© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2021/20 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 25.01.2023 Entscheiddatum: 14.11.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2022 Art. 23 lit. a BVG. Kein Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs trotz mehrmonatiger Tätigkeit in einem Vollpensum (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2022, BV 2021/20). Entscheid vom 14. November 2022 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. BV 2021/20 Parteien A., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow, Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden, gegen BVG Stiftung B.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war ab dem 1. Oktober 2007 in einem 100 %- Pensum als C.___ bei der D.___ AG tätig und dadurch bei der BVG Stiftung B.___ berufsvorsorgeversichert (IV-act. 79.1). Per 31. Januar 2011 löste die D.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (IV-act. 79.3). A.a. Im Dezember 2011 meldete sich der Versicherte erneut, nach Gesuchen in den Jahren zuvor (vgl. u.a. IV-act. 1 [2001], 32, [2005]), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) des Kantons E.___ an (IV-act. 59). Die IV-Stelle des Kantons E.___ führte in der Folge verschiedenste Abklärungen durch (IV-act. 60 ff.). Dr. med. F., Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte beim Versicherten mit Arztbericht vom 13. Juni 2013 einen Status nach Knie-TEP rechts, einen Status nach Hüft-TEP links bei Coxarthrose und einen Status nach Mitralklappenrekonstruktion. Die Leistungsfähigkeit sei bezüglich körperlicher Belastbarkeit (Tragen von Lasten) vermindert. Daneben bestehe eine Erschöpfbarkeit und im Verlauf von Stunden eine zunehmende Konzentrationsschwierigkeit. In den bisherigen Tätigkeiten in Kaderpositionen im Verkauf habe der Versicherte neben organisatorischen Aufgaben stets auch körperliche Arbeiten ausführen müssen. Eine solche Tätigkeit sei nicht mehr oder stark eingeschränkt zumutbar (maximal 50 %). Alle körperlich nicht stark belastenden Tätigkeiten könnten vom Versicherten ausgeführt werden. Tätigkeiten, die mit längerem Stehen und Gehen sowie Tragen von Lasten verbunden seien, seien nur eingeschränkt möglich (IV-act. 91). Dr. med. G. vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewegungsapparates FMH, attestierte dem Versicherten mit Beurteilung vom 12. Juli 2013 in einer angepassten wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie häufiges Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeiten, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüste, Leitern und Dächer und ohne Begehen von Treppen eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit drei Monate seit der letzten Knieoperation im November 2009. Dies begründe sich auf der gelockerten Knie-TEP, dem Status nach Hüft-TEP sowie den kardiologischen und angiologischen Erkrankungen des Versicherten. Die angestammte Tätigkeit im Verkauf sei aufgrund der körperlichen Belastung auf Dauer nicht mehr möglich (IV-act. 93). Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons E.___ dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab dem 1. Juni 2012 eine Viertelsrente der IV zu (IV-act. 111). Diese Verfügung, welche auch der BVG Stiftung B.___ eröffnet wurde, blieb unangefochten. Die BVG Stiftung B.___ erbrachte gestützt darauf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in Höhe von jährlich Fr. 13'296.-- (act. G 3.3). Ab dem 1. Oktober 2014 war der Versicherte mit einem Pensum von 100 % als Abteilungsleiter bei der H.___ tätig und dadurch bei der Pensionskasse I.___ berufsvorsorgeversichert. Am 2. Juli 2015 verunfallte der Versicherte während der Arbeit und zog sich eine Schulterverletzung, welche ab dem 27. Juli 2015 zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit führte, zu (IV-act. 182). Per 30. September 2015 löste die H.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (IV-act. 133.1). A.c. Im Oktober 2015 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons E.___ zum Bezug von Leistungen (Rentenerhöhung) an (IV-act. 170.17-181 ff., 170.17-142). Diese tätigte verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2018 für die Dauer vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2017 eine ganze Rente, ab dem 1. Oktober 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % wieder eine Viertelsrente zu (IV-act. 214). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons E.___ mit Urteil vom 22. Juli 2019 gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2015 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu (IV-act. 224). Die Pensionskasse I.___ richtete, soweit es die Vorsorge bei ihr betraf, gestützt auf den Entscheid des A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Versicherungsgerichts des Kantons E.___ eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von jährlich Fr. 11'070.-- aus (act. G 3.4 f.). Per 1. September 2020 wurde die Invalidenrente durch eine Altersrente von jährlich Fr. 11'269.-- ersetzt (act. G 3.6). Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2018 hatte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 43 % zugesprochen (IV-act. 206). Daraus resultierte per 1. Oktober 2017 ein Rentenanspruch von monatlich Fr. 2'016.45 (IV-act. 208). A.e. Am 2. Oktober 2020 teilte BVG Stiftung B., vertreten durch die J. AG, dem Versicherten mit, dass die Invalidenrente längstens bis zum ordentlichen Rentenalter ausgerichtet werde (act. G 1.7). A.f. Mit Klageschrift vom 25. November 2021 gelangte der Versicherte (nachfolgend: Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow, Baden, an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Er beantragte, dass die BVG Stiftung B.___ (nachfolgend: Beklagte) zu verpflichten sei, dem Kläger auch über den 31. August 2020 hinaus eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten (act. G 1). B.a. Mit Klageantwort vom 18. Januar 2022 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, St. Gallen, die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (act. G 3). B.b. Replizierend liess der Kläger am 17. Februar 2022 an seinen Anträgen festhalten (act. G 5). Auch die Beklagte liess in der Duplik vom 25. März 2022 an ihrem Antrag auf Klageabweisung festhalten (act. G 9). B.c. In der Folge zog das Versicherungsgericht die IV-Akten der IV-Stelle des Kantons E.___ bei (act. G 12). Diese wurden der Beklagten zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt (act. G 13 ff.). B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist unbestrittenermassen gegeben (vgl. Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 2. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B.e. bis Der Sachverhalt präsentiert sich wie folgt. Der Kläger erhielt seit dem 1. Juni 2012 aufgrund diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen (gelockerte Knie-TEP, Status nach Hüft-TEP sowie kardiologische und angiologische Erkrankungen; IV-act. 93) eine Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 111) und eine Invalidenrente der Beklagten, jeweils basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % (vgl. im Sachverhalt lit. A.b). Attestiert wurde dem Kläger dabei eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Das Valideneinkommen wurde auf Fr. 110'823.--, das Invalideneinkommen auf Fr. 62'354.-- festgesetzt (act. G 1.4). Ab dem 1. Oktober 2014 arbeitete der Kläger in einem Pensum von 100 % als Abteilungsleiter bei der H.___ und erzielte dabei ein (rentenausschliessendes) Einkommen von jährlich Fr. 91'000.-- (13 x Fr. 7'000.--). Am 2. Juli 2015 erlitt der Kläger eine Schulterverletzung, welche ab dem 27. Juli 2015 zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit führte (IV-act. 137-4, 182). Per 30. September 2015 löste die H.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf (IV-act. 133.1). Die Invalidenversicherung zahlte – soweit ersichtlich – durchgehend die ab 1. Juni 2012 gesprochene Viertelsrente (auch während des Arbeitsverhältnisses bei der H.___ vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenrente/Altersrente – entsprechend einem Invaliditätsgrad von 44 % aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) – zu erbringen hat. Anspruch auf Versicherungsleistungen aus beruflicher Vorsorge haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Entsprechend dieser Bestimmung erbrachte die Beklagte ab dem 1. Juni 2012 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % (act. G 3.3; vgl. auch im Sachverhalt lit. A.b). Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigen oder, unter Vorbehalt von Art. 26a BVG, mit dem Wegfall der Invalidität. Art. 26a BVG sieht vor, dass bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG; BGE 147 V 184 E. 4.1). Die IV-Stelle des Kantons E.___ hat die Viertelsrente nicht herabgesetzt, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 26a BVG resp. die darin zugunsten des Klägers statuierte Schutzfrist von drei Jahren vorliegend nicht zur Diskussion steht. 2.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität voraus. Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht. Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann. Eine solche drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019, 9C_465/2018, E. 3.2). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 134 V 20). Wird der zeitliche Konnex bei laufender Rente unterbrochen resp. fällt die Invalidität weg und lebt diese in der Folge – auch aus denselben Gründen – wieder auf, ist die früher leistende Vorsorgeeinrichtung nicht (mehr) verpflichtet, erneut Invalidenleistungen in der ursprünglichen Höhe auszurichten (vgl. dazu die Ausführungen in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket], 10.032, 24. Februar, 2010, BBL 2010 1913 f.). Grund dafür ist, dass die nach Art. 23 lit. a BVG vorausgesetzte (erneute) Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache (abermals) zur Invalidität geführt hat, bei dieser Konstellation resp. bei zwischenzeitigem Wegfall der Invalidität nicht (mehr) während des Versicherungsschutzes bei der früher leistenden Vorsorgekasse entstanden ist. Zu prüfen ist nachfolgend gestützt auf das Gesagte und in Würdigung der gesamten Umstände einzig, ob es aufgrund des Arbeitsverhältnisses in einem Vollpensum bei der H.___ ab 1. Oktober 2014 mit Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes resp. zu einem (zwischenzeitigen) Wegfall der Invalidität bei nicht mehr anspruchsbegründender Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit gekommen ist, so dass die Beklagte nicht mehr verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente auszurichten und entsprechend auch keine Invalidenrente/ Altersrente in der ursprünglichen Höhe ab August 2020 geschuldet ist. Für diese Sichtweise spricht sich die Beklagte aus, während der Kläger geltend macht, dass es sich bei der Tätigkeit bei der H.___ lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt habe, der den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrochen habe. Bezüglich dieser zu beantwortenden Frage besteht – entgegen der Annahme des Klägers – keine Bindungswirkung an die Entscheide der IV-Stelle des Kantons E.___ oder an den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons E.___ vom 22. Juli 2019 (IV-act. 224). Diese haben zum Arbeitsverhältnis des Klägers bei der H.___ keine verbindlichen Feststellungen getroffen. Insbesondere ist aus den Entscheiden nicht ersichtlich, ob die Rente der Invalidenversicherung versehentlich nicht temporär eingestellt oder bewusst und in der Annahme eines gescheiteren (Selbst-)Eingliederungsversuchs des Klägers durchgehend gewährt wurde. 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Kläger nahm die Tätigkeit bei der H.___ ab 1. Oktober 2014 in einem Vollpensum auf, ohne die IV-Stelle des Kantons E.___ und/oder die Beklagte darüber zu informieren. Auch liess er die neue Arbeitgeberin und deren Pensionskasse im Unwissen über die bestehende (Teil-)Invalidität (act. G 3.4). Die Tätigkeit wurde bis zum Unfall im Juli 2015, damit über neun Monate, ausgeführt, ohne dass es zu aktenkundigen (krankheitsbedingten) Absenzen gekommen ist (IV-act. 133.1-5; vgl. auch das Jahreslohnkonto im Anhang zu IV-act. 133.1). Im Weiteren fallen die Kündigung und der Unfall vom 2. Juli 2015 ungefähr in den gleichen Zeitraum, womit sich auf den ersten Blick der Unfall mit anschliessend längerer Arbeitsunfähigkeit und nicht der vorbestehende Gesundheitsschaden mit damit allenfalls einhergehenden ungenügenden Arbeitsleistungen als Grund für die Kündigung aufdrängt. Diese Punkte (mehrmonatige Arbeitsleistung in einem Vollpensum ohne aktenkundige Absenzen; Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens) sprechen für ein Arbeitsverhältnis, welches nicht nur versuchsweise eingegangen wurde, und einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes zur Folge hat. Gegen die Annahme einer nachhaltigen Erholung mit Unterbruch des zeitlichen Kausalzusammenhangs während der Tätigkeit bei der H.___ sprechen indes gewichtigere Faktoren. Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende ergibt sich, dass die Kündigung der H.___ aus persönlichen und qualitativen Gründen erfolgte und nicht aufgrund des Unfalls von Juli 2015 (IV-act. 133.1-2). Weiter führt die Arbeitgeberin aus, dass der Lohn nicht der Arbeitsleistung entsprochen habe und dies zur Kündigung geführt habe (IV-act. 133.1-3). Selbst wenn sich aus diesen Angaben im Fragebogen nicht ausdrücklich ergibt, dass die mangelnde Arbeitsleistung und aufgrund dessen die Kündigung auch der vorbestehenden somatischen Problematik geschuldet ist, so liegt dieser Schluss nahe, entsprach die Arbeitsstelle doch offenkundig nicht einer (genügend) adaptierten Tätigkeit (im Fragebogen wird angegeben, dass die Tätigkeit des Klägers häufiges Gehen und grosse Konzentrationsfähigkeit beinhaltete [IV-act. 133.1-7], was gemäss Zumutbarkeitsprofil von Dr. G.___ vom 12. Juli 2013 [IV-act. 93-4] gerade nicht angepasst ist). Damit war aber auch eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit mit der Anstellung bei der H.___ objektiv betrachtet unwahrscheinlich und die Tätigkeit im Rückblick als gescheiterter Selbsteingliederungsversuch zu qualifizieren, womit der zeitliche Konnex nicht unterbrochen wurde. Die Klage ist damit in dem Sinne gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. September 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % auszurichten. Anzufügen bleibt, dass Rentenkürzungen/Rückforderungsansprüche ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger ab 1. September 2020 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 44 % im Sinne der Erwägungen zu bezahlen. Die Sache wird zur Festsetzung der Leistungen an die Beklagte überwiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat den Kläger mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Gestützt auf das Gesagte ist die Klage in dem Sinne gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. September 2020 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 44 % im Sinne der Erwägungen zu erbringen. Die Sache ist zur Festsetzung der Leistungen an die Beklagte zu überweisen. 3.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem obsiegenden Kläger in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 des VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten zu erstatten. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf vorgenannte Bestimmung regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Vorliegend handelte es sich um einen durchschnittlich aufwändigen Prozess, weshalb das Honorar auf Fr. 3‘500.-- festzusetzen ist. 3.3. bis