© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2022/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 10.04.2024 Entscheiddatum: 05.09.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 05.09.2023 Art. 19 BVG. Auslegung des Reglements der Beklagten. Die von der Beklagten angewandte fünfjährige Frist, während welcher der Unterstützungsvertrag ihr zufolge bei ihr hätte vorgelegen haben müssen, geht nicht aus dem Reglement hervor. Der Kläger hat Anspruch auf eine Ehegattenrente für Lebenspartner. Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2023, BV 2022/15). Entscheid vom 5. September 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. BV 2022/15 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bösch, AMPARO Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensionskasse B., Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand BVG-Hinterlassenenrente Sachverhalt A. C. (nachfolgend: Versicherte) war für den Kanton St. Gallen als Lehrerin tätig und dadurch bei der kantonalen Lehrerversicherungskasse (nachfolgend: LVK) berufsvorsorgerechtlich versichert (act. G1 Rz. 7). Sie und A.___ wohnten ab 1. Juli 2004 zusammen an der D.___ in E.___ (act. G1.3 und 1.4). Per 1. Januar 2014 wurde die LVK in die Pensionskasse B.___ überführt (vgl. Art. 8 des Gesetzes über die Pensionskasse B.___ [PKG; sGS 864.1]). A.a. Am 21. November 2016 unterzeichneten die Versicherte und A.___ das von der Pensionskasse B.___ zur Verfügung gestellte Formular "Unterstützungsvertrag" (act. G1.5). Die Pensionskasse B.___ bestätigte am 25. November 2016, dass der Unterstützungsvertrag am 24. November 2016 bei ihr eingegangen sei (act. G1.6). A.b. Am 19. November 2021 verstarb die Versicherte (act. G9.7-2). A.___ informierte die Pensionskasse B.___ am 5. Januar 2022 darüber und ersuchte um Ausrichtung der Lebenspartnerrente (act. G1.7). A.c. Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 teilte die Pensionskasse B.___ A.___ insbesondere mit, dass laut Vorsorgereglement ein Anspruch auf Ehegattenrente bei einer Lebensgemeinschaft fünf Jahre nach Eingang des Unterstützungsvertrages bei der Pensionskasse B.___ entstehe. Diese Frist sei nicht erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für eine Ehegattenrente nicht gegeben seien (act. G1.8). A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unbestrittenermassen gegeben (vgl. Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine reglementarische Ehegattenrente der Beklagten. A.___ (nachfolgend: Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. T. Bösch, St. Gallen, erhob am 20. September 2022 Klage gegen die Pensionskasse B.___ (nachfolgend: Beklagte). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Ehegattenrente gemäss ihrem Vorsorgereglement zu entrichten (act. G1). B.a. Am 12. Januar 2023 erstattete die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Gnädinger, Zürich, die Klageantwort und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Klage (act. G9). B.b. Mit Replik vom 3. März 2023 (act. G13) und Duplik vom 26. April 2023 (act. G17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. B.c. bis Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), Art. 19a (eingetragene Partnerin oder Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "1 Die hinterlassene Lebenspartnerin oder der hinterlassene Lebenspartner gleichen oder verschiedenen Geschlechts hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 48 Abs. 1 erfüllt sind und wenn: a) die Lebensgemeinschaft in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt im Zeitpunkt des Todes wenigstens während 5 Jahren ununterbrochen bestanden hat und b) weder die verstorbene Person noch die hinterlassene Lebenspartnerin oder der hinterlassene Lebenspartner während der letzten 5 Jahre der Lebensgemeinschaft nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c). Eine Vorsorgeeinrichtung muss gemäss Bundesgericht nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben, insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit nach Ansicht des Bundesgerichts frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a–c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 142 V 233 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2019, 9C_196/2018 , E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen). Es ist der Vorsorgeeinrichtung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2019, 9C_196/2018, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG in Ziff. 49 ihres Vorsorgereglements (in der ab 1. Januar 2021 und damit im Todeszeitpunkt der Versicherten gültigen 8. Fassung [vgl. Ziff. 81 und 82 des Vorsorgereglements]; act. G9.2) Gebrauch und regelte die Anspruchsberechtigung auf eine Ehegattenrente für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie folgt: 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verheiratet waren oder eine eingetragene Partnerschaft führten und c) die verstorbene Person nicht mit der hinterlassenen Lebenspartnerin oder dem hinterlassenen Lebenspartner verwandt ist und d) eine gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Pensionskasse B.___ vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses der Pensionskasse B.___ zu Lebzeiten beider Personen zugestellt worden war. 2 Der Zeitpunkt des Eingangs des Formulars bei der Pensionskasse B.___ ist massgebend für Ansprüche auf Leistungen. 3 Neu eintretende Personen können die Dauer einer bestehenden Lebensgemeinschaft bei der früheren Vorsorgeeinrichtung anrechnen lassen. Sie haben innert 3 Monaten seit Eintritt die entsprechenden Belege der bisherigen Regelung zusammen mit dem Unterstützungsvertrag der Pensionskasse B.___ einzureichen. 4 Erhält die hinterlassene Person eine Hinterlassenenrente oder hat sie eine Kapitalleistung aus einer früheren Ehe oder Lebensgemeinschaft erhalten, wird keine Leistung ausgerichtet." Ziff. 48 Abs. 1 des Vorsorgereglements sieht eine Ehegattenrente vor, wenn die hinterlassene Person a) für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen muss oder b) das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe wenigstens fünf Jahre gedauert hat. 3. 3.1. Die Parteien legen Ziff. 49 Abs. 1 und 2 des Vorsorgereglements bzw. deren Zusammenspiel mit Ziff. 48 Abs. 1 unterschiedlich aus. Die Beklagte wendet die besagten Bestimmungen so an, dass ein Anspruch auf Ehegattenrente von hinterlassenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern frühestens fünf Jahre nach Eingang des Unterstützungsvertrags bei ihr entstehen kann (vgl. act. G9 Rz. 16 bis 22 sowie act. G17 Rz. Ziff. 13, 15 und 16). Der Kläger möchte die Bestimmungen so verstanden sehen, dass eine fünfjährige Lebensgemeinschaft und der Zugang des Unterstützungsvertrags bei der Beklagten zu Lebzeiten beider Personen reichen (act. G1, Rz. 3.3.2 bis 3.3.4 sowie act. G13, Rz. 2.2.2, 2.3 und 2.4).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2. Da es sich bei der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt, hat die Auslegung ihres Vorsorgereglements nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (vgl. BGE 139 V 68, E. 2.1). Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 144 V 331 E. 3). 3.3. Die Beklagte stellt im Gerichtsverfahren in Frage, ob der Kläger mit der Versicherten tatsächlich in einer engen und längerdauernden Lebensgemeinschaft gelebt habe, da die Versicherte ihn laut Erbenbescheinigung erbrechtlich nicht bedacht habe. Auch der Abschluss der Unterstützungsvereinbarung erst am 21. November 2016 spricht laut Beklagter eher gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (act. G9 Rz. 25.3, act. G17 Rz. 19.2). Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG setzt für eine Rente an hinterlassene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner voraus, dass diese mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben. Das Reglement der Beklagten fordert für eine Lebensgemeinschaft zusätzlich eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt (Ziff. 49 Abs. 1 lit. a) und die Erklärung des gegenseitigen Unterstützungswillens in dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formular (Ziff. 49 Abs. 1 lit. d; vgl. act. G1.5). Das Bundesgericht hat den Begriff einer solchen Lebensgemeinschaft in BGE 134 V 369 dahingehend umschrieben, dass darunter eine Verbindung von zwei Personen zu verstehen ist, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner auszugehen ist, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Der Nachweis einer Lebensgemeinschaft, gerade wenn sie sich
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht in einer Wohngemeinschaft niederschlägt, ist nicht immer leicht zu erbringen. Zurückgegriffen werden kann z.B. auf Belege gemeinsamer Anschaffungen und Ausgaben, private Dokumente wie Briefe, E-Mails etc., schliesslich aber auch auf Zeugenaussagen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis. Vermag der überlebende Lebenspartner eine Lebensgemeinschaft von mindestens fünfjähriger Dauer nachzuweisen, so vermittelt dies die Tatsachenvermutung, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache der Gegenpartei zu beweisen, die Lebensgemeinschaft sei nicht so eng und stabil gewesen, dass die Partner voneinander Beistand und Unterstützung ähnlich wie in einer Ehe erwarten konnten (Marc Hürzeler/Gustavo Scartazzini, N 19 zu Art. 20a, in Jaques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS BVG], 2. Aufl. 2019, mit Hinweisen). Dass der Kläger und die Versicherte ab 1. Juli 2004 bis 19. November 2021 in derselben Wohnung gelebt haben, bestreitet die Beklagte angesichts der Wohnsitzbestätigungen der Politischen Gemeinde F.___ (act. G1.3 und 1.4) zu Recht nicht. Mit dem am 21. November 2016 unterzeichneten Unterstützungsvertrag erklärten der Kläger und die Versicherte übereinstimmend, dass sie als Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt führen. Auch verpflichteten sie sich zur gegenseitigen persönlichen und finanziellen Unterstützung für die Dauer der Beziehung mit gemeinsamer Haushaltführung (act. G1.5). Der Kläger offeriert seine Familie und die Familie der Versicherten sowie gemeinsame Freunde und Nachbarn als Zeugen (act. G13 Rz. 44). Stellvertretend für das gesamte Umfeld des Klägers und der Versicherten bezeichnete die Mutter der Versicherten, G., den Kläger in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 28. April 2022 als langjährigen Lebenspartner ihrer Tochter (act. G9.7). Den Umstand der fehlenden Einsetzung des Klägers als Erben der Versicherten erklärt der Kläger nachvollziehbar damit, dass sie sich bewusst gegenseitig bezüglich der jeweiligen Vorsorgeguthaben der 2. und 3. Säule begünstigt und gleichzeitig vorgesehen hätten, dass die freien Vermögenswerte der jeweiligen Herkunftsfamilie zukommen sollen (act. G13 Rz. 45). Entgegen der Ansicht der Beklagten vermag dies nichts über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auszusagen. Ebensowenig wie der Umstand, dass die Versicherte und der Kläger den Unterstützungsvertrag erst knapp zwei Jahre nach Übertritt der Versicherten in die Pensionskasse B. unterzeichnet haben, zumal dies ganz verschiedene, der Beklagten nicht bekannte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gründe haben kann. Vielmehr sprechen die gesamten Umstände für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Versicherten ab spätestens 1. Juli 2004 bis zum Tode der Versicherten am 19. November 2021. Die damit einhergehende Tatsachenvermutung, es habe sich dabei um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe gehandelt, vermag die Beklagte nicht umzustossen. Ihr gelingt es nicht zu beweisen, die Lebensgemeinschaft sei nicht so eng und stabil gewesen, dass die Partner voneinander Beistand und Unterstützung ähnlich wie in einer Ehe erwarten konnten. 3.4. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 49 Abs. 1 i.V.m. 48 Abs. 1 des Vorsorgereglements hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Ehegattenrente an ihn als hinterlassenen Lebenspartner der Versicherten erfüllt. Er hat das 45. Altersjahr zurückgelegt, die Lebensgemeinschaft in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt mit der Versicherten hat zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten während fünf Jahren bestanden (vgl. hierzu vorstehend E. 3.3), weder er noch die Versicherte waren während der letzten fünf Jahre der Lebensgemeinschaft verheiratet oder hatten eine eingetragene Partnerschaft geführt, er ist nicht mit der Versicherten verwandt, eine gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf dem von der Beklagten vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses Formular wurde der Beklagten zu Lebzeiten beider Personen zugestellt (vgl. act. G1, Rz. 18). Es ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass es ihr angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 2.1) freistehen würde, den Anspruch auf eine Ehegattenrente von hinterlassenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern daran zu knüpfen, dass ein Unterstützungsvertrag beim Tod einer versicherten Person schon fünf Jahre vorgelegen haben muss (vgl. beispielsweise Vorbringen in act. G17, Rz. 17.4). Diesfalls hätte diese Voraussetzung jedoch ins Vorsorgereglement einfliessen müssen, was weder in Ziff. 49 Abs. 1 noch in Abs. 2 geschehen ist. So wie die Bestimmung formuliert ist, kann Ziff. 49 Abs. 2 nur als Klarstellung von Ziff. 49 Abs. 1 lit. d verstanden werden. Weder aus Ziff. 49 Abs. 1 oder Abs. 2 geht hervor, dass das Unterstützungsformular fünf Jahre bei der Beklagten vorgelegen haben muss. Die in Ziff. 49 Abs. 1 lit. d statuierte Voraussetzung der Einreichung während Lebzeiten wäre offensichtlich obsolet, wenn Ziff. 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bereits per se verlangen würde, dass der Unterstützungsvertrag im Todeszeitpunkt fünf Jahre bei der Beklagten vorgelegen haben muss. Nach dem Gesagten ist sowohl bei Ziff. 49 Abs. 1 als auch bei
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 jeweils von einem klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut auszugehen, von welchem nur abzuweichen wäre, wenn triftige Gründe dafür vorliegen würden, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Wortlaut mit Sinn und Zweck des Reglements deckt. Die von der Beklagten geltend gemachte reglementsystemische Auslegung in dem Sinne, dass ein Zusammenleben von nicht verheirateten Partnerinnen und Partnern nur dann als Lebensgemeinschaft mit Rentenberechtigung im Sinne ihres Vorsorgereglements gelten könne, wenn eine Unterstützungsvereinbarung vorliege, und die so verstandene Lebensgemeinschaft gleich wie eine Ehe fünf Jahre Bestand haben müsse (vgl. Vorbringen in act. G9, Rz. 17.3), geht weit über den Wortlaut hinaus und scheint sich vor allem auf Informationsschreiben und die gelebte Praxis der Beklagten (vgl. Vorbringen in act. G9, Rz. 23.2) und nicht auf deren Reglement zu stützen. In den Verweis von Ziff. 49 Abs. 1 auf Ziff. 48 ein fünfjähriges Vorliegen des Unterstützungsvertrages hineinzuinterpretieren ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmungen nicht vereinbar. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine solche Voraussetzung nicht in Ziff. 49 Abs. 1 lit. d hätte aufgenommen werden sollen, wenn eine solche bezweckt worden wäre. 3.5. Insoweit die Beklagte eine Schlechterstellung von Eheleuten befürchtet (vgl. Vorbringen in act. G9 Rz. 18.3), da Ziff. 48 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements eine fünfjährige Ehe voraussetze, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Ziff. 49 Abs. 1 lit. a des Reglements eine Lebensgemeinschaft in ungeteilter Wohngemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt von derselben Dauer verlangt. Für dieses Verständnis von Ziff. 49 Abs. 1 lit. a spricht auch der Umstand, dass in der 11. Fassung des Reglements der Beklagten neu eine Lebensgemeinschaft gemäss Ziff. 49 an die in Ziff. 48 Abs. lit. b verlangte Dauer der Ehe anzurechnen ist (vgl. https://www.Pensionskasse B..ch/ userdata/PDF-Formulare/ reglemente/Pensionskasse B.- vorsorgereglement-2023-11fassung.pdf, zuletzt abgerufen am 29. August 2023). Darüber hinaus unterzeichneten die Versicherte und der Kläger den Unterstützungsvertrag bereits am 21. November 2016 und hatten den Willen zur gegenseitigen Unterstützung zwangsläufig bereits vor diesem Tag gebildet, zumal der Unterzeichnung die Erhältlichmachung des Formulars vorausgegangen sein muss. Auch mussten sie beispielsweise die Miete für die bereits seit dem Jahr 2004 gemeinsam bewohnte Wohnung für November 2016 vorschüssig bezahlen und es ist
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit von einer gegenseitigen finanziellen Unterstützung spätestens ab diesem Zeitpunkt auszugehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass neben der Voraussetzung der fünfjährigen Lebensgemeinschaft auch die Voraussetzung der fünfjährigen Unterstützungspflicht im konkreten vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Todes der Versicherten am 19. November 2021 erfüllt war. 3.6. Nach dem Gesagten hat der Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine Ehegattenrente im Sinne von Ziff. 48 f. des Reglements der Beklagten. 4. Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte zu überweisen. 5. 5.1. In Gutheissung der Klage ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 eine Ehegattenrente im Sinn von Ziff. 48 Abs. 1 ihres Reglements auszurichten. Die Sache ist zur Berechnung und Ausrichtung der Rente an die Beklagte zu überweisen. 5.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem obsiegenden Kläger in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75 in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30 HonO) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2019, BV 2018/4, E. 4.3). Im vorliegenden durchschnittlich aufwändigen Verfahren erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Die Beklagte hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung (vgl. act. G9). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 eine Ehegattenrente auszurichten. Die Sache wird zur Berechnung und Ausrichtung der Rente an die Beklagte überwiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.