© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 08.12.2023 Entscheiddatum: 24.10.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2023 Art. 79 SchKG; Art. 73 BVG: Nachdem das Gericht den eingeklagten und in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag anhand der in den Rechtsschriften der Klägerin enthaltenen Ausführungen und den von ihr eingereichten Unterlagen – trotz Nachfrage bei der Klägerin – nicht schlüssig nachvollziehen kann, ist die Klage abzuweisen. Daran vermögen auch die kaum vorhandenen bzw. ungenügend substanziierten Bestreitungen des Beklagten nichts zu ändern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2023, BV 2023/2). Entscheid vom 24. Oktober 2023 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. BV 2023/2 Parteien Sammelstiftung A., Klägerin, gegen B.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagter, Gegenstand Forderung (BVG-Beiträge) Sachverhalt A. B. Mit Anschlussvertrag vom ___ 20__ (Personalvorsorgevertrag Nr. C.) schloss B. sein Einzelunternehmen D.___ per 1. Januar 20__ der Vorsorgeeinrichtung A.___ (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung), an (act. G 1.1). A.a. Aufgrund von Zahlungsausständen bei den Vorsorgebeiträgen (vgl. z.B. act. G 1.5) kündigte die Vorsorgeeinrichtung am ___ 2022 den Anschlussvertrag per 30. November 2022 (act. G 1.2). A.b. Am __ Dezember 2022 stellte das Betreibungsamt E.___ B.___ einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. F.) für Beiträge aus dem Personalvorsorgevertrag Nr. C. über Fr. 9'735.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2022, Umtriebsentschädigungen in der Höhe von Fr. 500.--, aufgelaufene Zinsen in der Höhe von Fr. 213.90 sowie Kosten für den Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 103.30 zu, wogegen dieser am __ Dezember 2022 Rechtsvorschlag erheben liess (act. G 1.7). A.c. Am 4. Januar 2023 reichte die Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Klägerin) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) ein (act. G 1). Sie beantragte, die Beklagte (recte: der Beklagte) habe ihr eine Kapitalforderung von Fr. 9'735.70, den Zins von Fr. 213.90 plus Zins zu 5 % seit dem 6. Dezember 2022 auf der Kapitalforderung sowie Umtriebsentschädigungen in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. F.) des Betreibungsamts E. sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche von den Zahlungen des Schuldners vorab in B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (act. G 1 S. 2). In seiner Klageantwort vom 17. Februar 2023 beantragte der Beklagte die Ablehnung der Anträge der Klägerin unter Kostenfolge (act. G 4). B.b. In der Replik vom 21. März 2023 hielt die Klägerin an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 6). B.c. In seiner Duplik vom 2. Mai 2023 (Postaufgabe 1. Juni 2023) hielt der Beklagte sinngemäss an dem in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 10). B.d. Mit Schreiben vom 7. August 2023 (act. G 12) wies das Versicherungsgericht die Klägerin darauf hin, dass die Saldobeträge auf dem von ihr eingereichten Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 (act. G 1.5) teilweise von den in Rechnung gestellten oder gemahnten Beträgen abweichen würden. Die Klägerin wurde darum gebeten, dem Gericht sämtliche Differenzen zwischen den in Rechnung gestellten Beträgen und den im Kontoauszug aufgeführten Saldi nachvollziehbar darzulegen sowie sämtliche im Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 erwähnten Rechnungen samt übersichtlicher Zusammenstellung, aus welcher der Zahlungsgrund der einzelnen Rechnungen hervorgehe, zuzustellen. Ausserdem forderte das Gericht die Klägerin dazu auf, zu der auf dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 angegebenen Zinsbelastung von Fr. 445.40 mit Buchungsdatum 31. Dezember 2021 anzugeben, für welchen Zeitraum und auf welchem Betrag zu welchem Zinssatz Zinsen berechnet worden seien. Weiter bat das Gericht um Mitteilung, ob es sich bei der von der Klägerin eingereichten Zahlungsaufforderung vom 18. Oktober 2022 über Fr. 5'862.50 (act. G 6.5) um die letzte Zahlungsaufforderung gehandelt habe und um Einreichung allfälliger weiterer, nach dem 18. Oktober 2022 erstellten Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Schliesslich ersuchte das Gericht die Klägerin darum, ihr zu erklären, welchen Zeitraum die von ihr eingeklagten und auf dem Zahlungsbefehl vom __ Dezember 2022 aufgeführten Zinsen in der Höhe von Fr. 213.90 (act. G 1.7) betreffen und auf welchen Zinssatz sich diese stützen würden. B.e. Am 22. September 2023 nahm die Klägerin zum Schreiben des Versicherungsgerichts vom 7. August 2023 Stellung und reichte diverse weitere B.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 2. Unterlagen ein (act. G 15 und 15. 1 ff.). Die Eingabe der Klägerin vom 22. September 2023 samt Beilagen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 zur Kenntnis zugestellt (act. G 16). Die Klage vom 4. Januar 2023 stellt eine Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) dar, für deren Beurteilung gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 65 Abs. 1 lit. e des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sachlich zuständig ist (vgl. zum Rechtsweg bei Beitragsstreitigkeiten aus beruflicher Vorsorge auch die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988, S. 11 f.). Die (im Gegensatz zu Begehren auf provisorische oder definitive Rechtsöffnung) auf dem ordentlichen Prozessweg zu erhebende Anerkennungsklage kann mit der Rechtsöffnung verbunden werden, indem der Gläubiger im Forderungsprozess zugleich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG; Kurt Ammon/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 19 Rz. 9 ff.; Basler Kommentar SchKG I - Daniel Staehelin, N 24 zu Art. 79; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2023, BV 2022/20, E. 1.2). 1.1. bis Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (vgl. dazu auch Ziff. 7.11 des Anschlussvertrages; act. G 1.1). Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil das Einzelunternehmen des Beklagten ihren Sitz und der Beklagte seinen Wohnsitz in G.___ im Kanton St. Gallen haben. 1.2. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 1.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die von der Klägerin behaupteten und in Betreibung gesetzten offenen Beiträge der beruflichen Vorsorge. 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das erstinstanzliche Berufsvorsorgegericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest; mithin gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat demnach unter der Mitwirkung der Parteien für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008, 9C_314/2008, E. 3.1 mit Hinweisen). Im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge zählt das Bundesgericht zu den Mitwirkungspflichten der Parteien insbesondere die Substanziierungspflicht. Die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen müssen demnach in den Rechtsschriften enthalten sein. Einerseits ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber bzw. der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen der beklagten Partei unberücksichtigt. Demgegenüber darf eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutgeheissen werden. In diesem Sinne liegt die Substanziierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung also bei der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim eingeklagten Arbeitgeber bzw. der eingeklagten Arbeitgeberin. Die Substanziierung des eingeklagten Forderungsbetrages bedeutet, dass dieser zeitlich und masslich zu spezifizieren ist, mithin hat die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf eine Beitragsübersicht die Zusammensetzung des Forderungsbetrags zu behaupten. Dabei kann ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht genügen, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Bei widersprüchlichen Saldi, unterschiedlich datierten Buchungen, schwankenden Beiträgen, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) hat die klagende Einrichtung der beruflichen Vorsorge jedoch durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des Berufsvorsorgegerichts, in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen selbst nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, ist im Übrigen wesentlich davon abhängig, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber bzw. die beklagte Arbeitgeberin die Beitragsforderung substanziiert bestreitet (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008, 9C_314/2008, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Klägerin hat dem Versicherungsgericht zur Substanziierung der eingeklagten Beitragsforderung von sich aus einen Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 (act. G 1.5), eine Rechnung für offene Beitragsforderungen von Fr. 5'862.50 (act. G 1.3) und einzelne Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen (vgl. act. G 1.6.1 f. und 6.1 ff.) eingereicht. Da das Versicherungsgericht im Rahmen einer ersten Überprüfung offensichtliche Diskrepanzen zwischen den in den eingereichten Unterlagen in Rechnung gestellten bzw. gemahnten und den im Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 verbuchten Beträgen festgestellt hatte, der Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 kaum Angaben zum Zahlungsrund der fakturierten Beträge beinhaltet hatte und auf dem Kontoauszug gewisse für das Versicherungsgericht unverständliche Buchungen (z.B. eine Zinsbelastung von Fr. 445.40) aufgeführt waren, hat dieses der Klägerin mit Schreiben vom 7. August 2023 Gelegenheit zur weiteren Substanziierung des eingeforderten Betrags gegeben (act. G 12). Die Klägerin ist namentlich dazu aufgefordert worden, sämtliche im Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 erwähnten Rechnungen sowie eine übersichtliche Zusammenstellung, aus welcher der Zahlungsgrund der einzelnen Rechnungen hervorgeht, einzureichen und dem Gericht sämtliche Differenzen zwischen den in Rechnung gestellten Beträgen und den im Kontoauszug aufgeführten Saldi nachvollziehbar darzulegen (vgl. dazu den Sachverhalt B.e). 2.3. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 7. August 2023 hat die Klägerin am 22. September 2023 Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht (act. G 15 und 15.1 ff.). Als einzige Erklärung für die Differenzen zwischen den Saldobeträgen auf dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 und den in Rechnung gestellten bzw. gemahnten Beträgen hat sie den Umstand genannt, dass sich die Rechnungen auf die jeweils im Zeitpunkt der Rechnungsstellung fälligen Beträge für die Risikoprämien bezogen hätten, während im Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 sämtliche Beträge (auch die Sparprämien) aufgeführt seien, die bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres eingefordert worden seien. Dies entspreche der Regelung in Ziff. 5.3 des Anschlussvertrags, wonach die Beiträge für die Risikoleistungen, für deren Anpassung an die Preisentwicklung und die Kostenbeiträge jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig würden. Die Fälligkeit der Altersgutschriften und der Beiträge an den Sicherheitsfonds trete per Jahresende bzw. bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (act. G 15 S. 1). 2.4. Mit dieser von der Klägerin abgegebenen Erklärung lassen sich gewisse Differenzen zwischen den Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen und dem 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 nachvollziehen, worauf das Versicherungsgericht bereits in seinem Schreiben vom 7. August 2023 hingewiesen hat (vgl. act. G 12). Aber auch unter Berücksichtigung dieser Erklärung enthält der Kontoauszug weiterhin nicht nachvollziehbare und im Widerspruch zu anderen eingereichten Unterlagen stehende Buchungen und Saldi. Durch die von der Klägerin am 22. September 2023 eingereichten Unterlagen haben sich sogar noch neue Widersprüche und Unklarheiten ergeben. Nicht nachvollziehbar ist beispielweise, weshalb auf dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 per 4. Januar 2018 ein Saldo von Fr. 0.-- aufgeführt ist, während in der Rechnung vom 4. April 2018 (Faktura Nr. H.), welche auf dem Kontoauszug die nächste Kontobewegung darstellt, ein Saldo aus früheren Kontobewegungen zu Lasten des Beklagten von Fr. 41.55 erwähnt wird (act. G 15.15). Die vor dem Saldo per 4. Januar 2018 auf dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 aufgeführten Kontobewegungen zu Lasten des Beklagten stimmen mit den Rechnungsbeträgen der Rechnung vom 11. April 2017 (Faktura Nr. I.6; act. G 15.16) überein. Alsdann sind zu Gunsten des Beklagten zwei Zahlungen aufgeführt. Andere Kontobewegungen lassen sich dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 bis zum erwähnten Saldo von Fr. 0.00 nicht entnehmen. Folglich besteht zwischen der eingereichten Rechnung vom 4. April 2018 und dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 eine für das Versicherungsgericht nicht erklärbare Diskrepanz. 2.6. Weiter kann das Versicherungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb auf dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 per 22. September 2020 ein Saldo zu Gunsten des Beklagten von Fr. 653.50 aufgeführt ist (act. G 1.5), während in der Rechnung vom 26. März 2021 mit der Faktura Nr. J. lediglich ein Saldo aus früheren Bewegungen zu Gunsten des Beklagten von Fr. 208.85 erwähnt ist (act. G 15.6). Da auf dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 zwischen dem genannten Saldo per 22. September 2020 von Fr. 653.50 und den Belastungen gemäss der Faktura vom 26. März 2021 (Faktura Nr. J.) in der Höhe von Fr. 622.40 und von Fr. 496.90 (act. G 15.6) keine weitergehenden Kontobewegungen vermerkt sind, kann sich das Versicherungsgericht die unterschiedlich hohen Saldi auf dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 und der Rechnung vom 26. März 2021 nicht erklären. Anders als der Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 geht der von der Klägerin am 22. September 2023 zusätzlich eingereichte, für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 erstellte, Kontoauszug vom 21. September 2023 (übereinstimmend mit der Rechnung vom 26. März 2021 mit der Faktura Nr. J.___) von einem Saldovortrag per 1. Januar 2021 von lediglich Fr. 208.85 aus (act. G 15.18). Die Klägerin hat keine Erklärung für die 2.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterschiedlichen Saldi auf den beiden Kontoauszügen abgegeben und dies, obwohl betragsmässig eine ins Gewicht fallende Diskrepanz besteht. Die soeben erwähnte Diskrepanz (Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 mit Saldo von Fr. 653.50, während die Faktura Nr. J.___ und der Kontoauszug vom 21. September 2023 lediglich einen vorbestehenden Saldo zu Gunsten des Beklagten von Fr. 208.85 erwähnen), dürfte sodann dafür verantwortlich sein, dass nach Berücksichtigung zweier Zahlungen vom 27. April 2021 in der Höhe von Fr. 413.55 und vom 7. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 479.15 sowie von Zuschüssen aus dem Sicherheitsfonds in der Höhe von Fr. 17.75 auf dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 per 7. Dezember 2021 ein Saldo zu Gunsten des Beklagten von Fr. 444.65 resultiert, während sich in dem Kontoauszug vom 21. September 2023 für die Zeit vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klägerin geltend gemachten Forderungsbetrag aus. Im Übrigen erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb die Klägerin zur Erklärung der am 31. Dezember 2021 angeblich erfolgten Zinsbelastung von Fr. 445.40 (act. G 1.5) Kontoauszüge mit Jahresübersichten (act. G 15 S. 2 Ziff. 3 i.V.m. act. G 15.17 ff.), für den eingeforderten Nachweis der im Zahlungsbefehl aufgeführten Zinsen von Fr. 213.90 (act. G 1.7) hingegen einen davon abweichenden, separaten Zinsnachweis (act. G 15 S. 2 Ziff. 5 i.V.m. G 15.23) eingereicht hat, zumal der vermeintliche Zinsnachweis ebenfalls Fakturabelastungen und andere Saldobewegungen beinhaltet. Nicht überprüfbar ist sodann die in den Kontoauszügen vom 28. Dezember 2022 und 21. September 2023 am 25. April 2022 verbuchte Umtriebsentschädigung/ Zwangsborderierung in der Höhe von Fr. 500.-- (act. G 1.5 und 15.17). Zwar sieht Ziff. 2.1 des Kostenreglements (act. G 1.1) vor, dass einem angeschlossenen Unternehmen für Betreibungsbegehren Fr. 500.-- in Rechnung gestellt werden können. Bei der am 25. April 2022 verbuchten Belastung in der Höhe von Fr. 500.-- findet sich jedoch – anders als bei der am ___ 2022 verbuchten Belastung – kein entsprechender Hinweis, dass es sich um Kosten für eine Betreibung handelt. Auch die Angabe eines anderen Grundes (z.B. Aufwand infolge Verletzung der Mitwirkungspflichten i.S.v. Ziff. 2.1 des Kostenreglements) fehlt in den Kontoauszügen. Die Klägerin hat denn auch keine Erklärung für die Belastung in der Höhe von Fr. 500.-- abgegeben und auch Rechnungen oder Mahnungen, welche über diesen Betrag Auskunft geben würden, sind in den Unterlagen, soweit ersichtlich, nicht enthalten. 2.10. Schliesslich vermag das Gericht trotz Nachfrage bei der Klägerin auch den auf dem Zahlungsbefehl belasteten Zins von Fr. 213.90 (act. G 1.7) nicht nachzuvollziehen. Der von der Klägerin diesbezüglich eingereichte Zinsnachweis (act. G 15.23) betrifft gemäss Überschrift die Zinsperiode 1. Januar bis 6. Dezember 2022, führt dann aber gleichwohl bereits Beträge auf, die im Jahr 2021 fällig oder gar im Jahr 2020 verbucht worden sind. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht sämtliche auf dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 enthaltenen Kontobewegungen in dem Zinsnachweis abgebildet sind und auch Rechnungen nur selektiv erwähnt werden. Dementsprechend weisen auch die Saldi auf dem Zinsnachweis weder mit denjenigen auf dem Kontoauszug vom 28. Dezember 2022 (act. G 1.5) noch mit denjenigen auf den Kontoauszügen vom 21. September 2023 für die Jahre 2021 (act. G 15.18) und 2022 (act. G 15.17) eine nachvollziehbare Übereinstimmung auf. 2.11. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die angeschlossene Partei gemäss Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags jeweils Zeit habe, um gegen den auf das Ende eines Kalenderjahres erstellten Kontoauszug Widerspruch zu erheben, was der Beklagte 2.12.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. unterlassen habe, weshalb die jeweiligen Saldi auf Ende eines Kalenderjahres als anerkannt zu gelten hätten (act. G 15 S. 2), ist ihr entgegenzuhalten, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen unklar ist, welche Kontoauszüge der Beklagte zu welchem Zeitpunkt erhalten haben soll. Die erst aufgrund des Schreibens des Versicherungsgerichts vom 7. August 2023 (act. G 12) mit Eingabe vom 22. September 2023 (act. G 15) eingereichten Kontoauszüge (act. G 15.17 ff.) tragen als Erstellungsdatum allesamt den 21. September 2023. Hinweise auf ein früheres Erstellungsdatum fehlen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008, 9C_314/2008, E. 5.2.4). Überdies kann die in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags vorgesehene Frist zur Einreichung eines Widerspruchs für den am 21. September 2023 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Dezember 2022 (act. G 15.17) sowie den am 28. Dezember 2022 erstellten Kontoauszug (act. G 1.5) im Zeitpunkt der Klageeinleitung vom 4. Januar 2023 (act. G 1) ohnehin noch nicht verstrichen gewesen sein. In seiner Klageantwort vom 17. Februar 2023 hat der Beklagte sodann zum Ausdruck gebracht, die Korrektheit der Rechnung zu bestreiten, indem er ausgeführt hat, bereit zu sein, die offenen Prämien mit einer korrekten Rechnung zu bezahlen. Namentlich hat er sich gegen die ihm belastete Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zur Wehr gesetzt (act. G 4), womit auch der am 28. Dezember 2022 erstellte Kontoauszug (act. G 1.5) als nicht anerkannt gelten kann. Demzufolge kann die Klägerin aus der behaupteten Zustellung von jährlichen Kontoauszügen im vorliegenden Fall, in dem unterschiedliche Kontoauszüge mit unterschiedlichen Buchungen existieren, sodass unklar ist, welche Buchungen und Saldi dem Beklagten angezeigt worden sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nachdem das Gericht den eingeklagten und in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag anhand der in den Rechtsschriften der Klägerin enthaltenen Ausführungen und den von ihr eingereichten Unterlagen – trotz Nachfrage bei der Klägerin – nicht schlüssig nachvollziehen kann, ist die Klage abzuweisen. Daran vermögen auch die kaum vorhandenen bzw. ungenügend substanziierten Bestreitungen des Beklagten nichts zu ändern (vgl. oben E. 2.2). 2.13. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.3.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Streitigkeiten aus beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos, wenn wie vorliegend, keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 118 V 318 ff. E. 3c, je mit weiteren Hinweisen). Gerichtskosten sind daher keine zu erheben. 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die unterliegende Klägerin hat in ihrer Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch dem Beklagten ist mangels anwaltlicher Vertretung und mangels anderweitig substanziierter entschädigungspflichtiger Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3.3.