St.Gallen Sonstiges 10.07.2012 EL 2012/14

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 10.07.2012 Entscheiddatum: 10.07.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 10.07.2012 Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 23 ELVJährlich nachschüssig fällige Zinserträge aus einer Termingeldanlage sind erst bei effektiver Auszahlung als Vermögensertrag in die EL-Berechnung aufzunehmen. Eine bereits per

  1. Januar des Auszahlungsjahres erfolgende Anrechnung führt für die Zeit vor Auszahlung zu einem Eingriff in das EL-rechtliche Existenzminimum und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2012, EL 2012/14).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2012Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin HorniEntscheid vom 10. Juli 2012in SachenA., Beschwerdeführer,vertreten durch Soziale DienstegegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A.a A., Jahrgang 1948, meldete sich am 27. Juni 2011 (EL-act. 11) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente an. Mit Verfügung vom 8. August 2011 (EL-act. 7) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) / EL-Durchführungsstelle einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses von Fr. 86.-- ab. Sie rechnete dabei Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften von insgesamt Fr. 390.-- an (EL-act. 8). Dagegen liess der Versicherte am 23. August 2011, vertreten durch seinen Beistand, Einsprache erheben und beantragen, auf die hypothetische Aufrechnung eines Brutto-Zinsertrages ab
  2. Januar 2011 bei Termingeldanlagen und/oder Obligationen sei zu verzichten. A.b Mit Entscheid vom 19. März 2012 (act. G 1.3) wies der Rechtsdienst der SVA in Vertretung der EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Der Einsprecher habe

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unbestritten auf seinem Termingeldkonto ab 25. Oktober 2010 Anspruch auf eine Verzinsung seines einbezahlten Geldes von Fr. 15'000.-- in der Höhe von Fr. 206.25 im Jahr bei einem Zinssatz von 1.375%. Demnach sei EL-rechtlich ab diesem Datum, unabhängig davon, dass die erste Zinszahlung erst am 25. Oktober 2011 fällig werde, der auf ein Jahr umgerechnete Zinsertrag als Einnahme in die EL-Berechnung einzusetzen. B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand, am 16. April 2012 (act. G 1) Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Gutheissung des Antrags der Einsprache beantragen. Die Beschwerdegegnerin habe Zinsen von Termingeldanlagen in die EL- Berechnung einbezogen, ohne dass diese fällig gewesen seien. Dies widerspreche auch der steuerrechtlichen Praxis, wonach Kapitalerträge erst beim effektiven Anfallen steuerpflichtig würden. Diese seit Anfang 2011 bestehende Praxis der Beschwerdegegnerin erschwere sämtlichen Versicherten und deren Vertretern die Deklaration eines noch nicht fällig gewordenen Bruttozinses und werde nach Ablauf der Termingeldanlagen auch zu erschwertem Controlling führen, da bei dieser Einberechnungsmethode im Ablaufjahr am 1. Januar der letzte noch fällig werdende Bruttozinsertrag nicht mehr eingerechnet werden dürfe. Bisher seien sämtliche Zins- und Kapitalausweise per 31. Dezember jeden laufenden Jahres bzw. bei deren Fälligkeit im Deklarationsjahr zu deklarieren gewesen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. April 2012 (act. G 3) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. B.c Der Beistand des Beschwerdeführers drückte am 15. Mai 2012 (act. G 5) sinngemäss sein Erstaunen darüber aus, dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantrage, ohne auf die ausführliche Beschwerdebegründung differenziert einzugehen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Auf Aufforderung der zuständigen Verfahrensleitung des Gerichts (act. G 7) reichte der Beistand des Beschwerdeführers am 7. Juni 2012 (act. G 8) die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde der Stadt B.___ vom 6. Juni 2012 (act. G 8.1) zur Prozessführung ein. Erwägungen: 1. 1.1 Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählt der realisierte Kapitalertrag, so etwa die Zinsen aus Sparguthaben und Wertpapieren (vgl. Rz. 3432.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [WEL]). 1.2 Grundsätzlich können nur effektiv verzehrbare Vermögenseinkünfte in die EL- Berechnung einfliessen. Hierbei verhält es sich gleich wie beim zum Verbrauch anrechenbaren Anteil des Vermögens selbst, dem Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. Beim anrechenbaren Vermögensverzehr ist stets zu prüfen, ob der jeweilige Vermögenswert effektiv verzehrt werden kann. Nicht jeder Vermögenswert ist in die Anspruchsberechnung einzusetzen, denn das Vermögen muss effektiv verbrauch- bzw. verzehrbar sein, damit es anzurechnen ist. Der hypothetische Verzehr eines effektiv gar nicht verzehrbaren Vermögenswerts wäre durch den Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht gedeckt, da vom EL-Ansprecher nicht verlangt werden kann, unter dem durch die Ergänzungsleistungen zu gewährleistenden Existenzbedarf zu leben, weil er effektiv gar nicht in der Lage ist, das als hypothetische Einnahme angerechnete Vermögen zur Bestreitung des Existenzbedarfs zu verbrauchen. Die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensverzehrs als Einnahme setzt also eine effektive Verzehrsmöglichkeit voraus. Effektiv nicht verzehrbare Vermögenswerte sind beispielsweise die in den Säulen 2 und 3a angesparten Gelder, solange ein Zugriff darauf gesetzlich, statutarisch oder vertraglich noch nicht möglich ist (Entscheid EL 2010/24 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 29. September 2010, E. 1.2; zur geforderten effektiven Verzehrbarkeit von Vermögen aus der 2. und 3. Säule vgl. auch Rz. 3443.03 WEL; zur Unanrechenbarkeit von nach BVV3 angelegten Vorsorgegeldern, solange die Ausrichtung nicht möglich ist, vgl. Rz. 3443.06 WEL). Das Kriterium der Verzehrbarkeit ist beim Vermögensertrag aus denselben Gründen zu berücksichtigen. 1.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2010 ein Vermögen von Fr. 15'000.-- mit einer Laufzeit bis 25. Oktober 2015 auf ein Termingeldkonto zum Zinssatz von 1.375% einbezahlt. Die Zinsen sind jährlich per 25. Oktober fällig (EL-act. 6-1), folglich erstmals am 25. Oktober 2011. Wie auf dem gewöhnlichen Sparkonto wird der Zins also jährlich ausgerichtet, allerdings nicht wie dort üblich per 31. Dezember, sondern per 25. Oktober. Wäre das Kapital (zu einem tieferen Zins) auf einem gewöhnlichen Giro- bzw. Sparkonto verblieben, würde der Zins gemäss dem üblichen Geschäftsverkehr der Banken jeweils per 31. Dezember ausbezahlt bzw. gutgeschrieben. Die Anrechnung wäre anschliessend, also im folgenden Jahr, erfolgt. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sieht nämlich vor, dass für die EL-Berechnung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend sind. Es ist kein Grund ersichtlich, beim Zins der Termingeldanlage nicht ebenso vorzugehen. Für eine Ungleichbehandlung von Erträgen aus Sparguthaben und Termingeldanlagen fehlen die rechtliche Grundlage und Gebotenheit. 1.4 Erfolg die Anrechnung des erstmals am 25. Oktober 2011 ausbezahlten Zinses schon per 25. Oktober 2010, obwohl in jenem Zeitpunkt und noch bis ein Jahr später kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Auszahlung bestand, so kann es sich dabei mangels dieser Durchsetzbarkeit und mangels tatsächlicher Auszahlung nur um einen hypothetischen Ertrag handeln. Hypothetische Vermögenserträge sind jedoch ausschliesslich unter dem Titel des Vermögensverzichts nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechenbar. Einen Vermögensverzicht stellt die Termingeldanlage offenkundig nicht dar. Die rechtsprechungsmässigen alternativen Kriterien der Vermögenshingabe ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung (vgl. statt vieler BGE 131 V 329; Urteil 9C_186/2011 vom 14. April 2011, E. 3.2) sind nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Anlage sei aus EL-rechtlicher Sicht nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertretbar bzw. nicht vernünftig gewesen. Im Gegenteil ist die Anlage zur höheren Zinserzielung offensichtlich sinnvoll. Für die Anrechnung hypothetischer Einnahmenwerte fehlt damit die Rechtsgrundlage. 1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV hat u.a. eine Herabsetzung der EL bei einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen zu erfolgen. Gemäss Rz. 3641.01 WEL ist u.a. bei Erhöhung der anerkannten Einnahmen auch im Lauf des Kalenderjahres eine Verminderung der Ergänzungsleistung vorzunehmen. Nur diese Regelung bietet Gewähr dafür, dass das effektive monatliche EL-rechtliche Existenzminimum gedeckt wird. Wird eine (wie hier nicht gesetzmässige) hypothetische Erhöhung wie vorliegend bereits vier Monate vor der effektiv stattfindenden berücksichtigt, stellt dies in dieser Zeit einen gesetzlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das EL-rechtliche Existenzminimum dar. 2. Die Beschwerdegegnerin erwähnt im angefochtenen Entscheid das Urteil 9C_59/2011 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2011. Dort wurde festgehalten, hypothetische Einnahmen aus einer Leibrente mit jährlich nachschüssiger Auszahlung würden direkt ab Kauf der Leibrentenpolice angerechnet, dies mit dem Hinweis, die Versicherung habe bereits bei Einzahlung der Leibrentenkaufsumme zu laufen begonnen. Daraus erschliesst sich jedoch mangels verzichtsrelevanten Verhaltens keine Grundlage für die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Ertrages, der von der versicherten Person effektiv nicht verzehrt werden kann. Der Hinweis des Bundesgerichts, dass bei Leibrenten unter Umständen auch monatliche oder vierteljährliche Zahlungen vereinbart werden könnten, rechtfertigt ebenfalls keine Anrechnung von hypothetischen, rechtlich nicht durchsetzbaren Erträgen; dies jedenfalls so lange nicht, als in der Vereinbarung einer jährlichen Ausrichtung nicht ein im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtsrelevantes Verhalten erblickt wird. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt auf nicht unerhebliche grundsätzliche Durchführungsprobleme bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Vorab-Anrechnung" von jährlich nachschüssig fälligen Vermögenserträgen hinweisen. So müsse die vorzunehmende Deklaration eines Vermögensertrags vor dessen Fälligkeit erfolgen, was der Beistand des Beschwerdeführers nachvollziehbarerweise auch unter Hinweis auf die andere Handhabung gegenüber den Steuerbehörden als zusätzlichen Aufwand betrachtet. Eine eigentliche Meldepflicht vor Fälligkeit des Vermögensertrags lässt sich allerdings nicht auf das geltende Recht stützen. Art. 24 ELV hält lediglich fest, jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei vor der Änderung unverzüglich zu melden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern sich in Bezug auf den Zinsertrag aus der Termingeldanlage effektiv erst(mals) am 25. Oktober 2011. Eine Verpflichtung zur früheren Meldung besteht daher nicht. Allerdings unterliegt das Termingeld selbst, also die Fr. 15'000.--, die als Substanz in die Berechnung des verzehrbaren Vermögens einfliessen, der bereits früher wahrzunehmenden Meldepflicht. Die Zufälligkeit, dass beim Nachweis des Vermögenswerts selbst gleich auch der zu einem späteren Zeitpunkt fällige Zins ersichtlich ist, rechtfertigt jedoch eine faktische (verfrühte) Anrechnung einer noch nicht meldepflichtigen Tatsache (zukünftiger Vermögensertrag) nicht. 3.2 In Bezug auf die Dauer der Anrechnung weist der Beistand des Beschwerdeführers zu Recht auf eine weitere Problematik hin. Die Termingeldanlage hat eine Laufzeit von fünf Jahren, also 60 Monaten. Unbestreitbar dürfte sein, dass der Zinsertrag nur während dieser 60 Monate anfällt und daher nur für diese Zeit in die EL- Berechnung aufzunehmen ist. Wird der (hypothetische) Zinsertrag bereits ab Oktober 2010 angerechnet, so müsste diese Position per Ende September 2015 aus der Berechnung entfernt werden; dies, obwohl im Oktober 2015 effektiv eine weitere Auszahlung anfällt. Eine gesetzliche Grundlage für die Nicht-Anrechnung effektiv erhaltener Leistungen fehlt jedoch. 4. 4.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2012 vollumfänglich gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat den Zinsertrag aus der Termingeldanlage erst per Oktober 2011 in die EL-Berechnung aufzunehmen. Da damit zumindest für die Monate Juni bis September 2011 ein Ausgabenüberschuss bestehen dürfte, ist die Sache zur

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neuberechnung der EL und zur entsprechenden Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Ergänzend ist zu erwähnen, dass grundsätzlich nur der Nettoertrag des Vermögens anrechenbar ist (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in SBVR-Meyer, 2. Aufl. 2007, S. 1775 Rz. 200). So sind etwa nachgewiesene Bankspesen, die bei der Kontoführung anfallen, vom Bruttoertrag abzuziehen (Rz. 3432.01 WEL). Dass dieser Abzug nur auf Antrag der versicherten Person erfolgen soll, wie in Rz. 3432.01 WEL erwähnt, erscheint vor dem Hintergrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen und des Rechtsgleichheitsgebots als problematisch, bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen sind grundsätzlich nicht nur Bankspesen, sondern weitere mit der Anlage anfallende Kosten wie die jährlich geschuldete Emissionsabgabe (vgl. EL-act. 6-1) vom anrechenbaren Vermögensertrag abzugsfähig. 4.3 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 4.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. m.w.H. den Entscheid IV 2007/133 vom 31. August 2007, E. 6c; BGE 126 V 11; Urteil 9C_567/2008 des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008). Zu den Parteikosten zählen aber auch besondere Auslagen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 113 zu Art. 61). Die Kosten von Fr. 100.-- für die vom Gericht eingeholte Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung wurden von dieser mit Beschluss vom 6. Juni 2012 dem Beschwerdeführer auferlegt (act. G 8.1). Diese für die Prozessführung nötigen, dem Beschwerdeführer direkt anfallenden Auslagen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen (vgl. auch das Urteil I 419/06 vom 25. Mai 2007, E. 6) Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

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  1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. März 2012 gutgeheissen und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung und zur entsprechenden Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Kostenersatz von Fr. 100.-- zu bezahlen.

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