© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.09.2019 Entscheiddatum: 22.10.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 22.10.2010 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der 59-jährigen Ehefrau eines AHV-Rentners, der EL beansprucht. Der EL-Ansprecher trägt die Beweislast dafür, dass eine festgestellte Vermögensverminderung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt ist oder dass es dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2010, EL 2010/32). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiber Jorge Lopez Entscheid vom 22. Oktober 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. Der 1946 geborene B.___ meldete sich am 22. September 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (EL-act. 10). Letztere war laut Verfügung vom 26. Februar 2009 um zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Voraussetzungen, ausser dass sie erst im Oktober 2010 sechzig werde. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen für diese kurze Zeit bis Oktober angerechnet werde. Im Übrigen habe seine Ehefrau seit über zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, womit sie als im Haushaltsbereich tätige Person gelte. Daraus folge, dass sie bei einer Einschränkung von 20% in diesem Aufgabenbereich keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, obwohl sie gemäss Arztzeugnis in ausserhäuslichen Beschäftigungen zu 100% arbeitsunfähig sei. Dazu komme, dass sie aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit das angenommene Erwerbseinkommen nicht erzielen könne. Bei der aktuellen Arbeitsmarktlage werde eine sechzigjährige ungelernte und erkrankte Person nicht angestellt. Eine Wiedereingliederung ins Berufsleben sei nach einer langen Abwesenheit und in diesem Alter nicht mehr möglich. Überdies seien nicht rentenberechtigte bzw. nicht erwerbstätige Ehegatten den gleichaltrigen Witwen ohne minderjährige Kinder gleichzustellen. Zuletzt treffe es nicht zu, dass seine Ehefrau und er eine Geldschenkung in der Höhe von Fr. 25'000.-- vorgenommen hätten. Es seien zwar keine Belege für die Verwendung dieses Betrages vorhanden, sie hätten diesen allerdings einfach ausgegeben (EL-act. 1/1-4). Der Einsprache beigefügt ist unter anderem ein Arztzeugnis von Dr. med. A.___ vom 13. Januar 2010, in dem die Ehefrau des Versicherten für ausserhäusliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wird (EL-act. 1/5). B.c Mit Entscheid vom 12. Mai 2010 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) die Einsprache ab. Er erwog im Wesentlichen, es bleibe zwar einer versicherten Person bzw. ihrem Partner unbenommen, auf eine mögliche Erwerbstätigkeit zu verzichten. Die dadurch bewirkte finanzielle Einbusse werde aber nicht versichert. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau sei nicht nachgewiesen, womit sie weiterhin als zu 80% arbeitsfähig gelte. Angesichts der finanziellen Lage des Ehepaares hätte sie sich um eine Arbeitsstelle bemühen müssen. Das Alter und die Ausbildung seien dabei irrelevant. Der Versicherte wolle aus der für die nichtinvaliden Witwen geltende Bestimmung ableiten, dass seine 59-jährige Ehefrau keine Stelle mehr suchen müsse. Es sei aber aufgrund der Schadenminderungspflicht nicht einzusehen, weshalb sich nicht auch die nichtinvalide Witwe über 60 Jahren um eine Arbeitsstelle bemühen solle. Gelinge es ihr trotz hinreichender Bemühungen nicht, eine Arbeitsstelle zu finden,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne sie also nachweisen, dass der konkrete Arbeitsmarkt die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht erlaube, so werde auch auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten sein. Dies gelte erst recht für nichtinvalide Ehegatten von EL-Bezügern, für die es keine Vermutung analog zur Regelung betreffend die nichtinvaliden Witwen gebe. Auch die Arbeitslosenversicherung verlange den Nachweis von Arbeitsbemühungen bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Der geltend gemachte Verzicht auf eine Anrechnung unter Hinweis darauf, dass die Ehefrau kurz nach der Anmeldung zum EL-Bezug 59-jährig geworden sei, würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber gleichaltrigen Ansprechern auf ALV-Taggelder führen. Mangels Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Versicherten sei grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Tabellenlohn 2008 für Hilfsarbeiterinnen betrage Fr. 51'368.--. Die Ehefrau könne bei einer Arbeitsleistung von mindestens 80% ein Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 41'094.-- erzielen. Das angerechnete Einkommen von Fr. 31'875.-- erscheine eher zu tief als zu hoch (EL-act. 19). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Juni 2010 (act. G 1). Der Beschwerdeführer beantragte in der nachgereichten Begründung vom 24. Juni 2010 die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab 1. September 2009, wobei eine Neuberechnung ohne Annahme eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erfolgen habe. Zur Begründung verwies er grundsätzlich auf seine Ausführungen in der Einsprache. Ausserdem fügte er hinzu, dass er zwischen den Zeilen des angefochtenen Entscheids lese, seine Ehefrau und er würden auf Kosten der öffentlichen Hand schmarotzen, was ihn wütend mache und aufs Tiefste beleidige. Deshalb schilderte er, wie es dazu gekommen sei, dass er sich frühzeitig habe pensionieren lassen müssen und dass seine Ehefrau nicht mehr arbeiten könne. Entgegen der Auffassung der SVA verschlechtere sich der Gesundheitszustand seiner Frau weiterhin. Neuerdings sei bei ihr ein mittelschweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom festgestellt worden. Aufgrund ihrer ausgeprägten Erschöpfungszustände könne sie weder Hausarbeiten noch eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben. Somit sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ungerechtfertigt (act. G 3). Der Beschwerde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beigelegt ist unter anderem ein Arztbericht des Interdisziplinären Zentrums für Schlafmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Juni 2010 (act G 3.3). C.b Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort (act. G 5). C.c Die Verfahrensleitung hat die IV-Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers beigezogen (act. G 8). Erwägungen: 1. Dieses Beschwerdeverfahren befasst sich mit der Rechtsmässigkeit der Verweigerung des Begehrens des Beschwerdeführers um Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente ab September 2009. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in der Regel ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV oder eine Invalidenrente beziehen, wenn sie damit ihren Existenzbedarf nicht decken können (Art. 4 Abs. 1 ELG). Ausländerinnen und Ausländer müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 ELG). Wenn ein Fehlbetrag aus der Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben resultiert, wird diese Differenz als Ergänzungsleistung entschädigt (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 2. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG zusammengerechnet. Der Beschwerdeführer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beanstandet zu Recht nicht die Berechnung der anerkannten Ausgaben in der Höhe von Fr. 46'304.--. Hingegen rügt er die Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen. Dabei geht es um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau als Einnahme angerechnet hat. 2.1 Bei der Anspruchsberechnung sind grundsätzlich nur die tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur unter dem Vorbehalt, dass auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sind. Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, partizipieren an der EL, da diese den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt. So ist auch die Ehefrau des EL-Gesuchstellers Leistungsempfängerin. Verzichtet sie auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen der Ehefrau gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1759, Rz. 179). Deswegen ist bei der EL-Berechnung des EL- Gesuchstellers ein hypothetisches Erwerbseinkommen für dessen Ehefrau anzurechnen, sofern diese auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, dass nicht rentenberechtigte, nicht erwerbstätige Ehegatten in analoger Anwendung von Art. 14b ELV den gleichaltrigen Witwen ohne minderjährige Kinder gleichzustellen seien, hält einer eingehenden Prüfung nicht stand. Ist die Ehegattin eines EL- Gesuchstellers im rechtlichen Sinn nicht invalid, so sind Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_184/2009 E. 2.2; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). 2.2 Bevor jedoch ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob von der Ehefrau des Beschwerdeführers unter den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem (grösseren) Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den sie bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind ihre familiären Verpflichtungen, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre Sprachkenntnisse, ihre Ausbildung, ihre bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/07 vom 6. Februar 2008 E. 4.2; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b; ZAK 1992 S. 330 E. 3a; vgl. Erwin Carigiet/ Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2009, S. 158). 2.3 Vorliegend ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 1996 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (EL-act. 6/4). Zum Zeitpunkt der EL-Anmeldung vom 22. September 2009 (EL-act. 10) hatte sie keine Betreuungspflichten mehr und konnte ihrem Ehemann den Haushalt überlassen. Deshalb ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu erwarten bzw. im Unterlassungsfall von einer Verzichtshandlung auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, seine Ehefrau suche keine Anstellung, weil sie zu 100% arbeitsunfähig sei. Zu ihrem Gesundheitszustand liegt u.a. ein medizinisches ABI-Gutachten vom 13. Januar 2005 vor. Danach seien der Ehefrau jegliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ganztägig zumutbar mit einer (von den Gutachtern selbst als grosszügig bezeichneten) Leistungseinschränkung von 20%. Damit habe sich der Gesundheitszustand seit einer letzten Begutachtung vom November 2000 nicht geändert (IV-act. 60). Demgegenüber hat Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, am 13. Januar 2010 unter Hinweis auf chronisch rezidivierende Kopfschmerzen im Rahmen einer redizivierenden ängstlich-depressiven Störung und einer labilen arteriellen Hypertonie eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (EL-act. 1/5). Damit macht der Hausarzt allerdings keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, sondern äussert eine neue Einschätzung des grundsätzlich gleich gebliebenen Sachverhalts. Er setzt sich nicht mit dem ABI- Gutachten vom 13. Januar 2005 auseinander und stützt sich vorwiegend auf bereits damals erkannte und gewürdigte Tatsachen. Zudem nennt er als Facharzt für Innere Medizin eine depressive Störung, für deren Diagnose beweisrechtlich eine fachliche Qualifikation in Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich wäre. Deshalb ist gemäss IV-Abklärungen weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Interdisziplinäre Zentrum für Schlafmedizin des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonspitals St. Gallen am 14. Juni 2010 unter anderem ein mittelschweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom diagnostiziert hat (act. G 3.3), weil sich die entsprechende Berichterstattung auf die therapeutischen Aspekte der Erkrankung beschränkt, ohne eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Diesbezüglich ist nicht anzunehmen, dass weitere Abklärungen zur Einschätzung einer verminderten Arbeitsleistung führen würden, weshalb in einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen ist. 2.4 Damit ist von einer zumutbaren Arbeitsleistung von 80% in adaptierten Tätigkeiten bei ganztägigem Arbeitspensum auszugehen. Zu klären ist sodann, ob diese verbliebene Arbeitskraft auf dem aktuellen und realen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. Massgebend ist jener Ausschnitt aus dem Arbeitsmarkt, der für die betreffende Person aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten sowie unter Berücksichtigung allfälliger quantitativer und/oder qualitativer Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in Betracht kommt. 2.4.1 In Frage kommen für die Ehefrau des Beschwerdeführers Hilfsarbeiten. Solche Hilfsarbeiten stellen generell geringe Anforderungen an die sprachliche Kommunikation und an die Ausbildung (Urteil des Bundesgerichtes 9C_539/09 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2), da sie aus einfachen und repetitiven Tätigkeiten bestehen. Dass die Ehefrau über keine besonders guten Deutschkenntnisse und berufliche Qualifikation verfügt, fällt daher nicht ins Gewicht. Genauso verhält es sich mit ihrem Alter. Es gibt viele Hilfsarbeiten, die nicht primär körperliche Leistungsfähigkeit, sondern Zuverlässigkeit und Sorgfalt bei der Ausübung immer gleicher Arbeitsgänge erfordern. An einem solchen Arbeitsplatz kommt es nicht auf das Alter der Arbeitnehmerin an. Das Bundesgericht hat in mehreren zum neuen Scheidungsrecht ergangenen Urteilen die Aufnahme bzw. den Ausbau einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich auch in fortgeschrittenerem Alter als zumutbar erachtet (vgl. Urteil 9C_539/09 E. 5.1.2 unter Hinweis auf BGE 127 III 136, 140, und Urteil 5P.418/2001 vom 7. März 2002 E. 5c). Damit wird die (Re-)Integration auch älterer Personen in den Arbeitsmarkt also nicht ausgeschlossen. 2.4.2 Angesichts eines tiefen Anforderungsprofils besteht eine grundsätzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Arbeitskraft in einer Hilfstätigkeit. Diese
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermutung kann nur dadurch und so lange als widerlegt gelten, als sich die betreffende arbeitsfähige Person – analog der Lösung in der Arbeitslosenversicherung – in einem zumutbaren Ausmass anhaltend um Arbeit bewirbt und noch keine Stelle gefunden hat. Ernsthafte Bewerbungen sind zudem Ausdruck der Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Aus der Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs ergibt sich ein relevanter Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. 2.4.3 Unbestrittenermassen hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Arbeitsbemühungen unterlassen, weil sie diese von vornherein für aussichtslos gehalten hat. Der Beschwerdeführer selbst war seit 1. Februar 2007 beim RAV angemeldet und wurde am 31. Januar 2009 wegen Ablauf der Rahmenfrist abgemeldet (act. G 3). Spätestens zu letzterem Zeitpunkt hätte die Ehefrau mit der Arbeitssuche beginnen müssen. Nicht von Belang ist das Argument, dass die Ehefrau im Jahr 1996 ihre Erwerbstätigkeit unfreiwillig aufgegeben habe und anschliessend beim RAV ausgesteuert worden sei (EL-act. 1/1-4), zumal es sich bei der Arbeitslosigkeit um einen Dauersachverhalt handelt und die Ehefrau die zumutbaren Arbeitsbemühungen im massgeblichen Zeitraum hätte erbringen müssen. In zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Mai 2010 zugetragen hat (BGE 129 V 167 E. 1). 2.5 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass die alters- und ausbildungsmässigen sowie die sprachlichen Umstände der Ehefrau des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine einfache und repetitive Hilfsarbeitstätigkeit die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht ausschliessen. Die lange Abwesenheit vom Berufsleben vermindert zwar in Kombination mit dem Alter und der gesundheitsbedingt notwendigen Vermeidung bestimmter Belastungen die Erfolgschancen bei der Arbeitssuche erheblich. Indessen darf nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden, dass die resultierenden Nachteile durch die Bereitschaft, zu einem unterdurchschnittlichen Lohn zu arbeiten, zumindest teilweise kompensiert werden können (vgl. in diesem Zusammenhang Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1761, Rz. 182). Für die Ehefrau des Beschwerdeführers kommen verschiedene Arbeitsarten (etwa auch Schicht-, Heim- oder Aushilfsarbeit) in Frage. Die Restarbeitsfähigkeit von 80% in adaptierten Tätigkeiten ist bei Inkaufnahme einer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewissen lohnmässigen Benachteiligung auf dem aktuellen und realen Arbeitsmarkt, welcher stets natürliche Fluktuationen aufweist, jedenfalls noch verwertbar. Da die Ehefrau nicht aktiv nach einer Arbeitsstelle gesucht und sich damit auch nicht bemüht hat, die Verwertbarkeit ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu prüfen, ist ihr dies als Verzichthandlung anzurechnen, was bei der EL-Rechnung des Beschwerdeführers die Berücksichtigung eines hypothetisches Erwerbseinkommens als Einnahme zur Folge hat. 3. Es steht somit die rechtliche Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fest. Daher ist dessen Höhe im Folgenden zu prüfen. 3.1 Die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit langem nicht mehr arbeitet, spricht für die Abstellung auf Durchschnittswerte, so dass die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen werden können. Bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die EL-Berechnung ist auf den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitraum abzustellen. Laut Tabelle T13 der LSE 2008 in der Region Ostschweiz belief sich der standardisierte Lohn für Hilfsarbeiterinnen im tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Jahre 2008 auf Fr. 47'700.-- (12x Fr. 3'975.--). Bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41,6 Stunden (statt 40 Stunden) pro Woche, ergibt sich ein Gehalt von Fr. 49'608.-- (Fr. 3'975.--:40 x 41,6 x 12). Wird der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Arbeitsleistung im medizinisch zumutbaren Ausmass von 80% zugemutet, so beläuft sich das Durchschnittseinkommen auf Fr. 39'686.--. Passt man diesen Betrag der Nominallohnentwicklung des Jahres 2009 an (2,1%), resultiert ein durchschnittlich erzielbares Jahreseinkommen von Fr. 40'519.--. 3.2 Wie bereits dargelegt (E. 2.4), liegen gewisse persönliche Umstände bei der Ehefrau des Beschwerdeführers vor, die sich nachteilig auf den Lohn auswirken. Derartigen Nachteilen ist durch eine prozentuale Reduktion des anhand statistischer Zahlen ermittelten erzielbaren Einkommens Rechnung zu tragen. Es handelt sich um eine Ermessenentscheidung, für die keine Obergrenze festzusetzen ist, denn eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Offerte, unter dem Durchschnittslohn arbeiten zu wollen, erfolgt ja nicht nur wegen persönlicher Nachteile der betreffenden Person, sondern sie dient dazu, die Chancen auf eine Arbeitsstelle generell zu vergrössern (Ralph Jöhl, a.a.O., Fussnote 625). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 31'875.-- angerechnet. Dieses unterschreitet das durch die Ehefrau trotz der gesundheitlichen Einschränkung durchschnittlich erzielbare Einkommen (s. E. 3.1 am Ende) um rund 20%. Es kann offen bleiben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren individuellen Nachteile ein solches Einkommen bei genügenden Arbeitsbemühungen effektiv generieren könnte. Denn erst bei einer Unterschreitung des Durchschnittslohnes um 44% würde in der EL-Rechnung ein Ausgabenüberschuss und damit ein Leistungsanspruch resultieren. Die vorliegend dokumentierten Verhältnisse lassen aber eine solche Unterschreitung des durchschnittlich erzielbaren Einkommens nicht rechtfertigen. 4. Eine andere Verzichtshandlung und somit eine hypothetische Einnahme besteht nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin darin, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2009 von seinem Sparkonto Bargeld in der Höhe von Fr. 25'000.-- bezogen hat (EL-act. 12/4), was als Schenkung zu betrachten sei (EL-act. 5/2). Wenn eine Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, kann ein Vermögensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angenommen werden (BGE 121 V 205 neues Fenster E. 4a). Der EL-Antragsteller trägt die Beweislast dafür, dass eine festgestellte Vermögensverminderung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer für die Verwendung der Fr. 25'000.-- keine Belege vorgelegt und sich damit begnügt hat, zu behaupten, dass seine Ehefrau und er die grosse Summe einfach ausgegeben hätten (EL-act. 1/1-4), trägt er die Folgen der Beweislosigkeit. Deshalb erweist sich die Qualifikation der bezogenen Geldsumme als Vermögensverzicht bei der EL-Berechnung als rechtmässig. 5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen sind die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Einnahmen von insgesamt Fr. 55 ́720.-- und die anerkannten Ausgaben von Fr. 46'304.-- nicht zu beanstanden, weshalb ein Einnahmenüberschuss von Fr. 9'416.-- resultiert. Bei der Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau handelt es sich um die sachliche Feststellung einer zumutbaren Erwerbsaufnahme, ohne dass darin eine Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau enthalten wäre. Da sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtmässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: