St.Gallen Sonstiges 14.06.2011 EL 2010/30

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 14.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2011 Art. 17, 53 ATSG; Art. 1 ELG; Art. 25 ELV. Rechtskraft einer EL-Verfügung. Prüfung der verschiedenen gesetzlichen Korrekturinstrumente. Ablehnung des "Kalenderjahrkonzepts" des Bundesgerichts (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2011, EL 2010/30). Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 14. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 17. Juni 2004 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Sie gab an, sie sei seit dem 1. Juni 2003 Bezügerin einer ganzen Invalidenrente und darüber hinaus selbständig erwerbend. Seit dem 26. Juli 2002 sei sie geschieden. Sie bewohne die ihr gehörende Liegenschaft nicht (EL-act. 55 und 56). Mit Verfügung vom 4. November 2004 sprach die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen der Versicherten ab 1. November 2004 EL in der Höhe von monatlich Fr. 361.-- zu. Dabei berücksichtigte sie in der Berechnung die gesamte Hypothekarschuld (EL-act. 45). Die EL wurden in der Folge wiederholt angepasst (EL-act. 44, 41, 35, 32). A.b Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens reichte die Versicherte am 10. Oktober 2007 das Scheidungsurteil vom 26. Juli 2002 sowie Belege über die Hypothekarschuld ein. Zugleich gab sie bekannt, dass sie seit dem 1. Oktober 2007 in der eigenen Liegenschaft wohne (EL-act. 28). Aus dem Scheidungsurteil vom 26. Juli 2002 ist ersichtlich, dass der Versicherten der hälftige Miteigentumsanteil an der Liegenschaft (der früher ihrem Ehemann gehört hatte) zu übertragen war, womit sie Alleineigentümerin wurde. Die geschiedenen Eheleute blieben aber weiterhin gemeinsam Schuldner der bestehenden Hypothek, das heisst, eine Schuldübernahme (bezüglich der ganzen Hypothek) durch die Versicherte fand nicht statt. Das Scheidungsurteil sah im Weiteren vor, dass bei einem Verkauf der Liegenschaft aus dem Erlös vorab die Hypothekarschuld zu tilgen wäre, wobei das Risiko eines Ehegatten auf die Hälfte der Hypothek begrenzt wäre. Bei einer Vermietung wären die Mietzinseinnahmen in erster Linie zur Bezahlung der Hypothekarzinsen und in zweiter Linie zur Begleichung der Liegenschaftskosten zu verwenden. Ein Ehegatte hätte lediglich für die Hälfte der Hypothekarzinsen einzustehen (EL-act. 28 - 10/11). Mit Verfügung vom 5. November 2007 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, die EL werde ab 1. November 2007 eingestellt. Sie gab dazu an, man habe die EL neu berechnet. Beim Vermögen sei die Liegenschaft zum Wert von Fr. 400'000.-- abzüglich eines Freibetrags von Fr. 75'000.-- anzurechnen. Die Hypothekarschuld und -zinsen seien nur zur Hälfte in der Berechnung zu berücksichtigen (EL-act. 25). Dagegen wendete die Versicherte am 12. November 2007 ein, wie aus dem Brief der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bank (Hypothekargläubigerin) hervorgehe, habe sie (die Versicherte) bei einem Verkauf der Liegenschaft für die gesamte Hypothekarschuld einzustehen. Der Ex-Ehegatte stehe seit der Scheidung lediglich in der Pfandhaft. Sie bitte um Korrektur des Schuldenbetrags (EL-act. 22). A.c Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 korrigierte die EL-Durchführungsstelle ihre Berechnung und sprach der Versicherten ab 1. November 2007 eine EL in der Höhe von Fr. 248.-- pro Monat zu. Weiterhin zog sie nur die Hälfte der Hypothekarschuld beim Vermögen ab, rechnete jedoch im Unterschied zu der der Verfügung vom 5. November 2007 zugrunde liegenden Berechnung nur noch die Hälfte des Liegenschaftsertrags an. Sodann kündigte die EL-Durchführungsstelle an, wegen Geringfügigkeit auf eine Rückforderung zu verzichten (EL-act. 20). Am 21. Dezember 2007 wurde die Erhöhung der EL ab 1. Januar 2008 auf Fr. 418.-- verfügt, weil beim Vermögen (selbstbewohntes Grundeigentum) neu ein Freibetrag von Fr. 112'000.-- abgezogen wurde (EL-act.19). Mit weiteren Verfügungen vom 8. Januar 2008 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten anpassungshalber ab 1. November monatliche EL in der Höhe von Fr. 376.-- und ab 1. Januar 2008 in der Höhe von Fr. 526.-- zu, weil der Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 381'000.-- (statt Fr. 400'000.--), wie er seit Oktober 2007 neu feststand, noch nicht in der Berechnung berücksichtigt worden war (EL-act. 16 und 18). A.d Am 25. Juni 2008 liess die Versicherte um Wiedererwägung der Verfügungen vom 8. Januar 2008 ersuchen. Bei der Verfügung sei offensichtlich zu Unrecht nur die Hälfte der Hypothekarschuld berücksichtigt worden (EL-act. 9). Die EL-Durchführungsstelle trat am 3. Juli 2008 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (EL-act. 8). A.e Weil die Versicherte einen Einkommensrückgang von Fr. 200.-- pro Monat gemeldet hatte, verfügte die EL-Durchführungsstelle am 3. September 2008 mit Wirkung ab 1. August 2008 erneut über den EL-Anspruch (EL-act. 5). Dagegen liess die Versicherte am 8. Oktober 2008 Einsprache erheben. Sie beantragte erneut die Berücksichtigung der ganzen Hypothekarschuld bei der EL-Berechnung. Sie verwies auf den beigelegten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 13. August 2007, demgemäss sie Alleinschuldnerin sei (EL-act. 1). Während des laufenden Einspracheverfahrens stellte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 23. Dezember 2008 betreffend EL-Anspruch ab 1. Januar 2009 zu (EL- act. 66). A.f Am 10. Februar 2009 teilte die Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, der Grund für die Regelung der Hypothekarschulden liege bei der Bank. Diese habe sich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung geweigert, den Ehemann aus der Solidarhaftung zu entlassen, obwohl Grundeigentum wie Hypothekarschuld auf sie übergegangen seien. Daran halte die Bank weiterhin fest (EL-act. 63). A.g Mit Entscheid vom 15. April 2009 trat die EL-Durchführungsstelle auf die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 3. September 2008 mit Wirkung ab 1. August 2008 nicht ein und wies die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2008 betreffend EL mit Wirkung ab 2009 ab (EL-act. 67). Die dagegen am 15. Mai 2009 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. August 2009 unter teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheids ab (EL 2009/16). Das Gericht entschied, dass die EL- Durchführungsstelle auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2008 hätte eintreten müssen. Diese hätte sie jedoch abweisen müssen, da die Anpassungsverfügung vom 3. September 2008 keine Sachverhaltsänderung betreffend die nur hälftig angerechnete Hypothekarschuld enthalte, weshalb es an einem Revisionsgrund fehle. Aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtete das Gericht auf eine Rückweisung zum Erlass eines formal korrekten Einspracheentscheids. Weil es an einer Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2008 und somit an einem gültigen Anfechtungsgegenstand fehlte, konnte das Gericht materiell keine Beurteilung vornehmen betreffend die EL ab 2009. Weil – mangels Einsprache – bereits die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 23. Dezember 2008 im Einspracheentscheid nicht in ihre materielle Beurteilung hätte einbeziehen dürfen, hob das Gericht die entsprechende Abweisung der Einsprache gegen diese Verfügung auf (act. G 4.2.9). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten ab 1. Januar 2010 eine monatliche EL in der Höhe von Fr. 614.-- zu. Bei

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ermittlung des EL-Anspruchs berücksichtigte sie, wie bereits in den vorangegangenen EL-Berechnungen, auf der Aufwandseite die hälftigen Hypothekarzinse und auf der Einnahmenseite den ganzen Verkehrswert der Liegenschaft, die hälftige Hypothekarschuld sowie den hälftigen Eigenmietwert (act. G 4.2.5). B.b Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 6. Januar 2010 Einsprache und verlangte die Berücksichtigung der ganzen Hypothekarschuld. Sie trage die gesamte Hypothekarschuld und bezahle dafür die Zinsen (act. G 4.2.4). Am 27. Januar 2010 gingen bei der EL-Durchführungsstelle die aktuellen Zins- und Kapitalausweise ein. Demgemäss hatten die Hypothekschuld im Jahr 2009 Fr. 350'000.-- + Fr. 26'500.-- und die Zinsen dafür Fr. 11'550.-- + Fr. 594.40 betragen (act. G 4.2.2). B.c Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2010 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Gemäss Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 13. August 2007 seien die Versicherte und ihr geschiedener Ehemann Kreditnehmer. Die (geschiedenen) Eheleute seien weiterhin beide Schuldner der bestehenden Hypotheken, das heisse, es habe keine Schuldübernahme stattgefunden. Der geschiedene Ehemann der Versicherten habe weiterhin für die Hälfte der Hypothek einzustehen. Demgemäss könne der Versicherten nur die Hälfte der Hypothekarschuld angerechnet werden (act. G 4.2.21). C. C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 17. Mai 2010. Sie beantragt unter Verweis auf ihre Einsprache vom 7. Oktober 2008 die Anrechnung der gesamten Hypothekarschuld. Sie bezahle die Hypothekarschuld immer noch zur Gänze selber und nicht nur zur Hälfte. Ihr Mann habe kein Interesse daran, ihr zu helfen. Die Bank wolle ihr die ganze Schuld wegen ihres verminderten Einkommens nicht überschreiben, obwohl sie Besitzerin des ganzen Hauses sei. Sie glaube auch nicht, dass sie in nächster Zeit Fr. 5'000.-- im Monat verdienen werde, wie es die Bank fordere, damit ihr die Schuld ganz überschrieben würde (G act. 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 24. Juni 2010 unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (G act. 4)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. 1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2010, der die Verfügung vom 28. Dezember 2009 bestätigt. Strittig ist dabei einzig der Umfang der Berücksichtigung des Hypothekarschuldverhältnisses in der EL-Anspruchsberechnung. Die Beschwerdegegnerin hat die Anrechnung der durch die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen der Hypothekarzinsen von insgesamt Fr. 12'250.-- sowie des Abzugs der gesamten Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 376'500.-- abgelehnt, weil der geschiedene Ehemann weiterhin als Solidarschuldner in der Haftung stehe. 1.2 Die lediglich zur Hälfte berücksichtigten Hypothekarzinsen und Hypothekarschuld wurden erstmals in der der Verfügung vom 5. November 2007 zugrunde liegenden Berechnung festgehalten (EL-act. 25). Auf Einsprache der Beschwerdeführerin korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre Berechnung mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 dahingehend, dass sie auch den Liegenschaftsertrag lediglich zur Hälfte anrechnete (EL-act. 22 und 20). Das Hypothekarschuldverhältnis wurde jedoch nach wie vor ebenfalls nur zur Hälfte berücksichtigt. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Seither hat keine Wiedererwägung dieser Verfügung stattgefunden. In den folgenden Anpassungsverfügungen vom 21. Dezember 2007 und 8. Januar 2008 wurde denn auch nichts an der Berücksichtigung des Hypothekarschuldverhältnisses verändert (EL-act. 19, 18, 16). Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2008 ist die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten (EL-act. 8). Anlässlich des Beschwerdeverfahrens EL 2009/16 (Urteil vom 18. August 2009) hat das Versicherungsgericht diese Sache materiell nicht geprüft, da es an einem Anfechtungsobjekt fehlte. Der Einspracheentscheid ist diesbezüglich aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen worden. Im Rahmen der Verfügung vom 28. Dezember 2009 bzw. des nun angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Mai 2010 hat die Beschwerdegegnerin die Frage der Anrechnung der Hypothekarschuld in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die EL-Anspruchskriterien alljährlich neu geprüft würden (so genanntes "Kalenderjahrkonzept", vgl. BGE 128 V 39 ff., Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2008 [8C_94/2007]) erneut geprüft, eine Anpassung der Berücksichtigung des ganzen Hypothekarschuldverhältnisses aber abgelehnt. Zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte prüfen ist nun, ob das Versicherungsgericht diese Frage im vorliegenden Verfahren materiell beurteilen kann und ab wann eine allfällige Korrektur zu berücksichtigen wäre. 2. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis können aufgrund des sogenannten "Kalenderjahrkonzepts" sämtliche Berechnungsfaktoren bei der jährlichen EL- Verfügung überprüft und neu festgesetzt werden. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung beschränkt die Rechtsbeständigkeit einer EL-Verfügung auf ein Kalenderjahr, weil die EL grundsätzlich jährlich ausgerichtet werde und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahrs erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich seien (BGE 128 V 39 ff.). Gemäss Bundesgericht sei dieses "Kalenderjahrkonzept" gesetzlich verankert (Art. 3 Abs. 1 lit a und Art. 9 Abs. 1 ELG [jährliche Auszahlung der EL]) und rechtfertige sich aus dem Charakter der EL als eine Bedarfsleistung, deren Ausrichtung dort angebracht sei, wo die Renten der Alters- oder Invalidenversicherung sowie allfälliges übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckten. Die zeitliche Beschränkung der Rechtsbeständigkeit auf ein Kalenderjahr diene der Sicherstellung der Ausrichtung korrekter Ergänzungsleistungen, was bei Bedarfsleistungen besonders wichtig sei (Urteil vom 15. April 2008, 8C_94/2007, E. 4.1). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist bisher der Praxis des Bundesgerichts zum "Kalenderjahrkonzept" nicht gefolgt. Das Versicherungsgericht hat in zahlreichen Urteilen dargelegt, weshalb das "Kalenderjahrkonzept" nicht rechtmässig ist (Entscheide des Versicherungsgerichts vom 10. September 2003, EL 2002/76; vom 14. Februar 2007, EL 2006/31; vom 27. Mai 2009, EL 2008/24 und vom 16. November 2010, EL 2010/21). Das Bundesgericht hat sich bislang nicht überzeugend mit den Argumenten des Versicherungsgerichts auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2009, 9C_600/2009). 3. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die EL zur Sicherung des Existenzminimums von Rentenbezügern der AHV und IV dienen, da Renten der AHV oder IV oft kein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte existenzsicherndes Einkommen garantieren (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, 2007, S. 1643, Rz. 4). Die EL sind wie Rentenleistungen der AHV oder IV grundsätzlich eine Dauerleistung. Wird in der Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen ein Manko berechnet, so hat die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anspruchsbedingungen Anspruch auf EL, um nicht in Armut zu geraten. Erfolgt eine Änderung der Einnahmen oder Ausgaben oder wird nachträglich eine relevante Tatsache bekannt, so kann im Rahmen von Art. 17 und Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Höhe der EL angepasst oder die EL eingestellt werden. Ohne einen Anpassungsgrund besteht kein Anlass, eine rechtskräftige Verfügung zu ersetzen. Der Begriff der jährlichen EL im Gesetz (Art. 3 ELG) ist auf die Methode der Berechnung zurückzuführen, da gemäss Botschaft zum ELG mit dem Begriff "jährlich" unterstrichen wird, dass es um eine Jahresberechnung geht. Es wird der Jahresmietzins, die Jahresheimtaxe, das Jahreserwerbseinkommen etc. berücksichtigt (Ralph Jöhl, a.a.O. S. 1655, Rz 24). Unter dem Vorbehalt einer Anpassung an veränderte Ausgaben oder Einnahmen werden die EL deshalb dauerhaft ausgerichtet. Einzig die Berechnungsmethode hat zu einer jährlichen Verfügung über den EL- Anspruch geführt, ohne dabei den Charakter der darunter liegenden Dauerverfügung zu beeinträchtigen. Daher sind auch bei Abänderung der EL-Verfügung die verfahrensrechtlichen Grundsätze bei der Änderung rechtskräftiger Verfügungen zu beachten. 4. 4.1 Eine EL-Verfügung erwächst – wie jede andere Verfügung – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft. Sie erhält somit Rechtsbeständigkeit. Dies bedeutet, dass die Verfügung nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann und die Verfügung vollstreckbar wird. Die Verwaltung ist also an ihre eigene Verfügung gebunden. Die Rechtskraft schafft umgekehrt ein schutzwürdiges Vertrauen bei der versicherten Person. Solange der Bedarf nach einer EL sich nicht ändert, kann sie auf die Beständigkeit der ursprünglichen EL-Verfügung vertrauen (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz 990 ff.). Die Verwaltung darf nur in engem Rahmen die Verfügung ändern. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzgeber hat drei Korrekturinstrumente geschaffen: die Anpassung (Art. 17 ATSG), die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Diese Korrekturinstrumente sind auch für das Ergänzungsleistungsrecht massgebend (vgl. Art. 1 ELG). 4.1.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Dies wird in Art. 25 der Verordnung über die EL zur AHV und IV (ELV; SR 831.301) verdeutlicht. Ändert sich der Bedarf nach EL, so ist der EL-Anspruch entsprechend an die Änderung anzupassen: Die jährliche EL ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Veränderung der der Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft, bei jeder Änderung der Rente der AHV oder IV sowie bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. a, b, c ELV). Wenn sich also beispielsweise nach der Zusprache einer EL das Einkommen erhöht oder verringert, ist die Höhe der EL entsprechend der Einkommensveränderung anzupassen und eine Anpassungsverfügung zu erlassen. Diesbezüglich kann kein Vertrauensschutz auf der Grundlage der ursprünglichen EL-Verfügung geltend gemacht werden, ebenso wenig besteht eine Selbstbindung der Verwaltung, da sich der EL-Bedarf geändert hat. 4.1.2 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen alsdann formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatschen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung vorher nicht möglich war. 4.1.3 Schliesslich kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese sogenannte Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG liegt indessen im Ermessen der Verwaltung; sie muss auf ein Wiedererwägungsgesuch der versicherten Person nicht eintreten. Eine Wiedererwägung bewirkt eine Neuverfügung beziehungsweise die Aufhebung und den Ersatz der ursprünglich unrichtigen Verfügung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Wegen des Gebots der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes hat also der Gesetzgeber die Korrektur einer rechtskräftigen Verfügung nur unter den Voraussetzungen von Art. 17 und 53 ATSG zugelassen. Würde die Verfügung (oder ein Einspracheentscheid) über EL in zeitlicher Hinsicht hingegen nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten und würden demzufolge die einzelnen Berechnungspositionen – auch ausserhalb der angeführten gesetzlichen Voraussetzungen – jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt, wie dies aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil vom 15. April 2008, 8C_94/2007, E. 4) gefolgert werden müsste, so würde dies nicht nur den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz widersprechen. Entgegen der Ansicht des Bundesgerichts, wäre auch nicht ohne weiteres gewährleistet, dass die Verwaltung „nicht ohne triftige Gründe“ von ihrer früheren Entscheidung abweicht. 6. 6.1 Auf Grund dieser Überlegungen ist auch im vorliegenden Fall einzig zu prüfen, ob im Rahmen der gesetzlichen Korrekturinstrumente die Frage der Berücksichtigung der Hypothekarschuld und -zinsen neu überprüft werden kann. Die Verfügung vom 5. Dezember 2007 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Eine Sachverhaltsänderung betreffend die Hypothekarschuldverhältnisse hat sich seither nicht ergeben, weshalb eine Anpassung gestützt auf Art. 17 ATSG beziehungsweise Art. 25 ELV nicht in Frage kommt. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind ebenfalls nicht erfüllt. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juni 2008 ist die Beschwerdegegnerin sodann nicht eingetreten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2010 als erneutes Wiedererwägungsgesuch behandelt und ein entsprechendes Verfahren eröffnet worden wäre. Somit steht vorliegend die Rechtsbeständigkeit der Verfügung vom 5. Dezember 2007 einer Überprüfung und Abänderung des EL-Anspruchs betreffend Berücksichtigung der Hypothekarschuldverhältnisse entgegen. Die Abweisung des Begehrens durch den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2010 ist daher im Ergebnis korrekt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2 Im Urteil vom 18. August 2009 (EL 2009/16) hat das Versicherungsgericht im Sinn eines obiter dictums unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur jährlichen Ergänzungsleistung eine Neuüberprüfung der bisherigen Vermögensverzehrberechnung auch ohne Anpassungsgrund nicht ausgeschlossen. Daran kann nach dem oben Ausgeführten nicht festgehalten werden. 7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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14.06.2011
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