St.Gallen Sonstiges 11.12.2023 BV 2023/15

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2023/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 09.02.2024 Entscheiddatum: 11.12.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 11.12.2023 Art. 19 BVG. Auslegung des Reglements der Beklagten. Die strittige Bestimmung setzt für den Anspruch auf eine Partnerrente unmissverständlich einen während mindestens fünf Jahren ununterbrochen an demselben amtlich bestätigten Wohnsitz geführten Haushalt voraus. Diese Anspruchsvoraussetzung vermag die Klägerin nicht zu erfüllen. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2023, BV 2023/15). Entscheid vom 11. Dezember 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. BV 2023/15 Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli, KAUFMANN & FRIEDLI RECHTSANWÄLTE, Münzgraben 2, 3011 Bern, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensionskasse B., Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Partnerrente Sachverhalt A. A.a C. sel. (nachfolgend: Versicherter) war ab 1. Januar 2020 über sein Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgerechtlich versichert (act. G5.2). A.b Am 3. Januar 2021 meldete der Versicherte sich bei der Gemeinde E.___ an der F.___ mit Zuzugsort G.___ an (act. G5.10). Er hatte sich bereits am 10. April 2018 per 1. April 2018 in E.___ angemeldet mit Zuzugsort H.___ (act. G11.2). A.c Am 15. März 2021 unterzeichnete der Versicherte eine Begünstigungserklärung/ Meldung Partnerschaft für Personen mit Konkubinatspartner (Lebenspartner). Darin setzte er A., wohnhaft an der F., E., an die 1. Stelle mit Anspruch auf einen Anteil von 100 % am Todesfallkapital. An 2. Stelle setzte er mit je 50 % am Todesfallkapital seine Kinder I. und J.. An 3. Stelle setzte er seinen Bruder K. mit 100 % Anteil am Todesfallkapital. An 4. Stelle setzte er seine Eltern L.___ und M.___ mit je einem Anteil von 50 % am Todesfallkapital (act. G1.6). Am 21. Mai 2021 bestätigte die B.___ dem Versicherten den Erhalt und die Hinterlegung dieser Begünstigungserklärung. Gleichzeitig wies sie den Versicherten darauf hin, dass der Anspruch auf eine Partnerrente nur bestehe, sofern die in Art. 22 Abs. 2 des Kassenreglements der B.___ (nachfolgend: Reglement) aufgeführten Bedingungen erfüllt seien (act. G1.7).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Die D.___ AG beendete das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. Juni 2021. Am 16. Juli 2021 meldete der Versicherte bei der B.___ eine Weiterversicherung für externe Versicherte gemäss Art. 12a des Reglements an (act. G5.4). Diese Weiterversicherung wurde laut Vorsorgeausweis externe Versicherte per 1. Juli 2021 erfasst (act. G5.5). A.e Am 22. Juli 2021 verstarb der Versicherte (act. G5.7). A.___ informierte die B.___ am 29. August 2021 darüber und ersuchte um Ausrichtung der Hinterbliebenenrente (act. G5.11). A.f Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte die B.___ A.___ mit, dass sie mangels fünf Jahre dauerndem ununterbrochenem Haushalt an demselben amtlich bestätigten Wohnsitz mit dem Versicherten keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen habe (act. G5.15). B. B.a A.___ (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. M. Friedli, Bern, erhob am 20. April 2023 Klage gegen die B.___ (nachfolgend: Beklagte). Sie beantragte unter Entschädigungsfolge, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Lebenspartnerrente ab dem 1. Juli 2021 zu gewähren (act. G1). B.b Am 7. Juni 2023 erstattete die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. M. Mozar, Zürich, die Klageantwort und beantragte unter Entschädigungsfolge, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (act. G5). In formeller Hinsicht beantragte die Beklagte die Beiladung der beiden Kinder des Versicherten, da deren Hinterlassenenleistungen je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens entfallen würden (act. G5 Ziff. I/5). B.c Mit Replik vom 31. Juli 2023 (act. G11) und Duplik vom 28. August 2023 (act. G13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Klägerin ersuchte um Abweisung des Antrags um Beiladung der Kinder des Versicherten (act. G11).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unbestrittenermassen gegeben (vgl. Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine reglementarische Partnerrente der Beklagten. bis Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c). Eine Vorsorgeeinrichtung muss gemäss Bundesgericht nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben, insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit nach Ansicht des Bundesgerichts frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a–c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "2. Ein Anspruch besteht ebenfalls bei einem Konkubinatsverhältnis, sofern im Zeitpunkt des Todes beide Konkubinatspartner während mindestens fünf Jahren ununterbrochen einen gemeinsamen Haushalt an demselben amtlich bestätigten Wohnsitz geführt haben. Ein steuerlich anerkannter Wochenaufenthalt ist dem amtlichen Wohnsitz gleichgestellt. Die Dauer des gemeinsam geführten Haushalts ist durch die anspruchstellende Person mittels einer amtlichen Wohnsitzbestätigung zu belegen. Ein Anspruch besteht auch, wenn der überlebende Konkubinatspartner für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss. Vorausgesetzt ist in beiden Fällen, dass beide Konkubinatspartner unverheiratet waren und dass zwischen ihnen keine nahe Verwandtschaft (Ehehindernis gemäss Art. 95 ZGB) bestand. 3. Begünstigte gemäss Ziff. 2 sind der B.___ zu Lebzeiten der versicherten Person schriftlich mittels einer Begünstigungserklärung zu melden. 4. [...]." 3. grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2019, 9C_196/2018 , E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen). Es ist der Vorsorgeeinrichtung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2019, 9C_196/2018, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG in Art. 22 Ziff. 2 bis 4 ihres Vorsorgereglements (in der ab 1. Januar 2021 und damit im Todeszeitpunkt des Versicherten gültigen Fassung; act. G5.9) Gebrauch und regelte die Anspruchsberechtigung auf eine Partnerrente wie folgt: 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die Klägerin mangels Nachweises eines ununterbrochenen gemeinsamen Haushalts an demselben amtlich bestätigten Wohnsitz während fünf Jahren mit dem Versicherten mittels einer amtlichen Wohnsitzbestätigung keinen Anspruch auf eine Partnerrente habe. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass es sich bei der geforderten amtlichen Wohnsitzbestätigung nicht um ein reglementarisches Anspruchserfordernis handeln, sondern diese lediglich im Sinne einer Ordnungsvorschrift dem – nicht ausschliesslichen – Nachweis der verlangten Dauer der Lebensgemeinschaft dienen könne. Da es ihr auf anderem Weg gelinge, die Lebensgemeinschaft zu belegen, habe sie Anspruch auf eine Partnerrente (act. G1 Ziff. V/4.2 ff.). 3.2 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2023, 9C_655/2021, E. 4.3.1 mit Hinweisen). 3.3 Umstritten ist vorliegend insbesondere die Voraussetzung des fünfjährigen gemeinsamen Haushaltes an demselben amtlich bestätigten Wohnsitz und dessen Beleg mittels einer amtlichen Wohnsitzbestätigung gemäss Art. 22 Ziff. 2 des Reglements. Geht man im Sinne der Rechtsprechung (vgl. soeben E. 3.2) bei der Auslegung dieser Bestimmung vom Wortlaut aus, ist es naheliegend, dass mit "amtlicher Wohnsitz" der Wohnsitz gemeint ist, an welchem eine Person bei den Behörden gemeldet war und nicht der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Der Umstand, dass explizit der amtliche Wohnsitz ins Reglement aufgenommen wurde, weist deutlich darauf hin, dass die Beklagte damit eine Abgrenzung zum zivilrechtlichen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnsitzbegriff schaffen wollte und stattdessen der Wohnsitz gilt, an welchem die Schriften hinterlegt sind resp. die behördliche Anmeldung erfolgte. Die Systematik innerhalb der Norm und die unmissverständliche Formulierung von Art. 22 Ziff. 2 des Reglements stellen klar, dass es sich beim amtlichen Wohnsitz um ein konstitutives Anspruchserfordernis für die Entstehung einer Partnerrente handelt. So wird zuerst die entsprechende Voraussetzung formuliert und mit dem steuerlich anerkannten Wochenaufenthalt eine einzige Alternative angeboten. Mit dem zusätzlichen Erfordernis der amtlichen Wohnsitzbestätigung wird nochmals die Bedeutung des amtlichen Wohnsitzes verdeutlicht. Da es den Vorsorgeeinrichtungen frei steht, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen (vgl. vorstehend E. 2.1), ist das Erfordernis des gemeinsamen amtlichen Wohnsitzes nicht zu beanstanden. Darüber hinaus bestehen nach dem Gesagten keine triftigen Gründe, von einer wortlautgetreuen Auslegung von Art. 22 Abs. 2 des Reglements abzuweichen. Hieran vermag auch die Formulierung im Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2021 nichts zu ändern, zumal darin explizit auf die Reglementsbestimmung verwiesen wird und nicht ersichtlich ist, wieso die dort gewählte Formulierung die Reglementsbestimmung ersetzen soll (act. G1.7; vgl. Vorbringen in act. G11 Rz. III/4). 3.4 Die Klägerin stellt sich hinsichtlich des amtlichen Wohnsitzes und der geforderten Wohnsitzbescheinigung auf den Standpunkt, dass es sich bei diesem Zusatzerfordernis nicht um eine Vorschrift mit konstitutivem Charakter, sondern um eine Ordnungsvorschrift handle. Der klare und eindeutige Wortlaut von Art. 22 Ziff. 2 "gemeinsamer Haushalt an demselben amtlich bestätigten Wohnsitz" (vgl. vorstehend E. 3.3) spricht jedoch dafür, dass es sich beim Erfordernis des amtlich bestätigten Wohnsitzes um eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver Wirkung und nicht um eine blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter handelt (vgl. BGE 133 V 317 E. 4.2.1). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wortlaut der genannten Bestimmung eindeutig und klar. Nach Treu und Glauben kann die Formulierung nur so ausgelegt werden, dass ein gemeinsamer Wohnsitz ausschliesslich anerkannt wird, wenn er amtlich bestätigt werden kann. Die Formulierung lässt es nicht zu, diese Bestimmung in eine "Kann"- oder "Soll"-Vorschrift umzudeuten. Ordnungscharakter könnte allenfalls der zusätzlichen Voraussetzung des Belegs des gemeinsam geführten Haushalts durch eine amtliche Wohnsitzbestätigung zukommen, hieraus würde jedoch angesichts der fehlenden Erfüllung des amtlichen Wohnsitzes kein Vorteil für die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klägerin resultieren, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Art. 22 Ziff. 2 des Reglements kann somit nicht lediglich als dem Nachweis der Lebenspartnerschaft dienende Ordnungsvorschrift verstanden werden. Vielmehr kommt dieser Reglementsbestimmung konstitutive Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007, B 85/06, E. 4.3 mit Hinweisen betr. die konstitutive Bedeutung des reglementarisch verlangten Unterstützungsvertrags). 3.5 Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem Versicherten die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere, da der steuerrechtliche Wochenaufenthalt der reglementarischen Voraussetzung des amtlichen Wohnsitzes gleichgestellt wird (Art. 22 Ziff. 2 des Reglements). Eine überspitzt formalistische Reglementsbestimmung kann in diesem Artikel jedenfalls nicht erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2007, B 104/06, E. 5.3.2.2). 3.6 Nach dem Gesagten spricht nichts gegen die wortgetreue Anwendung der umstrittenen Reglementsbestimmung. Dass die Klägerin und der Versicherte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht während fünf Jahren an demselben amtlichen Wohnsitz gemeldet gewesen waren, bestreitet die Klägerin angesichts der Aktenlage zu Recht nicht. Damit vermag sie aber die Anforderung von Art. 22 Ziff. 2 des Reglements nicht zu erfüllen und die Beklagte hat einen Anspruch auf eine Partnerrente zu Recht verneint. Vor diesem Hintergrund bestand keine Notwendigkeit für die beantragte Beiladung der Kinder des Versicherten (vgl. Antrag in act. G5 und 13). 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägung ist die Klage vom 20. April 2023 vollumfänglich abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3 Die Klägerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsprechungsgemäss steht auch der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Klägerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu, soweit – wie vorliegend – die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Anträge auf Parteientschädigungen werden abgewiesen.

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11.12.2023
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24.03.2026