© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 11.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2009 Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV; Art. 1 der st. gallischen Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale. Für das im Heim lebende Kind einer rentenbeziehenden Person ist eine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen, obwohl es keinen eigenen EL-Anspruch begründen kann. Auch unter der Geltung der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen st. gallischen Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 2007 ist für den Aufenthalt im Kinderheim eine Tagespauschale von maximal Fr. 270.- (gemäss Art. 1 Abs. 4 jener Verordnung) anzurechnen. Anspruch des aus eigenem Recht prozessierenden Sozialamts auf Parteientschädigung bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2009, EL 2007/40). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 11. August 2009 in Sachen Sozialamt der Stadt A.__, Beschwerdeführer 1, und T._, Beschwerdeführerin 2,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV iS S.___ Sachverhalt: A. A.a S., Jahrgang 2003, (nachfolgend: Versicherte) wurde von ihrer Mutter T. im August 2006 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente der Mutter angemeldet (EL-act. 20). Die von der EL-Durchführungsstelle am 29. August 2006 vorgenommene EL-Berechnung für die Mutter ergab einen Einnahmenüberschuss von Fr. 5'496.- (EL-act. 18). Dieser wurde in der separaten EL-Berechnung der Tochter bei den Einnahmen angerechnet (EL-act. 19). A.b Mit Verfügung vom 5. September 2006 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten persönlich ab Juli 2006 monatliche EL von Fr. 227.- zu (Verfügung 1). Sie anerkannte bei den Ausgaben den Betrag von Fr. 9'225.- unter dem Titel "Lebensbedarf für Nichtheimbewohner" und zudem den Betrag von Fr. 8'415.- als "Mehrkosten bei Aufenthalt bei Dritten" (EL-act. 13). Gegen diese Verfügung erhob das Sozialamt der Stadt A.___ am 27. September 2006 Einsprache. Es beantragte die EL- Neuberechnung unter Berücksichtigung der Tagestaxe und des Betrags für persönliche Auslagen im Sinn von Art. 3b Abs. 2 aELG sowie der Krankenkassendurchschnittsprämien im Sinn von Art. 3b Abs. 3 lit. d aELG (EL- act. 11). Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) sistierte das Verfahren auf Antrag des Sozialamts am 3. Oktober 2006 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in einem vergleichbaren Fall (EL-act. 10).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 (Verfügung 2) wies die EL-Durchführungs stelle einen EL-Anspruch der Versicherten ab Januar 2007 zufolge Einnahmen überschusses ab (EL-act. 8). Dagegen erhob das Sozialamt am 2. Februar 2007 ebenfalls Einsprache (EL-act. 7). Der Rechtsdienst der SVA vereinigte die beiden Einsprachen am 5. Februar 2007 und bestätigte die Sistierung (EL-act. 9). A.d Mit Schreiben vom 10. April 2007 hob der Rechtsdienst der SVA die Sistierung auf, weil der Einspracheentscheid im Parallelfall rechtskräftig geworden sei (EL-act. 6). In der ergänzenden Begründung vom 25. April 2007 hielt das Sozialamt am ursprünglichen Antrag fest. Eventualiter seien für die Versicherte der Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf sowie Mietkosten und Krankenkassen- Durchschnittsprämien anzurechnen, unter Kostenfolge (EL-act. 3). A.e Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt wies die Einsprachen mit Entscheid vom 20. August 2007 ab. Da S.___ keinen selbstständigen Rentenanspruch habe, könne auch kein eigener EL-Anspruch entstehen. Die Mutter T.___ beziehe keine EL. Man hätte der Tochter somit überhaupt keine EL zusprechen dürfen. Eine Rückforderung der mit Verfügung 1 zugesprochenen EL behalte man sich ausdrücklich vor (act. G 1.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Sozialamts vom 13. September 2007. Es beantragt die Aufhebung des Entscheids. Die EL der Versicherten seien unter Anrechnung der Tagestaxe und des Betrags für persönliche Auslagen sowie der Krankenkassen-Durchschnittsprämie neu zu berechnen und der Versicherten seien entsprechend EL zuzusprechen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im Parallelfall EL 2007/37 zu sistieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eine gesonderte EL-Berechnung sei auch dann vorzunehmen, wenn das Einkommen der Eltern deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteige. Die Versicherte sei seit 13. Juli 2006 im Säuglings- und Kinderheim B.___ dauernd fremdplatziert. Die effektiven Kosten betrügen Fr. 249.- bzw. ab 1. Januar 2007 Fr. 258.- pro Tag. Mit den von der Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung anerkannten Ausgaben würden die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte effektiven Kosten der Versicherten nicht gedeckt. Bei den Ausgaben sei unter anderem die für das Heim geschuldete Tagestaxe anzurechnen. Für den Fall des Obsiegens beantragt das Sozialamt eine Parteientschädigung in der Höhe von 60% des Honorars gemäss Honorarordnung (act. G 1). B.b Der zuständige Verfahrensleiter des Gerichts sistierte das Verfahren am 17. September 2007 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren EL 2007/37 (act. G 2). Am 5. Dezember 2008 hob er die Sistierung auf (act. G 6). In der Beschwerdeergänzung vom 16. Januar 2009 hielt das Sozialamt an seinen Anträgen fest. Unter Verweis auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2008 hält das Sozialamt fest, es habe eine gesonderte EL- Berechnung stattzufinden. Die daraus resultierende EL stehe demjenigen Elternteil zu, der originär rentenberechtigt sei. Somit stehe der EL-Anspruch von T.___ zur Diskussion. Ihre Tochter habe vom 1. Juli 2006 bis 15. März 2008 im Säuglings- und Kinderheim gelebt. Inzwischen sei sie wieder zur Mutter zurückgekehrt. Für die Dauer ihres Heimaufenthalts sei die Berechnungsweise für Personen, die dauernd oder längere Zeit im Heim lebten, anzuwenden. Das Kinderheim B.___ sei ein Heim im EL- rechtlichen Sinn. Folglich sei die effektive Tagestaxe sowie ein Beitrag für persönliche Auslagen anzurechnen (act. G 7). B.c Die Beschwerdegegnerin ersetzte mit drei Verfügungen vom 12. Februar 2009 den angefochtenen Einspracheentscheid. Für die Zeit von Juli 2006 bis März 2008 sprach sie der Versicherten EL in der Höhe von monatlich Fr. 4'422.- für das Jahr 2006, Fr. 4'527.- für das Jahr 2007 und Fr. 4'529.- für das Jahr 2008 zu (EL-act. 29-31). Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 verweist sie auf die neuen Verfügungen und beantragt die Abschreibung der Beschwerde (act. G 9). B.d Das Sozialamt wendet sich im Schreiben vom 9. März 2009 gegen die Abschreibung des Verfahrens, weil es mit den neuen Verfügungen nicht vollumfänglich einverstanden sei. In der EL-Berechnung seien die gesamte Tagestaxe und der Beitrag für persönliche Auslagen zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin im Beiblatt zur Verfügung vom 12. Februar 2009 handle es sich beim Kinderheim B.___ um ein Heim im EL-rechtlichen Sinn. Deshalb seien nicht nur die von der Beschwerdegegnerin angerechnete Tagestaxe von Fr. 180.-, sondern die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte effektiven Tagestaxen (Fr. 232.- im Jahr 2006, Fr. 258.- in den Jahren 2007 und 2008) zu berücksichtigen (act. G 11). B.e Im Schreiben vom 15. April 2009 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass bei der Versicherten aufgrund der gesonderten Berechnung nicht wie bei einem IV-Rentner oder einem Waisenkind die Heimtaxe bis zum Höchstansatz berücksichtigt werden könne. Vielmehr fehle diese Kategorie von Bezügern im EL- Recht. Es erscheine angemessen, die Tagestaxe in der Höhe von Fr. 180.- für nicht anerkannte Pflegeheime in der EL-Berechnung als Ausgabe einzusetzen. Die Verfügungen vom 12. Februar 2009 seien rechtmässig (act. G 13). B.f Auf entsprechende Anfrage des Gerichts vom 13. Mai 2009 (act. G 15) äussert sich T.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Schreiben vom 27. Mai 2009 zum Verfahren. Sie weist darauf hin, dass ihre Mietausgaben sich ab August 2007 auf Fr. 790.-, ab August 2008 auf Fr. 820.- und ab Februar 2009 auf Fr. 850.- monatlich belaufen hätten. Betreffend ihre Tochter weist sie darauf hin, dass das Sozialamt lediglich den Aufenthalt im B.___ und die Krankenkassenprämien bezahlt habe. Für den Rest sei sie selbst aufgekommen. Dieser Betrag hätte ihr vom Sozialamt rückerstattet werden müssen. Die Tochter habe sich auch in der Zeit der Fremdplatzierung im B.___ regelmässig bei ihr aufgehalten. In diesen Zeiten sei sie für ihren Unterhalt aufgekommen. Sie habe ihre IV-Rente und Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'151.- monatlich dem Sozialamt abgeben müssen. Die Tagesansätze des B.___ von Fr. 230.- seien ihres Erachtens nicht gerechtfertigt. Mindestens an jenen Tagen, an denen die Tochter bei ihr gewesen sei, hätte ein reduzierter Ansatz verrechnet werden müssen. Grundsätzlich gelte zu prüfen, ob die in den EL berücksichtigten "Persönlichen Auslagen für Heimbewohner" von Fr. 490.- monatlich nicht ihr zugestanden hätten resp. sie diese noch vom Sozialamt zugute hätte (act. G 17). B.g Das Sozialamt liess sich am 26. Juni 2009 zur Eingabe der Beschwerdeführerin 2 vernehmen. In der Zeit des Aufenthalts von S.___ seien insgesamt Kosten in der Höhe von Fr. 140'815.- angefallen. Abzüglich der Renten, Taggelder/Zuschüsse und Alimentenzahlungen des Vaters sowie der Rückerstattungen der Krankenkasse bleibe ein Betrag von Fr. 49'248.35 ungedeckt. Die Tagestaxe werde vom Heim für jeden Tag des Monats in Rechnung gestellt, also auch für die Wochenenden und anderen Tage,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an denen sich das Kind nicht im Heim aufhalte. Die Beschwerdeführerin 2 habe lediglich mit der Abtretung der IV-Kinderrente an das Sozialamt ihren Beitrag an den Heimaufenthalt der Tochter bezahlt; einen weitergehenden Beitrag habe sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht geleistet (act. G 19). Erwägungen: 1. 1.1 Vorliegend hat das Sozialamt der Stadt A.___ im eigenen Namen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2007 erhoben. Diesem Amt kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, womit ihm an sich gemäss BGE 123 II 371 Erw. 2d die Legitimation fehlt. Das Sozialamt kann aber zwanglos als Vertreter der Stadt betrachtet werden. Schliesslich ist zu beachten, dass es direkt für die Stadt handelt; seine Entscheide sind gemäss Art. 1 Abs. 1 des städtischen Reglements über den Weiterzug von Verfügungen und Entscheidungen unterer Instanzen (sRS 93.2) unmittelbar bei der kantonalen Rekursinstanz anfechtbar. Die erforderliche Legitimation im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist ihm auch deshalb nicht abzusprechen, weil die Sozialhilfe in einer besonders nahen Beziehung zur EL-Streitsache steht. EL und Sozialhilfe berühren sich koordinationsrechtlich ganz allgemein sehr eng (vgl. Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 22 Abs. 2 ATSG, ferner Art. 20 ATSG sowie Art. 20 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 67 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Sozialhilfe kann punkto Legitimation im Koordinationsstreit zudem nicht mit guten Gründen schlechter gestellt werden als die eigentlichen Sozialversicherungen (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Da auch die übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde des Sozialamts einzutreten (vgl. Urteil EL 2004/2 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2004, Erw. 2, bestätigt durch das Urteil P 37/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2004, Erw. 1; vgl. auch den Bundesgerichtsentscheid 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008, Erw. 3.1).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Die nicht anwaltlich vertretene T.___ hat ihren Beschwerdewillen mit Schreiben vom 27. Mai 2009 sinngemäss zum Ausdruck gebracht. Sie ist somit ebenfalls als Beschwerdeführerin zu betrachten. 1.3 Nicht zum Streitgegenstand zählen allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Beschwerdeführer 1. Diesbezüglich hat sich die Beschwerdeführerin 2 vorzugsweise nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens bzw. dessen allfälliger Weiterungen direkt an den Beschwerdeführer 1 zu wenden. 2. Auf den 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. Im vorliegenden Verfahren ist der Zeitraum Juli 2006 bis März 2008 strittig; drei Monate liegen also in der Zeit nach Inkrafttreten des neuen ELG. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Nichtrückwirkung von Gesetzen erscheint es als gerechtfertigt, bis Ende 2007 das alte ELG und ab 2008 das neue ELG zur Anwendung zu bringen. 3. 3.1 Die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 4 ELG (Art. 2 i.V.m. Art. 2a bis 2d aELG) ist auf jene Personen beschränkt, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen oder die als vom Rentner getrennte oder geschiedene Person eine Zusatzrente ausbezahlt erhalten. Die Kinderrente wird weder im alten noch im neuen ELG aufgeführt. Zu einer Kinderrente berechtigende Personen begründen deshalb nie einen eigenen EL-Anspruch (vgl. BGE 122 V 300 ff.; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR-Meyer, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, Rz. 32 S. 1661 f.). Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV ordnet nur eine gesonderte Anspruchsberechnung an. Die aus einer solchen gesonderten Berechnung resultierende EL steht demjenigen Elternteil zu, der originär rentenberechtigt ist. Allerdings wird in aller Regel eine Drittauszahlung an eine andere Person (nicht rentenberechtigter Elternteil, Pflegefamilie, Heim usw.) erfolgen. Im vorliegenden Fall kann also nur ein EL-Anspruch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführerin 2 zur Diskussion stehen. Dies setzt nicht voraus, dass diese für sich selbst ebenfalls einen EL-Anspruch begründet. Art. 7 Abs. 2 ELV stellt nämlich klar, dass eine gesonderte Anspruchsberechnung für ein Kind auch dann vorzunehmen ist, wenn die anrechenbaren Einnahmen des rentenberechtigten Elternteils dessen anerkannte Ausgaben übersteigen (vgl. auch den im Internet veröffentlichten Entscheid EL 2007/37 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2008, Erw. 1.1). 3.2 Zu prüfen ist im Weiteren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin 2 zum EL-Bezug angemeldet hat. Dazu ist eine Interpretation der Anmeldung vom 22. August 2006 notwendig. Diese Anmeldung nennt als Gesuchstellerin zwar formal die Tochter. Sie trägt aber die Unterschrift der Beschwerdeführerin 2 als gesetzlicher Vertreterin des unmündigen Kindes (EL- act. 20-4; vgl. auch act. G 1, S. 2 Ziff. 5). Diese Unterschrift könnte deshalb als Zustimmung der erziehungsberechtigten Person zur EL-Anmeldung eines unmündigen Kindes interpretiert werden. Sie kann aber ohne weiteres auch als Anmeldung zum Bezug einer eigenen, aber für das Kind gesondert berechneten EL betrachtet werden. Diese zweite Auslegungsvariante trägt den gesamten Umständen erheblich besser Rechnung als die erste. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdegegnerin im unterdessen widerrufenen Einspracheentscheid vom 20. August 2007 sowie in ihrem Schreiben vom 15. April 2009 selbst erkannte, dass die Tochter keinen selbstständigen EL-Anspruch begründen kann, sondern dieser bei der Mutter entsteht. Insofern ist unzutreffend und beruht wohl auf einem Versehen, dass die neuen Verfügungen vom 12. Februar 2009 erneut auf den Namen der Tochter lauten und der Amtsvormundschaft A.___ eröffnet wurden. Auf die Beschwerde wegen unzutreffendem Verfügungsadressat nicht einzutreten, wäre jedoch überspitzt formalistisch, zumal sich die Verfahrensbeteiligten über das grundsätzliche Bestehen des EL-Anspruchs und die Anspruchsberechtigung an sich einig sind und die IV- rentenbeziehende Mutter unterdessen am Verfahren beteiligt ist. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umstritten ist unterdessen insbesondere noch die Frage, in welcher Höhe die Tagestaxe für das Wohnheim des Kindes anzurechnen ist. Hier ist nach der jeweiligen Gesetzeslage vor und seit dem 1. Januar 2008 zu differenzieren. 4.1 4.1.1 Das bis Ende 2007 in Kraft gestandene ELG hielt in Art. 3b Abs. 2 fest, dass bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben die Tagestaxe und der Betrag für persönliche Auslagen anerkannt werden. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c aELG legen die Kantone den Betrag für persönliche Auslagen fest. Zudem können sie gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a ELG die Kosten, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, begrenzen. Gemäss Art. 3 des st. gallischen ELG (sGS 351.5) werden bei Aufenthalt im Alters- oder Invalidenwohnheim ein Drittel, im Pflegeheim ein Viertel der Pauschale für den Allgemeinen Lebensbedarf für persönliche Auslagen angerechnet. Die Regierung kann gemäss Art. 4 ELG/SG durch Verordnung bei Aufenthalt im Heim oder Spital die anrechenbare Tagespauschale festlegen. Dieser Kompetenz kam sie mit der per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1.3 Weiter ist zu prüfen, ob es sich beim Säuglings- und Kinderheim B.___ in St. Gallen um ein Heim im EL-rechtlichen Sinn handelt. Gemäss Bundesgericht ist der Heimbegriff erfüllt, wenn die versicherte Person heimbedürftig ist und die betreffende Institution in der Lage ist, diese Heimbedürftigkeit in adäquater Weise zu befriedigen (BGE 118 V 147; P 24/00 vom 15. Oktober 2001, Erw. 3a). Die Heimbedürftigkeit beinhaltet die objektiv bestehende Unfähigkeit, einen eigenen Haushalt zu führen, und die Notwendigkeit, weitergehenden Leistungen wie Betreuung, Pflege etc. auf Abruf zur Verfügung zu haben (Jöhl, a.a.O., S. 1709 Rz. 109). Die Tochter der Versicherten war bei Eintritt ins Heim im Juli 2006 gut zweieinhalb jährig. Die zuständige Vormundschaftsbehörde entzog der Mutter die elterliche Obhut (EL-act. 4-4). Die Heimbedürftigkeit ist damit offenkundig. Das Kinderheim B.___ verfügt zudem über eine Betriebsbewilligung des kantonalen Amtes für Soziales gemäss Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime (sGS 912.4). Somit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Institution fähig ist, der Heimbedürftigkeit gerecht zu werden. Der EL-rechtliche Heimbegriff ist damit erfüllt. 4.1.4 Das Erfordernis des dauernden oder längere Zeit notwendigen Heimaufenthalts gemäss Art. 3b Abs. 2 aELG ist ebenfalls zu bejahen, hielt sich die Tochter der Beschwerdeführerin 2 doch während eines Jahres und neun Monaten im Heim auf. 4.1.5 Für Juli 2006 bis und mit Dezember 2006 ist also die Tagestaxe von Fr. 232.- oder Fr. 249.- (festzulegen im Rahmen weiterer Abklärungen) und für Januar 2007 bis und mit Dezember 2007 von Fr. 258.- in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin 2, ihre Tochter habe sich regelmässig bei ihr aufgehalten, weshalb nicht die volle Tagestaxe anzurechnen sei, ist nicht zu hören; der Betreuungsplatz musste doch für die Tochter freigehalten werden, weshalb das Heim offenbar die volle Taxe in Rechnung stellte. 4.1.6 Der Betrag für persönliche Auslagen gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b aELG wurde vom Kanton St. Gallen gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c aELG in Art. 3 des ELG/SG festgelegt. Danach beläuft er sich bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim auf einen Drittel und bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital auf einen Viertel des Lebensbedarfs für Alleinstehende nach Art. 2 lit. a ELG/SG. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte letztgenannte Artikel erklärt die bundesrechtlichen höchstzulässigen Ansätze für anwendbar. Diese beliefen sich gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 aELG im Jahr 2006 auf Fr. 17'640.- und im Jahr 2007 und 2008 auf Fr. 18'140.-. Die Qualifizierung des Säuglings- und Kinderheims B.___ als Pflegeheim erscheint als sachgerecht. Folglich ist für das Jahr 2006 der Betrag von Fr. 4'410.- und für das Jahr 2007 der Betrag von Fr. 4'535.- anzurechnen. Die von der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 12. Februar 2009 anerkannten Ansätze von jeweils einem Drittel des Höchstbetrags für den Allgemeinen Lebensbedarf erweisen sich als zu hoch. 4.2 4.2.1 Gemäss dem seit 2008 gültigen ELG können die Kantone die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie legen zudem den Betrag für persönliche Auslagen fest (Art. 10 Abs. 2 ELG). In Bezug auf den Betrag für persönliche Auslagen hat sich die kantonale Rechtslage nicht geändert (vgl. Art. 3 ELG/SG). In Bezug auf die Tagestaxe ist jedoch am 1. Januar 2008 die neue Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale vom 4. Dezember 2007 in Kraft getreten (sGS 351.52). Nach deren Art. 1 Abs. 1 lit. a beträgt die höchstens anrechenbare Tagespauschale für Personen ohne Pflegebedürftigkeit und für Betagte in stationären Einrichtungen, die nicht auf einer kantonalen Pflegeheimliste nach Art. 39 des eidgenössischen Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) aufgeführt sind, Fr. 180.-. Die weiteren Litera legen die Ansätze nach BESA-Pflegestufen fest. Die Kosten für den Pflegeaufwand werden gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung nur für Betagte in stationären Einrichtungen berücksichtigt, die auf einer kantonalen Pflegeheimliste nach Art. 39 KVG aufgeführt sind. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung setzt die Tagespauschale bei Aufenthalt in einem Invalidenwohnheim auf höchstens Fr. 270.- fest. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete die Tochter der Beschwerdeführerin 2 unter Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung und anerkannte eine Tagespauschale von Fr. 180.-. Bei genauer Betrachtung zeigt sich, dass Art. 1 der Verordnung für im Heim wohnende Kinder von EL-Ansprechern keine Regelung aufweist. Bei einem Kleinkind im Alter der Tochter ist klar von Pflegebedürftigkeit auszugehen; Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung kann folglich nicht zur Anwendung gelangen. Auch die anderen Litera
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte finden auf Kinder keine Anwendung. Die offensichtlich unbeabsichtigt entstandene Lücke in Art. 1 der Verordnung ist durch Richterrecht zu füllen. Weil die Tochter der Beschwerdeführerin 2 während ihres Aufenthalts im Säuglings- und Kinderheim B.___ aufgrund ihres kindlichen Alters klar pflegebedürftig war, ist die Pauschale von Fr. 180.- eindeutig zu tief. Angemessen erscheint die analoge Anwendung von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die nach ELG anrechenbare Tagespauschale für den Aufenthalt in einem Invalidenwohnheim und damit die Anerkennung der Höchstgrenze von Fr. 270.-. In der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind folglich auch für die Monate Januar bis März 2008 die vom Sozialamt ausgewiesenen effektiven Tageskosten Fr. 258.- (act. G 11), zumal die Höchstgrenze von Fr. 270.- damit nicht überschritten wird. 4.3 Die Beschwerdeführerin 2 weist darauf hin, dass bei ihrer EL-Berechnung ab August 2007 zu tiefe Mietausgaben angerechnet worden seien. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ELV ist das Einkommen der Eltern bei Kindern, für die eine gesonderte Anspruchsberechnung gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV durchzuführen ist, soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Einnahmenüberschuss der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin 2 (vgl. EL-act. 18) bei der Berechnung der Tochter in Abzug gebracht (EL-act. 29). Da sich die Mietausgaben der Beschwerdeführerin 2 ab August 2007 nicht mehr auf die in der Berechnung anerkannten Fr. 755.-/ Monat (Fr. 9'060.-/Jahr), sondern vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2008 auf Fr. 790.-/ Monat (Fr. 9'480.-/Jahr) beliefen (act. G 17.1), reduziert sich für August 2007 bis März 2008 der Einnahmenüberschuss um Fr. 420.-/Jahr. 5. 5.1 Zusammenfassend sind die Beschwerden unter Aufhebung der Verfügungen vom 12. Februar 2009 teilweise gutzuheissen. In der für die Tochter der Beschwerdeführerin 2 gesondert vorzunehmenden EL-Berechnung sind für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 die noch zu ermittelnden effektiven Tageskosten und ab 1. Januar 2007 von Fr. 258.- anzurechnen. Bei der Ausgabenposition "Persönliche Auslagen für Heimbewohner" ist hingegen für Juli bis Dezember 2006 lediglich der Betrag von Fr. 4'410.- und für 1. Januar 2007 bis 31. März 2008 von Fr. 4'535.- anzuerkennen. Für
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Monate August 2007 bis März 2008 ist unter der Position "Übrige Einkommen" als Einnahmenüberschuss der Mutter wegen der höheren Miete lediglich der jeweils um Fr. 420.-/Jahr reduzierte Betrag einzusetzen. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zumal eine Drittauszahlung an das Sozialamt im Raum steht. Als Verfügungsadressatin wird die Beschwerdeführerin 2 einzusetzen sein. Das Sozialamt wird der Beschwerdegegnerin einen detaillierten Verrechnungsantrag einzureichen haben. Ein allfälliger nach der Verrechnung resultierender Überschuss wird der Beschwerdeführerin 2 auszubezahlen sein. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat eine obsiegende beschwerdeführende Person einen Anspruch auf den Ersatz ihrer Parteikosten. Im vorliegenden Fall führt das Sozialamt die Beschwerde aus juristischer Sicht aus eigenem Recht und ist nicht anwaltlich vertreten. Eine solche Partei hat - gleichgültig, ob sie rechtskundig ist oder juristischer Laie - bei Obsiegen grundsätzlich nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, namentlich die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand verursacht hat (BGE 110 V 132). Die Parteientschädigung bemisst sich im Übrigen nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Der Beschwerdeführer 1 beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von 60% des gewöhnlichen Honorars gemäss Honorarordnung für Rechtsanwälte. Diesem Antrag ist im Ergebnis stattzugeben. Dem Beschwerdeführer 1 sind ermessensmässig Fr. 1'800.- (inkl. Barauslagen) zuzusprechen. Eine weitere Reduktion wegen des in Bezug auf die anrechenbaren persönlichen Auslagen nicht vollständigen Obsiegens ist nicht angezeigt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
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