St.Gallen Sonstiges 24.10.2023 BV 2023/9

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 19.12.2023 Entscheiddatum: 24.10.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2023 Art. 23 BVG. Der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ist unbestritten. Da dem Kläger nur aufgrund der koordinationsrechtlichen Regelung von Art. 28 Abs. 2 AVIG zu diesem Zeitpunkt noch keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wurde, ist nicht die effektive Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung massgebend, sondern die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 8 AVIG. Auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartetage nach Art. 18 AVIG waren diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2023, BV 2023/9). Entscheid vom 24. Oktober 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. BV 2023/9 Parteien A.___, Kläger,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen

  1. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,
  2. Pensionskasse C., Beklagte, Gegenstand Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge Sachverhalt A. A. (nachfolgend: Versicherter) war ab 3. Mai 2010 bei der D.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Pensionskasse C.___ berufsvorsorgerechtlich versichert (ALK-act. 499 f.). Ab dem 21. September 2018 war der Versicherte aufgrund von Kniebeschwerden krankgeschrieben und bezog Taggelder von der Versicherung E., F. Krankenversicherung AG, als zuständige Krankentaggeldversicherung (vgl. Fremdakten der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV; nachfolgend: fremd-act. 4-2 und 3-10]). Am 4. Februar 2019 meldete der Versicherte sich unter Hinweis auf die Kniebeschwerden bei der IV an (IV- act. 1). Am 26. Februar 2019 erklärte der Hausarzt des Versicherten, Prof. Dr. med. G., der Versicherte sei für sämtliche körperlich strengen Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Für eine rein sitzende oder körperlich absolut nicht belastende Tätigkeit sei er 100 % arbeitsfähig (fremd-act. 4-3). Auch der behandelnde Facharzt für Chirurgie, Dr. med. H., erachtete den Versicherten laut am 19. März 2019 bei der IV eingegangenem Bericht in adaptierten Tätigkeiten als arbeitsfähig (IV-act. 15-4). A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 22. März 2019 löste die D.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist per 30. Juni 2019 auf (ALK-act. 508). Am 27. März 2019 meldete der Versicherte sich bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) zum Leistungsbezug ab 1. Juli 2019 an (ALK-act. 526). Am 15. Mai 2019 wies die F.___ den Versicherten unter Inaussichtstellung der Einstellung der Taggeldzahlungen auf seine Schadenminderungspflicht hin, da er in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig sei (fremd-act. 5-2). A.b. Am 30. Juli 2019 ertrank ein -jähriger Angehöriger des Versicherten in dessen Beisein (IV-act. 38, 103-21 f., Ziff. 3.2). A.c. Per 14. August 2019 stellte die F._ unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist von drei Monaten zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse und die Stellensuche die Krankentaggeldleistungen ein (fremd-act. 6-2; für die Leistungsabrechnung für die Zeit vom 1. Juli bis 14. August 2019 vgl. ALK-act. 458). A.d. Nachdem der Versicherte am 18. August 2019 während eines Ferienaufenthalts im I.___ eine toxische Menge Tabletten eingenommen hatte, wurde er in die Klinik J.___ verbracht. Dort wurden die Diagnosen schwere Belastungsreaktion sowie psychische und Verhaltensstörungen aufgrund der Einnahme von Sedativa oder Hypnotika: schwere Intoxikation erhoben (IV-act. 38-2; für eine Übersetzung vgl. act. G1.21). A.e. Die zuständige Arbeitslosenkasse (ALK) teilte dem Versicherten am 6. September 2019 mit, dass eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2021 gelte. Da Taggelder der Krankentaggeldversicherung von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen seien, könne sie momentan keine Leistungen erbringen (ALK-act. 447). Mit Abrechnung vom 11. September 2019 eröffnete die ALK von dieser Auskunft abweichend eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeit vom 15. August 2019 bis 14. August 2021 (ALK-act. 442). A.f. Am 4. Februar 2021 erstattete die SMAB AG St. Gallen im Rahmen der pendenten Anmeldung bei der IV ein bidisziplinäres (psychiatrisches und orthopädisch/ traumatologi- sches) Gutachten (IV-act. 103). Diesem sind die arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode zu entnehmen (IV-act. 103-7). Laut A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Regionalem Ärztlichem Dienst erfüllt dieses Gutachten die Voraussetzungen, um als medizinische Entscheidungsgrundlage dienen zu können (vgl. Stellungnahme vom 8. Februar 2021 in IV-act. 104). Mit Vorbescheid vom 19. November 2021 stellte die zuständige IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. August 2020 in Aussicht (IV-act. 157). Daraufhin ersuchte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. A. Guyot, St. Gallen, die Pensionskasse C.___ um Leistungsprüfung (vgl. act. G1.25). Am 22. Dezember 2021 beantragte der Versicherte, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwältin Guyot, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Risikoversicherung für Arbeitslose (nachfolgend: Auffangeinrichtung), Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen (act. G1.27). A.h. Mit Verfügungen vom 24. Januar und 7. Februar 2022 sprach die zuständige IV- Stelle dem Versicherten ab 1. August 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zu (IV-act. 170, 172 und 179). A.i. Am 16. März 2022 teilte die Pensionskasse C.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte zu Beginn des Anspruches bzw. der andauernden Arbeitsunfähigkeit vom 18. August 2019 nicht bei ihr versichert gewesen sei und bat um Löschung aus dem Verfügungsverteiler (act. G1.32). A.j. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 lehnte auch die Auffangeinrichtung den Antrag auf Invalidenleistungen des Versicherten ab (vgl. vorstehend Sachverhalt A.h). Da beim Eintritt der invaliditätsbegründenden Arbeitsunfähigkeit am 18. August 2019 keine Arbeitslosentaggelder ausgerichtet worden seien, bestehe keine Versicherungsdeckung bei ihr (act. G1.34). An der Ablehnung des Leistungsbegehrens mangels Versicherungsschutz hielt die Auffangeinrichtung auch mit Schreiben vom

  1. Dezember 2022 auf Intervention vom 5. August 2022 (act. G1.36) hin fest (act. G1.39). A.k. Am 27. Februar 2023 erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Guyot, Klage gegen die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Beklagte 1), B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unbestrittenermassen gegeben (vgl. Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. eventualiter die Pensionskasse C.___ (nachfolgend: Beklagte 2). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, sei zu verpflichten, ihm ab 1. August 2020 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere eine Invalidenrente sowie Prämienbefreiung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % auszurichten, zzgl. Zins von 5 % ab Klageeinreichung (act. G1). Das Versicherungsgericht zog die Akten der ALK und der IV bei (act. G2 f., act. G5 f.). B.b. Mit Klageantwort vom 26. April 2023 beantragte die Beklagte 2 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Klage, soweit sie sich auf ihre Leistungspflicht beziehe, und die Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 1 (act. G11). B.c. Mit Klageantwort vom 12. Mai 2023 beantragte die Beklagte 1, die Klage gegen sie sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers (act. G12). B.d. Mit Replik vom 24. Mai 2023 (act. G14) und Dupliken vom 20. Juni 2023 (Beklagte 1; act. G16) und 12. Juli 2023 (Beklagte 2; act. G19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. B.e. Am 4. August 2023 reichte Rechtsanwältin Guyot ihre Honorarnote zu den Akten (act. G21, 21.1). Diese wurde den Beklagten am 7. August 2023 zur Kenntnis gebracht (act. G22). B.f. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten 1, eventualiter der Beklagten 2. Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG setzt der Anspruch auf eine volle Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung bei mindestens 60%iger Invalidität (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Art. 23 Abs. 2 des Vorsorgereglements, Allgemeine Bestimmungen (AB; nachfolgend: Reglement) der Beklagten 1 (gültig ab 1. Januar 2020; abrufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/ 4305.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023) gibt Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG sinngemäss wieder. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV (Art. 23 Abs. 1 des Reglements). Auch das Versicherungs-Reglement der Beklagten 2 (in Kraft ab 1. Januar 2017 inkl. Nachtrag I ab 1. Januar 2019 und Nachtrag II ab 1. Januar 2020) legt in Art. 38.3 fest, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Rentenanspruch der IV beginnt und in Art. 39.5, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Rentengrad von mindestens 40 % entsteht (act. G11.1). 2.1. Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Der Anspruch setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 409 E. 6.2). Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Mit Verfügungen vom 24. Januar und 7. Februar 2022 wurde dem Kläger von der IV ab

  1. August 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode eine halbe Rente zugesprochen (IV-act. 170, 172 und 179 i.V.m. IV-act. 155-1). Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten (vgl. insbesondere den Bericht der Klinik J.___ vom 22. August 2019 in IV-act. 38-2 bis -4, das Gutachten der SMAB AG vom 4. Februar 2021 in IV-act. 103 sowie die diesbezügliche RAD-Stellungnahme vom
  2. Februar 2021 in IV-act. 104) sowie der rechtskräftigen Rentenverfügungen der IV (IV- act. 172 und 179) ausgewiesen ist, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, welche unbestrittenermassen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zu der von der IV ab 1. August 2020 anerkannten Invalidität steht, am
  3. August 2019 auftrat (vgl. Parteivorbringen in act. G1 Rz. 47 und act. G12 Ziff. IV./ 1.). Zu prüfen gilt es im Folgenden, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten 1, eventualiter bei der Beklagten 2, im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war.

Das dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 zugrundeliegende Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der D.___ endete am 30. Juni 2019 (ALK-act. 499). Folglich endete die einmonatige Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beklagten 2 am 31. Juli 2019 (vgl. vorstehend E. 2.2). Somit war der Kläger bei dieser am 18. August 2019 nicht mehr versichert. Die Klage gegen die Beklagte 2 ist folglich ohne Weiterungen abzuweisen. 5. der Arbeit veranlassten (BGE 123 V 264 f. E. 1c, 120 V 117 ff. E. 2c/aa f. mit Hinweisen). Die Beklagte 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass bei ihr am 18. August 2019 ebenfalls keine Versicherungsdeckung bestanden habe, weil die ALK zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitslosenentschädigung entrichtet, sondern Wartetage getilgt habe (vgl. act. G11 und 16). Gemäss Art. 2 Abs. 3 BVG unterstehen die Bezüger von Taggeldern der ALV für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung (vgl. auch Art. 1 des für den Kläger anwendbaren Vorsorgereglements, Vorsorgeplan für die berufliche Vorsorge von Arbeitslosen [AL], Stand 2019 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte [nachfolgend: Vorsorgeplan]; abrufbar unter: https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4497.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Diese beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG für Bezüger von Taggeldern der ALV mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) hält spezifizierend fest, dass die Versicherung für arbeitslose Personen mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden, beginnt. Damit übereinstimmend sind laut Art. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (SR 837.174) für die Risiken Tod und Invalidität Arbeitslose obligatorisch versichert, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG für den Bezug von Taggeldern der ALV erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (lit. a) und einen koordinierten Tageslohn nach Art. 4 oder 5 erzielen (lit. b). Die entsprechende Versicherung wird von der Auffangeinrichtung durchgeführt (Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen beginnt die Versicherung nach Ablauf der Wartezeiten nach Art. 18 AVIG. Wie die Beklagte 1 zurecht ausführt, wurde dem Kläger ein Taggeld der ALV erstmals am 22. August 2019 ausbezahlt. Dies, weil gemäss Art. 28 Abs. 2 AVIG Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden und die ALK angesichts der bis 14. August 2019 von der F.___ ausgerichteten Krankentaggelder die Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Klägers erst per 15. August 2019 eröffnet hat. Sodann hatte der Kläger zu Beginn seiner Rahmenfrist für die Beitragszeit fünf allgemeine Wartetage nach Art. 18 Abs. 1 AVIG zu bestehen, welche ihm am 15., 16., 19., 20. und 21. August 2019 belastet wurden (vgl. Abrechnung der ALK vom 11. September 2019 in act. G1.18 i.V.m. Übersicht Taggeld in act. G12.1). Der Kläger beruft sich auf zwei publizierte Urteile des Bundesgerichts, BGE 139 V 579 und 147 V 322, und führt an, dass nicht die effektive Auszahlung eines Arbeitslosentaggeldes massgeblich für den Versicherungsbeginn bei der Beklagten 1 sei, sondern die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG. Die Beklagte 1 erachtet diese Urteile nicht als einschlägig, da es vorliegend - anders als in den den beiden Urteilen zugrundeliegenden Konstellationen - weder an einem Fehler der ALK noch an der koordinationsrechtlichen Regelung liege, sondern an den Wartetagen, dass es sich beim 18. August 2019 nicht um einen entschädigungsberechtigten Tag gehandelt habe (vgl. act. G12 Ziff. IV./2.1). In BGE 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 147 V 322 hat das Bundesgericht jedoch unmissverständlich festgehalten, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der ALV, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Auffangeinrichtung versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) auch Anwendung findet, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird. Vorliegend fand in der Zeit vom 1. Juli bis 14. August 2019 aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG keine Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung statt (vgl. Auskunft der ALK in act. G12.2). Nur aus diesem Grund wurden die fünf gesetzlichen Wartetage nicht bereits ab 1. Juli 2019, sondern erst ab 15. August 2019 getilgt. Entgegen der Ansicht der Beklagten 1 findet somit auch in der hier zu beurteilenden Konstellation die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 Anwendung. Laut Bundesgericht ist in diesem Fall aufgrund des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte sowie des Sinns und Zwecks des Art. 10 Abs. 1 BVG für den Beginn des Versicherungsschutzes bei der Beklagten 1 die Anspruchsberechtigung nach Art. 8 AVIG massgebend (BGE 147 V 327 E. 5.6). Anders zu entscheiden - d.h. die Versicherung erst im Zeitpunkt beginnen zu lassen, in welchem die Krankentaggelder niedriger seien als die Arbeitslosenentschädigung oder ganz wegfielen, womit die Arbeitslosenentschädigung zur Auszahlung gelange - hiesse laut Bundesgericht, eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Versicherungslücke in Kauf zu nehmen. Denn die Krankentaggeldversicherung biete (anders als beispielsweise die Vorsorgeeinrichtung des Zwischenverdienstarbeitgebers) keinen entsprechenden Schutz gegen die Risiken Tod und Invalidität (BGE 147 V 327 f. E. 5.7). Nach dem Gesagten gilt es zu prüfen, wann der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllte. 5.3. Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 Abs. 1 AVIG sind, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d); die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14; lit. e); vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 5.3.1. Aktenkundig ist, dass die ALK im Falle des Klägers die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 AVIG per 15. August 2019 bejahte und ab 5.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Zu prüfen bleiben die Höhe und der Beginn der Invalidenrente. Mit Verfügungen vom 24. Januar und 7. Februar 2022 wurde dem Kläger von der IV ab 1. August 2020 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zugesprochen (IV-act. 170, 172 und 179). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a des anwendbaren Reglements der Beklagten 1 (abrufbar unter https://doc.aeis.ch/ docs/ pdfs/4305.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023) übernimmt sie den Invaliditätsgrad der IV. Die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle wurde von den Parteien nicht in Frage gestellt und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden, womit grundsätzlich von einem ab 1. August 2020 anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 52 % auszugehen ist. Hinsichtlich des Rentenbeginns hält Art. 23 Abs. 1 Satz 1 fest, dass der Anspruch gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV beginne, mithin am 1. August 2020. Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem diesem Zeitpunkt Wartetage tilgte. Gemäss den überzeugenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Prof. Dr. G.___ und Dr. H.___ (vgl. vorstehend Sachverhalt A.a) war der Kläger trotz seiner Kniebeschwerden in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (die durch Prof. Dr. G.___ unter anderem für Juli und August 2019 attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 80 % bzw. 100 % [vgl. ALK-act. 449, 462, 466, 477, 501 und 503] beschlugen offensichtlich die angestammte Tätigkeit; für die Angabe einer 20%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers vergleiche die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juli und August 2019 in ALK-act. 452 und 420). Dementsprechend hatte die F.___ dem Kläger bereits am 15. Mai 2019 mitgeteilt, dass er per sofort 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit sei. Angesichts der in Art. 70 Abs. 2 lit. b AVIG statuierten Vorleistungspflicht der ALV gegenüber unter anderem der IV sowie der Regelung des Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (SR 837.02) ist offensichtlich auch ab 1. Juli 2019 bereits von einer Vermittlungsfähigkeit des Klägers auszugehen. Die Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen wird auch von der Beklagten 1 zu Recht nicht bestritten (vgl. act. G12 und act. G16). Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG am 1. Juli 2019 erfüllt. Ohne die koordinationsrechtliche Regelung des Art. 28 Abs. 2 AVIG wären die fünf gesetzlichen Wartetage am 1., 2., 3., 4. und 5. Juli 2019 getilgt worden und ab dem 8. Juli 2019 hätte eine Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung stattfinden können. Entsprechend ist die Beklagte 1 grundsätzlich leistungspflichtig zu erklären, da der Kläger am 18. August 2019 bei ihr für die Risiken Tod und Invalidität versichert war.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte 1 zu überweisen. Diese wird bei der Rentenauszahlung die vom Kläger von der ALV bezogenen Leistungen zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 34 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 BVV 2). 7. Der Kläger ersucht um Prämienbefreiung (vgl. act. G1). Art. 25 des Reglements verweist für die Regelung der Beitragsbefreiung auf den Vorsorgeplan (abrufbar unter https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4305.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Der für den Kläger anwendbare Vorsorgeplan legt in seinem Art. 11 fest, dass im vorliegenden Vorsorgeplan kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht (abrufbar unter: https://doc.aeis.ch/docs/pdfs/4497.pdf, zuletzt abgerufen am 21. September 2023). Folglich kann dem Kläger keine Prämienbefreiung gewährt werden. 8. Sodann beantragt der Kläger die Verzinsung der Rentenleistungen ab Klageeinreichung am 27. Februar 2023 (vgl. act. G1). Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei einer verspäteten Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten. Enthält das Vorsorgereglement keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser in Anwendung von Art. 104 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) 5 %. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich dabei nach Art. 105 Abs. 1 OR, wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N 1326 m.w.H.). 8.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Reglements entspricht der Verzugszins auf Vorsorgeleistungen dem BVG-Zins. Bei rückwirkenden Rentenansprüchen besteht kein Anspruch auf einen Zins. Somit sind die nachzuzahlenden Renten ab 27. Februar 2023 (Datum der Klage, act. G 1) in der Höhe des BVG-Zinssatzes (1 %; vgl. BVG-Zinssatz 8.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird dahingehend gutgeheissen, dass die Beklagte 1 verpflichtet wird, dem Kläger ab 1. August 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 2020 in Berufliche Vorsorge, Gesetze und Verordnungen, Ausgabe 2020, Anhang 2, S. 292) zu verzinsen. Nach dem Gesagten ist die Klage dahingehend gutzuheissen, als der Kläger gegenüber der Beklagten 1 ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % hat. Die Rentenleistungen sind ab 27. Februar 2023 zum BVG-Zinssatz von 1 % zu verzinsen. Zur Berechnung des Anspruchs und Ausrichtung der Rente samt Verzugszins ist die Sache an die Beklagte 1 zu überweisen. Im Übrigen ist die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen. 9.1. Die Klage gegen die Beklagte 2 ist abzuweisen.9.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).9.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem weitgehend obsiegenden Kläger in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten 1 zu erstatten. Das marginale Unterliegen hinsichtlich der Höhe des Verzugszinssatzes sowie der Prämienbefreiung vermag am Obsiegen nichts zu ändern. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 15'000.-- zu. Eine Honorierung nach Zeitaufwand sieht die HonO im Verfahren vor Versicherungsgericht nicht vor. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die eingereichte Honorarnote über Fr. 5'474.40 (vgl. act. G21.1) und den grundsätzlich gerechtfertigten Vertretungsaufwand unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in anderen Fällen eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherungen haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7). Folglich hat die Beklagte 2 keinen Entschädigungsanspruch. 9.4. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 52 %, zuzüglich Zins von 1 % seit 27. Februar 2023, auszurichten. Die Sache wird zur Renten- und Zinsberechnung und Ausrichtung der Leistungen im Sinne der Erwägungen an die Beklagte 1 überwiesen. Darüber hinaus wird die Klage gegen die Beklagte 1 abgewiesen. 2. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 5. Der Antrag der Beklagten 2 um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

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24.10.2023
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24.03.2026