© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 16.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 16.08.2010 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Der Versicherte und seine Ehefrau meldeten sich infolge Zuzugs aus einem anderen Kanton im Kanton St. Gallen zum Bezug von EL zur IV-Rente an. Die Ehefrau erzielte im ehemaligen Wohnkanton mit einer Teilzeitstelle ein Erwerbseinkommen. Es wurde ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Kurz nach dem Zuzug in den Kanton St. Gallen fand sie eine neue Teilzeitstelle mit einem vergleichbaren Erwerbseinkommen. Die EL-Durchführungsstelle der SVA St. Gallen rechnete der Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe einer Vollzeitstelle an. Bezog der Versicherte über längere Zeit in einem anderen Kanton EL, ohne dass seiner Ehefrau ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, so hat die EL- Durchführungsstelle des neuen Wohnkantons die Schadenminderungspflicht in Bezug auf die Ausdehnung der Erwerbseinkommen unter Fristansetzung und Erläuterung des erwarteten Verhaltens abzumahnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2010, EL 2010/6). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 16. August 2010 in Sachen W.___, Beschwerdeführer, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a W., Jahrgang 1954, meldete sich infolge Zuzugs aus dem Kanton X. am 10. Juni 2009 bei der AHV-Zweigstelle A.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (EL-act. 15). Mit Verfügung vom 10. September 2009 setzte die EL- Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) den EL-Anspruch unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf Fr. 554.-- monatlich fest (EL-act. 10). A.b Gegen die Verfügung vom 10. September 2009 erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2009 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 10. September 2009 und Neuberechnung der EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für seine Ehefrau. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht uneingeschränkt einsatzfähig. Zudem sei bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner sei für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode, also eine gewisse realistische Übergangsfrist, erforderlich und die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich. Ebenfalls sei zu beachten, dass 50-jährigen Frauen nach Art. 14b lit. c ELV lediglich noch ein Minimaleinkommen unterstellt werde. Seine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau habe sich nach dem Umzug in den Kanton St. Gallen von Anfang an um eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 60% - 80% bemüht. Die Arbeitsbemühungen seien meist telefonisch oder durch persönliches Vorsprechen erfolgt. Da seine Ehefrau nichts anderes habe finden können, habe sie eine Stelle im Kiosk in B.___ angenommen. Dort könne sie 11-12 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 18.95 zuzüglich Ferienentschädigung von 8.33% arbeiten (EL-act. 5). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2009 bestätigte die Ehefrau des Versicherten, dass es ihr aktuell nicht möglich sei, eine Stelle zu finden, an der sie mehr arbeiten könnte (EL-act. 3-2/3). A.c Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2010 wies der Rechtsdienst der SVA in Vertretung der EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 25. September 2009 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ehefrau habe bis Ende Juli 2009 im Kanton X.___ in einem Teilzeitpensum als Schuhverkäuferin gearbeitet. Mit ihrer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit als Kioskverkäuferin mit einem Pensum von 10 - 12 Stunden pro Woche nütze die gesundheitlich nicht beeinträchtigte Ehefrau ihr erwerbliches Potenzial nicht voll aus. Sodann stehe der Gesundheitszustand des Versicherten einer Vollzeittätigkeit der Ehefrau nicht entgegen. Dem mit der Einsprache eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. C., Rheumatologe, vom 8. September 2009 lasse sich entnehmen, dass der Versicherte an einer entzündlichen Grunderkrankung leide, die zuletzt progredient und durch eine depressive Symptomatik beeinträchtigt worden sei. Aus den IV-Akten des Versicherten würden sich jedoch keinerlei Anzeichen ergeben, dass dieser neben der körperlich invalidisierenden somatischen Grunderkrankung auch psychisch krank sein könnte. Abgesehen davon habe die Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht durch sorgfältige Planung und geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass der Versicherte auch während ihrer beruflichen Abwesenheit zurechtkomme. Unbeachtlich müsse zudem sein, dass die Ehefrau seit Wohnsitznahme in A. keine bessere Stelle als die Arbeit im Kiosk gefunden habe. Der Umzug in den Kanton St. Gallen sei offensichtlich seit längerem geplant gewesen, sodass die Ehefrau sich bereits von ihrem früheren Wohnort aus um eine geeignete Stelle hätte bemühen können. In dieser Situation könne der Ehefrau auch keine Übergangsfrist für die Erwerbsaufnahme eingeräumt werden. Schliesslich sei es ihr ja bewusst gewesen, dass sie auch nach dem Wohnortswechsel weiterhin massgeblich an den ehelichen Lebensunterhalt beizutragen habe. Vor diesem Hintergrund lasse sich auch aus dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereichten Arbeitsvertrag, wonach es der Ehefrau untersagt sei für Dritte zu arbeiten, nichts zu Gunsten der Ehefrau ableiten, zumal die zwei erfolglosen telefonischen Bemühungen der Ehefrau nicht zu belegen vermöchten, dass sie keine andere Anstellung hätte finden können. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau eine geeignete Vollzeitstelle im angestammten Beruf als Verkäuferin gefunden hätte, wenn sie sich ausreichend und früh genug um Arbeit bemüht hätte. Die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 41'463.-- liege unter dem Nettolohn für Hilfsarbeiterinnen im privaten Sektor gemäss LSE 2006 bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 100% und sei nicht zu beanstanden (G act. 1.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 22. Januar 2010. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine Ehefrau am neuen Wohnort so schnell wie möglich eine neue Stelle habe finden wollen. Die Stellensuche vom Kanton X.___ aus sei nicht einfach gewesen, zumal noch nicht festgestanden habe, in welcher Region man eine Wohnung finden werde. Sodann seien in den Zeitungen keine geeigneten Stellen ausgeschrieben gewesen. Dementsprechend sei seine Ehefrau froh gewesen, überhaupt eine Arbeitsstelle zu finden bzw. ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Im Kanton X.___ habe seine Ehefrau auch nur Teilzeit und zudem mit einem unregelmässigem Pensum gearbeitet. Trotzdem habe man ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Bei der jetzigen Arbeitsstelle seien die Stunden festgelegt. Sie habe nie weniger Stunden, sondern manchmal auch mehr (50 – 52 Stunden). Frauen würden ab einem gewissen Alter sowieso nur noch als Aushilfe oder in Teilzeit angestellt. Seine Ehefrau habe alles unternommen, um eine Stelle zu finden (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 1. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde, verweist auf den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2010 und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (G act. 3). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Streitig ist die Frage, ob in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die übrigen Positionen der EL- Berechnung werden nicht beanstandet. 1.2 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). 1.3 Auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, partizipieren an der EL, da diese den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1759, Rz. 179). Deswegen ist bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Einkommens verzichtet. Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Massgeblich Umstände dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil I 920/06 vom 16. Januar 2007, Erw. 3.3). 1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nimmt die EL-Durchführungsstelle im Rahmen der Prüfung eines EL-Gesuches die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob eine bestimmte Person auf die Erzielung von Erwerbseinkünften verzichtet. Die EL-Durchführungsstelle hat also zu untersuchen, ob es einer Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Dieser Pflicht könnte die EL-Durchführungsstelle nur dadurch nachkommen, dass sie der betreffenden Person die Ablehnung einer konkreten Arbeitsplatzofferte nachweisen würde. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die EL-Durchführungsstelle der betreffenden Person eine konkrete Arbeitsstelle vermitteln müsste, um – bei einer Nichtannahme dieser Stelle – den Nachweis des Verzichts auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit führen zu können. Die dabei entstehenden Durchführungsprobleme würden dazu führen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Bezug auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit praktisch toter Buchstabe bliebe. Die EL- Durchführungsstelle darf sich daher auf die aus der Lebenserfahrung resultierende, natürliche Vermutung stützen, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Dies ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Abklärungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich aber bei der Erfüllung dieser Pflicht darauf beschränken, den EL-Ansprecher oder die in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person unter Hinweis auf die zu vermutende Möglichkeit der Verwertung der Erwerbsfähigkeit aufzufordern, sich intensiv um in Frage kommende Arbeitsstellen zu bewerben (Jöhl, a.a.O, S. 1763 f., Rz. 185). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2007/14 vom 14. Juni 2007, Erw. 3 f., und EL 2007/21 vom 8. November 2007, Erw. 2). 1.5 Massgeblich ist das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen bei den konkreten lokalen Verhältnissen. Zu berücksichtigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, die die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betroffenen Person aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits (vgl. Urteile P 16/04 vom 7. Juni 2005, Erw. 4.2.3; P 6/04 vom 4. April 2005, Erw. 3.2.2 und P 64/03 vom 27. Februar 2004, Erw. 3.3.2). Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) oder der kantonalen Arbeitsmarktbehörde erfolgen (Urteil P 16/04). 1.6 Wurde dem Versicherten bereits EL zugesprochen bevor man sich auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berufen hat, ist ihm vorgängig das rechtliche Gehör in Form der Abmahnung der Schadenminderungspflicht zu gewähren, denn die Verminderung der EL infolge Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau hat eine Belastung des Versicherten zur Folge (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2009/22 vom 25. Januar 2010, Erw. 3.2). Die Abmahnung der Schadenminderungspflicht hat unter Hinweis auf die Konsequenzen eines Untätig- Bleibens und unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu erfolgen. Ein solches Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinn von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG hat den Zweck, die betroffene versicherte Person freiwillig zu einem bestimmten regelkonformen Verhalten zu veranlassen. Es soll sich jedoch niemand auf die Solidarität der Gesellschaft oder Versichertengemeinschaft berufen können, der den Schaden selbst verursacht bzw. nicht alles Mögliche und zumutbare vorgekehrt hat, um den Schaden/die Hilfsbedürftigkeit so klein wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass die EL-spezifische Schadenminderungspflicht nicht abgemahnt werden muss, wenn sie auch für einen juristischen Laien selbstverständlich ist (vgl. Art. 17 AVIG, der ebenfalls keine Abmahnung der Pflicht zur Stellensuche vorsieht, sonder davon
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeht, dass diese Pflicht spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit entsteht; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/57 vom 1. März 2010, Erw. 3.3.1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache vom 25. September 2009 grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen ist. Im vorliegenden Fall sind bei der Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch keine persönlichen Gründe ersichtlich, welche gegen die Ausdehnung ihrer Erwerbsfähigkeit sprechen würden. Sie ist gesund, im erwerbsfähigen Alter (Jahrgang 1960), verfügt über eine Ausbildung und ging vor dem Umzug in den Kanton St. Gallen einer Teilzeitarbeit nach (EL-act. 14-2/2). In der Einsprache hat der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, seine Ehefrau sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht uneingeschränkt einsatzfähig (EL- act. 5). In der Beschwerde hat er darauf verzichtet, substantiiert darzulegen, inwiefern sein Gesundheitszustand seine Ehefrau an der Ausdehnung ihrer Erwerbsfähigkeit hindern würde. Alleine aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass eine relevante Pflegebedürftigkeit vorliegt (vgl. EL-act. 6). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode, also eine gewisse realistische Übergangsfrist erforderlich und die volle Integration in den Arbeitsmarkt ab einem gewissen Alter nicht mehr möglich sei, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei (wobei dies selbst unter altem Recht nicht als "starre Regel" angesehen wurde; BGE 115 II 6 E. 5a, S. 11 mit Hinweisen), in mehreren unter der Geltung des neuen Scheidungsrechts ergangenen Urteilen (weiter) relativiert und die Aufnahme bzw. den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenerem Alter als zumutbar erachtet hat (z.B. BGE 127 III 136, 140; Urteil 5P.418/2001 vom 7. März 2002 E. 5c). In Anbetracht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgenannter Rechtsprechung sowie unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau spricht das Alter der heute 50-Jährigen nicht gegen die Ausdehnung des derzeitigen Arbeitspensums von 10 – 12 Stunden pro Woche auf eine Vollzeitstelle. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer ableiten, wenn er sich auf Art. 14b lit. c ELV beruft. Die Begrenzungen bzw. Abstufungen des anrechenbaren hypothetischen Einkommens im Verhältnis zum Alter nach Art. 14b ELV beziehen sich auf nichtinvalide Witwen ohne minderjährige Kinder. Hinter der Abstufung des anrechenbaren Einkommens nach Alter steht die Überlegung dass der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben für ältere Witwen schwieriger sein dürfte als für jüngere Witwen. Die ältere Witwe muss sich deshalb vermutungsweise mit einem tieferen Erwerbseinkommen begnügen, um bei der Stellensuche erfolgreich zu sein (Jöhl, a.a.O., S. 1772, Rz. 196). Für nichtinvalide Ehegatten von EL-Bezügern gibt es jedoch keine analoge Vermutung im Sinne von Art. 14b ELV. 2.2 Man könnte sich fragen, ob aufgrund des Kantonswechsels eine Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen. Es ist sicherlich richtig, dass die Stellensuche aus der Distanz mit Mehraufwand verbunden ist. Allerdings besteht dieser Mehraufwand alleine in allfälliger Reisezeit für Vorstellungsgespräche. Die Stellensuche und das Bewerben an sich können ohne Weiteres und ohne Mehraufwand aus der Ferne getätigt werden. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Ehefrau bewusst war, dass sie am neuen Wohnort ein Erwerbseinkommen würde erzielen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Übergangsfrist alleine aufgrund des Wohnsitzwechsels nicht angezeigt. In diesem Zusammenhang muss unbeachtlich bleiben, dass gleichzeitig eine Wohnung gefunden werden musste. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine 50- jährige Stellensuchende bei der Ausdehnung eines vormals bescheidenen Arbeitspensums auf eine Vollzeitstelle bzw. allenfalls mehrere Teilzeitstellen gewisse Schwierigkeiten zu überwinden hat. Diesem Umstand gilt es mit der Gewährung einer realistischen Übergangsfrist Rechnung zu tragen (AHI 2001, S. 132). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Ehefrau grundsätzlich in der Lage ist ihre Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum auszubauen. Für die volle Integration in den Arbeitsmarkt, hätte ihr jedoch eine Übergangsfrist zugestanden werden müssen. Wie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachfolgend zu zeigen ist, erübrigen sich Ausführungen zur Dauer einer Übergangsfrist (vgl. nachfolgend Erw. 2.4). 2.3 Des Weiteren macht der Beschwerdegegner geltend, seine Ehefrau habe alles Mögliche unternommen, um eine Stelle zu finden. Auf diesem Weg habe sie dann auch ihre heutige Stelle beim Kiosk in B.___ gefunden. Die natürliche Vermutung der (vollen) Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit kann wiederlegt werden, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers den Nachweis erbringen kann, dass sie trotz ernsthafter, quantitativ und qualitativ genügender Arbeitsbemühungen keine Arbeit finden kann. Dies entspricht der Lösung in der Arbeitslosenversicherung (Art. 17 Abs. 1 AVIG), auch wenn dort ein anderes Sanktionssystem zur Anwendung gelangt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Abgesehen von den drei Bewerbungen auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" – wobei es sich bei einer dieser Bewerbungen um die Stelle beim Kiosk in B.___ handelt – sind den Akten keine weiteren Arbeitsbemühungen zu entnehmen (EL-act. 7). Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte die EL-Durchführungsstelle am 15. Oktober 2009 die Arbeitsbemühungen der Ehefrau ab Juli 2009 ein (EL-act. 3). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2009 teilte die Ehefrau der EL-Durchführungsstelle mit, dass es ihr gemäss Ziffer 1 ihres Arbeitsvertrags untersagt sei, eine weitere Arbeitsstelle anzunehmen. Aus diesem Grund hätte sie sich auch für keine weiteren Stellen beworben. Dies heisse nicht, dass sie nicht nach einer anderen Stelle Ausschau gehalten habe. Eine geeignete Stelle habe sie jedoch nicht finden können. Wenn sie eine Stelle finden würde, in der sie mehr arbeiten könnte, würde sie ihre Stelle beim Kiosk in B.___ auch kündigen (EL-act. 3). Aufgrund der Aussagen der Ehefrau ist davon auszugehen, dass sie seit Abschluss des Arbeitsvertrags am 25. August 2009 keine konkreten Bewerbungen auf Stellen tätigte. Es mag zwar sein, dass die Ehefrau Ausschau nach einer anderen Stelle gehalten hat; damit alleine vermag sie die EL-spezifische Schadenminderungspflicht jedoch nicht zu erfüllen. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht wird von der Ehefrau verlangt, dass sie sich ernsthaft und in quantitativ und qualitativ ausreichendem Mass um die Ausdehnung ihrer Erwerbsfähigkeit bemüht. Diesbezüglich ist von ihr dasselbe zu verlangen, wie im Rahmen der Arbeitslosenversicherung von einem Stellensuchenden verlangt wird. Angemessen erscheinen folglich zehn bis zwölf Bewerbungen monatlich, wobei neben Bewerbungen auf Stelleninserate auch Blindbewerbungen in Betracht zu ziehen sind und die Bewerbungen vorzugsweise auch schriftlich abzugeben sind. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau des Beschwerdeführers hat die Bewerbungen zu belegen und der EL- Durchführungsstelle auch allfällige Absagen einzureichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/45 vom 2. April 2009, Erw. 3.1). Auch die Tatsache allein, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt für Stellensuchende – meist konjunkturbedingt – schlecht ist, kann nicht belegen, dass keine erfüllbare Schadenminderungspflicht besteht, weil jede Stellenbewerbung von vornherein aussichtlos wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/47 vom 13. August 2009, Erw. 2). Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich in vorgenannter Art und Weise um die Ausdehnung ihrer Erwerbsfähigkeit bemüht hätte, ist in vorliegendem Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, denn im Schreiben vom 25. Oktober 2009 wird explizit ausgeführt, dass sie sich seit Annahme der Stelle im Kiosk in B.___ nicht mehr auf andere Stellen beworben habe. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass die Ehefrau sich ihrer Schadenminderungspflicht nicht entledigen kann, indem sie sich auf Ziffer 1 ihres Arbeitsvertrags beruft. Die Ziffer 1 des Arbeitsvertrags besagt lediglich, dass weitere Beschäftigungen ohne Bewilligung nicht gestattet seien (EL-act. 13). Es ist hingegen nicht erstellt, dass die Arbeitgeberin die Bewilligung zur Ausübung einer weiteren Tätigkeit tatsächlich verweigert hat. Abgesehen davon stellt dies kein Hindernis für die weitere Stellensuche dar. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die natürliche Vermutung der vollen Verwertbarkeit ihrer Erwerbsfähigkeit nicht widerlegen konnte. 2.4 Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob die Ehefrau überhaupt Kenntnis davon hatte bzw. hätte haben müssen, dass sie sich um eine Vollzeitstelle hätte bemühen müssen und insbesondere welches konkrete Verhalten dabei von ihr erwartet würde. Aus der Verfügung der EL-Durchführungsstelle des Kantons X.___ vom 24. April 2009 ist ersichtlich, dass der Ehefrau bei einem effektiven jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 13'459.-- kein zusätzliches hypothetisches Einkommen angerechnet wurde (EL-act. 20-4/4). Seit Abschluss des Arbeitsvertrags für die Stelle im Kiosk in B.___ am 25. August 2009 wusste sie, dass sie ein jährliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 11'000.-- bis Fr. 12'000.-- erzielen würde (EL-act. 13). Allenfalls könnte das jährliche Einkommen tatsächlich noch höher ausfallen, denn wie der Beschwerdeführer ausführt, hat seine Ehefrau bei der Stelle im Kiosk in B.___ offenbar die Möglichkeit zeitweise mehr als die vertraglich vereinbarten 10 – 12
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stunden pro Woche zu arbeiten (G act. 1). Dass nach dem Umzug in den Kanton St. Gallen von ihr nun – zu Recht – verlangt würde, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, konnte und musste sie nach der während offenbar längerer Zeit konstanten EL-Ausrichtung ohne Anrechnung eines Einkommensverzichts bei einem vergleichbaren Erwerbseinkommen im Kanton X.___ nicht wissen. Mit Schreiben vom 6. August 2009 hat die EL-Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, dass die Ehefrau grundsätzlich ihren Anteil zur Existenzsicherung beizutragen habe und daher zu überprüfen sei, ob und welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit verlangt werden könne und wie hoch der Lohn wäre, der erzielt werden könnte (EL-act. 14). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer jedoch nie mitgeteilt, welches Verhalten von seiner Ehefrau konkret erwartet wurde (vgl. auch EL-act. 3). Immerhin hatte sie bereits im August 2009 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Nach Treu und Glauben geht es daher nicht an, ihr ohne Abmahnung direkt ab potentiellem Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Konsequenzen eines Untätig-Bleibens aufzuklären, dass von seiner Ehefrau die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf eine Vollzeitstelle erwartet werde und in diesem Zusammenhang nachweisbare Arbeitsbemühungen im Sinne der vorstehenden Erw. 2.3 verlangt würden (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/57 vom 1. März 2010 und EL 2008/45 vom 2. April 2009). Ein solches Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde vorliegend jedoch nie durchgeführt. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen hat, verstiess sie gegen Art. 21 Abs. 4 ATSG. Selbst im angefochtenen Einspracheentscheid wurde der Beschwerdeführer nicht über die quantitativen und qualitativen Anforderungen der Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau aufgeklärt. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2009 ist somit zu verzichten. 2.5 Erst mit der Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids wird die Ehefrau des Beschwerdeführers über den Umfang ihrer Schadenminderungspflicht informiert sein, sodass sie sich in der in vorstehender Erw. 2.3 genannten Art und Weise um eine Vollzeitstelle wird bemühen müssen. Da es sich beim Nachweis der erfolglosen Stellenbemühungen um einen Dauersachverhalt handelt, wird die EL- Durchführungsstelle in regelmässigen Abständen überprüfen müssen, ob der konkrete Arbeitsmarkt eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zulässt. Sollte die Ehefrau ihre
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bemühungen nicht in der angezeigten Art und Weise aufnehmen oder diese wieder aufgeben, so wäre in der EL-Berechnung voraussichtlich ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 2.6 Wird auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet, so sind in der EL-Berechnung die effektiven Einnahmen der Ehefrau zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich die nötigen Abklärungen treffen müssen. Im Monat Juli 2009 arbeitete die Ehefrau offenbar noch als Teilzeitverkäuferin bei D.___ (EL-act. 14-2/2). Dementsprechend ist für den Monat Juli 2009 das damals erzielte effektive Einkommen anzurechnen. Am 12. August 2009 erfolgte die Anmeldung beim RAV E.___. Es wird zu prüfen sein, ob die Ehefrau im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zur Aufnahme der derzeitigen Arbeitsstelle am 15. September 2009 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. Gegebenenfalls wären die ALV-Taggelder als Einnahmen anzurechnen. Ab dem 15. September 2009 ist wiederum das effektive Einkommen aus der Anstellung beim Kiosk in B.anzurechnen. Diesbezüglich wird zu prüfen sein, ob das Einkommen aus der Tätigkeit beim Kiosk in B. noch als Zwischenverdienst gilt und allenfalls noch Anspruch auf ALV-Taggelder besteht. Für den Juli 2009 sowie ab 15. September 2009 gilt es, die Gewinnungskosten zu ermitteln und vom jeweiligen Bruttoeinkommen in Abzug zu bringen. Anzufügen bleibt, dass die Ehefrau aufgrund ihrer Berufstätigkeit bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Dementsprechend wird die Ausgabenposition Beiträge an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige auf den effektiv geschuldeten Betrag zu reduzieren sein. 3. 3.1 Gemäss den oben stehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers hat mit Wirkung ab 1. Juli 2009 bis auf Weiteres zu unterbleiben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung, zur Neuberechnung der EL und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: