St.Gallen Sonstiges 22.09.2023 DIGS411-666

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/33 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-666 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 07.02.2024 Entscheiddatum: 22.09.2023 Entscheid Departement des Innern vom 22. September 2023 Sozialhilferecht, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 9 SHG, Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP. Überweisung der (sinngemässen) Rechtsverweigerungsbeschwerde an die zuständige Behörde (Erw. 1.3). Rechtmässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022. Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintrittsschwelle. Diese setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haushaltsgrösse), den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, allfälligen Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen (Erw. 4.1). Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten (Erw. 4.3). Höhe der zu berücksichtigenden Kosten inklusive Transportkosten für die Ausübung der Obhut (Erw. 4.4). Die Einnahmen des Rekurrenten haben seinen Bedarf nicht gedeckt (Erw. 4.5). Prüfung, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens rechtmässig ist. Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a ist beim Bezug einer ganzen Invalidenrente grundsätzlich herauszulösen. Durchsetzung mittels Erlass einer Auflage (Erw. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines den Vermögensfreibetrag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt (Erw. 5.2). Der Rekurrent hat am 2. August 2022 und 31. August 2022 Auszahlungen von Vorsorgegeldern erhalten. Zudem hat ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 den Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV- Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen überwiesen. Dieser Betrag ist als Einnahme anzurechnen. Da der Rekurrent ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen ist, ist die finanzielle Sozialhilfe per 31. Juli 2022 einzustellen (Erw. 5.3). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt insofern, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 abgeändert wird

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/33 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Juli 2022) und die Vorinstanz verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen. Den Entscheid DIGS411-666 vom 22. September 2023 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-666

Entscheid vom 22. September 2023 Rekurrent A.___

gegen

Vorinstanz Politische Gemeinde X.___ vertreten durch das Sozialamt X.___

Betreff Verfügung vom 19. August 2022 betreffend Sozialhilfe (Einstellung)

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Sachverhalt A. a) A.___ wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2021 durch das So- zialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) ab 2. Dezember 2020 finanziell unter- stützt (vi-act. 1319). Er hatte Ende Oktober 2020 einen Schlaganfall erlitten, im November 2020 war ein Sigmakarzinom mit Lebermetastase diagnostiziert und im Dezember 2020 war er an der Leber und am Darm operiert worden. Am 31. Januar 2021 hatte er die Klinik E.___ nach Hause verlassen können (Protokoll Erstgespräch Fragebogen des Sozialamtes vom 2. Februar 2021, vi-act. 1417; IV-Anmeldung vom 2. Dezember 2020, vi-act. 1515). Im An- schluss daran hatte er eine Chemotherapie begonnen (vi-act. 216, 218). Am 16. Februar 2021 war seine damalige Lebenspartnerin B.___ mit dem ge- meinsamen Sohn C.___ und ihren zwei Kindern aus einer früheren Bezie- hung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (vi-act. 1350). Aus einer im Jahr 2019 geschiedenen Ehe hat A.___ den Sohn D., der teilweise bei ihm lebt (alternierende Obhut; vgl. Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019, vi-act. 1298). Die Wohnungsmiete für die 4-Zimmerwohnung beträgt Fr. 1'400.– (inkl. Nebenkosten, vi-act. 1389). Im Rahmen der Anmeldung zum Bezug finanzieller Sozialhilfe hatte A. Unterlagen zu Freizügigkeitskonten bei der Bank F., der Stiftung G., der Versicherung H.___ und der Ver- sicherung I.___ eingereicht (vi-act. 1470). Er hatte am 19. Januar 2021 / 2. Februar 2021 bestätigt, dass er seit März 2020 über keine Einkünfte ver- fügt und von der Erbschaft seines Vaters gelebt habe (vi-act. 1435, 1424).

b) Mit Verfügung vom 26. März 2021 auferlegte das Sozialamt A.___ die Auflage, sich ab sofort um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, welche dem festgelegten Ansatz entspreche, und kündigten an, ab 1. Sep- tember 2021 maximal Fr. 1'000.– (inkl. zusätzliche Mietkosten von Fr. 150.–) für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (vi-act. 1271).

c) Mit Vorbescheid vom 4. August 2021 stellte die IV-Stelle des Kan- tons St.Gallen (nachfolgend IV-Stelle) A.___ die Zusprache einer ganzen In- validenrente ab 1. Oktober 2021 in Aussicht (vi-act. 1098). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle der Ausgleichskasse der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons St.Gallen (nachfolgend SVA) den Entscheid, A.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent ab 31. Oktober 2021 eine ganze Rente zuzusprechen, mit (vi-act. 1059). Die zuständige Fachperson des Sozi- alamtes (nachfolgend Fachperson 1) bat A.___ mit E-Mail vom 14. Oktober 2021, die Auszahlung der BVG-Guthaben bei den einzelnen Institutionen zu beantragen (vi-act. 1056).

d) Am 13. Oktober 2021 war beim Sozialamt eine ausserprozessuale Vereinbarung zwischen A.___ und B.___ vom 7. / 12. Oktober 2021 betref-

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fend den Sohn C.___ eingegangen (vi-act. 1052). Mit Entscheid vom 19. Ok- tober 2021 genehmigte das Kreisgericht Y.___ diese Vereinbarung (vi- act. 1041). Die zuständige Fachperson 1 hielt am 28. Oktober 2021 in einer Aktennotiz fest, A.___ habe anlässlich eines Telefonats am Vortag angege- ben, die Besuchszeitregelung sei aktuell zwei Tage pro Woche. C.___ komme nicht immer, da er manchmal/oft krank sei (vi-act. 205).

e) Am 24. November 2021 teilte A.___ dem Sozialamt mit, dass er sich und C.___ bei der Krankenkasse M.___ neu angemeldet habe (vi- act. 999, 1015). Vom 2. bis 22. Dezember 2021 war er wegen eines vermin- derten Allgemeinzustands nach Chemotherapie in der Klinik E.___ hospitali- siert (vgl. Entscheid des Departementes des Innern vom 22. November 2022, DIGS411-630 Sachverhalt D.). Die zuständige Fachperson 1 notierte am 13. Dezember 2021 nach einem Telefonat mit A.___, er möchte das Thema «Fahrten zur Therapie» zukünftig besprechen (vi-act. 203).

f) Am 4. Januar 2022 hielt die zuständige Fachperson 1 in einer Te- lefonnotiz fest, A.___ habe angegeben, er könne zu Fuss keine Termine mehr wahrnehmen, deshalb nehme er das Taxi. Er werde Quittungen schicken, da- mit die Transportkosten von der Krankenkasse übernommen würden. «Mit Verordnung» (vi-act. 201). Gleichentags verfügte das Sozialamt unter dem Ti- tel «Auflage Wohnsituation», dass ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnungsmiete (inkl. zusätzliche Mietkosten von Fr. 150.–) im Budget berücksichtigt würden, dass für die Monate Januar 2022 bis März 2022 aus- serordentlich Fr. 1'400.– für die Wohnungsmiete übernommen würden und dass A.___ die Auflage erteilt werde, sich um eine günstigere Wohngelegen- heit zu bemühen, welche dem festgelegten Ansatz entspreche (vi-act. 980).

g) Am 5. Januar 2022 lehnte der Krankenversicherer J., bei wel- cher A. versichert war, den gewünschten Wechsel des Versicherers we- gen Zahlungsausständen ab (vgl. Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [SR 832.10; abgekürzt KVG]; vi-act. 947). Das Sozial- amt informierte A.___ am 9. Januar 2022 entsprechend (vi-act. 944).

h) Die zuständige Fachperson 1 teilte A.___ am 10. Januar 2022 mit, für C.___ würden pro Besuchstag Fr. 10.– gewährt. Sie bat ihn, zur Prüfung der Nachzahlung die Besuchstage zu notieren und von B.___ unterschreiben zu lassen (vi-act. 941). Am 15. Januar 2022 reichte A.___ eine Liste betref- fend Taxifahrten vom 23. bis 30. Dezember 2021 mit Quittungen des Tixi K.___ ein (vi-act. 926).

i) Am 18. Januar 2022 erhob A.___ beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung des Sozialamtes vom 4. Januar 2022 (Verfahren DIGS411-630; vi-act. 836).

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j) Am 1. Februar 2022 reichte A.___ eine Transportliste für den Ja- nuar 2022 mit Angabe des Grundes für den jeweiligen Transport (unter ande- rem «C.») sowie Quittungen des Tixi K. ein (vi-act. 897). Eine Fach- person des Sozialamtes hielt am 9. Februar 2022 fest, A.___ habe angerufen und die vorgesetzte Person der zuständigen Fachperson 1 sprechen wollen. Er komme mit der zuständigen Fachperson 1 nicht klar (vi-act. 889). Mit E- Mail vom 11. Februar 2022 beantragte A.___ einen Wechsel der zuständigen Fachperson des Sozialamtes (vi-act. 869). Die vorgesetzte Person der zu- ständigen Fachperson 1 lehnte den Antrag mit E-Mail vom 14. Februar 2022 ab (vi-act. 868). A.___ nahm gleichentags dazu Stellung und machte insbe- sondere geltend, sie habe seinen Antrag abgelehnt, ohne dass sie seine Ar- gumente gehört habe (vi-act. 867).

k) Am 2. März 2022 reichte A.___ die Transportliste für den Februar 2022 und Quittungen des Tixi K.___ ein (vi-act. 779). Gleichentags hielt er fest, er sei mit dem Budget (gemeint wohl: März 2022) nicht einverstanden. Er könne den Betrag für den Unterhalt von D.___ nicht nachvollziehen und der Unterhalt für C.___ fehle gänzlich, ebenso die Tixi-Abrechnungen. Er fragte, ob er für die Budgets rekursfähige Verfügungen verlangen müsse (vi- act. 776). Die zuständige Fachperson 1 antwortete gleichentags, das Budget sei eine Momentaufnahme und zeige vor allem regelmässige und gleichblei- bende Einnahmen und Ausgaben. Situationsbedingte Leistungen könnten deshalb gänzlich fehlen und würden separat ausbezahlt. Er könne eine re- kursfähige Verfügung verlangen. Für seine Anfrage erscheine es ihr aber nicht als zielführend. Der Unterhalt für D.___ berechne sich aus der Differenz zwischen einem Zwei- und einem Ein-Personenhaushalt (Fr.1'525.– abzüglich Fr. 997.–) geteilt durch 30 Tage mal 14 Tage. Da C.___ unregelmässig bei ihm sei, habe sie ihn gebeten, eine Liste einzureichen, wann C.___ bei ihm gewesen sei. Eine solche habe er bislang nicht eingereicht. Die Leistungsab- rechnung der Krankenkasse betreffend Tixi-Abrechnungen sei ausstehend (vi-act. 749). Am 7. März 2022 hielt A.___ fest, C.___ sei (mindestens seit dem Urteil) sehr regelmässig bei ihm. Er habe mehrfach mitgeteilt, dass es unmöglich sei, eine von B.___ unterschriebene Liste zu erhalten. Mit den Tixi- Abrechnungen sei hinreichend belegt, wann er C.___ zurückgebracht habe und folglich C.___ bei ihm gewesen sei (vi-act. 740).

l) Gleichentags lehnte der Krankenversicherer L., bei welchem C. versichert war, den Wechsel des Versicherers wegen Zahlungsaus- ständen ab (Art. 64a Abs. 6 KVG; vi-act. 739). Am 16. März 2022 lehnte der Krankenversicherer J.___ die Übernahme der Tixi-Transportkosten ab (vi- act. 712). Am 1. April 2022 reichte A.___ die Transportliste für den März 2022 und Quittungen des Tixi K.___ ein (vi-act. 666). Am 4. April 2022 teilte er mit, dass D.___ in den Kalenderwochen 10 und 11 ausserplanmässig die ganze Zeit bei ihm gewesen sei. Da ihm Betreuungsgutschriften abgezogen würden, wenn er im Spital bzw. in der Reha sei, sollte er im Gegenzug für diese Zeit

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Leistungen erhalten (vi-act. 661). Die zuständige Fachperson 1 antwortete ihm am 8. April 2022, er könne zur Berechnung der Unterhaltskosten für C.___ ausnahmsweise eine von B.___ nicht unterzeichnete Liste einreichen. Betreffend D.___ bitte sie ihn, sich von dessen Mutter bestätigen zu lassen, dass D.___ bei ihm gewesen sei. Die Krankenkasse habe die Übernahme der Transportkosten abgelehnt. Er könne intern einen Antrag auf Kostenüber- nahme stellen. Dazu würde eine medizinische Begründung seines Arztes, weshalb der Transport mit dem Tixi-Taxi unumgänglich sei, benötigt (vi- act. 655). Mit Schreiben vom 14. April 2022 mit dem Betreff «Kosten für Tixi- Fahrdienste / Lebensunterhalt für die Besuchstage» reichte eine Fachperson der Pro Infirmis für A.___ die Listen der seit dem 23. Dezember 2021 erfolg- ten Transporte mit dem Tixi-Fahrdienst ein. Sie gab an, A.___ benötige den Fahrdienst für Therapie- und Arzttermine und verwies auf ein Arztzeugnis vom 20. Dezember 2021. Im Weiteren erklärte sie, A.___ könne seine Kinder nur mit dem Fahrdienst bringen bzw. holen. Aus den Listen seien auch diese Transporte ersichtlich. Sie bat, diese Listen wie im E-Mail vom 8. April 2022 angeboten ausnahmsweise ohne Unterschrift zu akzeptieren und die Unter- haltskosten gemäss dieser Aufstellung zu berechnen und auszuzahlen (vi- act. 639). Am 1. Mai 2022 reichte A.___ die Transportliste für den April 2022 und Quittungen des Tixi K.___ ein (vi-act. 598).

m) Am 2. und 9. Mai 2022 stellte das Sozialamt bei der SVA je einen Antrag auf Verrechnung von bevorschussten Alimenten betreffend D.___ bzw. von bevorschussten Sozialhilfeleistungen betreffend C.___ mit Nachzah- lungen der Invalidenversicherung für den Zeitraum Oktober 2021 bis Mai 2022 (vi-act. 542, 564). Am 10. Mai 2022 stellten sie einen Verrechnungsan- trag betreffend A.___ für denselben Zeitraum (vi-act. 558). Mit drei Verfügun- gen vom 17. Mai 2022 sprach die IV-Stelle A.___ rückwirkend ab Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2'065.– pro Monat und IV-Kinderrenten für D.___ und C.___ von je Fr. 826.– pro Monat zu (vi- act. 518). Dem Sozialamt wurden für Oktober 2021 bis Mai 2022 infolge Ver- rechnung folgende Nachzahlungen ausbezahlt: Fr. 16'520.– für A.___ (dies entsprach dem Total der Nachzahlung) und Fr. 2'000.– für D.. Das restli- che Guthaben aus der Nachzahlung der IV-Kinderrente für D. und die lau- fende IV-Kinderrente für D.___ wurden dessen Mutter ausbezahlt. Betreffend C.___ wurde festgehalten, die Auszahlung der IV-Kinderrente erfolge gemäss Gerichtsentscheid vom 19. Oktober 2021 an das Sozialamt. Die Auszahlung der laufenden IV-Rente für A.___ erfolgte ab Juni 2022 an A.___.

n) Die zuständige Fachperson 1 sandte A.___ am 24. Mai 2022 das Budget Juni 2022 zu (Auszahlung von Fr. 178.40, vi-act. 516). Am 2. Juni 2022 bat die Fachperson der Pro Infirmis die IV-Stelle, die IV-Kinderrente für D.___ gemäss Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019 an A.___ auszuzah- len (vi-act. 487). Am gleichen Tag reichte A.___ die Transportliste für den Mai 2022 und Quittungen des Tixi K.___ ein (vi-act. 474). Am 3. Juni 2022 hielt er

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fest, er sei mit dem Budget nicht einverstanden. Auch bei diesem Budget fehl- ten Kostenanteile für C.___ und es seien keine Kosten für medizinisch not- wendige Fahrten berücksichtigt worden. Er bat um die Zustellung einer re- kursfähigen Verfügung. Mit der Abrechnung der IV-Nachzahlung sei er eben- falls nicht einverstanden. Er reichte als Beleg dazu eine Zahlenaufstellung ein (vi-act. 468). Am gleichen Tag bat die Fachperson der Pro Infirmis das Sozial- amt um die Ausstellung einer Bestätigung, dass das Sozialamt keine Tixi- Transportkosten übernähme (vi-act. 466). In den Akten liegt ein Arztzeugnis der Klinik E.___ vom 20. Dezember 2021, wonach ein Fahrdienst zu den The- rapien und Ärzten notwendig sei (vi-act. 467). Am 7. Juni 2022 gab die zu- ständige Fachperson 1 an, es liege kein Arztzeugnis vor, das die Transport- kosten per Tixi-Taxi begründe. Aus diesem Grund würden keine Taxikosten übernommen (vi-act. 464). Auf die Rückmeldung der Fachperson der Pro In- firmis hin, dass A.___ ein Arztzeugnis eingereicht habe und ob dies bedeute, dass intern kein Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden sei (vi- act. 464), antwortete die zuständige Fachperson 1, sie habe kein Arztzeugnis in den Akten (vi-act. 463). Am 8. Juni 2022 leitete die Fachperson der Pro In- firmis das Arztzeugnis dem Sozialamt weiter (vi-act. 457). Gleichentags mo- nierte A., dass er das Arztzeugnis am 11. April 2022 dem Sozialamt ge- schickt habe und dass er bis heute für C. keine Gutschrift erhalten habe (vi-act. 455). Am 10. Juni 2022 teilte die zuständige Fachperson 1 mit, da das Besuchsrecht betreffend C.___ unregelmässig ausgeübt worden sei, benötige sie eine Bestätigung der Mutter. Sie habe die Liste ausnahmsweise ohne Un- terschrift entgegengenommen und schicke diese selber an B.. Ab Juni 2022 müsse sich A. selber um die unterschriebene Liste der Mutter bemü- hen (vi-act. 454). A.___ antwortete gleichentags, das Obhutsrecht werde seit November 2021 bzw. seit seinem Spital- und Reha-Aufenthalt regelmässig ausgeübt. Die entsprechenden Tage seien zusätzlich in den Tixi-Fahrten nachprüfbar. Vor dem Gerichtsentscheid sei das Obhutsrecht von der Kinds- mutter torpediert worden. Ihm seien dennoch Kosten entstanden, da er nicht erst Essen einkaufen könne, wenn das Kind bei ihm sei. Er werde keine un- terschriebenen Listen einreichen (vi-act. 453). Am 10. Juni 2022 wies das So- zialamt einen internen Antrag um Kostenübernahme für Tixi-Fahrten im De- zember 2021 und Januar 2022 ab mit der Begründung, zusätzliche Leistun- gen setzten ein vorgängiges, schriftliches Gesuch voraus. Grundsätzlich seien von der Krankenkasse anerkannte Fahrdienste zu wählen. Zusätzlich werde zur Prüfung des Gesuchs ein differenziertes Arztzeugnis benötigt (vi- act. 451). Dieser ablehnende Entscheid wurde A.___ gemäss Akten nicht mit- geteilt. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 ordnete die IV-Stelle die Auszahlung der IV-Kinderrente betreffend D.___ ab Juli 2022 an A.___ an (vi-act. 426).

o) Am 13. Juni 2022 stellte das Sozialamt bei der SVA einen Antrag auf Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlun- gen von Ergänzungsleistungen betreffend A.___ für den Zeitraum Oktober 2021 bis Mai 2022 (vi-act. 435).

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p) Am 20. Juni 2022 ging beim Sozialamt eine von B.___ unterzeich- nete Liste betreffend die Besuchstage von C.___ bei A.___ für Januar bis Mai 2022 ein (vi-act. 424).

q) Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 sprach die EL-Durchführungs- stelle A.___ rückwirkend ab Oktober 2021 bis Mai 2022 Ergänzungsleistun- gen von Fr. 746.– pro Monat zu (vi-act. 416). Sie hielt fest, ab Juni 2022 be- stehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung gab sie an, das Freizügigkeitsguthaben von total Fr. 126'277.25 (Fr. 51'424.85 bei der Stiftung G.___ per 19. Januar 2022, Fr. 7'264.– bei der Versicherung H.___ per 31. Dezember 2022, Fr. 3'234.– und Fr. 64'354.40 bei der Versicherung I.___ per 1. Januar 2021) werde als Vermögen angerechnet, da die Möglich- keit bestehe, dieses zu beziehen. Das Gesamtvermögen betrage ab 1. Juni 2022 somit mehr als Fr. 100'000.– (Art. 9a des Bundesgesetzes über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30, abgekürzt ELG]). In der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 berücksichtigte sie zudem eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 73'193.– («gem. Steuern 2020»). Die Nachzahlung zahlte sie vollumfänglich dem Sozialamt aus.

r) Am 1. Juli 2022 reichte A.___ den Bankkontoauszug 1. bis 30. Juni 2022, die Transportliste für den Juni 2022 sowie Quittungen des Tixi K.___ ein. Er hielt fest, er habe heute Fr. 178.40 gutgeschrieben erhalten. Er nehme an, dass es sich dabei um die Budgetzahlung Juli 2022 handle. An- hand des Betrags sei davon auszugehen, dass wieder nichts für C.___ und die Transportkosten berücksichtigt worden sei. Er warte immer noch auf das geforderte, rekursfähige Budget (vi-act. 397). Aus dem Bankkontoauszug ist eine Gutschrift vom 30. Juni 2022 der Pro Infirmis von Fr. 1'240.– mit dem Vermerk «Tixi Fahrkosten» ersichtlich.

s) Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 lud die zuständige Fachperson 1 A.___ zu einem Gespräch ein und hielt den aktuellen Wissensstand fest (vi- act. 344). Sie gab insbesondere an, er habe Vermögen in der Höhe von Fr. 73'193.– in der Form einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft sowie Fr. 126'277.25 aus Freizügigkeitsleistungen. Die Obhutskosten für C.___ be- trügen Fr. 10.– pro Tag. Für Januar bis Mai 2022 würden Fr. 360.– (entspre- chend der von B.___ unterzeichneten Liste) und für Juni 2022 Fr. 90.– (ent- sprechend der Transportliste von A.) im Budget berücksichtigt. Die IV-Kin- derrente für D. werde ab Juli 2022 zur Hälfte (Fr. 413.–) als Einnahme an- gerechnet. Das Budget weise neu einen Minusbetrag auf. Auch wenn für Juli 2022 Obhutskosten für C.___ angerechnet würden, bestünde kein Anspruch mehr auf Sozialhilfe. A.___ habe eine Verfügung für ein einzelnes Monats- budget gewünscht. Sie vermute, dass sich mit diesem Schreiben die meisten Fragen geklärt hätten. Er werde eine Abschlussverfügung erhalten. In der

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Beilage sandte sie das ursprüngliche und das korrigierte Budget Juni 2022 sowie das Budget Juli 2022 zu.

t) Am 18. Juli 2022 fand das Gespräch statt. Die zuständige Fach- person 1 notierte dazu am 18. August 2022 (vi-act. 190), A.___ sei der An- sicht, es seien ungefähr Fr. 10'000.– zu viel verrechnet worden. Bei der Lie- genschaft gemäss Steuerveranlagung vom 26. Februar 2020 handle es sich um eine Erbengemeinschaft. A.___ habe eine Auszahlung erhalten und von diesem Geld gelebt. Gegen die EL-Verfügung habe er Rekurs (gemeint wohl: Einsprache) erhoben. Die Obhutskosten betreffend C.___ für Februar bis De- zember 2021 fehlten. Er habe moniert, dass die IV-Kinderrente (gemeint wohl: für C.) voll in das Dossier der Kindsmutter gehe. Er habe eine Verfü- gung betreffend die Besuchsrechtskosten und die Taxikosten gewünscht. In einer Notiz «Nachtrag vom 19. Juli 2022» hielt die zuständige Fachperson 1 fest, das Dossier weise einen Überschuss von Fr. 711.25 aus. Dieser werde A. ausbezahlt. Am 19. Juli 2022 sandte sie ihm einen Klientenkontoaus- zug ab 9. Oktober 2021 zu; dieser wies einen Überschuss von Fr. 711.25 aus (vi-act. 316). Gleichentags nahm A.___ zu den Obhutskosten für C.___ und zum Klientenkontoauszug Stellung. Er hielt fest, dass er trotz mehrmaligem Verlangen noch immer keine rekursfähige Verfügung für die Budgets erhalten habe (vi-act. 274). Im Weiteren sandte er eine Liste mit zusätzlichen Betreu- ungszeiten von D., die die Monate März bis Mai 2022 betrafen (vi- act. 273), sowie zwei Rechnungen der Diabetes Ostschweiz (vi-act. 270). Am 20. Juli 2022 nahm er zu den Obhutskosten für D. Stellung (vi-act. 269). Am 3. August 2022 verlangte er erneut die Zustellung eines rekursfähigen Budgets und hielt fest, es werde offensichtlich versucht, ihm die Rechtsmittel zu verwehren (vi-act. 260).

u) Mit Schreiben vom 19. August 2022 (nicht unterzeichnet) teilte die zuständige Fachperson 1 A.___ mit, dass er ab 1. Juli 2022 keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe habe und er in den nächsten Tagen eine rekursfähige Verfügung erhalten werde. Sie nahm zu verschiedenen Punkten Stellung (vi- act. 251).

B. Mit Verfügung vom 19. August 2022 (Versand am 2. September 2022) stellte das Sozialamt die finanzielle Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ein (vi- act. 188). Das Verfügungsdispositiv lautete:

« 1. Das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ stellen die Unterstützung für A.___ per 30. Juni 2022 ein.

  1. Das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ prüft periodisch die Rückerstattung der noch offenen Sozialhilfeleistungen und machen sie gegebenenfalls geltend.

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  1. A.___ wird verpflichtet, bei positiver Veränderungen der finanziellen Situation dem Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ unaufgefordert Meldung zu erstatten und eine Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe zu vereinbaren.

  2. Gebühren werden keine erhoben. »

C. Am 15. September 2022 erhob A.___ (nachfolgend Rekurrent) beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 19. August 2022 (act. 1). Mit Rekursergänzung vom 3. Oktober 2022 beantragte er sinn- gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. August 2022 (act. 3). Er hielt fest, sein Fall sei mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossen worden. Leider seien noch diverse «Diskrepanzen» offen, weshalb der Rekurs erfolge. Er brachte verschiedene Rügen vor.

D. Mit Vernehmlassung vom 26. / 31. Oktober 2022 beantragte das Sozialamt (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses (act. 5).

E. a) Mit Entscheid vom 22. November 2022 (Verfahren DIGS411-630) hiess das Departement des Innern den Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 teilweise gut, verpflichtete die Vorinstanz zur Nachzahlung von Fr. 1'200.– (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 rückwirkend verfügte und bereits vollstreckte reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten mit Fr. 1'000.– statt Fr. 1'400.–, Erw. 7.3) und wies die Sache hinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Ne- benkosten zu weiteren Abklärungen betreffend die Zumutbarkeit eines Woh- nungswechsels (Rechtmässigkeit der Auflage) an die Vorinstanz zurück (Erw. 8.3.3). Im Weiteren hielt es fest, dass aufgrund der alternierenden Ob- hut über D.___ von einem Mietzins-Höchstansatz für einen Zwei-Personen- haushalt von Fr. 1'200.– statt für einen Ein-Personenhaushalt von Fr. 850.– mit einem Mietzinszuschlag für ein Besuchsrecht von Fr. 150.– auszugehen sei (Erw. 8.2.3) und dass die ab 1. April 2022 bereits vollstreckte reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten mit Fr. 1'000.– rechtswidrig sei (Erw. 9). Es wies die Vorinstanz an, die Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen. Die Berechnung sei grundsätzlich über den 30. Juni 2022 hin- aus vorzunehmen, dies unter dem Vorbehalt, dass der massgebliche Sach- verhalt nach dem 30. Juni 2022 unverändert geblieben sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Am 2. März 2023 erkundigte sich das Departement des Innern bei der Vorinstanz nach dem Stand der Abklärungen betreffend die ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten und ob eine Neu-

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berechnung des Bedarfs über den 30. Juni 2022 hinaus vorgenommen wor- den sei (act. 10). Die Vorinstanz nahm am 6. April 2023 Stellung, wies auf laufende Abklärungen hin und reichte unter anderem zwei Bescheinigungen ein, wonach der Rekurrent am 2. August 2022 eine Auszahlung der Versiche- rung H.___ von Fr. 7'334.45 und am 31. August 2022 eine Auszahlung der Stiftung G.___ von Fr. 51'428.10 erhalten hatte (act. 14).

c) Mit Verfügung vom 6. April 2023 (Versand am 24. April 2023) be- rücksichtigte die Vorinstanz für den Zeitraum ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'200.– (act. 18). Am 24. April 2023 nahm sie Stellung zur Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. Juni 2022 (act. 17). Sie machte geltend, der Bedarf des Rekurrenten sei ab 1. Juli 2022 auch unter Berücksichtigung von Mietkosten von Fr. 1'200.– gedeckt ge- wesen. Ab 1. Juni 2023 (recte: 2022) habe der Rekurrent über genügend Ver- mögen verfügt (vgl. Einstellung der Ergänzungsleistungen per 31. Mai 2022 aufgrund von Vermögen). Die Auszahlungen der «Säule 3a» am 2. und 31. August 2022 wären früher möglich gewesen. Der Rekurrent erhob am 5. Mai 2023 beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 6. April 2023 (Verfahren DIGS411-695).

F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 nahm der Rekurrent im vorliegen- den Verfahren Stellung (act. 20).

G. Das Departement des Innern bat den Rekurrenten am 23. Mai 2023 um eine Auskunft betreffend die Ausübung der Obhut über C.___ im Juli 2022 (act. 22). Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 kam der Rekurrent der Auffor- derung nach (act. 23).

H. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 5. / 6. Juni 2023 eine weitere Stellungnahme ein (act. 25). Der Rekurrent nahm am 13. Juni 2023 dazu Stellung (act. 27). Die Vorinstanz nahm am 17. August 2023 erneut Stel- lung (act. 29).

I. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Beteiligten wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher einge- gangen.

Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einge- treten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt

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sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches An- fechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER- WALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).

1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43 bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staats- kanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2022 bil- det ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43 bis VRP). Als Ad- ressat und unmittelbar Betroffener hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurser- hebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Verfügung ist am 2. September 2022 versandt worden. Der Rekurs vom 15. September 2022 / 3. Oktober 2022 ist somit fristgerecht eingereicht worden (Art. 47 Abs. 1 VRP). Die for- mellen Anforderungen an den Rekurs sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VRP).

1.3 Der Rekurrent macht geltend, abzuklären sei, weshalb ihm über Monate rekursfähige Budgets vorenthalten worden seien. Er habe diese im- mer wieder mündlich und schriftlich verlangt. Die Vorinstanz handle rechts- missbräuchlich (act. 3 Ziff. 1).

Bei einer sorgfältigen Interpretation kann dieses Begehren nur so verstanden werden, dass der Rekurrent sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass er am 2. März 2022 fest- gehalten hat, er sei mit «dem Budget» (gemeint wohl: März 2022) nicht ein- verstanden und er hat gefragt, ob er für «die Budgets» (auch) rekursfähige Verfügungen verlangen müsse. Insbesondere hat er festgehalten, der Unter- halt für C.___ und die «Tixiabrechnungen» fehlten gänzlich (vi-act. 776). Die zuständige Fachperson 1 hat ihm am 4. März 2022 erklärt, dass er eine re- kursfähige Verfügung verlangen könne, ihr dies aber nicht als zielführend er- scheine. Für die Berechnung des Unterhalts für C.___ fehle eine Liste, wann C.___ bei ihm gewesen sei. Die Tixi-Abrechnungen seien der Krankenkasse eingereicht worden und deren Antwort werde abgewartet (vi-act. 749). Am 7. März 2022 hat der Rekurrent mitgeteilt, mit den Tixi-Abrechnungen sei hin- reichend belegt, wann er C.___ betreut habe. Er hat die zuständige Fachper- son 1 aufgefordert, «endlich ihre Arbeit zu tun und zwar rückwirkend» (vi- act. 740). Am 3. Juni 2022 hat er explizit eine rekursfähige Verfügung ver- langt, da er mit dem Budget Juni 2022 (fehlende Kostenanteile für C.___ und fehlende Kosten für die Tixi-Fahrten) nicht einverstanden gewesen ist (vi- act. 468). Als Belege für die Berücksichtigung von Obhutskosten für C.___ und der Fahrkosten mit dem Tixi K.___ hat er der Vorinstanz ab Januar 2022

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regelmässig monatliche Transportlisten und Quittungen des Tixi K.___ einge- reicht. Am 1. Juli 2022 hat er festgehalten, er warte immer noch auf das ge- forderte, rekursfähige Budget (vi-act. 397). Anlässlich des Gesprächs am 18. Juli 2022, also nachdem er mit Schreiben vom 8. Juli 2022 ein korrigiertes Budget Juni 2022 erhalten hat, worin Obhutskosten für C.___ von Fr. 450.– für die Monate Januar bis Juni 2022 berücksichtigt worden sind (vi-act. 347), hat er erneut eine Verfügung betreffend die Obhutskosten (gemeint wohl: für C.) und die Kosten für die Tixi-Fahrten verlangt (vi-act. 192). Mit E-Mail vom 19. Juli 2022 hat er sich zu den Obhutskosten für C. geäussert und festgehalten, dass er trotz mehrmaligem Verlangen noch immer keine Verfü- gung für «Ihre Budgets» erhalten habe (vi-act. 274). Mit (eingeschriebenem) Schreiben vom 3. August 2022 hat er die zuständige Fachperson 1 letztmals aufgefordert, ihm «rekursfähige Budgets» auszuhändigen. Er hat festgehal- ten, sie versuche offensichtlich, ihm die Rechtsmittel zu verwehren (vi- act. 260). Die zuständige Fachperson 1 hat ihm mit Schreiben vom 19. Au- gust 2022 mitgeteilt, er habe eine rekursfähige Verfügung verlangt. Der Le- bensunterhalt und die Miete seien bereits verfügt worden. Daran habe sich nichts geändert, weshalb für denselben Sachverhalt keine neue Verfügung ausgestellt werde. Situationsbedingte Leistungen könnten ein Budget von Mo- nat zu Monat verändern. Dies bedürfe keiner erneuten Verfügung (vi- act. 251). Auch in der Einstellungsverfügung vom 19. August 2022 hat die Vo- rinstanz festgehalten, im Verlauf der Unterstützungszeit seien situationsbe- dingte Leistungen gewährt worden, welche keiner Verfügung bedurft hätten.

Über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen untere Instanzen einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt entscheidet die oberste Verwal- tungsbehörde der Körperschaft oder Anstalt (Art. 89 Abs. 1 Bst. a VRP). In der politischen Gemeinde X.___ ist der Stadtrat die oberste Verwaltungsbe- hörde (Gemeindeordnung der politischen Gemeinde X.). Da der Stadtrat X. sachlich zuständig ist, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz zu behandeln, ist auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzu- treten und die Sache ist zuständigkeitshalber an den Stadtrat X.___ zu über- weisen (vgl. A. KNEER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWAL- TUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 11 VRP RZ. 18). Dabei wird der Stadtrat X.___ zu beurteilen haben, ob die (sinngemässe) Auffassung der Vorinstanz, die (vollständige o- der teilweise) Ablehnung situationsbedingter Leistungen (konkret: Obhutskos- ten für C.___ und Kosten für Fahrten mit dem Tixi K.___) bedürfe keiner Ver- fügung, korrekt ist.

1.4 1.4.1 Der Rekurrent stellt mehrere (sinngemässe) Begehren und erklärt, der Rekurs erfolge, da noch diverse «Diskrepanzen» offen seien (act. 3 S. 1).

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1.4.2 Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch zwei Elemente bestimmt. Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset- zesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht ent- scheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, an- sonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreift. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstands wird der Streitgegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, A.A.O., RZ. 686 FF.).

1.4.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 bildet die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 mangels Bedürftigkeit des Rekurrenten. Der Rahmen des Streitgegenstands ist also auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Einstellung der Unterstützungs- leistungen ab 1. Juli 2022 beschränkt. Innerhalb dieses Rahmens wird der Streitgegenstand durch die (sinngemässen) Begehren des Rekurrenten defi- niert bzw. eingeschränkt, also darauf, welche Einnahmen- und Ausgabenposi- tionen in der Bedarfsberechnung (Budget) für Juli 2022 (sinngemäss) bestrit- ten werden. Auf ausserhalb dieses Rahmens liegende Begehren kann dage- gen nicht eingetreten werden, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden. Zu prüfen ist nachfolgend, ob auf sämtliche Begehren des Rekurrenten einzutreten ist bzw. auf welche Begehren nicht eingetreten wer- den kann, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden.

1.4.4 Der Rekurrent rügt, für C.___ seien Unterhaltszahlungen verwei- gert worden. Die Zahlungen für das Jahr 2021 fehlten gänzlich und für das Jahr 2022 teilweise. Verlangte Listen seien reine Schikane; es sei das Ge- richtsurteil (gemeint: vom 19. Oktober 2021) anzuwenden. Mindestens für das Jahr 2022 seien die Betreuungstage auch aus den eingereichten Tixi-Abrech- nungen ersichtlich. Bis zum Gerichtsurteil habe er C.___ zwei Stunden täglich zur Obhut gehabt (act. 3 Ziff. 3).

Insofern der Rekurrent damit geltend macht, in der Bedarfsberechnung für Juli 2022 seien zu Unrecht situationsbedingte Leistungen für die Ausübung der Obhut über C.___ nicht berücksichtigt worden, bildet dies – nachdem sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung dazu geäus- sert hat – Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist auf den Rekurs einzutreten (vgl. Erw. 4.4). In Bezug auf die Berücksichtigung entsprechender situationsbedingter Leistungen für frühere Zeiträume liegt dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. aber Erw. 1.3 zur Rechtsverweigerungsbeschwerde).

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1.4.5 Der Rekurrent macht geltend, die Berechnung (Satz und Anzahl) (gemeint wohl: der situationsbedingten Leistungen) für D., der genau 50 Prozent bei ihm wohne, sei fragwürdig und müsse aufgearbeitet werden. Wenn D. nicht bei ihm gewesen sei (z.B. wegen Reha-Aufenthalt), seien Tagessätze gekürzt worden. Andererseits seien Zusatz- und Ferientage nicht berücksichtigt worden (act. 3 Ziff. 4).

Gemäss Akten hat der Rekurrent der Vorinstanz am 4. April 2022 mitgeteilt, dass D.___ in den Kalenderwochen 10 und 11 ausserplanmässig die ganze Zeit bei ihm gewesen sei und dass er für diese Tage gerechterweise eine Gutschrift erhalten sollte, da ihm Betreuungsgutschriften jeweils abgezogen würden, wenn er im Spital und/oder in der Reha sei (vi-act. 661). Die zustän- dige Fachperson 1 hat ihn am 8. April 2022 gebeten, sich von der Kindsmut- ter bestätigen zu lassen, dass D.___ bei ihm gewesen sei (vi-act. 655). Der Rekurrent hat keine Bestätigung eingereicht. Am 19. Juli 2022 hat er eine Liste der zusätzlichen Betreuungstage, die die Monate März bis Mai 2022 be- troffen haben, eingereicht, dies wiederum ohne eine Bestätigung von der Kindsmutter (vi-act. 273). Am 20. Juli 2022 hat er sich zur Anzahl Tage, an denen sich D.___ im Jahr 2022 bei ihm aufgehalten habe, geäussert (vi- act. 269). Dabei dürfte er sich auf die Monate Januar bis Juni 2022 bezogen haben.

Bei einer sorgfältigen Interpretation ist das Begehren so aufzufassen, dass der Rekurrent die Vergütung zusätzlicher Betreuungstage im Zeitraum März bis Mai 2022 beantragt. Da dies den Zeitraum vor Juli 2022 betrifft, bildet dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022, wes- halb auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Zum Vorbringen des Rekurrenten, die Berechnung (Satz und Anzahl) sei fragwürdig, ist festzu- halten, dass nicht ausreichend substantiiert worden ist, was er konkret bean- standet bzw. beantragt. Daher ist auf den Rekurs in diesem Punkt auch man- gels ausreichender Substantiierung nicht einzutreten.

1.4.6 Der Rekurrent bringt im Zusammenhang mit der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleis- tungen und Ergänzungsleistungen vor, die Verwendung der IV-Kinderrente für C.___ sei zu klären (act. 3 Ziff. 12).

Ob die Drittauszahlung der IV-Kinderrente für C.___ an die Vorinstanz ge- mäss Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022 rechtmässig ist (vi-act. 520, vgl. auch vi-act. 351), wäre wohl in einem sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren zu klären (gewesen; zur Auszahlung von Kinderrenten vgl. Rz. 10006 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [RWL], Stand 1. Januar 2022). Dies bildet nicht Gegenstand der

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Einstellungsverfügung vom 19. August 2022. Im Weiteren bildet die Verrech- nung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV- Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 ebenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung (vgl. dazu auch den Hinweis in der den Rekurrenten betreffenden Verfü- gung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022, wonach das Rechtsmittel gegen diese Verfügung zu ergreifen sei, wer mit der Rückforderung Dritter [Arbeitgeber, Sozialhilfe usw.] nicht einverstanden sei, sowie Rz. 10078 RWL). Auf den Re- kurs ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.4.7 Der Rekurrent hält fest, es sei abzuklären, weshalb auf einen An- trag auf einen Wechsel der zuständigen Fachperson 1 von den vorgesetzten Personen nicht einmal ansatzweise eingegangen worden sei (act. 3 Ziff. 6).

Die Ablehnung des Antrags auf einen Wechsel der zuständigen Fachperson 1 (vgl. E-Mail der vorgesetzten Person der zuständigen Fachperson 1 an den Rekurrenten vom 14. Februar 2022, vi-act. 868) bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Weiteren macht der Rekurrent nicht (auch nicht sinngemäss) geltend, die angefochtene Verfügung sei wegen des Anscheins der Befangenheit der zuständigen Fachperson 1, also wegen Verletzung der Ausstandsregelungen gemäss Art. 7 f. VRP, aufzuheben. Auf den Rekurs ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.4.8 Der Rekurrent fragt, weshalb krankheitsbedingte ärztlich verord- nete Transportkostenabrechnungen für Arzt- und Therapiebesuche von der Vorinstanz nicht übernommen würden. Einem internen Schreiben (gemeint wohl: Ablehnung des internen Antrags um Kostenübernahme für Tixi-Fahrten im Dezember 2021 und Januar 2022 vom 10. Juni 2022) sei zu entnehmen, dass Anträge nicht nachträglich eingereicht werden könnten. Er habe sich vor der ersten Fahrt nach seinem Reha-Aufenthalt bei der zuständigen Fachper- son 1 gemeldet und monatliche Abrechnungen erstellt. Diese seien der Kran- kenkasse eingereicht und die Kostenvergütung sei abgelehnt worden (act. 3 Ziff. 7).

In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 hat sich die Vorinstanz zur Vergütung von Transportkosten zu Arzt- und Therapieterminen – im Un- terschied zur Berücksichtigung von Obhutskosten für C.___ – nicht geäussert. Auch im Budget Juli 2022 sind die Transportkosten nicht erwähnt worden. Die Vergütung von im Juli 2022 entstandenen Transportkosten zu Arzt- und The- rapiebesuchen bildet deshalb nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung. Die Vergütung dieser Kosten sowie der dem Rekurrenten ab Dezember 2021 bis Juni 2022 entstandenen Transportkosten steht vielmehr im Zusam- menhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Erw. 1.3). Insofern der Rekurrent sinngemäss geltend macht, die Transportkosten seien von der Vorinstanz zu vergüten, ist auf den Rekurs deshalb nicht einzutreten.

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1.4.9 Der Rekurrent bringt vor, zu klären sei, weshalb ihm das Recht zur Wahl der Krankenkasse per 1. Januar 2022 faktisch verweigert worden sei. Das gleiche gelte für die Krankenkasse von C.___ (act. 3 Ziff. 8 und 9).

Die von den Krankenversicherern J.___ und L.___ wegen Zahlungsausstän- den verweigerten Entlassungen des Rekurrenten und dessen Sohn C.___ aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 64a Abs. 6 KVG; vi-act. 946, 739) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, wes- halb auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

1.4.10 Der Rekurrent beantragt sinngemäss, verschiedene vom Sozial- amt nicht übernommene Gesundheitskosten seien von der Vorinstanz zu ver- güten (act. 3 Ziff.10).

Die Vergütung solcher Kosten bildet ebenfalls nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung, weshalb auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutre- ten ist.

1.5 Der Rekurrent beantragt, die Höhe der Wohnkosten sei erneut zu überprüfen, falls im Rekursverfahren (gemeint: DIGS411-630) etwas anderes herauskomme, als dass aufgrund der Obhut über seine beiden Kinder von ei- nem Drei-Personenhaushalt auszugehen sei (act. 3 Ziff. 2 und 5).

Die Höhe der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Ne- benkosten ist Gegenstand des Verfahrens DIGS411-630 gewesen. Das De- partement des Innern hat in diesem Verfahren mit Entscheid vom 22. Novem- ber 2022 die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend die Zumutbarkeit ei- nes Wohnungswechsels an die Vorinstanz zurückgewiesen. Am 6. April 2023 (Versand am 24. April 2023) hat die Vorinstanz über die Wohnkosten ab

  1. April 2022 neu verfügt, wogegen der Rekurrent am 5. Mai 2023 beim De- partement des Innern erneut Rekurs erhoben hat (Verfahren DIGS411-695). Da die Höhe der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten Gegenstand des Verfahrens DIGS411-695 bildet, ist auf den Rekurs in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten (zur Berücksichtigung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten in der angefochtenen Verfügung vom 19. Au- gust 2022 vgl. aber Erw. 4.3).

1.6 Der Rekurrent hat sich nicht zu den Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 19. August 2022 geäussert. Bei der Anfechtung der Disposi- tivziffer 1 (Einstellung der Unterstützung per 30. Juni 2022) ist bei einer sorg- fältigen Interpretation davon auszugehen, dass der Rekurrent auch die Dispo- sitivziffern 2 und 3 anficht, da diese die Rückerstattung rechtmässig bezoge- ner Sozialhilfeleistungen betreffen und somit in einem engen sachlichen Zu- sammenhang mit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe stehen.

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Eine Verfügung ist stets auf Rechtswirkungen ausgerichtet, das heisst, dass mit einer Verfügung in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEI- NES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 866 FF.). Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ periodisch die Rückerstattung der noch offe- nen Sozialhilfeleistungen prüfen und gegebenenfalls geltend machen, ist nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet, sondern dient nur der Information des Re- kurrenten. Dieser Dispositivziffer kommt deshalb kein Verfügungscharakter zu. Insofern der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffer 2 beantragt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (zur Dispositivziffer 3 vgl. Erw. 6).

1.7 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht recht- zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle So- zialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfs- bedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürfti- gen sowie ihre berufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 SHG). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungs- pflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht recht- zeitig verfügbar ist und soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistun- gen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). Die finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen so- wie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG). Sie deckt das soziale Existenz- minimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Per- son. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Be- dürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann (Art. 11 Abs. 1 SHG).

2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozial- hilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müs- sen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, A.A.O., RZ. 409 FF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern

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eingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt wer- den kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann demgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde über Ermessen verfügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen des freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Ge- brauch gemacht hat, das heisst das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.

2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1 bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozi- alhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS- RL).

Die politische Gemeinde X.___ wendet, soweit ersichtlich, grundsätzlich das KOS-Handbuch und die SKOS-RL an. Die vorliegende Streitsache ist dem- entsprechend in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beur- teilen.

3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zur Begrün- dung der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 angegeben (vi-act. 188), der Rekurrent erhalte eine IV-Rente und IV-Kinderrenten. Der Sohn D.___ sei gemäss Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019 die halbe Woche beim Rekurrenten in Obhut. Für diese Zeit habe der Rekurrent einen erhöhten Lebensbedarf. Diese Obhutskosten würden monatlich anteilsmässig für eine Person in einem Zwei-Personenhaushalt ausbezahlt. Der Sohn C.___ sei gemäss Entscheid vom 19. Oktober 2021 an zwei Tagen pro Woche je- weils von 10 Uhr bis 17 oder 18 Uhr beim Rekurrenten. Es bestehe für diese Zeit ebenfalls ein erhöhter Lebensbedarf. Abgeleitet von den Besuchsrechts- kosten, welche Fr. 20.– pro Tag inkl. Übernachtung und Mahlzeiten betrügen, würden für das Kleinkind Fr. 10.– pro Tag an Obhutskosten ausbezahlt. Dies entspreche einer Mittagsentschädigung einer erwerbstätigen Person.

In der Bedarfsberechnung für Juli 2022, die die Vorinstanz dem Rekurrenten mit Schreiben vom 8. Juli 2022 zugesandt hat und die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegen haben muss (vi-act. 346, vgl. auch vi-act. 250), sind als Ausgaben der Grundbedarf von Fr. 997.–, Wohnkosten inkl. Neben- kosten von Fr. 1'400.– abzüglich Fr. 400.– («Kürzung Miete ab April 2022 gem. Verfügung»), KVG-Prämien von Fr. 439.55 und situationsbedingte Leis- tungen / Besuchsrecht D.___ von Fr. 246.40 berücksichtigt worden. Die Posi- tion situationsbedingte Leistungen / Besuchsrecht C.___ ist aufgeführt, aber es ist kein Betrag genannt worden. Als Einnahmen sind die IV-Rente des Re- kurrenten von Fr. 2'065.– und die Hälfte der IV-Kinderrente für D.___ von

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Fr. 413.– angerechnet worden. Bei Ausgaben von total Fr. 2'682.95 und Ein- nahmen von total Fr. 2'478.– hat ein Fehlbetrag von Fr. 204.95 resultiert. Auf- grund von Direktausgaben durch die Vorinstanz von Fr. 439.55 (damit kann nur die KVG-Prämie gemeint sein) hat sich ein Auszahlungsbetrag an den Rekurrenten von minus Fr. 234.60 ergeben.

3.2 Der Rekurrent beantragt sinngemäss die Aufhebung der Disposi- tivziffer 1 der angefochtenen Verfügung (act. 3). In der Rekursbegründung macht er geltend, in Bezug auf die Wohnkosten sei die tatsächliche Miete zu berücksichtigen (act. 3 Ziff. 2 und 5). Für C.___ seien für das Jahr 2022 Un- terhaltszahlungen verweigert worden. Die Berechnungen seien nicht nachvoll- ziehbar (Fr. 10.– pro Tag, wobei ihm Fahrkosten von Fr. 6.– pro Tag entstün- den). Verlangte Listen seien reine Schikane; es sei das Gerichtsurteil anzu- wenden. Die Betreuungstage seien zudem zumindest für das Jahr 2022 auch aus den eingereichten Tixi-Abrechnungen ersichtlich (act. 3 Ziff. 3).

Bei einer sorgfältigen Interpretation der Ausführungen des Rekurrenten und in Anbetracht der Ausführungen der Vorinstanz im Schreiben vom 8. Juli 2022, wonach selbst unter Berücksichtigung von Obhutskosten für C.___ ab 1. Juli 2022 kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe, sowie in der Verfügungsbegrün- dung, worin sich die Vorinstanz zu den Obhutskosten für C.___ äussert, ver- langt der Rekurrent mit seinem Vorbringen die Überprüfung der Nichtberück- sichtigung von Obhutskosten für C.___ für Juli 2022. Im Weiteren bestreitet er die Rechtmässigkeit der berücksichtigten Wohnkosten inkl. Nebenkosten. Zu den weiteren Positionen in der Bedarfsberechnung für Juli 2022 (Grundbe- darf, KVG-Prämie, situationsbedingte Leistungen / Besuchsrecht D., IV- Rente des Rekurrenten und hälftige IV-Kinderrente für D.) äussert er sich nicht bzw. nicht substantiiert. Streitgegenstand bildet also die Rechtmässig- keit der Berücksichtigung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'000.– und der Nichtberücksichtigung von Obhutskosten für C.___ in der Bedarfsbe- rechnung Juli 2022 und damit verbunden der Einstellung der finanziellen So- zialhilfe per 30. Juni 2022.

3.3 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung ergänzend vor (act. 5), der Rekurrent verfüge über bewegliches Kapital und Wohneigentum. Am 31. August 2022 (recte: 2. und 31. August 2022) habe er zwei Bezüge der «Säule 3a» von Fr. 51'000.– und Fr. 7'000.– erhalten. Am 24. April 2023 hält sie fest (act. 17), der Bedarf des Rekurrenten sei ab 1. Juli 2022 auch unter Berücksichtigung von Mietkosten von Fr. 1'200.– gedeckt gewesen. Ab

  1. Juni 2023 (recte: 2022) habe der Rekurrent über genügend Vermögen ver- fügt (vgl. Einstellung der Ergänzungsleistungen per 31. Mai 2022 aufgrund von Vermögen). Die Auszahlungen der «Säule 3a» am 2. und 31. August 2022 wären früher möglich gewesen. Nachdem der Rekurrent am 5. Mai 2023 ergänzend geltend gemacht hat (act. 20), die Auflösung der Freizügigkeits-

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konten sei erst ab dem Zeitpunkt möglich, ab welchem die IV-Rente tatsäch- lich ausbezahlt werde, führt die Vorinstanz am 5. Juni 2023 aus (act. 25), mit Verfügung der EL-Durchführungsstelle vom 21. Juni 2022 sei dem Rekurren- ten bekannt gewesen, dass er keinen EL-Anspruch habe. Ein Bezug der di- versen Freizügigkeitsguthaben sei ab 1. Juli 2022 möglich gewesen. Der Re- kurrent habe sich «entschieden», verspätet ab 2. August 2022 die Freizügig- keitsleistungen zu beziehen. Der Rekurrent gelte weder vom Einkommen noch vom Vermögen her als bedürftig. Der Rekurrent bringt dagegen mit Ein- gabe vom 13. Juni 2023 im Wesentlichen vor (act. 27), die Beantragung der Ausrichtung der Vorsorgegelder habe eine gewisse Zeit in Anspruch genom- men; insbesondere habe er die «Rentenberechnung der IV (nicht den Ren- tenanspruch an sich)» (gemeint wohl: die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022) einreichen müssen. Die Vorinstanz hält dazu am 17. August 2023 fest (act. 29), die Unterlagen, die der Rekurrent habe einreichen müs- sen, wären innert kürzester Zeit zu besorgen bzw. seien zum grössten Teil bereits vorhanden gewesen. Die Verzögerung bei der Beschaffung der not- wendigen Unterlagen und die Auszahlung ab August 2023 (recte: 2022) könne nicht der Sozialhilfe zur Last gelegt werden.

4.1 Kann eine Sozialhilfe beziehende Person das sozialhilferechtliche Existenzminimum mit eigenen Mitteln decken, besteht kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe und die Unterstützungsleistungen sind mangels Be- dürftigkeit einzustellen (Art. 9 Abs. 1 SHG e contrario).

Die Austrittsschwelle, das heisst die Schwelle, ab welcher kein Anspruch mehr auf finanzielle Sozialhilfe besteht, berechnet sich gleich wie die Eintritts- schwelle. Die Eintrittsschwelle setzt sich aus dem Grundbedarf (nach Haus- haltsgrösse), den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung zu- sammen. Dazu kommen allfällige Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit. Situationsbedingte Leistungen werden berücksichtigt, so- fern es sich um wiederkehrende Auslagen handelt, die in der konkreten Le- benssituation zwingend notwendig sind (grundversorgende SIL; KOS-Hand- buch zu den SKOS-RL C.2). Zusätzliche Auslagen für Eltern mit Besuchs- rechten zählen zu den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (SKOS-RL C.3.2 Erläuterungen f). Dasselbe muss für Eltern mit alternieren- der Obhut gelten. Wenn das Einkommen die Eintrittsschwelle erreicht, be- steht kein Anspruch auf Sozialhilfe. Die Ablösung von der finanziellen Sozial- hilfe erfolgt also, wenn das verfügbare Einkommen die Höhe der Eintritts- schwelle erreicht (KOS-Handbuch zu den SKOS-RL C.2). Wird der Vermö- gensfreibetrag überschritten, besteht grundsätzlich ebenfalls kein Anspruch auf Sozialhilfe (SKOS-RL C.2 und D.3.1).

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4.2 Die Vorinstanz hat die finanzielle Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ein- gestellt; die KVG-Prämie (individuelle Prämienverbilligung) hat sie bis Dezem- ber 2022 bereits bezahlt gehabt (vi-act. 344). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in der Bedarfsberechnung Juli 2022 zu Recht Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'000.– und keine situationsbedingten Leistungen für die Ausübung der Obhut über C.___ berücksichtigt hat.

4.3 Die Rechtmässigkeit der Anrechnung der Wohnkosten inkl. Ne- benkosten von Fr. 1'000.– ist Gegenstand des Verfahrens DIGS411-630 ge- wesen. Das Departement des Innern hat im Entscheid vom 22. November 2022 den Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 teilweise gutge- heissen und die Sache hinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu weiteren Abklärungen betreffend die Zu- mutbarkeit eines Wohnungswechsels (Rechtmässigkeit der Auflage) an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 8.3.3). Im Weiteren hat es festgehalten, dass aufgrund der alternierenden Obhut über D.___ von einem Mietzins- Höchstansatz für einen Zwei-Personenhaushalt von Fr. 1'200.– statt für einen Ein-Personenhaushalt von Fr. 850.– mit einem Mietzinszuschlag für ein Be- suchsrecht von Fr. 150.– auszugehen sei (Erw. 8.2.3). Die Vorinstanz hat (erst) auf die Nachfrage des Departementes des Innern vom 2. März 2023 hin Sachverhaltsabklärungen getätigt. Am 6. April 2023 (Versand am 24. April 2023) hat sie über die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 neu verfügt (act. 18). Sie hat dem Rekurrenten die Übernahme von Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 von Fr. 1'200.– pro Mo- nat zugesprochen. Einem allfälligen Rekurs hat sie die aufschiebende Wir- kung nicht entzogen. Am 5. Mai 2023 hat der Rekurrent beim Departement des Innern dagegen Rekurs erhoben (Verfahren DIGS411-695). Die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 steht damit noch nicht rechtskräftig fest. Da dem Rekurs gegen die Verfügung vom 6. April 2023 aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 51 Abs. 1 VRP), sind die Wohnkosten inkl. Nebenkosten in der Bedarfsberechnung ab 1. Juli 2022 mit Fr. 1'400.– zu berücksichtigen. Im Übrigen sind gemäss dem gleichentags ge- fällten Entscheid des Departementes des Innern im Verfahren DIGS411-695 aufgrund einer materiellen Beurteilung der Streitsache ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– als Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen. Anzufügen bleibt, dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von lediglich Fr. 1'200.– die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 rechtswidrig ist.

4.4 4.4.1 Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der Nichtanrechnung von Obhutskosten für C.___ zu prüfen. Nach den SKOS-RL ist der Grundbedarf von Eltern mit Besuchsrechten um die Auslagen zu erweitern, die durch den Besuch ihrer Kinder entstehen (SKOS-RL C.3.2 Abs. 7). Die Sozialhilfe ist so

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auszugestalten, dass die Ausübung des Besuchsrechts aufgrund der finanzi- ellen Mittel nicht eingeschränkt oder gar verunmöglicht wird. Bei einer Aufent- haltsdauer von bis zu fünf Tagen wird der Tagesansatz von Fr. 20.– pro Kind empfohlen. Bei Aufenthalten ab sechs Tagen (Ferienbesuche, alternierende Obhut) werden die Kosten für den Lebensunterhalt, die für den Besuch der Kinder entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs berechnet (SKOS-RL C.3.2 Erläuterungen f). Im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts können auch situationsbedingte Leistungen wie Transportkos- ten übernommen werden (SKOS-RL C.6.4 Erläuterungen b). Die politische Gemeinde X.___ sieht in ihren Sozialhilferichtlinien für ein Besuchsrecht für ein Kind Fr. 20.– pro Tag vor (Reise- und Verpflegungsmehrkosten). Mehr- kosten für Ferien im Rahmen des Besuchsrechts können als situationsbe- dingte Leistungen wie folgt angerechnet werden: Um die Anzahl Ferienkinder erhöhter Grundbetrag, abzüglich effektiver Grundbetrag des unterstützten Haushalts, Differenz geteilt durch 30, Ergebnis mal Anzahl Ferientage (act. 7- 8; vgl. auch KOS-Handbuch zur SKOS-RL C.6.4). Diese Regelungen, die sich auf ein Besuchsrecht beziehen, sind grundsätzlich auch auf die Ausübung der Obhut anzuwenden, denn die Ausgaben für die Betreuung eines Kindes sind identisch. Die Ausführungen in den SKOS-RL C.3.2 Erläuterungen f (vgl. oben) weisen ebenfalls darauf hin, dass diese Kostenvergütung auch bei der Ausübung der Obhut gilt. Die Anrechnung situationsbedingter Leistungen für die Ausübung des Besuchsrechts bzw. der Obhut setzt sodann voraus, dass das Besuchsrecht bzw. die Obhut tatsächlich ausgeübt wird (Tatsächlichkeits- prinzip; VerwGE B 2019/117 vom 18. Dezember 2019 Erw. 2.2; G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 406).

4.4.2 Der Rekurrent hat am 25. Mai 2023 eine Transportliste und Quit- tungen des Tixi K.___ betreffend den Monat Juli 2022 eingereicht (act. 23). Gemäss der vom Rekurrenten erstellten Transportliste und den Quittungen des Tixi K.___ hat sich der Rekurrent im Juli 2022 zehn Mal zur Wohnadresse von B.___ (N.strasse, X.) fahren lassen. Diese Unterlagen stellen ei- nen ausreichenden Beweis dafür dar, dass der Rekurrent C.___ an den ent- sprechenden Tagen betreut hat, denn es ist kein anderer Grund für diese Fahrten ersichtlich, als dass er – wie im Entscheid des Kreisgerichtes Y.___ vom 19. Oktober 2021 festgelegt (vi-act. 1041) – C.___ mit dem Taxi zur Mut- ter zurückgebracht hat (vgl. auch die Transportlisten und Quittungen des Tixi K.___ betreffend die Monate Januar bis Juni 2022). Es ist also als erstellt zu betrachten, dass der Rekurrent C.___ im Juli 2022 an insgesamt zehn Tagen betreut hat. Darauf hinzuweisen bleibt, dass der Entscheid des Kreisgerichtes Y.___ vom 19. Oktober 2021 allein keinen ausreichenden Beweis dafür dar- stellt, dass die Obhut tatsächlich in dem Umfang ausgeübt worden ist, wie da- rin festgelegt worden ist.

4.4.3 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von Fr. 10.– pro Tag als Obhutskosten für C.___ ausgegangen ist. Nach den SKOS-RL und dem

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KOS-Handbuch wird hinsichtlich der Höhe der Kostenvergütung für die Aus- übung des Besuchsrechts bzw. der Obhut nicht nach dem Alter der Kinder unterschieden. Auch beim Grundbedarf (Ein-, Zwei-, Drei-Personenhaushalt etc.) wird nur nach der Anzahl Personen und nicht nach dem Alter der Perso- nen unterschieden (SKOS-RL C.3.1 Abs. 2). Der Umstand, dass C.___ erst drei Jahre alt gewesen ist, spielt grundsätzlich also keine Rolle (z.B. dass die Verpflegungskosten tiefer wären als bei einem älteren Kind). Der Rekurrent hat C.___ bis August 2022 grundsätzlich an zwei Tagen pro Woche jeweils von 10 Uhr bis 17 Uhr bzw. 18 Uhr betreut (vgl. Entscheid des Kreisgerichtes Y.___ vom 19. Oktober 2021, vi-act. 1041, und die Eingabe des Rekurrenten vom 13. Juni 2023, aus der hervorgeht, dass die im Streitfall geltende Betreu- ungsregelung gelebt worden sei, act. 27 S. 12). Es sind ihm also Kosten für das Mittagessen und für den «Zvieri», nicht aber für das Frühstück und das Abendessen angefallen. Ausserdem sind ihm Kosten angefallen, um C.___ jeweils zur Mutter zurück zu bringen sowie für allfällige Freizeitaktivitäten. Im Vergleich zu einem Kind, das die Ferien beim unterstützten Elternteil verbringt oder das aufgrund einer alternierenden Obhut teilweise beim unterstützten El- ternteil wohnt, sind also tiefere Verpflegungs-, aber höhere Transportkosten angefallen.

Der Grundbedarf umfasst unter anderem die Ausgabenpositionen Nahrungs- mittel, Getränke und Tabakwaren und Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung (SKOS-RL C.3.1 Abs. 1 Bst. a und h). Die Ausgabenposition Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren wird im Warenkorb mit 41,3 Prozent und die Aus- gabenposition Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung mit 13,3 Prozent gewich- tet (KOS-Handbuch zur SKOS-RL C.3.1, Beilage Berechnung Ausgabenposi- tionen). Bei einer Differenz des Grundbedarfs zwischen einem Zwei- und ei- nem Ein-Personenhaushalt von Fr. 528.– (Fr. 1'525.– abzüglich Fr. 997.–, gültig gewesen bis 31. Dezember 2022) betragen die (gewichteten) Ausgaben für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren also (gerundet) Fr. 7.30 pro Tag und für Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung Fr. 2.35 pro Tag (Fr. 528.– geteilt durch 30 = Fr. 17.60; Fr. 17.60 x 0.413= Fr. 7.27; Fr. 17.60 x 0.133 = Fr. 2.34), total also Fr. 9.65 pro Tag. Die von der Vorinstanz gewährten Ob- hutskosten von Fr. 10.– pro Tag sind in Anbetracht dessen, dass keine Früh- stücks- und Abendessenskosten anfallen, deshalb nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass im Grundbedarf Ausgaben enthalten sind, die bei einer Betreuung an zwei Tagen pro Woche (ohne Übernachtung) nicht anfallen dürften, zum Beispiel Ausgaben für Be- kleidung und Schuhe, für die Haushaltsführung und für die persönliche Pflege (vgl. die Positionen des Warenkorbs, SKOS-RL C.3.1 Abs. 1 und Erläuterun- gen a). Würden die Obhutskosten – wie bei D.___ – anteilig am ganzen Grundbedarf bemessen, würden diese deshalb zu hoch ausfallen. Die von der Vorinstanz berechneten Obhutskosten von Fr. 10.– pro Tag für Verpflegung und allfällige Freizeitaktivitäten erscheinen damit rechtmässig.

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4.4.4 Zu prüfen bleibt, ob die vom Rekurrenten geltend gemachten Transportkosten mit dem Tixi K.___ als Reisekosten zur Ausübung der Obhut zu berücksichtigen sind. Dem Rekurrenten sind im Juli 2022 pro Betreu- ungstag Fr. 12.– Taxikosten angefallen. Im Grundbedarf sind die Kosten für den örtlichen Nahverkehr und für das Halbtaxabonnement enthalten (SKOS- RL C.3.1 Abs. 1 Bst. f sowie dazugehörige Erläuterungen a). Bei einem Transport mittels Taxi können von Vornherein nur die Mehrkosten, also die Differenz zu den Transportkosten mittels öffentlicher Verkehrsmittel, berück- sichtigt werden (vgl. G. WIZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2014, S. 323; SKOS-RL C.6.4 Erläuterungen b). Der Re- kurrent und die Mutter von C.___ wohnen beide in X.. Es stellt sich des- halb zunächst die Frage, ob der Rekurrent C. mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln hätte zur Mutter bringen können. In den Akten liegt ein Arztzeug- nis vom 20. Dezember 2021, wonach für den Rekurrenten ein Fahrdienst zu den Therapien und Ärzten notwendig sei (vi-act. 567). Die zuständige Fach- person 1 hat zum Fallabschlussgespräch vom 18. Juli 2022 notiert, der Re- kurrent gehe am Rollator (vi-act. 191). In Anbetracht dessen ist davon auszu- gehen, dass der Rekurrent C.___ im Juli 2022 nicht mittels öffentlichen Ver- kehrsmitteln hätte begleiten können, da dies zu gefährlich gewesen wäre. Ein dreijähriges Kind muss bei heiklen Verkehrssituationen an die Hand genom- men werden können, was bei der Benutzung eines Rollators nicht möglich ist. Der Rekurrent macht im Rekursverfahren lediglich Transportkosten von Fr. 6.– pro Betreuungstag geltend (act. 3), wohl weil er C.___ jeweils nur eine Wegstrecke begleitet. Ob der Rekurrent für die zweite Wegstrecke, also ohne C., die öffentlichen Verkehrsmittel hätte benutzen können, kann damit of- fenbleiben. Ebenso kann der Beweiswert des Arztzeugnisses vom 20. De- zember 2021 offenbleiben. Die Kosten für ein Einzelbillett des Tarifverbundes Ostwind in der politischen Gemeinde X., 2. Klasse mit Halbtax, haben im Juli 2022 Fr. 2.30 betragen. Die Mehrkosten für den Transport mittels dem Tixi K.___ betragen somit Fr. 3.70 (Fr. 6.– abzüglich Fr. 2.30). Da dem Rekur- renten im Juli 2022 zur Ausübung der Obhut über C.___ Transportmehrkos- ten von Fr. 3.70 pro Betreuungstag angefallen sind, sind diese als situations- bedingte Leistungen zusätzlich zu den Obhutskosten von Fr. 10.– pro Tag zu berücksichtigen. Bei zehn Betreuungstagen betragen die situationsbedingten Leistungen somit Fr. 137.– (10 mal Fr. 13.70).

4.5 Nach dem Gesagten sind in der Bedarfsberechnung Juli 2022 Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– und situationsbedingte Leis- tungen / Besuchsrecht C.___ von Fr. 137.– zu berücksichtigen. Die Ausgaben betragen damit also Fr. 3'219.95, während die Einnahmen unverändert bei Fr. 2'478.– liegen. Nach Abzug der KVG-Prämie von Fr. 439.55 verbleibt ein Ausgabenüberschuss von Fr. 302.40. Selbst unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von lediglich Fr. 1'200.– verbleibt ein Ausga- benüberschuss von Fr. 102.40. Die Einnahmen des Rekurrenten haben des- sen Bedarf also nicht gedeckt.

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5.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 aufgrund eines den Vermögensfreibetrag über- schreitenden Vermögens rechtmässig ist. Der Rekurrent hat im August 2022 zwei Auszahlungen von Freizügigkeitskonti/-policen erhalten: Am 2. August 2022 von der Versicherung H.___ im Betrag von Fr. 7'334.45 und am 31. Au- gust 2022 von der Stiftung G.___ im Betrag von Fr. 51'428.10 (Beilagen zu act. 14). Darüber hinaus hat er über weitere Freizügigkeitskonti/-policen bei der Bank F.___ und der Versicherung I.___ verfügt (vi-act. 1470 ff.). Eine Al- tersleistung wird gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.425) auf Begehren der versicherten Person vorzeitig ausbezahlt, wenn diese eine ganze IV-Rente bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird. Mit dem Be- zug einer ganzen IV-Rente (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2022, vi-act. 518) hat der Rekurrent die Auszahlung der Vorsorgegelder also veran- lassen können. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend (act. 25, 29), der Rekurrent hätte die Vorsorgegelder bereits früher beziehen können, so- dass er ab 1. Juli 2022 nicht mehr als bedürftig gegolten habe. Sie ist also sinngemäss der Auffassung, dass die Vorsorgegelder auf den Zeitpunkt der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 als hypothetisches Vermögen anzurechnen seien.

Vermögen der 2. Säule und der Säule 3a geht der Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips vor. Mit dem Bezug einer ganzen IV-Rente ist es des- halb grundsätzlich herauszulösen (SKOS-RL D.3.3 Abs. 1 und 3). Der Vorsor- geschutz, also die Erhaltung der Vorsorgegelder bis zum Eintritt des Versi- cherungsfalls (vgl. BGE 148 V 124 Erw. 7.1 mit Hinweisen), wird mit der Aus- lösung der Vorsorgegelder beim Bezug einer ganzen IV-Rente gewahrt. Soll eine unterstützte Person durch die Sozialhilfebehörde zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge verpflichtet werden, hat dies mittels Erlass einer Auflage zu erfolgen, worin auch die Konsequenzen bei Nichtbefolgung anzu- drohen sind. Der Bezug von Vorsorgegeldern dient nämlich der Beseitigung oder Milderung der Hilfebedürftigkeit, mithin einem mit einer Auflage verfolg- ten Zweck (Art. 12b Abs. 1 Bst. b SHG; vgl. auch SKOS-RL D.3.3 Erläuterun- gen b). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Bezug von Mitteln der gebundenen Vorsorge bei der entsprechenden Institution im Zeit- punkt der Auferlegung der Auflage tatsächlich möglich sein muss, denn an- dernfalls kann die Auflage ihren Zweck nicht erreichen. Sind Vorsorgegelder ausgelöst worden (freiwillig oder infolge Umsetzung einer sozialhilferechtli- chen Auflage), gehören sie zum anrechenbaren Vermögen und sind für den aktuellen und zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden (SKOS-RL D.3.3 Abs. 5). Eine Berücksichtigung hypothetischen Vermögens ist aufgrund der existenzsichernden Funktion der finanziellen Sozialhilfe grundsätzlich unzu-

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lässig. Im Unterschied zum Ergänzungsleistungsrecht besteht im Sozialhilfe- recht auch keine gesetzliche Grundlage, gestützt worauf hypothetisches Ver- mögen in die Bedarfsberechnung einbezogen werden dürfte (zum Vermö- gensverzicht im Ergänzungsleistungsrecht vgl. Art. 11a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [SR 931.30; abgekürzt ELG]). In der Literatur wird die Ansicht vertre- ten, dass vorrangiges und tatsächlich vorhandenes, aber nicht verfügbares Vermögen ausnahmsweise als hypothetisches Vermögen berücksichtigt wer- den kann, wenn dieses weisungswidrig, das heisst bei Nichtbefolgung einer Auflage, trotz zumutbarer Umstände nicht erhältlich gemacht wird (vgl. WI- ZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 400 FF.).

5.2 Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten keine Auflage erteilt, beim Bezug der ganzen IV-Rente die Freizügigkeitskonti/-policen auszulösen. Die zuständige Fachperson 1 hat den Rekurrenten mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 – also nach Erhalt des Beschlusses der IV-Stelle vom 6. Oktober 2021, dem Rekurrenten eine ganze IV-Rente zuzusprechen – lediglich gebeten, die Auszahlung der Freizügigkeitskonti/-policen zu beantragen (vi-act. 1056). Dies stellt keine Auflage mit einer Verpflichtung zum Bezug der Freizügig- keitsleistungen dar. Bei Auferlegung einer Auflage wären zudem die Konse- quenzen einer Nichtbefolgung anzudrohen, was vorliegend nicht der Fall ge- wesen ist. Selbst wenn der Inhalt dieser E-Mail als Auflage zu qualifizieren wäre, ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz nicht abgeklärt hat, ob der Bezug der Freizügigkeitskonti/-policen bei den einzelnen Institutionen tatsäch- lich möglich ist. Zumindest bei der Stiftung G.___ setzt die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung die Einreichung mehrerer Dokumente, insbesondere der Verfügung der IV-Stelle, voraus. Die Verfügung der IV-Stelle datiert vom 17. Mai 2022. Im Oktober 2021 hätte der Rekurrent die Auszahlung der Frei- zügigkeitsleistung also noch gar nicht veranlassen können, womit eine Auf- lage verfrüht und damit unzulässig gewesen wäre. Eine Berücksichtigung der Freizügigkeitsleistungen als hypothetisches Vermögen per 30. Juni 2022 ist somit mangels Auferlegung einer Auflage rechtswidrig.

Zum Vorbringen der Vorinstanz, der Rekurrent verfüge über Vermögen in Form einer Liegenschaft bzw. habe darüber verfügt, ist Folgendes festzuhal- ten: Die Vorinstanz hat sich hierbei auf die Angabe in der Verfügung der EL- Durchführungsstelle vom 21. Juni 2022 gestützt. Die EL-Durchführungsstelle hat sich in ihrer Verfügung wiederum auf Steuerdaten bezogen (vi-act. 416). Seit einer Auskunft des Steueramtes vom 22. Dezember 2020 hat die Vor- instanz jedoch selber bereits Kenntnis von den steuerrechtlichen Informatio- nen einer Liegenschaft gehabt (Steuerperiode 2018, vi-act. 1455 ff.). Sie hätte also bei Unterstützungsbeginn die notwendigen Abklärungen vornehmen kön- nen. Der Rekurrent hat am 18. Juli 2022 erklärt, er sei im Rahmen der (für seinen Lebensunterhalt verbrauchten) Erbschaft seines Vaters an einer Lie-

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genschaft beteiligt gewesen (vi-act. 191). Die Erbschaft hat er bei den Abklä- rungen zum Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe angegeben. Angaben dar- über, was Gegenstand der Erbschaft gewesen ist, fehlen. Am 2. Februar 2021 hat er unterschriftlich bestätigt, dass er am 14. März 2019 eine Auszah- lung aus der Erbschaft von Fr. 81'453.25 und am 7. November 2019 von Fr. 7'178.– erhalten habe (vi-act. 1424). Seine Angabe, er sei nicht mehr an einer Liegenschaft beteiligt, erscheint plausibel, zumal der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 73'193.– im Rahmen der Auszahlungen aus der Erb- schaft liegt. Die Vorinstanz geht in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2023 of- fenbar auch nicht mehr davon aus, dass der Rekurrent Eigentümer einer Lie- genschaft sei, weshalb dies nicht mehr umstritten ist. Die genauen Umstände betreffend diese Liegenschaft können somit offenbleiben. Selbst wenn der Rekurrent noch an einer Liegenschaft beteiligt gewesen wäre, ist zu berück- sichtigen, dass die Anrechnung einer Liegenschaft als Vermögen grundsätz- lich dessen Verwertung voraussetzt (vgl. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 662 FF.). Anhaltspunkte für einen Zufluss von erheblichem Barvermögen im Laufe der Unterstützungszeit bestehen jedoch nicht.

Der Rekurrent hat per 30. Juni 2022 über ein Bankkontoguthaben von Fr. 1'419.68 verfügt (vi-act. 399). Sein Vermögen hat damit weniger als der in der politischen Gemeinde X.___ geltende Vermögensfreibetrag für eine Ein- zelperson von Fr. 2'000.– betragen. Die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit auch nicht aufgrund eines den Vermögensfreibe- trag überschreitenden Vermögens gerechtfertigt.

5.3 Der Rekurrent hat am 2. August 2022 von der Versicherung H.___ Fr. 7'334.45 ausbezahlt erhalten. Am gleichen Tag hat ihm die Vorinstanz Fr. 711.25 als Überschuss aus der Verrechnung von bevorschussten Sozial- hilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungs- leistungen überwiesen (vi-act. 163). Dieser Betrag ist in der Bedarfsberech- nung August 2022 als Einnahme anzurechnen (SKOS-RL E.2.2 Erläuterun- gen a). Am 31. August 2022 hat er von der Stiftung G.___ ausserdem Fr. 51'428.10 ausbezahlt erhalten. Unabhängig davon, ob seine beiden Kin- der in die Berechnung des Vermögensfreibetrags einzubeziehen wären – die- ser beträgt in der politischen Gemeinde X.___ Fr. 1'000.– für jedes minderjäh- rige Kind – ist der Rekurrent aufgrund eines den Vermögensfreibetrag von to- tal maximal Fr. 4'000.– überschreitenden Vermögens ab 2. August 2022 in- folge der Auszahlung von Fr. 7'334.45 nicht mehr bedürftig gewesen. Mass- gebender Zeitpunkt zur Berechnung des Vermögensfreibetrags ist der erste Tag eines Monats (SKOS-RL D.3.1 Erläuterungen b). Da der 1. August 2022 (Montag) ein Feiertag gewesen ist und die Banken keine Zahlungen verarbei- tet haben, die Überweisung der Versicherung H.___ von Fr. 7'334.45 am

  1. August 2022 (und am Wochenende davor) also nicht hat gutgeschrieben werden können, erscheint es gerechtfertigt, für den Anspruch auf finanzielle

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Sozialhilfe ab 1. August 2022 auf das per 2. August 2022 vorhanden gewe- sene Vermögen abzustellen. Der Rekurrent ist aufgrund des den Vermögens- freibetrag übersteigenden Vermögens ab 1. August 2022 somit nicht mehr be- dürftig gewesen. Im Übrigen haben die Einnahmen aufgrund der Auszahlung des Überschusses von Fr. 711.25 auch die Ausgaben überstiegen (im Juli 2022 hat der Ausgabenüberschuss Fr. 302.40 betragen, vgl. Erw. 4.5). Man- gels Bedürftigkeit des Rekurrenten ab 1. August 2022 ist die finanzielle Sozi- alhilfe somit per 31. Juli 2022 einzustellen.

5.4 Der Rekurs ist in diesem Punkt also insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 hinsichtlich des Wir- kungszeitpunkts (Einstellung der finanziellen Sozialhilfe) auf den 31. Juli 2022 abzuändern ist und die Vorinstanz dem Rekurrenten für Juli 2022 den Fehlbe- trag von Fr. 302.40 nachzuzahlen hat.

5.5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes muss die von einer (rechtskräftigen) Leistungseinstellung betroffene Person die Mög- lichkeit haben, bei veränderter Situation ein neues Unterstützungsgesuch zu stellen und den Anspruch auf Sozialhilfe wieder prüfen zu lassen. Darauf ist im Einstellungsentscheid hinzuweisen (VerwGE B 2022/93 vom 19. Septem- ber 2022, Erw. 6.1 mit Hinweis auf SKOS-RL F.3 Erläuterungen b). In der an- gefochtenen Verfügung vom 19. August 2022 fehlt ein solcher Hinweis, wes- halb dies hiermit nachgeholt wird.

  1. In der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung hat die Vor- instanz den Rekurrenten verpflichtet, eine positive Veränderung der finanziel- len Situation dem Sozialamt X.___ unaufgefordert zu melden und eine Rück- zahlung der geleisteten Sozialhilfe zu vereinbaren. Art. 16 Abs. 2 SHG sieht vor, dass Personen, die finanzielle Sozialhilfe beziehen, umgehend Tatsa- chen melden, die Anspruch oder Berechnung verändern. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung besteht die Meldepflicht nur bei laufendem Be- zug und hat zum Zweck, den Anspruch und die Höhe der finanziellen Sozial- hilfe korrekt festzulegen. Eine Pflicht zur Meldung einer Verbesserung der fi- nanziellen Verhältnisse nach Einstellung der finanziellen Sozialhilfe mit dem Zweck, eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen zu prüfen, ist also we- der vom Wortlaut noch vom Zweck von Art. 16 Abs. 2 SHG erfasst. Auch Art. 18 SHG, der die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleis- tungen regelt, enthält keine Meldepflicht. Die dem Rekurrenten auferlegte Meldepflicht stützt sich demnach auf keine gesetzliche Grundlage und ist we- gen Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) rechtswidrig. Der Re- kurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 ist er- satzlos aufzuheben.

Darauf hinzuweisen bleibt, dass Sozialhilfebehörden zur Prüfung einer Rück- erstattung Auskünfte aus den Steuerakten einer von ihr früher unterstützten

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Person erhalten können (Art. 162 Abs. 3 des Steuergesetzes [sGS 811.1; ab- gekürzt StG] i.V.m. Art. 6 bis Abs. 1 Bst. a SHG und St.Galler Steuerbuch 162 Nr. 2 Ziff. 2.3 und Nr. 3 Ziff. 11; vgl. auch KOS-Handbuch zur SKOS-RL E.2.1). Der Vorinstanz stehen somit andere Wege offen, sich Informationen zur Prüfung der Rückerstattung zu beschaffen.

  1. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die (sinngemässe) Rechtsverweigerungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Nichtberück- sichtigung von situationsbedingten Leistungen für die Ausübung der Obhut über C.___ und der Kosten für Fahrten mit dem Tixi K.___ nicht einzutreten und die Sache zuständigkeitshalber dem Stadtrat X.___ zu überweisen ist. Auf den Rekurs gegen die Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist demgegenüber einzutreten, soweit der Rekurrent die Überprüfung der Nichtberücksichtigung situationsbedingter Leistungen für die Ausübung der Obhut über C.___ und die Höhe der berücksichtigten Wohnkosten in der Bedarfsberechnung ab 1. Juli 2022 beantragt. Auf die weiteren (sinngemäs- sen) Begehren des Rekurrenten ist nicht einzutreten, da diese nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung bilden. Auf den Rekurs gegen die Dispo- sitivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist nicht einzutreten, da diese nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist.

Die Höhe der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Ne- benkosten bildet Gegenstand des Verfahrens DIGS411-695 und steht damit noch nicht rechtskräftig fest. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Re- kurses vom 5. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 6. April 2023, worin die Vorinstanz dem Rekurrenten die Übernahme der Wohnkosten ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 von Fr. 1'200.– pro Monat zugesprochen hat, sind die Wohnkosten inkl. Nebenkosten in der Bedarfsberechnung ab 1. Juli 2022 in der tatsächlich angefallenen Höhe von Fr. 1'400.– zu berücksichtigen. Im Üb- rigen sind gemäss dem gleichentags gefällten Entscheid des Departementes des Innern im Verfahren DIGS411-695 ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– als Wohn- kosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der situationsbe- dingten Leistungen für die Ausübung der Obhut über C.___ ist aufgrund der vom Rekurrenten erstellten Transportliste und den Quittungen des Tixi K.___ erstellt, dass der Rekurrent C.___ im Juli 2022 an zehn Tagen betreut hat. Die von der Vorinstanz berechneten Obhutskosten von Fr. 10.– pro Tag für Verpflegung und allfällige Freizeitaktivitäten sind nicht zu beanstanden. Hinzu kommen Transportmehrkosten von Fr. 3.70 pro Betreuungstag für die Beglei- tung von C.___ zu dessen Mutter mit dem Tixi K.. Die situationsbedingten Leistungen für die Ausübung der Obhut über C. betragen damit Fr. 13.70 pro Tag bzw. Fr. 137.– für Juli 2022. Bei Ausgaben von Fr. 3'219.95 und Ein- nahmen von Fr. 2'478.– resultiert nach Abzug der KVG-Prämie von Fr. 439.55 ein Ausgabenüberschuss von Fr. 302.40. Die Einnahmen des Rekurrenten

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haben dessen Bedarf im Juli 2022 also nicht gedeckt. Die Einstellung der fi- nanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022 ist somit nicht aufgrund eines Einnah- menüberschusses gerechtfertigt.

Die Leistungseinstellung ist auch nicht aufgrund eines den Vermögensfreibe- trag von maximal Fr. 4'000.– überschreitenden Vermögens rechtmässig: Die Anrechnung der Freizügigkeitskonti/-policen als hypothetisches Vermögen per 30. Juni 2022 ist mangels Auferlegung einer Auflage zum Bezug der Frei- zügigkeitskonti/-policen unzulässig. Aufgrund der Auszahlungen der Versiche- rung H.___ am 2. August 2022 von Fr. 7'334.45 und der Stiftung G.___ am 31. August 2022 von Fr. 51'428.10 ist der Rekurrent jedoch ab August 2022 nicht mehr bedürftig gewesen. Im Übrigen haben die Einnahmen aufgrund der Auszahlung des Überschusses am 2. August 2022 von Fr. 711.25 aus der Verrechnung von bevorschussten Sozialhilfeleistungen mit Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen auch die Ausgaben über- stiegen. Die finanzielle Sozialhilfe ist somit per 31. Juli 2022 einzustellen. Der Rekurs ist also insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 hinsichtlich des Wirkungszeitpunktes auf den 31. Juli 2022 abzuändern ist und die Vorinstanz dem Rekurrenten für Juli 2022 den Fehlbetrag von Fr. 302.40 nachzuzahlen hat. Die Dispositivziffer 3 ist ersatz- los aufzuheben.

  1. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrens- kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nicht- eintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs er- wirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 769). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Die Vorinstanz ist mit ihrem Begehren vollständig und der Rekurrent ist mit seinen Begehren teilweise un- terlegen (vgl. Erw. 1.3–1.6). Da der Rekurrent nur geringfügig unterlegen ist, ist dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. R. VON RAP- PARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 3). Dem Verfahrensausgang zu- folge werden die amtlichen Kosten der Vorinstanz auferlegt. Auf deren Erhe- bung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).

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Entscheid

  1. Der Rekurs von A.___ vom 15. September 2022 / 3. Oktober 2022 wird, soweit darauf eingetreten wird, insofern gutgeheissen, als

a) die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 19. August 2022 wie folgt abgeändert wird:

« 1. Das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ stellen die Unterstüt- zung für A.___ per 31. Juli 2022 ein. »

b) das Sozialamt X.___ verpflichtet wird, dem Rekurrenten für Juli 2022 Fr. 302.40 nachzuzahlen.

c) die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 19. August 2022 er- satzlos aufgehoben wird.

  1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird zuständigkeitshalber dem Stadtrat X.___ überwiesen.

  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.– werden der politischen Gemein- de X.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

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