© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: DIGS411-648 Stelle: Generalsekretariat Departement des Innern Instanz: Departement des Innern Publikationsdatum: 20.06.2023 Entscheiddatum: 08.12.2022 Entscheid Departement des Innern vom 8. Dezember 2022 Sozialhilferecht, Art. 11 SHG. Der Rekurrent wohnt zur Untermiete bei seinem Sohn. Er hat bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozialhilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Der Sohn hat also keine freiwillige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgeht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberechnung Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen (Erw. 4). Die im Untermietzins enthaltenen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar (Erw. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses. Den Entscheid DIGS411-648 vom 8. Dezember 2022 finden Sie im angehängten PDF- Dokument.
Kanton St.Gallen Departement des Innern
DIGS411-648
Entscheid vom 8. Dezember 2022 Rekurrent A.___
gegen
Vorinstanz Politische Gemeinde X.___ vertreten durch das Sozialamt X.___
Betreff Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 betreffend Sozialhilfe (Bemessung)
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Sachverhalt A. A.___ meldete sich mit Gesuch vom 24. Februar 2022 (Postein- gang 8. März 2022) beim Sozialamt X.___ (nachfolgend Sozialamt) zum Be- zug von Sozialhilfeleistungen an (act. 3–12). Er reichte unter anderem einen Untermietvertrag ein. Am 16. März 2022 fand das Neuaufnahmegespräch statt. Im Protokoll vom 17. März 2022 wurde festgehalten (act. 3–1), A.___ wohne zusammen mit seinem Sohn und seinem Enkel. Er lebe getrennt von seiner Ehefrau. Er sei darüber informiert, dass die Sozialen Dienste nicht für Mietkosten aufkämen, wenn Eltern bei ihren Kindern oder Kinder bei ihren El- tern wohnen würden. Laut «Einwohnerbild» lebe eine weitere Person im glei- chen Haushalt. A.___ habe erwähnt, dass diese Person im November 2021 ausgezogen sei. Er sei aufgefordert worden, bei der Krankenversicherung die Unfalldeckung zu inkludieren. Die IPV sei beantragt worden.
B. Mit unbegründeter Verfügung vom 4. April 2022 wurde A.___ ab
C. Am 8. April 2022 erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 4. April 2022 (act. 3–20). Er bat darum, die Wohnform als Wohngemein- schaft anzusehen und die Wohnkosten entsprechend auszurichten. Zudem sei die KVG-Prämie (mit Unfalldeckung) anzupassen. Er gab an, die Police des Krankenversicherers liege den Sozialen Diensten vor.
D. Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (act. 3–29) wies das Sozialamt die Einsprache betreffend die Wohnkosten ab (Dispositivziffer 1). Der Einsprache betreffend die Anpassung der KVG-Prämie gaben sie inso- fern statt, dass, sobald sämtliche notwendigen Unterlagen vorlägen, eine An- passung und Korrekturbuchung vorgenommen werde (Dispositivziffer 2).
E. A.___ erhob am 25. Mai 2022 beim Departement des Innern Re- kurs gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 (act. 1). Er bean- tragte sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Für die Anpassung der KVG-Prämie bedankte er sich. Er
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machte unter anderem geltend, aktuell werde fälschlicherweise von einem Vier-Personenhaushalt ausgegangen.
F. Mit unbegründeter Verfügung vom 6. Juni 2022 sprach das Sozial- amt A.___ finanzielle Unterstützung ab 1. April 2022 zu (act. 3–31). Die zuge- hörigen Budgets für April 2022 und Mai 2022 liegen nicht in den Vorakten.
G. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2022 beantragte das Sozialamt die Abweisung des Rekurses gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3). In der Begründung hielten sie unter anderem fest, der frühere Mitbewohner habe sich Ende März 2022 bei den Bevölkerungsdiensten abgemeldet und angegeben, dass er per
H. Mit unbegründeter Verfügung vom 20. Juni 2022 ersetzte das So- zialamt die Verfügung vom 4. April 2022 (act. 3). Es gab an, mit der Verfü- gung vom 20. Juni 2022 sei eine Korrektur der Haushaltsgrösse vorgenom- men worden. In den zugehörigen Budgets für April 2022 und Mai 2022 be- rücksichtigte es den Grundbedarf für eine Person in einem Drei-Personen- haushalt von Fr. 618.–. Im Weiteren rechnete es die KVG-Prämie mit Fr. 191.40 (mit Unfalldeckung und abzüglich IPV) und die Wohnkosten (un- verändert) mit Fr. 0.– an.
I. Das Departement des Innern bat A.___ am 24. Juni 2022 um eine Stellungnahme dazu, ob er in Anbetracht der Verfügung vom 20. Juni 2022 am Rekurs festhalten wolle (act. 4). A.___ teilte am 7. Juli 2022 im Sinn einer Replik mit (persönliche Abgabe am 11. Juli 2022, act. 6), er sei mit der An- passung der Haushaltsgrösse zufrieden. Mit der Anrechnung der Mietkosten sei er jedoch nicht einverstanden. Er halte am Rekurs fest, damit die Ausrich- tung der Mietkosten überprüft werde.
J. Mit Duplik vom 4. Oktober 2022 nahm das Sozialamt Stellung (act. 9). Es reichte Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Sohnes von A.___ ein, die am 8. Juli 2022 bei ihm eingegangen waren (Beilagen 1–8 zu act. 9).
K. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen 1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf den Rekurs einge- treten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Rekursinstanz, ein taugliches An- fechtungsobjekt, die Legitimation und Beschwer des Rekurrenten sowie ein frist- und formgerechtes Rekursschreiben (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VER- WALTUNGSVERFAHREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, 3. AUFL., ZÜRICH 2013, RZ. 692 FF.).
1.2 Das Departement des Innern ist zur Beurteilung von Rekursen be- treffend Sozialhilfe zuständig (Art. 40 Abs. 2 und Art. 43 bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements der politischen Gemeinde X.___ und Art. 22 Bst. h des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]).
1.3 1.3.1 Der Einspracheentscheid des Sozialamtes X.___ (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. Mai 2022 bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt des Rekurses (Art. 43 bis VRP). Die Vorinstanz hat mit unbegründeter Verfügung vom 20. Juni 2022 die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundelie- gende Verfügung vom 4. April 2022 ersetzt. Bei einer sorgfältigen Interpreta- tion der Verfügung vom 20. Juni 2022 ist davon auszugehen, dass mit Erset- zen nur ein Widerruf der Verfügung vom 4. April 2022 und der Erlass einer neuen, die widerrufene Verfügung ersetzende Verfügung gemeint gewesen sein kann (zum Widerruf vgl. Art. 28 VRP). Ob die Verfügung vom 20. Juni 2022 rechtmässig ist, das heisst, ob mit dieser Verfügung die Verfügung vom 4. April 2022 hat ersetzt werden können, obwohl der Einspracheentscheid be- treffend die Verfügung vom 4. April 2022 bereits ergangen ist, bildet nicht Ge- genstand dieses Verfahrens, denn angefochten ist nur der Einspracheent- scheid vom 20. Mai 2022. Zu prüfen ist aber, ob der Rekurs mit Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2022 gegenstandslos geworden ist.
1.3.2 Wird während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens ein Verwal- tungsakt widerrufen, wird die Streitsache vor der Rechtsmittelinstanz nur dann gegenstandslos, wenn damit den Begehren des Rechtsmittelklägers vollständig entsprochen wird. Werden dessen Begehren nur teilweise erfüllt, bleibt das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz bestehen und es ist über die vom Widerruf nicht betroffenen materiellen Streitfragen zu entscheiden (T. KAMBER, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS- PFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 57 VRP RZ. 10; VerwGE B 2010/293 vom 31. Mai 2011 Erw. 2.5).
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1.3.3 Streitgegenstand des Einspracheverfahrens haben die Rechtmäs- sigkeit der Nichtberücksichtigung der Wohnkosten und die Anpassung der KVG-Prämie (mit Unfalldeckung) ab 1. April 2022 gebildet. Im Rekursverfah- ren beantragt A.___ (nachfolgend Rekurrent) sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Für die Anpassung der KVG-Prämie bedankt er sich. Daraus ist zu schliessen, dass er den Ein- spracheentscheid vom 20. Mai 2022 nur in Bezug auf die Wohnkosten (Dis- positivziffer 1) anficht. Im Weiteren bringt er vor, die Vorinstanz gehe fälschli- cherweise von einem Vier-Personenhaushalt aus. Die Vorinstanz hat dies of- fenkundig als Antrag um eine Korrektur der Haushaltsgrösse, die Auswirkung auf die Höhe des Grundbedarfs (Grundbedarf für eine Person in einem Drei- statt in einem Vier-Personenhaushalt) hat, aufgefasst. In einem Rekursverfah- ren ist es zulässig, neue Begehren zu stellen (Art. 46 Abs. 3 VRP). Die Auf- fassung der Vorinstanz, der Rekurrent habe (neu) eine Korrektur der Haus- haltsgrösse verlangt, ist also vertretbar gewesen. Nachdem der Vorinstanz seit dem 26. April 2022 bekannt gewesen ist, dass sich der frühere Mitbewoh- ner Ende März 2022 per 1. Oktober 2021 aus dem Haushalt des Sohnes von A.___ abgemeldet hatte (act. 3 S. 4, act. 3-33 S. 6), hat sie am 20. Juni 2022 die Korrektur des Grundbedarfs rückwirkend per 1. April 2022 verfügt. Aus den zugehörigen Budgets für April 2022 und Mai 2022 ist ersichtlich, dass auch die KVG-Prämie (mit Unfalldeckung und abzüglich IPV) angepasst wor- den ist (diese Anpassung ist wohl bereits mit unbegründeter Verfügung vom 6. Juni 2022 erfolgt). Wohnkosten hat die Vorinstanz unverändert nicht be- rücksichtigt. Mit Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2022 ist das Begehren des Rekurrenten um die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–, somit nicht erfüllt worden. Das Begehren um eine Korrektur der Haushaltsgrösse bzw. des Grundbedarfs ist dagegen erfüllt worden. Weitere Begehren hat der Rekurrent nicht gestellt. Am 7. Juli 2022 hat der Rekurrent denn auch an der Überprüfung der Wohnkosten explizit festgehalten; mit der Korrektur des Grundbedarfs ist er zufrieden, also einverstanden, gewesen. Mit dem am 20. Juni 2022 erfolgten Widerruf der ursprünglichen Verfügung vom 4. April 2022 und dem Erlass der neuen Verfügung ist das vorliegende Rekursverfahren also nicht gegenstandslos geworden. Zu überprüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Nichtanrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022.
1.4 Der Rekurrent hat als Adressat des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022 ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Den Rekurs hat er frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.
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2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht recht- zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle So- zialhilfe (Art. 9 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [sGS 381.1; abgekürzt SHG]). Die persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, de- ren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern sowie die Eigen- verantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre berufliche und soziale Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 SHG). Sie wird geleistet, so- weit keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist bzw. soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der be- sonderen Gesetzgebung besteht (Art. 2 Abs. 2 SHG). Die finanzielle Sozial- hilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 1 SHG). Sie deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermie- den werden kann (Art. 11 SHG).
2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozial- hilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes 8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müs- sen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das heisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALL- GEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 409 FF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1 VRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern eingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale Rekursinstanz kann demgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde über Ermessen ver- fügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen des freien Ermes- sens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat, das heisst das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.
2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss Art. 11 Abs. 1 bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozi- alhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS- RL).
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Die Vorinstanz gibt an (act. 3), sich am KOS-Handbuch und an den SKOS-RL zu orientieren. Zudem hat die politische Gemeinde X.___ interne Weisungen, unter anderem für den Bereich Wohnen, erlassen. Die vorliegende Streitsa- che ist demnach in erster Linie unter Beizug der genannten Rechtsgrundla- gen zu beurteilen.
3.1 Strittig ist die Nichtanrechnung der Wohnkosten ab 1. April 2022 (Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022). Die Vorin- stanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Nichtberücksichtigung der Wohnkosten zusammengefasst damit begründet, dass eine traditionelle Familie in der Regel gemeinsam als Einheit unterstützt werde. Je nach Aus- gestaltung des Beziehungsverhältnisses werde ausserhalb einer traditionellen Familie im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten erwartet, dass eine nichtunterstützte Person, die mit einer unterstützten Person zusammenlebe, einen finanziellen Beitrag an diese leiste, der an die Unterstützungsleistungen angerechnet werde (G. WIZENT, DIE SOZIALHILFERECHTLICHE BEDÜRFTIGKEIT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2014 [RECTE: SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020], S. 251 [RZ. 670]). Zudem sei die Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern, die in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen zu erbringen sei (Art. 272 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt ZGB]), vom Alter unabhängig. Das Subsidiaritätsprinzip werde dadurch auf Dritte erweitert und die Angemessenheit des Bedarfs auf Dritte erstreckt (G. WIZENT, A.A.O., S. 251 [RZ. 671]). Basierend auf Art. 272 ZGB (Beistands- pflicht) und dadurch, dass der Sohn den Rekurrenten bei sich aufgenommen und habe wohnen lassen, erbringe der Sohn eine freiwillige Leistung, die der Sozialhilfe vorgehe.
3.2 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend (act. 1), die SKOS- RL Kap. C.4.2 Abs. 5 bezögen sich auf Wohnkosten für junge Erwachsene, wozu weder er noch sein Sohn zählten. In Anbetracht einer erfolgten Anmel- dung bei der Invalidenversicherung (für eine Rente und eine Hilflosenentschä- digung) erscheine es als unverhältnismässig, eine eigene Wohnung zu su- chen. Der vorübergehende Verbleib bei seinem Sohn sei die kostengünstigste Lösung, was wiederum im Sinn der Schadenminderungspflicht sei. Die Unter- stützungspflicht seines Sohnes richte sich nach Art. 328 ZGB; sein Sohn be- finde sich aber nicht in günstigen Verhältnissen.
3.3 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung und in der Duplik zu- sammengefasst ergänzend vor (act. 3, 9), die Regierung des Kantons St.Gal- len habe die SKOS-RL als nicht verbindlich erklärt. Sie (die Vorinstanz) orien- tiere sich lediglich an diesen und am KOS-Handbuch. In ihren Sozialhilfewei- sungen (D.4.5.1) sei unter Hinweis auf die SKOS-RL Kap. C.4.2 Abs. 5 vorge- sehen: Lebten volljährige, Sozialhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) werde in der Regel kein Mietanteil angerechnet. Bezugnehmend
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auf die Formulierung «in der Regel» hätte die Zumutbarkeit der vollen Kosten- übernahme durch den Sohn geprüft werden können. Am 8. Juli 2022 seien Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Sohnes eingereicht worden. Diese seien nicht vollständig um prüfen zu können, ob die Miete für den Sohn tragbar sei oder nicht. Am 29. Juli 2022 sei dem Sohn ein Formular mittels A- Post zugestellt worden. Bis dato seien die notwendigen Unterlagen nicht eingegangen. Dem Rekurrenten stehe es selbstredend frei, eine eigene Woh- nung zu beziehen. Er habe verkannt, dass es sich vorliegend nicht um eine Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB handle. Selbst wenn dem so wäre, müssten die finanziellen Verhältnisse (gemeint wohl: des Sohnes) of- fengelegt werden.
4.1 Die Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung. Im so- zialhilferechtlichen Unterstützungsbudget anzurechnen und zu berücksichti- gen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Wer- den innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, sind in der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkos- ten auf die Personen aufzuteilen (SKOS-RL Kap. C.4.1.2 und C.4.2.2; G. WI- ZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 506 FF. UND 719 F.).
Nach dem Tatsächlichkeitsprinzip sind bei der Bemessung der Sozialhilfeleis- tungen diejenigen Ausgaben zu berücksichtigen, die tatsächlich anfallen. Massgebend ist also der effektive und nicht ein abstrakter Bedarf. Fallen keine Ausgaben an, beispielsweise wenn eine unterstützte Person kostenlos bei ihrer Schwester wohnen darf, sind im Unterstützungsbudget keine Wohn- kosten zu berücksichtigen (G. WIZENT, A.A.O., RZ. 406). Werden innerhalb ei- ner Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, erfolgt eine anteilige Berücksichtigung der Miet- und Nebenkosten also nur dann, wenn die Kosten bei der bedürftigen Person effektiv entstanden sind (vgl. Urteile des Bundes- gerichtes 8C_475/2014 vom 13. August 2014 Erw. 3.3 und des Verwaltungs- gerichtes des Kantons Zürich VB.2016.00315 vom 14. September 2016 E. 4.3).
4.2 Die Vorinstanz sieht in ihren Sozialhilfeweisungen (D.4.5.1) vor, dass in der Regel kein Mietanteil angerechnet werde, wenn volljährige, Sozi- alhilfe beziehende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) wohnen würden. Gestützt auf die Formulierung «in der Regel» hat sie den Rekurrenten am 30. März 2022 und 26. April 2022 auf die Möglichkeit hingewiesen, Unterla- gen zu den finanziellen Verhältnissen seines Sohnes einzureichen zwecks Prüfung, ob dem Sohn die volle Übernahme des Mietzinses zumutbar sei (act. 3-33 S. 6 f. und 9; act. 3 S. 3). Wäre dem Sohn die volle Kostenüber- nahme nicht zumutbar, würde also – als Ausnahme vom Grundsatz der Nicht-
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anrechnung eines Mietanteils – ein Mietanteil angerechnet. Als weitere Aus- nahme von diesem Grundsatz ist aber auch dann ein Mietanteil anzurechnen, wenn der Rekurrent seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt, er also nicht kostenlos bei ihm wohnt, denn nur so wird dem Tatsächlichkeitsprinzip ausreichend Rechnung getragen. Die Sozialhilfeweisung der Vorinstanz (D.4.5.1) ist deshalb in dem Sinn auszulegen, dass von der Formulierung «in der Regel» auch jener Fall erfasst wird, in welchem ein Sozialhilfe beziehen- der Elternteil bei seinem volljährigen Kind wohnt und seinem Kind dafür einen Mietanteil tatsächlich bezahlt.
4.3 Der Rekurrent hat einen Untermietvertrag und einen Bankkonto- auszug eingereicht. Der Untermietvertrag mit Mietbeginn am 1. März 2019 ist am 1. März 2019 unterzeichnet worden (act. 3–8). Die Untermiete umfasst ein Zimmer in einer 5.5 Zimmer-Wohnung und die Mitbenutzung der Küche, des Bades/der Dusche, des Wohnzimmers, der Waschküche und des Telefons. Der monatliche Nettomietzins beträgt Fr. 340.–. Hinzu kommen Fr. 120.– für einen Stellplatz in der Tiefgarage, total also Fr. 460.–. Gemäss dem Bankkon- toauszug betreffend den Zeitraum August 2021 bis Februar 2022 (act. 3–12) hat der Rekurrent seinem Sohn an den folgenden Daten jeweils Fr. 460.– überwiesen: 23. August 2021, 29. September 2021, 27. Oktober 2021, 29. November 2021, 20. Dezember 2021, 26. Januar 2022 und 25. Februar 2022. Bei diesen stets am Ende eines Monats getätigten Überweisungen kann es sich nur um die Bezahlung des Untermietzinses gehandelt haben. Der Rekurrent hat also bis zum Zeitpunkt des Bezugs von finanzieller Sozial- hilfe seinem Sohn den Untermietzins effektiv bezahlt. Die Vorinstanz hat die- ser Tatsache keine Beachtung geschenkt. Ihre Auffassung, der Sohn habe dadurch, dass er den Rekurrenten bei sich habe wohnen lassen, eine freiwil- lige Leistung erbracht, die der Sozialhilfe vorgehe, geht damit fehl, denn es hat sich klar nicht um eine freiwillige Leistung gehandelt. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Rekurrent ab 1. April 2022 seinem Sohn den Untermietzins weiterhin bezahlt hat. Selbst wenn er diesen nicht bezahlt hätte, würde es sich in Anbetracht dessen, dass im Sozialhilfebudget keine Wohnkosten berücksichtigt worden sind, nicht um eine freiwillige Leistung des Sohnes handeln.
4.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid festge- halten, die Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern gemäss Art. 272 ZGB sei vom Alter unabhängig und umfasse auch Geld-, Natural- und Dienst- leistungen. Basierend auf dieser Beistandspflicht erbringe der Sohn des Re- kurrenten eine freiwillige Leistung.
Gemäss Art. 272 ZGB sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Diese Norm hat als Generalklausel primär eine Leitbildfunktion für eine part- nerschaftliche Eltern-Kind-Beziehung. Sie wird konkretisiert durch weitere
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Bestimmungen wie diejenigen über die elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) und die Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB). Werden Leistungen erbracht, zum Beispiel eine zumutbare Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft, stellen diese grundsätzlich keine Schenkung dar. Übersteigen die Leistungen das übliche Mass, kommen zudem Ausgleichsansprüche in Betracht (vgl. Art. 334 ZGB). Die Pflichten aus Art. 272 ZGB sind grundsätz- lich weder klagbar noch vollstreckbar (zum Ganzen I. SCHWENZER / M. COT- TIER, BASLER KOMMENTAR ZGB I, ART. 1–456, 6. AUFL., BASEL 2018, ART. 272 RZ. 1, 3 UND 9).
Wie bereits ausgeführt, liegt keine freiwillige Leistung des Sohnes an den Re- kurrenten vor. Sofern die Vorinstanz geltend machen möchte, der Rekurrent habe gestützt auf Art. 272 ZGB einen Anspruch darauf, kostenlos beim Sohn zu wohnen, ist dies mangels Klagbarkeit der Beistandspflicht zu verneinen. Wie die Vorinstanz ausserdem zu Recht festgehalten hat, bildet die Verwand- tenunterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB nicht Gegenstand des ange- fochtenen Einspracheentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Ver- fahrens.
4.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheent- scheid unter Bezugnahme auf G. WIZENT geltend gemacht, von einer mit ei- ner unterstützten Person zusammenlebenden nichtunterstützten Person könne unter Umständen erwartet werden, dass diese einen Beitrag leiste, der an die Unterstützungsleistungen angerechnet werde. Bei diesem Beitrag han- delt es sich aber um den Konkubinatsbeitrag und die Entschädigung für die Haushaltsführung (G. WIZENT, A.A.O., RZ. 670). Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Konkubinatsverhältnis. Die Anrechnung einer Entschädi- gung für die Haushaltsführung hat die Vorinstanz ausserdem abgelehnt (vgl. Budgets für April 2022 und Mai 2022 zur Verfügung vom 4. April 2022).
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent seinem Sohn bis zum Bezug von finanzieller Sozialhilfe den Untermietzins effektiv be- zahlt hat. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Bedarfsberech- nung ab 1. April 2022 somit Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichti- gen.
5.1 Im Folgenden ist die Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkos- ten inkl. Nebenkosten zu prüfen. Der Rekurrent hat seinem Sohn einen Unter- mietzins von Fr. 460.– bezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus dem monatlichen Nettomietzins von Fr. 340.– und dem Mietzins für einen Stellplatz in der Tief- garage von Fr. 120.– zusammen (act. 3–8). Der Mietzins inkl. Nebenkosten für die ganze Wohnung hat im Dezember 2018 Fr. 1'690.– betragen (Beilage zu act. 3–12). Es ist davon auszugehen, dass die Miet- und Nebenkosten ab April 2022 in etwa gleich hoch gewesen sind. Pro Kopf hätte der Mietzins inkl.
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Nebenkosten also rund Fr. 564.– betragen. Von einer Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten (vgl. Erw. 4.1) ist vorliegend jedoch abzusehen, da der effektiv bezahlte, tiefere Untermietzins massgebend ist. Im Untermietver- trag ist in Bezug auf die Nebenkosten kein Betrag angegeben worden. Damit ist nicht bewiesen, dass dem Rekurrenten Nebenkosten anfallen. Massge- bend ist somit der monatliche Nettomietzins von Fr. 340.–. In Bezug auf den Stellplatz in der Tiefgarage ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ei- nen Tiefgaragen-Parkplatz handelt (vgl. Mietverträge vom 12. April 2021 und 17./18. November 2014, act. 9–4). Mietkosten für einen Parkplatz stellen keine Wohnkosten dar, weil die Nutzung eines Parkplatzes nicht direkt aus dem Wohnbedürfnis resultiert. Die vom Rekurrenten bezahlten Kosten für die Miete eines Tiefgaragen-Parkplatzes von Fr. 120.– zählen somit nicht zu den zu berücksichtigenden Wohnkosten. Zudem hat der Rekurrent in der Anmel- dung zum Bezug von finanzieller Sozialhilfe angegeben, kein Fahrzeug zu be- sitzen und die Fahrzeughalterabklärung der Vorinstanz beim Strassenver- kehrsamt hat ergeben, dass der Rekurrent kein Fahrzeug besitze (act. 3–12, 3–13). Für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist somit nur der tatsächlich be- zahlte monatliche Nettomietzins von Fr. 340.– zu berücksichtigen.
5.2 Der Rekurrent beantragt sinngemäss die anteilsmässige Berück- sichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Er dürfte sich dabei auf die von der politischen Gemeinde X.___ festgelegte Monatspauschale für den Mietan- teil eines Drei-Personenhaushalts von Fr. 1'200.– bezogen haben (vgl. Ta- belle Grundbedarf und Mietzinsrichtlinien des Sozialamtes X.___). Bei dieser Monatspauschale handelt es sich um die Mietzins-Obergrenze (vgl. SKOS-RL Kap. C.4.1, Erläuterung a; KOS-Handbuch zur SKOS-RL Kap. C.4.1). Da der zu berücksichtigende, vom Rekurrenten tatsächlich bezahlte Betrag weniger als Fr. 400.– beträgt, ist nur der effektiv geleistete Betrag von Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten anzurechnen.
5.3 Der Rekurs ist insofern gutzuheissen, als in der Bedarfsberech- nung ab 1. April 2022 Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu be- rücksichtigen sind. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab 1. April 2022 entsprechend neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen.
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Regel kein Mietanteil angerechnet werde, wenn volljährige, Sozialhilfe bezie- hende Kinder bei ihren Eltern (oder umgekehrt) wohnen würden, ist – um dem Tatsächlichkeitsprinzip ausreichend Rechnung zu tragen – in dem Sinn aus- zulegen, dass ein Mietanteil angerechnet wird, sofern ein Sozialhilfe bezie- hender Elternteil bei seinem volljährigen Kind wohnt und seinem Kind dafür einen Mietanteil tatsächlich bezahlt. Der Rekurrent wohnt bei seinem Sohn und seinem Enkel. Er hat seinem Sohn bis zum Zeitpunkt des Bezugs von fi- nanzieller Sozialhilfe einen Untermietzins von Fr. 460.– bezahlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Sohn dem Rekurrenten also keine freiwil- lige Leistung erbracht. Aufgrund des Tatsächlichkeitsprinzips sind in der Be- darfsberechnung ab 1. April 2022 somit Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen. Der Betrag von Fr. 460.– setzt sich aus dem monatlichen Nettomietzins von Fr. 340.– und dem Mietzins für einen Tiefgaragen-Park- platz von Fr. 120.– zusammen. Es ist nicht bewiesen, dass dem Rekurrenten Nebenkosten anfallen. Mietkosten für einen Parkplatz stellen keine Wohnkos- ten dar. Für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten ist somit nur der tatsächlich bezahlte monatliche Nettomietzins von Fr. 340.– zu berücksichtigen. Der Re- kurrent beantragt sinngemäss die anteilsmässige Berücksichtigung der Wohnkosten für einen Drei-Personenhaushalt bei Wohnkosten von maximal Fr. 1'200.–, also von Fr. 400.–. Da der zu berücksichtigende, vom Rekurren- ten tatsächlich bezahlte Betrag weniger als Fr. 400.– beträgt, ist nur der Be- trag von Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten anzurechnen. Der Rekurs ist insofern gutzuheissen, als in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab 1. April 2022 entsprechend neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen.
7.1 In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrens- kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– erscheint als ange- messen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeinde- verwaltung [sGS 821.5]). Die Vorinstanz ist vollständig und der Rekurrent ist mit dem Antrag, es seien Fr. 400.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen, teilweise unterlegen. Da der Rekurrent nur sehr geringfügig unterlegen ist, ist dies bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 3). Dem Verfahrensaus- gang zufolge hätte somit die Vorinstanz die amtlichen Kosten zu tragen. Auf deren Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
7.2 Die Vorinstanz beantragt die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden im Rekursverfahren entschä- digt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemes- sen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird
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den Verfahrensbeteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98 bis
VRP). Da die Vorinstanz unterlegen ist, kommt die Ausrichtung einer ausser- amtlichen Entschädigung von vornherein nicht in Betracht. Der entspre- chende Antrag wird abgewiesen.
Entscheid
Der Rekurs von A.___ vom 25. Mai 2022 wird insofern gutgeheissen und die Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022 wird aufgehoben, als in der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 Fr. 340.– für die Wohnkosten inkl. Nebenkosten zu berücksichtigen sind.
Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.
Der Antrag des Sozialamtes X.___ auf Zusprache einer ausseramtli- chen Entschädigung wird abgewiesen.
Die Vorsteherin
Dr. Laura Bucher Regierungsrätin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59 bis innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Webergasse 8, 9001 St.Gallen) erhoben werden.