© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 13.07.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 13.07.2011 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG oder Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Verfügung über eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Abweisung. Anrechenbarkeit des Mietzinses einer zweiten Wohnung als Wohn- oder als Gewinnungskosten? Abzug von geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen für im Ausland lebende Halbwaisen nach Massgabe der wie ein Zivilrichter festzusetzenden Unterhaltspflicht. Verzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2011, EL 2010/51). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 13. Juli 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A. A.a Der [...] geborene A.___ bezog Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV. Nach einer periodischen Überprüfung vom Juli 2007 (vgl. act. G 3.4-7; Formular ausgefüllt im September 2007) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen den Anspruch mit Verfügung vom 3. April 2008 ein (act. G 3.4-6; Neuberechnung ab Juli 2007 und Einstellung ab Januar 2008). Der EL-Bezüger hatte im Mai 2007 geheiratet. Die Sozialversicherungsanstalt berücksichtigte als Mietzinsen Fr. 8'400.-- für die Wohnung des EL-Bezügers und Fr. 15'096.-- für die Wohnkosten seiner Ehefrau, total pro Jahr Fr. 23'496.--. Aufgrund der Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau ab Januar 2008 ergab sich ein Einnahmenüberschuss. Die Verfügung wurde formell rechtskräftig. A.b Der Versicherte beantragte in der Folge eine EL-Vergütung von Krankheitskosten (2007 und 2008). Gegen die Verfügung vom 3. September 2008, welche ihm Fr. 3.-- für das Jahr 2007 zusprach, erhob er am 8. Oktober 2008 Einsprache und beantragte in der Begründung vom 21. November 2008 (act. G 3.4-1), es seien ihm wieder Ergänzungsleistungen wie bisher auszurichten und solche nachzuzahlen. Er legte unter anderem dar, seine Frau müsse ihre kranke Mutter unterstützen und habe zwei unmündige Kinder. In der Beschwerde vom 20. Februar 2009 (act. G 3.3-33) gegen den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2009 (act. 3.4-12; Nichteintreten bezüglich des periodischen Anspruchs, Abweisung betreffend Krankheitskosten) wandte der Versicherte ein, der Einnahmenüberschuss sei nicht korrekt. Der Mietzins betrage aktuell Fr. 1'377.-- pro Monat. Zu berücksichtigen seien die Unterhaltsbeiträge seiner Frau an die drei Kinder im Ausland. Die Ehefrau zahle monatlich EUR 500.--; er zahle im Durchschnitt jeweils monatlich Fr. 500.--. Er habe zwei Belege über Direktzahlungen an die Kinder von zusammen Fr. 539.10. Seine Frau habe die Kinder im Jahr 2008 viermal besucht und hierfür Auslagen gehabt. - Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Sache am 20. März 2009 zur Neuberechnung der für Krankheitskosten verfügbaren Quote zurück und regte an zu prüfen, ob die Einsprache
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom Oktober 2008 allenfalls als Anmeldung für jährliche Ergänzungsleistungen zu betrachten sei (act. G 3.3-25). B. B.a Am 17./24. Februar 2009 hatte der Versicherte eine neue EL-Anmeldung eingereicht (act. G 3.3-35). Darin hatte er unter anderem angegeben, als Stiefvater zahle er für die drei [...] geborenen Kinder im Ausland monatlich (2008) Fr. 500.--. Seine Frau habe seit Januar 2009 "ges. Wohnsitz" in B.. Sie sei "Wochenendaufenthalterin" (Adresse: C.). Sie erziele ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'500.-- pro Monat. Auslagen für Fahrten zur Arbeit oder für auswärtige Verpflegung entstünden nicht, hingegen solche für Fahrten zum Arzt. Dem beigelegten Vertrag vom 28. Juni 2007 (act. G 3.3-34-12 f.) hatte sich entnehmen lassen, dass das Ehepaar für Fr. 1'284.-- brutto monatlich eine 3.5-Zimmer-Wohnung in C.___ von N.___ und O.___ D.___ in Untermiete hatte. Die Ehefrau war gemäss Lohnausweis (act. G 3.3-34-11) bei der E.___ (N.___ und O.___ D.), C., angestellt. - Die Sozialversicherungsanstalt sprach dem Versicherten am 3. April 2009 (act. G 3.3-20) ab 1. Februar 2009 (ordentliche und ausserordentliche) Ergänzungsleistungen von (zusammen) Fr. 951.-- zu. In einem Beiblatt erklärte sie, ohne entsprechenden Unterhaltsvertrag könnten Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden. Sollte ein solcher vorhanden sein, sei er innert 30 Tagen einzureichen. Als Mietzins wurden unverändert Fr. 23'496.-- eingesetzt (anrechenbar Fr. 20'000.--). B.b Am 21. Mai 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt dem EL-Bezüger, die Einsprache von Oktober 2008 als Neuanmeldung betrachtend und die Verfügung vom 3. April 2009 ersetzend, ab 1. Oktober 2008 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 975.-- und ab 1. Januar 2009 solche von Fr. 951.-- (jeweils IPV-Minimalgarantie) zu (act. G 3.3-8). Eine Einsprache gegen diese Verfügung vom 21. Mai 2009 wies die Sozialversicherungsanstalt am 15. September 2009 ab. Der Versicherte erhob Beschwerde und beantragte, ihm auch für die Zeit von April bis September 2008 Ergänzungsleistungen auszurichten, eventualiter diese um die Prämienverbilligung zu reduzieren. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid mit Urteil vom 13. April 2010 (act. G 3.2-24) auf und wies die Sache zur Abklärung, ob die Ehefrau des Versicherten für ihre drei aus erster Ehe
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stammenden Kinder (Halbwaisen) unterhaltspflichtig sei und ob sie einer allfälligen Unterhaltspflicht nachkomme, zurück. Die Frage nach einer Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 3. April 2008 sei nicht Streitgegenstand. Die Verwaltung werde erst noch zu prüfen haben, ob sie auf ein gegen diese Verfügung gerichtetes Wiedererwägungsgesuch vom 11. Dezember 2008/19. Juni 2009 eintreten wolle. - Am 28. Dezember 2009 setzte die Sozialversicherungsanstalt den EL-Anspruch des EL-Bezügers ab 1. Januar 2010 auf monatlich Fr. 1'005.-- fest (Minimalgarantie IPV; act. G 3.2-30). B.c Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 nahm die Sozialversicherungsanstalt die Abklärungen betreffend die Unterhaltspflicht auf (act. G 3.2-22). Auf ihre Fragen antwortete der EL-Bezüger am 25. Mai 2010 (act. G 3.2-20-2 ff.), es sei seine Ehefrau, welche die Unterhaltsleistungen bezahle. Die Leistungen seien für deren unmündige Kinder (geb. [...]) bestimmt. Sie würden seit Juni 2007 bezahlt, nämlich seit sich seine Ehefrau in der Schweiz aufhalte. Die Zahlungen seien noch bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss des ersten Bildungsweges geschuldet. Sie machten monatlich Fr. 800.-- aus. Seit dem Tod ihres ersten Ehemannes F.___ sei seine Ehefrau (allein) verpflichtet, für den Unterhalt ihrer drei Kinder aufzukommen. Die Zahlungen seien durch den Arbeitgeber seiner Ehefrau, N.___ D., mittels Kurier ins Ausland gebracht worden und dort auch angekommen. Er (der EL-Bezüger) habe noch zusätzliche Zahlungen wegen Krankheiten und Spitalaufenthalten und für Medikamente machen müssen, nämlich am 3. November 2008, am 4. Dezember 2008, am 13. Januar 2009 und am 3. Februar 2009 je EUR 500.--. EUR 2'000.-- entsprächen bei einem Kurs von Fr. 1.50 Fr. 3'750.--. Am 30. Dezember 2008 habe er per G. einen weiteren Betrag von Fr. 351.30 und am 6. Januar 2009 einen solchen von Fr. 187.80 geschickt. - In einer beigelegten Bestätigung vom 25. Mai 2010 gaben N.___ und O.___ D., E., an, im Auftrag der Ehefrau des EL-Bezügers in der Zeit seit dem 1. Januar 2008 monatlich Fr. 800.-- an deren Mutter im Ausland ausbezahlt zu haben. Die Beträge seien jeweils durch den Bruder von N.___ D.___ überbracht worden, der mindestens einmal pro Monat her- und hinreise. H.___ bestätigte am 17. Mai 2010, sie erhalte monatlich Fr. 800.-- von ihrer Tochter (der Ehefrau des EL-Bezügers), um damit den Lebensunterhalt deren bei ihr lebenden Kinder zu bestreiten. Vier Quittungen von N.___ und O.___ D.___ bescheinigten, EUR 500.-- in bar von der Ehefrau des EL-Bezügers erhalten zu haben; der Betrag werde durch die sich im Ausland befindende
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zweitunternehmung von N.___ D.___ an deren Mutter ausbezahlt werden. Ferner reichte der EL-Bezüger Kopien zweier Kundenbelege über einen Geldversand von Fr. 311.30 (EUR 200.--) vom 30. Dezember 2008 und von Fr. 157.80 (EUR 100.--) vom 6. Januar 2009 ein. Schliesslich war eine Kopie der Geburtsurkunde von F.___ mit Vermerk des Todes am 28. März 1999 beigelegt. B.d Die Sozialversicherungsanstalt ersuchte am 2. Juni 2010 um Angabe, ob die Unterhaltsleistungen Fr. 800.-- oder EUR 500.-- ausmachten, und um Einreichung von Belegen bezüglich der weiteren Zahlungen wegen Krankheiten usw. - Der EL-Bezüger teilte am 7. Juni 2010 telefonisch mit, seine Ehefrau habe monatlich Fr. 800.-- bezahlt. Die EUR 500.-- habe er selber für zusätzliche Ausgaben (Krankheitskosten, Spesen, Spitalkosten) bezahlt. Belege gebe es zurzeit keine; seine Frau reise aber nächsten Monat ins Ausland und versuche, solche zu besorgen (act. G 3.2-18). B.e Nachdem er am 5. Mai 2010 mitgeteilt hatte, seine Frau verdiene seit 1. Januar 2010 monatlich Fr. 300.-- weniger als im Jahr 2008 (recte wohl: 2009) und schon im Jahr 2009 habe es eine Lohneinbusse von Fr. 3'000.-- gegeben (act. G 3.2-21-1), erklärte der EL-Bezüger am 7. Juni 2010 (act. G 3.2-16-1), sie wohne nach wie vor (seit Januar 2008; recte: 2009?) in B.. Seit September 2009 arbeite sie in I.. Deswegen habe sie ein Streckenabonnement für Fr. 285.--. Beigelegt waren Kopien von Bahnabonnementen ab I.___ (vgl. act. G 3.2-16-3) und Lohnabrechnungen der E., K. (Postadresse/Büro: C.___). B.f Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 (act. G 3.2-8) ordnete die Sozialversicherungsanstalt an, die Unterhaltsbeiträge nicht als Ausgaben anzuerkennen, und setzte die EL-Ansprüche ab 1. Oktober 2008 übereinstimmend mit den bisherigen Verfügungen fest. Mehrfach seien die erforderlichen Belege eingefordert worden. Es seien zum Teil widersprüchliche Beträge als Unterhaltszahlungen geltend gemacht worden. Es sei davon auszugehen, dass die unterzeichnende Person (die Mutter der Ehefrau als Zahlungsempfängerin) die in deutscher Sprache verfasste Bestätigung unterschrieben habe, ohne sie zu verstehen. Eine weitere Bestätigung eines P.___händlers sei wenig vertrauenswürdig. Es rechtfertige sich nicht, die Ergänzungsleistungen aufgrund einer so dürftigen Aktenlage massiv zu erhöhen. - Gleichentags verfügte sie (act. G 3.2-9), die Verfügung vom 3. April 2008 werde nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiedererwägungsweise aufgehoben, da materiell keine Veränderungen vorgenommen werden könnten. - Am 24. Juni 2010 setzte die Sozialversicherungsanstalt den EL- Anspruch ab 1. Mai 2010 bei geänderter Berechnung (Anpassung des Lohns und Berücksichtigung von Gewinnungskosten von Fr. 3'420.-- für das Streckenabonnement) auf Fr. 1'005.-- fest (act. G 3.2-7). B.g Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2010 (act. G 3.2-8) erhob der EL-Bezüger am 16. Juli 2010 Einsprache (act. G 3.2-4) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein EL-Anspruch sei neu zu prüfen. Entgegen anderer Behauptung seien die Belege nicht mehrfach eingefordert worden. Es treffe nicht zu, dass die Angaben nicht mit den Belegen übereinstimmten. Die Überweisungen seien teilweise mit G.___ gemacht worden. Beim damaligen Wechselkurs hätten EUR 500.-- Fr. 750.-- ergeben, wobei die Kosten bzw. Gebühren noch nicht berücksichtigt seien. Die restlichen Zahlungen, die über den Bruder von N.___ D.___ getätigt worden seien, seien (für monatlich Fr. 800.--) ausgewiesen. Die Bestätigung der Mutter seiner Ehefrau sei zu einer Zeit unterzeichnet worden, als Letztere sich im Heimatland befunden habe und der Mutter die Bestätigung habe übersetzen können. Eine Übersetzung werde nachgereicht. Die Qualifizierung der Bestätigungen des Ehepaars D.___ (P.händler) könne nur als eine Berufsgattung diskriminierend verstanden werden. - Am 27. Juli 2010 (act. G 3.2-3) reichte der EL-Bezüger eine Bestätigung von L. D., des Kuriers der monatlichen Zahlungen, vom 15. Juli 2010 (act. 3.2-3-2) ein. B.h Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 (act. G 3.2-0-3) bot die Sozialversicherungsanstalt dem EL-Bezüger Gelegenheit, die Einsprache innert Frist zurückzuziehen. Nach einer summarischen Prüfung müsse damit gerechnet werden, dass die angefochtene Verfügung zu seinen Ungunsten abgeändert werden müsse. Die Kosten der Wohnung seiner Ehefrau in C. würden voraussichtlich nicht als Ausgaben berücksichtigt werden können. - Auf dieses Schreiben reagierte der EL- Bezüger nicht. B.i Mit Entscheid vom 11. November 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab und stellte fest, dass der Versicherte ab 1. Oktober 2008 keinen EL- Anspruch mehr besitze. Über die Rückforderung werde später verfügt. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Ein Ausnahmetatbestand für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die (bisher angenommene) Anrechenbarkeit zweier Wohnungen (eheliche Wohnung in B.___ und Wohnung in C.) sei nicht gegeben. Nach Angaben des Versicherten arbeite seine Frau in I.. Die Arbeitgeberin habe ihren Sitz in C.___ und eine Betriebsstätte in K.. Weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers in I. arbeiten sollte, sei zwar nicht ersichtlich, aber irrelevant. Denn es sei ihr zumutbar, nach I.___ wie nach C.___ oder nach K.___ zu pendeln. Berücksichtigt werden könnten lediglich Ausgaben von Fr. 8'400.--. Der Versicherte habe im Übrigen telefonisch angegeben, die Wohnung ohnehin gekündigt zu haben. Sollte das Mietverhältnis bereits beendet sein, läge eine Verletzung der Meldepflicht vor. Der Sozialversicherungsanstalt liege kein Dokument vor, das bestätigen würde, dass die Ehefrau des Versicherten tatsächlich Mutter der in der EL-Anmeldung erwähnten Kinder sei. Der Versicherte verliere hierüber kein Wort und reiche auch keine Dokumente darüber ein, welcher schulischen Ausbildung oder Arbeit die Kinder nachgingen. Zumindest der älteste Sohn sei volljährig und würde aus der Unterhaltsberechtigung fallen. Eine Zahlung könnte schon aus diesen Gründen nicht als Ausgabe anerkannt werden. Die Zahlungen seien ausserdem in keiner Art nachgewiesen. Dem Bestätigungsschreiben des Ehepaars D.___ vom 25. Mai 2010 sei kein überwiegend wahrscheinlicher Beweiswert in Bezug auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu attestieren. Es sei vorstellbar oder gar wahrscheinlich, dass eine Gefälligkeitshandlung vorliege. Eine Geldübergabe sei nicht belegt und auch nicht glaubwürdig. Die Eheleute D.___ hätten bestätigt, monatlich Fr. 800.-- zu überbringen, gemäss den vier Empfangsbescheinigungen sollten sie jedoch je EUR 500.-- erhalten haben. Im gleichen Zeitraum Franken und Euros überbracht zu haben, sei aber nicht glaubwürdig. In der EL-Anmeldung vom Februar 2009 sei angegeben worden, Fr. 500.-- würden überwiesen, wobei das Wort "Euro" gestrichen und überschrieben worden sei. Auch bei der Bestätigung der Schwiegermutter des Versicherten bestehe der Verdacht, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, dürfte sie der deutschen Sprache doch nicht mächtig sein. Die Überweisungen via G.___ erreichten betragsmässig nicht annähernd die Schwelle von EUR 500.--, die als Unterhaltszahlung geltend gemacht worden seien. Ausserdem sei Zahlungsempfängerin die Ehefrau des Versicherten und nicht die Schwiegermutter. Gemäss dem Bestätigungsschreiben der Eheleute D.___ hätten diese für den gleichen Zeitraum Geld entgegengenommen und transferiert, was einer teilweisen Doppelzahlung gleichkäme. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass die Ehefrau des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten dem Ehepaar D.___ monatlich Geld für ihre Kinder gebe, obwohl sie hin und wieder selber in die Heimat reise. Weshalb das Gericht im Entscheid vom 13. April 2010 ausgeführt habe, es sei zu berücksichtigen, dass Geldüberweisungen in das Herkunftsland der Ehefrau des Versicherten oft nicht mittels Bank- oder Postüberweisung erfolgen könnten, sondern andere, sicherere Wege gesucht werden müssten, sei unerklärlich. Abklärungen bei einer Bank hätten ergeben, dass Geld durchaus mittels Banküberweisung gezahlt werden könne. Mit den Belegen der G.___ habe der Versicherte selber diese Möglichkeit nachgewiesen. Sofern er seiner Beweispflicht nachkommen wolle, habe er seine Zahlungen über ein Bankinstitut zu tätigen. Der Versicherte vermöge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die in Frage stehenden Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht worden seien, nicht einmal, dass sie überhaupt geschuldet seien. Die Höhe der geltend gemachten Unterhaltsleistungen könnte keinesfalls anerkannt werden. Gemäss einer Analyse des Bundesamtes für Flüchtlinge betrage das durchschnittliche Jahreseinkommen im betreffenden Land EUR 900.--. Eine Familie (mit durchschnittlich 6.3 Mitgliedern) brauche monatlich EUR 340.--. Gemäss einer anderen Quelle könnten sich bescheiden bemessene Lebensunterhaltskosten für eine Familie mit vier bis sechs Personen auf EUR 250.-- pro Monat belaufen. Dem stehe ein durchschnittliches Bruttogehalt eines Angestellten von EUR 180.-- oder eines Fabrikarbeiters von EUR 150.-- gegenüber. Ein Arzt verdiene im Durchschnitt EUR 280.-- pro Monat. Unterhaltsleistungen von EUR 500.-- für drei Kinder (wovon eines volljährig) seien um ein Vielfaches zu hoch. Bis zum 31. März 2010 hätte die Ehefrau des Versicherten ausserdem Familienzulagen für die Kinder geltend machen können, was ihre allfällige Unterhaltspflicht mehr als abgedeckt hätte. Soweit sie dies nicht getan habe, müsse ihr ein Verzichtseinkommen in diesem Umfang angerechnet werden. Ein EL-Anspruch bestehe gemäss den beigelegten Berechnungsblättern nicht. C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 10. Dezember 2010. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die ihm zustehenden Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen von Fr. 9'600.-- pro Jahr und von speziellen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'451.30 für 2008, Fr. 2'287.80 für 2009 und Fr. 800.-- für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 zuzusprechen. Zu berücksichtigen sei, dass auch die Mutter seiner Ehefrau von den Zahlungen leben müsse, da sie wegen der Kinderbetreuung keiner Arbeit nachgehen könne. In den speziellen Auslagen seien jeweils Fr. 800.-- für zweimalige Besuche seiner Ehefrau bei ihren Kindern eingeschlossen. Er habe am 25. Mai 2010 die gestellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet und Belege eingereicht. Die Beschwerdegegnerin gehe von unterschiedlich hohen Unterhaltszahlungen aus, obwohl er dargelegt habe, dass die EUR 500.-- zusätzlich zu den Fr. 800.-- geleistet worden seien. Sie seien für einen Spitalaufenthalt und für Medikamente besonders für den Sohn M.bestimmt gewesen, der einen schweren Unfall erlitten habe. Einzelne Quittungen hierfür seien vorhanden. Auch für die Zahlungen über G. bestünden klare Belege. Die Gebühren für eine Überweisung von Fr. 800.-- würden Fr. 65.-- ausmachen; die Argumentation der Beschwerdegegnerin zur Überweisungsart sei daher weltfremd. Auch bei diesen Zahlungen habe es sich um zusätzliche Leistungen gehandelt. Die Beschwerdegegnerin halte fest, es liege kein Dokument vor, wonach seine Frau die Mutter der drei Kinder sei. Einen entsprechenden Nachweis habe sie aber nie verlangt. Beiliegend reiche er nun drei Geburtsurkunden ein. Die angeforderten Belege zum Spitalaufenthalt seien nicht einfach zu erbringen; sie würden nachgereicht. Da er entgegen der Nötigung durch die Beschwerdegegnerin an seiner Einsprache festgehalten habe, werde ihm nun die Ergänzungsleistung gestrichen und es werde sogar eine Rückforderung von Fr. 24'387.-- gestellt. Nachdem sie dies früher getan habe, akzeptiere die Beschwerdegegnerin nun die Zweitwohnung in C.___ nicht mehr. Sie berücksichtige aber nicht, dass er und seine Frau, die nun permanent in B.___ wohnten, dort mehr Wohnraum benötigten und deshalb einen um jährlich Fr. 7'200.-- höheren Zins bezahlen müssten und dass Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 3'600.-- und für den Arbeitsweg von Fr. 3'420.-- anfielen. Im Jahr 2008 belaufe sich der Ausgabenüberschuss auf Fr. 21'150.30, im Jahr 2009 auf Fr. 17'032.80 und im Jahr 2010 auf Fr. 19'457.--. D. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 17./20. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde. E.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer reicht am 10. Februar 2009 (recte: 2011) eine Kopie seiner Einsprache vom 10. Dezember 2010 gegen eine Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2010 ein, damit jene Argumentation im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden könne. Die Kosten einer zweiten Wohnung am Arbeitsort seiner Ehefrau seien zunächst anerkannt worden, nachträglich sei die Bewilligung rückgängig gemacht worden, ohne aber zu berücksichtigen, dass dadurch weitere Kosten anfielen. In der Einsprache hatte er erklärt, das Betreibungsamt habe einen Mietzins von jährlich Fr. 15'600.-- angerechnet. Erwägungen: 1. Im Streit liegt der Einspracheentscheid vom 11. November 2010, mit welchem die Beschwerdegegnerin (die Verfügung vom 21. Juni 2010 in peius reformierend) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2008 abwies. - Es handelt sich um den Entscheid über eine Neuanmeldung nach einer formell rechtskräftigen Abweisung. Der die Verfügung vom 21. Mai 2009 betreffende Einspracheentscheid vom 15. September 2009 (Zusprechung einer EL ab Oktober 2008) war durch Urteil vom 13. April 2010 gänzlich aufgehoben worden. 2. 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. 3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Der Beschwerdeführer hat nach den Angaben in der periodischen Überprüfung zu schliessen eine zu zweit benutzte Wohnung in B.___ gemietet. Ein Mietvertrag liegt nicht bei den Akten. Daneben hat der Beschwerdeführer nach der Heirat zusammen mit seiner Ehefrau ab Juli 2007 eine Wohnung in C.___ untergemietet. - Die Beschwerdegegnerin hält dafür, angerechnet werden könnten allein die Mietzinskosten der Wohnung in B.___. 3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst darauf, dass die Beschwerdegegnerin früher die Zweitwohnungskosten zum Abzug zugelassen habe. Indessen steht ihrer hier strittigen Beurteilung der Neuanmeldung keine Rechtskraftbindung an die formell rechtskräftige Abweisungsverfügung vom 3. April 2008 entgegen (vgl. hierzu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S Z. vom 22. August 2006, EL 2006/6). Die späteren Verfügungen sind aufgehoben worden. Die Beschwerdegegnerin hatte über die Neuanmeldung korrekt zu entscheiden, ohne dabei an frühere Entscheidungen gebunden gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer kann daher allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin früher einmal beide Wohnungen anerkannt hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) als Ausgaben anerkannt der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Als jährlicher Höchstbetrag werden bei Ehepaaren Fr. 15'000.-- anerkannt (lit. b Ziff. 2). 3.4 Nach Rz 3025 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Fassung 2008) kann [übereinstimmend mit dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG] gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung, nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten, z.B. an einem andern Ort, berücksichtigt werden. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht; BGE 100 V 52 = ZAK 1974, 212) lässt die Rz 3025 WEL eine Ausnahme jedoch insofern zu, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich ist. Es kann
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch zusammen höchstens der Betrag nach Anhangtabelle 2 [d.h. gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG] als Ausgabe berücksichtigt werden. 3.5 Deckt zusätzlicher Wohnraum allerdings nicht existentielle Wohnbedürfnisse, sondern einen beruflichen Bedarf, so handelt es sich nach einer Lehrmeinung (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, 2. A., N 94, 1700) bei den entsprechenden Aufwendungen dem Wesen nach um Gewinnungskosten, hat der Bedarf gesundheitliche Gründe, handelt es sich um Behandlungskosten. Eine Abweichung vom Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. Hierauf kann abgestellt werden. 4. 4.1 Bei der periodischen Überprüfung wurde im Formular vom September 2007 C.___ als Wohnort (-adresse) der Ehefrau des Beschwerdeführers bezeichnet. Unbestrittenermassen ist nicht von einer tatsächlichen Trennung der Eheleute im Sinne von Art. 1 ELV auszugehen. Gemäss einem Lohnausweis war die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2008 bei einer in C.___ ansässigen Arbeitgeberin tätig. Das legt den Schluss nahe, dass es sich um das Bestellen einer zweiten Wohngelegenheit für die Ehefrau an ihrem (künftigen) Arbeitsort handelte. Möglicherweise hatten aber auch Pläne für einen Umzug des Beschwerdeführers bestanden, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer doch mit einem Schreiben vom 6. März 2008 (act. G 3.4-7) dazu aufgefordert, ihr mitzuteilen, wie lange er voraussichtlich noch in B.___ zu bleiben gedenke. Das ist ebenso wenig abgeklärt worden wie die Frage, ob und gegebenenfalls wann der betreffende Mietvertrag wieder gekündigt bzw. die Wohnung aufgegeben worden ist. Für die von der Beschwerdegegnerin erwähnte telefonische Auskunft des Beschwerdeführers, die Kündigung sei erfolgt, fehlt eine Aktennotiz. Nach Auskunft des Einwohneramtes ist bekannt, dass sich die Ehefrau ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen haben. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. - Die genannten Fragen können allerdings, wie sich aus dem Folgenden ergibt, offen bleiben. 4.2 Für den vorliegend massgeblichen Zeitraum (mehr als ein Jahr nach Mietabschluss; ab Oktober 2008) kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Zweitwohnung - sofern überhaupt noch - (lediglich) aus beruflichen Gründen gemietet wurde. Es kommt daher unter dem Titel von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG nach dem Dargelegten nur eine Anrechnung der Mietkosten der einen (ehelichen) Wohnung in Betracht. Da die Miete der zusätzlichen Wohnung aber im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau steht, können die Kosten grundsätzlich (ganz oder teilweise) als Gewinnungskosten abzugsfähig sein. 4.3 Nach Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG sind Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens als Ausgaben anzuerkennen. Die Gewinnungskosten sind vom Bruttoerwerbseinkommen (und nicht etwa vom privilegierten Erwerbseinkommen) abzuziehen (vgl. Art. 11a ELV; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/ S S. vom 29. August 2006, P 54/05). Nach Rz 2083 WEL können bei Unselbständigerwerbenden namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden. Im Entscheid P 15/01 wurden Mietkosten einer Garage (Lagerung von Berufswerkzeug) als Gewinnungskosten betrachtet. Allgemein sind nach der Rechtsprechung die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen als abzugsfähige Gewinnungskosten zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten als Gewinnungskosten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist (BGE 124 II 29 E. 3a S. 32) und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (Bundesgerichtsentscheid i/S X. vom 22. April 2009, 2C_14/09).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4 Die Beschwerdegegnerin stellte sich (unter dem Aspekt der Anrechnung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) auf den Standpunkt, es sei der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar, an den Arbeitsort (liege er in I., in C. oder in K.) zu pendeln, weshalb nicht die Mietzinse zweier Wohnungen angerechnet werden könnten. Die drei Arbeitswege sind tatsächlich alle mit einem zeitlichen Aufwand (höchstens 1.75 Stunden pro Weg) zu bewältigen, welcher als zumutbar zu betrachten ist. Nach dem Umzug pendelte die Ehefrau (sie arbeitet nach Angaben des Beschwerdeführers seit September 2009 in I.) denn offenbar auch tatsächlich, betrachtete also das Pendeln auch subjektiv als gangbare Möglichkeit. Auslagen für Wohnraum am Arbeitsort erweisen sich demnach nicht als unvermeidbar im Sinne der Rechtsprechung. Hingegen sind unter diesen Umständen die (zunächst wohl hypothetischen) Auslagen für den Arbeitsweg als Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Sie werden noch zu eruieren sein. - Der Beschwerdeführer hat ausserdem in der Beschwerde (wohl für die Zeit nach dem Aufgeben der zweiten Wohnung) höhere Mietkosten am verbleibenden Wohnort in B.___ und weitere Gewinnungskosten (für auswärtige Verpflegung) geltend gemacht, was ebenfalls der Abklärung bedarf. 5. 5.1 Als Ausgaben anerkannt sind gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. 5.2 Nach der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigten Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 12. Februar 2004 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in gleicher Sache vom 14. September 2005, P 12/04, E. 4.1) ist die Abzugsfähigkeit auf jene Unterhaltsbeiträge beschränkt, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet werden. Freiwillig über diese familienrechtliche Pflicht hinaus erbrachte Unterhaltsleistungen sind nicht abzugsfähig. Würde allein auf den Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG abgestellt, wären beliebig hohe Unterhaltsleistungen abzugsfähig, sofern sie nur effektiv erbracht werden. Indessen ist der Gedanke von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG mitzuberücksichtigen, wo vorgesehen ist, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einnahmen angerechnet werden. Entgegen der zu engen Formulierung jener Bestimmung ist auch der Abzug von Ausgaben ausgeschlossen, welche die versicherte Person ohne Rechtspflicht oder zwingenden Rechtsgrund vornimmt. 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, der Beschwerdeführer habe nicht überwiegend wahrscheinlich machen können, dass die in Frage stehenden Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht worden seien, nicht einmal, dass sie geschuldet seien. In der Beschwerde vom 20. Februar 2009 (act. G 3.3-33) hatte der Beschwerdeführer angegeben, seine Ehefrau zahle monatlich EUR 500.-- für die Kinder, er im Durchschnitt jeweils monatlich Fr. 500.--. In der Folge legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 25. Mai 2010 von N.___ und O.___ D.___ vor, wonach im Auftrag der Ehefrau des EL-Bezügers in der Zeit seit dem 1. Januar 2008 monatlich Fr. 800.-- an deren Mutter im Ausland ausbezahlt worden seien. Daneben sind vier Quittungen von N.___ und O.___ D.___ über eine Entgegennahme von EUR 500.-- in bar von der Ehefrau des EL-Bezügers zur Weiterleitung an deren Mutter vorhanden. Am 25. Mai 2010 (act. G 3.2-20) erklärte der Beschwerdeführer, die Zahlungen machten monatlich Fr. 800.-- aus. Bei den vier Beträgen von EUR 500.-- handle es sich um zusätzliche Zahlungen wegen Krankheiten und Spitalaufenthalten und für Medikamente. Bezüglich der Regelmässigkeit der Zahlungen von Fr. 500.-- und des Zahlungsbeginns sind unterschiedliche Angaben zu verzeichnen. Indessen kann nicht gesagt werden, dass den vorhandenen Bescheinigungen über die Überweisungen keine bzw. ungenügende Beweiskraft zukomme, so dass davon auszugehen sei, dass keinerlei Unterhaltszahlung ausgewiesen sei, zumal es sich um Überweisungen durch Kurier handelte. Gemäss den Bescheinigungen ist anzunehmen, dass gewisse Zahlungen erfolgten. 6.2 Die Beschwerdegegnerin bemängelt, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht habe, woraus ersichtlich sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich die Mutter der in der EL-Anmeldung erwähnten Kinder sei und welcher Arbeit oder Ausbildung die Kinder nachgingen. Es wäre allerdings Gegenstand ihrer Untersuchungspflicht gewesen, entsprechende Abklärungen zu treffen. Der Beschwerdeführer hat nun mit der Beschwerde Geburtsurkunden der drei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinder nachgereicht. Gemäss einer Geburtsurkunde des Vaters der Kinder (act. G 3.2-6) ist dieser am 28. März 1999 verstorben. 6.3 Gemäss der gegenwärtigen Aktenlage (laut den eingereichten - nicht beglaubigten
7.1 Es fragt sich, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht der Ehefrau des Beschwerdeführers besteht, die mit ihren Einnahmen und Ausgaben in die EL- Berechnung des Beschwerdeführers mit einbezogen ist. Damit Unterhaltsleistungen den Verzichtstatbestand (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG analog) nicht erfüllen, müssen sie einerseits den finanziellen Möglichkeiten des Pflichtigen und anderseits dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten entsprechen. Massgebend ist der gebührende Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB, wie er vom Zivilrichter festgesetzt würde (vgl. für den Ehegattenunterhalt den erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004, EL 2003/36). 7.2 Die Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bemessung des allfälligen Unterhaltsbeitrags auf der einen Seite wird unter anderem von Ansprüchen auf Familienzulagen beeinflusst. Familienzulagen stellen nach Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG anrechenbare Einnahmen dar. Ob der Bruttolohn der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Lohnausweis Familienzulagen enthalte oder - wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint - nicht, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. In den vorhandenen monatlichen Lohnabrechnungen des Arbeitgebers mit Sitz in I.___ sind keine Familienzulagen erwähnt. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers Familienzulagen bezieht oder Anspruch auf solche Zulagen hat. - Bezieht sie Zulagen, so dienen sie dem Unterhalt der Kinder. Besteht ein Anspruch, so hat die Ehefrau des Beschwerdeführers
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese auch einzuverlangen, ansonsten die entsprechenden Beträge in der EL- Berechnung (und bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit) als hypothetische Einnahmen zu betrachten wären. Für die Frage des Anspruchs ist vorliegend angesichts des Umstands, dass der älteste Sohn nach der Aktenlage im Februar 2008 16 Jahre alt geworden ist, wohl massgebend, ob er in einer Ausbildung stehe. Ein Nachweis über die Absolvierung einer Ausbildung ist bis anhin nicht eingeholt worden. [...] 7.3 Was auf der anderen Seite den Bedarf der Kinder betrifft, wird ihr angemessener Lebensstandard zu ermitteln sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Bundesgerichtsentscheid i/S K. c. B. vom 11. Juni 2002, 5C.6/02; vgl. P 12/04 E. 4.3) ist bei der Bedarfsberechnung das allenfalls tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland lebt. Dies erfolgt praxisgemäss über eine Umrechnung anhand der statistisch erhobenen Verbrauchergeldparitäten bzw. internationaler Kaufkraftvergleiche. Verwendung finden in der Praxis vorab die Erhebungen internationaler Grossbanken oder die Angaben des Bundesamtes für Statistik. 7.4 Falls sich ergeben sollte, dass ein Anspruch auf Familienzulagen besteht oder bestünde, ist er am Bedarf der Kinder zu messen. Sollte der Bedarf die Höhe der Zulagen übersteigen, so wird die Beschwerdegegnerin die Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers insgesamt abzuklären haben. Die Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau ist ohne Berücksichtigung von allfälligen Ergänzungsleistungsansprüchen des Beschwerdeführers zu bestimmen (vgl. GVP 1998 Nr. 12), wie erwähnt so, wie es der Zivilrichter zu tun hätte. 8. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. November 2010 teilweise zu schützen. Die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: