St.Gallen Sonstiges 10.08.2010 EL 2009/46

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 10.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2010 Art. 11 Abs. 1 lit g ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 16c ELV Umstritten war, ob die EL-Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Bemängelt wurden insbesondere die Arbeitsbemühungen in Form von Blindbewerbungen sowie Bewerbungen, bei welchen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das Anforderungsprofil nicht vollumfänglich erfüllen konnten. Das Gericht kam zum Schluss, dass Blindbewerbungen grundsätzlich geeignet sind, um die EL-spezifische Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Ebenfalls müssen Bewerbungen, bei welchen das Anforderungsprofil nicht vollumfänglich erfüllt werden kann, nicht von vornherein aussichtslos sein. Im konkreten Fall erachtete das Gericht die Arbeitsbemühungen als ausreichend, um die gesetzliche Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit nach Art. 14a Abs. 2 ELV bzw. die natürliche Vermutung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu widerlegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2010, EL 2009/46). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 10. August 2010 in Sachen I.___, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a I.___, geb. 18.09.1951, bezieht seit dem 1. Juli 2003 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV-Viertelsrente (EL-act. 95-1/3). Die EL-Berechnung erfolgte zunächst unter Anrechnung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) des Versicherten und seiner Ehefrau, geb. 1951. Mit Beendigung der Rahmenfristen wurden die EL jeweils angepasst. Sowohl der Versicherte als auch seine Ehefrau wurden darauf hingewiesen, dass sie sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen hätten (EL-act. 90). In der Folge reichten der Versicherte und seine Ehefrau der EL-Durchführungsstelle jeweils ihre Arbeitsbemühungen ein, welche von der EL-Durchführungsstelle periodisch überprüft wurden. Sofern die EL-Durchführungsstelle die Arbeitsbemühungen als ungenügend erachtete, mahnte sie den Versicherten bzw. seine Ehefrau ab. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für den Versicherten und seine Ehefrau wurde indessen abgesehen. Gegen Ende 2007 machte der Versicherte sinngemäss eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. In der Folge stellte er auf Hinweis der EL-Durchführungsstelle ein IV-Revisionsgesuch (EL-act. 27). Anlässlich einer Überprüfung der Arbeitsbemühungen kam die EL-Durchführungsstelle im April 2009 zum Schluss, dass bei den bisherigen Arbeitsbemühungen der Ehefrau nicht von einer ernsthaften Stellensuche ausgegangen werden könne, und rechnete für sie mit Verfügung vom 16. April 2009 ab 1. Mai 2009 ein hypothetisches Einkommen an (EL- act. 10, 15-2/2). Beim Versicherten selbst wurde weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet (EL-act. 12). Mit Schreiben vom 9. April 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei und nach wie vor Anspruch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf eine Viertelsrente bestehe (EL-act. 13). Mit Verfügung vom 20. August 2009 rechnete die EL-Durchführungsstelle auch dem Versicherten ein hypothetisches Einkommen an und wies den EL-Anspruch aufgrund eines Einnahmenüberschusses per 1. September 2009 ab (EL-act. 103). A.b Gegen die Verfügungen vom 16. April 2009 und 20. August 2009 erhob der Versicherte am 14. Mai 2009 bzw. 14. September 2009 Einsprache. Mit ergänzender Begründung zur Einsprache vom 16. April 2009 machte er am 14. Mai 2009 im Wesentlichen geltend, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für seine Ehefrau zu verzichten. Sie habe sich seit 2006 mindestens zehnmal pro Monat beworben. Zudem sei sie zweimal als Stellensuchende beim RAV gemeldet gewesen. Ebenfalls habe sie ihre Bewerbungen jeweils angepasst, als diese von der EL- Durchführungsstelle bemängelt worden seien. Trotzdem habe seine Ehefrau in diesen drei Jahren keine Stelle finden können. Anscheinend gebe es für sie keine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Es sei ihm schleierhaft, wie seine Ehefrau im Alter von 59 Jahren nun plötzlich Arbeit finden solle. Selbstverständlich werde sie sich jedoch weiterhin um Arbeit bemühen (EL-act. 7). In der Einsprache gegen die Verfügung vom 20. August 2009 beantragte der Versicherte, auch in seinem Fall sei auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu verzichten. Auch er habe sich während nunmehr vier Jahren mit zehn Bewerbungen pro Monat um Arbeit bemüht. Anscheinend gebe es für ihn, als 58-Jährigen und nur 50% Arbeitsfähigen, keine Stelle auf dem Arbeitsmarkt. Auch er werde sich jedoch weiterhin um Arbeit bemühen (G act. 102). A.c Da sich beide Einsprachen gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens richteten und somit derselbe Streitgegenstand zu beurteilen war, vereinigte die EL-Durchführungsstelle, vertreten durch den Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), die beiden Einsprachen und wies diese mit Einspracheentscheid vom 20. November 2009 ab. Betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau des Versicherten machte die EL-Durchführungsstelle im Wesentlichen geltend, die Ehefrau sei mehrfach auf die mangelnde Qualität ihrer Bewerbungen hingewiesen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine arbeitswillige und gesunde Person nach über drei Jahren eine Stelle hätte finden müssen. Gemäss Schreiben der A.___ vom 19. Juni 2008 hätte die Ehefrau die Möglichkeit gehabt, eine Stelle als Aushilfe anzutreten. Trotz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweis der EL-Durchführungsstelle habe sie diese Gelegenheit nicht wahrgenommen. Es sei daher grundsätzlich davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt geeignete Stellen für die Ehefrau vorhanden seien. Dementsprechend sei ihr zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Auch die Arbeitsbemühungen des Versicherten seien nicht ausreichend, um die gesetzliche Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu widerlegen. Der Versicherte sei diverse Male darauf hingewiesen worden, dass sich die Qualität der Bewerbungsschreiben verbessern müsste. Die EL-Durchführungsstelle habe ihm zudem mitgeteilt, dass er sich nicht nur auf Blindbewerbungen melden solle, sondern sich auf konkret ausgeschriebene Stellen, welche seinem Anforderungsprofil entsprechen würden, zu bewerben habe. Ebenfalls sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich bei verschiedenen Stellenvermittlungsbüros melden solle. Auch im Falle des Versicherten sei die Anrechnung des ziffernmässig unbestritten gebliebenen hypothetischen Einkommens zu Recht erfolgt (G act. 1.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 11. Dezember 2009. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache von EL. Da er aktuell vom Sozialamt lebe, sei ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen der Einsprachen fest. Ergänzend führt er aus, dass er und seine Frau sich wirklich viel Mühe gegeben hätten, eine Stelle auf dem aktuellen Arbeitsmarkt zu finden. In einer zweiten Zusendung werde er dem Gericht sämtliche Bewerbungen und Absagen zukommen lassen (G act. 2.1 – 2.5). Was die von der Beschwerdegegnerin bemängelte Qualität der Bewerbungen betreffe, so könne er nur sagen, dass sie sich nach bestem Wissen und Möglichkeiten beworben hätten. Ebenfalls wolle er festhalten, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Stelle bei der A.___ nicht stimme. Es sei richtig, dass die A.___ seiner Ehefrau mit Schreiben vom 19. Juni 2008 eine Stelle angeboten habe. Daraufhin habe sich seine Ehefrau sofort bei der A.___ persönlich vorgestellt. Als die zuständige Mitarbeiterin seine Ehefrau gesehen habe, hätte sie ihr mitgeteilt, dass nun doch keine Stelle frei sei. Der EL-Durchführungsstelle sei dies auch mündlich mitgeteilt worden. Die verlangte schriftliche Bestätigung habe man der EL-

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle im November 2008 eingereicht. Sodann möchte er darauf aufmerksam machen, dass beim RAV lediglich vier bis acht Bewerbungen hätten erfolgen müssen. Demgegenüber fordere die EL-Durchführungsstelle jeweils zehn Stück pro Monat (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 21. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde, verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme (G act. 4). Erwägungen: 1. 1.1 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 Erw. 4a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). 1.2 Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bestimmt, dass bei Teilinvaliden das Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen ist, wobei als anrechenbares Mindesteinkommen für noch nicht sechzigjährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50% der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG gilt. Nach

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Rechtsprechung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erreichen. Dies hat eine Umkehr der Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, dieses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 568 E. 3c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, die bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c mit Hinweisen). 1.3 Auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, partizipieren an der EL, da diese den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1759, Rz. 179). Deswegen ist bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Einkommens verzichtet. Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, von nun an einem Arbeitserwerb nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Anhaltspunkte dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (BGE 117 V 290 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil I 920/06 vom 16. Januar 2007, Erw. 3.3).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nimmt die EL-Durchführungsstelle im Rahmen der Prüfung eines EL-Gesuches die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob eine bestimmte Person auf die Erzielung von Erwerbseinkünften verzichtet. Die EL-Durchführungsstelle hat also zu untersuchen, ob es einer Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welches Einkommen sie dabei erzielen könnte. Dieser Pflicht könnte die EL-Durchführungsstelle nur dadurch nachkommen, dass sie der betreffenden Person die Ablehnung einer konkreten Arbeitsplatzofferte nachweisen würde. Dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass die EL-Durchführungsstelle der betreffenden Person eine konkrete Arbeitsstelle vermitteln müsste, um – bei einer Nichtannahme dieser Stelle – den Nachweis des Verzichts auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit führen zu können. Die dabei entstehenden Durchführungsprobleme würden dazu führen, dass Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Bezug auf die Verwertung der Erwerbsfähigkeit praktisch toter Buchstabe bliebe. Die EL- Durchführungsstelle darf sich daher auf die aus der Lebenserfahrung resultierende, natürliche Vermutung stützen, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Dies ändert zwar nichts an der grundsätzlichen Abklärungspflicht. Die EL-Durchführungsstelle darf sich aber bei der Erfüllung dieser Pflicht darauf beschränken, den EL-Ansprecher oder die in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person unter Hinweis auf die zu vermutende Möglichkeit der Verwertung der Erwerbsfähigkeit aufzufordern, sich intensiv um in Frage kommende Arbeitsstellen zu bewerben (Jöhl, a.a.O, S. 1763 f., Rz. 185). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden) Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten. Die nicht widerlegte Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit bewirkt also eine Vermutung für die Verletzung der Pflicht zur selbstverantwortlichen Finanzierung des Existenzbedarfs und damit für den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG relevanten Verzicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. die Entscheide

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/35 vom 31. März 2009, Erw. 2.3, EL 2007/14 vom 14. Juni 2007, Erw. 3 f., EL 2007/21 vom 8. November 2007, Erw. 2, EL 2008/35 vom 31. März 2009, Erw. 2.3). 2. 2.1 Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. In vorliegendem Verfahren bleibt insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich rechtsgenüglich um Arbeit bemüht haben. 2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass sowohl er als auch seine Ehefrau aufgrund ihres Alters keine Stellen finden können. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit und für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau ist auf Kriterien wie das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Pra 2001 921; AHI 2001 133, E. 1b). Betreffend Alter der Ehegatten hat das Bundesgericht seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei (wobei dies selbst unter altem Recht nicht als "starre Regel" angesehen wurde; BGE 115 II 6 E. 5a S. 11 mit Hinweisen), in mehreren zum neuen Scheidungsrecht ergangenen Urteilen (weiter) relativiert und die Aufnahme bzw. den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenerem Alter als zumutbar erachtet (z.B. BGE 127 III 136, 140; Urteil 5P.418/2001 vom 7. März 2002 E. 5c). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über keine Ausbildung und war, abgesehen einer Hilfstätigkeit in den Jahren 1996 bis 1999, nie berufstätig (EL-act. 2-10/11, 67, 86). Die Wiedereingliederung der heute 59-jährigen Ehefrau dürfte unbestrittenermassen erschwert, nicht jedoch per se unmöglich sein. Es gibt viele Hilfsarbeiten, die nicht körperliche Leistungsfähigkeit, sondern Zuverlässigkeit, Sorgfalt und ausdauernde Konzentration auch bei der Ausübung immer gleicher Arbeitsgänge erfordern. An einem solchen Arbeitsplatz kommt es nicht auf das Alter der Arbeitsnehmerin an (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/33 vom 7. Mai 2009, Erw. 3.4). Da für die Ehefrau des Beschwerdeführers wohl

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur Hilfsarbeiten als möglicher Einsatzbereich in Frage kommen, spielt auch die mangelhafte Schulbildung bzw. das Fehlen einer beruflichen Ausbildung zum vornherein keine Rolle. Das gilt weitgehend auch für die beschränkte Erfahrung im Erwerbsleben, da sich dies bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten höchstens während einer Einarbeitungsphase auswirken würde und zudem durch besonderen Einsatzwillen kompensiert werden könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/33 vom 7. Mai 2009, E. 3.6). Wenngleich gute Deutschkenntnisse für die Stellensuche sicherlich von Vorteil sind, machen mangelhafte Kenntnisse das Finden einer Arbeitsstelle doch nicht unmöglich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2006/5 vom 20. Oktober 2006, E. 4e/bb). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers keine persönlichen Gründe vorliegen, welche es ihr verunmöglichen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. 2.3 Beim Beschwerdeführer erfolgte die Anrechnung des hypothetischen Einkommens in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV. Abgesehen vom Alter hat der Beschwerdegegner keine persönlichen Gründe geltend gemacht, die bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung gewesen wären, ihm jedoch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschweren würden. Was das Alter betrifft – der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1951 – kann im Wesentlichen auf das in vorstehender Ziffer 2.2 Gesagte verwiesen werden. Demnach stellt das fortgeschrittene Alter alleine noch keinen Grund dar, von vornherein auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. Somit ist dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen des 60. Lebensjahrs grundsätzlich ein hypothetisches Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV anzurechnen. 2.4 Unabhängig der vorgenannten Kriterien, kann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens unterbleiben, wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Nachweis erbringen können, dass sie trotz quantitativ und qualitativ ausreichender Bewerbungen auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine Stelle finden können. 2.5 Zu prüfen ist somit einerseits, ob die Ehefrau sich rechtsgenüglich um Arbeit bemüht hat und damit die natürlich Vermutung der Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiederlegen konnte. Bis zum 1. Juli 2003 war die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B.___ (RAV) als arbeitslos gemeldet und bezog Taggelder der Arbeitslosenkasse (EL-act. 86, 99). Im März 2004 forderte die EL- Durchführungsstelle die getätigten Arbeitsbemühungen ein und liess beim RAV B.___ eine Bestätigung über die Eintragung als Stellensuchende einholen. Das RAV B.___ verneinte die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt der Wohnregion mit der Begründung "Aussichtslose Stellensuche seit September 2001, Deutschkenntnisse mangelhaft, Überangebot an Hilfskräften" (EL-act. 86, 90). Die EL- Durchführungsstelle erachtete die Arbeitsbemühungen der Ehefrau als ausreichend und verzichtete auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (EL-act. 84, 94). Anlässlich der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2006 bestätigte das RAV B.___ erneut, dass für die Ehefrau keine geeigneten Arbeitsstellen im Raum Rebstein und Umgebung verfügbar seien. Als Begründung vermerkte das RAV "Das Alter ist ein Kriterium, keine Ausbildung und keine Deutschkenntnisse" (EL- act. 65). Mit Schreiben vom 22. November 2006 teilte die EL-Durchführungsstelle der Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass sie die Arbeitsbemühungen als ungenügend erachte. Sie habe sich hauptsächlich mündlich/persönlich und überdies auch auf nicht ausgeschriebene Stellen beworben. Pro Monat hätten mindestens zehn bis zwölf Bewerbungen auf konkret ausgeschriebene Stellen zu erfolgen. Zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt, hätte sie sich ebenfalls um einen Deutschkurs zu bemühen. Zur Anpassung der Bewerbungen wurde der Ehefrau eine Frist angesetzt (EL act. 59). Gemäss interner Notiz vom 24. April 2007 stellte die EL-Durchführungsstelle eine Verbesserung der Arbeitsbemühungen fest, sodass weiterhin auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet wurde. Die Ehefrau wurde darauf hingewiesen, dass sie sich weiterhin intensiv um Arbeit bemühen müsse. Sie solle sich mehrheitlich auf effektiv ausgeschriebene Stellen bewerben. Zudem solle sie sich bei einem Stellenvermittlungsbüro anmelden (EL-act. 42 f.). Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 erfolgte eine weitere Aufforderung der EL-Stelle, dass die Ehefrau sich gezielt auf ausgeschriebene Stellen und nicht hauptsächlich blind bewerben solle (EL-act. 27). Mit Schreiben vom 22. April 2008 teilte die EL-Durchführungsstelle der Ehefrau mit, dass sie die Bewerbungen nach wie vor als unzureichend erachte. Daraufhin setzte sich eine Mitarbeiterin der Procap mit der EL-Durchführungsstelle in Verbindung und erkundigte sich über die Anforderungen an die Bewerbungen. Aufgrund dessen verlängerte die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL-Durchführungsstelle die Frist zur Prüfung der Arbeitsbemühungen bis Ende September (EL-act. 24). Am 27. Oktober 2008 teilte die EL-Durchführungsstelle der Ehefrau mit, dass der Umfang der Arbeitsbemühungen in Ordnung sei (mindestens zehn Bewerbungen pro Monat in schriftlicher Form). Ebenfalls bewerbe sie sich jetzt auf ausgeschriebene Stellen. Allerdings seien die Bewerbungsschreiben zu verbessern. Es sei mehr auf die gewünschten Anforderungen in den Inseraten einzugehen. Zudem würde sie dem Anforderungsprofil mehrerer Bewerbungen in puncto Wohnort, Alter usw. nicht entsprechen (EL-act. 19). Sodann hielt die EL-Durchführungsstelle mit interner Notiz vom 8. April 2009 fest, es könne bei den bisherigen Arbeitsbemühungen nicht von einer ernsthaften Stellensuche ausgegangen werden (EL-act. 15). 2.6 Bezüglich der Arbeitsbemühungen ist von der Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich dasselbe zu verlangen, wie im Rahmen der Arbeitslosenversicherung von einer Stellensuchenden verlangt wird. Gemäss der Verwaltungspraxis in der Arbeitslosenversicherung werden regelmässig zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 i/S. G, C 16/07 E., 2 mit Hinweis). Dabei sind neben Bewerbungen auf Stelleninserate auch Blindbewerbungen in Betracht zu ziehen (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen EL 2008/45 vom 2. April 2009, E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach bemängelt, dass die Ehefrau sich zu oft blind bewerbe. Welche Bewerbungsart die grössten Erfolgschancen auf eine Arbeitsstelle verspricht, ist letztlich im konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen, sodass Qualität und Ernsthaftigkeit von Bewerbungen nicht alleine an ihrer Form beurteilt werden können. Blindbewerbungen können durchaus sinnvoll sein. Sie dienen der Abklärung, ob eine Stelle frei ist, und können gegebenenfalls zu Vorstellungsgesprächen führen. Zudem ist die Konkurrenz bei einer ausgeschriebenen Stelle viel grösser als bei einer potentiellen Stelle, die noch nicht ausgeschrieben ist, aber demnächst vakant wird. Gerade im Bereich der Hilfsarbeiten werden Arbeitseinsätze oftmals nicht ausgeschrieben, sodass Blindbewerbungen üblich sind. Selbst beim Einstieg ins Berufsleben im Bereich von qualifizierten Arbeitsstellen liegt die Erfolgsquote von Blindbewerbungen um 6.62% höher als bei Bewerbungen auf ausgeschriebene Stelleninserate ("Von der Hochschule ins Berufsleben. Erste Ergebnisse der Absolventenbefragung 2006", hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Bern 2005, S. 13). Somit ist festzuhalten, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Blindbewerbungen zur Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht geeignet und somit grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die Ehefrau über keine Ausbildung verfügt und – abgesehen von einer Hilfstätigkeit in einer Gemüsehandlung von 1996 bis 1999 – nie berufstätig war. Dementsprechend können die Bewerbungsschreiben nur äusserst beschränkt mit beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten an das jeweilige Anforderungsprofil angepasst werden. Solange sich die Bewerbungen im Bereich von Hilfstätigkeiten bzw. Tätigkeiten ohne qualifizierte Anforderungen bewegen, ist zudem nicht zu bemängeln, wenn das Anforderungsprofil (wie z.B. das Alter) nicht vollumfänglich erfüllt werden kann. Arbeitgeber umschreiben in Stelleninseraten jeweils die Anforderungen der Idealbesetzung. Dies muss jedoch nicht zwingend heissen, dass eine Bewerberin, welche diese Voraussetzungen in gewissen Punkten nicht erfüllt, von vornherein aus dem Auswahlprozess ausscheiden muss. Schliesslich besteht immer noch die Möglichkeit, dass sich die Bewerberin aufgrund anderer Fähigkeiten oder Umstände vom Rest der Bewerber abheben kann. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass der potentielle Arbeitgeber eine Einsatzmöglichkeit in einem anderen Bereich oder zu veränderten Bedingungen zur Verfügung stellen kann. Gerade im Bereich der Hilfskräfte ist letztlich entscheidend, dass eine Stellensuchende ihre Bereitschaft zu Leistung und besonderem Einsatzwillen klar kommuniziert bzw. sich bereit erklärt, zu besonders günstigen Konditionen zu arbeiten, d.h. auch eine Stelle anzunehmen, an der nur ein unterdurchschnittlicher Lohn offeriert wird (vgl. auch die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/3 vom 4. Februar 2008, E. 3.4; und EL 2008/38 vom 16. Februar 2009, E. 3.5). Ebenfalls kann der Ehefrau nicht angelastet werden, dass sie die Stellensuche gebietsmässig erweitert hat. Wenn es einer arbeitslosen Person zumutbar ist, eine Arbeitsstelle anzunehmen, die bis zu zwei Fahrstunden (pro Weg) vom Wohnort entfernt liegt (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG), dann muss dies auch im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gelten. Betrachtet man das gesamte Bewerbungsmaterial, so wird ersichtlich, dass die Ehefrau jeweils versucht hat, die Vorgaben der EL-Stelle umzusetzen. Von mündlichen/ persönlichen Bewerbungen stellte sie auf schriftliche Bewerbungen um und meldete sich vermehrt auf Stelleninserate (EL act. 3, EL-act. 11, EL-act. 19; G-act. 2.5). Sie absolvierte einen Deutschkurs und meldete sich bei Stellenvermittlungsbüros an (EL- act. 29-2/8, 29-3/8, EL-act. 21-1/39, EL-act. 21-2/39). Die Bewerbungsschreiben

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bewegen sich angesichts der schulischen Bildung und Deutschkenntnisse der Ehefrau im Rahmen ihrer Fähigkeiten. Gleichwohl besteht diesbezüglich noch Verbesserungspotential. Die Ehefrau tut gut daran, sich für zukünftige Bewerbungen entsprechend beraten zu lassen. Wenn sich auch ab und an eine "Fehlbewerbung" finden lässt, so kann der Ehefrau unter Würdigung des gesamten Bewerbungsverhaltens die Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen nicht abgesprochen werden. 2.7 Im Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Ehefrau habe die Möglichkeit, bei der A.___ eine Aushilfsarbeit anzunehmen, nicht wahrgenommen (G act. 1.1). Im Schreiben vom 19. Juni 2008 teilte die A.___ mit, dass sie sich einen Einsatz der Ehefrau als Aushilfe vorstellen könnte. Die Auftragslage lasse zwar momentan keinen zusätzlichen Einsatz von Aushilfen zu, bei Interesse würde man die Unterlagen jedoch bis Ende 2008 zurückstellen (EL-act. 21-32/39). Im November 2008 bestätigte die A., dass wegen der Auftragslage immer noch keinen Arbeitseinsatz angeboten werden könne. Man werde sich wieder melden, sobald sich etwas ergebe (EL-act. 16-40/68). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Möglichkeit, eine Arbeitsstelle anzutreten, nicht wahrgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die A. bezüglich der Stellensituation unwahre Angaben gemacht haben sollte. 2.8 Der Beschwerdeführer war bis 1. Juni 2005 beim RAV B.___ als arbeitslos gemeldet und bezog Taggelder der ALV (EL-act. 78). Das RAV B.___ bestätigte am 11. September 2006, dass keine für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Stellen gemeldet seien (EL-act. 66). Auch die Bewerbungen des Beschwerdeführers wurden periodisch überprüft, wobei die Beurteilungen der Arbeitsbemühungen jeweils übereinstimmend mit denjenigen der Ehefrau ausfielen (vgl. oben Ziff. 2.3). Gemäss interner Notiz vom 8. April 2009 erachtete die EL-Durchführungsstelle die Arbeitsbemühungen offenbar als genügend, der Verzicht auf die Anrechnung von hypothetischem Einkommen beim Beschwerdeführer sei in Ordnung. Gleichwohl sei bei Abweisung des IV-Revisionsgesuchs ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (EL-act. 15-2/2, 14).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.9 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers seien ungenügend. Der Beschwerdeführer habe sich nicht blind, sondern auf konkret ausgeschriebene Stellen, welche seinem Anforderungsprofil entsprechen würden, zu bewerben. Zudem habe er sich bei verschiedenen Stellenvermittlungsbüros zu melden (G act. 1.1). Was die Auffassung der Beschwerdegegnerin in Sachen Blindbewerbungen und Anforderungsprofil betrifft, so kann grundsätzlich auf die Ausführungen in vorstehender E. 2.2 verwiesen werden. Obwohl der heute 58-jährige, teilinvalide Maurer Berufserfahrung vorweisen kann, wird auch er seine Arbeitskraft mit grösster Wahrscheinlichkeit lediglich noch als Hilfsarbeiter anbieten können, sodass die Ausgangslage durchaus vergleichbar ist mit derjenigen seiner Ehefrau. Ein Stellensuchender in der Situation des Beschwerdeführers – das RAV B.___ teilte im Jahr 2006 mit, dass für ihn keine geeigneten Stellen gemeldet seien – wird gezwungenermassen auf Blindbewerbungen zurück greifen müssen. Sodann hat der Beschwerdeführer sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin "nicht nur" blind, sondern auch auf konkret ausgeschriebene Stellen beworben (EL act. 16; G act. 2.2). Im Übrigen kann anhand der Akten nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich überwiegend auf Stellen beworben hätte, welche beispielsweise aufgrund fehlender qualifizierter Fähigkeiten offensichtlich nicht in Frage kämen. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer sich entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin auch bei Stellenvermittlungsbüros gemeldet (EL-act. 3-20/26, EL-act. 23-15/28, G act. 2.2). Auch der Beschwerdeführer scheint im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht zu haben, sich an die Vorgaben der EL-Durchführungsstelle zu halten. Wie seine Ehefrau wird jedoch auch er seine Bewerbungsschreiben zu verbessern und anzupassen haben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bewerbungen unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Stellen genügend sind. Auch dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, er hätte sich nicht ernsthaft um Arbeit bemüht. 2.10 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau sich rechtsgenüglich um Arbeit bemüht haben. Somit kann die gesetzliche bzw. natürliche Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit als widerlegt betrachtet und einstweilen von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werden. Selbstverständlich werden sich sowohl der Beschwerdeführer als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch seine Ehefrau weiterhin intensiv um Arbeit bemühen müssen. Beide tun gut daran, ihre Bewerbungsschreiben mit Hilfe einer geeigneten Stelle zu überarbeiten. Die EL- Durchführungsstelle wird die Arbeitsbemühungen weiterhin periodisch überprüfen und dabei anhand der erfolgten Arbeitsbemühungen über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu befinden haben. 3. 3.1 Die Beschwerde ist unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. November 2009 in dem Sinn gutzuheissen, dass der EL-Anspruch ab 1. Mai 2009 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Ehefrau bzw. ab

  1. September 2009 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für den Beschwerdeführer zu erfolgen hat. Die Sache ist zur entsprechenden Neuberechnung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
  2. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. November 2009 gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den EL-Anspruch des Beschwerdeführers berechne und darüber neu verfüge.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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Zuletzt aktualisiert
24.03.2026