© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 20.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2010 Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, Art. 25 ELV, WEL Rz. 2087.1. Der Partner des Beschwerdeführers bezieht eine deutsche Rente. Von dieser Rente werden monatlich die Prämien für die deutsche Krankenversicherung abgezogen. Als Auslagen für die Krankenversicherung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anstelle des jährlichen Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung jeweils die tatsächlich bezahlten Prämien angerechnet. Die EL-Berechnung hat aufgrund des abschliessenden Charakters von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG auch in diesem Fall mit dem jährlichen Pauschalbetrag zu erfolgen. Sodann wurde zu Recht gerügt, dass die EL-Durchführungsstelle die Umrechnung der deutschen Rente entgegen der Weisung des BSV anhand der Wechselkurse der ESTV vornahm. Ändern sich die massgebenden Wechselkurse erheblich, was bei der EL bereits bei einer Veränderung der Leistung von Fr. 120.- jährlich der Fall ist, so muss zur Deckung des Existenzbedarfs eine Anpassung der EL möglich sein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2010, EL 2010/3). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 20. September 2010 in Sachen W.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Heinz T. Stadelmann, St. Jakob-Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a W., Jg. 1951, bezieht seit Oktober 2000 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV- Rente. Seit dem 1. Mai 2007 lebt er mit seinem Partner, Jg. 1941, in eingetragener Partnerschaft. Der Lebenspartner zog per 1. Juni 2007 nach X.. Er bezieht eine Rente aus Deutschland. A.b Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL- Anspruch des Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf monatlich Fr. 1'305.- fest (EL-act. 16). Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 beantragte der damalige Rechtsvertreter A.___ die Korrektur der EL ab 1. Januar 2009. In der Verfügung vom 23. Dezember 2008 sei die Position "Andere Renten und Pensionen aller Art" mit Fr. 18'938.- berücksichtigt worden. Es handle sich dabei um die deutsche Rente des Lebenspartners des Versicherten. Diese belaufe sich zur Zeit auf monatlich EUR 882.81 bzw. jährlich EUR 10'593.72. Bei der Umrechnung in Schweizer Franken sei die EL- Durchführungsstelle von einem Umrechnungskurs von Fr. 1.788 ausgegangen. Tatsächlich liege der Umrechnungskurs jedoch bei Fr. 1.49. Die deutsche Rente sei dementsprechend mit Fr. 15'784.- zu berücksichtigen (EL-act. 12).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c In der Folge berechnete die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten neu und sprach ihm mit Verfügung vom 3. April 2009 ab 1. Januar 2009 eine monatliche EL von Fr. 1'482.- zu (EL-act. 6). Dabei wurde die deutsche Rente mit jährlich Fr. 16'808.- berücksichtigt. Dagegen liess der Versicherte am 4. Mai 2009 Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2009 sowie die rückwirkende Neuberechnung der EL per 1. Juni 2007. Zudem sei dem Versicherten für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Prozessführung in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die EL-Durchführungsstelle habe auf Gesuch des vormaligen Vertreters hin die Umrechnung der deutschen Rente korrigiert und für die Monate Januar 2009 bis und mit März 2009 eine Nachzahlung von Fr. 531.- vorgenommen. Es sei jedoch nach wie vor nicht klar, mit welchem Wechselkurs die deutsche Rente berechnet worden sei. Dem Versicherten sei jeweils ein Beleg über den Wechselkurs zuzusenden. Es gehe nicht an, dass die SVA über die Umrechnung der Rente keine Rechenschaft ablege. Der Versicherte habe der SVA bis anhin vertraut und die Umrechnung von Euro in Schweizer Franken nicht kontrolliert. Erst kürzlich habe er festgestellt, dass bei der Umrechnung ganzjährig von einem Kurs von Fr. 1.788 ausgegangen worden sei. Nach Treu und Glauben habe er davon ausgehen können, dass die deutsche Rente korrekt umgerechnet werde. Aus diesem Grund beantrage er die rückwirkende Neuberechnung der deutschen Rente per 1. Juni 2007 mit dem jeweils marktüblichen Wechselkurs. Die daraus entstehenden Differenzbeträge seien dem Versicherten selbstverständlich auszubezahlen und mit Belegen über die Wechselkurse auszuweisen (EL-act. 4). A.d Mit Schreiben vom 17. September 2009 drohte der Rechtsdienst der SVA dem Versicherten eine reformatio in peius an. Für die Umrechnung der deutschen Rente seien grundsätzlich die Währungsumrechnungskurse der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter, welche jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht würden, heranzuziehen (vgl. www.sozialversicherungen.admin.ch neues Fenster, International/Mitteilungen). Massgebend sei der zu Beginn des Jahres geltende Umrechnungskurs (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz. 2087.1). Aufgrund einer internen Weisung der EL-Durchführungsstelle gelte jedoch neu ab 2009, dass bei der Anrechnung einer ausländischen Rente für das laufende Jahr durchwegs der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) per Veränderungszeitpunkt anzuwenden sei. Sodann habe die EL-Durchführungsstelle bei der EL-Berechnung die Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 101.91 von der Bruttorente des Partners des Versicherten abgezogen und den verbleibenden Betrag unter "Andere Renten und Pensionen aller Art" angerechnet. Die Ausgaben für die Krankenversicherung seien jedoch gleichzeitig bei den Ausgaben Prämienverbilligung berücksichtigt worden. Richtigerweise wäre für den Partner des Versicherten keine Prämienverbilligung anzurechnen gewesen. Dafür hätten bei den übrigen Ausgaben die Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'940.- (EUR 101.91 x 12 x 1.58666) eingesetzt werden müssen. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen betrage die deutsche Rente für das Jahr 2009 Fr. 18'748.- (EUR 984.72 x 12 x 1.58666). Die monatliche EL belaufe sich ab 1. Januar 2009 neu auf Fr. 1'215.- und nicht wie in der Verfügung vom 3. April 2009 berechnet auf Fr. 1'482.-. Die Renten seien in den vergangenen Jahren ebenfalls korrekt bzw. sogar mit einem tieferen Kurs berechnet worden. Vor diesem Hintergrund werde dem Versicherten eine Frist bis zum 16. Oktober 2009 eingeräumt, um die Einsprache vom 4. Mai 2009 zurückzuziehen (EL- act. 100). Der Versicherte liess diese Frist unbenutzt verstreichen. A.e Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2009 wies der Rechtsdienst der SVA die Einsprache in Vertretung der EL-Durchführungsstelle ab und setzte die EL mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf monatlich Fr. 1'215.- fest. In der Begründung wurde an den Ausführungen vom 17. September 2009 festgehalten. Ergänzend wurde geltend gemacht, dass der EL-Anspruch des Versicherten ab Juni 2007 rechtskräftig festgesetzt worden sei. Ein Grund für eine prozessuale Revision sei nicht gegeben. Dementsprechend sei im Einspracheentscheid geprüft worden, ob die EL ab 1. Januar 2009 korrekt berechnet worden sei. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess die Beschwerdegegnerin gut (G act. 1.1.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 8. Januar 2010. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die rückwirkende Neuberechnung der EL per 1. Januar 2009. Der Beschwerdeführer macht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Wesentlichen geltend, die interne Weisung der SVA St. Gallen, die Renten anhand des Monatsmittelkurses der ESTV per Veränderungszeitpunkt zu berechnen, stehe klar im Widerspruch zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung. Für die EL- Durchführungsstellen bestehe kein Ermessenspielraum, welcher Wechselkurs im konkreten Fall Anwendung finde. Dadurch würde die rechtsgleiche Anwendung der bundesrechtlichen sozialversicherungsrechtlichen Normen unterlaufen. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, auf die Währungsumrechnungskurse der Europäischen Union für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter zurückzugreifen. Die deutsche Rente berechne sich dementsprechend ab 1. Januar 2009 auf jährlich Fr. 17'954.20 (984.72 x 12 x 1.5194). Des Weiteren seien die EL neu zu berechnen, wenn sich der Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich ändere. Die EL diene der existenzsichernden Lebenshaltung. Dementsprechend hätten bereits kleine Veränderungen in der Einkommenssituation für die EL-Bezüger relativ grosse Auswirkungen, sodass an die Wesentlichkeit der Änderung keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Es rechtfertige sich daher, die ausländische Rente entsprechend der Publikation der Währungsumrechnungskurse der Verwaltungskommission der Europäischen Union für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter quartalsweise zu überprüfen. Dadurch werde sichergestellt, dass die EL ein zeitnahes Abbild der tatsächlichen Verhältnisse widerspiegle. Somit sei die ausländische Rente ab 1. Januar 2009 mit Fr. 17'954.20, ab 1. April 2009 mit Fr. 17'647.80 (984.72 x 12 x 1.49347), ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Streitig und zu prüfen ist, mit welcher Umrechnungstabelle die ausländische Rente in Schweizer Franken umzurechnen ist, sowie die Frage, ob die ausländische Rente an Kursschwankungen anzupassen ist. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung der effektiv bezahlten Prämien der Krankenversicherung nicht beanstandet hat. Gerügt wurde lediglich die Umrechnung der deutschen Rente. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz findet sein Korrelat unter anderem im Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin bezüglich der Berücksichtigung der Kosten der Krankenversicherung im Einspracheentscheid von der in Art. 10 Abs. 2 lit. d ELG getroffenen gesetzlichen Regelung abgewichen ist, wird dieser Punkt in vorliegendem Beschwerdeverfahren ebenfalls zu beurteilen sein. 1.2 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d). 1.3 Verwaltungsweisungen des Bundessamtes für Sozialversicherung (BSV) sind verbindliche Vorschriften an die Durchführungsorgane über die Art und Weise, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen haben. Sie sind aber keine Rechtssätze, sondern geben den Standpunkt des BSV über die Anwendung solcher wieder, d.h. die Weisungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage (ZAK 1984, 487; ZAK 1989, 27; BGE 109 V 207; BGE 117 Ib 231). Sie können daher im Einzelfall vom Gericht überprüft werden (ZAK 1989, 27). Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 125 Erw. 4.4; BGE 131 V 45 Erw. 2.3). Verwaltungsverordnungen sind allerdings eine
2.1 Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 hat der damalige Vertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um rückwirkende Anpassung der EL per 1. Januar 2009 gestellt. Die Beschwerdegegenerin ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Bei der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2009 handelt es sich somit um eine Wiedererwägung der Anpassungsverfügung vom 23. Dezember 2008.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Ausgaben für die Krankenversicherung des Partners des Beschwerdeführers zu Recht mit den tatsächlichen Versicherungsprämien berücksichtigt hat. Diese werden jeweils direkt von der Rente in Abzug gebracht (EL-act. 12). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin diese Position seit der erstmaligen gemeinsamen EL-Berechnung des Beschwerdeführers bzw. auch in den Verfügungen vom 23. Dezember 2008 und 4. April 2009 jeweils mit der Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d ELG berücksichtigt hat (EL-act. 16-3/3, 19, 28-2/2; vgl. auch EL-act. 32 bis 35 betreffend erwähnter Position seit Juni 2007). Erst im Einspracheverfahren erfolgte eine abweichende Anrechnung. Die in Art. 10 ELG aufgeführten Ausgaben stellen zwingendes Bundesrecht dar und bilden einen abschliessenden Katalog der anerkannten Ausgaben (Urteil vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, Erw. 7). In Abs. 2 lit. d des oben genannten Artikels hat der Gesetzgeber festgehalten, dass die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit einem jährlichen Pauschalbeitrag zu berücksichtigen sind, wobei der Pauschalbetrag der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Damit hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung der Kosten der Krankenpflegeversicherung in der EL-Berechnung hinlänglich konkretisiert. Für eine von Art. 10 Abs. 2 lit. d ELG abweichende Anrechnung der Kosten der Krankenpflegeversicherung besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Spielraum. Der Umstand, dass der Partner des Beschwerdeführers als Bezüger einer Rente eines EU-Staates nicht der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz untersteht (Art. 2 Abs. 1 lit. e KVV), vermag daran nichts zu ändern. Auch in diesem Fall muss Art. 10 Abs. 2 lit. d ELG aufgrund seines abschliessenden Charakters und zur Verwirklichung der rechtsgleichen Behandlung der EL-Bezüger analog Anwendung finden. Dies muss auch dann gelten, wenn die Pauschale – wie in vorliegendem Fall – höher als die effektiv geschuldeten Versicherungsprämie ist (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1737 f., Rz. 152, Fn. 502). Somit ist festzuhalten, dass Ausgaben für die Krankenversicherung des Partners des Beschwerdeführers mit der entsprechenden Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d ELG anzurechnen sind. 2.3 Demgegenüber erweist sich die in Korrektur der in der Verfügung vom 4. April 2009 fälschlicherweise verwendeten Nettorente (Bruttorente abzüglich der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsprämien der Krankenversicherung) als korrekt. Die Anrechnung der Nettorente bei den Einnahmen und gleichzeitige Anrechnung der Pauschale auf der Ausgabenseite würde zu einem doppelten Abzug führen. 2.4 Zu prüfen bleibt die Frage, auf welcher Grundlage die deutsche Rente in Schweizer Franken umzurechnen ist. Zudem gilt es zu klären, ob bei Kursveränderungen eine Anpassung zu erfolgen hat. Diesbezüglich ist anzufügen, dass die EL- Durchführungsstelle die deutsche Rente bis und mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 mit den Währungsumrechnungskursen der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer umgerechnet hat. In vorgenannter Verfügung erfolgte die Umrechnung mit dem Wechselkurs Fr. 1.62032 (und nicht wie noch im Einspracheverfahren behauptet Fr. 1.788). Dieser entspricht dem Währungsumrechnungskurs für den Anwendungszeitraum April 2008 bis und mit Juni 2008 (publiziert am 5.2.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union, C 31/4). Erst in der Verfügung vom 3. April 2009 sowie im Einspracheentscheid erfolgte die Umrechnung mit dem Kurs von Fr. 1.58666. Offenbar wendete die Beschwerdegegnerin dabei die ab 2009 neu geltende interne Weisung an, dass "bei der Anrechnung einer ausländischen Rente für das laufende Jahr durchwegs der Monatsmittelkurs der ESTV per Veränderungszeitpunkt anzuwenden" sei. Der Wechselkurs von Fr. 1.5866 soll dem Jahresmittelkurs 2008 entsprechen (EL-act. 99; vgl. die publizierten Monatsmittelkurse auf www.estv.admin.ch/dienstleistungen neues Fenster, Mehrwertsteuer/ Fremdwährungskurse). 2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die EL-Durchführungsstelle habe sich bei der Umrechnung der deutschen Rente an die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) zu halten. Die WEL ist unbestrittenermassen eine Verwaltungsweisung des BSV an die Durchführungsstellen der Versicherung. Nach Rz. 2087.1 der WEL sind für die Umrechnung von Renten und Pensionen, welche in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG und des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, die Umrechnungskurse massgebend, welche von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter festgesetzt werden. Die in der Rz. 2087.1 getroffene Vorgabe betreffend Umrechnung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von ausländischen Renten ist für die EL-Durchführungsstellen grundsätzlich verbindlich und für deutsche Renten anwendbar. Dementsprechend liegt es vorliegend nicht im Ermessen der Beschwerdegegnerin, für die Umrechnung der in Frage stehenden Rente eine andere Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Die Verwendung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage stellt sicher, dass die Einkommen und Vermögenswerte sämtlicher betroffener EL-Bezüger gleich behandelt werden und keine kantonalen Unterschiede entstehen. Die Weisung dient somit zum rechtsgleichen Vollzug des Gesetzes. Eine Gesetzeswidrigkeit, welche es rechtfertigen würde, der Weisung die Anwendung zu untersagen, ist betreffend die anzuwendende Umrechnungstabelle nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt berechtigt. 2.6 Des Weiteren wird bemängelt, dass die deutsche Rente nicht periodisch an die massgebenden Kursveränderungen angepasst und die EL neu berechnet wird. Im Zusammenhang mit der Berechnung der von freiwillig versicherten Auslandschweizern geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass das in ausländischer Währung erzielte Einkommen nicht zu einem Tageskurs, sondern zu dem bei Beginn des betreffenden Jahres geltenden Umrechnungskurs ermittelt werde, es sei denn, dass sich während des Jahres erhebliche Kursschwankungen eingestellt hätten (Urteil E. vom 13. September 2000 [P 28/00]). Diese Praxis gilt sinngemäss auch bei der Umrechnung von ausländischer Währung für die Belange der EL (nicht publizierte Urteile K. vom 5. Dezember 1996 [P 44/96], R. vom 5. August 1994 [P 26/94] und M. vom 4. Juli 1988 [P 32/87]). EL-spezifisch handelt es sich dabei grundsätzlich um eine Anpassung an tatsächlich geänderte Verhältnisse gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV. Vorausgesetzt wird demnach eine Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung. Diese muss somit so gestaltet sein, dass eine Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt, wobei die Änderung des Anspruchs nicht bloss geringfügig sein darf. Wann diese Grenze erreicht ist, beurteilt sich bezogen auf den konkreten Leistungsanspruch, wobei nach Art. 25 Abs. 1 ELV bei den jährlichen Ergänzungsleistungen eine (tiefe) Grenze von jährlich Fr. 120.- gewählt wurde (KIESER, a.a.O., Art. 17, Rz. 43). Bezogen auf veränderte Wechselkurse ist daher jede Kursveränderung, welche den EL-Anspruch um jährlich Fr. 120.-- verändert, erheblich und somit geeignet, eine Änderung der EL- Berechnung zu veranlassen. Mit Urteil M. vom 4. Juli 1988 [P 32/87] bejahte das EVG die Anpassung einer italienischen Rente während des Kalenderjahrs an eine
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wechselkursveränderung (vgl. Erw. 5), ohne dabei auf die voraussichtliche Dauer der Verminderung der Einnahmen als Kriterium für eine Anpassung der EL abzustellen. Betrachtet man den massgebenden Zweck der EL, so vermag das Urteil des EVG vom 4. Juli 1988 zu überzeugen. Die EL bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie Invalidenversicherung. Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken. Es sind deshalb bei der Anspruchsberechtigung grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urs Müller, Rechtsprechung zu den EL, 2. Auflage, Zürich 2006, Rz. 147). Bei einem Kursverlust (im Verhältnis zum Schweizer Franken) kann die Situation entstehen, dass sich die tatsächlichen Einnahmen der EL-Bezüger in Schweizer Franken je nach Höhe der ausländischen Rente und Kursschwankung erheblich ändern und der EL-Bezüger in Tat und Wahrheit nicht mehr über diejenigen Einnahmen verfügen kann, welche ihm in der EL-Berechnung angerechnet wurden. Folglich wird der EL-Bezüger den Existenzbedarf auch nicht mehr decken können, sodass der grundlegende Zweck der EL nicht mehr erreicht wird. Die EL stellt eine jährlich Bedarfsleistung dar, die monatlich ausbezahlt wird. Die EL-Bezüger sind darauf angewiesen, mit ihren um die EL ergänzten Einnahmen ihren laufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Dementsprechend steht ihnen die Möglichkeit, Geld in ausländischer Währung anzusparen und bei einem ergiebigeren Wechselkurs zu tauschen, nicht zur Verfügung. Somit werden EL-Bezüger, bei welchen Einnahmen in ausländischer Währung in die EL-Berechnung einfliessen, im Vergleich zu EL-Bezügern mit Einnahmen in Schweizer Währung - welche darauf vertrauen können, dass ihr Existenzbedarf laufend gedeckt ist - ungleich behandelt. Im Licht des Rechtsgleichheitsgebots ist eine solche Ungleichbehandlung nicht vertretbar. Insbesondere handelt es sich bei der Anrechnung von Einnahmen und Vermögenswerten gerade nicht um pauschalierte Berechnungspositionen, sodass verwaltungstechnische Praktikabilitätsgründe eine Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen vermögen. Das Interesse an einer rechtsgleichen Behandlung und sozialer Sicherheit muss in Form der Umrechnung von ausländischen Renten allfälligen verwaltungstechnischen Praktikabilitätsgründen vorgehen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Anpassung der EL an veränderte Wechselkurse von anderen Anpassungsgründen unterscheiden sollte. So
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müsste die EL beispielsweise ohne weiteres angepasst werden, wenn Mietzinse aufgrund einer Anpassung des Referenzzinssatzes für Hypotheken erhöht oder gesenkt werden, obwohl der Referenzzinssatz ebenfalls periodisch festgelegt wird und die Dauer der Veränderung somit nicht absehbar ist. Ebenso müsste eine EL-Berechnung angepasst werden, wenn sich die Einnahmen eines EL-Bezügers bzw. einer in die EL- Berechnung mit einbezogenen Person beispielsweise aufgrund von Kurzarbeit verringern, obwohl auch in diesem Fall die Dauer der veränderten Einnahmen nicht absehbar ist. Der guten Ordnung halber ist anzufügen, dass im umgekehrten Fall, wenn der Umrechnungskurs sich in erheblicher Weise zu Gunsten des den EL-Bezügers entwickelt, ebenfalls eine Anpassung der EL möglich sein muss. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass grundsätzlich bei jeder erheblichen Veränderung der massgebenden Wechselkurse in oben erwähntem Sinn eine Anpassung der EL verlangt werden kann. 2.7 Vorliegend bleibt der Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer allfälligen Korrektur der EL-Berechnung für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 die Erheblichkeitsgrenze für eine Rückforderung nicht erreicht wird (vgl. Urteil vom 25. Februar 2009, 9C_828/2008, Erw. 6). Der Zeitpunkt der Wiedererwägung der Anpassungsverfügung per 1. Januar 2009 ist somit nicht zu beanstanden. 2.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgaben für die Krankenversicherung des Partners des Beschwerdeführers mit der Pauschale nach Art. 10 Abs. 2 lit. d ELG zu berücksichtigen sind. Sodann ist die deutsche (Brutto-)Rente des Partners nach den jeweiligen Wechselkursen der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer umzurechnen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2009 ist der Umwechslungskurs von 1.51940 anzuwenden (vgl. Währungsumrechnungskurs für den Anwendungszeitraum Januar bis März 2009, 2008/ C 282/05, publiziert im Amtsblatt der Europäischen Union am 6. November 2008) und dementsprechend eine jährliche Rente von Fr. 17'954.- zu berücksichtigen (EUR 984.72 x 12 x 1.51940). Im nachfolgenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids werden die EL periodisch anzupassen sein, sofern die Kursveränderungen eine Änderung der EL von jährlich Fr. 120.- bewirken. Für die Zukunft wird der Beschwerdeführer nach der vierteljährlichen Publikation der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Währungsumrechnungskurse jeweils um Anpassung der EL ersuchen müssen, falls im kommenden Anwendungszeitraum eine erhebliche Kursveränderung zu erwarten ist. 3. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: