© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 06.07.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2010 Art. 25 ATSG; Art. 27 ELV. Guter Glaube beim Erhalt einer unechten IV- Komplementärrente des privaten Unfallversicherers bei laufendem EL-Bezug nicht gegeben. Kein Erlass der Rückforderung. Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums betreffend Verrechnung der Rückforderung EL mit der AHV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2010, EL 2010/4). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 6. Juli 2010 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass und Verrechnung der EL-Rückforderung Sachverhalt: A. A.a H.___ (Jahrgang 1942) bezieht seit 1. Juli 2004 zu seiner IV- und später zur AHV- Rente Ergänzungsleistungen (EL) (EL-act. 66). Die EL wurde jährlich angepasst (EL-act. 64, 61 und 59). Am 29. Januar 2007 meldete die AHV-Zweigstelle St. Gallen der EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen die Mietvertrags-Änderung des Versicherten auf den 1. April 2007 (EL-act. 58). Mit Verfügung vom 5. April 2007 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten weiterhin eine EL in der Höhe von Fr. 1'185.-- pro Monat zu. Die Mietzinserhöhung hatte aufgrund der pauschalen Berücksichtigung von maximal Fr. 15'000.-- zu keiner Anpassung der EL geführt (EL- act. 57). Ab September 2007 erhielt der Versicherte neu eine AHV- statt IV-Rente in der gleichen Höhe von Fr. 34'200.-- jährlich. Am 25. Juli 2007 verfügte die EL- Durchführungsstelle mit Wirkung ab 1. September 2007 die Anpassung der EL auf Fr. 1'167.-- pro Monat. Die Herabsetzung der EL erfolgte aufgrund der Berücksichtigung eines Zehntels als Vermögensverzehrs statt wie bis anhin eines Fünfzehntels (EL-act. 55). A.b Mit E-Mail vom 3. Dezember 2007 bat die AHV-Zweigstelle die EL- Durchführungsstelle, dem Versicherten eine letzte Frist zur Einreichung von Unterlagen für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen (EL-act. 54). Unter Androhung der Einstellung der EL auf den 1. Februar 2008 setzte die EL- Durchführungsstelle am 7. Januar 2008 dem Versicherten eine Frist bis am 18. Januar 2008 (EL-act. 51). Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 stellte die EL- Durchführungsstelle die EL auf den 1. Februar 2008 ein (EL-act. 50). Gleichentags erhielt sie von der AHV-Zweigstelle den bei dieser am 11. September 2007 eingegangenen Fragebogen zur periodischen Überprüfung der EL, die Bestätigung der A.___ Versicherung an den Versicherten über die Bezahlung einer Invalidenrente für das Jahr 2008 von Fr. 1'386.-- pro Monat und die Steuerveranlagung 2006 (EL-act. 48 und 49). Am 7. Februar 2008 verfügte die EL-Durchführungsstelle bei einem Einnahmeüberschuss von Fr. 1'815.-- pro Monat nochmals die Einstellung der EL mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirkung ab 1. Februar 2008. Eine Rückforderung für die zuviel ausbezahlten EL erhalte der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt (EL-act. 46). Die gegen diese Verfügung am 18. März 2008 erhobene Einsprache liess der Versicherte am 2. Mai 2008 zurückziehen. Dabei liess er mitteilen, er bezöge seit 1. Januar 2004 eine unechte Komplementärrente der A.___ Versicherung. Die betreffende Verfügung vom 26. August 2005 sei der AHV-Zweigstelle in der ersten Septemberwoche 2005 zugestellt worden (EL-act. 40 und 43). A.c Auf Nachfrage bei der A.___ Versicherung stellte diese der EL-Durchführungsstelle am 10. Juli 2008 die Verfügung vom 26. August 2005 sowie die Bestätigung der Rentenzahlungen 2006/2007 zu (EL-act. 36). Mit Verfügung vom 28. August 2008 forderte die EL-Durchführungsstelle die seit 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2008 ausbezahlte EL von insgesamt Fr. 47'027.-- zurück (EL-act. 27). Die dagegen am 9. Oktober 2008 erhobene Einsprache liess der Versicherte am 17. November 2008 zurückziehen (EL-act. 20). Die EL-Durchführungsstelle verlangte am 11. Dezember 2008 gestützt auf die rechtskräftige Rückforderungsverfügung die Überweisung des Rückforderungsbetrags von Fr. 47'027.-- (EL-act. 18). A.d Am 16. Dezember 2008 liess der Versicherte den Erlass der EL-Rückforderung beantragen. Er sei zu keiner Zeit bösgläubig gewesen. Die AHV-Zweigstelle sei unmittelbar nach Erhalt der Verfügung der A.___ Versicherung über die Auszahlung der Leistung informiert worden. Sodann liege eine grosse Härte vor, da er Rentner sei und teilweise entschädigungslos für seine schwerbehinderte Tochter aufkomme (EL-act. 17). Mit Verfügung vom 22. April 2009 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab. Die Leistungen der A.___ Versicherung seien nicht fristgerecht mitgeteilt worden, weshalb kein guter Glaube vorliege. Nach Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werde die Rückforderung in der Höhe von Fr. 31'020.-- durch Verrechnung mit der AHV-Rente im Betrag von Fr. 517.-- monatlich im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 30. April 2014 getilgt. Der übrige Betrag von Fr. 16'007.-- werde abgeschrieben (EL-act. 10). Für das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle Krankenkassenbeiträge in der Höhe von Fr. 6'888.-- pro Jahr, einen Mietzins von Fr. 15'240.-- brutto sowie einen Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 21'360.-- (total Fr. 43'488.--). Diesem Totalbetrag wurden die gesamten Renteneinkünfte von insgesamt Fr. 50'832.--
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenübergestellt. Schliesslich wurde gestützt auf das Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums das anrechenbare Nettoeinkommen des Schuldners von Fr. 3'578.-- pro Monat sowie ein anrechenbares Existenzminimum von Fr. 3'061.-- und eine pfänd- bzw. verrechenbare Quote von Fr. 517.-- pro Monat ermittelt (EL-act. 9). Am 24. April 2009 verfügte die Ausgleichskasse die Verrechnung der EL-Rückforderung mit der laufenden AHV-Rente (EL-act. 3-3/4). A.e Die gegen diese Verfügungen am 25. Mai 2009 erhobene Einsprache (EL-act. 1) wies die EL-Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1. Dezember 2009 ab. Der Versicherte sei sich sehr wohl bewusst gewesen, dass jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen Einfluss auf die Höhe der EL habe, so habe er auch die Mietzinserhöhung gemeldet. Die Verfügung der A.___ Versicherung sei der IV-Stelle und nicht der EL-Durchführungsstelle zugestellt worden. Damit habe der Versicherte seine Meldepflicht verletzt. Selbst wenn er die Rente der EL-Durchführungsstelle gemeldet hätte, hätte er die fehlende Anpassung der EL-Berechnung melden müssen. Somit habe er die EL offensichtlich nicht in gutem Glauben bezogen. Schliesslich sei das betreibungsrechtliche Existenzminimum korrekt berechnet worden, da keine Kosten für Garage, Bastelraum und nicht obligatorische Versicherungen berücksichtigt würden. Die Einsprache werde deshalb abgewiesen (EL-act. 77). B. B.a Gegen diesen Entscheid lässt der Versicherte am 15. Januar 2010 Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2009 samt den Verfügungen vom 22. und 24. April 2009 sowie den Erlass der EL- Rückforderung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die A.___ Versicherung habe ihm mitgeteilt, dass ihre Verfügung an sämtliche zuständigen Stellen weitergeleitet worden sei. Deshalb habe er darauf vertrauen dürfen, seine Meldepflicht erfüllt zu haben. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, er hätte die Verfügung der A.___ Versicherung nicht der IV-Stelle, sondern der Ausgleichskasse zur Kenntnis bringen müssen, sei nicht nur überspitzt formalistisch, sondern auch falsch. In den beiden Formularen "Anmeldung für Ergänzungsleistungen" sowie "periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen" werde betreffend Meldepflicht ausdrücklich darauf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hingewiesen, dass Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert der AHV-Zweigstelle oder der SVA St. Gallen zu melden seien. Die SVA St. Gallen habe am 1. September 2005 eine Kopie der Rentenverfügung erhalten, womit die Meldepflicht erfüllt sei. Sodann habe er als Laie darauf vertrauen dürfen, dass die SVA die erhaltene Verfügung der zuständigen internen Stelle übermitteln werde, da die Organisation für Aussenstehende verwirrlich sei. Ferner habe er darauf vertrauen dürfen, dass er die bis Ende August 2005 erhaltene EL nicht mehr zurückzahlen müsse, weil eine Verrechnung der bisher ausgerichteten EL mit der Rentennachzahlung durch die SVA ausgeblieben sei. Denn weil die A.___ Versicherung die Rentenzahlung gemeldet habe, habe er nicht davon ausgehen müssen, dies seinerseits nochmals tun zu müssen. Auch habe er bei der nächsten periodischen Überprüfung die UV-Rente klar deklariert. Dieses Formular sei bei der AHV-Zweigstelle bereits am 11. September 2007 eingegangen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müsse sich die SVA die Kenntnis der Rentenleistung der A.___ Versicherung anrechnen lassen, womit die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers erwiesen sei. Sodann sei die Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben, weil er AHV-Rentner sei und für eine schwerbehinderte Tochter teilweise ersatzlos aufzukommen habe. Er und seine Frau seien auf finanzielle Unterstützung dringend angewiesen. Schliesslich sei zu rügen, dass mit der monatlichen Verrechnung von Fr. 570.-- (richtig Fr. 517.--) mit der AHV- Rente das betreibungsrechtliche Existenzminimum missachtet werde. Der Grundbedarf betrage Fr. 21'360.--, die gesamten Mietkosten (inklusive Bastelraum und Garagenplatz) Fr. 24'912.--, die effektiven Krankenkassenprämien Fr. 7'306.80, also insgesamt Fr. 53'578.80. Diesem Betrag stünden die IV-Rente (richtig AHV-Rente) von Fr. 34'200.-- sowie die BVG-Rente (richtig UV-Rente) von Fr. 16'632.--, also Fr. 50'832.-- gegenüber. Daraus resultiere ein Ausgabenüberschuss, womit ein Abzug von beziehungsweise eine Verrechnung mit der AHV-Rente unzulässig wäre (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 25. Januar 2010 unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (G act. 3). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung von Fr. 47'027.-- zu erlassen ist. Über Bestand und Höhe der Rückforderung selbst wurde bereits rechtskräftig entschieden. 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 19 zu Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994, 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht eine Prüfungspflicht. Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise die Tatsache, dass EL-Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine um Fr. 21.- pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV-Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt worden war, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (Entscheide des Versicherungsgerichts vom 22. Mai 2001 [EL 1998/28]; vom 12. Februar 2004 [EL 2003/26]; vom 13. März 2006 [EL 2005/22]; vom 12. März 2008 [EL 2008/1] sowie vom 4. September 2008 [EL 2008/16]). 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Meldepflicht nicht verletzt und die EL in gutem Glauben entgegengenommen. Als die A.___ Versicherung ihm Ende August 2005 die IV-Rente der Unfallversicherung zugesprochen habe, habe sie ihm mitgeteilt, sie werde sämtliche zuständigen Stellen informieren. Er habe darauf vertrauen dürfen, seine Meldepflicht erfüllt zu haben. Sodann sei die SVA mit einer Verfügung bedient worden, welche sie an die zuständigen Stellen habe weiterleiten können (G act. 1). Wie aus dem Kopien-Verteiler der Verfügung vom 26. August 2005 der A.___ Versicherung hervorgeht, wurden die IV-Stelle St. Gallen, das Personalamt des Kantons St. Gallen sowie die Versicherungskasse des Kantons St. Gallen mit einer Verfügungskopie bedient (EL-act. 36-10/10). Mit der Beschwerde wurde der Begleitbrief vom 30. August 2005 eingereicht, wonach die Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, adressiert worden war (G act. 1.2.2). Damit hat die SVA, beziehungsweise die IV-Stelle, die betreffende Verfügung der A.___ Versicherung erhalten. Zu prüfen bleibt, ob die SVA oder die IV-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle diese Verfügung an die EL-Durchführungsstelle hätten weiterleiten müssen. Nach Art. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Kantons St. Gallen (sGS 350.1) ist die Sozialversicherungsanstalt gegliedert in a) die Ausgleichskasse, b) die IV-Stelle und c) weitere Dienststellen. Aus dem Briefkopf der SVA geht diese Aufteilung nicht mehr hervor, sondern es wird nur noch "SVA" aufgeführt. Welche Dienststelle eine Verfügung erlassen hat, wird nicht in jedem Fall erkennbar bezeichnet. Die Dienststellen sind in ihrer Verfügungshoheit jedoch autonom. Nach Art. 3 Abs. 2 des Einführungsgesetztes erfüllen die Ausgleichskasse und die IV-Stelle die ihnen von der Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben nämlich selbständig und handeln in eigenem Namen. Die Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle kann nicht über eine IV-Rente entscheiden und umgekehrt die IV-Stelle nicht über EL. Diese Leistungen werden auch nicht kumuliert ausbezahlt, sondern sind klar getrennt. Insofern ist der Briefkopf der SVA tatsächlich für den Laien auf den ersten Blick täuschend. Vor diesem Hintergrund könnte es tatsächlich überspitzt formalistisch sein, vom Beschwerdeführer zu verlangen, die Autonomie der Sozialversicherungszweige auch betreffend die Zustellung von relevanten Akten zu erkennen, womit keine Meldepflichtverletzung vorliegen würde. Vorliegend kann diese Frage jedoch offen bleiben, wie nachfolgend gezeigt wird. 2.4 Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. November 2005 monatlich eine unechte Komplementärrente der A.___ Versicherung in der Höhe von Fr. 1'357.-- pro Monat. Die ab 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2005 aufgelaufene Rente und Integritätsentschädigung von insgesamt Fr. 47'350.-- sind ihm gesamthaft überwiesen worden (EL-act. 36-10/10). Diese Komplementärrente entspricht einer Zunahme des monatlich verfügbaren Einkommens von über Fr. 1'300.--. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. Juli 2004 EL in der Höhe von mindestens Fr. 1'000.-- (Verfügung vom 11. November 2004, EL-act. 66). Zwar trifft zu, dass die EL-Berechnung für Laien nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar ist. Verschiedene Positionen sind jedoch nicht schwer zu überprüfen. So ist auf der Einnahmeseite die AHV/IV-Rente der ersten Säule klar zu erkennen. Darunter werden Einkommen aus 'anderen Renten oder Pensionen aller Art' aufgeführt. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, die zu den EL-Verfügungen gehörenden Berechnungsblätter nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft zu haben. Es hätte ihm auch ohne besondere Kenntnisse und ohne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte grösseren Aufwand auffallen müssen, dass die Rente der A.___ Versicherung in den Verfügungen vom 29. Dezember 2005 (EL-act. 62), vom 6. Januar 2006 (EL-act. 61), vom 29. Dezember 2006 (EL-act. 59), vom 5. April 2007 (EL-act. 57) und vom 26. Juli 2007 (EL-act. 55) unter der Rubrik 'andere Renten oder Pensionen aller Art' nicht berücksichtigt worden war. Sodann hat er die Erhöhung des ihm effektiv zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommens um Fr. 1'357.-- bemerken müssen, ohne dass die EL entsprechend angepasst worden ist. Er hätte den Fehler bei der ihm zumutbaren Sorgfalt also auch ohne juristische Kenntnisse erkennen können und erkennen müssen. Es ist zudem davon auszugehen, dass ihm im Rahmen der Verfügung der IV-Rente das von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Merkblatt 'Ergänzungsleistungen zur AHV und IV' abgegeben wurde. Diesem ist zu entnehmen, dass Renten der Unfallversicherung voll als Einkommen angerechnet werden (Ziff. 8 auf S. 4). Der Beschwerdeführer hat ab November 2005 die aufgrund der bisherigen Einkünfte berechnete EL somit nicht in gutem Glauben entgegennehmen dürfen. Indem er die ihm obliegende Prüfungspflicht in grober Weise verletzt hat, muss ihm der gute Glaube im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abgesprochen werden. Der gute Glaube wurde auch nicht mit der Deklaration der IV-Rente der A.___ Versicherung auf dem Fragebogen zur periodischen Überprüfung der EL am 11. September 2007 wiedererlangt. Dieses Datum ist höchstens für die Geltendmachung der Rückforderung innert Jahresfrist relevant (Art. 25 Abs. 3 ATSG), was hier nicht zu überprüfen ist. Kann sich der Beschwerdeführer nicht auf seinen guten Glauben beim Bezug der EL berufen, so kann dahingestellt bleiben, ob die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt wäre. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch zu Recht abgelehnt. 3. 3.1 Zu prüfen bleibt die Verrechnung und die damit verbundene Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. In diesem Sinn sieht Art. 20 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte SR 831.10) vor, dass Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen (nach AHVG) verrechnet werden können. In Anlehnung an die Verhältnisse bei einer Betreibung (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) sowie unter dem Einfluss von Art. 125 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist auch bei der Vollstreckung durch Verrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Verrechnung ausgeschlossen, soweit die Einkünfte des Versicherten das betreibungsrechtlich massgebende Existenzminimum nicht erreichen (BGE 107 V 72 = ZAK 1983 S. 70). Diese Schranke gilt nicht, wo pfändbares Vermögen vorhanden ist, im Übrigen aber sowohl in der zweiginternen wie in der zweigübergreifenden Verrechnung. Wo eine laufende monatliche Rente gekürzt werden soll, ist das Existenzminimum monatlich zu respektieren (BGE 111 V 103 E. 3b). Die Verrechnung der EL-Rückforderung mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers ist somit grundsätzlich zulässig. Ebenso wenig ist dagegen einzuwenden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des monatlich zu verrechnenden Betrags an das Kreisschreiben zur Ermittlung der pfändbaren Quote im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht angelehnt hat. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der effektive Mietzins für die Wohnung inklusive Garageplatz und Bastelraum seien in die Berechnung einzubeziehen. Ebenso seien die gesamten Krankenkassenprämien zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein Ausgabenüberschuss, weshalb eine Verrechnung unzulässig sei (G act. 1). Unbestritten ist die Berechnung des Grundbedarfs von Fr. 21'360.-- pro Jahr für das Ehepaar. Gemäss der Mietzinsrechnung vom 1. April 2009 beträgt die Bruttomiete für die Wohnung des Beschwerdeführers Fr. 1'876.-- pro Monat. Die Garage kostet Fr. 111.-- und der Bastelraum Fr. 89.-- im Monat (EL-act. 4). Gemäss Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) des Kantons St. Gallen wird zum monatlichen Grundbetrag der effektive Mietzins für eine Wohnung oder ein Zimmer, ohne die Kosten für Beleuchtung und Kochenergie, hinzugerechnet. Zur Wohnung gehört dabei nach der wörtlichen Auslegung weder Garage noch Bastelraum, weshalb diese nicht im Mietzins berücksichtigt werden können. Sodann hat der Beschwerdeführer im Fragebogen zur periodischen Überprüfung der EL angegeben, sie wohnten zu dritt in dieser Wohnung (EL-act. 48). Er sorge für seine (erwachsene) schwerbehinderte Tochter (G act. 1). Die AHV-Zweigstelle hat am 29. Januar 2007 bestätigt, dass im Haushalt des Beschwerdeführers drei Personen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wohnten und der effektive Mietzins pro Jahr Fr. 22'860.-- betrage (EL-act. 58). Die Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des zu berücksichtigenden Mietzinses von diesem Jahresmietzins im Jahr 2007 ausgegangen. Gemäss der auf dieser Mitteilung der AHV-Zweigstelle angebrachten Notiz beträgt zwei Drittel des Jahresmietzinses (von Fr. 22'860.--) Fr. 15'240.-- (EL-act. 58). Dieser Betrag ist in der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eingesetzt worden (EL-act. 9). Die lediglich zu zwei Dritteln berücksichtigten effektiven Mietzinskosten sind begründet, weil im Haushalt des Beschwerdeführers eine weitere erwachsene Person wohnt, die ein eigenes (Ersatz-)Erwerbseinkommen erzielt, womit sie ihren Anteil an die Wohnkosten bezahlen kann. Die Tochter des Beschwerdeführers ist nicht in die Rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einzuschliessen, weshalb ihr Anteil an den Wohnkosten abzuziehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit nicht den EL- rechtlichen Pauschalbetrag für Mietzinsen verwendet (Fr. 15'000.--), sondern den Brutto-Mietzins aufgeteilt auf zwei Drittel gemäss den effektiven Wohnkosten des Ehepaars. 3.3 Betreffend die Höhe der zu berücksichtigenden Krankenkassenprämien sind gemäss dem oben erwähnten Kreisschreiben nur die obligatorischen Krankenkassenprämien zu berücksichtigen und keine Prämien im überobligatorischen Bereich. Die eingereichte Rechnung der B.___ vom 11. Dezember 2008 weist die KVG- und VVG-Prämie nicht separat aus. Die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien in der Höhe der maximal zu gewährenden Individuellen Prämienverbilligung von Fr. 6'888.-- (für zwei Personen der Region 1 gemäss den EL-Ansätzen 2008) im Jahr ist daher nicht zu beanstanden. 3.4 Im Ergebnis erweist sich die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als korrekt. Der Beschwerdeführer bezieht zu seiner UV-Rente von Fr. 16'632.-- jährlich eine AHV-Rente von Fr. 2'192.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 26'304.-- im Jahr (EL-act. 56). Sein Nettoeinkommen pro Monat beträgt somit Fr. 3'578.-- ([Fr. 26'304.-- + Fr. 16'632.--] : 12), das monatliche Existenzminimum Fr. 3'624.-- (Fr. 43'488.-- : 12). Werden diese beiden Beträge miteinander multipliziert und durch das monatliche Nettoeinkommen des Ehepaars von Fr. 4'236.-- dividiert, ergibt sich ein anrechenbares Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 3'061.--. Die Differenz zu seinem Nettoeinkommen von Fr. 3'578.-- beträgt Fr. 517.--, was seine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte pfändbare Quote pro Monat darstellt. Die AHV-Rente kann somit im Umfang von monatlich Fr. 517.-- bis April 2014 mit der EL-Rückforderung in der Höhe von Fr. 47'027.-- verrechnet werden. Im Betrag von Fr. 16'007.-- ist die Rückforderung abzuschreiben. 4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: