St.Gallen Sonstiges 22.09.2023 DIGS411-695

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-695 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 07.02.2024 Entscheiddatum: 22.09.2023 Entscheid Departement des Innern vom 22. September 2023 Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt. Den Entscheid DIGS411-695 vom 22. September 2023 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-695

Entscheid vom 22. September 2023 Rekurrent A.___

gegen

Vorinstanz Politische Gemeinde X.___ vertreten durch das Sozialamt X.

Betreff Verfügung vom 6. April 2023 betreffend Sozialhilfe (Wohnkosten ab 1. April 2022)

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Sachverhalt A. A.___ wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2021 durch das So- zialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) ab 2. Dezember 2020 finanziell unter- stützt (vi-act. 1319). Er hatte Ende Oktober 2020 einen Schlaganfall erlitten, im November 2020 war ein Sigmakarzinom mit Lebermetastase diagnostiziert und im Dezember 2020 war er an der Leber und am Darm operiert worden. Am 31. Januar 2021 hatte er die Klinik E.___ nach Hause verlassen können (Protokoll Erstgespräch Fragebogen des Sozialamtes vom 2. Februar 2021, vi-act. 1417; IV-Anmeldung vom 2. Dezember 2020, vi-act. 1515). Im An- schluss daran hatte er eine Chemotherapie begonnen (vi-act. 216, 218). Am 16. Februar 2021 war seine damalige Lebenspartnerin B.___ mit dem ge- meinsamen Sohn C.___ und ihren zwei Kindern aus einer früheren Bezie- hung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (vi-act. 1350). Aus einer im Jahr 2019 geschiedenen Ehe hat A.___ den Sohn D.___, der teilweise bei ihm lebt (alternierende Obhut; vgl. Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019, vi-act. 1298). Die Wohnungsmiete für die 4-Zimmerwohnung beträgt Fr. 1'400.– (inkl. Nebenkosten, vi-act. 1389).

B. Mit Verfügung vom 26. März 2021 auferlegte das Sozialamt A.___ die Auflage, sich ab sofort um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, welche dem festgelegten Ansatz entspreche, und kündigten an, ab 1. Sep- tember 2021 maximal Fr. 1'000.– (inkl. zusätzliche Mietkosten von Fr. 150.–) für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (vi-act. 1271). Der festgelegte Ansatz betrug Fr. 850.– für einen Ein-Personenhaushalt. Fr. 150.– wurden als zusätzliche Mietkosten für die Betreuung von ein bis zwei Kindern gewährt. A.___ suchte keine neue Wohnung. Nachdem das Sozialamt in der Bedarfsberechnung ab 1. Oktober 2021 nur noch Fr. 1'000.– als Wohnkosten inkl. Nebenkosten berücksichtigt und die Reduktion bereits vollstreckt hatte (vi-act. 1039, 1051), verfügte es am 4. Januar 2022, dass ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnungsmiete (inkl. zusätzliche Mietkosten von Fr. 150.–) im Budget berücksichtigt würden, dass für die Monate Januar 2022 bis März 2022 ausserordentlich Fr. 1'400.– für die Wohnungsmiete übernommen würden und dass A.___ die Auflage erteilt werde, sich um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, welche dem festgelegten Ansatz entspreche (vi-act. 980). A.___ erhob dagegen am 18. Januar 2022 beim De- partement des Innern Rekurs (Verfahren DIGS411-630). Streitgegenstand des Verfahrens bildeten die Höhe der ab 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 und ab 1. April 2022 in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten sowie die Rechtmässigkeit der Auflage.

C. Mit drei Verfügungen vom 17. Mai 2022 sprach die IV-Stelle des Kantons St.Gallen A.___ rückwirkend ab 1. Oktober 2021 eine ganze Invali- denrente sowie IV-Kinderrenten für D.___ und C.___ zu (vi-act. 518 ff.). Die

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EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit Verfügung vom 21. Juni 2022 rück- wirkend ab 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 Ergänzungsleistungen zu und verneinte ab 1. Juni 2022 einen EL-Anspruch mit der Begründung, das Ge- samtvermögen (Freizügigkeitskonti/-policen) betrage mehr als Fr. 100'000.– (vi-act. 416). Die IV- und EL-Nachzahlungen wurden überwiegend dem Sozi- alamt ausbezahlt. Am 2. August 2022 zahlte dieses A.___ Fr. 711.25 als Überschuss aus der Verrechnung aus (vi-act. 163, 316).

D. Mit Verfügung vom 19. August 2022 (Versand am 2. September 2022) stellte das Sozialamt die finanzielle Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ein (vi- act. 188). A.___ erhob dagegen am 15. September 2022 / 3. Oktober 2022 beim Departement des Innern Rekurs (Verfahren DIGS411-666).

E. Mit Entscheid vom 22. November 2022 (Verfahren DIGS411-630) hiess das Departement des Innern den Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 teilweise gut, verpflichtete das Sozialamt zur Nachzahlung von Fr. 1'200.– (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 rückwirkend verfügte und bereits vollstreckte reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten mit Fr. 1'000.– statt Fr. 1'400.–, Erw. 7.3) und wies die Sache hinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Ne- benkosten zu weiteren Abklärungen betreffend die Zumutbarkeit eines Woh- nungswechsels (Rechtmässigkeit der Auflage) an das Sozialamt zurück (Erw. 8.3.3). Im Weiteren hielt es fest, dass aufgrund der alternierenden Ob- hut über D.___ von einem Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personen- haushalt von Fr. 1'200.– statt für einen Ein-Personenhaushalt von Fr. 850.– mit einem Mietzinszuschlag für ein Besuchsrecht von Fr. 150.– auszugehen sei (Erw. 8.2.3) und dass die ab 1. April 2022 bereits vollstreckte reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten mit Fr. 1'000.– rechtswidrig sei (Erw. 9). Es wies das Sozialamt an, die Bedarfsberechnung von A.___ ab

  1. April 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen. Die Berechnung sei grundsätzlich über den 30. Juni 2022 hin- aus vorzunehmen, dies unter dem Vorbehalt, dass der massgebliche Sach- verhalt nach dem 30. Juni 2022 unverändert geblieben sei. Dieser Entscheid, der auf den im Verfahren DIGS411-630 eingereichten, trotz mehrmaliger Auf- forderung zur Einreichung der vollständigen Akten unvollständigen Akten ba- sierte, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

F. Am 2. März 2023 erkundigte sich das Departement des Innern im Verfahren DIGS411-666 beim Sozialamt nach dem Stand der Abklärungen betreffend die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels und damit der ab

  1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten (act. 10 des Verfahrens DIGS411-666). Das Sozialamt nahm am 6. April 2023 Stel- lung (Posteingang am 14. April 2023), wies auf laufende Abklärungen hin und

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reichte Unterlagen ein (act. 3-5; act. 14 des Verfahrens DIGS411-666). Dem- nach hatte es am 24. März 2023 dipl.med. F., Hausarzt von A., um Auskunft gebeten, ob A.___ in der Zeit vom 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 in der Lage gewesen sei, Wohnungssuchbemühungen zu tätigen. Dieser hatte am 28. März 2023 mittels Arztzeugnis bestätigt, dass A.___ im angefragten Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, aktiv Wohnungssuchbemühungen vorzunehmen (Beilagen zu act. 14 des Verfah- rens DIGS411-666). Mit Schreiben vom 17. April 2023 wies das Departement des Innern das Sozialamt darauf hin, dass gemäss Entscheid vom 22. No- vember 2022 hinsichtlich der Rechtmässigkeit der am 26. März 2021 verfüg- ten Auflage abzuklären sei, ob im Zeitraum vor der Erteilung der Auflage, also vor dem 26. März 2021, A.___ ein Wohnungswechsel (und nicht nur das Täti- gen von Wohnungssuchbemühungen) zumutbar gewesen sei (act. 16 des Verfahrens DIGS411-666).

G. Am 6. April 2023 hatte das Sozialamt dipl.med. F.___ mehrere Rückfragen gestellt und ihn gebeten, ein detailliertes Arztzeugnis auszustel- len (act. 3-4). Nachdem keine Antwort eingegangen war, fragte es am 20. Ap- ril 2023 nach (act. 3-6). Am folgenden Tag notierte die zuständige Fachper- son des Sozialamtes betreffend ein Telefonat mit der Praxis von dipl.med. F., dass der Arzt die Anfrage zunächst mit A. besprechen möchte.

H. Mit Verfügung vom 6. April 2023 (Versand am 24. April 2023) legte das Sozialamt die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 fest. Das Verfügungsdispositiv lautete:

« 1. Dem Antrag von A.___ um finanzielle Sozialhilfeleistungen wird entsprochen.

  1. Für die Wohnungsmiete von Oktober bis Dezember 2021 wurde eine Nachzahlung (3 Monate) von gesamt Fr. 1'200.– am 2. August 2022 und am 24. März 2023 geleistet und ist damit abgegolten.

  2. Für die Wohnungsmiete (2-Personen-Haushalt) werden durch das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 max. Fr. 1'200.– inkl. Nebenkosten übernommen.

  3. Sämtliche Veränderungen in der persönlichen und finanziellen Situation, wie Zivilstandsänderungen, Änderungen der Haushaltsgrösse und Wohn- situation, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Lohnverände- rungen, Vermögensgewinn, Erbschaftsanfall, allfällige Zahlungen von Schuldnern, Erhalt von Sozialversicherungsrenten usw. sind dem Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ unverzüglich zu melden. Sämtliche Einnahmen sind dem Sozialamt zu melden und werden angerechnet.

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  1. A.___ wird ausdrücklich auf Art. 18 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St.Gallen aufmerksam gemacht, wonach er bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückerstattung der erhaltenen finan- ziellen Sozialhilfe verpflichtet ist.

  2. Im Übrigen bleibt die Verfügung B21/89 Ausrichtung von Sozialhilfeleist- ungen vom 25. Februar 2021 bestehen. »

Zur Begründung gab das Sozialamt an, gemäss Entscheid des Departemen- tes des Innern vom 22. November 2022 sei die Differenz der nicht bezahlten Mieten von Oktober bis Dezember 2021 von Fr. 1'200.– nachzuzahlen gewe- sen. Diese Nachzahlung sei mit dem Überschuss der Auszahlung der Ergän- zungsleistungen vom 2. August 2022 verrechnet und am 24. März 2023 aus- bezahlt worden. Der Haushalt des Rekurrenten sei als Zwei-Personenhaus- halt zu qualifizieren. Für die Wohnungsmiete werde dementsprechend die Miete für einen Zwei-Personenhaushalt von maximal Fr. 1'200.– übernom- men. Für die Berücksichtigung der Mietkosten von Fr. 1'200.– bzw. Fr. 1'400.– im Zeitraum von April bis Juni 2022 sei eine Anfrage an den Haus- arzt dipl.med. F.___ gestellt worden. Dieser habe die Anfrage am 28. März 2023 mit einem Zweizeiler beantwortet. Am 6. April 2023 sei eine erneute An- frage an den Hausarzt mit der Bitte um Detaillierung gestellt worden. Am 21. April 2023 sei telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen worden. Ein de- tailliertes Arztzeugnis fehle bis heute. Dipl.med. F.___ habe bis zum jetzigen Zeitpunkt keine medizinische Einschätzung abgeben können. Aufgrund des fehlenden detaillierten Arztzeugnisses bzw. der fehlenden medizinischen Ein- schätzung würden für die Wohnungsmiete inkl. Nebenkosten Fr. 1'200.– über- nommen. Von einer vertrauensärztlichen Untersuchung werde mit dem Ver- merk auf die Verhältnismässigkeit abgesehen.

I. Am 5. Mai 2023 erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent) beim De- partement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 6. April 2023 (act. 1). Er stellte folgende Anträge:

« 1. Die Verfügung sei als rechtsmissbräuchlich aufzuheben.

  1. Es sei das Sozialamt anzuweisen, für die Zeit von April – Juni 2022 je Fr. 200.–/Mt. = Total Fr. 600.– nachzuzahlen.

  2. Darüber hinaus sei die Mietberechnung weiterhin mit Fr. 1'400.– vorzu- nehmen. »

Gleichentags reichte er im Verfahren DIGS411-666 eine Stellungnahme ein.

J. Das Departement des Innern lud das Sozialamt (nachfolgend Vo- rinstanz) am 15. Mai 2023 zur Vernehmlassung ein und bat es, die seit 15. November 2022 aufgelaufenen Vorakten zu überweisen (act. 2). Es teilte

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mit, die Vorakten bis 15. November 2022 seien aus dem Verfahren DIGS411- 666 bereits vorhanden und als eingereicht zu betrachten. Mit Eingabe vom 5. / 6. Juni 2023 nahm die Vorinstanz zur Höhe der ab 1. April 2022 berück- sichtigten Wohnkosten bzw. zu den in Umsetzung des Entscheides des De- partementes des Innern vom 22. November 2022 getätigten Sachverhaltsab- klärungen Stellung und reichte Unterlagen ein, unter anderem die Rekurs- schrift des Rekurrenten vom 5. Mai 2023 (Beilage zu act. 3). Im Weiteren nahm sie Stellung zur Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Sie beantragte die Abweisung des Rekurses gegen die Verfügung vom 19. August 2022 betreffend die Einstellung der Sozialhilfeleistungen (act. 3). In der Eingabe gab sie nicht an, auf welches Verfahren sie sich bezog. Das Departement des Innern nahm das Schreiben mitsamt Beilagen als Vernehm- lassung im Verfahren DIGS411-695 sowie als Eingabe im Verfahren DIGS411-666 zu den Akten und teilte dies dem Rekurrenten mit Kopie an die Vorinstanz mit (act. 4).

K. Der Rekurrent nahm am 13. Juni 2023 zur Eingabe der Vorinstanz vom 5. / 6. Juni 2023 Stellung (act. 5). Das Departement des Innern nahm diese Eingabe im Sinn einer Replik im Verfahren DIGS411-695 und als Stel- lungnahme im Verfahren DIGS411-666 zu den Akten (act. 6).

L. Mit Duplik vom 17. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung des Rekurses (gemeint wohl: gegen die Verfügung vom 6. April 2023) und reichte Unterlagen von dipl.med. F.___ ein mit der Angabe, diese seien am 9. Juni 2023 bei ihr eingegangen (act. 11). Sie machte unter ande- rem geltend, die Verfügung vom 24. April 2023 (gemeint wohl: vom 6. April 2023) sei in Rechtskraft erwachsen.

M. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Beteiligten wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher einge- gangen.

Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einge- treten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches An- fechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER- WALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).

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1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43 bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staats- kanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2023 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43 bis VRP). Als Adressat und unmittelbar Betroffener hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Verfügung vom 6. April 2023 ist am 24. April 2023 versandt worden. Der Rekurs vom 5. Mai 2023 ist somit fristge- recht eingereicht worden (Art. 47 Abs. 1 VRP). Entgegen der (nicht begründe- ten) Auffassung der Vorinstanz ist die angefochtene Verfügung also nicht in Rechtskraft erwachsen. Die formellen Anforderungen an den Rekurs sind er- füllt (Art. 48 Abs. 1 VRP).

1.3 Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der gesamten Verfügung. Eine Verfügung ist stets auf Rechtswirkungen ausgerichtet, das heisst, dass mit einer Verfügung in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEI- NES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 866 FF.). Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet, sondern dienen lediglich der Information des Rekurrenten: Die Pflicht zur Meldung von Sachverhaltsveränderungen, die Anspruch oder Berechnung von finanzieller Sozialhilfe verändern, gilt von Ge- setzes wegen für Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen (Art. 16 Abs. 2 SHG). Sie bedarf keiner Umsetzung in einer Verfügung, um Rechtswirkungen zu entfalten. Mit dem Hinweis auf die Rückerstattungspflicht nach Art. 18 SHG wird sodann keine Pflicht zur Rückerstattung begründet. Vielmehr han- delt es sich um einen grundsätzlichen Hinweis auf eine in der Zukunft allen- falls ergehende Verfügung nach Art. 18 ff. SHG. Ob, in welcher Höhe und in welchem Zeitpunkt der Rekurrent bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzuer- statten hat, hat die Vorinstanz nicht verfügt. Da die Dispositivziffern 4 und 5 nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind, kommt ihnen kein Verfügungs- charakter zu. Insofern der Rekurrent deren Aufhebung beantragt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

1.4 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.

2.1 Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzu- beugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre be- rufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegeset-

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zes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleis- tung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist bzw. soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Ge- setzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG).

2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozial- hilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müs- sen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 409 FF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern eingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt wer- den kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann demgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde über Ermessen verfügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Ge- brauch gemacht hat, d.h. das Ermessen über- oder unterschritten oder miss- braucht hat.

2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1 bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozi- alhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS- RL).

Die politische Gemeinde X.___ wendet, soweit ersichtlich, grundsätzlich das KOS-Handbuch und die SKOS-RL an. Die vorliegende Streitsache ist dem- entsprechend in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beur- teilen.

3.1 Der Rekurrent macht in der Rekursschrift im Wesentlichen geltend (act. 1), er habe keinen neuen Antrag auf Sozialhilfe gestellt (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Die Zahlung von Fr. 488.75 sei erst auf Nach- frage von «St.Gallen» und einem Schreiben an die Leitung eingegangen. Die Auszahlung des Überschusses aus der Nachzahlung von IV- Rentenleistun- gen und Ergänzungsleistungen am 2. August 2022 von Fr. 711.25 habe mit der Miete nichts zu tun (Dispositivziffer 2). Mit Entscheid vom 22. November 2022 sei die Vorinstanz vom Departement des Innern angewiesen worden, ab

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April 2023 (recte: 2022) die ganze Miete (Fr. 1'400.–) zu berechnen. Eventua- liter seien weitere Abklärungen zu treffen, weshalb es ihm möglich sei, trotz seines Gesundheitszustandes die Wohnung zu wechseln. Dieser Aufforde- rung sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Nun werde «plötzlich» mit Fr. 1'200.– gerechnet (Dispositivziffer 3). Wie könne eine Verfügung bestehen bleiben, wenn die Einstellung der Sozialhilfeleistungen verfügt worden sei (Dispositivziffer 6).

3.2 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung zusammengefasst vor (act. 3), der Entscheid vom 24. August 2023 (recte: 6. April 2023), die Mietkosten vom 1. April bis 30. Juni 2023 (recte: 2022) auf Fr. 1'200.– festzu- setzen, sei nach eingehender Prüfung des Sachverhalts, aufgrund des fehlen- den detaillierten Arztzeugnisses und der bis heute fehlenden medizinischen Einschätzung des Hausarztes erfolgt. Der Rekurrent habe sich zu keiner Zeit an die Vorgabe, Wohnungsbemühungen zu tätigen, gehalten. Die Nachzah- lung von Fr. 1'200.– für Oktober bis Dezember 2021 sei mit dem Überschuss der EL-Nachzahlung verrechnet und die Differenz von Fr. 488.75 sei dem Re- kurrenten ausbezahlt worden. Die Nachzahlung von Fr. 600.– für April bis Juni 2022 sei ebenfalls ausbezahlt worden. Sie habe mehrmals versucht, ein detailliertes Arztzeugnis zu erhalten. Da kein detailliertes Arztzeugnis habe eingeholt werden können und da der Arzt keine medizinisch-fachliche Ein- schätzung habe geben können, sei davon auszugehen, dass der Rekurrent sehr wohl in der Lage gewesen wäre, Wohnungsbemühungen zu tätigen.

3.3 Der Rekurrent macht im Sinn einer Replik im Wesentlichen ergän- zend geltend (act. 5), der zeitliche Rahmen und die Art der Fragestellung (ge- meint: Anfrage an dipl.med. F.___ vom 24. März 2023) liessen keine aussa- gekräftige Beantwortung der Fragen zu (Aussage des Arztes). Am 7. Oktober 2021 habe er eine Kopie des Arztzeugnisses, das gut genug für die Erteilung einer ganzen IV-Rente gewesen sei, eingereicht. Dieses Zeugnis gehe weit über die Aussagekraft hinaus, welches von der Vorinstanz gefordert worden sei. dipl.med. F.___ habe die Anfrage der Vorinstanz (gemeint: vom 6. April 2023) zunächst mit ihm besprechen wollen und habe die Fragen nach dem geplanten Arztbesuch am 31. Mai 2023 soweit möglich beantwortet.

3.4 Die Vorinstanz bringt in der Duplik ergänzend vor (act. 11), am 9. Juni 2023 seien zwei Schreiben bei ihr eingegangen: Das Schreiben der zuständigen Fachperson des Sozialamtes an dipl.med. F.___ vom 6. April 2023 mit handschriftlichen Antworten dazu sowie ein Schreiben von dipl.med. F.___ vom 7. Juni 2023 bezüglich Einschätzung der Wohnungsbemühungen ab April 2022. Diese beiden Schreiben könnten nicht berücksichtigt werden, da der Verdacht bestehe, dass der Rekurrent die Antworten für den Arzt dik- tiert habe, es sich also nicht um eine medizinische Einschätzung, sondern um eine Gefälligkeit handle.

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4.1 Die Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung. Es sind die effektiven Mietkosten mitsamt den mietrechtlich anerkannten Nebenkos- ten zu übernehmen (G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 497). Allerdings besteht kein Anspruch auf eine beliebige Wohnung. An- zurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (WIZENT, A.A.O., RZ. 498 F.; SKOS-RL C.4.1). In den SKOS-RL wird emp- fohlen, Richtlinien über die ortsüblichen Wohnkosten, abgestuft nach der Haushaltsgrösse, zu erlassen und Obergrenzen für die verschiedenen Haus- haltsgrössen gestützt auf den Wohnungsmarkt bzw. das Mietzinsniveau in der Gemeinde festzulegen (SKOS-RL C.4.1 Erläuterungen a). Das KOS-Hand- buch (zur SKOS-RL C.4.1) führt an, in welchem Rahmen sich die von einigen Gemeinden festgelegten Mietzins-Höchstansätze in etwa bewegen. Die Ein- haltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3). Gemäss den Richtli- nien der politischen Gemeinde X.___ betragen die Wohnkosten für einen Zwei-Personenhaushalt maximal Fr. 1'200.– (act. 16-2).

4.2 Überhöhte Wohnkosten sind nur solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ins- besondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Fa- milie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-RL C.4.1; WIZENT, A.A.O., RZ. 501 FF.; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3). Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu quali- fizieren, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (WIZENT, A.A.O., RZ. 503). Erst wenn ein Umzug als zumutbar erachtet wird, ist die betroffene Person mittels Auflage aufzufordern, sich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu su- chen und die Reduktion der Wohnkosten anzudrohen (VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.9). Weigert sich die Person, trotz Vorliegens zu- mutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten bzw. dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-RL C.4.1; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3). Die Reduktion der Wohnkosten ist (in einer neuen Verfügung zusätzlich zur Auflage) zu verfügen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2020.00002 vom 20. März

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2020 Erw. 4; zum Ganzen Entscheid des Departementes des Innern vom 22. November 2022, DIGS411-630, Erw. 5 und 7.2).

4.3 Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht das Beweismass der vollen Überzeugung. Dies ist dann erfüllt, wenn die entscheidende Behörde über- zeugt ist, dass sich ein Sachverhalt so wie festgestellt verhält und nicht an- ders, wenn also alle Zweifel ausgeräumt sind oder als leicht erscheinen (B. MÄRKLI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 12– 13 VRP RZ. 18). Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltsele- ments überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsa- che keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 Erw. 3.2). Die Beweislast, das heisst den Nachteil einer unbewiesen gebliebenen Tatsache, trägt bei anspruchsbegrün- denden Tatsachen der Gesuchsteller; bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung trägt sie die Sozialhilfebehörde (VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen Entscheid des Departementes des Innern vom 22. November 2022, DIGS411-630, Erw. 8.3).

5.1 Das Departement des Innern hat im Entscheid vom 22. November 2022 (Verfahren DIGS411-630) die dem Rekurrenten mit (Zwischen-)Verfü- gung vom 26. März 2021 auferlegte Auflage, sich ab sofort um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, im Zusammenhang mit dem (End-)Entscheid der Vorinstanz vom 4. Januar 2022, die ab 1. April 2022 zu berücksichtigen- den Wohnkosten von Fr. 1'400.– auf Fr. 1'000.– zu reduzieren, auf ihre Recht- mässigkeit überprüft. Es hat die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die Zumutbarkeit eines Umzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begrün- dung hat es im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der zur Verfügung ste- henden Akten sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vor oder nach Erteilung der Auflage die Situation daraufhin geprüft hätte, ob dem Rekurrenten (im Zeitpunkt der Erteilung der Auflage) ein Wohnungswechsel zumutbar gewesen sei, namentlich aus gesundheitlicher Sicht, obwohl sie Kenntnis von den Hos- pitalisierungen des Rekurrenten bis 31. Januar 2021 und den diesen zugrun- deliegenden Diagnosen gehabt habe. Dem vom Rekurrenten eingereichten Arztzeugnis von dipl.med. F.___ vom 9. Dezember 2021 habe die Vorinstanz zu Recht keinen ausreichenden Beweiswert zuerkannt (Erw. 8.3). Die Vo- rinstanz hat in Umsetzung dieses Entscheids weitere Abklärungen getätigt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob gestützt auf diese Abklärungen die am 26. März

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2021 verfügte Auflage als rechtmässig zu qualifizieren ist. Im Weiteren stehen im Vergleich zum Verfahren DIGS411-630 weitere Vorakten zur Verfügung, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auflage beizuziehen sind.

5.2 5.2.1 Die Anfragen der Vorinstanz vom 24. März 2023 und 6. April 2023 an dipl.med. F.___ sind ungeeignet gewesen, den relevanten Sachverhalt ab- zuklären, denn die Vorinstanz hat sich dabei auf den falschen Zeitraum bezo- gen. Die Vorinstanz hat nämlich abgeklärt, ob der Rekurrent im Zeitraum ab

  1. April bis 30. Juni 2022, also den strittigen Zeitraum der Reduktion der Wohnkosten, in der Lage gewesen ist, eine Wohnung zu suchen. Abzuklären wäre aber gewesen, ob der Gesundheitszustand des Rekurrenten vor Ertei- lung der Auflage, also vor dem 26. März 2021, einen Umzug in eine günsti- gere Wohnung zugelassen hätte, mithin ob dem Rekurrenten aus gesundheit- licher Sicht ein Umzug zumutbar gewesen ist. Im Weiteren wäre abzuklären gewesen, ob dem Rekurrenten – nebst dem Suchen einer neuen Wohnung – ein Umzug als solcher (dazu gehören beispielsweise das Ein- und Auspacken aller Gegenstände, das Entsorgen von Gegenständen, das Transportieren der Gegenstände von der alten in die neue Wohnung, das Putzen der alten Woh- nung, das Einrichten der neuen Wohnung) zumutbar gewesen ist. Das Depar- tement des Innern hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. April 2023 (Ver- fahren DIGS411-666) explizit darauf hingewiesen. Ungeachtet dessen hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 24. April 2023 versandt. dipl.med. F.___ hat die Fragen der Vorinstanz am 7. Juni 2023 beantwortet. Da sich diese Fragen – wie erwähnt – auf den falschen Zeitraum bezogen haben, ist der massgebliche Sachverhalt damit nicht abgeklärt worden. Ob – wie von der Vorinstanz behauptet – der Verdacht besteht, dass es sich dabei um ein Ge- fälligkeitszeugnis handelt, kann offenbleiben. Zusammenfassend ist festzuhal- ten, dass der relevante Sachverhalt mit den getätigten Abklärungen nicht ab- geklärt worden ist.

5.2.2 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der nun zur Verfügung stehenden, im Verfahren DIGS411-630 nicht vorgelegenen Akten der Vorinstanz die Recht- mässigkeit der Auflage beurteilt werden kann. Die Vorinstanz hat die Auflage in der Verfügung vom 26. März 2021 allein mit der Begründung, der tatsächli- che Mietzins von Fr. 1'400.– überschreite den Mietzins-Höchstansatz der poli- tischen Gemeinde X.___ für einen Ein-Personenhaushalt mit einem Mietzins- zuschlag für ein Besuchsrecht für ein bis zwei Kinder von total Fr. 1'000.–, auf- erlegt (vi-act. 1271). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz damals abge- klärt hat, ob ein Umzug für den Rekurrenten zumutbar ist, enthalten auch die weiteren Akten nicht. Am 26. Februar 2021 hat die zuständige Fachperson des Sozialamtes Folgendes notiert: «1. Chemotherapie am Laufen. Dauer 6 Monate» sowie «intern: Miete ist um 400 zu hoch» (vi-act. 218). Am 22. März 2021, also vier Tage vor Erlass der Auflage, hat sie festgehalten: «KL kommt

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mit Rulator (gemeint wohl: Rollator). Die Chemo ist happig für ihn. Haut ihn je- weils fast bis zur Bewegungslosigkeit ins Bett am 3. und 4. Tag». Betreffend den Mietzins hat sie notiert: «Seit Auszug der Familie ist die Wohnung zu teuer. Er wird eine Verfügung erhalten, dass wir ab September 2021 nur noch CHF 1'000.– bezahlen (CHF 850.– + D.___ CHF 150.–)» (vi-act. 216). Die Vo- rinstanz hat also Kenntnis davon gehabt, dass sich der Rekurrent einer Che- motherapie unterzieht und dass er sich nur erschwert mit Hilfe eines Rollators fortbewegen kann. Dennoch hat sie für den Erlass der Auflage nicht geprüft, ob ihm ein Umzug zumutbar ist, sondern hat allein auf die Höhe des Mietzin- ses abgestellt.

Der Rekurrent hat am 7. Oktober 2021, also nachdem die Wohnkosten (ohne Erlass einer Verfügung) auf Fr. 1'000.– reduziert und die reduzierte Anrech- nung bereits vollstreckt worden ist (vi-act. 1039, 1051), einen IV-Verlaufsbe- richt vom 13. Juli 2021 eingereicht (vi-act. 1062). In diesem Bericht hat sich der frühere Hausarzt des Rekurrenten, G.___, zuhanden der IV-Stelle zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten seit dem letzten Bericht vom 9. März 2021 geäussert. Er hat festgehalten, bis Juni 2020 (recte: 2021) habe der Rekurrent acht Zyklen Chemotherapie gehabt. Darunter habe sich die neurologische Symptomatik mit Schwäche und reduzierter Belastbar- keit deutlich verschlechtert. Er hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (auch in einer ideal adaptierten Tätigkeit) attestiert. Die zuständige Fachperson des Sozialamtes hat am 21. Mai 2021 nach einem Telefonat mit dem Rekurrenten notiert, nach sieben Chemo-Sessions habe der Rekurrent wieder Lähmungs- erscheinungen auf der linken Seite (Schlaganfallseite, vi-act. 213). Am 24. Juni 2021 hat sie angegeben, dem Rekurrenten gehe es kontinuierlich schlechter. Die Lähmung sei zurückgekommen. Die Chemo sei nach acht von zwölf Einheiten abgesetzt worden (vi-act. 212). Gestützt auf die Aktennotizen der zuständigen Fachperson des Sozialamtes vom 26. Februar 2021 und 22. März 2021 sowie den IV-Verlaufsbericht des früheren Hausarztes vom 13. Juli 2021 ist als erstellt zu betrachten, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt der Erteilung der Auflage am 26. März 2021 ein Wohnungswechsel aus ge- sundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen ist. Nach der allgemeinen Le- benserfahrung stellt eine Chemotherapie eine sehr starke gesundheitliche Be- lastung für die betroffene Person dar und ist häufig mit ausgeprägten Neben- wirkungen verbunden. Im Weiteren hat sich der Rekurrent im März 2021 mit Hilfe eines Rollators fortbewegt, dies wohl infolge des Ende Oktober 2020 er- littenen Schlaganfalls mit halbseitiger Lähmung. Die zusätzliche Belastung ei- nes Wohnungswechsels, also das Suchen einer neuen Wohnung und ein Um- zug als solcher, ist deshalb für den Rekurrenten als unzumutbar zu qualifizie- ren. Dass die Chemotherapie nicht spurlos am Rekurrenten vorbeigegangen ist, belegen sowohl der IV-Verlaufsbericht als auch die Aktennotizen der zu- ständigen Fachperson des Sozialamtes vom 21. Mai 2021 und 24. Juni 2021. Beim Rekurrenten hat also eine vom Durchschnitt abweichende, aktuelle schwere Erkrankung vorgelegen, die einen Umzug als unzumutbar erscheinen

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lässt (vgl. WIZENT, A.A.O., RZ. 503). Ernsthafte Zweifel, die gegen die Unzu- mutbarkeit eines Wohnungswechsels sprechen würden, bestehen nicht und hat die Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Allfällige Hilfeleistungen der Vorinstanz für einen Umzug könnten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung berücksichtigt werden. Vorliegend hat die Vorinstanz den Rekurrenten aber erst am 13. Dezember 2021 auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Mithilfe der Arbeitsintegration für den (physischen) Umzug zu stellen, hingewiesen (vi- act. 989). Dieser Hinweis ist als Reaktion auf die Einreichung des Arzt- zeugnisses vom 9. Dezember 2021 zu werten und nicht als ein tatsächliches Hilfsangebot, das einen Umzug allenfalls als zumutbar erscheinen lassen würde, zumal ein solches Angebot bei Erlass der Auflage hätte thematisiert werden müssen.

5.2.3 Nach dem Gesagten steht mit dem erforderlichen Beweismass der vollen Überzeugung fest, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt der Erteilung der Auflage ein Wohnungswechsel nicht zumutbar gewesen ist. Die mit (Zwi- schen-)Verfügung vom 26. März 2021 erlassene Auflage ist damit rechtswid- rig. Daraus folgt, dass die reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Ne- benkosten ab 1. April 2022 mit Fr. 1'200.– ebenfalls rechtswidrig ist. In der Be- darfsberechnung ab 1. April 2022 ist vielmehr die tatsächliche Miete von Fr. 1'400.– zu berücksichtigen.

5.3 Die Vorinstanz hat in der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Ver- fügung die Berücksichtigung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten auf den Zeit- raum ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 begrenzt, da sie die finanzielle Sozial- hilfe mit Verfügung vom 19. August 2022 per 30. Juni 2022 eingestellt hat. Diese Leistungseinstellung bildet Gegenstand des hängigen Verfahrens DIGS411-666 und kann in diesem Verfahren nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Der Zeitraum, während dem die Wohnkosten inkl. Neben- kosten von Fr. 1'400.– zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Zeit- punkt der rechtmässigen Einstellung der finanziellen Sozialhilfe. Die bis 30. Juni 2022 befristete Übernahme der Wohnkosten ist deshalb aufzuheben. Die in diesem Verfahren anzuordnende Nachzahlung (vgl. unten) ist dennoch auf den Zeitraum April bis Juni 2022 zu beschränken, da eine allfällige Nach- zahlung von finanzieller Sozialhilfe ab 1. Juli 2022 im Verfahren DIGS411-666 beurteilt wird.

Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten am 28. April 2023 Fr. 600.– für die Miete April bis Juni 2022 (Differenz zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 1'200.– je Monat) nachbezahlt. Entgegen der Anweisung im Entscheid des Departementes des Innern vom 22. November 2022 (Erw. 9), die Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten von Fr. 1'400.– neu vorzuneh- men und dem Rekurrenten den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzu- zahlen, hat die Vorinstanz keine Neuberechnung vorgenommen. Sie ist des- halb erneut und dieses Mal im Rahmen einer materiellen Beurteilung der

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Streitsache anzuweisen, die Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich darauf ergeben- den Fehlbetrag (wohl Fr. 600.–) nachzuzahlen.

Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist wie folgt abzuändern: «Für die Wohnungs- miete werden durch das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– inkl. Nebenkosten übernommen».

  1. Die Vorinstanz hat in der Dispositivziffer 2 festgehalten, für die Wohnungsmiete von Oktober bis Dezember 2021 sei am 2. August 2022 und

  2. März 2023 eine Nachzahlung von Fr. 1'200.– geleistet worden. Der Re- kurrent rügt sinngemäss, die Verrechnung der Fr. 1'200.– mit der Auszahlung des Überschusses aus der Verrechnung von Sozialhilfeleistungen mit den Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen von Fr. 711.25 am 2. August 2022 sei unzulässig. Die Nachzahlungen von IV- Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen und damit der von der Vor- instanz berechnete Überschuss von Fr. 711.25 haben den Zeitraum von Ok- tober 2021 bis Mai 2022 betroffen. Die Nachzahlung der Wohnkosten von Fr. 1'200.– für Oktober bis Dezember 2021 hat somit denselben Zeitraum be- troffen. Wären dem Rekurrenten die Fr. 1'200.– voll ausbezahlt worden, hätte eine Überentschädigung im Umfang von Fr. 711.25 resultiert, denn die Sozial- hilfeleistungen sind subsidiär zu IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistun- gen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b SHG). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten am 27. März 2023 (vgl. Klientenkontoauszug, act. 3-12) lediglich Fr. 488.75 ausbezahlt hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht überprüft worden ist, ob der Überschuss von Fr. 711.25 korrekt berechnet worden ist. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

  3. Die Vorinstanz hat in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung angeordnet, dem Antrag des Rekurrenten um finanzielle Sozialhilfe- leistungen werde entsprochen. Eine Begründung dazu fehlt. Es ist weder er- sichtlich, dass der Rekurrent einen neuen Antrag auf Sozialhilfeleistungen ge- stellt hätte noch, dass eine Notwendigkeit für den Erlass dieser Dispositivzif- fer bestanden hätte. Vorliegend handelt es sich um einen Dauersachverhalt, denn dem Rekurrenten ist ab 2. Dezember 2020 bis zur Einstellung der Leis- tungen per 30. Juni 2022 ununterbrochen finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden. In der Verfügung vom 25. Februar 2021, mit der dem Rekurrenten ab

  4. Dezember 2020 finanzielle Sozialhilfe zugesprochen worden ist, ist in der Dispositivziffer 1 festgehalten worden, dem Antrag des Rekurrenten um finan- zielle Sozialhilfe werde entsprochen (vi-act. 1360). Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung stellt deshalb lediglich eine Wiederholung der Dis- positivziffer 1 der Verfügung vom 25. Februar 2021, die auch für die Zeit ab

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  1. April 2022 massgebend gewesen ist, dar. Sie ist deshalb ersatzlos aufzu- heben. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist ebenfalls er- satzlos aufzuheben, denn in der Verfügung vom 25. Februar 2021 ist sowohl in Bezug auf den Grundbedarf als auch in Bezug auf die Wohnkosten inkl. Nebenkosten von einer Person in einem Fünf-Personenhaushalt ausgegan- gen worden (vgl. Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 25. Februar 2021, vi-act. 1321, sowie Bedarfsberechnungen Dezember 2020 bis Februar 2021, vi-act. 1330 ff.). Seit dem Auszug der früheren Lebenspartnerin des Re- kurrenten mit den drei Kindern am 16. Februar 2021 aus der Wohnung des Rekurrenten hat diese Verfügung jedoch nicht mehr mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt. Eine Anpassungsverfügung an diese rele- vante Sachverhaltsveränderung ist soweit ersichtlich nicht ergangen. Der Ver- weis auf diese Verfügung in der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfü- gung ist deshalb nicht korrekt. Festzuhalten ist jedoch, dass der Rekurrent ab Mitte Februar 2021 unbestritten Anspruch auf den Grundbedarf für eine Per- son in einem Ein-Personenhaushalt gehabt hat. Der Rekurs ist in diesen Punkten somit gutzuheissen.

  2. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzu- treten ist, insofern die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 6. April 2023 beantragt wird. Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.

Mit Entscheid vom 22. November 2022 (Verfahren DIGS411-630) hat das De- partement des Innern die Sache hinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berück- sichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten zur weiteren Abklärung betref- fend die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels (Auflage vom 26. März 2021) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die von der Vorinstanz in Umset- zung dieses Entscheids getätigten Abklärungen haben den falschen Zeitraum betroffen und sind deshalb ungeeignet gewesen, den relevanten Sachverhalt abzuklären. Aufgrund der im Vergleich zum Verfahren DIGS411-630 zusätz- lich vorliegenden Akten ist jedoch erstellt, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt der Erteilung der Auflage am 26. März 2021 ein Wohnungswechsel nicht zu- mutbar gewesen ist. Der Rekurrent hat sich nämlich ab Februar 2021 einer Chemotherapie unterzogen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt eine Chemotherapie eine sehr starke gesundheitliche Belastung für die be- troffene Person dar und ist häufig mit ausgeprägten Nebenwirkungen verbun- den. Im Weiteren hat sich der Rekurrent im März 2021 mit Hilfe eines Rolla- tors fortbewegt, dies wohl infolge des Ende Oktober 2020 erlittenen Schlag- anfalls mit halbseitiger Lähmung. Die zusätzliche Belastung eines Wohnungs- wechsels, also das Suchen einer neuen Wohnung und ein Umzug als solcher, ist deshalb für den Rekurrenten als unzumutbar zu qualifizieren. Die Auflage vom 26. März 2021, sich um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, ist deshalb rechtswidrig. Daraus folgt, dass die reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 mit Fr. 1'200.– ebenfalls rechtswidrig ist. In der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 ist vielmehr die

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tatsächliche Miete von Fr. 1'400.– zu berücksichtigen. Die in der Dispositivzif- fer 3 verfügte Befristung der Übernahme der Wohnkosten bis 30. Juni 2022 ist aufzuheben, da die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 30. Juni 2022 Gegenstand des hängigen Verfahrens DIGS411-666 bildet. Die im vor- liegenden Verfahren anzuordnende Nachzahlung ist dennoch auf den Zeit- raum April bis Juni 2022 zu beschränken, da eine allfällige Nachzahlung von finanzieller Sozialhilfe ab 1. Juli 2022 im Verfahren DIGS411-666 beurteilt wird. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, die Bedarfsberechnung ab

  1. April 2022 bis 30. Juni 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich daraus ergebenden Fehlbetrag (wohl Fr. 600.–) nachzuzahlen. Der Re- kurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 der an- gefochtenen Verfügung ist wie folgt abzuändern: «Für die Wohnungsmiete werden durch das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– inkl. Nebenkosten übernommen».

Die Verrechnung von Fr. 1'200.– (Nachzahlung betreffend die Wohnungsmie- ten Oktober bis Dezember 2021) mit der Auszahlung des Überschusses aus der Verrechnung von Sozialhilfeleistungen mit den Nachzahlungen von IV- Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen von Fr. 711.25 (vgl. Dispositiv- ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist aufgrund des gleichen Zeitraums der Ausrichtung der Leistungen und der Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen gegenüber IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen nicht zu bean- standen. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen.

Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben, da der Rekurrent keinen neuen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt hat und es sich dabei um eine nicht erforderliche Wiederholung der Dispositivzif- fer 1 der Verfügung vom 25. Februar 2021 handelt. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist ebenfalls ersatzlos aufzuheben, denn der Ver- weis auf die Verfügung vom 25. Februar 2021 ist hinsichtlich des Grundbe- darfs (eine Person in einem Fünf-Personenhaushalt) nicht korrekt. Der Re- kurs ist in diesen Punkten somit gutzuheissen.

  1. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrens- kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nicht- eintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs er- wirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 769). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Die Vorinstanz hat die Ab- weisung des Rekurses beantragt. Sie ist damit im Hauptpunkt (Dispositivzif- fer 3 der angefochtenen Verfügung) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 6 unterlegen. Der Rekurrent ist mit dem Antrag, die gesamte Verfügung

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sei aufzuheben, hinsichtlich der Dispositivziffer 2, 4 und 5 unterlegen; mit sei- nen weiteren Anträgen hat er obsiegt. Die Dispositivziffer 2 hat nur den Voll- zug der Nachzahlung von Fr. 1'200.– betroffen. Hinsichtlich der Dispositivzif- fer 4 und 5 hat der Rekurrent, ein juristischer Laie, nicht erkennen können, dass es sich dabei nur um eine Information handelt. Dies ist nicht zu seinen Lasten zu werten. Der Rekurrent ist deshalb im Ergebnis nur sehr geringfügig unterlegen. Dies ist bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 3). Dem Verfahrensaus- gang zufolge hätte somit die Vorinstanz die amtlichen Kosten zu tragen. Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Entscheid

  1. Der Rekurs von A.___ vom 5. Mai 2023 gegen die Dispositivziffern 1, 3 und 6 der Verfügung vom 6. April 2023 wird gutgeheissen und

a. die Dispositivziffer 3 wird wie folgt abgeändert:

« 3. Für die Wohnungsmiete werden durch das Sozialamt der politischen Ge- meinde X.___ ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– inkl. Nebenkosten übernom- men. »

b. die Dispositivziffern 1 und 6 werden ersatzlos aufgehoben.

c. das Sozialamt X.___ wird im Sinn der Erwägung 5.3 zur Nach- zahlung an A.___ verpflichtet.

  1. Der Rekurs gegen die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 6. April 2023 wird abgewiesen.

  2. Auf den Rekurs gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom

  3. April 2023 wird nicht eingetreten.

  4. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden der politischen Gemeinde X.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

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