St.Gallen Sonstiges 01.03.2023 DIGS411-653

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-653 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 23.01.2024 Entscheiddatum: 01.03.2023 Entscheid Departement des Innern vom 1. März 2023 Sozialhilferecht, Art. 2, 4bis und 9 SHG, Art. 12 VRP. Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten gehen der finanziellen Sozialhilfe vor (Subsidiaritätsprinzip). Fliessen effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Bedarfsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche bei Dritten geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (Erw. 4.1.1). Würdigung von zwei Trennungsvereinbarungen. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz (Erw. 4.2). Teilweise Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid DIGS411-653 vom 1. März 2023 finden Sie im angehängten PDF- Dokument.

Kanton St.Gallen Departement des Innern

DIGS411-653

Entscheid vom 1. März 2023 Rekurrentin A.___

gegen

Vorinstanz Politische Gemeinde X.___ vertreten durch das Sozialamt X.___

Betreff Verfügung vom 4. April 2022 betreffend Sozialhilfe (Anspruch ab

  1. März 2022)

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Sachverhalt A. A.___ meldete sich mit Gesuch vom 5. Januar 2022 beim Sozial- amt X.___ (nachfolgend Sozialamt) zum Bezug von Sozialhilfeleistungen an (act. 5-1). Sie gab an, dass sie seit dem Jahr 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne. Sie beziehe eine Viertelsrente der Invali- denversicherung in Höhe von Fr. 406.– pro Monat. Ergänzungsleistungen er- halte sie keine. Sie sei nicht auf Stellensuche. Der Vater ihrer zwei (erwach- senen) Kinder B.___ wohne in Y.. Sie wohne in einer 2-Zimmerwohnung. Die Miete inkl. Nebenkosten betrage Fr. 1'115.– (Fr. 965.– Miete, Fr. 150.– Nebenkosten). Ihre Tochter wohne in X.. Ihr Sohn wohne in Z.. Das Vermögen (Bankkontoguthaben) betrage Fr. 4'882.42. Das Einkommen ihrer Tochter betrage Fr. 4'000.– pro Monat, dasjenige ihres Sohnes Fr. 3'335.– pro Monat. Als Zivilstand gab sie «getrennt» an. Angaben zu den persönli- chen und finanziellen Verhältnissen von B. machte sie nicht. Mit Verfü- gung vom 28. Januar 2022 lehnte das Sozialamt das Gesuch ab (Beilage 2 zu act. 3). Im Sachverhalt hielten sie fest, A.___ habe gemäss Verfügung der EL-Durchführungsstelle vom 17. Dezember 2021 ab 1. Januar 2022 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 418.55 pro Monat (Prämienvergü- tung Krankenversicherung). Aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bestehe kein weiterer Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen. Zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs gaben sie an, das Vermö- gen per 1. Januar 2022 von Fr. 4'882.42 übersteige den in der politischen Ge- meinde X.___ geltenden Vermögensfreibetrag von Fr. 2'000.– für eine Einzel- person. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Am 7. März 2022 beantragte A.___ beim Sozialamt erneut die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen (act. 5-2). Sie kreuzte an, ihre Tochter wohne im gleichen Haushalt. Das Vermögen (Bankkontoguthaben) betrage Fr. 1'501.–. Angaben zu den finanziellen Verhältnissen ihrer Kinder und von B.___ machte sie nicht. Am 14. März 2022 reichte sie ein Arbeitsun- fähigkeitszeugnis ihres Hausarztes Dr.med. C.___ vom 7. März 2022 ein. Dr. C.___ hatte zuhanden der IV-Stelle des Kantons St.Gallen festgehalten, er halte A.___ insbesondere aus psychischen Gründen für nicht arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 14. März 2022 forderte das Sozialamt A.___ auf, weitere Unterlagen von ihr und ihrer Tochter einzureichen, unter anderem eine Bestä- tigung der eingereichten Eheschutzmassnahmen (act. 5-3). Am 21. März 2022 gingen folgende Unterlagen ein: Ein nicht datiertes und nicht unterzeich- netes Schreiben der Tochter von A., wonach sie seit der Trennung von ih- rem Ehemann am 1. März 2021 bei ihrer Mutter angemeldet sei, für sie ein- kaufe, die Wohnung putze und sich um die allgemeinen Dinge kümmere, je- doch mehr als die Hälfte der Woche nicht bei ihr, sondern bei Bekannten wohne, sowie eine Trennungsvereinbarung vom 1. April 2017 zwischen A. und B.. Gemäss dieser Trennungsvereinbarung erhält A. von B.___ Beiträge in Höhe von Fr. 500.– pro Monat, welche persönlich gegen Unter-

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schrift übergeben werden. Zudem übernimmt B.___ die Krankenkassenprä- mie von A.. Im Fragebogen wurde notiert (undatiert, nicht unterzeichnet, act. 5-4), A. habe einen Ehepartner. Es bestehe eine Trennungsvereinba- rung. Ihr stünden Unterhaltsleistungen (Fr. 500.– und Krankenkassenprämie) zu. Sie wohne zusammen mit ihrer Tochter. Der Mietzins betrage Fr. 965.– und Fr. 150.– Nebenkosten, total also Fr. 1'115.–. Sie habe seit dem Jahr 2012 nicht mehr gearbeitet und sich in der letzten Zeit nicht um Arbeit be- müht. Sie beziehe eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (Krankenkassen- prämie von Fr. 418.55).

C. Mit Verfügung vom 4. April 2022 lehnte das Sozialamt den Unter- stützungsantrag vom 7. März 2022 ab (act. 5-5). Das Verfügungsdispositiv lautete:

« 1. Der Antrag von A.___ um finanzielle Sozialhilfeleistungen wird abgelehnt.

  1. A.___ wird empfohlen, sich bei den Stiftung E.___ für einen angepassten Arbeitsplatz anzumelden.

  2. Den Weisungen der Sozialversicherungsanstalt St.Gallen, Ergänzungs- leistungen, ist vollumfänglich Folge zu leisten. Die Nichteinhaltung der Weisungen hat die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge. »

Zur Begründung gab das Sozialamt an, gemäss dem Sozialhilfebudget, wel- ches integrierender Bestandteil der Verfügung bilde, könne mit den Einkünf- ten das Existenzminimum im Sinn der Eintrittsschwelle gedeckt werden. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen sei somit nicht gegeben. Die Entschädi- gung für die Haushaltsführung sei nicht berücksichtigt worden, da A.___ auch ohne Haushaltsentschädigung mit den Einkünften das Existenzminimum de- cken könne. Die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sei subsidiär zur Aus- richtung von Ergänzungsleistungen. A.___ werde die Auflage erteilt, sich aktiv um Stellen zu bemühen, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (nachfolgend SVA), Ergänzungsleistungen, die Termine wahrzu- nehmen, bei den Abklärungen der Integrationsmöglichkeiten mitzuwirken und die angezeigten Massnahmen umzusetzen. Die Nichteinhaltung dieser Auf- lage habe eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen zur Folge. Das Sozialamt berücksichtigte in der Bedarfsberechnung für März 2022 (Beilage zu act. 7) als Ausgaben den Grundbedarf für eine Person im Zwei-Personenhaushalt von Fr. 762.50 und die Hälfte der Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 557.50; die KVG-Prämien berücksichtigten sie mit Fr. 0.– («werden von EL bezahlt»). Als Einnahmen berücksichtigten sie die IV-Rente von Fr. 406.–, eheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– und eheliche Unterhaltsbeiträge «Krankenkassenprämie» von Fr. 450.05. Dies ergab bei Ausgaben von total Fr. 1'320.– und Einnahmen von total Fr. 1'356.05 einen Einnahmenüber- schuss von Fr. 36.05.

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D. A.___ reichte mit Schreiben vom 8. April 2022 beim Sozialamt eine «Einsprache» gegen die Verfügung vom 4. April 2022 ein (Posteingang am 13. April 2022, act. 1). Sie beantragte sinngemäss eine Neuberechnung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe. Sie machte geltend, die Unterhalts- zahlungen von B.___ seien seit Ende März 2020 eingestellt. Damit ergebe sich ein Einnahmendefizit von Fr. 914.–. Die Anfahrtskosten zu den Terminen bei den behandelnden Ärzten Dr. C.___ (in W.) und Dr.med. D., Fach- arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (in V.), seien nicht berück- sichtigt worden. In Ziff. 2 der Verfügung werde empfohlen, sich für einen ge- eigneten Arbeitsplatz anzumelden. Sofern seitens der Stiftung E. eine passende Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung der entsprechenden Zeug- nisse und der zuletzt diagnostizierten Fussbeschwerden vorgeschlagen werde, werde der Arbeitstätigkeit nachgegangen. Sie reichte zwei ärztliche Verordnungen für medizinische Hilfsmittel und Therapie vom 30. März 2022, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr.med. F.___ vom 5. Februar 2022, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. D.___ vom 22. April 2021 und eine Tren- nungsvereinbarung zwischen ihr und B.___ vom 20. März 2020 ein. In dieser Trennungsvereinbarung war festgehalten worden, dass damit die Trennungs- vereinbarung vom 1. April 2017 aktualisiert werde. Die monatlichen Zahlun- gen von Fr. 500.– und die Zahlungen der Krankenkassenprämien würden per sofort eingestellt. Aufgrund einer Verschlechterung der finanziellen Lage von B.___ würden sich beide Personen damit einverstanden erklären, die Bei- träge bis auf Weiteres auszusetzen.

E. Am 20. April 2022 gingen beim Sozialamt je ein Schreiben von Dr. C.___ vom 8. April 2022 und von Dr. D.___ vom 19. April 2022 ein (act. 5- 6). Dr. C.___ gab an, A.___ leide unter einer chronischen Schmerzerkran- kung und einer anhaltenden psychischen Erkrankung. Aus hausärztlicher Sicht erachte er sie insbesondere aus psychischen Gründen für nicht arbeits- fähig. Dr. D.___ berichtete, die gemäss der IV-Verfügung vom 10. August 2020 bestehende Resterwerbsfähigkeit von 60 Prozent sei nicht umsetzbar. Aus aktueller medizinischer Einschätzung bestehe eine vollständige Arbeits- unfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne mangels Belastbarkeit aktuell auch nicht in einem geschützten Rahmen umgesetzt werden.

F. Am 10. Mai 2022 stellte A.___ beim Sozialamt erneut ein Unter- stützungsgesuch (act. 5-7). Sie gab an, ihre Tochter sei Arbeit suchend. Sie reichte die Trennungsvereinbarung vom 20. März 2020 sowie mehrere Arzt- zeugnisse (vgl. Beilagen zur «Einsprache» vom 8. April 2022) ein. Eine Fach- person des Sozialamtes hielt am 13. Mai 2022 in einer Telefonnotiz fest (act. 5-8), sie habe A.___ gefragt, weshalb sie erneut ein Gesuch eingereicht habe, nachdem das vorhergehende Gesuch abgelehnt worden sei. Sie habe ihr mitgeteilt, die «Einsprache» gegen den ablehnenden Entscheid müsse dem Departement des Innern weitergeleitet werden. A.___ sei damit einver- standen, den Antrag vom 10. Mai 2022 zurückzuziehen. Auf die Frage, ob sie weiterhin freiwillig getrennt oder geschieden sei, habe A.___ angegeben,

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dass es im Land ihres Ehemannes nicht üblich sei, sich scheiden zu lassen. Sie (die Fachperson) habe A.___ empfohlen, ein Eheschutzbegehren einzu- reichen und anschliessend bei der EL-Durchführungsstelle eine Neuberech- nung zu verlangen. Sie werde ihr mit «dem Rückzug» das Formular Ehe- schutzbegehren senden. Mit E-Mail vom 17. Mai 2022 bat A.___ die Fachper- son des Sozialamtes um eine Bestätigung, dass die Verfügung vom 4. April 2022 ungültig sei. Am 19. Mai 2022 erkundigte sie sich telefonisch nach dem Stand. Die Fachperson des Sozialamtes hielt in einer Telefonnotiz fest (act. 5- 9), die «Einsprache» werde dem Departement des Innern weitergeleitet. A.___ habe auf Rückfrage hin angegeben, sie werde das Eheschutzbegehren einreichen. Sie (die Fachperson) habe A.___ nochmals darüber informiert, dass sie nach Einreichung des Eheschutzbegehrens mit der erhaltenen Be- stätigung einen erneuten Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen soll.

G. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 leitete das Sozialamt die «Ein- sprache» gegen die Verfügung vom 4. April 2022 an das Departement des In- nern weiter (Posteingang 9. Juni 2022, act. 1).

H. Am 10. Juni 2022 erkundigte sich A.___ beim Sozialamt telefo- nisch, wann sie mit einer Zahlung rechnen könne. Die Fachperson des Sozi- alamtes teilte ihr mit (act. 5-9), die «Einsprache» sei an das Departement des Innern weitergeleitet worden. Sie notierte, A.___ habe angegeben, den An- trag auf Eheschutzmassnahmen ihrem Ehemann gesandt zu haben, damit er das Formular unterschreiben könne. Sie (die Fachperson) habe A.___ darauf aufmerksam gemacht, dass sie dafür keine Unterschrift ihres Ehemannes be- nötige. Nach Einreichung des Eheschutzbegehrens solle sie einen erneuten Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Sollte ein Anspruch nochmals abge- lehnt werden, solle sie sich nochmals an das Sozialamt wenden.

I. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 forderte das Departement des Innern A.___ auf, die angefochtene Verfügung vom 4. April 2022 nachzu- reichen und mitzuteilen, ob aktuell noch ein Interesse am Rekurs bestehe und gegebenenfalls genauer auszuführen, was sie in Bezug auf die von ihr im Re- kursschreiben genannten Punkte konkret beantrage (act. 2).

J. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 hielt A.___ am Rekurs fest (act. 3). Sie schilderte den Sachverhalt betreffend die Trennung von ihrem Ehemann, die Regelung des Unterhalts und die Zusprache der IV-Rente. Insbesondere hielt sie fest, sie erhalte seit April 2020 keine Zahlung von B.. Korrekt sei, dass die Krankenkassenprämien durch die Prämienverbilligung der SVA be- glichen werde. Im Weiteren machte sie geltend, das Sozialamt hätten nicht berücksichtigt, dass ihr für die Anfahrt zu den Terminen bei Dres. C. und D.___ mittels öffentlichen Verkehrsmitteln Kosten entstünden. Ausserdem äusserte sie sich zu ihren Bemühungen betreffend eine Erwerbstätigkeit bei der Stiftung E.___ und zu ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie reichte unter anderem die

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Verfügung der EL-Durchführungsstelle vom 17. Dezember 2021 (ohne Be- rechnungsblatt) und einen Einspracheentscheid der EL-Durchführungsstelle vom 10. Dezember 2021 betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (Ver- fügung vom 14. April 2021) ein. Gemäss Verfügung vom 17. Dezember 2021 hatte A.___ ab 1. Januar 2022 Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Prämien- vergütung Krankenversicherung) von Fr. 418.55, die direkt dem Krankenversi- cherer ausbezahlt wurden. Gegenstand des Einspracheverfahrens hatte ge- mäss Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2021 die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens gebildet. Aus diesem Entscheid ist aus- serdem ersichtlich, dass A.___ mit Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St.Gallen vom 29. April 2020 rückwirkend ab 1. August 2013 bis 30. November 2015 eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2015 eine Vier- telsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war.

K. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2022 beantragte das Sozialamt die Abweisung des Rekurses. Im Weiteren beantragten es, A.___ sei aufzu- fordern, Sozialversicherungsleistungen einzufordern und den Weisungen der SVA und der Ausgleichskasse vollumfänglich Folge zu leisten und die nötigen Unterlagen vollständig anzufordern und abzugeben (act. 5).

L. A.___ verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

M. Zu den weiteren Begebenheiten und Vorbringen der Parteien wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 A.___ (nachfolgend Rekurrentin) hat sich mit einem als Einspra- che bezeichneten Schreiben vom 8. April 2022 an das Sozialamt X.___ (nachfolgend Vorinstanz) gewandt und sinngemäss eine Überprüfung der Verfügung vom 4. April 2022 und eine Neuberechnung des Anspruchs auf fi- nanzielle Sozialhilfe ab 1. März 2022 beantragt. Bei der Verfügung vom 4. Ap- ril 2022 handelt es sich um eine begründete Verfügung, weshalb die Rekur- rentin dagegen keine Einsprache hat erheben können (vgl. Art. 11a des Sozi- alhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Die Vorinstanz hat das Schrei- ben vom 8. April 2022 deshalb am 3. Juni 2022 zuständigkeitshalber dem De- partement des Innern überwiesen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 hat die Rekurrentin am Rekurs festgehalten. Sie hat also bekräftigt, Rekurs gegen die Verfügung vom 4. April 2022 erheben zu wollen. Im Folgenden ist vorweg von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einzutreten ist.

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1.2 Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müs- sen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches Anfech- tungsobjekt, die Legitimation und Beschwer der Rekurrentin sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWAL- TUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 693 FF.)

1.3 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses betreffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43 bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staats- kanzlei [sGS 141.3]). Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2022 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43 bis VRP). Als Adressa- tin und unmittelbar Betroffene hat die Rekurrentin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist damit zur Rekurserhe- bung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP).

1.4 Der Rekurs kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 VRP). Eingaben an eine unzuständige Stelle werden von dieser der zuständigen Stelle übermittelt. Der Absender ist hievon zu benachrichtigen. Wird die Ein- gabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als ein- gehalten (Art. 11 Abs. 3 VRP). Der als Einsprache bezeichnete Rekurs gegen die Verfügung vom 4. April 2022 ist am 13. April 2022 bei der Vorinstanz ein- gegangen. Die Frist von vierzehn Tagen ist damit eingehalten gewesen. Der Rekurs wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 Abs. 1 VRP).

1.5 Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, die Kosten für die Anfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Terminen bei Dres. C.___ und D.___ seien in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (act. 1, 3).

Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird durch zwei Elemente bestimmt. Erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des ange- fochtenen Entscheids (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Par- teibegehren. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesaus- legung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfü- gende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreift. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstands wird der Streitgegenstand gemäss der Dispositions- maxime durch die Parteibegehren definiert (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, A.A.O., RZ. 686 FF.).

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Die Berücksichtigung von Kosten für die Anfahrt zu den Terminen bei Dres. C.___ und D.___ bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022. Der Verfügungsbegründung lässt sich dazu nichts entneh- men. Auch aus den dem Departement des Innern zur Verfügung stehenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Rekurrentin im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe geltend gemacht hätte, diese Kosten seien zu berücksichtigen. Im Rahmen des Rekursverfahrens hat sie ebenfalls nicht geltend gemacht, sie habe ein solches Begehren gestellt. Da die Be- rücksichtigung solcher Kosten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung bildet und auch nicht hätte bilden müssen, ist auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.6 Die Rekurrentin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Disposi- tivziffer 2 der Verfügung vom 4. April 2022 (act. 1, 3). Die Vorinstanz emp- fiehlt der Rekurrentin darin, sich bei der Stiftung E.___ für einen angepassten Arbeitsplatz anzumelden. Die Rekurrentin führt dazu im Schreiben vom 20. Juni 2022 aus, sie habe bei der Stiftung E.___ angerufen. Ihr sei gesagt worden, dass es vorerst keinen ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsplatz gebe. Sie sei deshalb nicht in der Lage, ihre finanzi- elle Situation zu verbessern.

Eine Empfehlung ist unverbindlich und nicht auf Rechtswirkungen ausgerich- tet. Der Dispositivziffer 2 kommt deshalb kein Verfügungscharakter zu (zum Verfügungsbegriff CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KAN- TON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 536 FF.; VerwGE B 2016/134 vom 18. April 2018 Erw. 1). Insofern die Rekurrentin deren Aufhebung bean- tragt, ist auf den Rekurs ebenfalls nicht einzutreten.

1.7 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht recht- zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle So- zialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfs- bedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürfti- gen sowie ihre berufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 SHG). Sie wird geleistet, soweit keine Hilfeleistung durch unterstützungs- pflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht recht- zeitig verfügbar ist und soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistun- gen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). Die finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen so- wie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG). Sie deckt das soziale Existenz- minimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Per- son. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Be- dürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden

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können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann (Art. 11 Abs. 1 SHG).

2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozial- hilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müs- sen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALL- GEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 409 FF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern eingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann demgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde über Ermessen ver- fügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen des freien Ermes- sens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat, das heisst das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.

2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1 bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozi- alhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS- RL).

Die politische Gemeinde X.___ wendet, soweit ersichtlich, grundsätzlich das KOS-Handbuch und die SKOS-RL an. Die vorliegende Streitsache ist dem- entsprechend in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beur- teilen.

3.1 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022 (Dispositivziffer 1) den Antrag der Rekurrentin vom 7. März 2022 um Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit abgelehnt (Ein- nahmenüberschuss von Fr. 36.05). Die Rekurrentin beantragt sinngemäss eine Neuberechnung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe ab 1. März 2022. In der Rekursbegründung macht sie geltend (act. 1, 3), die Bedarfsbe- rechnung sei fehlerhaft. Darin seien Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes als Einnahmen berücksichtigt worden. Sie erhalte seit Ende März bzw. April 2020 keine Unterhaltszahlung von ihrem Ehemann. Betreffend die Anrechnung der KVG-Prämien mit Fr. 0.– hält sie fest, dies sei korrekt. Zur Berücksichtigung des Grundbedarfs für eine Person im Zwei-Personenhaushalt und der hälfti- gen Wohnkosten inkl. Nebenkosten äussert sie sich nicht. Die Anrechnung

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der IV-Rente mit Fr. 406.– als Einnahme bestreitet sie nicht. Streitgegenstand des Rekursverfahrens bildet also die Rechtmässigkeit der Anrechnung der ehelichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.– und der ehelichen Unterhaltsbei- träge «Krankenkassenprämie» von Fr. 450.05.

3.2 Die Vorinstanz bringt vor (act. 5), in den Anmeldeunterlagen be- finde sich eine Trennungsvereinbarung, worin festgehalten worden sei, mit welchen Zahlungen B.___ die Rekurrentin unterstütze. Die Unterhaltsbeiträge des Ehemannes seien auch in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt worden. Mit Kenntnis dieser Unterlagen sei der Anspruch auf Sozialhilfeleis- tungen berechnet und der Antrag abgelehnt worden. Am 10. Mai 2022 habe die Rekurrentin einen neuen Antrag gestellt und eine Trennungsvereinbarung eingereicht mit dem Vermerk, die Unterhaltszahlungen würden ausgesetzt. Da es sich um ein informelles Schreiben handle, sei nicht ersichtlich, wann dieses aufgesetzt worden sei. Auch habe dieses Schreiben der Fachperson des Sozialamtes bei der Prüfung der Unterlagen ab dem 7. März 2022 nicht vorgelegen. Nach dem Grundsatz gemäss Art. 2 und 9 SHG sei die Rekurren- tin aufgefordert, die Anpassungen «bei den Ergänzungsleistungen» einzu- reichen und die fehlenden Unterhaltsleistungen von ihrem getrenntlebenden Ehemann berücksichtigen zu lassen. Sie könne nicht wählen, welche Leistun- gen sie beanspruchen möchte. Somit seien sämtliche Einkommen bei der Be- rechnung für die Sozialhilfe zu berücksichtigen.

4.1 4.1.1 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip ge- hen Unterhaltsansprüche einer um finanzielle Sozialhilfe ersuchenden Person gegen ihren Ehegatten der finanziellen Sozialhilfe vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 SHG). Eheliche Unterhaltsbeiträge sind in der Bedarfsberechnung deshalb als Einnahmen zu berücksichtigen. Sind diese nicht oder nicht rechtzeitig ver- fügbar, das heisst fliessen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und dem Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Be- darfsberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 2A.485/2005 vom 17. Januar 2006 Erw. 2.2, wonach fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge für den Lebensunterhalt eingesetzt werden müssen, sofern sie rechtzeitig eingehen; andernfalls gilt die betreffende Per- son als bedürftig und muss unterstützt werden). Nach dem Tatsächlichkeits- prinzip dürfen Eigenmittel bei der Anspruchsberechnung nämlich grundsätz- lich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne weiteres kurzfristig reali- sierbar bzw. rechtzeitig verfügbar sind (G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 399). Gemäss dem Finalprinzip sind Sozialhilfeleistun- gen unabhängig von der Ursache einer Notlage auszurichten (SKOS-RL A.3 Abs. 5). Der Grund, weshalb eine um finanzielle Sozialhilfe ersuchende Per- son von ihrem Ehegatten keine Unterhaltsbeiträge erhält, ist bei der Unter- stützungsaufnahme also nicht massgebend. Die Minderungspflicht wie die

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Pflicht, Rechtsansprüche gegen Dritte geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug (SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Eine An- rechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen ist schliesslich nur bei einer laufenden Unterstützung und in engen Schranken zulässig, da andernfalls das Sozialhilferecht seine existenzsichernde Funktion verlieren würde (zum Ganzen vgl. G. WIZENT, SOZIALHILFERECHT, RZ. 399 FF. UND 408 F.; DERS., DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2014, S. 211 FF. UND 215 F.; zur Anrechnung hypothetischer Unterhaltsbeiträge vgl. Erw. 4.1.3).

4.1.2 Die Unterhaltspflicht von Ehegatten ist in Art. 163 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) geregelt. Demnach sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebühren- den Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushal- tes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des an- dern. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. Diese Unterhaltspflicht gilt bei bestehender Ehe. Sie beginnt mit der Eheschliessung und dauert bis zur Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch rechtskräftige Scheidung, also auch während des Getrenntlebens der Ehegatten. Ihre praktische Bedeutung erlangt sie denn auch primär bei Ehekrisen, also im Eheschutzverfahren, im Scheidungs- verfahren und bei gerichtlicher Trennung (B. ISENRING/M.A. KESSLER, BASLER KOMMENTAR ZIVILGESETZBUCH I, ART. 1–456, 6. AUFL., BASEL 2018, ART. 163 RZ. 2 F.). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat das Gericht zur Rege- lung der Folgen des Getrenntlebens auf Antrag eines Ehegatten die Unter- haltsbeiträge, die der eine Ehegatte dem anderen und den Kindern schuldet, festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Soweit das Gemeinwesen an Stelle des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt aufkommt, geht der Unter- haltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Legalzession; Art. 176a i.V.m. Art. 131a Abs. 2 ZGB).

4.1.3 Nach den SKOS-RL kann die Sozialhilfebehörde von der unter- stützten Person (also bei einer laufenden Unterstützung) verlangen, dass sie bei Fehlen einer Vereinbarung zur Leistung angemessenen Unterhalts eine Einigung mit ihrem Ehegatten anstrebt. Wird keine oder keine angemessene Einigung erreicht, kann sie verlangen, dass die unterstützte Person eine ge- richtliche Regelung beantragt (SKOS-RL D.4.1 Abs. 2). Das Recht, von der unterstützten Person eine Einigung bzw. eine gerichtliche Regelung des Un- terhaltsanspruchs zu verlangen, korreliert mit der Pflicht der unterstützten Person, nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürf- tigkeit beizutragen. Die Minderungspflicht umfasst insbesondere die Pflicht, Ansprüche bei Dritten geltend zu machen (SKOS-RL A.4.1 Abs. 8). Das Ver- langen, eine gerichtliche Regelung der Unterhaltsbeiträge zu beantragen, kann mittels Auflage durchgesetzt werden. Die Sozialhilfebehörde kann also

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von der unterstützten Person mittels Auflage verlangen, dass sie innerhalb ei- ner angemessenen Frist durch die Einreichung eines Eheschutzbegehrens eine gerichtliche Regelung des Unterhaltsanspruchs beantragt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Von dieser Auflage kann abgesehen werden, wenn die unterstützte Person glaubhaft macht, dass sie keinen Ehegattenunterhalt er- langen kann (SKOS-RL D.4.1 Erläuterungen a). Sind die Verhältnisse ohne gerichtliche Regelung hinreichend klar, ist von einer Auflage ebenfalls abzu- sehen (Verhältnismässigkeitsprinzip). Verzichtet eine unterstützte Person auf Unterhaltsbeiträge, obwohl der unterhaltspflichtige Ehegatte solche offen- sichtlich leisten könnte, muss sie sich einen angemessenen hypothetischen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Die Anrechnung eines hypothetischen Unterhaltsbeitrags setzt voraus, dass die unterstützte Person vorgängig über die Konsequenzen klar informiert und verwarnt und dass ihr genügend Zeit eingeräumt worden ist, um ihre Ansprüche geltend zu machen (SKOS-RL D.4.1 Erläuterungen b).

4.2 4.2.1 Unbestritten ist, dass die Rekurrentin seit dem 1. April 2017 ge- trennt von ihrem Ehemann lebt. In den Akten liegen zwei Trennungsvereinba- rungen, nämlich jene vom 1. April 2017 und jene vom 20. März 2020. Eine gerichtliche Regelung des Unterhaltsanspruchs liegt nicht vor. Angaben zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Ehemannes der Rekur- rentin fehlen. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022 hat der Vorinstanz nur die Trennungsvereinbarung vom 1. April 2017 vorgelegen. Gemäss dieser Trennungsvereinbarung erhält die Rekur- rentin von ihrem Ehemann Beiträge in Höhe von Fr. 500.– pro Monat, welche persönlich gegen Unterschrift übergeben werden. Zudem übernimmt der Ehe- mann die Krankenkassenprämie. Erst mit dem als Einsprache bezeichneten Rekurs vom 8. April 2022 hat die Rekurrentin die zweite Trennungsvereinba- rung vom 20. März 2020 eingereicht und geltend gemacht, sie erhalte seit Ende März 2020 bzw. April 2020 von ihrem Ehemann keine Zahlung mehr. In der zweiten Trennungsvereinbarung haben die Ehegatten festgehalten, die monatlichen Zahlungen von Fr. 500.– und die Zahlungen der Krankenkassen- prämien würden per sofort eingestellt.

4.2.2 Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht das Beweismass der vollen Überzeugung. Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltsele- ments überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsa- che keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (VerwGE B 2015/60 vom 27. September 2016 Erw. 3.2; B. MÄRKLI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GAL- LEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 12–13 VRP RZ. 18).

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4.2.3 Aufgrund der Einreichung der zweiten Trennungsvereinbarung be- stehen erhebliche Zweifel, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung am 7. März 2022 tatsächlich über Unterhaltsbeiträge von ihrem Ehe- mann in Höhe von Fr. 500.– und Fr. 450.05 verfügt hat. Worauf sich der Be- trag von Fr. 450.05 stützt, ist aufgrund der dem Departement des Innern vor- liegenden Akten im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sollte damit die Kranken- kassenprämie gemeint sein, ist darauf hinzuweisen, dass diese über die Er- gänzungsleistungen (zumindest im Betrag von Fr. 418.55) gedeckt gewesen ist. Die Anrechnung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen «Krankenkassenprä- mie» von Fr. 450.05 scheint daher im Widerspruch zur Anrechnung der KVG- Prämien mit Fr. 0.– zu stehen. Dies kann aber offenbleiben, da – wie erwähnt – erhebliche Zweifel bestehen, dass der Rekurrentin tatsächlich Unterhalts- beiträge zugeflossen sind.

4.2.4 Zu prüfen ist, ob aufgrund der zweiten Trennungsvereinbarung mit dem erforderlichen Beweismass feststeht, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 7. März 2022 von ihrem Ehemann keine Unterhalts- beiträge erhalten hat. Es ist also eine sogenannte negative Tatsache zu be- weisen. Da der Beweis des «Nicht-Habens» naturgemäss schwieriger zu er- bringen ist als des «Habens», ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Be- weiserbringung vernünftig anzusetzen (VerwGE B 2016/212 vom 14. Juli 2018 Erw. 2.3 mit Hinweisen).

Die Akten enthalten keine Angaben dazu, aus welchem Grund die Rekurren- tin die zweite Trennungsvereinbarung erst nach Erlass der ablehnenden Ver- fügung vom 4. April 2022 der Vorinstanz eingereicht hat. Nach der allgemei- nen Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass die Rekurrentin beide Trennungsvereinbarungen gleichzeitig eingereicht oder zumindest mit der Einreichung der ersten Trennungsvereinbarung schriftlich festgehalten hätte, dass sie entgegen dieser Trennungsvereinbarung von ihrem Ehemann keine Unterhaltsbeiträge erhalte. Widersprüchlich sind zudem die Ausführungen der Rekurrentin in der Rekursbegründung vom 20. Juni 2022, dass sie sich mit ih- rem Ehemann auf die Einstellung der Unterhaltszahlung geeinigt habe, nach- dem sich die Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse bestätigt habe. Durch die Zusprache einer IV-Rente sei sie in der Lage gewesen, ohne Unterhaltshilfe zu leben. Die Zusprache der IV-Rente ist erst mit Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St.Gallen vom 29. April 2020 erfolgt. Die IV-Stelle des Kantons St.Gallen hatte das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2017 abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St.Gallen IV 2017/301 vom 29. April 2020 Sachverhalt B.r.). Am 20. März 2020 hat die Rekurrentin also noch nicht wissen können, dass ihr eine IV-Rente zugesprochen wird. Das Verhalten und die Angaben der Rekur- rentin betreffend die Trennungsvereinbarung vom 20. März 2020 wecken so- mit ebenfalls erhebliche Zweifel und werfen Fragen auf, die näher abzuklären sind. Die Trennungsvereinbarung vom 20. März 2020 allein vermag – zumin- dest im aktuellen Zeitpunkt – den rechtsgenüglichen Beweis dafür, dass die

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Rekurrentin im März 2022 über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat, nicht zu erbringen.

4.2.5 Nach dem Gesagten ist weder bewiesen, dass die Rekurrentin im März 2022 über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Aus objektiver Sicht betrachtet erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Zu erwähnen bleibt, dass die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von hypothetischen Un- terhaltsbeiträgen offenkundig nicht erfüllt sind.

4.2.6 Aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungs- grundsatzes ist das Sozialhilfeorgan verpflichtet, den Sachverhalt zur Fest- stellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (Art. 4 bis SHG, Art.12 VRP). Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Sie wird die Rekurrentin insbesondere befragen müssen, wes- halb sie die zweite Trennungsvereinbarung erst nach Erlass der Verfügung vom 4. April 2022 eingereicht hat, obwohl diese vom 20. März 2020 datiert. Im Weiteren ist sie zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ihres Ehemannes zu befragen. Die Rekurrentin ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und Dritte zu ermächti- gen, Auskünfte zu erteilen (Art. 16 SHG). Allenfalls ist auch der Ehemann der Rekurrentin als Auskunftsperson zu befragen (vgl. Art. 12 Abs. 1 VRP). Soll- ten die Abklärungen ergeben, dass die Rekurrentin im März 2022 tatsächlich über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat, ist eine Neuberechnung des Be- darfs unter Ausschluss der Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen vorzuneh- men. Sollte daraus eine Bedürftigkeit der Rekurrentin resultieren, wären rück- wirkend ab 1. März 2022 Unterstützungsleistungen auszurichten und es wäre abzuklären, ob die Rekurrentin zwischenzeitlich beim Gericht ein Eheschutz- begehren eingereicht hat. Falls sie dies nicht getan hat, wäre sie zu den Gründen zu befragen. Sollte aufgrund der Abklärungen betreffend die persön- lichen und finanziellen Verhältnisse des Ehemannes klar sein, dass dieser keine Unterhaltsbeiträge hat leisten können, zum Beispiel weil er Sozialhilfe bezogen hat, ist es von vornherein unbeachtlich, ob die Rekurrentin ein Ehe- schutzbegehren eingereicht hat.

4.2.7 Die Vorinstanz hat in der Verfügungsbegründung festgehalten, eine Entschädigung für die Haushaltsführung sei nicht berücksichtigt worden, da die Rekurrentin auch ohne Haushaltsentschädigung mit den Einkünften das Existenzminimum decken könne. Sollte die Vorinstanz im Fall einer Neu- berechnung des Bedarfs ab 1. März 2022 die Berücksichtigung einer Ent- schädigung für die Haushaltsführung in Betracht ziehen, ist darauf hinzuwei- sen, dass die in den Akten liegenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in die Be- weiswürdigung einzubeziehen wären. Im Weiteren wäre zu berücksichtigen,

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dass die Rekurrentin im Gesuch vom 10. Mai 2022 angegeben hat, ihre Toch- ter sei Arbeit suchend (zu den Voraussetzungen für die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung vgl. SKOS-RL D.4.5 mit Erläuterun- gen sowie KOS-Handbuch zur SKOS-RL D.4.5).

4.2.8 Die Vorinstanz macht geltend, die Rekurrentin habe «bei den Er- gänzungsleistungen» ein Anpassungsgesuch zu stellen und die fehlenden Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes berücksichtigen zu lassen. Sie könne nicht wählen, welche Leistungen sie beanspruchen möchte. Somit seien sämtliche Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen.

Ob die EL-Durchführungsstelle in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2022 Unterhaltsbeiträge des Ehemannes der Rekurrentin berücksichtigt hat, ist offen, da das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 17. Dezember 2021 nicht in den Akten liegt. Der Vorinstanz ist aber insofern zuzustimmen, als die Rekurrentin aufgrund des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, bei der EL- Durchführungsstelle allfällige Rechtsansprüche geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b SHG). Soweit die Vorinstanz geltend machen möchte, es be- stehe keine sozialhilferechtliche Leistungspflicht, da die Rekurrentin (möglich- erweise) höhere Ergänzungsleistungen erwirken könnte, verkennt sie, dass für den Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe bei der Unterstützungsaufnahme massgebend ist, über welche Einnahmen die Rekurrentin tatsächlich verfügt (Tatsächlichkeitsprinzip) und dass die Ursache der Notlage nicht massgebend ist (Finalprinzip; vgl. Erw. 4.1.1).

4.2.9 Der Rekurs ist nach dem Gesagten insofern gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.1 Im Sinn eines obiter dictum ist zur Dispositivziffer 3 der angefoch- tenen Verfügung Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat der Rekurrentin darin die Auflage erteilt, den Weisungen der SVA, Ergänzungsleistungen, vollumfänglich Folge zu leisten. Die Nichteinhaltung der Weisungen habe die Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen zur Folge. Die Rekurrentin hat sich dazu nicht geäussert. Sie hat also keinen (sinngemässen) Antrag um Aufhebung der Dispositivziffer 3 gestellt, weshalb sich das Departement des Innern bei den Eintretensvoraussetzungen nicht mit dieser Auflage befasst hat (zur Anfechtbarkeit von Auflagen vgl. BGE 146 I 62 Erw. 5; VerwGE B 2019/280 vom 19. März 2020). Diese Auflage dürfte aber rechtswidrig sein, denn nach dem klaren Wortlaut von Art. 12b SHG können Bedingungen und Auflagen (nur) mit der Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe verbunden wer- den. Vorliegend hat die Vorinstanz der Rekurrentin jedoch keine Unterstüt- zungsleistungen ausgerichtet. Falls die Vorinstanz der Rekurrentin im Rah- men einer Neuberechnung des Bedarfs finanzielle Sozialhilfe ausrichten

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sollte, steht es ihr frei zu prüfen, der Rekurrentin erneut eine solche Auflage zu erteilen.

5.2 Die Vorinstanz beantragt, die Rekurrentin sei aufzufordern, Sozial- versicherungsleistungen einzufordern und den Weisungen der SVA und der Ausgleichskasse vollumfänglich Folge zu leisten und die nötigen Unterlagen vollständig anzufordern und abzugeben (act. 5). Dieser Antrag kann bei einer sorgfältigen Interpretation nur so gemeint gewesen sein, dass die Rechtmäs- sigkeit der Auflage in der Dispositivziffer 3 zu bestätigen sei. Diesbezüglich ist auf das in Erw. 5.1 Ausgeführte zu verweisen.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist, insofern die Berücksichtigung von Kosten für die Anfahrt mit- tels öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Terminen bei Dres. C.___ und D.___ und die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, der kein Verfügungscharakter zukommt, beantragt worden ist.

Streitgegenstand des Rekursverfahrens bildet die Berücksichtigung von Un- terhaltsbeiträgen des Ehemannes der Rekurrentin in der Bedarfsberechnung für März 2022. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sind Unterhaltsbeiträge als Einnahmen zu berücksichtigen. Sind diese nicht oder nicht rechtzeitig verfüg- bar, das heisst fliessen einer um Sozialhilfe ersuchenden Person effektiv keine Unterhaltsbeiträge zu, dürfen diese nach dem Tatsächlichkeits- und dem Finalprinzip bei einer erstmaligen Unterstützungsaufnahme in der Be- darfsberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Minderungspflicht wie die Pflicht, Rechtsansprüche gegen Dritte geltend zu machen, gelangt erst nach einer Unterstützungsaufnahme zum Zug. Eine Anrechnung von hy- pothetischen Unterhaltsbeiträgen ist nur bei einer laufenden Unterstützung sowie nur in engen Schranken zulässig. Die Rekurrentin und ihr Ehemann leben getrennt. Die Vorinstanz hat die An- rechnung der Unterhaltsbeiträge auf eine Trennungsvereinbarung vom 1. Ap- ril 2017 gestützt. Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2022 hat die Rekurrentin eine zweite Trennungsvereinbarung vom 20. März 2020 eingereicht und gestützt darauf geltend gemacht, sie erhalte keine Un- terhaltsbeiträge von ihrem Ehemann. Aufgrund der Aktenlage steht weder mit dem erforderlichen Beweismass fest, dass die Rekurrentin im März 2022 über Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes verfügt hat, noch, dass sie über keine Unterhaltsbeiträge verfügt hat. Aus objektiver Sicht betrachtet erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Rekurs ist deshalb insofern gut- zuheissen, als die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

  1. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrens- kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nicht-

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eintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs er- wirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, A.A.O., RZ. 769). Bei einer Rückweisung ist diejenige Partei als obsiegend zu betrachten, welche die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht und die Rückweisung erwirkt hat (R. VON RAP- PARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 5). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint als angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Die Vorinstanz ist vollstän- dig und die Rekurrentin ist teilweise unterlegen. Da die Rekurrentin nur sehr geringfügig unterlegen ist (vgl. Erw. 1.5 und 1.6), ist dies bei der Kostenvertei- lung nicht zu berücksichtigen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 3). Dem Verfahrensausgang zufolge werden die amtlichen Kosten der Vorinstanz auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Entscheid

  1. Der Rekurs von A.___ vom 8. April 2022 wird, soweit darauf eingetre- ten wird, teilweise gutgeheissen und die Sache wird hinsichtlich der ab

  2. März 2022 zu berücksichtigenden Unterhaltsbeiträge des Eheman- nes im Sinn der Erwägung 4.2.6 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden der politischen Gemeinde X.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet.

Die Vorsteherin

Dr. Laura Bucher Regierungsrätin

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