© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 20.07.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2011 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Vermögensverzicht. Wird die gesamte Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge in das Kaufrecht an einem Betrieb investiert, kann darin noch keine Verzichtshandlung erblickt werden. Bei der entschädigungslosen Übertragung des Kaufrechts an eine Privatperson, über deren finanzielle Verhältnisse keine Klarheit besteht, handelt es sich dagegen um ein „Vabanque-Spiel“ und entsprechend um einen anrechenbaren Vermögensverzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2011, EL 2011/7). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_613/2011. Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 20. Juli 2011 in Sachen A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bütikofer, Bischofszeller Strasse 21a, Postfach, 9201 Gossau SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A. A.a A., geboren 1944, Bezüger einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), meldete sich am 26. Mai 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Durchführungsstelle) an. Der Anmeldung und den beigelegten Akten lässt sich insbesondere entnehmen, dass auch die Ehefrau des Versicherten eine Altersrente der AHV bezieht, dass das Ehepaar über keine weiteren Einnahmen verfügt – insbesondere nicht über eine Rente aus beruflicher Vorsorge –, dass es auch nicht über namhafte Vermögenswerte verfügt, dass der Versicherte aber am 31. Juli 2005 eine Kapitalauszahlung über Fr. 247’781.40 (Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten zuzüglich Zins; vgl. EL-act. 17–1) erhalten hat und dass der Bruttomietzins bis 30. Juni 2010 Fr. 3’214.-- pro Monat betrug und seit 1. Juli 2010 Fr. 1’319.-- beträgt (EL-act. 16). A.b Auf entsprechende Anfrage der Durchführungsstelle hin führte der Versicherte mit Schreiben vom 31. August 2010 aus, er sei im Jahr 2005 angefragt worden, ob er die Bar B.___ übernehmen wolle. Er habe in der Folge seine Erwerbstätigkeit aufgegeben, sich das Altersguthaben aus beruflicher Vorsorge auszahlen lassen und den gesamten Betrag in den Betrieb investiert, den grössten Teil (Fr. 200’000.--) für die Übernahme des Kaufrechts betreffend die Betriebsliegenschaft. Im Verlauf des Jahres 2006 habe der damalige Partner einer Tochter des Versicherten angeboten, den Betrieb zu übernehmen und den Versicherten und seine Ehefrau ohne Zinspflicht darin wohnen und wirten zu lassen, solange dies gewünscht sei; später würde er gemeinsam mit der Tochter des Versicherten den Betrieb übernehmen. Für das Kaufrecht wolle er keine Entschädigung bezahlen, dafür aber massiv baulich investieren. In der Folge habe der Partner der Tochter des Versicherten Investitionen für rund Fr. 100’000.-- in Auftrag gegeben. Im November 2006 sei ihm das Kaufrecht unentgeltlich übertragen worden; anschliessend habe er es ausgeübt. Im weiteren Verlauf habe sich dann aber ergeben, dass der „Schwiegersohn in spe“ keinen einzigen Franken besessen habe; eine Betreibung auf Konkurs habe für den Versicherten und seine Ehefrau mit einem Verlustschein über mehrere zehntausend Franken geendet. Die Betriebsliegenschaft sei an einen anderen Gewerbetreibenden zwangsversteigert worden, der in der Folge einen überhöhten Mietzins gefordert habe. Momentan seien der Versicherte und seine Ehefrau einzig noch daran interessiert, den Betrieb möglichst schuldenfrei loszuwerden; die Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge sei verloren gegangen, zeitweise seien sogar die Rentenleistungen der AHV verwendet worden, um Schulden zu tilgen (EL-act. 14–3 ff.). Dem Schreiben legte der Versicherte diverse Unterlagen bei, insbesondere den Vertrag vom 8. Juli 2005 betreffend Übernahme des Kaufrechts-, Miet- und Getränkelieferungsvertrags, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass der Versicherte und seine Ehefrau gegen Bezahlung eines Betrages von Fr. 200’000.-- (Fr. 140’000.-- für wertvermehrende Investitionen inkl. Goodwill plus Fr. 60’000.-- als Ersatz für die von der vorherigen Kaufrechtsberechtigten geleisteten Anzahlung) das Recht erwarben, die Betriebsliegenschaft zum Preis von Fr. 560’000.-- zu kaufen (EL- act. 14–7 ff.), die Absichtserklärung vom 8. Juli 2005, mit welcher sich der Versicherte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und seine Ehefrau verpflichteten, die von ihnen gemäss Vertrag vom 8. Juli 2005 zu leistenden Amortisationszahlungen einstweilen auf ein separates Konto zu überweisen, um damit später allenfalls eine mit Bauhandwerkerpfandrecht gesicherte Schuld der vorherigen Kaufrechtsberechtigten aus Werkvertrag zu begleichen (EL-act. 14–14 ff.), den Nachtrag vom 3. November 2006 zum Vertrag betreffend entschädigungslose Übertragung des Kaufrechts an den damaligen Partner der Tochter des Versicherten (EL-act. 14–17 ff.), sowie den Verlustschein infolge Konkurses vom 8. Januar 2009 betreffend Darlehen an den damaligen Partner der Tochter des Versicherten über Fr. 75’846.35 (EL-act. 14–36). A.c Am 13. Oktober 2010 liess der Versicherte der Durchführungsstelle weitere Unterlagen zugehen, insbesondere den Kaufrechtsvertrag vom 5. Mai 2003, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass sich die vorherige Kaufrechtsberechtigte verpflichtet hatte, eine Anzahlung über Fr. 60’000.-- sowie monatliche Amortisationszahlungen über Fr. 1’250.-- zu leisten (gleichzeitig Reuegeld bei Nichtausüben des Kaufrechts innert zehn Jahren, EL-act. 13–2 ff.), den Mietvertrag vom 8. Juli 2005, gemäss welchem sich der Versicherte und seine Ehefrau verpflichteten, monatliche Zahlungen im Betrage von Fr. 3’214.-- (Fr. 1’964.-- Zinsen plus Fr. 1’250.-- Amortisationszahlungen) zu leisten (EL-act. 13–7 ff.), sowie die Schuldanerkennung vom 8. Juli 2005 betreffend Kaufrecht (EL-act. 13–24 ff.) samt entsprechender Vereinbarung (EL-act. 13–35 ff.). A.d Am 19. November 2010 nahm der Versicherte auf entsprechende Nachfrage der Durchführungsstelle hin erneut ausführlich Stellung (EL-act. 11). A.e Mit Verfügung vom 26. November 2010 stellte die Durchführungsstelle fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (EL-act. 8). Den beigelegten Berechnungsblättern lässt sich entnehmen, dass dem Versicherten ein Vermögensverzicht von Fr. 247’781.40 im Jahr 2006 bzw. Fr. 207’781.40 im Jahr 2010, ein entsprechendes Verzichtseinkommen von Fr. 16’799.-- sowie ein fiktiver Zins von Fr. 1’246.-- angerechnet worden waren (EL-act. 7, 9 und 10). A.f Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2011 Einsprache. Er beantragte, bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen keinen Vermögensverzicht und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechend auch kein Verzichtseinkommen und keinen fiktiven Zins anzurechnen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei der Übernahme des Betriebs im Jahr 2005 habe es sich um eine sinnvolle Investition mit vernünftigem Gegenwert gehandelt, sodass nicht von einem Verzicht gesprochen werden könne. Bei der Übertragung des Kaufrechts Ende 2006 habe es sich sodann ebenfalls nicht um einen Verzicht gehandelt, da der Versicherte und seine Ehefrau vom damaligen Partner ihrer Tochter getäuscht worden seien (EL-act. 3). A.g Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 1. März 2011 abgewiesen (act. G 1.1.1). B. B.a Mit Beschwerde vom 29. März 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 1. März 2011 und die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts. Die Begründung entspricht weitgehend jener der Einsprache vom 11. Januar 2011 (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 1. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdegegners auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2010 zu Recht verneint hat. Strittig sind insbesondere die Anrechnung eines Vermögensverzichts sowie die damit zusammenhängende Anrechnung eines fiktiven Vermögensverzehrs und eines fiktiven Vermögensertrages bei der Berechnung der Höhe allfälliger Ergänzungsleistungen. 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen, grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Des Weiteren vergüten die Kantone den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG). Auch wenn auf Grund eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung besteht, werden die den Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG). 2.2 Als Einnahmen werden unter anderem Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird dabei jährlich um Fr. 10’000.-- vermindert (Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Das anzurechnende Verzichtsvermögen wird wie effektiv vorhandenes Vermögen behandelt: Ein Zehntel des nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 60’000.-- (bis Ende 2010: Fr. 40’000.--) verbleibenden Betrags wird bei Altersrentnern als Einnahme (Vermögensverzehr) angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), zudem werden die (fiktiven) Einkünfte aus Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Dies ist logische Folge der Fiktion, Vermögen, auf das verzichtet wurde, befinde sich noch im Eigentum der Versicherten. 2.3 Ein Vermögensverzicht liegt praxisgemäss vor, wenn ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet wird (BGE 121 V 205 E. 4a mit Hinweisen). Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht, da es normal ist, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzicht ist indessen anzunehmen, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. Dies ist der Fall, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei der ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (vgl.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Entscheid 9C_180/2010 des Bundesgerichts vom 15. Juni 2010, E. 5.2 und E.6, mit Hinweisen und Beispielen, Entscheid 9C_186/2011 vom 14. April 2011, E. 3.2). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob nicht bereits die Übernahme des Kaufrechts an der Liegenschaft mit der Bar B.___ und der Abschluss der entsprechenden Verträge unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als fahrlässig zu qualifizieren sind, hat doch der Beschwerdeführer, ohne über nennenswerte Vermögenswerte oder sonstige Vorsorgequellen nebst der Rente der AHV zu verfügen, seine Anstellung zulasten einer ungewissen selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben und die gesamte Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge – und noch mehr, teilweise sogar die AHV- Renten – verwendet, um Verträge abzuschliessen, deren Inhalt er – wie sein Anwalt mutmasst – möglicherweise nicht einmal verstand, bzw. um die daraus entstandenen Forderungen begleichen zu können (vgl. EL-act. 14–4). Die Vernunft hätte es angesichts der absolut und mehr noch relativ zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers hohen Geldsummen geboten, wenigstens vorab fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen bzw. eine Liegenschafts- und/oder Betriebsschätzung in Auftrag zu geben. Eine unabhängige fachliche Beratung drängte sich umso mehr auf, als die Veräusserin des Kaufrechts im Zeitpunkt, als die Verträge mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen wurden, mit Bauhandwerkern in einem Rechtsstreit stand, für deren Forderungen ein Pfandrecht auf der Liegenschaft lastete. Vor diesem Hintergrund muss das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls als unvorsichtig bezeichnet werden. 3.2 Für sich allein betrachtet kann indessen wohl noch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe keine adäquate Gegenleistung erhalten, denn der Abschluss der Verträge kam der Investition in einen angeblich gut laufenden Betrieb gleich, durfte also als Vermögensanlage qualifiziert werden. Dabei musste trotz Risiken nicht von Anfang an damit gerechnet werden, dass das Geld verloren ginge, denn die Betriebsliegenschaft hätte entweder später ganz übernommen werden können zum limitierten Preis gemäss beurkundetem Kaufrechtsvertrag (Fr. 560'000.--) und unter Anrechnung der dem Liegenschaftseigentümer bereits früher geleisteten Anzahlung von Fr. 60'000.-- und der monatlich bezahlten Amortisationen, oder aber das Kaufrecht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte – wenigstens ohne erheblichen Verlust – weiterverkauft werden können. Es handelte sich mithin nicht um ein „Vabanque-Spiel“, weshalb in diesem Verhalten kein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gesehen werden kann. 3.3 Anderes gilt für die entschädigungslose Übertragung des Kaufrechts an den damaligen Partner der Tochter. Dieser hatte im Gegenzug zwar das Versprechen abgegeben, den Beschwerdeführer ohne Zinspflicht die Liegenschaft bewohnen und nutzen zu lassen, weshalb die Übertragung des Kaufrechts als kapitalisierte Miet- und Pachtzinszahlung bzw. als Darlehen (das mittels Verrechnung mit den Miet- und Pachtzinsen amortisiert worden wäre) qualifiziert und darin mithin eine adäquate Gegenleistung erblickt werden könnte. Die so gesehene Darlehenshingabe erfolgte aber ohne jegliche Sicherheit. Der Beschwerdeführer kannte den damaligen Partner der Tochter im Zeitpunkt der Kaufrechtsübertragung erst einige Monate. Umso schwerer wiegt, dass der Beschwerdeführer die Bonität des „Schwiegersohns in spe“ nicht überprüft und vor Vertragsunterzeichnung keine entsprechenden Abklärungen veranlasst hatte. Auch wurden die Modalitäten bezüglich Gegenleistung (Umfang und Dauer des Bewohnens und Nutzens der Liegenschaft ohne Zinspflicht, Verteilung des Betriebsgewinns etc.) nicht schriftlich fixiert. Gesamthaft ging der Beschwerdeführer mit der – gemäss Vertrag – entschädigungslosen Übergabe des Kaufrechts, in welches er seine gesamte Altersvorsorge investiert hatte, ein derart hochriskantes Geschäft ein, dass sein Verhalten als grob fahrlässig zu qualifizieren und darin eine Verzichtshandlung zu sehen ist. 3.4 Damit hat der Beschwerdeführer am 3. November 2006 auf ein Vermögen im Betrage von Fr. 200’000.-- verzichtet, das bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anzurechnen ist. 4. 4.1 Gemäss der Regel von Art. 17a Abs. 2 ELV ist der gesamte Betrag auf den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verzichtsvermögen mithin auf Fr. 170’000.--. Unter Berücksichtigung des effektiv vorhandenen Vermögens von Fr. 217.-- (EL-act. 18–1 und 18–4) sowie des Freibetrags von Fr. 40’000.-- belief sich das anzurechnende Vermögen per 1. Mai 2010 gesamthaft auf Fr. 130’217.--. Davon waren 10 % als Vermögensverzehr den anrechenbaren Einnahmen hinzuzurechnen, mithin Fr. 13’022.--. Der fiktive Zins belief sich – unter Zugrundelegung des von der Beschwerdegegnerin angewendeten Zinssatzes von 0,6 % (vgl. EL-act. 6) – auf Fr. 781.--. 4.2 Als weitere Einnahmen waren per 1. Mai 2010 die Renten der AHV im Gesamtbetrage von Fr. 41’040.-- (EL-act. 16–4) sowie Zinsen aus beweglichem Vermögen von Fr. 3.-- (EL-act. 18–1 und 18–4) anzurechnen. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich mithin gesamthaft auf Fr. 54’846.--. 4.3 Als Ausgaben waren die pauschalen Krankenkassenprämien im Betrage von gesamthaft Fr. 8’016.-- (EL-act. 10), der Lebensbedarf von Fr. 28’080.-- (EL-act. 10) sowie die maximale Bruttomiete von Fr. 15’000.-- (EL-act. 13–9 und Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) anzuerkennen, gesamthaft also Fr. 51’096.--. 4.4 Per 1. Juli 2010 änderte sich zwar die Höhe der Bruttomiete, doch lag sie anschliessend ebenfalls noch über dem Maximalbetrag (vgl. EL-act. 22), weshalb sich am Ergebnis der Berechnung dadurch nichts änderte. 4.5 Im Jahr 2010 bestand daher kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 5. Angesichts der Verringerung des Verzichtsvermögens und der Erhöhung des Vermögensfreibetrags auf Fr. 60’000.-- für Ehepaare per 1. Januar 2011 besteht die Möglichkeit, dass ab 1. Januar 2011 Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. Wäre im Januar 2011 bereits rechtskräftig über den Anspruch für den Zeitraum Mai bis Dezember 2010 entschieden gewesen, hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine neue Überprüfung beantragt. Da in diesem Zeitpunkt indessen die ablehnende Verfügung vom 26. November 2010 noch mittels Einsprache anfechtbar war, hat der Beschwerdeführer naheliegenderweise Einsprache erhoben. Diese Eingabe kann vor dem Hintergrund des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgangs dieses Verfahrens auch als Antrag um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2011 interpretiert werden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. 6. Auf Grund des Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: