, nicht verwertbar, genügt dafür allerdings nicht. Damit wird nämlich nicht dargelegt, dass und inwiefern sich der tatsächliche Arbeitsmarkt im konkreten Fall vom theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt unterscheidet; würde ohne entsprechenden Nachweis der Argumentation gefolgt, würden Umstände, die im IV-Verfahren auf bestimmte Weise (Abzug vom Tabellenlohn von 15 %) berücksichtigt wurden, im EL-Verfahren unbegründet anders berücksichtigt, womit letztlich teilweise sich widersprechende Entscheide vorlägen. Mit anderen Worten kann die entsprechende Argumentation der Beschwerdeführerin ohne konkreten Nachweis der Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht gehört werden. 3.2 Allerdings führte die Beschwerdeführerin Gründe für ihre Behauptung, sie könne ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, an. So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ am 24. April 2012 über eine Verschlechterung des Gesundheits­ zustandes berichtete und diesbezüglich unterdessen festgestellte Hinweise für eine demyelisierende Erkrankung des zentralen Nervensystems erwähnte (act. G 4.1). Ob und wie sich diese neuen medizinischen Erkenntnisse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken und inwiefern sich der Gesundheitszustand zwischen­ zeitlich relevant verschlechtert hat, ist jedoch eine Frage, die sich primär im IV- Verfahren stellt. Offenbar läuft bereits ein entsprechendes Revisionsverfahren. Mit Blick auf die oben erwähnte sachliche Harmonisierung des IV- und des EL-Verfahrens hätte die Beschwerdegegnerin die Akten der IV-Stelle einholen und berücksichtigen müssen. Dieses Versäumnis ist nachzuholen, wobei es sich allenfalls auch rechtfertigen kann, mit dem Entscheid im EL-Verfahren zuzuwarten, bis die IV-Stelle ihren Revisions­ entscheid gefällt hat. 3.3 Der fehlgeschlagene Arbeitsversuch bei der Firma C.___ kann sodann als Arbeitsbemühung qualifiziert werden. Die dabei gemachten Erfahrungen und Beobachtungen können Indizien für die Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sein, reichen für sich alleine jedoch noch nicht aus, um die Vermutung von Art. 14a ELV zu widerlegen. Die Be­ schwerdegegnerin hat bei ihrer Entscheidfindung die entsprechenden Berichte aber zu würdigen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Nicht aus den Akten hervor geht, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen bzw. sich bei dieser zur Stellenvermittlung und zum Leistungsbezug angemeldet hat. Im Rahmen ihrer Abklärungspflicht hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls die entsprechenden Akten beizuziehen und zu würdigen. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind ge­ mäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Da die Rückweisung zu weiteren Ab­ klärungen rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Entschädigungsfolgen als voll­ ständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei zu qualifizieren ist, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
  2. März 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3’500.-- (ein­ schliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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24.03.2026