St.Gallen Sonstiges 22.09.2011 EL 2011/6

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 22.09.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2011 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 Abs. 4 ELV. Wurde im Rahmen der erstmaligen Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht geprüft, so kann darauf nur dann zurückgekommen werden, wenn sich der massgebende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2011, EL 2011/6). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 22. September 2011 in Sachen A., Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a A., geboren 1957, Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. EL-act. 24), meldete sich am 12. Februar 2001 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) bei der Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen (Durchführungsstelle) an (EL- act. 79). A.b Mit Verfügung vom 28. Juni 2001 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2001 eine jährliche Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 1’350.-- pro Monat zugesprochen. Bei der Berechnung des Anspruchs wurde ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 1’544.-- angerechnet (EL-act. 76). Diese Verfügung wurde in den Folgejahren dem Grundsatz nach bestätigt bzw. lediglich an geringfügige Sachverhaltsänderungen angepasst (vgl. insb. EL-act. 73 f.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung gab der Versicherte am 24. November 2004 an, er erziele kein Erwerbseinkommen mehr (EL- act. 70). Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 wurde die jährliche Ergänzungsleistung für die Monate November und Dezember 2004 auf Fr. 1’440.-- pro Monat erhöht und mit Wirkung ab 1. Januar 2005 auf Fr. 1’322.-- pro Monat herabgesetzt (EL-act. 64). Bei der Berechnung wurde kein Erwerbseinkommen angerechnet (EL-act. 64 und 66). Am 29. Dezember 2006 erfolgte eine Anpassungsverfügung per 1. Januar 2007 (EL- act. 62). B. B.a Im Rahmen einer weiteren periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung gab der Versicherte am 8. November 2007 wiederum an, er erziele kein Erwerbseinkommen (EL-act. 59). B.b Am 27. November 2007 teilte die Durchführungsstelle dem Versicherten mit, bei Teilinvaliden unter 60 Jahren müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, es sei denn, sie seien aufgrund der tatsächlichen Arbeitsmarktsituation nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (EL- act. 57). B.c In der Folge ergingen zwei weitere Anpassungsverfügungen ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens (EL-act. 53 und 56). B.d Am 13. Februar 2008 gingen der Durchführungsstelle eine Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) B.___ sowie einige Belege über Stellenbemühungen des Versicherten zu (EL-act. 52). B.e Am 16. Juni 2008 teilte die Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass vorläufig kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, er sich jedoch unter Mithilfe des Stellenvermittlungsbüros weiterhin um Arbeit zu bemühen und sich gezielter auf Stelleninserate zu bewerben habe (EL-act. 50). C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Auf entsprechende Aufforderung der Durchführungsstelle hin (EL-act. 48), reichte der Versicherte am 24. Juli 2008 weitere Bewerbungsunterlagen ein (EL-act. 47). C.b Mit Verfügung vom 6. August 2008 setzte die Durchführungsstelle die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. August 2008 auf Fr. 419.-- pro Monat herab. Bei der Berechnung wurde ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen von Fr. 18’140.-- angerechnet (EL-act. 46). C.c Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2008 Einsprache. Er habe sich für die Suche von geeigneter Heimarbeit angemeldet, die Akten beim RAV B.___ hinterlegt, sich verschiedentlich auf Inserate beworben und telefonische Anfragen für Heimarbeit getätigt. Ihm fehle ein klarer und aussagekräftiger Raster („z.B. zehn Bewerbungen pro Monat“), an dem er sich orientieren könne. Auf Bewerbungen, die zum vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären, habe er bewusst verzichtet (EL-act. 42). C.d Am 25. September 2008 teilte die Durchführungsstelle mit, dass trotz geringer Stellenbemühungen vorerst auf eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werde. Der Versicherte müsse sich jedoch gezielt und vermehrt („mindestens zehn Bewerbungen im Monat“) um eine Stelle bemühen, dies auch unter Mithilfe des RAV. Die Durchführungsstelle behalte sich vor, bei ungenügenden Bewerbungen das hypothetische Einkommen „ab sofort“ wieder anzurechnen (EL-act. 38). Gleichentags wurde die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. August 2008 verfügungsweise auf Fr. 1’372.-- pro Monat erhöht (EL-act. 37). Am 23. Dezember 2008 erging eine Anpassungsverfügung per 1. Januar 2009 (EL-act. 35). D. D.a Auf Aufforderung der Durchführungsstelle hin (EL-act. 32 und 34), reichte der Versicherte am 5. Februar 2009 Unterlagen über Stellenbemühungen ein (EL-act. 31). Am 26. März 2009 teilte die Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werde, er sich aber weiterhin aktiv und gezielt unter Mithilfe des RAV und vermehrt („mindestens sechs Bewerbungen pro Monat“) schriftlich zu bewerben habe (EL-act. 30).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.b Auf Aufforderung der Durchführungsstelle hin (EL-act. 27), reichte der Versicherte am 9. Oktober 2009 weitere Unterlagen über Stellenbemühungen ein (EL-act. 25). Am 20. Oktober 2009 teilte die Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werde, er zukünftig aber mehr Bewerbungen („zumutbar sind mindestens acht bis zwölf Bewerbungen pro Monat“) verschicken solle (EL-act. 23). D.c Auf Aufforderung der Durchführungsstelle hin (EL-act. 19 f.), reichte der Versicherte am 14. April 2010 weitere Unterlagen über Stellenbemühungen ein (EL-act. 18). Am 26. April 2010 teilte die Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werde; die Anzahl und Qualität der Bewerbungen sei in Ordnung, doch werde der Versicherte gebeten, sich ausschliesslich schriftlich und auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben (EL-act. 17). D.d Auf Aufforderung der Durchführungsstelle hin (EL-act. 15), reichte der Versicherte am 5. Oktober 2010 weitere Unterlagen über Stellenbemühungen ein (EL-act. 12). D.e Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurde die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 auf Fr. 458.-- pro Monat herabgesetzt. Bei der Berechnung wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18’720.-- angerechnet. Die Auflagen bezüglich Quantität („mindestens acht schriftliche Bewerbungen“) seien am 20. Oktober 2009 und am 15. März 2010 mitgeteilt worden; die durchschnittlich drei Bewerbungen pro Monat gemäss eingereichten Stellenbemühungsunterlagen würden deutlich unter diesen Erwartungen liegen (EL- act. 10 f.). D.f Dagegen erhob der Versicherte am 3. Dezember 2010 Einsprache. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 26. April 2010 sei ihm mitgeteilt worden, Anzahl und Qualität der Bewerbungen seien in Ordnung; zwischen den Bemühungen, auf welche besagtes Schreiben Bezug nehme und den zuletzt dokumentierten Bemühungen könne er aber keine gravierenden Abweichungen erkennen. Der Invaliditätsgrad von 55 %, das fortgeschrittene Alter (53 Jahre) und die fehlende Berufspraxis würden die Stellensuche erheblich erschweren. Nach wie vor

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sehe er keinen Sinn darin, sich auf aussichtlose Stellen zu bewerben, nur um eine Bemühung mehr vorweisen zu können. Zu würdigen sei auch der sehr tiefe Mietzins, der dazu führe, dass die monatliche Ergänzungsleistung sehr tief ausfalle. Er frage sich schliesslich, ob es keine anderen Bewertungskriterien für die Beurteilung der Situation eines Teilinvaliden gäbe als die Quantität der Bewerbungsbemühungen (EL-act. 7) D.g Mit Entscheid vom 28. Februar 2011 wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2010 abgewiesen (act. G 1.1). E. E.a Dagegen richtet sich die am 25. März 2011 erhobene Beschwerde, mit der die Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung beantragt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt wird: Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung dürfe erst sechs Monate nach der Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam werden; am 26. April 2010 sei mitgeteilt worden, Qualität und Quantität der Bewerbungsbemühungen seien ausreichend; der Invaliditätsgrad, das fortgeschrittene Alter und die lange Absenz vom Arbeitsmarkt würden die Stellensuche erheblich erschweren; der Wohnsituation werde keine Rechnung getragen (act. G 1). E.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2011 auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides. Ergänzend führte sie aus, die in der Beschwerde erwähnte sechsmonatige Frist komme vorliegend nicht zur Anwendung; zudem sei der Beschwerdeführer wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass ungenügende Arbeitsbemühungen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zur Folge hätten (act. G 3). E.c Mit Replik vom 5. Mai 2011 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. G 5). E.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Streitig ist vorliegend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Dezember 2010. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat zunächst vorbehaltlos von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen und in den Verfügungen vom 28. Juni 2001, 23. Dezember 2002 und 30. Dezember 2003 (EL-act. 73 f. und 76) lediglich ein tatsächliches Erwerbseinkommen von Fr. 1’544.-- pro Jahr bzw. in den Verfügungen vom 10. Januar 2005 und 29. Dezember 2006 (EL-act. 62 und 64) gar kein Erwerbseinkommen angerechnet. Diese Verfügungen sind allesamt unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Erst am 27. November 2007, also knapp sechseinhalb Jahre nach der erstmaligen Leistungszusprache, wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei Teilinvaliden unter 60 Jahren unter Umständen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse; die effektive Anrechnung erfolgte dann per 1. Dezember 2010 mittels angefochtener Verfügung. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig war. 3. 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), was bedeutet, dass sie – einmal rechtskräftig zugesprochen – von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Solange sich also die tatsächlichen Verhältnisse (und die Rechtslage) nach rechtskräftiger Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung nicht erheblich verändern, fällt eine Leistungsanpassung – vornehmlich aus Gründen der Rechtssicherheit – ausser Betracht, es sei denn, die ursprüngliche Verfügung erwiese sich bei nochmaliger Überprüfung als bereits anfänglich qualifiziert fehlerhaft (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG), was indessen im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion steht.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Ist eine laufende Ergänzungsleistung in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a f. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) herabzusetzen, so wird die Herabsetzung gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Diese Anordnung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass etwa in Abweichung von Art. 17 Abs. 2 ATSG jederzeit, also auch ohne erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne der Art. 14a f. ELV angerechnet werden könne; vielmehr enthält Art. 25 Abs. 4 ELV lediglich eine detaillierte Regelung bezüglich des Vorgehens im Falle einer Anpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG (vgl. hierzu den Entscheid EL 2003/39 des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 15. Juni 2004). 4. 4.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Rahmen der erstmaligen Leistungszusprache offenbar nicht geprüft hatte, hätte sie demnach darauf lediglich bei entsprechender erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückkommen dürfen. Im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin tatsächlich darauf zurückkam, nämlich am 27. November 2007, war eine solche Veränderung aber nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers (wie etwa der Gesundheitszustand, der Wohnsitz oder sonstige Faktoren mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt) verändert haben. Denselben Nachweis unterlässt sie in Bezug auf den massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt (wie etwa erheblicher Konjunkturanstieg oder relevantes Wachstum der Nachfrage nach Arbeitnehmern in den in Frage kommenden Bereichen). Die Beschwerdegegnerin war daher nicht befugt, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu prüfen. 4.2 Weil die Abmahnung einer Schadenminderungspflicht – als solche ist die Mitteilung vom 27. November 2007 zu qualifizieren (vgl. etwa den Entscheid EL 2003/27 des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 12. Februar 2004) – nicht verfügungsfähig ist (vgl. BGE 108 V 215), konnte sich der Beschwerdeführer gegen die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst im Zusammenhang mit der verfügungsweisen Sanktionierung der Verletzung der abgemahnten Schadenminderungspflicht wehren. Insoweit bildet nicht nur die Frage, ob die zuvor abgemahnte Schadenminderungspflicht zu sanktionieren sei, Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern vielmehr auch die Frage, ob diese Schadenminderungspflicht überhaupt neu zu prüfen und allenfalls abzumahnen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich denn auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt dagegen wehren können: Die Mitteilung vom 27. November 2007 war nicht rechtsmittelfähig; in Bezug auf die zwischenzeitlich ergangenen Verfügungen, in denen kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde, hätte es diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gefehlt. 4.3 Daraus folgt, dass die Frage, ob die Beschwerdegegnerin am 27. November 2007 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zurückkommen durfte, Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2010 bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. Februar 2011 bildet und somit von Amtes wegen zu prüfen ist. Da eine erhebliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts zu verneinen ist, erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig. 5. 5.1 Demnach ist in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der EL- Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2010 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu zu berechnen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Neuberechnung des EL-An­ spruchs im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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