St.Gallen Sonstiges 19.10.2010 EL 2010/11

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.09.2019 Entscheiddatum: 19.10.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 19.10.2010 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen EL. Kein guter Glaube gegeben, da auch bei erfüllter Meldepflicht eine Prüfungsobliegenheit der ursprünglichen Leistungszusprache und der nachfolgenden Revisionsverfügungen besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2010, EL 2010/11). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 19. Oktober 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Edwin Bigger, Rechtsagent, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der EL-Rückerstattung Sachverhalt: A. A.a S.___ (Jahrgang 1930) meldete sich am 1. Juli 2002 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente an. Als Einnahmen gab er seine monatliche AHV-Rente im Betrag von Fr. 1'632.-- an. Unter der Rubrik 'Andere Versicherungen' führte er den Betrag von Fr. 293.20 an und notierte dazu "Bank A./Einmaleinlage". Zudem fügte er unter Zinsen den Betrag von Fr. 1'744.-- an. Er wohne in einem Alters- und Pflegeheim (EL-act. 73). Mit Verfügung vom 22. August 2002 sprach die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten zu seiner AHV-Rente mit Wirkung ab 1. März 2002 eine monatliche EL von Fr. 586.-- zu. Dabei berücksichtigte sie bei den Einnahmen einen Vermögensverzehr von Fr. 8'433.--, die jährliche AHV-Rente von Fr. 19'584.-- sowie die Zinsen von Fr. 1'744.-- (EL-act. 72). Die EL wurde alljährlich unter anderem an veränderte Heimtaxen angepasst. A.b Anfangs des Jahrs 2005 wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten überprüft (EL-act. 62 und 60). Mit Verfügung vom 14. April 2005 wurde die EL auf Fr. 1'853.-- monatlich erhöht (EL-act. 61). Die EL wurde laufend an die höheren Heimtaxen, an die veränderten Zinseinnahmen sowie an das verringerte Vermögen angepasst. A.c Im Frühling 2008 wurde erneut eine periodische Überprüfung der EL durchgeführt. Am 5. Mai 2008 gab der Versicherte an, er beziehe eine AHV-Rente von insgesamt Fr. 21'000.--, eine BVG-Rente von Fr. 3'518.40 sowie Leistungen der Krankenkasse an Heimkosten von Fr. 4'562.--. Dazu kämen die Zinsen aus Sparguthaben von Fr. 332.25 (EL-act. 48). In der Beilage reichte er die Bestätigung der B. über die Ausrichtung einer Rente von Fr. 293.20 pro Monat im Jahr 2008 ein (EL-act. 49-7/15). Die EL- Durchführungsstelle teilte dem Versicherten am 10. September 2008 mit, die Überprüfung habe ergeben, dass weiterhin EL in der bisherigen Höhe ausgerichtet werden könnten (EL-act. 47).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Der Heimleiter stellte der zuständigen Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Versicherten am 4. Februar 2009 den Antrag auf Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen, weil der Versicherte Unterstützung betreffend seine finanziellen Angelegenheiten benötige (EL-act. 41). Mit Ernennungsurkunde vom 13. Mai 2009 wurde für den Versicherten eine Beistandschaft errichtet (EL-act. 5). A.e Im Mutationsformular vom 8. Juli 2009 führte die zuständige AHV-Zweigstelle die Rente der B.___ unter Renten und Pensionen auf (EL-act. 28). Im Telefongespräch vom 8. Juli 2009 wies die Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle die EL-Durchführungsstelle auf die Rente der B.___ hin, die nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt worden war (EL-act. 23). A.f Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 forderte die EL-Durchführungsstelle vom Versicherten EL im Betrag von Fr. 16'371.-- zurück. Der Versicherte habe die seit Jahren an ihn ausbezahlte Rente der B.___ erst in der EL-Revision vom Mai 2008 deklariert. Die EL sei deshalb rückwirkend ab 1. August 2004 (Verjährungsfrist fünf Jahre) neu zu berechnen und die zuviel ausbezahlten EL seien zurückzufordern (EL-act. 22). Am 11. August 2009 liess der Versicherte durch seinen Beistand um Erlass der Rückforderung ersuchen. Die Rechtmässigkeit der Forderung werde nicht bestritten (EL- act. 10). A.g Nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung vom 16. Juli 2009 wies die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 das Erlassgesuch ab. Der gute Glaube liege beim Versicherten nicht vor (EL-act. 6). Dagegen liess der Versicherte durch seinen Beistand am 4. November 2009 Einsprache erheben (EL-act. 3). A.h Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2010 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab. Anlässlich der periodischen Überprüfung im Mai 2008 sei der Verwaltung erstmals bekannt gegeben worden, dass bei der B.___-Versicherung eine Rente bestehe. Irrtümlicherweise sei die Rente in der Folge nicht in die Berechnung miteinbezogen worden. Jeder EL-Bezüger habe jedoch im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht seinen Teil zur richtigen Verfügung beizutragen, indem er diese nach Erlass rudimentär prüfe und allfällige Unstimmigkeiten melde. Dass die Rente bei der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstmaligen Zusprache und den im Verlauf der Jahre erfolgten Mutationen nicht berücksichtigt worden sei, hätte dem Versicherten beziehungsweise dessen Vertreter auffallen müssen. Der gute Glaube könne deshalb im vorliegenden Fall nicht bejaht werden (G act. 1.1). B. B.a Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand, am 10. Februar 2010 (Postaufgabe 11. Februar 2010) Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2010 und das Absehen von der Rückforderung der EL im Betrag von Fr. 16'371.--. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der beantragte vollständige Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 16'371.-- sei zu gewähren. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2009 im Betrag von Fr. 4'101.80 zu gewähren. Mit Verfügungen vom 16. Juli 2009 habe die Beschwerdegegnerin die noch nicht verjährte, zu Unrecht ausgerichtete EL ab 1. August 2004 zurückgefordert. Der Beistand habe nach Eingang der Rückforderungsverfügung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin telefoniert und sich darüber beschwert, dass die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis über die monatliche Rente seit Mai 2008 mehr als ein Jahr untätig geblieben sei. Der Sachbearbeiter habe ihm erklärt, er könne ein Erlassgesuch für den Verbeiständeten stellen. Er habe es jedoch unterlassen, den Beistand darauf hinzuweisen, dass die implizit erhobene Verjährungseinrede nur mittels Einsprache hätte erhoben werden können. Innerhalb der Einsprachefrist sei ein Erlassgesuch inklusive Verjährungseinrede gestellt worden. Aufgrund der mangelhaften Aufklärung habe es der Beistand unterlassen, gleichzeitig auch Einsprache wegen Verwirkung der Rückforderung zu erheben und die Rückforderungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin könne wegen Verletzung der Aufklärungs- beziehungsweise Beratungspflicht die unrechtmässig ausgerichteten EL nicht zurückfordern. Infolge der Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin sei die Verjährungseinrede zuzulassen und der Versicherte so zu stellen, wie wenn die Aufklärung und Beratung korrekt erfolgt wären. Betreffend das Erlassgesuch liege guter Glaube vor. Der Beschwerdeführer habe die Monatsrente der B.___-Versicherung bei der Anmeldung nicht verschwiegen, sondern unter der Rubrik 'Leistungen anderer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungen' angeführt. Der Hinweis Einmaleinlage sei zwar falsch gewesen, aber weder absichtlich noch grobfahrlässig, sondern irrtümlich erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hätte bei zumutbarer Abklärung des Sachverhalts diesen Irrtum leicht erkennen können. Dass der Beschwerdeführer, der unter Altersgebrechen leide und mit administrativen Angelegenheiten überfordert sei, diesen Fehler nicht erkannt habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn bis zur Deklaration im April 2008 der gute Glauben nicht gegeben wäre, sei dieser ab Mai 2008 zu bejahen. Die Rückforderung sei deshalb zu erlassen. Schliesslich sei auch die Voraussetzung einer grossen Härte erfüllt (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2010 unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Rüge betreffend Verjährung in einem Einspracheverfahren hätte geltend gemacht werden müssen und vorliegend nicht gehört werden könne (G act. 7). B.c In der Replik vom 6. Mai 2010 (Postaufgabe 10. Mai 2010) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen (G act. 9). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Mai 2010 auf eine Duplik (G act. 11). Erwägungen: 1. 1.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung von Fr. 16'371.-- zu erlassen ist. Über Bestand und Höhe der Rückforderung selbst wurde bereits rechtskräftig entschieden. Ob die Rückforderungsverfügung rechtzeitig ergangen ist, kann aufgrund der formellen Rechtskraft vorliegend nicht überprüft werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten werden kann. 1.2 Doch selbst wenn eine mangelhafte Aufklärung und eine gültige Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vorliegen würden, wäre im Hinblick auf die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung des Bundesgerichts von einer fristwahrenden Eröffnung der Rückforderungsverfügung auszugehen. Das Bundesgericht gesteht der Verwaltung nämlich regelmässig eine Prüfdauer von mindestens zwei Monaten nach Kenntnis eines Rückforderungstatbestandes zu, bevor die einjährige Frist zu laufen beginnt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 28. Mai 2010 i/S. K und A. [9C_1010/2009] E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, und vom 8. Oktober 2002 i/S. T. [P 41/00] E. 5.3). Der Revisionsfragebogen ist am 22. Mai 2008 bei der SVA eingegangen. Zur Überprüfung und zur weiteren Abklärung sind zwei Monate zuzugestehen. Die einjährige Frist hat somit nicht vor Ende Juli 2008 zu laufen begonnen. Die Rückforderungsverfügung vom 16. Juli 2009 war damit noch gerade fristwahrend. 2. 2.1 Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann der Rückforderung einer zu Unrecht erbrachten Leistung entgegen stehen, was den Gesetzgeber veranlasst hat, den Erlass einer solchen Rückforderung vorzusehen, wenn der Empfang der Leistung gutgläubig erfolgt ist. So ist in Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1); Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) festgehalten, dass, wer die unrechtmässigen Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 28 zu Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). 2.2 Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht eine Prüfungspflicht. Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise die Tatsachen, dass EL-Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine um Fr. 21.- pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV-Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt worden war, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts vom 22. Mai 2001 [EL 1998/28]; vom 12. Februar 2004 [EL 2003/26]; vom 13. März 2006 [EL 2005/22]; vom 12. März 2008 [EL 2008/1] sowie vom 4. September 2008 [EL 2008/16]). 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Meldepflicht nicht verletzt und die EL in gutem Glauben entgegengenommen. Er habe die Rente der B.___ in der Anmeldung für EL angegeben und irrtümlicherweise mit "Einmaleinlage" bezeichnet, was jedoch nur als leichtfahrlässig zu bezeichnen sei (G act. 1). In der Anmeldung vom

  1. Juli 2002 hat der Beschwerdeführer, mit Hilfe einer Drittperson, die Frage betreffend den Erhalt einer Leistung einer anderen Versicherung mit "ja" angekreuzt und dazu den Betrag von Fr. 293.20 sowie "Bank A./Einmaleinlage" notiert (EL-act. 73). Einen Bankbeleg oder Beleg der B.-Versicherung über die Leibrente hat er nicht beigelegt. Den monatlichen Rentenbetrag hat er aber korrekt angegeben und die Tatsache des Bezugs einer Rente einer anderen Versicherung mit "ja" angekreuzt. Eine Einmaleinlage

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deutet denn auch lediglich auf die Finanzierungsform der Leibrente hin. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Meldepflichtverletzung ausgegangen werden. Unklarheiten zur Leistungshöhe hätte die Beschwerdegegnerin leicht untersuchen und beseitigen können. Auch aus den anlässlich der Überprüfung der Vermögensverhältnisse am 24. März 2005 eingereichten Bankunterlagen hätte die monatlich ausgerichtete Rente der B.___ erkannt werden können (vgl. EL-act. 62-5/10). Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Fragebogen zur Revision der EL im 2008 die Rente der B.___ klar deklariert und belegt (EL-act. 48 und 49-7/15). Somit liegt keine Meldepflichtverletzung vor. 2.4 Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht nur eine Meldepflicht, sondern auch eine Prüfungspflicht. Seit 1. Februar 1996 bezieht er monatlich eine Leibrente der B.___ von Fr. 293.20 (EL-act. 49-8/15). Diese Komplementärrente entspricht einer Zunahme des monatlich verfügbaren Einkommens von dieser Höhe. Der Beschwerdeführer bezog seit 1. März 2002 EL in der Höhe von Fr. 586.-- (Verfügung vom 22. August 2002, EL- act. 72). Das zusätzlich verfügbare Einkommen von Fr. 293.20 ist dem Beschwerdeführer allenfalls tatsächlich nicht aufgefallen. Zudem trifft zu, dass die EL- Berechnung für juristische Laien möglicherweise nicht in allen Einzelheiten nachvollziehbar ist. Verschiedene Positionen sind jedoch nicht schwer zu überprüfen. So ist auf der Einnahmeseite die AHV/IV-Rente der ersten Säule klar zu erkennen. In der Zeile darunter werden Einkommen aus 'anderen Renten oder Pensionen aller Art' aufgeführt. Der Beschwerdeführer muss sich also entgegenhalten lassen, die zu den EL-Verfügungen gehörenden Berechnungsblätter nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft zu haben. Es hätte ihm auch ohne besondere (juristische) Kenntnisse und ohne grösseren Aufwand auffallen müssen, dass die Rente der B.___ in der ursprünglichen EL-Zusprache und allen folgenden Revisionsverfügungen unter der Rubrik 'andere Renten oder Pensionen aller Art' nicht berücksichtigt worden war. Es ist zudem davon auszugehen, dass ihm im Rahmen der Verfügung der AHV-Rente das von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Merkblatt 'Ergänzungsleistungen zur AHV und IV' abgegeben worden war. Diesem ist zu entnehmen, dass Renten anderer Versicherungen voll als Einkommen angerechnet werden (Ziff. 8 auf S. 4). Dieser Hinweis schliesst den guten Glauben beim später übersetzten EL-Bezug meist aus. Eine abweichende Beurteilung kommt nur in Frage, wenn besondere Umstände

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er leide unter Altersgebrechen und sei in administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert. Er habe den Fehler der Beschwerdegegnerin daher nicht erkennen können (G act. 1). Für den Beschwerdeführer wurde mit Ernennungsurkunde vom 13. Mai 2009 eine Beistandschaft errichtet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbständig bewältigen konnte. Sodann ist bekannt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2007 pflegebedürftig war. Er hatte nämlich gemäss BESA-Einstufung einen Pflegezuschlag gemäss Stufe 1a zusätzlich zur Heimtaxe (nur Kost und Logis) zu bezahlen (vgl. EL act. 54-2/4). Darüber hinaus ist jedoch kein Nachweis erbracht worden, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anmeldung zum EL-Bezug im Juli 2002 seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr hätte regeln können. Zwar hat er sich die Anmeldung durch eine Drittperson ausfüllen lassen, ebenso den 2008 zugestellten Fragebogen zur Revision der EL. Diese Hilfestellung durch Dritte entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von seiner Pflicht, die EL-Verfügung und das betreffende Berechnungsblatt bei Erhalt kursorisch zu überprüfen und allenfalls auch eine Drittperson dazu um Hilfe zu bitten, wie er dies bei der Anmeldung gemacht hat. Dann hätte er oder seine "Vertretung" bei zumutbarer Sorgfalt auch ohne juristische Kenntnisse den Fehler erkennen können und erkennen müssen. Der Beschwerdeführer hat ab März 2002 übersetzte EL somit nicht in gutem Glauben entgegengenommen. Weil er die ihm obliegende Prüfungspflicht in grober Weise verletzt hat, muss ihm der gute Glaube im Sinn von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abgesprochen werden. 2.5 Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit der Deklaration der Rente der B.___ im Fragebogen zur periodischen Überprüfung der EL im Mai 2008 den guten Glauben nicht wiedererlangt. Denn der Beschwerdeführer hat immer noch wissen müssen, dass die Rente bei den Einkünften hätte berücksichtigt werden müssen. Er hat aber auch die darauffolgende Anpassungsverfügung nicht kontrolliert oder kontrollieren lassen. So ist dieses Datum höchstens für die Geltendmachung der Rückforderung innert Jahresfrist relevant (Art. 25 Abs. 2 ATSG), was hier, wie erläutert, nicht zu überprüfen ist. Kann sich der Beschwerdeführer nicht auf seinen guten Glauben beim Bezug der EL berufen, so kann dahingestellt bleiben, ob die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt wäre. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch zu Recht abgelehnt. 3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und Rechtsagent Edwin Bigger ist als Vertreter einzusetzen. Der Staat ist zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Dieses bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Gekürzt um 20% beträgt sie Fr. 2'000.--. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann der Beschwerdeführer jedoch zur Nachzahlung der vom Staat übernommenen Kosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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Entscheidungsdatum
19.10.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026