St.Gallen Sonstiges 03.10.2012 EL 2012/11

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.10.2012 Entscheiddatum: 03.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 03.10.2012 Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG; Art. 1b Abs. 4 lit. c ELV. Keine strikte Bindung an Entscheide des Familienrichters bezüglich Unterhalt. Die EL- Durchführungsorgane haben allfällige Entscheide von Familien- bzw. Eheschutzrichtern zu überprüfen. An stossende, materiell falsche Entscheide sind sie nicht gebunden; die Anrechnung eines Verzichts auf höhere Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 2012, EL 2012/11).Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus undLisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 3. Oktober 2012in SachenA.,Beschwerdeführerin,vertreten durch Ursula Hunziker Amtsvormundin, Regionales Beratungszentrum, Alte Jonastrasse 24, 8640 Rapperswil SG,zusätzlich vertreten durch Edwin Bigger, Rechtsagent, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A. A.a A., entmündigt bzw. bevormundet, wurde am 16. Oktober 2010 von ihrem Ehemann zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als EL-Durchführungsstelle angemeldet (EL- act. 47–2 und 59). Ihr Ehemann wies in einem Begleitschreiben darauf hin, dass er Scheidungsklage eingereicht habe, dass er und seine Ehefrau seit 1992 im Güterstand der Gütertrennung lebten, dass seine Ehefrau ihm Fr. 50’000.-- schulde (die Schuld sei gestundet), dass die Ehegatten im Jahr 2004 eine Eigentumswohnung erworben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätten, die nebst Hypothekarkrediten durch ein Darlehen der Eltern des Ehemannes sowie aus Mitteln seiner beruflichen Vorsorge finanziert worden sei, und dass die Ehefrau mittlerweile in einem Heim untergebracht sei (EL-act. 55–1 f.). A.b Am 9. Januar 2011 teilte der Ehemann der Versicherten mit, dass er auf Empfehlung des Familienrichters die Scheidungsklage zurückgezogen und ein Eheschutzbegehren gestellt habe (EL-act. 42–1). In der Folge ging der EL- Durchführungsstelle ein Eheschutzentscheid des Kreisgerichts vom 31. März 2011 zu. Der Familienrichter hatte darin die Vereinbarung der Ehegatten vom 21./29. März 2011 genehmigt, in der unter anderem festgehalten worden war, dass der Ehemann die eheliche Liegenschaft übernehme bzw. während der Dauer des Getrenntlebens allein benutze, und dass der Ehemann der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’000.-- bezahle. Der Entscheid wurde dem Ehemann und dem Vormund der Versicherten eröffnet (EL-act. 33). A.c Auf Anfrage der EL-Durchführungsstelle hin (vgl. EL-act. 31), reichte der Ehemann der Versicherten weitere Unterlagen ein, unter anderem den öffentlich beurkundeten Ehevertrag vom 29. Oktober 1992, in welchem der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden war (EL-act. 30–9 ff.), sowie eine Kopie der Steuererklärung für das Jahr 2009 (EL-act. 26). A.d Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten eine jährliche Ergänzungsleistung von je Fr. 1’319.-- für die Monate November und Dezember 2010, eine solche von je Fr. 2’228.-- für die Monate Januar und Februar 2011 bzw. eine solche von monatlich Fr. 1’468.-- ab März 2011 zu (EL- act. 20). Gemäss den Berechnungsblättern zur Verfügung rechnete die EL- Durchführungsstelle unter anderem familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 24’000.-- sowie einen Eigenmietwertanteil von Fr. 17’100.-- für die nicht selbstbewohnte Liegenschaft als Einnahmen an (EL-act. 15 ff.). A.e Mit Verfügung vom 3. August 2011 setzte die EL-Durchführungsstelle die jährliche Ergänzungsleistung für die Monate Januar und Februar 2011 auf neu Fr. 326.-- und ab März 2011 auf neu Fr. 326.-- pro Monat fest; in der Verfügung vom 6. Juli 2011 sei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht berücksichtigt worden, dass der Höchstbetrag der Heimtaxe ab dem 1. Januar 2011 Fr. 180.-- betrage (EL-act. 14). B. B.a Am 9. August 2011 erhob die Amtsvormundin der Versicherten Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Juli 2011. Am 6. September 2011 wandte sich Rechtsagent Edwin Bigger für die Versicherte mit Einsprache gegen die Verfügung vom 3. August 2011 (EL-act. 3). Geltend gemacht wurde jeweils, es seien zu Unrecht zu hohe eherechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet worden; auch die Anrechnung eines Eigenmietwerts sei unzulässig (EL-act. 7). Eine weitere Einsprache vom 12. Januar 2012 richtete sich offenbar gegen eine Verfügung vom 28. Dezember 2011 (beides nicht aktenkundig, vgl. aber act. G1.1, Ziff. II). B.b Mit Entscheid vom 28. Februar 2012 wurden die Einsprachen vereinigt und ab­ gewiesen. Der vom Familienrichter festgesetzte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’000.-- pro Monat erscheine angesichts eines Einkommens des Ehemannes von Fr. 108’083.-- und eines Wertschriftenvermögens von Fr. 51’306.-- sowie der Beteiligung des Ehemannes an einer unverteilten Erbschaft von Fr. 264’229.-- als zu tief, weshalb ein höherer Beitrag anzurechnen sei; da die Versicherte an der Liegenschaft beteiligt sei, sei auch die Anrechnung des hälftigen Eigenmietwertes zu Recht erfolgt (act. G 1.1). C. C.a Dagegen richtet sich die am 27. März 2012 erhobene Beschwerde, mit der die Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der gerichtlich genehmigten Unterhaltslistungen und ohne Anrechnung eines Eigenmietwertanteils beantragt wird (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2012; act. G 4). C.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung vom 24. August 2012 hin (act. G 7) liess die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 7. September 2012 ein Exemplar des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 5. September 2012 betreffend Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsrecht zugehen (act. G 8 und G 8.1). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung zu Recht anerkannt und korrekt berechnet hat. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass auf den Entscheid des Kreisgerichts vom 31. März 2010 abzustellen und entsprechend von einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’000.-- pro Monat auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin legte – entgegen der in Rz. 3491.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 2012) enthaltenen Richtlinie, wonach gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsleistungen für die EL-Durchführungsstelle ver­ bindlich und zu berücksichtigen sind – die Höhe der angemessenen Unterhaltsleistungen frei fest, ohne sich an den Entscheid des Kreisgerichts vom 31. März 2010 gebunden zu fühlen. 2.2 Zwar fehlt es bezüglich der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) als Einnahmen anzurechnen sind, an einer gesetzlichen Grundlage für eine formelle Bindung der EL- Durchführungsorgane an entsprechende Entscheide von Familien- bzw. Eheschutzrichtern. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat aber in langjähriger konstanter Rechtsprechung eine solche Bindungswirkung postuliert (vgl. etwa BGE 120 V 442 E. 3b S. 444 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 40/06 vom 19. Juni 2007

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 5.2 f.). Diese Praxis dürfte wohl Ausfluss des Grundsatzes sein, wonach die Verwaltung oder das Gericht nur vorfrageweise über straf- oder zivilrechtliche Fragen befinden dürfen, solange nicht der Straf- oder der Zivilrichter einen entsprechenden Entscheid in der Hauptsache getroffen hat (vgl. den in BGE 109 V 241 E. 2b S. 244 enthaltenen Verweis auf Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, 5. Aufl., S. 1056 f. (= 6. Aufl., S. 1056 f.) und die dortigen Ausführungen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht absolut, sondern lediglich unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 1056 f. und Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 289). Zumindest die vom EVG in einem älteren Entscheid postulierte Bindung an materiell falsche Entscheide (vgl. BGE 109 V 241 E. 2b S. 244 f.) lässt sich nicht überzeugend rechtfertigen (vgl. Miriam Lendfers, Trennung/Scheidung und Ergänzungsleistungen, in: AJP 6/2012, S. 763, mit Hinweisen). Grundsätzlich ist zwar auf allfällige familienrechtliche Entscheide abzustellen, zumal auch fraglich ist, inwieweit allenfalls ein weitergehender Rechtsanspruch der Betroffenen (etwa auf höhere Unterhaltsleistungen) besteht, können sie doch entsprechende Entscheide nurmehr beschränkt anfechten und zu ihren Gunsten abändern lassen. In stossenden Fällen darf es allerdings den EL-Organen nicht verwehrt sein, die zusätzliche Anrechnung eines Verzichts zu prüfen. Bei entsprechend begründetem Verdacht haben die EL-Organe allerdings zunächst die Akten des Eheschutz- oder Scheidungsverfahren beizuziehen und die Berechnung des Unterhalts nachzuvollziehen und zu überprüfen. Erst wenn sich der Verdacht, der Unterhalt sei qualifiziert unangemessen, aufgrund der Unterlagen erhärtet, haben die EL-Organe eine eigene Berechnung vorzunehmen. Eine solche Berechnung hat sich an den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen zu orientieren, d.h. die EL-Organe müssen den Unterhalt wie ein Zivilgericht festlegen. 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend unterlassen, die Akten des Eheschutzverfahrens beizuziehen resp. die Vormundschaftsbehörde, die im Eheschutzverfahren die Interessen der Ehefrau vertrat, zur Einreichung der dem Eheschutzentscheid zugrunde liegenden Berechnung aufzufordern und sie zu bitten, den tiefen Unterhaltsbeitrag zu erklären. So bleibt u.a. ungeklärt, ob unzutreffenderweise (erwartete) Ergänzungsleistungen in die Selbstversorgungskapazität der Beschwerdefährerin eingerechnet wurden (dazu Franz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schlauri, Koordination der Ergänzungsleistungen mit sonstigen Schadenausgleichs- und Bedarfsdeckungssystemen, SZS 55/2011, S. 221). Soweit aus den Akten ersichtlich, ist keine Berechnung des Unterhalts in Anwendung der massgebenden zivilrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Vielmehr scheint es, die Beschwerdegegnerin habe den Unterhaltsbeitrag, der ihr angemessen erschien, ohne Berechnung geschätzt. Dieses Vorgehen ist unzulässig und unter anderem als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat die versäumten Abklärungen nachzuholen, das heisst die Akten des Eheschutzverfahrens einzuholen, zu würdigen und anschliessend allenfalls eine eigene Unterhaltsberechnung durchzuführen. 3. 3.1 Bezüglich der anteilsmässigen Anrechnung des Eigenmietwerts ist Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) zu beachten, wonach Ehegatten als getrennt lebend gelten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Abs. 4 lit. a), eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Abs. 4 lit. c) oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Abs. 4 lit. d), und getrennt lebende, nicht rentenberechtigte Ehegatten keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben (Abs. 2). Da vorliegend die gerichtliche Trennung am 31. März 2011 erfolgte, im Entscheid aber davon Vormerk genommen wurde, dass die Ehegatten bereits seit April 2010 (das heisst bereits vor der EL- Anmeldung) getrennt lebten, und da der Ehegatte der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass die Trennung zumindest längere Zeit dauern wird, sind die Ehegatten ab Anspruchsbeginn als getrennt lebend zu qualifizieren. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat mithin keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und ist entsprechend EL-rechtlich als „Dritter“ zu qualifizieren, was unter anderem bedeutet, dass es EL-rechtlich unerheblich ist, ob die Wohnung, an der die Beschwerdeführerin beteiligt ist, fremdvermietet oder vom Ehemann bewohnt wird. So oder anders wird die Wohnung nämlich von jemandem bewohnt, der nicht in die EL-Berechnung einzuschliessen bzw. für den keine EL-Berechnung zu erstellen ist. Grundsätzlich ist daher die Beschwerdeführerin EL-rechtlich verpflichtet, einen angemessenen (anteiligen) Mietzins zu verlangen. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin allerdings

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die gesamten Unterhaltskosten wie auch den Hypothekarzins vollständig bezahlt, erhält die Beschwerdeführerin eine angemessene Gegenleistung dafür, dass die Wohnung durch den Ehemann allein bewohnt wird. Es besteht angesichts dessen kein Anlass, ein zusätzliches Verzichtseinkommen anzurechnen. 3.2 Was die Anrechnung des Miteigentumsanteils als Vermögen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin über die Wohnung nicht frei verfügen kann. Gemäss Art. 648 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bedarf es zur Veräusserung oder Belastung der Sache der Übereinstimmung aller Miteigentümer. Die Beschwerdeführerin kann daher weder dazu angehalten werden, auf die Veräusserung ihres Anteils hinzuwirken, noch dazu, die Liegenschaft höher zu belasten. Angesichts der Tatsache, dass der Wert der Liegen­ schaft im Rahmen der bald erfolgenden endgültigen güterrechtlichen Auseinander­ setzung bzw. der Ehescheidung wohl vollumfänglich – bzw. allenfalls unter Berück­ sichtigung einer Mehrwertbeteiligung der Ehefrau – dem Ehemann zugesprochen werden wird, der die Liegenschaft offenbar alleine finanziert hat, wäre es auch unver­ hältnismässig, die Beschwerdeführerin zur Aufhebung des Miteigentums (vgl. Art. 650 ZGB) anzuhalten. Konsequenterweise ist daher der Miteigentumsanteil nicht als relevantes Vermögen bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Bereits die Be­ rechnung der Beschwerdegegnerin wies nach Abzug des Freibetrages allerdings ein anrechenbares Vermögen von Null aus. 4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012 ist gesamthaft aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuberechnung des EL-Anspruchs ab dem 1. November 2010 zurückzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine zu erheben. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab dem 1. November 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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