© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 09.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 09.06.2010 Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV. Art. 3b Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 lit. a aELG bzw. Art. 10 Abs. 2 ELG. Art. 1 der st. gallischen Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 2007. Gesonderte (die erste EL-Berechnung für ihn und die übrigen Familienmitglieder ergänzende) Berechnung des Anspruchs eines EL-Bezügers für ein im Heim lebendes Kind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2010, EL 2009/50). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 9. Juni 2010 in Sachen A., Beschwerdeführer 1, vertreten durch seinen Vater B., gleichzeitig Beigeladener, dieser wiederum vertreten durch das Sozialamt C., und Sozialamt C.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer 2, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV-Rente von B.___ betreffend Heimaufenthaltskosten für A.___ Sachverhalt: A. A.a Der 1963 geborene B., seit Oktober 1997 in der Schweiz wohnhafter, seit 2005 hier vorläufig aufgenommener ausländischer Staatsangehöriger, dem mit Verfügung vom 24. April 2008 aufgrund einer Anmeldung vom März 2006 ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente der IV zugesprochen worden war, meldete sich am 24. Juni/2. Juli 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an (Bezüger-act. 6; vgl. auch Anmeldung vom 24. Juni 2008, Haupt-act. 4-21 ff./27). Im Haushalt lebten auch seine Ehefrau und drei Kinder. Der 1992 geborene Sohn A. hingegen lebe gemäss der beiliegenden Bestätigung seit dem 22. Juli 2007 in den F.___ eines Heims (...). Es wurde am 24. Juni 2008 auch ein Gesuch um Drittauszahlung (von EL-Nachzahlung und laufender Leistung) an das Sozialamt gestellt, welches den Bezüger dauernd unterstütze (Bezüger-act. 7). A.b Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sprach B.___ mit Verfügungen vom 16. April 2009 (Bezüger-act. 2 bis 5) ab 1. Oktober 2007 ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zu. Diese berechnete sie ohne Einbezug des Sohnes A.___. Ab Oktober 2007 betrugen die Leistungen monatlich Fr. 2'087.--, im Jahr 2008 Fr. 1'929.-- und ab Januar 2009 Fr. 2'090.--.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Am 26./27. Mai/8. Juni 2009 (Haupt-act. 7) reichten der EL-Bezüger und das am 26. Mai 2009 von diesem bevollmächtigte Sozialamt eine EL-Anmeldung für den Sohn A.___ ein, der seit Juli 2000 in der Schweiz sei. Im Beiblatt für den Heimaufenthalt hatte das Heim am 3. Juni 2009 bescheinigt, die Aufenthaltstaxe pro Tag betrage ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sohn des EL-Bezügers eine gesonderte Anspruchsberechnung vorgenommen. Sie habe aber der Tatsache nicht korrekt Rechnung getragen, dass er seit 2007 in einem Heim lebe. Zur Bestimmung der Ergänzungsleistungen für den Sohn des EL-Bezügers sei die Berechnungsweise für Personen anzuwenden, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebten. Das betreffende Heim sei ein Heim im EL-rechtlichen Sinne. Eine kantonale Betriebsbewilligung liege vor. Es seien die effektive Tagestaxe, ein Beitrag für persönliche Auslagen und die zusätzlichen Auslagen, insbesondere der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung, zu berücksichtigen. A.g Mit Entscheid vom 30. November 2009 hiess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache teilweise gut und sprach dem EL-Bezüger für seinen Sohn ab Oktober 2007 monatlich Fr. 5'931.--, ab Januar 2008 Fr. 5'933.-- und ab Januar 2009 Fr. 5'949.-- zusätzliche Ergänzungsleistungen zu. Das Heim erfülle den EL-rechtlichen Heimbegriff. Die höchstens anrechenbare Tagespauschale betrage für Personen ohne Pflegebedürftigkeit Fr. 180.--. Die persönlichen Auslagen machten im Jahr 2009 Fr. 6'240.-- aus. Der EL-Bezüger sei im Oktober 1997 eingereist. Sein Anspruch beginne im Oktober 2007. B. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Sozialamt (vertreten durch Rechtsanwältin Y.) für den Sohn des EL-Bezügers (Beschwerdeführer 1) und in eigenem Namen (in Vertretung der Politischen Gemeinde C.; Beschwerdeführer 2) am 22. Dezember 2009 erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen des Bezügers für den Beschwerdeführer 1 seien rückwirkend ab Oktober 2007 unter Anrechnung der Tagestaxe und des Betrags für persönliche Auslagen im Sinne von Art. 3b Abs. 2 aELG bzw. Art. 10 Abs. 1 ELG sowie der Krankenkassen-Durchschnittsprämien im Sinne von Art. 3b Abs. 3 lit. d aELG bzw. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG neu zu berechnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin habe die Tagestaxe auf Fr. 180.-- begrenzt mit der nicht nachvollziehbaren Begründung, der Beschwerdeführer 1 sei nicht pflegebedürftig. Für die drei Monate im Jahr 2007 sei stattdessen die maximale Tagespauschale von Fr. 270.-- anzurechnen. Art. 1 der ab Januar 2008 geltenden ELV weise eine offensichtlich unbeabsichtigte, durch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Richterrecht zu schliessende Lücke auf, indem er für im Heim wohnende Kinder von EL-Ansprechern keine eigene Regelung enthalte. Für einen verhaltensauffälligen Teenager, der viel Aufsicht und Präsenz des Heimpersonals beanspruche, sei die Pauschale von Fr. 180.-- eindeutig zu tief. Angemessen erscheine die Höchstgrenze von Fr. 270.-- für den Aufenthalt in einem Invalidenheim. Von Januar bis zum 3. März 2008 seien Fr. 270.-- zu berücksichtigen, danach die tatsächlichen Tageskosten von Fr. 220.-- (bis Dezember 2008) und Fr. 230.-- (ab Januar 2009). Bei andern fremdplatzierten Kindern von IV-Rentnern habe die Beschwerdegegnerin, wie sich aus beigelegten Verfügungen zeige, ohne weiteres die Tagestaxe von Fr. 250.75 bzw. Fr. 240.-- berücksichtigt. Es sei im Übrigen eine Parteientschädigung von 60 % des Honorars gemäss Honorarordnung zuzusprechen. C. Nachdem die Gerichtsleitung den EL-Bezüger beigeladen hat, reicht das Sozialamt dessen Vollmacht zur Vertretung vom 12./13. Januar 2010 ein. D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19./22. Februar 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Anzumerken sei, dass das EL- System die Heimkosten von Invaliden und Betagten decken wolle. Die Ausdehnung auf Heimkosten, die durch eine Fremdplatzierung von Kindern entstünden, gehe zu weit und sei mit dem Zweck der Ergänzungsleistungen nicht vereinbar. E. Mit Replik vom 12. März 2010 bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vor, bei einem Kind, das in einem Heim lebe, bildeten die Heimkosten die von den Ergänzungsleistungen abzudeckenden Lebenshaltungskosten. Daher seien die effektiven Tageskosten einzusetzen. Bei andern fremdplatzierten Kindern von IV- Rentnern habe die Beschwerdegegnerin dies denn auch getan. Die Berechnung für den Beschwerdeführer 1 sei auch im Sinne der Gleichbehandlung vorzunehmen, wie es beantragt werde. F.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In ihrer Duplik vom 12. April 2010 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es sich bei den benannten andern fremdplatzierten Kindern um Halbwaisen handle, die nicht in intakten Familienverhältnissen aufgewachsen seien. Der Sachverhalt dort sei also ein anderer. G. Mit Eingabe vom 19. April 2010 weist die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auf ein beigelegtes Berechnungsblatt für ein Kind hin, das keine Halbwaise sei und für welches die Beschwerdegegnerin dennoch die effektiven Tageskosten berücksichtigt habe. Erwägungen: 1. 1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügungen vom 3. Juli 2009 teilweise gutgeheissen und dem EL-Bezüger für den Beschwerdeführer 1 für die Zeit ab Oktober 2007 eine ordentliche Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 5'931.--, ab Januar 2008 von Fr. 5'933.-- und ab Januar 2009 von Fr. 5'949.-- zugesprochen. Eine ausserordentliche Ergänzungsleistung hat sie nicht zugesprochen. 1.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist jede Person beschwerdelegitimiert, die durch den Einspracheentscheid berührt ist und die ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Da Gegenstand des Verfahrens ein für ihn gesondert zu berechnender (unten E. 2.4) Anteil des Ergänzungsleistungsanspruchs seines Vaters ist, ist der Beschwerdeführer 1 legitimiert (so der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B. vom 11. März 2008, EL 2007/37). Er war allerdings im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht mündig. Für die Beschwerdeerhebung benötigte er bzw. das ihn vertretende Sozialamt eine Vollmacht des Vaters. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vollmacht des Vaters und EL-Bezügers vom 26. Mai 2009 sowohl die Vertretung des Sohnes wie seine eigene umfasst. B.___ ist im Verfahren aber nicht nur gesetzlicher Vertreter seines Sohnes, sondern er ist als EL- Bezüger (da es um seinen eigenen Anspruch bzw. einen gesondert zu berechnenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anteil davon geht) auch zum Prozess beigeladen worden. - Auch das Sozialamt ist beschwerdeberechtigt. Dem Amt kommt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, doch kann es zwanglos als Vertreter der Politischen Gemeinde betrachtet werden. Die erforderliche Legitimation im Sinne von Art. 59 ATSG ist ihm auch deshalb nicht abzusprechen, weil die Sozialhilfe in einer besonders nahen Beziehung zur EL- Streitsache steht. Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe berühren sich koordinationsrechtlich allgemein sehr eng (vgl. Art. 22 Abs. 4 ELV i.V.m. Art. 22 Abs. 2 ATSG). Die Sozialhilfe kann punkto Legitimation im Koordinationsstreit zudem nicht mit guten Gründen schlechter gestellt werden als die eigentlichen Sozialversicherungen (Art. 49 Abs. 4 ATSG; nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S I. vom 15. Juni 2004, EL 2004/2, und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in gleicher Sache vom 26. November 2004, P 37/04; nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S K. vom 10. September 2007, EL 2007/17, und Entscheid des Bundesgerichts in gleicher Sache vom 20. Mai 2008, 8C_624/07). Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die materielle Behandlung der Streitsache beider Beschwerde führenden Parteien einzutreten. 1.3 Für die Entscheidung über den EL-Anspruch im Jahr 2007 sind die bis 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Bestimmungen (ELG vom 19. März 1965) massgebend, für den Anspruch ab 1. Januar 2008 ist es die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Rechtslage (ELG vom 6. Oktober 2006). 2. 2.1 Wie nach dem alten Recht gilt auch unter neuem Folgendes: Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben nach Art. 4 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen von lit. a bis d erfüllen, also z.B. wie der Vater des Beschwerdeführers 1 Anspruch auf eine Rente der IV haben (lit. c). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 1 ELG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet. Nach Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern. Er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. 2.4 In Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (der eine Ausführungsbestimmung zu Art. 9 ELG ist; so noch zu Art. 3a aELG der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S H.S. vom 24. Januar 2002) hat der Bundesrat bestimmt, dass für Kinder, die nicht bei den Eltern oder die bei einem Elternteil leben, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen ist. 3. Unbestrittenermassen kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Er hat Anspruch auf die Rente der IV und ist demnach auch EL-Anspruchsberechtigter. Die aus der gesonderten Anspruchsberechnung für den Beschwerdeführer 1 sich ergebende Ergänzungsleistung steht ihm – im Sinne eines Zuschlages (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2007/17) zu der aufgrund seiner und der übrigen Familienmitglieder Einnahmen und Ausgaben im April 2009 berechneten und ihm zugesprochenen Ergänzungsleistung – zu. 4. 4.1 Was die Anspruchsberechnung betrifft, ist zunächst von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 1 sich nach der Aktenlage ab dem 3. Januar 2007 zuerst nach Einweisung durch das Schulamt in der Abteilung ... eines Heims und ab dem 22. Juli 2007 auf Beschluss der Vormundschaftsbehörde in den F.___ dieses Heims aufhielt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Das bis Ende 2007 in Kraft gestandene ELG hielt in Art. 3b Abs. 2 fest, dass bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben die Tagestaxe und der Betrag für persönliche Auslagen anerkannt werden. Nach Art. 5 Abs. 3 lit. a aELG konnten die Kantone die Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen. Nach Art. 10 Abs. 2 ELG (ab 2008) werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), als Ausgaben anerkannt: a. die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. 4.3 Weder das alte noch das neue ELG enthält eine Definition des Heimbegriffs. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein Heim im Sinne von Art. 3b Abs. 2 ELG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) vor, wenn eine adäquate und fachkundige Betreuung der aufgenommenen Personen gewährleistet ist und wenn eine heimähnliche Infrastruktur, insbesondere bezüglich Ausstattung, Organisation und Rechnungswesen, vorliegt. Als Beispiele werden etwa heilpädagogische Grossfamilien und Invalidenwohngemeinschaften genannt (vgl. BGE 118 V 142 ff.). Nach der ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Monat als länger dauernd betrachtet (Ralph Jöhl und Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, S. 1714 f., Rz 116). Da der Beschwerdeführer 1 seit Juli 2007 (und bis voraussichtlich Sommer 2010; vgl. Haupt- act. 5-3/4) gemäss vormundschaftlichem Beschluss im Heim lebt, ist von einem länger dauernden Heimaufenthalt im Sinne der EL-Gesetzgebung auszugehen. Ferner ist Heimbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 vorausgesetzt. Die Heimbedürftigkeit beinhaltet (die objektiv bestehende Unfähigkeit, einen eigenen Haushalt zu führen, und) die Notwendigkeit, weitergehende Leistungen wie Betreuung, Pflege etc. auf Abruf zur Verfügung zu haben (Ralph Jöhl und Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 1709, Rz 109). Der Beschwerdeführer 1 ist nach Angaben des Sozialamtes im Heim platziert, weil er einen klar strukturierten, sozialpädagogischen Rahmen und enge Begleitung für die Erfüllung der Alltagsaufgaben benötigt. Auch die Heimbedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid zu Recht eine Heimberechnung vorgenommen. 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer 1 über die ganze betroffene Zeit hinweg (2007 wie 2008 und 2009) eine Tagestaxe von Fr. 180.-- angerechnet. Die effektiv angefallenen Kosten machten vom 22. Juli 2007 bis 3. März 2008 Fr. 320.-- pro Tag aus, vom 4. März bis 31. Dezember 2008 Fr. 220.-- und ab 1. Januar 2009 Fr. 230.--- pro Tag. 5.2 Die Kompetenz zur Begrenzung der bei Aufenthalt im Heim oder Spital anrechenbaren Tagespauschalen hat der st. gallische Gesetzgeber gemäss Art. 4 ELG/ SG (sGS 351.5) an die Regierung delegiert. Diese hat die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 26. Oktober 2004 über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52; in Kraft gestanden bis Ende 2007) erlassen. Nach deren Art. 1 beträgt die anrechenbare Tagespauschale Fr. 270.--. Dabei handelt es sich um eine Höchstgrenze (vgl. die Mitteilung vom 27. Oktober 2004, im Internet unter: <http:// www.sg.ch/news/1/2004/10/anrechenbare_tagespauschale0.html>, besucht am 16.06.2010). Angesichts der tatsächlichen Kosten von Fr. 320.-- ist demnach für das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2007 in der EL-Berechnung grundsätzlich dieser Höchstansatz zu berücksichtigen. 5.3 Am 1. Januar 2008 ist die neue Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 2007 in Kraft getreten (sGS 351.52). Nach deren Art. 1 Abs. 1 lit. a beträgt die höchstens anrechenbare Tagespauschale für Personen ohne Pflegebedürftigkeit und für Betagte in stationären Einrichtungen, die nicht auf einer kantonalen Pflegeheimliste nach Art. 39 KVG aufgeführt sind, Fr. 180.--. Die weiteren Literae legen die Ansätze nach BESA-Pflegestufen fest. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung setzt die Tagespauschale bei Aufenthalt in einem Invalidenwohnheim auf höchstens Fr. 270.-- fest. 5.4 Die Beschwerdegegnerin ordnete den Beschwerdeführer 1 unter Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung ein und anerkannte wie erwähnt für die gesamte Zeit eine Tagespauschale von Fr. 180.--. Wie im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S Sozialamt A. vom 11. August 2009 (EL 2007/40) erläutert, zeigt sich, dass Art. 1 der Verordnung 2008 für im Heim wohnende Kinder von EL-Ansprechern keine Regelung aufweist. Bei dem sozialpädagogischer Begleitung bedürftigen Jugendlichen ist von einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit auszugehen; Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung kann folglich nicht zur Anwendung gelangen. Auch die anderen Literae finden auf Kinder keine Anwendung. Die offensichtlich unbeabsichtigt entstandene Lücke in Art. 1 der Verordnung ist durch Richterrecht zu füllen. Weil der Beschwerdeführer 1 als in diesem Sinne pflegebedürftig zu betrachten ist, ist die Pauschale von Fr. 180.- eindeutig zu tief. Angemessen erscheint die analoge Anwendung von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale für den Aufenthalt in einem Invalidenwohnheim und damit die Anerkennung der Höchstgrenze von Fr. 270.--, wie sie auch schon 2007 gültig gewesen war. In der EL-Berechnung für den Beschwerdeführer 1 zu berücksichtigen ist folglich grundsätzlich auch für die Zeit ab 1. Januar (bis 3. März) 2008 eine Tagestaxe von Fr. 270.--. Für die anschliessende Zeit sind die tatsächlichen Tagessätze zu berücksichtigen, die unter diesem Maximalsatz liegen. 6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c aELG legen die Kantone den Betrag für persönliche Auslagen fest. Gemäss Art. 3 des st. gallischen ELG werden bei Aufenthalt im Alters- oder Invalidenwohnheim ein Drittel, bei Aufenthalt im Pflegeheim oder Spital ein Viertel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf von Alleinstehenden für persönliche Auslagen angerechnet. Der Lebensbedarf betrug 2007 und 2008 Fr. 18'140.--, 2009 Fr. 18'720.--. Die Beschwerdegegnerin hat für den Beschwerdeführer 1 2007 und 2008 Fr. 6'048.-- (Fr. 504.-- pro Monat), 2009 Fr. 6'240.-- (Fr. 520.-- pro Monat) eingesetzt, was dem Ansatz für Bewohner von Alters- und Invalidenwohnheimen entspricht und nicht zu beanstanden ist. 7. Nach Art. 3b Abs. 3 lit. d aELG bzw. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (vgl. dazu Art. 17 der st. gallischen Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, sGS 331.111). Diese macht im Kanton St. Gallen in der Prämienregion 1 für das Jahr 2007 für ein Kind Fr. 828.-- aus (Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2007 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 24. Oktober 2006; SR 831.309.1; AS 2006 S. 4019), für das Jahr 2008 Fr. 852.-- (Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2008 vom 24. Oktober 2007; AS 2007 S. 5173) und für das Jahr 2009 Fr. 888.-- (Art. 2 lit. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2009 vom 31. Oktober 2008; AS 2008 S. 5185). Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Beträge eingesetzt. 8. 8.1 Was die Berechnung für das Jahr 2007 betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der EL-Anspruch limitiert ist. Der Jahresbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung darf gemäss Art. 3a aELG im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG nicht übersteigen. Besteht der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf EL nicht während eines ganzen Jahres, so ist der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer zu begrenzen (Abs. 2). Für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, darf die jährliche Ergänzungsleistung nicht mehr als 175 Prozent des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 3b Abs. 1 lit. a betragen (Abs. 3). Diese Höchstbeträge können gemäss Art. 2a ELV um den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 3b Abs. 3 lit. d aELG überschritten werden. 8.2 Die Limite für Heimbewohner gemäss Art. 3a Abs. 3 aELG betrug damit im Jahr 2007 rund Fr. 31'740.-- (Fr. 18'140.-- [Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 3b Abs. 1 lit. a aELG] mal 175 %) zuzüglich der IPV von hier Fr. 828.--, also Fr. 32'568.--. 8.3 Gemäss Art. 5 ELG/SG haben Bezüger ordentlicher Ergänzungsleistungen ausserdem Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen, wenn die um die ordentlichen Ergänzungsleistungen erhöhten Einnahmen die Ausgaben nicht decken (lit. a) und das Reinvermögen drei Viertel der Grenze für die Anrechnung eines Vermögensverzehrs nach Bundesgesetzgebung (gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c aELG für Alleinstehende Fr. 25'000.--), also den Betrag von Fr. 18'750.--, nicht erreicht (lit. b). Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 8 ELG/SG wird der Jahresbetrag der jährlichen ausserordentlichen EL für Bezüger mit Aufenthalt in Heim oder Spital auf den Betrag der ordentlichen EL begrenzt. Diese Grenze liegt somit im Jahr 2007 ebenfalls bei Fr. 31'740.--. Da der EL-Bezüger die zehnjährige Karenzfrist gemäss Art. 5 ELG/SG erfüllt hat und auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, hat er für die letzten drei Monate des Jahres 2007 Anspruch auf eine entsprechende ausserordentliche Ergänzungsleistung. 9. Für die kurze Zeit von Oktober bis Dezember 2007 hat die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid insgesamt, da sie die erwähnten Höchstgrenzen nicht berücksichtigt hat, somit eine leicht zu hohe Leistung zugesprochen, ab 2008 wird sich indessen aus der vorzunehmenden Neuberechnung ein höherer Anspruch ergeben. Ab 2008 sind die oben (E. 8) erwähnten Höchstgrenzen weggefallen. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10. 10.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zur Neuberechnung des EL-Anspruchs für den Beschwerdeführer 1 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 10.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben. Es rechtfertigt sich, auch für den kantonalrechtlichen Teil auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP/ SG, vgl. Art. 95 VRP). 10.3 Es rechtfertigt sich, für die Parteientschädigung von vollem Obsiegen auszugehen. Der vollständig obsiegende Beschwerdeführer 1 ist durch das durch die ..., eine Rechtsanwältin, handelnde Sozialamt vertreten worden. In BGE 126 V 11 (AHI 2000 S. 288) wurde angenommen, bei einer Vertretung durch eine öffentliche Fürsorgeeinrichtung entstünden dem obsiegenden Sozialhilfeempfänger keine Kosten für die Vertretung seiner Interessen, denn eine allfällige Rechtsvertretung sei ihm unentgeltlich nach der Gesetzgebung über die öffentliche Fürsorge zu finanzieren, auch wenn Anwälte mit der Rechtsvertretung beauftragt würden. Diese Annahme ist indessen sachlich nicht gerechtfertigt. Bereits im BGE 117 IA 296 E. 3 hat das Bundesgericht festgestellt, dass der obsiegenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden sei, befreie die Gegenpartei nicht von der Leistung einer Prozessentschädigung. Ebenso wenig wirke der Umstand entlastend, dass eine Person ihr Kostenrisiko durch eine Rechtsschutzversicherung abdecken lasse oder ihr dieses durch eine Haftpflichtversicherung, eine Gewerkschaft, eine andere Vereinigung oder eine Drittperson abgenommen werde. In BGE 122 V 278 lehnte es das Eidgenössische Versicherungsgericht ab, dass die unterliegende Gegenpartei davon sollte profitieren können, dass ihr Prozessgegner zufälligerweise von einem nicht als entschädigungsberechtigt geltenden Vertreter (in casu: procap) vertreten war. Wer einen Prozess verliere, habe grundsätzlich nach Massgabe seines Unterliegens die Gegenpartei zu entschädigen, und zwar unabhängig davon, ob dieser aufgrund externer Vereinbarungen mit Dritten an sich keine eigenen Kosten erwachsen wären. Diese Lösung entspricht auch den Grundsätzen der "Vorteilsanrechnungslehre" des Haftpflichtrechts, wonach unentgeltliche Zuwendungen Dritter nicht anzurechnen sind,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn der Geschädigte und nicht der Haftpflichtige begünstigt werden soll (BGE 122 V 278). Diese Ordnung muss gelten, gleichgültig, ob es eine öffentliche Sozialhilfe oder eine private Einrichtung (die Pro Infirmis, eine Gewerkschaft, das Patronato INCA, die Caritas, eine Arbeitsgemeinschaft, eine Rechtsschutzversicherung usw.) ist, welche dafür verantwortlich ist, dass keine Auslagen für die Vertretung entstehen. Vertretungsaufwand stellt eben eine Ausgaben- (bzw. Schadens-)position dar, auch wenn ein Dritter sie unterstützungs- oder fürsorgerechtlich oder aus sonstigen Gründen übernimmt. Aus der Sicht der Sozialhilfe (oder auch der ihr vergleichbaren unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf Staatskosten) sind geschuldete Parteientschädigungen Einnahmenpositionen des Bedürftigen, auf welche dieser nicht verzichten darf. Dabei ist kein Unterschied danach zu machen, ob die Sozialhilfe eigene oder fremde Anwälte einsetzt. Es darf nicht argumentiert werden, dem Sozialhilfeempfänger entstehe bei Obsiegen kein Schadenersatzanspruch für Vertretungsaufwand (so zum Ganzen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S A. vom 24. Juni 2009, IV 2008/53, i/S S. vom 11. Dezember 2007, IV 2006/147, und i/S K. vom 23. Mai 2008, IV 2008/11). Der Beschwerdeführer seinerseits ist aufgrund des auch für die sogenannte betreuende Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 7 des st. gallischen Sozialhilfegesetzes, sGS 381.1) verpflichtet, eine Parteientschädigung zu beanspruchen und diese dann dem Sozialamt zur Deckung des Vertretungsaufwandes zu überlassen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B. vom 11. März 2008, EL 2007/37). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Das Sozialamt in seiner Rolle als Beschwerdeführer 2 und selber nicht durch einen extern beigezogenen Anwalt vertreten, hat grundsätzlich nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, namentlich die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand verursacht hat (BGE 110 V 132). Unter den hier gegebenen Umständen ist kein eigener Anspruch auf Parteientschädigung gerechtfertigt. 10.4 Soweit sich die Gutheissung der Beschwerde auf die ordentlichen, d.h. bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen bezieht, kann gegen den vorliegenden Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Gegen die Gutheissung betreffend ausserordentliche,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonalrechtliche Ergänzungsleistungen steht - innert kürzerer Frist - das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zur Verfügung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: