© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 18.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 18.11.2009 Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann einer Versicherten. Dessen familiäre Betreuungspflichten verhindern eine Erwerbsaufnahme nicht. Sein Gesundheitszustand lässt zudem nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen. Diese Beurteilung kann in antizipierter Beweiswürdigung bereits vorgenommen werden, ohne dass auf den Abschluss des pendenten IV-Verfahrens des Ehemanns gewartet werden müsste (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2009, EL 2009/9). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 18. November 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a M., Jahrgang 1973, meldete sich im April 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (EL-act. 15). Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, sie habe zu prüfen, ob und wenn ja, in welchem Umfang für den Ehemann ein Erwerbseinkommen in der EL- Berechnung zu berücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang habe der Ehemann einen Fragebogen auszufüllen (EL-act. A10). A.b Im Fragebogen vom 16. Juni 2008 hielt der Ehemann der Versicherten fest, er habe seit 1995 keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Er habe weiterhin starke Schmerzen und sei auch psychisch angeschlagen (EL-act. A9-2). Dr. med. A., Facharzt FMH für Innere Medizin, verwies im Arztbericht vom 16. Juni 2008 auf chronische Schulterschmerzen des Ehemanns sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit kleiner medianer Diskushernie. Der Ehemann sei voll arbeitsunfähig (EL-act. A9-4). A.c Mit Verfügung vom 5. September 2008 wies die EL-Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 2'185.- ab. Sie rechnete für den Ehemann ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 46'802.- brutto an (EL-act. A8). A.d In Vertretung der Versicherten erhob Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh am 2. Oktober 2008 Einsprache gegen diese Verfügung, die er am 17. November 2008 ergänzend begründete. Er beantragte sinngemäss deren Aufhebung und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für den Ehemann. Die Versicherte sei aufgrund ihrer Erkrankung bei der Betreuung der Kinder vollumfänglich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die Hilfe Dritter resp. ihres Ehemanns angewiesen, weshalb dieser keiner ausserhäuslichen Arbeit nachgehen könne. Zudem sei betreffend den Ehemann ein IV- Verfahren hängig (EL-act. A5; A2). Die EL-Durchführungsstelle fragte den Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 15. Januar 2009, ob Abklärungen betreffend Kindesschutzmassnahmen stattgefunden hätten (EL-act. A17). Dieser antwortete am 3. Februar 2009, dass das Vormundschaftsamt das Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen eingestellt habe, dies nachdem insbesondere habe festgestellt werden können, dass sich der Ehemann der Versicherten intensiv um die Ehefrau und die Kinder kümmere (EL-act. A18). A.e Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2009 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab. Die Abklärungen des Vormundschaftsamts hätten ergeben, dass die Kinder wohlauf zu sein schienen. Die Versicherte lasse sich helfen. Sie sei in der Lage, den Vater der Kinder in Notsituationen zu aktivieren und jener könne sich offensichtlich so einsetzen, dass sich die Situation beruhige. Der Ehemann der Versicherten sei am 15. Februar 2008 wieder in die Familienwohnung eingezogen. Dieser Umstand sei im Antrag der Vormundschaftsbehörde vom 21. Februar 2008 nicht erwähnt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe. Gemäss der vom Vormundschaftsamt beschriebenen Situation sei nicht ersichtlich, dass der Ehemann die Kinder permanent überwachen müsse. Nichts spreche gegen eine Erwerbsaufnahme des Ehemanns (act. G 1.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Versicherten vom 23. März 2009. Er beantragt dessen Aufhebung. Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann sei abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Situation der Familie und insbesondere der Kinder habe sich merklich verbessert, seit der Ehemann wieder zuhause wohne und sich intensiv um die Kinder kümmere. Notsituationen würden gerade deshalb nicht eintreten, weil der Beschwerdeführer zuhause wohne und sich intensivst um Kinder und Ehefrau kümmere (act. G 1). In der ergänzenden Begründung vom 15. Juni 2009
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betont der Rechtsvertreter, es gründe einzig und allein in der Anwesenheit des Ehemanns, dass die Vormundschaftsbehörde keine Massnahmen ergreifen und insbesondere die Kinder nicht habe fremdplatzieren müssen. Auf die Feststellungen der Vormundschaftsbehörde könne nicht unbesehen abgestellt werden. Einerseits handle es sich bei Vormundschaftsbehörden nicht um Fachärzte, die wie Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ganz klar ein stark gefährdetes Kindeswohl erkannt hätten, andererseits liege es im relativ weiten Ermessen der Vormundschaftsbehörde, Massnahmen anzuordnen. Nicht nur die Kinder, sondern auch die Beschwerdeführerin selbst sei auf die Anwesenheit des Ehemanns angewiesen. Ihre gesundheitliche Situation sei alles andere als stabil. Sollten Zweifel an der Erkrankung der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden Hilfsbedürftigkeit bestehen, so werde ausdrücklich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihres Ehemanns angewiesen sei, beantragt (act. G 8.1). Mit dieser Eingabe liess die Beschwerdeführerin ein ausgefülltes Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung samt Beilagen einreichen (act. G 8.2). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 27. August 2009 die Abweisung der Beschwerde und verweist zu Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 10). B.c Der zuständige Verfahrensleiter des Versicherungsgerichts ordnete mit Schreiben vom 22. September 2009 formlos die Sistierung des Verfahrens an, bis das IV- Verfahren des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu einem rechtskräftigen Abschluss gekommen sei (act. G 12). B.d Mit Schreiben vom 28. September 2009 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass betreffend die Frage, ob für den Ehemann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, ein Entscheid unabhängig von seiner IV- Streitsache getroffen werden könne. Das IV-Verfahren ziehe sich seit Jahren in die Länge, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es noch längere Zeit, gegebenenfalls sogar mehr als zwei Jahre, dauern werde (act. G 13). Die Verfahrensleitung verzichtete daraufhin auf die Sistierung (act. G 14). Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). 1.2 Auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, partizipieren an der EL, da diese den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1759, Rz. 179). Deswegen ist bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Einkommens verzichtet. Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil I 920/06 vom 16. Januar 2007, Erw. 3.3). 2. 2.1 Zu prüfen bleibt vorliegend somit vorab, ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht wird. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, ihr Ehemann könne wegen seiner familiären Verpflichtungen (Betreuung der Kinder und Unterstützung ihrer selbst) keiner ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. 2.2 Im die Beschwerdeführerin betreffenden Gutachten von Dr. B.___ vom 21. Januar 2007 äusserte die Psychiaterin den Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10 F 20.00). Die Ich-Funktionen sowie die eigene Autonomie seien bei der Beschwerdeführerin sehr schwach ausgeprägt. So komme es zu einer Abhängigkeit vom Ehemann, obwohl diese Beziehung stark belastet und mehrfach beendet worden sei. Auch bestehe eine sehr bedenkliche Abhängigkeit von der noch nicht fünfjährigen Tochter. Hier bestünden Hierarchieumkehrung und Parentifizierung. Die Tochter fühle sich offensichtlich gezwungen, die optischen und akkustischen Halluzinationen der Mutter zu bestätigen, lerne dadurch ihrer eigenen Wahrnehmung nicht mehr zu trauen, übernehme Verantwortung für die Mutter. Psychopathologisch bestehe bei der Beschwerdeführerin eine schizophrene Störung, bei der Ängste, optische und akkustische Halluzinationen sowie Verfolgungswahn im Vordergrund ständen. Im Verhalten beständen Zwangshandlungen. Obwohl die Beschwerdeführerin es immer wieder schaffe, sich mit ihrem Familiensystem zu stabilisieren, drohe der zwölfjährige Sohn zu verwahrlosen und die fünfjährige Tochter sei akut in ihrer Entwicklung gefährdet. Dr. B.___ veranlasste beim Vormundschaftsamt eine Abklärung der Kinder in ihrer Entwicklung und der Erziehungsfähigkeit der Mutter (EL-act. B2). 2.3 Das Vormundschaftsamt beantragte am 21. Februar 2008 die Verfahrenseinstellung. Im Rahmen der vorangegangenen Abklärungen hatte es mit dem Hausarzt der Beschwerdeführerin und dem Lehrer des Sohnes sowie der Kindergärtnerin der Tochter Kontakt aufgenommen. Demnach seien die Kinder in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schule und Kindergarten nicht negativ aufgefallen. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei mit wenigen Ausnahmen als sehr gut beschrieben worden. Die Tochter habe zu Beginn des Kindergartens Mühe gehabt, die Mutter loszulassen, jetzt gehe das aber gut. Sie komme regelmässig und sei gut gepflegt. Am 5. Februar 2007 sei es zu einem ersten Gespräch mit der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe unumwunden mitgeteilt, dass sie die Aufgabe als Mutter ohne ihren Exmann nicht schaffen würde. Er komme sofort, wenn sie Hilfe brauche, helfe in der Erziehung wie im Haushalt und komme auch so vorbei oder rufe an, mindestens jeden zweiten Tag. Sie habe engen Kontakt mit ihrer Familie in ihrer Heimat. Wenn sie ein Problem habe, könne sie ihre Mutter oder Schwester anrufen. Mit der Mutter habe sie vereinbart, dass sie keine unüberlegten Handlungen vornehme, bevor sie sich nicht Hilfe geholt habe. Ein weiteres Gespräch mit dem Vormundschaftsamt fand am 12. Februar 2007 im Beisein des Ehemanns der Beschwerdeführerin statt. Ende Februar 2007 besuchten Vertreter des Vormundschaftsamts die Beschwerdeführerin zuhause. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie versuche betreffend Erziehung des Sohnes zuerst allein klarzukommen. Gelinge ihr dies nicht, rufe sie den Ehemann an. Betreffend die Tochter habe man den Eindruck gewonnen, diese könne sich geschickt gegen die Mutter durchsetzen. Man sei insgesamt zum Schluss gekommen, dass keine sofortigen Kindesschutzmassnahmen nötig seien. Das nächste Gespräch habe am 4. Dezember 2007 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, es gehe ihr wie immer. Der Sohn habe den Sprung in die Sekundarschule geschafft und die Probezeit bestanden. Grosse erzieherische Probleme habe sie nicht. Es sei aber zu erfahren gewesen, dass die Tochter die Beschwerdeführerin schlage, wenn sie nicht erhalte, was sie wolle. Die Beschwerdeführerin ignoriere dieses Verhalten. Nach wie vor kümmere sich der Ehemann intensiv um die Kinder, aber auch um die Beschwerdeführerin. In der Beurteilung wurde seitens des Vormundschaftsamts festgehalten, die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin sei stark wechselhaft. Das gravierende Bild, das von Dr. B.___ geschildert worden sei, habe man aber nicht angetroffen. Die Kinder schienen wohlauf zu sein. Die Beschwerdeführerin lasse sich helfen. Sie sei in der Lage, den Vater der Kinder in Notsituationen zu aktivieren und jener scheine offensichtlich in der Lage, sich so einzusetzen, dass die Situation wieder beruhigt werden könne (EL-act. A 19). Von Kindesschutzmassnahmen wurde schliesslich abgesehen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin zog nach Angaben der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2008 wieder in die Familienwohnung ein; am 28. März 2008 heiratete er die Beschwerdeführerin offenbar erneut (EL-act. A15-1). Darüber hatte das Vormundschaftsamt bei Berichterstattung am 21. Februar offensichtlich keine Kenntnis. Nach Einschätzung der Vormundschaftsbehörde nimmt der Ehemann der Beschwerdeführerin zweifellos eine wichtige Rolle in der Familie ein und leistet wertvolle Unterstützung sowohl der Beschwerdeführerin als auch den Kindern. Die Akten erlauben jedoch nicht den Schluss, dass diese Unterstützung durchgehend und in einem derart erheblichen Ausmass notwendig wäre, dass er gar keine Erwerbstätigkeit ausüben könnte. Am 7. Mai 2007 hatte Dr. med. C., Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, im Auftrag der IV ein umfassendes psychiatrisches Gutachten über den Ehemann der Beschwerdeführerin erstellt. Er hielt fest, der Ehemann lebe seit einem Jahr in einem Hotelzimmer ohne Kochgelegenheit. Er esse im Restaurant oder bei der Beschwerdeführerin, der er die Wohnung überlassen habe. Jeweils gegen sechs, sieben oder acht Uhr wache er auf, stehe auf, dusche gelegentlich, ziehe sich an und gehe an die frische Luft, um in der Stadt Kaffee zu trinken. Er bleibe ein oder zwei Stunden im Café und fülle Sporttipps aus, bevor er zum Mittagessen gehe. Auf die Frage des Psychiaters, was er sonst noch mache, habe er geantwortet "keine Ahnung" – "nicht viel". Das Mittagessen nehme er "je nach Lust" bei seinen Kindern oder im Restaurant ein, gelegentlich kaufe er sich auch etwas und esse es im Zimmer. Seine hauptsächliche Beschäftigung im Hotel sei Fernsehen. Gelegentlich spiele er an Automaten. Richtig gut fühle er sich, wenn er mit den Kindern zusammen sei. Er sehe sie jeden oder jeden zweiten Tag. Auf die Frage, was er mit ihnen unternehme, habe er geantwortet, viel mache er auch nicht, ein wenig reden. Und gelegentlich gingen sie in den McDonald's, wenn er Geld habe (IV-act. 161-25 ff. im Verfahren IV 2008/343). Das Gutachten stützt sich auf eine 5¼ Stunden dauernde Exploration und umfasst 56 Seiten. Die Angaben des Ehemanns zu seinem gewöhnlichen Tagesablauf sind ausführlich widergegeben. Die Untersuchung fand nur zwei Monate nach jener der Beschwerdeführerin durch Dr. B. statt. Der Ehemann erwähnte nicht, dass er seine Frau betreuen müsse; solches berichtete auch Dr. B.___ nicht. Bei den Kindern hat der Ehemann zwar sicherlich eine wichtige Stellung. Auch dies steht der Aufnahme mindestens einer Teilerwerbstätigkeit allerdings nicht entgegen. Die Kinder verbringen nicht unwesentliche Zeiten des Tages in der Schule
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. im Kindergarten. In der übrigen Zeit ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage, sich um sie zu kümmern; dies konnte sie sogar schon vor dem Wiedereinzug des Ehemanns weitgehend alleine bewältigen. Der Ehemann sah seine Familie vor seiner Rückkehr in die Familienwohnung im Februar 2008 nicht täglich. Unterdessen wohnt er wieder mit seiner Familie zusammen; die Akten lassen jedoch den Schluss nicht zu, dass er in zeitlich dermassen grossem Ausmass mit der Betreuung der Familie beschäftigt wäre, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dadurch verhindert würde. Die Behauptung in der Beschwerdeergänzung, das Vormundschaftsamt habe einzig und allein wegen der Anwesenheit des Ehemanns keine Kindesschutzmassnahmen ergriffen, ist gemäss den vorstehenden Ausführungen unzutreffend, insbesondere falls sie unterstellen wollte, dass eine Erwerbstätigkeit des Ehemanns durch die Betreuung gänzlich verunmöglicht würde. Von den von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann (m.w.H. Bundesgerichtsentscheid 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008, Erw. 3.2.1). 3. 3.1 Im IV-Verfahren des Ehemanns erliess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 2. Juni 2009 aus formellen Gründen einen gutheissenden Entscheid und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid IV 2008/343). Diese neue Verfügung ist noch nicht ergangen. Grundsätzlich hat die EL-Durchführungsstelle die von der IV- Stelle ermittelte, im Invaliditätsgrad zum Ausdruck kommende Resterwerbsfähigkeit eines EL-Bezügers bzw. von dessen in die Anspruchsberechtigung mit einbezogenem Ehegatten bei der Festsetzung des zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommens zu beachten (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2006, S. 152, Rz. 489). Voraussetzung ist, dass eine verbindliche Invaliditätsbemessung der IV-Stelle vorliegt (vgl. den im Internet publizierten Entscheid EL 2008/10 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2009, Erw. 3.4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Es ist zu erwarten, dass bis zur rechtskräftigen Erledigung des IV-Verfahrens betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin noch einige Zeit vergehen wird. Zurzeit liegt also keine verbindliche Invaliditätsbemessung der IV-Stelle vor. Die Beschwerdeführerin wünscht keine Verfahrenssistierung. Die Argumentation ihres Rechtsvertreters konzentriert sich auf die Frage, ob der Ehemann aufgrund seiner familiären Verpflichtungen an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Damit dringt er wie erläutert nicht durch. Obwohl er im Übrigen nicht substantiiert geltend macht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne, sind die diesbezüglichen Akten zu prüfen. 3.2.1 Im dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannten IV-Dossier des Ehemanns findet sich wie bereits erläutert das Gutachten des Psychiaters Dr. C.___ vom 7. Mai 2007. Dieser konnte keine krankheitswertige psychische Störung diagnostizieren. Er berichtete von defizitärer Entwicklung des Ehemanns, von mangelnder sozialer Integration, vom Fehlen einer Ausbildung und zukunftsweisenden Vorstellungen, von mangelhafter Schulbildung und jahrelangem Fehlen einer geeigneten erzieherischen Führung im sozialen Bereich. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit liege deswegen nicht vor (IV-act. 161-53 im Verfahren IV 2008/343). Bereits 1996 und 2002 war der Ehemann der Beschwerdeführerin von der MEDAS Ostschweiz begutachtet worden. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Schulterbelastung wurde keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bescheinigt (IV- act. 52; 74 im Verfahren IV 2008/343). Das den Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 begutachtende Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG, Zürich (AEH), erkannte für dem Leiden angepasste Tätigkeiten ebenfalls keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 155 im Verfahren IV 2008/343). Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 4. Februar 2008 zwar von einer subjektiven Verschlechterung des Gesundheitszustands, lieferte dafür aber keine objektiven Grundlagen (IV-act. 180 des Verfahrens IV 2008/343). 3.2.2 Bei dieser Aktenlage ist in antizipierter Beweiswürdigung (8C_77/2008 vom 5. Juni 2008, Erw. 3.2.1) davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein Einkommen in der Grössenordnung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen (Fr. 46'802.-
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte brutto) erzielen könnte. Dieser Ansatz liegt über 20% unter dem statistischen Durchschnittseinkommen eines Hilfsarbeiters und kann daher als angemessen gelten. Die Anrechnung des hypothetischen Einkommens erscheint insgesamt also als statthaft und ist entsprechend nicht zu beanstanden. 3.3 Die vorliegende Beurteilung steht unter der Resolutivbedingung, dass die im IV- Verfahren des Ehemanns noch ausstehende eingehende Überprüfung des medizinischen Sachverhalts keine relevante Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten ergibt. Diesfalls wäre eine Neuprüfung der Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens mit Wirkung ex tunc angezeigt. 4. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für ihren Ehemann zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat und auch dessen Höhe nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Die Beschwerdeführerin liess ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung stellen und reichte im Juni 2009 die dazugehörigen Unterlagen ein. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die Einnahmen des Ehepaars auf gut Fr. 3'600.- im Monat beschränken. Über Vermögenswerte verfügen die Ehegatten nicht (act. G 8.2). Unter diesen Voraussetzungen ist die prozessrechtliche Bedürftigkeit der Familie ausgewiesen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Sache insbesondere nicht von vornherein aussichtslos ist und der Beizug eines Rechtsvertreters aufgrund der nicht einfachen Fragestellungen als notwendig erscheint, ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Die Höhe der Parteientschädigung ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen ist ein Honorar von pauschal Fr. 3'000.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer. Im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung wird dieses Honorar um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: