St.Gallen Sonstiges 24.11.2009 EL 2009/24

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/24 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 24.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2009 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a ELV. Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen für den teilinvaliden EL-Bezüger und für dessen Ehefrau. Beide haben erfolglose, qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachzuweisen. Dies gelingt ihnen vorliegend nicht, sodass ihnen hypothetische Einkommen anzurechnen sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2009, EL 2009/24). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 24. November 2009 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a H.___, Jahrgang 1957, meldete sich im Juni 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur halben Invalidenrente an, die er seit April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 55% bezieht (EL-act. 15). Mit Schreiben vom 20. August 2008 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, sie müsse abklären, ob für seine Ehefrau in der EL-Berechnung ein Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Sie bat ihn diesbezüglich um die Beantwortung von Fragen (EL-act. 13). Die Ehefrau wies am 6. Oktober 2008 darauf hin, dass sie aufgrund von körperlichen Beschwerden nicht arbeiten könne (EL-act. 11-2). A.b Mit Verfügungen vom 15. Januar 2009 wies die EL-Durchführungsstelle einen EL- Anspruch des Versicherten ab 1. Juni 2008 infolge Einnahmenüberschusses ab. Sie rechnete ein Erwerbseinkommen von Fr. 55'758.- brutto an (EL-act. 7). Eine gegen die EL-Abweisung in Vertretung des Versicherten gerichtete Einsprache von Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf vom 18. Februar 2009 (EL-act. 4) wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der EL- Durchführungsstelle mit Entscheid vom 23. Juni 2009 ab. Für den Versicherten und für seine Ehefrau seien hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen. Die vom Versicherten geltend gemachten erfolglosen Stellenbemühungen stammten aus dem Jahr 2007 und früher. Aktuelle Arbeitsbemühungen könne er nicht nachweisen, weshalb die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt sei. Betreffend die Ehefrau liessen die aktenkundigen Diagnosen nicht darauf schliessen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nennenswert in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Fehlende Deutschkenntnisse und fehlende Berufsausbildung seien ebenfalls unbeachtlich. Letztere sei ohnehin bei der Höhe des Erwerbseinkommens mit einem Abzug von 20% berücksichtigt worden. Im Weiteren sei der Eigenmietwert in voller

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Höhe anzurechnen, da das selbstbewohnte Grundstück im Alleineigentum des Versicherten stehe (act. G 1.1.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters des Versicherten vom 3. August 2009. Er beantragt dessen Aufhebung. Dem Beschwerdeführer seien von Juni bis Dezember 2008 monatliche EL von Fr. 3'478.- und ab Januar 2009 von Fr. 3'509.- auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer habe sich von Juli 2004 bis Juni 2006 auf Dutzende von Arbeitsstellen beworben, aber durchwegs Absagen erhalten. Er habe sogar ein Restaurant eröffnen wollen, um so ein Einkommen zu erzielen. Die Bewilligung sei aber verweigert worden. Per 31. Juli 2006 sei er bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden. Anschliessend habe er sich mit Unterstützung der IV ohne Erfolg auf weitere unzählige Stellen beworben. Auch nach Erhalt der IV-Rentenverfügung vom 20. November 2007 habe er weiter Arbeit gesucht und seine Stellenbemühungen auf Anraten seines Rechtsvertreters durchwegs dokumentiert. Aus invaliditätsfremden Gründen sei die Verwertung der theoretischen Resterwerbsfähigkeit nicht möglich. Auch für die Ehefrau sei kein Erwerbseinkommen anzurechnen. Sie sei seit Einreise in die Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Sie habe nur während vier Jahren die Schule besucht, sei eine funktionelle Analphabetin und spreche kein Deutsch. Bei dieser Ausgangslage sei sie auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt chancenlos. Hinzu komme, dass sie gesundheitlich selbst stark angeschlagen sei und höchstens vier Stunden täglich arbeiten könne, wie ärztlich attestiert sei (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 27. August 2009 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Nach Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführer am 23. September 2009 eine weitere Stellungnahme mit unveränderten Anträgen einreichen. Unter Verweis auf medizinische Unterlagen betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers führt dessen Rechtsvertreter aus, im Februar 2007 sei der Verdacht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Irritation der Nervenwurzel C8 rechts geäussert worden. Die entsprechenden Beschwerden hätten bei der ambulanten Untersuchung vom 13. April 2007 angehalten. Der Bericht über die Untersuchung vom 11. Mai 2007 sei beim Kantonsspital St. Gallen einzuholen. Am 11. Juni 2008 sei von einer Handchirurgin der Verdacht auf einen Weichteiltumor bzw. ein Handgelenksganglion links geäussert worden. Am 18. August 2008 sei ein intracarpales Ganglion rechts entfernt und der nervus medianus rechts und Loge de Guyon dekompressiert worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht arbeitstätig gewesen sei. Es liege aber auf der Hand, dass die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Im Weiteren handle es sich bei der Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Ehefrau habe sich nicht um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht und damit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht verbessert, um den Einwand einer Verletzung der Schadenminderungspflicht. Für derartige Fälle sehe Art. 21 Abs. 4 ATSG eine vorherige schriftliche Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie eine angemessene Bedenkzeit vor. Diese Mahnung sei nicht erfolgt. Zudem müssten die notwendigen finanziellen Mittel zum Erwerb der Deutschkenntnisse und genügend Zeit zum Erlernen der deutschen Sprache zugestanden werden. Rückwirkend für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei dies ohnehin nicht möglich (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hielt am 16. Oktober 2009 an ihrem Antrag fest und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. G 8). Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a und g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist Invaliden unter sechzig Jahren als Erwerbseinkommen mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf eines Alleinstehenden anzurechnen, wenn der Invaliditätsgrad von 50% bis unter als 60% liegt. Rechtsprechungsgemäss ist damit eine Vermutung für die Erzielbarkeit eines Erwerbseinkommens in dieser Höhe für den Fall aufgestellt worden,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass der invalide EL-Ansprecher keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, bearbeitet von Urs Müller, 2. Aufl., 2006, S. 152 Rz 489). Hinter dieser Verordnungsbestimmung steht die (in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verankerte) Überlegung, dass die teilinvaliden EL-Ansprecher eine EL-spezifische "Schadenminderungspflicht" treffe: Soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist, haben sie selbst für ihren Existenzbedarf zu sorgen. Dazu gehört auch, dass sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit soweit als möglich und zumutbar einsetzen, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Unmöglich ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder soweit die Restarbeitsfähigkeit aufgrund einer unüberwindbaren Arbeitslosigkeit nicht verwertet werden kann (vgl. den Entscheid EL 2008/47 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009, Erw. 1). Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Umfang von 55% eine Erwerbstätigkeit objektiv ausschliesst. 1.2 Die in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als "Sanktionsnorm" zum Ausdruck gelangende EL-spezifische Schadenminderungspflicht, die sich im vorliegenden Fall auf die anrechenbare Einnahmeposition 'Erwerbseinkommen' (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) bezieht, ist erst dann erfüllt, wenn tatsächlich ein Erwerbseinkommen im Ausmass mindestens des in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgesehenen Betrags erzielt wird. Sie entfällt dann, wenn nachweislich keine Möglichkeit besteht, die Arbeitslosigkeit zu überwinden und die verbliebene Arbeitsfähigkeit an einer Arbeitsstelle zu verwerten. Der EL-Ansprecher hat also den Tatbeweis zu erbringen, dass er unverschuldet arbeitslos ist. Dies entspricht der Lösung in der Arbeitslosenversicherung (Art. 17 Abs. 1 AVIG), auch wenn dort ein anderes Sanktionssystem zur Anwendung gelangt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 1.3 Der einmal gelungene Beweis, dass die Arbeitslosigkeit nicht überwunden werden kann, kann keine Dauerwirkung entfalten, weil der massgebende Arbeitsmarkt einer dauernden Veränderung unterworfen ist. Deshalb muss der Tatbeweis immer wieder neu geführt und damit der Umstand, dass im konkreten Einzelfall keine erfüllbare Schadenminderungspflicht (d.h. kein Verzicht auf Erwerbseinkommen)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besteht, immer neu belegt werden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbewerbungen gemacht werden, diese aber erfolglos sind. Die Tatsache allein, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt für Stellensuchende (meist konjunkturbedingt) schlecht ist, kann nicht beweisen, dass keine erfüllbare Schadenminderungspflicht besteht, weil jede Stellenbewerbung von vornherein aussichtlos wäre. In Bezug auf die qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Arbeitsbemühungen kann ohne weiteres auf die entsprechenden Bestimmungen und die hierzu entwickelte Praxis der Arbeitslosenversicherung abgestellt werden, da es auch dort um eine Schadenminderungspflicht im Rahmen des sozialen Risikos der Arbeitslosigkeit geht (EL 2008/47, Erw. 2). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde betonen, ihm sei durchgehend, auch nach Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung per Juni 2006, bewusst gewesen, dass er sich im Rahmen der ihm verbleibenden Restarbeitsfähigkeit um Arbeit bemühen müsse. Die Beschwerdegegnerin veranlasste nur betreffend die Ehefrau weitere Abklärungen und rechnete für den Beschwerdeführer nach Abschluss derselben direkt das hypothetische Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV an (Fr. 18'140.- im Jahr 2008 bzw. Fr. 18'720.- im Jahr 2009). Die Widerlegung der Vermutung des Art. 14a ELV ist Sache des Beschwerdeführers. Eigentlich hätte die Beschwerdegegnerin ihm im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Verfügungserlass ankündigen müssen, dass ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet würde. In der Einsprache machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, dieser habe auch mit Hilfe der IV-Stelle und des RAV keine Arbeit gefunden. Er reichte Nachweise von Stellenbemühungen aus den Jahren 2004 bis 2006 ein (EL-act. 4-2; 4-23 ff.). Diese Argumentation war nicht geeignet, die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen. Zwar ist offenkundig, dass es für den Beschwerdeführer schwierig war und ist, eine geeignete Arbeit zu finden. Weder sein Gesundheitszustand noch die eher angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt vermögen aber etwas daran zu ändern, dass er sich auch nach Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung weiterhin um Arbeit bemühen musste (vgl. auch EVGE P 40/04 vom 17. August 2005, Erw. 3.3). Auch nach Juni 2006 hätte er bei Bedarf übrigens die Hilfe des RAV in Anspruch nehmen können.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Im Beschwerdeverfahren lässt der Beschwerdeführer erstmals geltend machen, er habe sich in den Monaten vor und nach der EL-Anmeldung durchgehend um Arbeit bemüht. Er reicht Formulare betreffend Nachweise der persönlichen Stellenbemühungen für die Monate Januar 2008 bis Juni 2009 ein (act. G 1.1.13). Eine Begründung, weshalb er diese Nachweise nicht bereits früher, spätestens aber im Einspracheverfahren, eingereicht hat, liefert er nicht. Er war bereits vor EL-Anmeldung anwaltlich vertreten (EL-act. 6); sein Anwalt reichte mit Schreiben vom 11. Juni 2008 die EL-Anmeldung ein (EL-act. 16-12). Ihm musste bewusst sein, dass die älteren Arbeitsbemühungen aus den Jahren 2004 bis 2006 wohl nicht ausreichen würden, die Vermutung des Art. 14a ELV umzustossen. In der Beschwerde weist der Rechtsvertreter darauf hin, auf seinen Rat hin habe der Beschwerdeführer die auch nach Erhalt der IV-Rentenverfügung erbrachten Stellenbemühungen dokumentiert (act. G 1, Ziff. III/11). Umso weniger ist verständlich, weshalb die Unterlagen nicht bereits im Einspracheverfahren eingereicht wurden. Zudem fällt auf, dass in den Nachweisformularen ab Januar 2008 keine einzige schriftliche Bewerbung ausgewiesen ist und keine Absagen der angefragten Arbeitgeber eingereicht wurden. Noch während der Zeit beim RAV hatte sich der Beschwerdeführer seine Bewerbung ab und zu vom angefragten Arbeitgeber bestätigen lassen (vgl. EL-act. 4-23; 4-25; 4-27; 4-34, 4-35, 4-36, 4-37). Er hatte auch schriftliche Bewerbungen erstellt. Weshalb er dies bei den Bewerbungen ab Januar 2008 nicht mehr tat, wird nicht erläutert. Auffällig ist im Weiteren, dass die den Zeitraum von anderthalb Jahren abdeckenden Nachweise (Januar 2008 bis Juni 2009) offenbar in einem Zug mit demselben Stift erstellt wurden. Das lässt vermuten, dass frühere Aufschriebe abgeschrieben wurden. Ein solches nachträgliches Erstellen einer Liste vermag den Beweis für tatsächlich erbrachte Arbeitsbemühungen nicht zu erbringen. Die eingereichten Unterlagen reichen nicht aus, um die Vermutung des Art. 14a ELV zu widerlegen. Es gelingt somit dem Beschwerdeführer nicht, überzeugend darzutun, dass er sich qualitativ und quantitativ ausreichend um Arbeit bemüht hat. Die Anrechnung des in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgesehenen hypothetischen Erwerbseinkommens ist folglich rechtens. 3. 3.1 Auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, partizipieren an der EL, da diese den Existenzbedarf der ganzen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familie sicherstellt. So ist also auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1759, Rz. 179). Deswegen ist bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Einkommens verzichtet (vgl. auch BGE 117 V 290 Erw. 3a m.H.; Urteil I 920/06 vom 16. Januar 2007, Erw. 3.3). 3.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, für seine Ehefrau dürfte kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, dies unter anderem, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nannte im die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Arztbericht vom 4. Oktober 2008 die Diagnosen arterielle Hypertonie, chronische Lumbalgien und therapieresistentes Zervikobrachialsyndrom. Mit diesen Diagnosen wäre die Ehefrau in der Lage, leichte adaptierte Tätigkeiten durchzuführen, dies theoretisch zu 100%. Da sie jedoch keine Berufsausbildung habe und nur vier Jahre die Grundschule besucht habe, sei in der heutigen Wirtschaftslage kaum damit zu rechnen, dass sie eine Anstellung finden könnte. Leichte, nicht belastende Tätigkeiten könnten primär zu ca. vier Stunden pro Tag ausgeführt werden (EL-act. 11-4). Dieses "primär" ist wohl als Einstiegspensum gemeint, ging der Hausarzt doch explizit von einer grundsätzlich bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit aus. Die von ihm als Erschwerung erwähnten Hinweise auf Berufs- und Schulbildung sowie Wirtschaftslage sind für die medizinische Beurteilung unbeachtlich. Von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50%, wenn nicht bis 100%, ist auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation auszugehen. 3.3 Was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23. September 2009 im Weiteren vorbringt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar wurde seitens des KSSG im Februar 2007 der Verdacht auf Nervenwurzelirritation C8 rechts geäussert (EL-act. 11-7). Am 8. Mai 2007 war seitens der Neurochirurgie des KSSG von einem therapieresistenten zervikobrachialen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzsyndrom prononciert im Dermatom C8 berichtet worden (EL-act. 11-11). Dr. A.___ hatte in Kenntnis dieser Diagnose und unter Berücksichtigung der Berichte des KSSG sowie der übrigen Krankengeschichte (vgl. EL-act. 11-5) am 4. Oktober 2008 dennoch eine in geeigneter Tätigkeit grundsätzlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Dass aufgrund der HWS-Situation auch in einer diesbezüglich adaptierten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, kann in antizipierter Beweiswürdigung (Entscheid 8C_77/2008 des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008, Erw. 3.2.1) ausgeschlossen werden. Wie nachfolgend zu zeigen ist, resultiert bereits bei Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bezogen auf lediglich ein Halbtagespensum ein Einnahmenüberschuss. Weitere Abklärungen können folglich unterbleiben. Dies ist auch in Bezug auf das im August 2008 operativ entfernte Ganglion am linken Handgelenk der Fall. Derartige Operationen lösen kaum je längerfristige Arbeitsunfähigkeiten aus. Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Handchirurgie und Chirurgie, hielt am 10. September 2008 denn auch fest, bereits 2½ Wochen nach dem Eingriff bestehe ein erfreuliches postoperatives Resultat bei uneingeschränkter Finger- und Handgelenks-Funktion sowie fehlenden Schmerzen (act. G 6.1.5). Von einer anhaltenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Handgelenks kann folglich nicht ausgegangen werden. 3.4 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, seine Ehefrau sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Gemäss den Akten verfügt sie auch nicht über eine Berufsausbildung (EL-act. 11-2). Da ihr aber nur der Verzicht auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin unterstellt wird, spielt das Fehlen einer beruflichen Ausbildung zum vornherein keine Rolle. Das gilt weitgehend auch für die fehlende Erfahrung im Erwerbsleben, da sich dies bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten höchstens während einer Einarbeitungsphase auswirken würde und zudem durch besonderen Einsatzwillen kompensiert werden könnte (vgl. die diesbezügliche konstante Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, etwa in den Urteilen EL 2007/32 vom 29. Januar 2008, Erw. 2.5 m.w.H.; EL 2008/3 vom 4. Februar 2008, Erw. 3.1). 3.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behauptet, dessen Ehefrau spreche kein Deutsch. Dies ist jedoch für die vorliegend interessierende Frage nicht relevant.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsarbeiten stellen generell geringe Anforderungen an die sprachliche Kommunikation, da sie aus einfachen und repetitiven Tätigkeiten bestehen. Da die Ehefrau sich bereits seit 1997 in der Schweiz aufhält, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen zumindest rudimentären Deutschkenntnisse verfügt. Nötigenfalls hätte sie sich diese bald angeeignet (m.w.H. EL 2007/32, Erw. 2.5). Dass die Beschwerdegegnerin sie diesbezüglich hätte abmahnen müssen, ihr Zeit für einen Deutschkurs hätte zubilligen und diesen finanzieren müssen, wie dies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, ist vor diesem Hintergrund von vornherein nicht von Belang. Im Übrigen ist zu beachten, dass die aus Mazedonien stammende Ehefrau im für sie in Frage kommenden Hilfsarbeiterinnensegment mit grosser Wahrscheinlichkeit auf Arbeitskollegen stossen würde, mit denen sie sich in ihrer Muttersprache verständigen könnte. 3.6 Auch das Alter der 1960 geborenen Ehefrau verunmöglicht eine Erwerbsaufnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. etwa den Entscheid EL 2007/31 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2007, Erw. 3a). Es gibt viele Hilfsarbeiten, die nicht körperliche Leistungsfähigkeit, sondern Zuverlässigkeit, Sorgfalt und ausdauernde Konzentration auch bei der Ausübung immer gleicher Arbeitsgänge erfordern. An einem solchen Arbeitsplatz kommt es nicht auf das Alter der Arbeitnehmerin an. 3.7 Insgesamt ist folglich für die Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz intensiver, qualitativ und quantitativ ausreichender Stellenbemühungen tatsächlich keine Anstellung finden können, so wäre auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Dies gilt freilich auch für den Beschwerdeführer selbst. 4. 4.1 Ginge man zugunsten des Beschwerdeführers von einer Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau von lediglich 50% aus, so beliefe sich das gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) von ihr erzielbare Einkommen als Hilfsarbeiterin auf Fr. 25'920.- (50% von Fr. 51'840.- [Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen gemäss LSE 2006, angepasst an die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nominallohnentwicklung bis 2008 und die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden per 2008]). Zusammen mit dem für den Beschwerdeführer selbst gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anrechenbaren Einkommen von Fr. 18'140- (2008), ergibt sich ein Bruttoeinkommen von Fr. 44'060.- bzw. nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und des Freibetrags von Fr. 1'500.- sowie unter Berücksichtigung der Privilegierung (weitere Reduktion um 1/3) ein anrechenbares Nettoeinkommen von Fr. 27'175.-. 4.2 Unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens von Fr. 27'175.- und bei im Übrigen unveränderten Einnahmenpositionen ergeben sich anrechenbare Einnahmen von insgesamt Fr. 90'526.-. Bei anerkennbaren Ausgaben von Fr. 76'814.- gemäss der nicht zu beanstandenden Berechnung der Beschwerdegegnerin (EL-act. 7-2) bleibt es bei einem deutlichen Einnahmenüberschuss. 4.3 Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter überprüft zu werden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Eigenmietwert in der Höhe von Fr. 25'560.- als Einnahme angerechnet hat. Gemäss Grundstückschätzung vom 15. April 2008 setzt sich der Mietwert von Fr. 25'560.- folgendermassen zusammen: Für das "Wohnhaus", Untergeschoss bis 2. Obergeschoss, ist ein Wert von Fr. 16'200.- berücksichtigt, für eine 2½-Zimmerwohnung im Dachgeschoss ein Wert von Fr. 7'200.- und für eine Garage Fr. 2'160.- (EL-act. 17-2). In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, der Vater des Beschwerdeführers wohne bei ihm. Ob dieser die Dachwohnung bewohnt, kann offen bleiben. Betreffend Dachwohnung und Garage wäre wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese zu einem über dem steuerrechtlichen Mietwert liegenden Preis vermieten könnte. Verzichtet der Beschwerdeführer auf eine entgeltliche Vermietung, so wäre ihm diesbezüglich ein Einnahmenverzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen, der den in der Berechnung der Beschwerdegegnerin effektiv angerechneten Eigenmietwert betraglich übersteigen würde. Mit dem steuerrechtlichen Eigenmietwert wäre nur die selbstbewohnte Wohnung anzuerkennen. Insgesamt würde dies den Einnahmenüberschuss jedoch mutmasslich erhöhen; auf weitere Abklärungen diesbezüglich kann folglich mangels Relevanz verzichtet werden. 5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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