© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2022/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 06.10.2023 Entscheiddatum: 15.09.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2023 Art. 19 BVG. Auslegung des Reglements der Beklagten. Die Klägerin hat entgegen dem Wortlaut des Reglements, welches ihr aufgrund der Wiederheirat nach dem ordentlichen Rentenalter des inzwischen verstorbenen Versicherten nur die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG zusprechen würde, Anspruch auf eine ungekürzte Ehegattenrente. Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2023, BV 2022/12). Entscheid vom 15. September 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Katja Blättler Geschäftsnr. BV 2022/12 Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt, bürki bolt rechtsanwälte, Auerstrasse 2, Postfach, 9435 Heerbrugg, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensionskasse B., Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Gnädinger, Hubatka Müller Vetter, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Ehegattenrente Sachverhalt A. C. (nachfolgend: Versicherter) war als Lehrer tätig und dadurch bei der D.___ berufsvorsorgerechtlich versichert (act. G1.6). Seine am 2. April 1962 mit A.___ geschlossene Ehe wurde am 23. Juni 1988 geschieden (act. G1.2 f.). A.a. Ab 1997 wohnten der Versicherte und A.___ wieder im gleichen Haushalt (vgl. act. G1.5, G11, G11.1). A.b. Nach telefonischer Anfrage von A.___ teilte die D.___ dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 mit, falls er seine geschiedene Ehefrau wieder heiraten sollte, entfielen die Ansprüche der geschiedenen Ehefrau und die Ehejahre vor der Scheidung würden angerechnet. Aus diesem Grunde entfalle die Bestimmung, wonach die Ehe wenigstens fünf Jahre gedauert haben müsse, damit ein Anspruch auf eine Ehegattenrente entstehe (act. G1.6). A.c. Mit Wirkung ab 1. August 2000 erhielt der Versicherte eine Altersrente der D.___ (act. G1.7). A.d. Am 14. Juli 2006 heirateten der Versicherte und A.___ erneut (vgl. act. G1.4). A.e. Per 1. Januar 2014 wurde die D.___ in die Pensionskasse B.___ überführt. Diese zahlte dem Versicherten die bereits laufende Altersrente im gleichen Betrag weiterhin aus (vgl. act. G1, G1.8 f., G7). A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte die Pensionskasse B.___ dem Versicherten mit, das mit der Verselbständigung per 1. Januar 2014 neu in Kraft getretene Vorsorgereglement sehe in Bezug auf die Ehegattenrente vor, dass wenn die Ehe nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters geschlossen worden sei, nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen bestehe. Da es sich bei einer Ehegattenrente um eine anwartschaftliche Leistung handle, gelte diese neue Regelung für alle Todesfälle nach dem 31. Dezember 2013. Die vom Versicherten geschilderte Situation vermöge daran nichts zu ändern (act. G1.10). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. T. Bolt, Heerbrugg, hielt mit Schreiben vom 10. März 2014 fest, er akzeptiere das neue Vorsorgereglement nicht und er bitte um Bestätigung, dass seine Ehefrau bei seinem Tod Anspruch auf die volle Ehegattenrente habe (act. G1.11). Die Pensionskasse B.___ erläuterte mit Schreiben vom 24. März 2014 ihren Standpunkt erneut (act. G1.12). Der Versicherte liess am 7. Mai 2014 an seiner Auffassung festhalten und seine Ehescheidungskonvention vom 23. Juni 1988 einreichen (act. G1.13, vgl. act. G1.3). A.g. Der Versicherte verstarb am 23. November 2019 (act. G1.4). A.h. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 teilte die Pensionskasse B.___ A.___ (nachfolgend: Witwe) mit, sie werde ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 eine Ehegattenrente in der Höhe von monatlich Fr. 489.10 (inkl. Teuerungszulage) ausrichten. Sie führte aus, da die Wiederverheiratung erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters stattgefunden habe, bestehe nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen (act. G1.14). A.i. Damit erklärte sich die Witwe, vertreten durch Rechtsanwalt Bolt, am 17. Mai 2021 nicht einverstanden. Sie liess die Pensionskasse B.___ auffordern, ihr rückwirkend auf das Ableben des Versicherten eine ganze Ehegattenrente in Höhe von zwei Drittel der vor dem Tod ausgerichteten Altersrente auszurichten (act. G1.15). Die Pensionskasse B.___ teilte Rechtsanwalt Bolt mit Schreiben vom 20. Mai 2021 mit, sie halte an ihrer Auffassung, welche sie bereits am 24. März 2014 detailliert ausgeführt habe, fest. Sie sehe keinen Grund, die Hinterlassenenrente neu festzulegen (act. G1.16). A.j.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unbestrittenermassen gegeben (vgl. Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Die Klägerin hat unbestritten Anspruch auf eine Ehegattenrente der Beklagten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, da sie die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Die Witwe (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Bolt, erhob am 3. August 2022 Klage gegen die Pensionskasse B.___ (nachfolgend: Beklagte). Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr zusätzlich zur bereits zugesprochenen bzw. anerkannten und ausbezahlten Ehegattenrente von monatlich Fr. 489.10 rückwirkend ab 1. Dezember 2019 eine lebenslange Ehegattenrente im Betrag von Fr. 2'736.--, eventualiter von Fr. 2'582.40, pro Monat (insgesamt also Fr. 3'225.10, eventualiter Fr. 3'071.50, pro Monat) zuzüglich allfällige Teuerungszulage nebst 5 % Zins ab jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G1). B.a. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Gnädinger, Zürich, beantragte am 29. September 2022, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G7). B.b. Mit Replik vom 3. Januar 2023 liess die Klägerin an ihren Rechtsbegehren festhalten und eine Bescheinigung des Einwohneramts E.___ vom 16. November 2022 einreichen (act. G11 f.). B.c. In ihrer Duplik vom 3. März 2023 liess die Beklagte an ihrem Antrag auf Klageabweisung festhalten und ein Informationsschreiben an die Rentnerinnen und Rentner der Beklagten vom Januar 2015 einreichen (act. G17 f.). B.d. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BVG erfüllt und ihr verstorbener Ehemann im Zeitpunkt seines Todes eine Altersrente der Beklagten bezog (Art. 18 lit. d BVG). Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist jedoch die Höhe derselben. Während die Beklagte der Klägerin lediglich die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG ausrichtet, macht die Klägerin einen darüberhinausgehenden Anspruch geltend. Die Hinterlassenenleistungen sind in den Art. 18 ff. BVG bundesgesetzlich normiert. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Über den in Art. 19 BVG gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanspruch hinaus können die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement für weitere, in Art. 20a Abs. 1 lit. a - c BVG aufgeführte Personen einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen vorsehen. Unter anderem für die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG). Davon hat die Beklagte in Ziff. 49 ihres Reglements (in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version; act. G1.17) Gebrauch gemacht und die hinterlassene Lebenspartnerin oder den hinterlassenen Lebenspartner gleichen oder verschiedenen Geschlechts unter gewissen (in der nachfolgenden Erwägung 3.3.1 näher umschriebenen) Voraussetzungen dem hinterlassenen Ehegatten gleichgestellt. 2.1. Der verstorbene Versicherte war bei Beginn seines Anspruchs auf eine Altersrente per 1. August 2000 bei der D.___ versichert (act. G1.7), die per 1. Januar 2014 in die Beklagte überführt wurde (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pensionskasse B.). Gemäss Ziff. 77 Abs. 1 des Reglements der Beklagten (act. G1.17) wird für die bisher versicherten Personen der D., die am 31. Dezember 2013 das 58. Altersjahr vollendet haben (Jahrgang 1955 und älter), durch die Beklagte das bisherige Recht angewendet. Die am 31. Dezember 2013 laufenden Renten bleiben unverändert. Für die mit ihnen verbundenen Anwartschaften gilt neues Recht (Ziff. 77 Abs. 2 des genannten Reglements). Laut den zitierten Bestimmungen ist für die vorliegende Hinterlassenenrente (Anwartschaft) damit das Reglement der Beklagten anwendbar. Die Klägerin macht dagegen geltend, im Bereich der weitergehenden Vorsorge könne eine Reglementsänderung zu Lasten der versicherten Person oder der Destinatäre nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen, wenn kein Änderungsvorbehalt auf statutarischer oder reglementarischer Ebene vorgesehen sei. Auch bei Vorliegen einer Änderungsermächtigung könne nicht beliebig in die Rechte oder Anwartschaften der versicherten Person eingegriffen werden (act. G1). Diesbezüglich ist jedoch 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nach Art. 21 Abs. 2 BVG beträgt beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, die Witwen- oder Witwerrente 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. Die Berechnungsvorschrift von Art. 21 BVG regelt dabei die Höhe der obligatorischen BVG-Hinterlassenenleistungen und bezieht sich auf die jeweiligen BVG-Alters- bzw. BVG-Invalidenrenten, welche nach den Vorschriften von Art. 13 ff. und 24 BVG bemessen wurden. Demgegenüber sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge frei, reglementarisch eine abweichende Bemessungsgrundlage für die Hinterlassenenleistungen festzulegen (Marc Hürzeler/Gustavo Scartazzini, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 21 BVG). Davon hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Gemäss Ziff. 50 Abs. 1 lit. c ihres Reglements wird die Ehegattenrente unter Vorbehalt der Wiederverheiratung lebenslang ausgerichtet und beträgt zwei Drittel der Altersrente der verstorbenen Altersrentnerin oder des verstorbenen Altersrentners. Wurde die Ehe jedoch erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters geschlossen, besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG (Ziff. 50 Abs. 3 des genannten Reglements; act. G1.17). Vorliegend bezog der inzwischen verstorbene Versicherte ab 1. August 2000 eine Altersrente, wäre 2003 ordentlich pensioniert worden und heiratete die Klägerin am 14. Juli 2006 zum zweiten Mal (vgl. act. G1.4, G1.7). Nachfolgend ist zu prüfen ob die Klägerin – entgegen dem erwähnten Wortlaut des Reglements der festzuhalten, dass die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen auch dann geändert werden dürfen, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen. Allgemeine Schranken bilden das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können (BGE 134 V 23 E. 7.2). Bei Anwartschaften wird rechtsprechungsgemäss jedoch nicht von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N 1894 und 1899; BGE 134 V 23 E. 7.2). Der Anspruch der Klägerin auf eine Ehegattenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge bestimmt sich demnach nach dem Reglement der Beklagten. Massgebend sind dabei die Reglementsbestimmungen, die bei der Entstehung des allfälligen Anspruchs (hier: 1. Dezember 2019) in Kraft standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2010, 9C_177/2010, E. 3.1). Soweit die Klägerin die Zusprache einer Ehegattenrente gestützt auf die Verordnung über die D.___ beantragt, ist die Klage unbegründet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten – Anspruch auf eine über die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG hinausgehenden Anspruch auf eine Ehegattenrente hat. Die Klägerin reichte ein an den verstorbenen Versicherten gerichtetes Schreiben der D.___ vom 1. Dezember 1999 ein. In diesem nahm die D.___ Bezug auf einen tags zuvor erfolgten Telefonanruf der Klägerin und führte aus, gemäss telefonischer Mitteilung habe der Versicherte vor, die Klägerin (geschiedene Ehefrau) wieder zu heiraten. Sollte dies der Fall sein, entfielen die Ansprüche der geschiedenen Ehefrau und die Ehejahre vor der Scheidung würden angerechnet. Aus diesem Grund entfalle die Bestimmung, wonach die Ehe wenigstens fünf Jahre gedauert haben müsse, damit ein Anspruch auf eine Ehegattenrente entstehe (act. G1.6). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. act. G7, G17), ist diesem Schreiben keine Information oder gar eine Zusicherung bezüglich der zukünftigen Höhe einer Hinterlassenenrente zu entnehmen. Dies wäre auch insofern nicht möglich, als die Höhe der Rente erst nach Eintritt des Versicherungsfalls festgelegt werden kann und bei Erstellung des Schreibens naturgemäss nicht bekannt war, welche Bestimmungen dann anwendbar sein würden. Die Klägerin und der inzwischen verstorbene Versicherte durften aufgrund der gemachten Angaben jedoch mindestens implizit davon ausgehen, dass – vorausgesetzt sie würden im Todeszeitpunkt des Versicherten verheiratet sein – ihre erste, von 1962 bis 1988 dauernde, Ehe bei der Festlegung des Anspruchs auf Hinterlassenenrente berücksichtigt würde. Ob die Klägerin rein gestützt auf die Auskunft der D.___ davon ausgehen durfte, dass sie nach der Wiederheirat einen Anspruch auf eine Ehegattenrente in Höhe einer solchen ohne zwischenzeitliche Scheidung hätte, ist fraglich. Dies kann jedoch angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. 3.1. Da es sich bei der Beklagten nicht um eine privatrechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt, hat die Auslegung des Reglements nicht nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen, sondern nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2012, 9C_73/2011, E. 5.1). Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2020, 9C_784/2019, E. 3.1). Die Klägerin macht geltend, sie werde schlechter gestellt als eine hinterlassene Lebenspartnerin. Dies verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot (act. G1, G11). 3.3. Gemäss dem in Art. 1 Abs. 3 BVG als Gestaltungsprinzip festgehaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz müssen gleichartige Fälle gleichbehandelt werden. Sonderbehandlungen sind nur zulässig, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. Das Gleichbehandlungsgebot betrifft Beiträge und Leistungen. Weil die Leistungen an die Versicherten reglementarisch umschrieben sind, besteht somit ein Anspruch auf die Ausrichtung gleicher Leistungen bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen (Stauffer, a.a.O., N 1916). Laut Ziff. 49 Abs. 1 lit. a und d des Reglements der Beklagten ist die hinterlassene Lebenspartnerin oder der hinterlassene Lebenspartner gleichen oder verschiedenen Geschlechts der hinterlassenen Ehegattin oder dem hinterlassenen Ehegatten bezüglich des Anspruchs auf Ehegattenrente gleichgestellt, wenn die Lebensgemeinschaft in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt im Zeitpunkt des Todes wenigstens während fünf Jahren ununterbrochen bestanden hat und eine gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Beklagten vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses der Beklagten zu Lebzeiten beider Personen zugestellt worden war (act. G1.17). 3.3.1. Die erste, rund 26 Jahre dauernde, Ehe der Klägerin und des Versicherten wurde 1988 geschieden (act. G1.2 f.). Das Einwohneramt E.___ bestätigte am 16. November 2022, dass der verstorbene Versicherte vom 25. Mai 1993 bis 23. November 2019 im gleichen Haushalt mit der Klägerin an der F.___ dem bereits während der ersten Ehe bewohnten Einfamilienhaus (vgl. act. G1.3), gewohnt habe (act. G11.1). Am 13. Juli 2022 hatte das Einwohneramt E.___ sodann bescheinigt, dass die Klägerin seit 15. September 1997 an dieser Adresse gemeldet sei (act. G1.5). Daraus ergibt sich, dass die Klägerin und der Versicherte spätestens ab 15. September 1997 bis zum Tod des Versicherten am 23. November 2019 wieder im gleichen Haushalt gewohnt hatten (vgl. auch die diesbezügliche Angabe der Klägerin in act. G11). Wie die Beklagte geltend macht (act. G17), reicht es für die Annahme einer Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG nicht aus, dass zwei Personen im gleichen Haushalt gemeldet sind. Vielmehr ist darunter rechtsprechungsgemäss eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliessungscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in 3.3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale allerdings nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch, dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1). Vorliegend sind keine weiteren Angaben über die Umstände des Zusammenlebens der Klägerin und des verstorbenen Versicherten aktenkundig. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich nicht lediglich um eine Wohngemeinschaft, sondern um eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützungspflicht gehandelt hat. Hätte zwischen den beiden erwähnten Personen lediglich eine Wohn- bzw. Zweckgemeinschaft bestanden, hätten sie der D.___ kaum mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 (act. G1.6) mitgeteilt, dass sie beabsichtigen würden, wieder zu heiraten und sich über die versicherungsrechtlichen Folgen einer erneuten Heirat erkundigt. Die Wiederheirat erfolgte sodann tatsächlich am 14. Juli 2006 (act. G1.4). Wie es sich mit der Unterstützungspflicht des verstorbenen Versicherten gegenüber der Klägerin aufgrund der Ehescheidungskonvention vom 23. Juni 1988 verhält, kann hier offenbleiben (vgl. act. G1.3). Es ist somit davon auszugehen, dass seit September 1997, spätestens aber seit der Anfrage bei der D.___ Ende 1999 und damit rund 20 Jahre vor dem Todeszeitpunkt des Versicherten am 23. November 2019 eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützungspflicht bestand. Jedenfalls bestand im Zeitpunkt des Todes des Versicherten während wenigstens 5 Jahren eine Lebensgemeinschaft in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt mit einer gegenseitigen (seit 2006 auf Eherecht beruhenden) Unterstützungspflicht. Damit hätte die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf eine entsprechende Rente im Sinne von Ziff. 49 i.V.m. Art. 48 des Reglements der Beklagten gehabt. Weitere Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch wäre gemäss Ziff. 49 Abs. 1 lit. d des Reglements der Beklagten gewesen, dass eine gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Beklagten vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses zu Lebzeiten beider Personen der Beklagten zugestellt worden wäre. Ein entsprechendes Formular haben die Klägerin und der Versicherte der Beklagten unbestritten nie eingereicht. Dies war jedoch auch insofern nicht möglich, als sie bei der per 1. Januar 2014 erfolgten Überführung der D.___ in die Beklagte und der damit verbundenen Einführung eines Anspruchs auf eine Rente für hinterlassene Lebenspartner(innen) bereits wiederverheiratet waren. Ziff. 49 Abs. 2 des Reglements der Beklagten sieht vor, dass 3.3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Zeitpunkt des Eingangs des Formulars bei der Beklagten massgebend ist für die Ansprüche auf Leistungen. Es stellt sich die Frage, ob dieser Zeitpunkt ausschlaggebend sein kann, zumal der Hinweis auf die Einreichung des Formulars während Lebzeiten offensichtlich obsolet wäre, wenn Ziff. 49 Abs. 1 bereits per se verlangen würde, dass der Unterstützungsvertrag im Todeszeitpunkt 5 Jahre bei der Beklagten vorgelegen haben muss. Dies kann jedoch vorliegend insofern offenbleiben, als ein Schreiben der Beklagten an deren Versicherten vom Januar 2015 im Recht liegt. Gemäss diesem konnten die neu in die Beklagte übergetretenen Versicherten noch bis zum 30. April 2015 Unterstützungsverträge einreichen, welche rückwirkend akzeptiert wurden (act. G17.1). Hätten die Klägerin und der Versicherte bei der Überführung in die Beklagte per 1. Januar 2014 noch in einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Unterstützungspflicht gelebt und innert genannter Frist einen Unterstützungsvertrag eingereicht, hätte die Klägerin damit beim Tod des Versicherten Anspruch auf eine Rente im Sinne von Ziff. 49 i.V.m. Ziff. 48 des Reglements der Beklagten gehabt. Die Beklagte bringt vor, Ziff. 50 Abs. 3 ihres Reglements stelle keine Schlechterstellung von Ehegatten dar, da bei Einreichung des Unterstützungsformulars von Lebenspartnern erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters ebenfalls nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG bestehe (act. G7). Dies ergibt sich nicht aus dem Reglement der Beklagten, zumal sich Ziff. 50 des Reglements ausschliesslich auf die Ehegattenrente bezieht und eine entsprechende konkrete Regelung für die Lebenspartnerrente fehlt. Dies obwohl eine separate Bestimmung bezüglich der Ansprüche für Lebenspartner besteht und eine entsprechende Regelung hätte festgehalten werden können. Das legt den Schluss nahe, dass Ziff. 50 Abs. 3 des Reglements auf Lebenspartnerrenten nicht anwendbar ist. Daran vermag das Informationsschreiben der Beklagten vom Januar 2015 (act. G 17.1) nichts zu ändern, zumal die darin vertretene Sichtweise keinen Niederschlag im Reglement gefunden hat. Im Übrigen begründeten die Klägerin und der Versicherte bereits spätestens Ende 1999 und damit vor der ordentlichen Pensionierung des Versicherten per 1. August 2003 (vgl. act. G1.7, G17) eine Lebenspartnerschaft und die Einreichung eines Unterstützungsformulars vor diesem Datum war sodann aus den obgenannten Gründen (Überführung in die Beklagte und Einführung eines Rentenanspruchs für hinterlassene Lebenspartner erst per 1. Januar 2014, Wiederverheiratung damals bereits erfolgt) nicht möglich, weshalb hier Ziff. 50 Abs. 3 des Reglements ohnehin nicht (analog) zur Anwendung käme. 3.3.4. Ein Anspruch auf eine ungekürzte Rente im Sinne von Ziff. 48 des Reglements der Beklagten ergibt sich sodann auch aus der Rechtsprechung. Das Bundesgericht 3.3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hielt am 25. Mai 2010 fest, falls die Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer überobligatorischen Leistung einen Anspruch des Lebens- oder Konkubinatspartners gewähre, sei die Dauer dieser Lebensgemeinschaft an die Dauer der Ehe anzurechnen, um den Anspruch auf eine Witwenrente zu begründen. Es könne nicht der Sinn des Reglements sein, welches die Begünstigung des Lebenspartners ermögliche, den späteren Ehegatten von einem Anspruch auszuschliessen (SVR 2011 BVG Nr. 1 [9C_177/2010]). Dies hat die Beklagte offenbar inzwischen auch anerkannt, zumal ihr derzeit anwendbares Reglement (Version gültig ab 1. Januar 2023) in Ziff. 48 Abs. 1 lit. b vorsieht, dass nach dem Tod der versicherten Person, der Alters- oder Invalidenrentnerin / des Alters- oder Invalidenrentners die hinterlassene Ehegattin / der hinterlassene Ehegatte Anspruch auf ein Ehegattinenrente / Ehegattenrente hat, wenn sie oder er das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe wenigstens fünf Jahre gedauert hat. Eine allfällig vorausgegangene Lebensgemeinschaft gemäss Ziff. 49 des Reglements wird angerechnet. Damit würde auch aufgrund dieser Rechtsprechung die vorliegende (aufgrund obgenannter Gründe nicht mit einem entsprechenden Formular der Beklagten gemeldete) Lebenspartnerschaft der Klägerin und des verstorbenen Versicherten an die unmittelbar nachfolgende zweite Ehe angerechnet. Es kann damit nicht entscheidend sein, dass die Ehe erst nach der ordentlichen Pensionierung des Verstorbenen geschlossen wurde. Zusammengefasst würde die Anwendung von Ziff. 50 Abs. 3 des Reglements der Beklagten, also nur die Ausrichtung der gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG, die Klägerin als Witwe gegenüber einer hinterlassenen Lebenspartnerin schlechterstellen. Dies kann nicht Sinn des vorliegenden Reglements sein, bestehen doch keine Anhaltspunkte darauf, dass die Beklagte in ihrem Reglement eine Besserstellung der Lebenspartner gegenüber verheirateten Personen erreichen wollte. Ob dies überhaupt zulässig wäre, kann offenbleiben (vgl. dazu aber das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2023, 9C_655/2021, E. 4.3.4). Es liegen damit triftige Gründe dafür vor, vom Wortlaut von Ziff. 50 Abs. 3 des Reglements abzuweichen. 3.3.6. Die Beklagte bringt vor, mit der Bestimmung von Ziff. 50 Abs. 3 ihres Reglements solle verhindert werden, dass bereits pensionierte Versicherte nur mit Blick auf die grosszügige reglementarische Hinterlassenenleistung der Beklagten eine Ehe eingingen, wobei sie als Rentenbeziehende die Kosten dafür nicht zu tragen hätten. Es solle also ein sogenannter "moral hazard" mit einer Kollektivierung der Risiken einzig bei den Aktivversicherten verhindert werden (act. G7). Diese sachliche Begründung für die Einführung der genannten Bestimmung ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Vorliegend kann aber aufgrund des Dargelegten nicht entscheidend sein, ob die 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte zu überweisen. 5. Klägerin und der verstorbene Versicherte ihre zweite Ehe im Jahr 2006 nur mit Blick auf die Hinterlassenenleistungen eingegangen sind. Im Übrigen lassen die gesamten Umstände keinen solchen Schluss zu, waren die Klägerin und der verstorbene Versicherte doch bereits von 1962 bis 1988 während rund 26 Jahren verheiratet, hatten zwei gemeinsame Kinder (vgl. act. G1.2) und lebten vor ihrer erneuten Heirat im Jahr 2006 bereits seit mindestens Ende 1999 in einer Lebenspartnerschaft (vgl. E. 3.3.2). Folglich ist davon auszugehen, dass sie unabhängig von einem zukünftigen Rentenanspruch den Entschluss fassten, erneut zu heiraten. Dafür spricht auch, dass sie nicht bereits kurz nach Beginn des erneuten Zusammenlebens bzw. nach der Auskunft der D.___ Ende 1999 (vgl. act. G1.6) erneut heirateten, sondern sich damit bis am 14. Juli 2006 Zeit liessen (act. G1.4). Nach dem Gesagten kann im konkreten vorliegenden Fall der Klägerin Ziff. 50 Abs. 3 des Reglements der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Die Klägerin hat folglich mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine ungekürzte Ehegattenrente im Sinne von Ziff. 48 Abs. 1 des Reglements der Beklagten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Verzugszinssatz 5 % (Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]) beträgt und die Leistungspflicht gestützt auf Art. 105 Abs. 1 OR ab dem Datum der Klageerhebung vom 3. August 2022 besteht (act. G1). 3.5. Im Sinne der Erwägungen ist die Klage insofern gutzuheissen, als die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine ungekürzte Ehegattenrente im Sinne von Ziff. 48 Abs. 1 des Reglements der Beklagten zuzüglich Zins von 5 % seit 3. August 2022, hat. Die Sache ist zur Berechnung und Ausrichtung der Rente an die Beklagte zu überweisen. 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird insofern gutgeheissen, als die Klägerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine ungekürzte Ehegattenrente im Sinne von Ziff. 48 Abs. 1 des Reglements der Beklagten, zuzüglich Zins von 5 % seit 3. August 2022, hat. Die Sache wird zur Berechnung und Ausrichtung der Rente an die Beklagte überwiesen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der obsiegenden Klägerin in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75 in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30 HonO) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2019, BV 2018/4, E. 4.3). Der Rechtsvertreter der Klägerin hat eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 6'726.10 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei einem Zeitaufwand von insgesamt 24.02 Stunden eingereicht (act. G19.1). Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die HonO im Verfahren vor dem Versicherungsgericht nicht vor, eine eingereichte Honorarnote kann jedoch Hinweise auf Art und Umfang sowie die Notwendigkeit der Bemühungen der anwaltlichen Vertretung liefern. Aus der Aufstellung der anwaltlichen Aufwände in der Honorarnote wird ersichtlich, dass in dieser bereits ab 18. August 2020 und damit rund zwei Jahre vor der Klageerhebung angefallene Kosten aufgeführt sind, die klarerweise nicht zu berücksichtigen sind. Zudem erscheinen die geltend gemachten Stunden, insbesondere die für die Erstellung der 8-seitigen Replik aufgeführten insgesamt sieben Stunden (4.5 + 2.5 Stunden), als nicht plausibel. Mithin erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit Blick auf den in der Honorarnote ersichtlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren, den unterdurchschnittlichen Aktenumfang und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Es liegen keine Gründe vor, welche eine über diese üblicherweise zugesprochene Entschädigung rechtfertigen würde. Die Beklagte hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf die beantragte Parteientschädigung (vgl. act. G7). 5.3. bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.