© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 13.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 13.04.2010 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Kein Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Ergänzungsleistungen für den Monat nach der Verheiratung, der bereits zur Auszahlung gelangt war, als die Meldung erstattet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2010, EL 2009/45). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 13. April 2010 in Sachen R.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der Rückerstattung Sachverhalt: A. A.a Die 1946 geborene R.___ (damals noch A.___) meldete sich am 27. August/ 4. September 2007 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sprach ihr (als Alleinstehender) am 15. Mai 2008 (act. 34) ab Oktober 2006 (Zuzug in den Kanton) Ergänzungsleistungen zu. Im Jahr 2008 machte der monatliche Anspruch Fr. 1'858.-- (Fr. 1'708.-- ordentliche und Fr. 150.-- ausserordentliche EL) aus. A.b Am 20. November 2008 (act. 33) meldete die EL-Bezügerin telefonisch, sie habe am 24. Oktober 2008 geheiratet. Sie habe das der Gemeinde mitgeteilt. A.c Die Sozialversicherungsanstalt teilte der EL-Bezügerin am 20. November 2008 (act. 32) mit, ihr Anspruch als Alleinstehende entfalle und es sei ein EL-Anspruch als Ehepaar zu prüfen. Sie möge sich neu anmelden. Auf den 1. Dezember 2008 werde die Ergänzungsleistung eingestellt. A.d Am 2./10. Dezember 2008 (act. 29) meldete sich die EL-Ansprecherin erneut an. A.e Mit Verfügungen vom 19. März 2009 (act. 23) forderte die Sozialversicherungsanstalt ordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'708.-- und ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 150.--, insgesamt Fr. 1'858.--, nämlich die ganzen ausbezahlten Ergänzungsleistungen für den Monat November 2008, von der EL-Bezügerin zurück. Nach der Heirat vom 24. Oktober 2008 würden die Ergänzungsleistungen anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehepaars neu berechnet. Diese rückwirkende Anpassung ergab für die Zeit ab November 2008 einen Einnahmenüberschuss von Fr. 24'319.--, ab Januar 2009 einen solchen von Fr. 34'080.-- (act. 22). A.f Die EL-Ansprecherin liess am 17. April 2009 (act. 20) Einsprache erheben und ein Erlassgesuch stellen. Sie sei nicht in der Lage, die Rückerstattung zu leisten. Das wäre
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine unangemessene Härte und ausserdem sei der gute Glaube vorhanden. - Die Einsprache wurde am 6. Juli 2009 (act. 15) zurückgezogen. A.g Mit Verfügung vom 17. August 2009 (act. 8) wies die Sozialversicherungsanstalt das Erlassgesuch ab. Der gute Glaube könne nicht zugestanden werden, weil die EL- Bezügerin damit habe rechnen müssen, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen infolge der Heirat angepasst werde. Die Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte erübrige sich damit. A.h Am 24. August 2009 (act. 6) liess die Betroffene Einsprache erheben. Zumindest die Dezember-Zahlung sei ausgerichtet worden, nachdem die Meldung erstattet worden sei. Von einem bösen Glauben könne - jedenfalls für die letzte Zahlung - nicht gesprochen werden. Sie habe gemeint, die Ergänzungsleistungen könnten unabhängig vom Güterstand bezogen werden, und sei erstaunt gewesen, als ihr Rechtsvertreter ihr das Gegenteil erklärt habe. - Am 28. August 2009 (act. 4) liess die Einsprecherin ergänzen, sie habe schon vor der Heirat mit der Sozialversicherungsanstalt telefoniert und die Auskunft erhalten, sie solle die Heirat erst melden, wenn sie stattgefunden habe. Der gute Glaube sei gegeben. Die Rückforderung sei ganz zu erlassen. A.i Mit Entscheid vom 10. November 2009 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Auf den EL-Verfügungen befinde sich ein Hinweis auf die Meldepflicht. Ausserdem werde festgehalten, der Bezüger müsse bei nicht sofortiger Meldung die deshalb zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Das schliesse den guten Glauben regelmässig aus; eine abweichende Beurteilung komme nur in Frage, wenn besondere Umstände vorlägen. Dass sie am 24. Oktober 2008 geheiratet habe, habe die Einsprecherin erst am 20. November 2008 mitgeteilt. Damals sei die EL für den November 2008 bereits ausbezahlt gewesen. Angesichts des Hinweises auf die Meldepflicht bei Wiederverheiratung helfe es nicht, dass die Einsprecherin geglaubt habe, sie erhalte die EL unabhängig vom Güterstand, und dass sie deswegen die Änderung nicht sofort gemeldet habe. - In einer ergänzenden Begründung zum Einspracheentscheid vom 12. November 2009 hielt die Sozialversicherungsanstalt fest, in ihren Akten finde sich weder ein Vermerk auf eine telefonische Konversation, wie sie der Rechtsvertreter der Einsprecherin erwähne, noch eine schriftliche Mitteilung. Wenn schon eine solche Auskunft erteilt worden wäre, hätte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das für die Einsprecherin Anlass sein müssen, die Heirat ohne Verzug zu melden, statt damit fast einen Monat zuzuwarten. Deshalb könne die Einsprecherin aus der Behauptung einer vorgängigen Meldung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Information sei ihr (der Verwaltung) erst am 20. November 2008 und damit zu spät zugekommen. Der gute Glaube könne nicht bejaht werden. B. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas für die Betroffene am 9. Dezember 2009 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Erlassgesuch vollständig gutzuheissen. Es sei eine Zeugenbefragung unter Einschluss einer öffentlichen Verhandlung durchzuführen. Bei einem Telefonat habe sich ergeben, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin über das Gespräch mit der Beschwerdeführerin vor deren Heirat keine Aktennotiz erstellt habe. Obwohl die Beschwerdegegnerin über diese Heiratsankündigung schon am 28. August 2009 informiert gewesen sei, habe sie das im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert. Bei der betreffenden Meldung habe die Sachbearbeiterin zur Beschwerdeführerin gesagt, sie solle die Heirat melden, wenn sie erfolgt sei. Nach der Eingabe vom August 2009 habe die Beschwerdeführerin dies dem Sekretariat des Rechtsvertreters berichtet. Auch der relativ bescheidene Rückforderungsbetrag sei für die Familie der Beschwerdeführerin nicht aufzubringen, da der Ehemann in der Klinik Wil stationiert sei und die Familie nicht mehr in der Lage sei, für die Existenz aufzukommen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Am 12. November 2009 habe die Beschwerdegegnerin mit der ergänzenden Begründung des Einspracheentscheids versucht, den Entscheid formell zu retten. Das werde beanstandet. Es liege jedenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig und korrekt reagiert habe. Der gute Glaube liege vor. Das Erlassgesuch sei umso mehr gutzuheissen, als aufgrund von fehlenden Einnahmen und fehlendem Vermögen eine Rückzahlung nicht möglich sei. C.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2009 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und in der ergänzenden Begründung zum Einspracheentscheid vom 12. November 2009. D. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 19. Februar 2010 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Erwägungen: 1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin den Erlass einer Rückforderung ordentlicher und ausserordentlicher Ergänzungsleistungen abgelehnt. Die Rückforderung als solche ist rechtskräftig geworden und bildet nicht Streitgegenstand. 2. Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, weil die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf das Vorbringen der vorzeitigen Meldung nicht eingegangen sei. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 4. Mai 2009, 8C_541/2008; BGE 134 I 83 E. 4.1). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Bundesgerichtsentscheid i/S A. vom 28. Oktober 2008, 9C_508/2008; BGE 133 III 439 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit dem Einwand, die Beschwerdeführerin habe eine Meldung schon vor der Heirat erstattet, im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Entscheid nicht auseinandergesetzt. Sie hat aber in einer ergänzenden Begründung zwei Tage später dazu Stellung genommen. Selbst wenn von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen wäre, ist sie jedenfalls als leichte zu beurteilen, welche als geheilt gelten kann (da sich die Beschwerdeführerin vor dieser Beschwerdeinstanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 26. Juni 2007, I 496/06). Eine Rückweisung der Sache würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wären (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 14. Juli 2006, I 193/04; BGE 116 V 187 E. 3d), was ebenfalls eine Heilung rechtfertigt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 16. Juni 2008, IV 2008/8). Die Beschwerdeführerin selber bevorzugt eine materielle Behandlung, lässt sie doch den Erlass beantragen. 3. 3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Für einen Erlass müssen beide Voraussetzungen (gutgläubiger Bezug und grosse Härte) kumulativ erfüllt sein. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. c des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5) sind für den Erlass die Bestimmungen des ATSG und des ELG sachgemäss anwendbar. 3.2 Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 223 E. 3). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245). Die versicherte Person, die sich auf den guten Glauben beruft, darf ihre Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen eine Berufung auf den guten Glauben nicht aus (BGE 110 V 176 = ZAK 1985 S. 63). Nach der Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 E. 3d). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich also zwar nach einem objektiven Massstab, doch darf das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden (RKUV 1989 Nr. U 79 S. 368; vgl. zum Ganzen auch der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S E. vom 14. August 2006, I 622/05). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung Ergänzungsleistungen bezogen, die basierend auf ihren wirtschaftlichen Verhältnissen als Alleinstehender berechnet worden waren. Nach Art. 24 ELV hat unter anderem der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). In der Verfügung war die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass unter anderem bei Wiederverheiratung eine Meldepflicht bestehe und dass die Unterlassung einer sofortigen Anzeige einer solchen Änderung in den Verhältnissen eine Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen zur Folge haben könne. 4.2 Nach der Aktenlage und dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin hat sie am 20. November 2008 durch die Beschwerdeführerin telefonisch von der Verheiratung vom 24. Oktober 2008 Kenntnis erhalten. Die Beschwerdeführerin hat eine Meldung demnach erstattet. Hätte sie diese Meldung unverzüglich gemacht, wäre die Beschwerdegegnerin in der Lage gewesen, eine vorsorgliche Leistungseinstellung (vgl. Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen in der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision der Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen, 1999, S. 226 f.) im Hinblick auf den Anpassungsbedarf (ab 1. November 2008; vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV) zu verfügen, so dass es nicht zu der EL-Auszahlung für November gekommen wäre. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Beschwerdegegnerin schon vor Eintritt des Anpassungsgrundes über diesen informiert, also rechtzeitig. Dass diese Meldung bei der Beschwerdegegnerin (und nicht etwa auf der Gemeinde) gemacht wurde, ist bestritten. Selbst wenn sie aber erfolgt ist, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, musste diese hernach wissen, dass es damit nicht getan war und sie nicht untätig bleiben durfte. Denn wie sie berichtet, wurde sie darauf hingewiesen, dass sie die Meldung nach erfolgter Heirat erstatten solle. Eine Meldepflicht kann denn auch nicht für künftige mögliche Änderungen erfüllt werden (vgl. GVP 2004, 18). 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei der Meinung gewesen, der EL-Bezug sei unabhängig vom Güterstand (hier betroffen: der Zivilstand). Bei zumutbarer Aufmerksamkeit musste ihr aber klar sein, dass sich der EL-Anspruch bei verheirateten Personen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eheleute richtet. Im Anmeldeformular sind die Fragen zum Einkommen und Vermögen und zu den Ausgaben stets auch in Bezug auf den Ehepartner gestellt. 4.5 Bei diesen Gegebenheiten musste der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie die Unrechtmässigkeit der entgegengenommenen Ergänzungsleistungen tatsächlich nicht erkannt haben sollte, bei zumutbarer Sorgfalt bewusst sein, dass ihr ab ihrer Verheiratung nicht mehr der unveränderte EL-Anspruch zustand. Mit der Verheiratung änderten sich denn auch die finanziellen Verhältnisse angesichts des Einkommens (später Taggeldes) des Ehemannes merklich. Die Beschwerdeführerin durfte die nach bisheriger Art berechnete Ergänzungsleistung für den Monat November 2008 demnach nicht in gutem Glauben entgegennehmen. 4.6 Kann sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf ihren guten Glauben beim Bezug der überhöhten Leistungen berufen, so kann dahingestellt bleiben, ob die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt wäre. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch zu Recht abgelehnt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben. Es rechtfertigt sich, auch für den kantonalrechtlichen Teil auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP/ SG, vgl. Art. 95 VRP). 5.3 Soweit sich die Abweisung der Beschwerde auf das Ersuchen um den Erlass der Rückforderung ordentlicher, d.h. bundesrechtlicher Ergänzungsleistungen bezieht, kann gegen den vorliegenden Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Gegen die Abweisung des Ersuchens um Erlass der Rückforderung der ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistungen steht - innert kürzerer Frist - das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zur Verfügung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: