St.Gallen Sonstiges 05.10.2010 EL 2010/15

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.09.2019 Entscheiddatum: 05.10.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 05.10.2010 Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 52 ATSG Die Legitimation, eine Verfügung mit Einsprache anzufechten ergibt sich nicht aus Art. 52 ATSG, sondern aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG. Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 34 Abs. 1 VwVG Liegt ein Drittbezug zu einem anderen leistungspflichtigen Versicherungsträger vor, sind Verfügungen auch diesem zu eröffnen. Sodann ergibt sich aus der subsidiären Anwendung von Art. 34 Abs. 1 VwVG, dass Verfügungen allen Dritten zu eröffnen sind, die Parteiqualität haben. Zur Bejahung der Legitimation eines Dritten ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse erforderlich, welches nur gegeben ist, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat. Vorliegend ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2010, EL 2010/15). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 5. Oktober 2010 in Sachen K., Beschwerdeführerin, vertreten durch X., ehemaliger Beistand der Beschwerdeführerin, und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Y., heute zuständigeBeiständin der Beschwerdeführerin, Beigeladene, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV/Erlass (Nichteintreten) Sachverhalt: A. A.a K., Jahrgang 1967, bezieht seit längerem Ergänzungsleitungen (EL) zur IV- Rente. Am 16. August 2005 ernannte die Vormundschaftsbehörde A.___ X.___ zum Beistand der Versicherten (EL-act. 84-1/11). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde B.___ vom 11. März 2009 wurde die Beistandschaft zur Weiterführung an die Vormundschaftsbehörde der Stadt C.___ übertragen (EL-act. 55-1/2). Mit Urkunde vom 23. April 2009 ernannte diese Y.___ zur Beiständin der Versicherten (EL-act. 25-1/2). Im Mai 2009 stellte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als kantonale EL-Durchführungsstelle fest, dass die Versicherte per 15. August 2008 aus der D.___ der Heimstätten C.___ ausgetreten und in eine eigene Wohnung in C.___ umgezogen war. In der Folge berechnete die EL-Durchführungsstelle den EL- Anspruch der Versicherten unter Anrechnung der Mietkosten für die Wohnung anstelle der bisher berücksichtigten Heimtaxe rückwirkend per 1. September 2008 neu und forderte mit Verfügung vom 28. Juli 2009 die in der Periode vom 1. September 2008 bis 31. Juli 2009 zu viel ausbezahlten EL in der Höhe von Fr. 16'298.- zurück (EL-act. 42-1/2).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 31. August 2009 stellte die Beiständin der Versicherten ein Gesuch um Teilerlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'298.-. Gegen die Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2009 wurde keine Einsprache erhoben (EL-act. 9-3/8). Mit Verfügung vom 10. September 2009 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 9-1/8). A.c Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 gelangte die Beiständin an die Vormundschaftsbehörde B.___ und ersuchte um Prüfung einer Kostenübernahme von Fr. 3'617.-. Der ehemalige Beistand der Versicherten habe es unterlassen, den Heimaustritt der SVA zu melden. Dem Schreiben wurden die Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2009 sowie die Verfügung betreffend Erlassgesuch vom 10. September 2009 beigelegt (EL-act. 8-8/9 f.). A.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 teilte die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde B.___ der Beiständin mit, dass der ehemalige Beistand angewiesen werde, den entstandenen Schaden von Fr. 3'617.- der Versicherung zu melden. Das Schreiben wurde dem ehemaligen Beistand in Kopie zugestellt (EL-act. 8-7/9). A.e Am 11. November 2009 erhob der ehemalige Beistand Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 28. Juli 2009 und die Verfügung vom 10. September 2009 (EL-act. 7-1/3). Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2010 trat der Rechtsdienst der SVA in Vertretung der EL-Durchführungsstelle nicht auf die Einsprache ein (act. G 1.1.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 18. Februar 2010. In Vertretung der Beschwerdeführerin beantragt der ehemalige Beistand die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2010. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf ihren Entscheid zurückzukommen und der Beschwerdeführerin die EL-Rückerstattung zu erlassen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Auf eine Replik wurde sinngemäss verzichtet (act. G 6). B.d Mit Schreiben vom 18. August 2010 teilte die Gerichtsleitung dem ehemaligen Beistand mit, dass er die Beschwerdeführerin ohne gültige Prozessvollmacht nicht vertreten könne (act. G 6). Am 31. August 2010 reichte dieser eine Vollmacht der Beschwerdeführerin nach (act. G 7.1). Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Versicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung an sich und für den Erlass der Rückforderung gegeben sind (vgl. sinngemäss BGE 132 V 74, Erw. 1.1; Urteil 9C_432/2007 des Bundesgerichts vom 6. November 2007, Erw. 1). 1.2. Die Beschwerdegegnerin begründet den Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache vom 9. November 2009 verspätet erfolgt sei. Sie geht offensichtlich davon aus, dass der ehemalige Beistand die Einsprache als Vertreter der Versicherten erhoben hat (vgl. auch das Rubrum des Einspracheentscheids, act. G 1.1.1). Dies, obwohl er im Zeitpunkt der Einsprache nicht mehr als Beistand der Versicherten amtete und eine Vollmacht zur Vertretung der Versicherten im Einspracheverfahren nicht vorlag (EL-act. 7). Im Beschwerdeverfahren ist der ehemalige Beistand explizit als Vertreter der Versicherten aufgetreten und hat die entsprechende Prozessvollmacht nachgereicht (act. G 1, 7.1). Geht man mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Einsprache vom 9. November 2009 in Vertretung der Versicherten erhoben wurde, muss sie als deutlich verspätetet betrachtet werden. Die Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2009 (erhalten am 31. Juli 2009) und die Verfügung betreffend Erlass der EL-Rückforderung vom 10. September 2009 (erhalten am 15. September 2009) wurden beide korrekt der zuständigen Beiständin eröffnet (EL act. 9-1/8, 9-4/8). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verfügungen ebenfalls dem ehemaligen Beistand hätten eröffnet werden müssen. Es liegt kein Drittbezug zu einem anderen leistungspflichten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsträger i.S.v. Art. 49 Abs. 4 ATSG vor, und der ehemalige Bestand ist nicht als Dritter mit Parteiqualität i.S.v. Art. 34 Abs. 1 VwVG zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 34 zu Art. 49 ATSG). Die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügungen nach Art. 52 Abs. 1 ATSG begann somit am 16. August 2009 bzw. am 16. September 2009 zu laufen. Die Einsprache vom 9. November 2009 erweist sich somit als verspätet. Ein Fristwiederherstellungsgesuch ist nicht gestellt worden. 2. 2.1 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der ehemalige Beistand die Einsprache in eigenem Namen erhoben hat. Bereits die Formulierung der Einsprache ("Hiermit erhebe ich als ehemaliger Beistand [....] Einsprache gegen [....]") sowie der Umstand, dass keine Prozessvollmacht eingereicht wurde, erweckt den Eindruck, dass der ehemalige Beistand in eigenem Namen handelte. Sodann wird die Einsprache im Wesentlichen damit begründet, dass die nunmehr zuständige Beiständin die Vormundschaftbehörde B.___ um Prüfung der Kostenübernahme von Fr. 3'617.- für einen angeblichen Schaden, der durch eine Unterlassung seinerseits entstanden sein soll, ersuche. Die EL-Durchführungsstelle habe ihn von der Rückforderung nicht in Kenntnis gesetzt, obwohl sie den Zeitraum September 2008 bis und mit Juli 2009 betreffe und somit teilweise in seinen Verantwortungsbereich als Beistand falle. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe er seine Verantwortung als Beistand vollumfänglich wahrgenommen. Den Umzug von der Heimstätte C.___ in die eigene Wohnung habe er der AHV-Zweigstelle A.___ bereits am 12. August 2008 schriftlich mitgeteilt. Als betroffener ehemaliger Beistand habe er erst am 29. Oktober 2009 von der Rückforderung Kenntnis erhalten. Die Rechtsmittelfrist sei daher gewahrt (EL-act. 7). Geht man davon aus, dass der ehemalige Beistand die Einsprache in eigenem Namen erhoben hat, wäre im Einspracheentscheid zunächst seine Legitimation zur Einspracheerhebung zu prüfen gewesen. Wäre diese bejaht worden, hätte in einem zweiten Schritt geprüft werden müssen, ob die Rechtsmittelfrist für die Einsprache erst mit Kenntnis der beiden Verfügungen, also am 30. Oktober 2009, zu laufen begann. 2.2 Die Legitimation, eine Verfügung mit Einsprache anzufechten, ergibt sich nicht aus Art. 52 ATSG, sondern aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Legitimation im Einspracheverfahren ist also weder weiter noch enger als diejenige im anschliessenden Beschwerdeverfahren (Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 45 zu Art. 52 ATSG m.H.a. BGE 131 V 299 f.). Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren oder dessen Aufhebung oder Änderung hat. Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 Erw. 3a/aa m.H.). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188, Erw. 4.3.3 m. H.). 2.3 Ein spezifisches Rechtsschutzinteresse könnte vorliegend etwa dann bejaht werden, wenn der ehemalige Beistand für von der Versicherten zu viel bezogene EL persönlich rückerstattungspflichtig wäre. Eine persönliche Rückerstattungspflicht ist jedoch sowohl für den Vormund als auch für den Beistand als gesetzlicher Vertreter des Mündels zu verneinen. Vielmehr hat die Rückerstattung allfällig zu Unrecht bezogener Leistungen – und dies selbst bei Auszahlung an den gesetzlichen Vertreter – aus dem Mündelvermögen zu erfolgen (BGE 112 V 102). Ein finanzielles Interesse des Beistands an der Aufhebung der Verfügungen aufgrund einer persönlichen Rückerstattungspflicht besteht somit nicht. Man könnte sich indessen fragen, ob der ehemalige Beistand aufgrund eines drohenden Verantwortlichkeits- bzw. Haftpflichtverfahrens zur Einsprache legitimiert gewesen sein könnte. Auch dies muss verneint werden, denn es würde sich dabei wiederum um ein finanzielles Interesse des Beistands handeln, das nicht unmittelbar aus der Entscheidung des Versicherungsträgers hervorginge, sondern sich indirekt aus dem Ergebnis eines allfälligen Verantwortlichkeitsprozesses ergeben würde. Die Konsequenzen aus einem etwaigen Fehlverhalten des Beistands im Verhältnis zu seinem Mündel können jedoch nicht Gegenstand des Sozialversicherungsprozesses sein (BGE 112 V 104). Ohne

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewissheit darüber zu haben, ob vorliegend die Voraussetzungen einer Haftung des ehemaligen Beistands überhaupt gegeben sind bzw. sein können, bestünde das Interesse an der Aufhebung der Verfügungen von vornherein höchstens indirekt oder bloss theoretisch und wäre somit weder unmittelbar noch konkret. Ein spezifisches Rechtsschutzinteresse des ehemaligen Beistands an der Aufhebung der beiden Verfügungen wäre dementsprechend zu verneinen. 2.4 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Einsprache im Namen der Vormundschaftsbehörde B.___ erfolgte, wäre die Legitimation zur Einsprache zu verneinen. Die Vormundschaftsbehörde B.___ war im massgebenden Zeitpunkt nicht mehr für die Beschwerdeführerin zuständig. Dementsprechend war sie auch nicht Adressatin der angefochtenen Verfügungen. Sodann ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie während ihrer Zuständigkeit Leistungen als Drittempfängerin zur Verwaltung bzw. mit dem Auftrag, sie für die Versicherte zu verwenden, erhalten hat. Die Vormundschaftsbehörde B.___ ist weder leistungspflichtige Versicherungsträgerin i.S.v. Art. 49 Abs. 4 ATSG, noch trifft sie eine Rückerstattungspflicht (vgl. Urteil des EVGE vom 31. Januar 2003, [P 27/1], Erw. 2.2; BGE 133 V 188, Erw. 4.4.1; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2001/41 vom 20. Juni 2002, Erw. 1 b). 2.5 Somit ist festzuhalten, dass der ehemalige Beistand nicht legitimiert gewesen wäre, in eigenem Namen gegen die Verfügungen vom 28. Juli 2009 und 10. September 2009 Einsprache zu erheben. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einsprache vom 9. November 2009 – betrachtet als Einsprache in Vertretung der Versicherten – verspätet erfolgte. Der Nicheintretensentscheid vom 9. Februar 2010 ist somit nicht zu beanstanden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der ehemalige Beistand die Einsprache vom 9. November 2009 im eigenen Namen erhoben hat, wäre mangels Legitimation nicht auf die Einsprache einzutreten gewesen. Der Nichteintretensentscheid vom 9. Februar 2010 wäre im Ergebnis auch in diesem Fall korrekt. 4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2010 abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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24.03.2026