St.Gallen Sonstiges 17.09.2012 EL 2011/29

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/29 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.09.2012 Entscheiddatum: 17.09.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 17.09.2012 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 25 Abs. 4 ELV, Art. 8 Abs. 2 ELV, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 16c ELV. Verweigerung der Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Einstellung der laufenden Leistung als Sanktion. Wurde im Rahmen der früheren rechtskräftigen Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung die Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens nicht geprüft, so kann darauf nur dann zurückgekommen werden, wenn sich der massgebende Sachverhalt nachträglich erheblich ändert. Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Anrechnung des Lehrlingslohnes eines Kindes mit Anspruch auf eine Kinderrente der IV bei der Berechnung der EL eines Elternteils. Die während der Lehre anfallenden Fahr- und Verpflegungskosten können unter Berücksichtigung von gewissen Höchstgrenzen bzw. Pauschalen als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Die Mietzinsaufteilung bei mehreren Personen im gleichen Haus ist grundsätzlich nach Anzahl Köpfen vorzunehmen, wobei ein Säugling im ersten Lebensjahr noch nicht mitgezählt wird (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 17. September 2012, EL 2011/29).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Sibylle BetschartEntscheid vom 17. September 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.a A.___ bezog seit dem Jahr 1999 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV-Rente (IV- Grad 58 %). Mit Verfügung vom 5. August 2009 sprach ihm die EL-Durchführungsstelle für die Zeit ab 1. August 2009 monatliche EL im Betrag von Fr. 1‘135.-- zu (EL-act. 46-1 ff.). Auf der Einnahmenseite der Berechnung berücksichtigte sie unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten von Fr. 18‘720.-- sowie ein solches seiner Ehefrau von brutto Fr. 16‘182.-- (EL-act. 49-1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund einer gesetzlichen Erhöhung der jährlichen Krankenversicherungsprämien per 1. Januar 2010 (EL-act. 42-3) erfolgte die Anpassungsverfügung vom 28. Dezember 2009, mit welcher die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2010 neu eine monat­ liche EL im Betrag von Fr. 1'235.-- zusprach (EL-act. 42-1 ff.). A.b Aufgrund eines Wohnungswechsels des Versicherten forderte die zuständige AHV-Zweigstelle in Mels ihn mit Schreiben vom 26. November 2009 auf, eine Kopie des neuen Mietvertrages ab 1. Oktober 2009 und einen aktuellen Zahlungsnachweis über den Mietzins ab 1. Oktober 2009 einzureichen sowie darüber Auskunft zu erteilen, wieviele Personen in seinem Haushalt lebten (EL-act. 38-5). Trotz Mahnung vom 25. Januar 2010 (mit Folgeandrohung: Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen EL- Leistungen sowie Einstellung der EL zur IV-Rente, EL-act. 38-1) kam der Versicherte dieser Aufforderung nicht nach. Daher verfügte die EL-Durchführungsstelle am 18. Februar 2010 die Einstellung der Ergänzungsleistung per 1. März 2010 (EL-act. 39-1 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 (EL-act. 36-1) reichte der Versicherte der EL- Durchführungsstelle den Mietvertrag vom September 2009 (EL-act. 36-2 f.) ein. Der Mietvertrag legte unter anderem fest, dass der Versicherte ab 1. Mai 2010 neuer Mieter eines Wohnhauses unter Zahlung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 1‘200.-- (inklusiv Garage- und Abstellplatzmiete) sei. Dem Mietvertrag ist zudem zu entnehmen, dass die Nebenkosten wie Heizung, Warmwasser, Radio/TV, Strom und Serviceabo Lift vom Mieter zu bezahlen seien (EL-act. 36-2). Die EL-Durchführungsstelle klassierte das Schreiben des Versicherten vom 7. Juli 2010 als neues Gesuch um Ergänzungsleistungen und forderte ihn auf, das beigelegte Anmeldeformular ausgefüllt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und unterzeichnet zusammen mit den nötigen Belegen innert drei Monaten bei der AHV-Zweigstelle seines Wohnortes einzureichen. Falls die geforderten Unterlagen innert drei Monaten einträfen, werde als Beginn des Anspruchs auf allfällige Ergänzungsleistungen das Datum der Gesuchseinreichung (12. Juli 2010) anerkannt (EL-act. 35-1). Der Versicherte reichte in der Folge am 23. September 2010 das aus­ gefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular zusammen mit den geforderten Belegen ein (EL-act. 25 bis EL-act. 33). Mit Schreiben vom 29. November 2010 ersuchte die EL- Durchführungsstelle den Versicherten um Beantwortung der Fragen bezüglich zu­ mutbarem Erwerbseinkommen seiner Ehefrau und um Retournierung des ausgefüllten sowie unterzeichneten Fragenbogens innert 20 Tagen (EL-act. 23-1 f.). Am 9. Dezember 2010 traf bei der EL-Durchführungsstelle der ausgefüllte Fragebogen des Versicherten ein (20-2). Darin gab er bekannt, dass seine Ehefrau über keine berufliche Ausbildung verfüge und bisher keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, da ihr die Deutschkenntnisse fehlten, sie über keine Ausbildung verfüge und die Marktchancen gleich null seien. Seine Ehefrau habe sich zudem in den letzten 12 Monaten nicht um eine Arbeitsstelle bemüht, da ihre Tätigkeit als Hausfrau mehr als nötig gewesen sei (EL-act. 20-2). B.b Mit Verfügung vom 15. April 2011 wurde der Anspruch des Versicherten auf EL für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 und ab dem 1. Januar 2011 verneint (EL-act. 14-1 ff.). Dabei berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle unter anderem ein - im Vergleich mit den Verfügungen vom 5. August 2009 und 28. Dezember 2009 - mehr als doppelt so hohes hypothetisches Einkommen der Ehefrau sowie einen verminderten Mietzinsanteil (EL-act. 15-1 ff., 49-1). B.c Gegen die Verfügung vom 15. April 2011 erhob Dr. Jean-Pierre Menge in Vertretung des Versicherten am 31. Mai 2011 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie eine Neuberechnung der EL. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Mietzins sei gemäss Mietvertrag auf Fr. 14‘400.-- pro Jahr plus vom Mieter direkt zu tragende monatliche Fr. 300.-- Nebenkosten festzulegen. Zudem sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Versicherten von Fr. 35‘844.-- nicht statthaft. Dies daher, da sie sechs Kinder grossgezogen und zeitlebens als Hausfrau gearbeitet habe. Ausserdem verfüge sie über keinerlei Ausbildung und spreche kein Wort Deutsch. Sie sei zudem auf einem ausgeglichenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarkt absolut nicht vermittlungsfähig. Wenn überhaupt, müsse das hypothetische Einkommen daher viel tiefer anzusiedeln sein, da nebst ihrem Alter noch weitere Komponenten zu berücksichtigen seien. Die Ehegatten hätten im Weiteren weder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen können noch aufgrund ihrer Einschränkungen eine entsprechende Anstellung gefunden. Schliesslich müsse es als unzulässig bezeichnet werden, dass der Bruttolohn des Sohnes B.___ als Einkommen mitberücksichtigt wurde. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen resultiere ein Ausgabenüberschuss, weshalb die Verfügung zu korrigieren sei (EL-act. 3-1 ff.). B.d Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2011 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vom Mietzins sei der monatliche Betrag von Fr. 150.-- für die Garagenbenützung abzuziehen. Da nur drei der sieben im Haus lebenden Personen in der EL-Berechnung zu berücksichtigen seien, dürften nur 3/7 der Kosten von Fr. 13‘440.-- angerechnet werden. Die Mietkosten von Fr. 5‘400.-- seien korrekt. Zudem stosse das ohne durch Bewerbungsunterlagen untermauerte Pauschalargument des Versicherten, er habe keine Anstellung aufgrund seiner Einschränkungen gefunden, die gesetzliche Vermutung der Einkommenserzielung von Fr. 18‘720.-- nicht um. Auch habe man der Ehefrau bis zur EL-Einstellung per 1. März 2010 jeweils ein hypothetisches Einkommen von Fr. 16‘182.-- angerechnet. Das jüngste Kind sei bei der EL-Anmeldung vom Juli 2010 bereits 16 ½ Jahre alt gewesen, habe das erste Lehrjahr beendet und somit nicht mehr beaufsichtigt werden müssen. Gemäss RAV-Anmeldung vom 6. Mai 2011 habe die Ehefrau Erfahrung als Fabrik- und Betriebsarbeiterin. Zudem verfüge sie über mündliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Eine Erwerbstätigkeit wäre ihr somit zuzumuten. 2008 verdienten Hilfsarbeiterinnen gemäss Lohntabelle Fr. 51‘368.--. Das von der EL-Durchführungsstelle angerechnete Einkommen von Fr. 35‘844.-- könne die Ehefrau sogar in einem reduzierten Pensum erzielen. Der am 3. Januar 1994 geborene Sohn würde erst ab dem 1. Januar 2012 AHV/IV/EO/ALV- beitragspflichtig. Vom Bruttoeinkommen habe man die Gewinnungskosten von Fr. 519.-- abgezogen. Der Versicherte mache Gewinnungskosten von Fr. 600.-- pro Monat bzw. Fr. 7‘200.-- pro Jahr geltend, reiche jedoch keinen Beleg für Fahrkosten ein. Daher seien diese nicht ausgewiesen. Selbst wenn die tatsächlichen Fahrkosten leicht höher als die berücksichtigten Fr. 519.-- sein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sollten, hätte der Versicherte aufgrund des Einnahmenüberschusses von Fr. 12‘662.-- pro Jahr keinen EL-Anspruch. Aufgrund der Schadenminderungspflicht dürften schliesslich auch keine Verpflegungskosten angerechnet werden (EL-act. 75). C. C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 28. Oktober 2011. Darin werden die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. September 2011 und die Neuberechnung der EL beantragt. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wohnten nicht sieben, sondern sechs Personen in seinem Haushalt. Auch erachte er es als unangemessen, ein Kleinkind als vollzählige Person miteinzubeziehen. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Mietzins von Fr. 13‘440.-- sei somit im Verhältnis 5/3 (Fr. 8‘064.--) ev. 6/3 (Fr. 6‘720.--) aufzuteilen. Ausserdem müsse bei der Berechnung der Heiznebenkosten für Sohn B.___ zusätzlich ein Betrag von Fr. 840.-- hinzugerechnet werden. Bezüglich hypothetisches Einkommen der Ehefrau werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Einsprache verwiesen. Die RAV-Anmeldung vom 6. November 2010 müsse als unzutreffend bzw. fehlerhaft bezeichnet werden, da sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Seine Ehefrau habe auch nie als Fabrik- oder als Betriebsarbeiterin gearbeitet, wie dies auf der RAV-Anmeldung fälschlicherweise aufgeführt sei. Zudem sei sie Analphabetin, was für die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ebenfalls von grosser Bedeutung sei. Auch werde in Abrede gestellt, dass die Ehefrau schon seit Jahren wisse, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollte. Sie sei aufgrund ihrer Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht vermittelbar. Bezüglich Sohn B.___sei aus dem beiliegenden Billet Junior ersichtlich, dass für die Bahnfahrt jeden Monat ein Betrag von Fr. 208.-- aufgewendet werden müsse. Hinzu kämen noch jährliche Kosten für die Grundkarte von Fr. 862.--. Somit müssten die jährlichen Bahnkosten von insgesamt Fr. 3‘358.-- als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Auch müsse mindestens ein jährlicher Betrag von rund Fr. 1‘300.-- an Verpflegungskosten als Gewinnungskosten berücksichtigt werden (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 15. November 2011 die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung wird ausgeführt, bei der EL-Anmeldung vom

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 24. September 2010 habe der Beschwerdeführer angegeben, acht Personen würden in seinem Haushalt leben. C.___ habe wenige Monate nach der EL-Anmeldung bei der Abklärung seines IV-Anspruches angegeben, bei seinen Eltern zu wohnen. Für D.___ liege keine neuere Mutation als der im Oktober 2009 erfolgte Umzug vor. Kleinkind sei ebenfalls zu berücksichtigen, da Kleinkinder viel Spielfläche am Boden und somit überproportional viel Platz in einer Wohnung beanspruchten. Es seien somit nur 3/7 (allenfalls 3/8) der Mietkosten (ohne Garage) anzurechnen. Die Ehefrau sei im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist. In der Schweiz sei sie 2003 einige Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daher wäre ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Durch die Fahrt des Sohnes B.___ von der Schule zum Lehrbetrieb würden jährliche Kosten von Fr. 703.-- und Fr. 160.-- entstehen. Massgebend im vorliegenden Verfahren seien die im Juli 2010 gültigen Tarife. Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 12‘662.-- bestehe so oder anders kein EL-Anspruch (act. G 3). C.c Der Beschwerdeführer macht am 22. Dezember 2011 in seiner Replik geltend, anhand der beiliegenden Wohnsitzbescheinigungen könne nachgewiesen werden, dass D.___ und C.___ nicht mehr in seinem Haushalt wohnten. Auch wenn seine Ehefrau im Jahre 2003 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, so könne daraus nichts zu deren Ungunsten abgeleitet werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie aufgrund der in der Beschwerde bereits aufgeführten Gründe und wegen der Belastung im Haushalt gar nicht in der Lage gewesen sei, einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Lohnsumme von Fr. 5‘854.30 brutto entspreche zwei Monats­ gehältern. Es habe sich dabei um einen Ferienaushilfejob via einer Temporärfirma gehandelt. Aus sprachlichen Gründen sei seine Ehefrau in der Folge nicht mehr berück­ sichtigt worden und habe auch anderswo keine Anstellung gefunden. Nach bald 9 Jahren und zunehmendem Alter falle die fehlende Vermittelbarkeit noch viel mehr ins Gewicht (act. G 5). C.d Mit Duplik vom 3. Januar 2012 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. C.___ habe in Übereinstimmung mit der EL-Anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. September 2010 angegeben, bei seinen Eltern (somit unter anderem beim Beschwerdeführer) zu wohnen, was für die IV-Abklärung durchaus relevant gewesen sei. Es gehe nicht an, nun etwas anderes zu behaupten, weil die für das IV-Verfahren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Sohnes vorteilhafte Wohnsituation im EL-Verfahren des Vaters nachteilig sei (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs­ leistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die versicherte Person ist also verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die Verwaltung aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Diese beiden Möglichkeiten der Verwaltung, auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zu reagieren, der Entscheid aufgrund der Akten und das Nichteintreten auf ein Leistungsgesuch, beziehen sich nur auf jene Konstellationen, in denen die Leistungen beanspruchende versicherte Person die sogenannte materielle Beweislast, d.h. den Nachteil der Beweislosigkeit trägt. Verunmöglicht die versicherte Person durch die Verweigerung der Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung die Ermittlung des leistungserheblichen Sachverhalts, so hat sie den aus dem Fehlen des Nachweises des behaupteten anspruchsbegründenden Sachverhalts resultierenden Nachteil zu tragen, d.h. sie erhält keine oder nicht die vollen Leistungen. In Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG fehlt eine Sanktionsmöglichkeit bei einer Mitwirkungsverweigerung in jenen Konstellationen, in denen die materielle Beweislast, d.h. der Nachteil der Beweislosigkeit, bei der Verwaltung liegt. Eine solche Konstellation entsteht insbesondere bei Revisions- oder Wiedererwägungsverfahren, die aufgrund des Verdachts eröffnet worden sind, dass der objektiv bestehende Sachverhalt keine oder eine tiefere als die ausgerichtete Leistung rechtfertige. Hier trägt die Verwaltung den Nachteil der Beweislosigkeit, weil sie nötigenfalls eine formell rechtskräftige Leistungszusprache revisions- oder wiedererwägungsweise „nach unten“ korrigieren muss. Da kein Leistungsgesuch zu beurteilen ist, kommt die Nichteintretensverfügung als Reaktion auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Sachverhaltsabklärung zum vornherein nicht in Frage. Der Entscheid aufgrund der Akten ist als Sanktion der Mitwirkungsverweigerung untauglich, da es im Revisions- oder Wiedererwägungsverfahren gerade darum geht, die Akten zu ergänzen, d.h. den effektiven Sachverhalt zu erheben. Der Entscheid aufgrund der Akten wäre also nur eine Bestätigung der formell rechtskräftigen Leistungszusprache, von der die Verwaltung vermutet, dass sie nicht oder nicht mehr richtig sei. Die rechtswidrige Weigerung der versicherten Person, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, würde also eine revisions- oder wiedererwägungsweise Korrektur der laufenden Leistung „nach unten“ verunmöglichen, so dass die versicherte Person in rechtsmiss­ bräuchlicher Weise aus ihrer Pflichtverletzung einen Vorteil ziehen könnte. Es ist des­ halb zwingend notwendig, der Verwaltung eine Sanktionsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, mit der die Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung in jenen Konstellationen durchgesetzt werden kann, in denen der Nachteil der Beweislosigkeit bei der Verwaltung liegt. Das ATSG weist diesbezüglich eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die durch das Gericht zu füllen ist (vgl. das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2001 i.S. W.Sch., EL 2000/61). Dabei kommt nur die Sanktion der teilweisen oder vollständigen Leistungseinstellung für die Dauer der Mitwirkungsverweigerung in Frage. Die Gesetzeslücke ist durch die Einräumung einer entsprechenden Sanktionsmöglichkeit zu füllen. Eine Sanktionsverfügung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG beruht auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung und hat zum Zweck, die versicherte Person dazu zu bewegen, ihrer Mitwirkungspflicht doch noch nachzukommen (vgl. Entscheid EL 2011/65 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen). Es handelt sich bei der entsprechenden Leistungseinstellung um einen Endentscheid mit einer Resolutivbedingung (vgl. BGE 107 V 24 = ZAK 1982 S. 258; Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 209 f.). Wird die verweigerte Mitwirkung erbracht, kann sich die Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. A. 2009, N 56 zu Art. 43 ATSG, mit Hinweis auf I 988/06). 1.2 Die zuständige AHV-Zweigstelle, welche vom Wohnungswechsel des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hatte (EL-act. 38-1, 38-5), forderte den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer am 26. November 2009 auf, nach seinem Wohnungswechsel eine Kopie des neuen Mietvertrages ab 1. Oktober 2009 sowie einen aktuellen Zahlungsnachweis der Mietzinszahlung einzureichen und zudem Auskunft über die Anzahl Personen im Haushalt ab genanntem Zeitpunkt zu erteilen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die zuständige AHV-Zweigstelle setzte ihm daraufhin mit Schreiben vom 25. Januar 2010 eine Frist bis 11. Februar 2010 an, um ihrer Aufforderung nachzukommen. Für den Fall, dass er auch diese Frist unbenützt verstreichen lassen sollte, drohte sie dem Beschwerdeführer eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen EL-Leistungen bzw. die Einstellung der EL an (EL-act. 38-1). Der Beschwerdeführer reichte nichts ein bzw. erteilte die nötigen Auskünfte nicht, worauf die Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2010 die angedrohte Einstellung der Ergänzungsleistung ab 1. März 2010 verfügte (EL-act. 39-1). Bei dieser Leistungseinstellung handelt es sich nicht um eine revisionsweise materielle Leistungseinstellung, die einer nachträglichen Veränderung des leistungserheblichen Sachverhalts Rechnung tragen würde. Vielmehr liegt eine reine Sanktionsverfügung vor, die ausschliesslich auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung beruht und die nur zum Zweck hat, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung doch noch nachzukommen, damit das Revisionsverfahren weitergeführt werden kann. Hat die Sanktionsanordnung den angestrebten Erfolg, so führt dies nicht zu einer Aufhebung der Sanktionsverfügung, sondern zu einer Weiter­ führung des angehobenen Revisionsverfahrens. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat im November 2009 aufgrund des Wohnungswechsels des Beschwerdeführers ein Revisionsverfahren eingeleitet, wie es dann durchgeführt wird, wenn eine laufende Ergänzungsleistung aufgrund einer Meldung der Veränderung einer Einnahmen- oder einer Ausgabenposition angepasst wird. Eine Mitwirkungspflicht des EL-Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung im Rahmen einer Anpassungsüberprüfung der laufenden Ergänzungsleistung besteht nur in Bezug auf jene Sachumstände, die von der EL-Durchführungsstelle nicht selbst erhoben werden können, für deren Ermittlung sie also auf die Auskunft und auf Belege des EL-Bezügers angewiesen ist. Ob der Beschwerdeführer allein gewohnt, seine Wohnung mit einer anderen Person geteilt hat und welchen Mietzins(anteil) er bezahlt hat, lässt sich nicht aus anderer Quelle als durch den Beschwerdeführer selbst

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermitteln. Der Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung gar nichts anderes übrig geblieben, als den Beschwerdeführer aufzufordern, in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung die geforderten Unterlagen einzureichen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin ist mithin zu Recht von einer Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen. 1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG ist die mitwirkungspflichtige Person schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen, bevor aufgrund der Akten entschieden oder Nichteintreten beschlossen werden kann. Der mitwirkungspflichtigen Person ist ausserdem eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Diese Verfahrensbestimmung kommt auch auf die Leistungseinstellung als Sanktion einer Verweigerung der Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 26. November 2009 und 25. Januar 2010 aufgefordert, eine Kopie Mietvertrag gültig ab 1. Oktober 2009 sowie aktuelle Zahlungsnachweise der Mietzinszahlung einzureichen und die Anzahl Personen im Haushalt ab 1. Oktober 2009 bekanntzugeben. Am 25. Januar 2010 hat sie dem Beschwerdeführer zudem eine Frist bis 11. Februar 2010 angesetzt und ihm die Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung angedroht, wenn er die genannten Unterlagen bzw. Auskünfte nicht fristgerecht einreiche. Am 18. Februar 2010 hat sie die Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung verfügt. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Anforderungen an eine korrekte Androhung der sanktionsweisen Leistungseinstellung gemäss Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG erfüllt. Sie hat den Beschwerdeführer zweimal gemahnt, sie hat ihn auf die drohende Rechtsfolge/ Sanktion hingewiesen und sie hat ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt. Das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Verfahren zur Durchsetzung der Erfüllung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung erweist sich in jeder Hinsicht als korrekt. 1.5 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in entschuldbarer Weise (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG) seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verletzt hat. Der Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 7. Juli 2010 geltend gemacht, er habe einige Unterlagen verloren und vergessen (EL-act. 36-1). Er hat aber nicht dargelegt,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wieso er diesen Umstand nicht innert der ihm angedrohten Frist bis spätestens am 11. Februar 2010 der Beschwerdegegnerin hätte melden und um Fristverlängerung bezüglich Unterlageneinreichung hätte bitten können. Auch im Beschwerdeverfahren, in dem er anwaltlich vertreten ist, hat er diesbezüglich keine weiteren Erklärungen vorgebracht. Es sind denn auch keine Nachteile erkennbar, die eine Verweigerung der Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung entschuldigen könnten. Die bei Kenntnis der wahren Verhältnisse allenfalls drohende revisionsweise Reduktion/Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung kann offensichtlich kein Nachteil sein, der eine Mitwirkungsverweigerung entschuldigen würde. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung im Rahmen der Überprüfung der laufenden Ergänzungsleistung verletzt hat. Die sanktionsweise Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2010 erweist sich somit als rechtmässig. 1.6 Mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer im November 2009, die erforderlichen Belege einzureichen bzw. die notwendige Auskunft zu erteilen, hat die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG eröffnet. Sie hat dann aber mit der – formell rechtskräftigen – Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2010 (mit Wirkung ab 1. März 2010) nicht dieses Revisionsverfahren abgeschlossen, sondern gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG die laufende Ergänzungsleistung eingestellt, um den Beschwerdeführer dazu zu bringen, seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des revisionsrechtlich relevanten Sachverhalts nachzukommen bzw. um das Risiko einer ungerechtfertigten Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen zu vermeiden. Das verspätete Nachkommen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Juli 2010 (EL-act. 36-1 ff.) erwirkte das Wegfallen des Einstellungsgrundes und die Weiterführung des im November 2009 angehobenen Revisionsverfahrens. Die Verfügung vom 15. April 2011 ist somit als Anpassungsverfügung zu qualifizieren. Die EL-Durchführungsstelle war gemäss obigen Erwägungen nicht berechtigt, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2010 als Neugesuch um EL zu behandeln und in der Folge eine umfassende Neuprüfung vorzunehmen. Sie hätte ausschliesslich eine Anpassung der zuletzt verfügten EL auf der Grundlage der veränderten Wohnkosten sowie allfälligen anderen sich in der Zwischenzeit ereigneten Sacherhaltsveränderungen vornehmen dürfen. Eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassende Sachverhaltsprüfung wie bei einer Neuanmeldung war jedoch vorliegend nicht zulässig. 2. Streitig ist zunächst die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers von neu Fr. 35'844.-- bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2010 (EL-act. 15-1, 16-1). 2.1 Die bis zum 28. Dezember 2009 ergangenen Verfügungen, welche der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung seiner jährlichen Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 16'182.-- angerechnet haben, sind allesamt unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dies, obwohl der jüngste Sohn B.___, geboren am 3. Januar 1994, bereits am 1. August 2009 seine Lehre als angetreten hatte (EL-act. 32-1 f.) und spätestens ab diesem Zeitpunkt die Betreuungspflicht der Ehefrau des Beschwerdeführers auch für das jüngste Kind weitgehend weggefallen war. Daher hätte bereits mit Verfügung vom 5. August 2009 eine entsprechende Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau erfolgen können, was unterblieben ist (EL-act. 49-1). Erst mit der Anpassungsverfügung vom 15. April 2011 erfolgte die effektive Anrechnung eines - gegenüber der Verfügung vom 5. August 2009

  • mehr als doppelt so hohen hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bereits per 1. Juli 2010 (EL-act. 6-4, 6-6). Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtmässig war. 2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, was bedeutet, dass sie – einmal rechtskräftig zugesprochen – von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Solange sich also die tatsächlichen Verhältnisse (und die Rechtslage) nach rechtskräftiger Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung nicht erheblich verändern, fällt eine Leistungsanpassung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG (eine allfällige Wiedererwägung vorbehalten) – vornehmlich aus Gründen der Rechtssicherheit – ausser Betracht. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Rahmen der zuletzt erfolgten Leistungszusprache

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Verfügung vom 5. August 2009, EL-act. 46-1) offenbar nicht geprüft hatte, hätte sie demnach darauf lediglich bei entsprechender erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückkommen dürfen. Im Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin tatsächlich darauf zurückkam, nämlich am 15. April 2011, war eine solche Veränderung aber nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Person der Ehefrau des Beschwerdeführers (wie etwa der Gesundheitszustand oder sonstige Faktoren mit Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt) verändert haben. Denselben Nachweis unterlässt sie in Bezug auf den massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt (wie etwa erheblicher Konjunkturanstieg oder relevantes Wachstum der Nachfrage nach Arbeitnehmern in den in Frage kommenden Bereichen). Daher ist eine Leistungsanpassung mit Verfügung vom 15. April 2011 gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG ausser Betracht gefallen. 2.3 Ist eine laufende Ergänzungsleistung in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG infolge der Erhöhung des bisherigen angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen des Ehepartners der versicherten Person herabzusetzen, so wird die Herabsetzung in analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Diese Anordnung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass etwa in Abweichung von Art. 17 Abs. 2 ATSG jederzeit, also auch ohne erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne; vielmehr enthält Art. 25 Abs. 4 ELV lediglich eine detaillierte Regelung bezüglich des Vorgehens im Falle einer Anpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG (vgl. hierzu den Entscheid EL 2003/39 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2004). Nach Treu und Glauben wäre es nicht angegangen, der Ehefrau des Beschwerdeführers selbst bei nachträglicher erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse direkt ab 1. Juli 2010 ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, eine Herabsetzung hätte frühestens sechs Monate nach der Zustellung der Verfügung vom 15. April 2011 erfolgen können. Mithin hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers frühestens sechs Monate nach der Zustellung der Verfügung vom 15. April 2011 ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen bzw. damit rechnen müssen, dass ihr hypothetisches Erwerbseinkommen erhöht würde. Somit ist dem Beschwerdeführer in der Zeitspanne Juli 2010 bis Oktober 2011 bzw. vorliegend bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. September 2011 weiterhin das bisherige hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 16'182.-- anzurechnen. Frühestens ab November 2011, d.h. sechs Monate nach der Verfügung vom 15. April 2011, könnte dem Beschwerdeführer ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werden. Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen einer entsprechenden Anpassung allerdings noch zu prüfen haben, ob die materiellen Voraussetzungen dafür und mithin für eine Herabsetzung oder Einstellung der Ergänzungsleistungen erfüllt sind. 3. Streitig ist im Weiteren die Höhe des anrechenbaren Einkommens von B.___ ab 1. Juli 2010. 3.1 Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Art. 9 Abs. 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG unter anderem Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Gemäss Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die aus­ gewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. 3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Lehrlingslohn von B.___ bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in Betracht gezogen und ein Abzug der Gewinnungskosten vom Lehrlingslohn vorgenommen werden muss. B.___ war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 17 Jahre alt, war also nach Art. 3 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) von der Leistung von obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Somit bleibt nur zu prüfen, in welcher Höhe abzugsfähige Gewinnungskosten anfallen. Als Gewinnungskosten gelten grundsätzlich die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens gemachten Aufwendungen. Es sind die Ausgaben, die die Erzielung des Einkommens mit sich bringt und die sich unmittelbar aus einer Berufstätigkeit ergeben (BGE 111 V 128).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 B.___ begann im August 2009 seine Lehre (EL-act. 5-1 f.). Im ersten Lehrjahr, welches vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 dauerte, erzielte er ein Monatseinkommen von Fr. 600.-- brutto (x13). Im zweiten Lehrjahr ab 1. August 2010 erzielte er ein Monatseinkommen von Fr. 750.-- brutto (x13). Im dritten Lehrjahr ab

  1. August 2011 erzielte er ein Monatseinkommen von Fr. 1'000.-- (x13) (EL-act. 5-2). Davon sind die Gewinnungskosten und der Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug zu bringen. Vom Rest sind zwei Drittel anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde vom 28. Oktober 2011 geltend machen, es seien Gewinnungskosten anzuerkennen für die Fahrkosten und auswärtige Verpflegung von B.. 3.3.1 Abzugsberechtigt als Gewinnungskosten sind die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist hier grundsätzlich die kostengünstigste Variante zu wählen, im Allgemeinen die Kosten für den öffentlichen Verkehr (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. Zürich 2009, S. 141). Es ist festzustellen, dass B. von seinem Wohnort Mels (Schweiz) nach Schaan (Fürstentum Liechtenstein) und zurück pendelt (vgl. Lehrvertrag, EL-act. 5-2). Mithin sind sowohl die Kosten für ein Jahresabonnement (ohne Erfordernis eines Halbtaxabonnements) von Fr. 702.-- (EL-act. 76) als auch der Zusatzbetrag für ein Jahresabonnement für den grenzüberschreitenden Verkehr ins Fürstentum Liechtenstein von Fr. 160.-- (EL-act. 78) als Gewinnungskosten anzurechnen. 3.3.2 Als weitere Gewinnungskosten sind in Anlehnung an die Regelung auf Bundesebene die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte abzugsberechtigt. Da nur die Mehrkosten abzugsberechtigt sind, muss man von den effektiven Kosten diejenigen abziehen, die auch zu Hause anfallen würden. Da sich die Mehrkosten nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand abklären lassen, werden hierfür Pauschalen eingesetzt. Die Höhe richtet sich nach den Ansätzen von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). Die Ansätze für das Mittagessen betragen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV mithin Fr. 10.--(vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., S. 141; BGE 123 V 258 ff.). Bei 25 Ferientagen pro Jahr (vgl. EL-act. 5-2) ergäbe sich folglich ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 2'350.-- (Fr. 10.-- x 5 Tage x 47 Wochen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat somit die ab Juli 2010 angefallenen Fahr- und Ver­ pflegungskosten als Gewinnungskosten vom Lehrlingslohn abzuziehen. Der Nettobetrag ist gemäss EL-rechtlichen Bestimmungen zu den anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers hinzuzurechnen. 4. Streitig ist schliesslich die Berücksichtigung der Wohnkosten des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2010 (EL-act. 36-2 f.). 4.1 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Die relevanten Ausgaben und Einnahmen von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 4.2 Zu den anerkannten Ausgaben zählen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei sich der jährliche Höchstbetrag bei Allein­ stehenden auf Fr. 13'200.--, bei Ehepaaren auf Fr. 15'000.-- beschränkt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG). Wird eine Wohnung auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der nicht in die Berechnung eingeschlossenen Personen werden bei der EL-Berechnung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Der Zweck der Mietzinsaufteilung liegt darin, die effektiven Wohnkosten der nicht in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen, die in derselben Wohnung leben, auszuscheiden, damit die EL nicht auch für Mietanteile von nicht einbezogenen Personen aufkommen müssen (vgl. die Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1998, in: AHI 1998 S. 27 ff.; BGE 127 V 10 Erw. 5d).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Der Beschwerdeführer lebte seit dem 2. Mai 2010 als Mieter zusammen mit seiner Ehegattin, seinen Söhnen B., D. und der Schwiegertochter und deren am 2. Februar 2010 geborenen Tochter im Mietshaus (EL-act. 36-2 f., 25-3). Aktenkundig ist, dass Sohn C.___ gemäss Wohnsitzbescheinigung vom 20. Dezember 2011 (act. G 5.2) seit 5. Juli 2010 nicht mehr in diesem Mietshaus wohnhaft ist. Gemäss EL- Anmeldeformular des Beschwerdeführers war sein Sohn D.___ am 21. September 2010 noch immer dort wohnhaft (EL-act. 25-3). Gemäss telefonischer Anfrage des Gerichts beim Einwohneramt vom 29. Februar 2010 (act. G 9) wohnte D.___ – wie der Beschwerdeführer in der Replik richtig ausführte – nur bis am 15. Dezember 2010 an in diesem Mietshaus. Daher muss D.___ in die EL-Wohnkostenberechnung in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. November 2010 noch einbezogen werden. Für die EL- Berechnung ab Dezember 2010 darf er allerdings nicht mehr berücksichtigt werden. 4.4 Vom monatlichen Mietzins im Betrag von Fr. 1'200.-- (EL-act. 36-2) sind Fr. 150.-- als monatliche Garagen- sowie Parkplatzbenützung abzuziehen (EL-act. 30-3). Da die Heizungs- und Warmwasserkosten gemäss Mietvertrag vom Mieter selber zu bezahlen sind, erhöhen sich die Wohnkosten zudem um die Pauschale gemäss Art. 16b ELV von Fr. 70.-- pro Monat. Anzurechnen an die Mietkosten ab 1. Juli 2010 ist daher der Betrag von monatlich Fr. 1'120.--, jährlich Fr. 13'440.--. Die diesbezügliche Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als korrekt. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat die Mietkosten nach Anzahl Köpfen gemäss Vor­ gabe der Verordnung aufgeteilt und nur drei Siebtel der Mietkosten von insgesamt Fr. 13'440.-- bei den Ausgaben berücksichtigt. Diese Aufteilung erscheint dem Gericht nicht korrekt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung braucht ein Säugling in seinem ersten Lebensjahr nicht viel Platz bzw. kein eigenes Zimmer, so dass sich vom Zeitpunkt der Geburt bis zur Vollendung des ersten Lebensjahrs des Kindes kaum etwas an der Nutzungsaufteilung der Wohnung geändert haben wird. Entsprechend erweist sich in der Zeit von 1. Juli 2010 bis zum Zeitpunkt des Auszuges von D.___ anfangs Dezember 2010 eine Aufteilung der Wohnkosten nach Köpfen im Verhältnis 3:3 (Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie B.___ einerseits und der Schwiegertochter sowie seine Ehefrau und D.___ andererseits) als angemessen. Als Wohnkosten sind dem Beschwerdeführer somit in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. November 2010 die Hälfte der Mietkosten und folglich mit Fr. 6'720.-- (1/2 von Fr. 13'440.--) anzurechnen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2011 ist sodann infolge Auszug von D.___ eine Aufteilung der Wohnkosten im Verhältnis von 3:2 vorzunehmen; die anzu­ rechnenden Wohnkosten belaufen sich in dieser Zeitspanne somit auf Fr. 8'064.-- (3/5 von Fr. 13'440.--). Ab dem 2. Lebensjahr der Enkelin des Beschwerdeführers, d.h. ab Februar 2011, erweist sich eine Aufteilung der Wohnkosten nach Köpfen wiederum im Verhältnis 3:3 (Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie B.___ einerseits und der Schwiegertochter, seine Ehefrau und ihre Tochter andererseits) als angemessen. Als Wohnkosten ist dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 somit wiederum die Hälfte der Miete von Fr. 13'440.--, folglich Fr. 6'720.--, anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend die Neuberechnung vorzunehmen. 5. 5.1 Gestützt auf vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2011 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den EL-Anspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen ab 1. Juli 2010 neu berechne. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG, vgl. auch Art. 98 VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen scheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. September 2011 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.-- zu bezahlen.

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17.09.2012
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24.03.2026