BGE 142 V 20, BGE 128 V 323, 8C_90/2018, 9C_32/2021, 9C_399/2013, + 2 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2021/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 14.12.2022 Entscheiddatum: 18.08.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2022 Art. 35a BVG: Beurteilung einer von der Pensionskasse verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung falsch berechneter und zu hoch ausgerichteter Rentenleistungen. Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verjährungseinrede (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2022, BV 2021/14). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_449/2022. Entscheid vom 18. August 2022 Besetzung Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. BV 2021/14 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensionskasse B.___ Beklagte, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als Z.___ bei der B.___ AG, Region D., Betriebsstelle E., angestellt (vgl. act. G 3.1 f.) und dadurch bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. IV-act. 1-1 f. und act. G 7.1-1). A.a. Nach dem Erlass mehrerer Vorbescheide (vgl. act. G 7.1-3 ff.) sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2016 für die Zeit ab 1. August 2016 basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 88'553.75 und einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Invalidenrente zu (vgl. act. G 7.1-10 und G 1.3). Mit Verfügung vom 16. August 2016 sprach sie ihm ausserdem rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2016 eine ganze Rente zu (vgl. act. G 7.1-9; zum entsprechenden Beschluss vgl. act. G 7.1-6). A.b. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 orientierte die Pensionskasse B.___ den Versicherten darüber, dass sie ihm rückwirkend ab 1. Mai 2014 eine berufsvorsorgerechtliche Rente auszahlen werde (vgl. act. G 7.1-14). Sie legte dem Schreiben eine Überentschädigungsberechnung bei, die auf dem Valideneinkommen von Fr. 103'182.65, wie es im letzten Vorbescheid der IV-Stelle vom 30. November 2015 festgelegt worden war (vgl. act. G 7.1-5), basierte (vgl. act. G 7.1-14). A.c. Mit Mitteilung vom 24. Juni 2020 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass im Rahmen einer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, sodass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 71 % habe (act. G 7.1-18). A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. dazu act. G 7.1-19 ff.) realisierte die Pensionskasse B., dass in der Mitteilung vom 24. Juni 2020 von einem Invaliditätsgrad von 71 % (vgl. act. G 7.1-18) und nicht mehr wie im Vorbescheid vom 30. November 2015 von einem solchen von 55 % (vgl. act. G 7.1-5) ausgegangen worden war (vgl. act. G 11 S. 4). Aus diesem Grund bat sie die IV-Stelle mit Schreiben vom 31. März 2021 um Zustellung des gesamten IV-Dossiers des Versicherten (vgl. act. G 7.1-21). A.e. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 informierte die Pensionskasse B. den Versicherten darüber, dass sie aufgrund festgestellter Ungereimtheiten die IV- Unterlagen eingefordert habe. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass der im Vorbescheid vom 30. November 2015 angenommene Invaliditätsgrad von 55 % auf einem Einkommensvergleich zwischen einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 103'182.65 und einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 46'347.65 basiere. Gegen den Vorbescheid habe der Versicherte am 13. Januar 2016 einen Einwand erhoben und darin das Invalideneinkommen bestritten. In der Folge habe die IV-Stelle sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen überprüft und neu festgelegt. Das Valideneinkommen sei neu auf Fr. 88'553.75 und das Invalideneinkommen auf Fr. 25'837.-- korrigiert worden, was zum neuen Invaliditätsgrad von 71 % geführt habe. Leider sei sie als Pensionskasse weder von der IV-Stelle noch vom Versicherten über die neuen Einkommenswerte informiert worden, weshalb sie ihrer Überentschädigungsberechnung einen zu hohen Grenzwert (Fr. 103'182.65) als mutmasslich entgangenen Verdienst zu Grunde gelegt habe, sodass es fälschlicherweise zu keiner Rentenkürzung infolge Überentschädigung gekommen sei. Die Leistungen würden entsprechend dem Vorsorgereglement herabgesetzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen würden. Nun sei die Kürzung infolge Überentschädigung neu berechnet worden. Da durch die Gesamtsumme der Rentenleistungen der Grenzwert der Überentschädigung überschritten worden sei, müsse die Rente ab dem 1. Juni 2021 gekürzt und die zu viel bezogenen Leistungen ab dem 1. Mai 2016 zurückgefordert werden. Insgesamt belaufe sich die Rückforderung auf Fr. 57'942.30. Sodann bat die Pensionskasse B.___ den Versicherten, ihr bis A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. spätestens Ende Juni 2021 schriftlich mitzuteilen, wie er die Rückzahlung begleichen wolle (act. G 7.1-22). Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 stellte sich der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher U. Kröpfli, Frauenfeld, auf den Standpunkt, dass die Korrektur von Rentenleistungen der Pensionskasse für die Zukunft unstrittig zulässig sei. Die Rückforderung bereits rechtskräftig zugesprochener Dauerleistungen sei jedoch an den Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung geknüpft. Das Vorliegen eines solchen sei nicht ersichtlich. Ausserdem sei eine allfällige Rückforderung ohnehin weitestgehend verjährt (act. G 7.1-23). Am 25. Juni 2021 legte die Pensionskasse B.___ ihre Rechtsauffassung dar und hielt an der Rückforderung im Betrag von Fr. 57'942.30 fest (act. G 7.1-24). Auch in der weiteren Korrespondenz zwischen dem anwaltlich vertretenen Versicherten und der Pensionskasse B.___ konnte keine Einigung bezüglich der im Raum stehenden Rückforderung erzielt werden (vgl. act. G 7.1-25 ff.). Mit Schreiben vom 29. September 2021 hielt die Pensionskasse B.___ fest, dass ihr kein Rückzahlungsvorschlag unterbreitet worden sei, da die Rückforderung zumindest im Umfang von Fr. 46'150.-- weiterhin bestritten werde. Daher werde sie die Rückforderung im Betrag von Fr. 46'150.-- bis zur Tilgung mit den laufenden Rentenzahlungen ab 1. Oktober 2021 verrechnen. Bis zur Tilgung der Rückforderung werde sie keine Leistungen mehr zur Auszahlung bringen (act. G 7.1-30). A.g. Mit Klage vom 19. Oktober 2021 beantragte der weiterhin durch Fürsprecher Kröpfli vertretene Versicherte (nachfolgend: Kläger), die Pensionskasse B.___ (nachfolgend: Beklagte) sei zu verpflichten, ihm seit dem 1. September 2021 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit Klageeinreichung auszurichten. Ausserdem sei er angemessen zu entschädigen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (act. G 1). B.a. Am 22. Oktober 2021 bat das Versicherungsgericht den Kläger darzulegen, woraus er die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ableite (act. G 2). Dieser Aufforderung kam der Kläger am 25. Oktober 2021 nach (act. G 3). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Am 27. Oktober 2021 orientierte das Versicherungsgericht die Parteien über den Beizug der Akten der IV-Stelle und gab der Beklagten Gelegenheit, diese zur Einsicht anzufordern (vgl. act. G 5; zu den beigezogenen Akten vgl. act. G 6). B.c. In ihrer Klageantwort vom 23. November 2021 beantragte die Beklagte, das Begehren des Klägers um Ausrichtung einer Invalidenrente im Umfang von 100 % ab 1. September 2021 zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 7). B.d. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 eröffnete das Versicherungsgericht dem Kläger die Möglichkeit, Einsicht in die angeforderten IV-Akten zu nehmen (act. G 8). B.e. In seiner Replik vom 16. Dezember 2021 hielt der Kläger an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 9). B.f. In ihrer Duplik vom 14. Januar 2022 hielt die Beklagte an den in der Klageantwort gestellten Anträgen fest (act. G 11). B.g. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. 1.1. bis Damit eine Streitigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 73 BVG fällt, ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Im Wesentlichen geht es um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Eintritts- und Austrittsleistungen und Beiträge bzw. um spezifische berufsvorsorgerechtliche Fragen (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, Rz. 2324 f.). Da es im vorliegenden Verfahren um den Anspruch des Klägers auf Rentenzahlungen der Beklagten geht, ist die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben. 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Rentenzahlungen an den Kläger infolge Verrechnung mit der von ihr geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 57'942.30 bzw. Fr. 46'150.-- (vgl. act. G 7.1-30) zu Recht bis zu deren vollständiger Tilgung eingestellt hat. Ihre Rückforderung begründet die Beklagte mit zu hohen Rentenzahlungen infolge einer falschen Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines zu hohen Valideneinkommens (vgl. act. G 7 und 11). Zwar anerkennt der Kläger grundsätzlich, dass die Beklagte aufgrund einer falschen Annahme bezüglich des Valideneinkommens tiefere Rentenleistungen als die bisher erbrachten zu entrichten hat und ist mit der zukünftigen Anpassung der Rentenhöhe einverstanden. Er bestreitet jedoch die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung (vgl. act. G 1 und 9). Zunächst zu prüfen ist somit, ob die Beklagte, welche auf die von ihr ursprünglich zugesicherte und ausgerichtete Rentenhöhe zurückgekommen ist, die zu viel ausbezahlten Rentenleistungen vom Kläger zurückfordern kann. 3. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt worden ist. Da der Kläger bei der Betriebsstelle E.___ der B.___ AG angestellt gewesen ist (vgl. act. G 3.1) und sein Dienstort in F.___ im Kanton St. Gallen gelegen hat (vgl. dazu act. G 3.2), ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts vorliegend zu bejahen. 1.3. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 1.4. Der Kläger moniert zunächst, dass es im vorliegenden Fall an einem Rückkommenstitel, mithin an den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision, fehle, um auf die bereits rechtskräftig zugesprochenen Rentenleistungen zurückzukommen (vgl. act. G 1 S. 9 f.). Die Beklagte wendet diesbezüglich ein, dass sie als Vorsorgeeinrichtung über Leistungen ebenso wenig wie über die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen eine Verfügung im Rechtssinne erlassen könne. Weder Art. 35a BVG noch die reglementarischen Bestimmungen würden einen Rückkommenstitel verlangen, um den Anspruch auf die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen geltend zu machen (vgl. act. G 7 S. 7). 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Angesichts dessen, dass das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl. Art. 2 ATSG) und Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen erlassen können (BGE 142 V 23 E. 3.2.1 mit Hinweisen), kann – entgegen der Ansicht des Klägers – kein Rückkommenstitel i.S.v. Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG verlangt werden (vgl. auch Bettina Kahil-Wolff Hummer, N 15 zu Art. 35a BVG, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019). Damit die Beklagte zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückfordern kann, ist somit kein Rückkommenstitel erforderlich. 3.2. Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, wobei von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig gewesen ist und die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde. Art. 35a Abs. 2 BVG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch, sofern er nicht aus einer strafbaren Handlung mit einer längeren Verjährungsfrist hergeleitet wird, drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung erlischt. Die bis zum 31. Dezember 2020 geltende Fassung des Art. 35a Abs. 2 BVG hatte anstelle der dreijährigen Verwirkungsfrist eine einjährige Verjährungsfrist vorgesehen. In Anlehnung an die bis zum 31. Dezember 2020 geltende Version von Art. 35a Abs. 2 BVG sieht auch Art. 95 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Stand 1. Januar 2021) vor, dass der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung verjährt. 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beklagte die Überentschädigungsberechnung auf der Basis eines falschen Valideneinkommens vorgenommen und demzufolge zu hohe Rentenleistungen ausgerichtet hat. Die Beklagte hat ihre Rückforderung erstmals im Mai 2021 geltend gemacht (vgl. act. G 7.1-22). Die unbestrittenermassen zu viel ausgerichteten Rentenleistungen hat sie nicht seit Mai 2014 zurückgefordert, sondern - wohl aufgrund der absoluten fünfjährigen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist - lediglich ab Mai 2016. Dass die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung von der absoluten Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist nicht tangiert ist, ist daher grundsätzlich unbestritten, zumal die Beklagte ihre ersten Rentenleistungen erst im Dezember 2016 zur Auszahlung gebracht hat (vgl. act. G 7.1-14). 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien strittig ist die relative Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte echtzeitlich mit der kompletten Verfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2016 bedient worden sei und folglich auch bereits im Juli 2016 Kenntnis vom richtigen Valideneinkommen gehabt habe, sodass sie die Überentschädigungsberechnung von Anfang an korrekt hätte vornehmen können. Durch eine Mitarbeiterin der Ausgleichskasse sei telefonisch bestätigt worden, dass dem Verfügungsadressaten sowie den ersten vier auf der zweiten Verfügungsseite aufgeführten Kopie-Empfängern die vollständige Verfügung, die aus der zweiseitigen Verfügung an sich sowie der fünfseitigen Begründung bestehe, zugestellt worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Verfügung vom 12. Juli 2016, in welcher explizit festgehalten worden sei, dass der zweite Teil der Verfügung insgesamt fünf Seiten umfasse und Bestandteil der Verfügung sei (vgl. act. G 1 S. 6 f.). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Verfügung vom 12. Juli 2016 aus irgendeinem Grund nicht erhalten zu haben. Erst nach der Zustellung der Verfügung vom 16. August 2016 habe sie realisiert, dass bereits am 12. Juli 2016 eine erste Verfügung erlassen worden sei und diese dann per Mail angefordert. Daraufhin sei sie von der Ausgleichskasse am 21. September 2016 per Mail nur mit den ersten zwei Seiten der Verfügung vom 12. Juli 2016 bedient worden. Erst als im Rahmen der Rentenüberprüfung die gesamten IV- Akten zugestellt worden seien, habe sie, die Beklagte, Kenntnis davon erhalten, dass die IV-Stelle bei ihren Verfügungen vom 12. Juli 2016 und 16. August 2016 nicht mehr von dem im Vorbescheid vom 30. November 2015 erwähnten Valideneinkommen von Fr. 103'182.65, sondern von einem tieferen Validenlohn ausgegangen sei (vgl. act. G 7 S. 8 f.). 4.3. Ob die Beklagte die Verfügung vom 12. Juli 2016 bereits im Zeitpunkt des Erlasses und nicht erst später per Mail erhalten hatte, kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht festgestellt werden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte als Empfängerin in der Verfügung aufgeführt ist (vgl. IV-act. 137-2), lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass ihr die Verfügung tatsächlich zugestellt worden ist, und schon gar nicht, dass sie den in der Verfügung erwähnten zweiten Verfügungsteil mit der fünfseitigen Begründung erhalten hat, zumal dieser Teil selbst in den IV-Akten direkt im Anschluss an die zweiseitige Verfügung vom 12. Juli 2016 fehlt (vgl. IV-act. 137; in den IV-Akten enthalten ist die fünfseitige Begründung lediglich im Anschluss an die Mitteilung vom 24. Juni 2016; vgl. IV-act. 126 f.). Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung ist auch auf eine Befragung der vom Kläger als Zeuginnen benannten Mitarbeiterinnen der Ausgleichskasse (vgl. act. G 1 S. 6 f.) zu verzichten, da davon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Mail der eidgenössischen Ausgleichskasse vom 21. September 2016 (act. G 7.1-10) lässt erahnen, dass der 4.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten die Verfügung vom 12. Juli 2016 in ihren Akten gefehlt hat, was aber nicht heisst, dass sie diese tatsächlich nicht erhalten hatte. Mit der Mail vom 21. September 2016 ist die Beklagte aber lediglich mit den ersten zwei Seiten der Verfügung bedient worden, denen keine Angaben zum Valideneinkommen zu entnehmen gewesen sind (vgl. act. G 7.1-10 und G 11 S. 2 f.). Allerdings hätte die Beklagte, wie vom Kläger geltend gemacht, möglicherweise erkennen können, dass ihr die Verfügung vom 12. Juli 2016 per Mail nur unvollständig zugestellt worden ist, da auf den ersten zwei Seiten der Verfügung vermerkt gewesen ist, dass diese aus zwei Teilen bestehe, wobei der zweite Teil fünf Seiten umfasse (vgl. act. G 7.1-10). Hätte die Beklagte die Unvollständigkeit der Verfügung bereits damals bemerkt und die vollständige Verfügung verlangt, hätte sie schon im Jahr 2016 vom veränderten Valideneinkommen erfahren können. Im Übrigen hätte die Beklagte bereits bei sorgfältiger Durchsicht der Mitteilung der IV-Stelle vom 24. Juni 2016 (act. G 7.1-6) realisieren können, dass den Verfügungen möglicherweise andere Vergleichseinkommen als dem Vorbescheid vom 30. November 2015 zu Grunde gelegt worden sind. Denn in der Mitteilung ist ein Invaliditätsgrad von 71 % vermerkt gewesen (vgl. act. G 7.1-6), während im Vorbescheid vom 30. November 2015 noch ein solcher von 55 % erwähnt worden war (vgl. act. G 7.1-5). Der veränderte Invaliditätsgrad ist gemäss den Angaben der Beklagten nämlich gerade der Grund für die spätere Einholung der IV-Akten gewesen (vgl. act. G 11 S. 4). Die Beklagte hätte somit bei gehöriger Aufmerksamkeit allenfalls bereits vor der Rentenfestsetzung und Rentenausrichtung vom Valideneinkommen des Klägers, das den IV-Verfügungen vom 12. Juli und 16. August 2016 zu Grunde gelegen hat, Kenntnis erlangen können. Der Rückforderungstatbestand hat sich damals aber noch nicht direkt aus den Akten ergeben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2022, 9C_32/2021, E. 5 f., mit zahlreichen Hinweisen). Der Umstand, dass schon vor der Rentenfestsetzung gewisse Anhaltspunkte für ein geändertes Valideneinkommen bestanden haben, würde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, dessen Wortlaut identisch ist mit Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG, keine Rolle spielen, da bei einer unrechtmässigen Leistungsausrichtung, die auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurückgeht, die relative Frist grundsätzlich nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen beginnt. Als massgebend gilt derjenige Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle den Fehler hätte entdecken können (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, N 85 zu Art. 25 ATSG mit Hinweisen; BGE 124 V 383). Bei analoger Anwendung der zu Art. 25 ATSG ergangenen Rechtsprechung wäre es vorliegend also irrelevant, ob die Beklagte den Fehler bei der erstmaligen Rentenfestsetzung verschuldet hat oder nicht, mithin ob sie genügende Hinweise auf das korrekte 4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen und somit auf den Fehler in ihrer Rentenberechnung gehabt hat. Entscheidend für den Beginn der relativen Frist wäre, ab wann die Beklagte ihren Fehler nach der erstmaligen Festsetzung hätte erkennen können bzw. müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; Kieser, a.a.O., N 85 zu Art. 25 ATSG). Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid festgestellt, dass es sich bei Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG anders als bei Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht um eine Verwirkungsfrist, sondern um eine obligationenrechtliche Verjährungsfrist handle (BGE 142 V 22 E. 3). Folglich kann man sich fragen, ob zur Festlegung des Beginns des Fristenlaufs nicht eher die zu Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) ergangene Praxis anstelle derjenigen zu Art. 25 ATSG heranzuziehen ist. Der am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG stellt nun aber klar, dass es sich auch bei der berufsvorsorgerechtlichen Rückerstattungsfrist um eine Verwirkungsfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt. Der Gesetzgeber hat damit auf den bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 142 V 20 reagiert. Offenbar hat er nämlich bereits mit dem in der 1. BVG-Revision eingeführten Art. 35a BVG eine Regelung schaffen wollen, wie sie damals in der ersten Säule schon bestanden hatte. Die vom Gesetzgeber hinsichtlich der Rückerstattungsfrist wohl bereits unter dem alten Recht gewünschte Koordination zwischen der ersten und zweiten Säule ist durch den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 35a Abs. 2 erster Satz BVG wiederhergestellt worden (zum Ganzen vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 154, S. 10 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des ATSG, BBl 2018 S. 1607 ff., insbesondere S. 1650). Angesichts der vom Gesetzgeber bereits unter altArt. 35a Abs. 2 BVG angestrebten Koordination zwischen der ersten und zweiten Säule rechtfertigt sich vorliegend die analoge Anwendung der zu Art. 25 Abs. 2 ATSG ergangenen Praxis (vgl. dazu im Übrigen auch Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2013, 9C_399/2013, E. 3.1.1, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 9C_611/2010, E. 3). Für den Beginn des Fristenlaufs ist somit der Zeitpunkt massgebend, in dem die Beklagte ihren Fehler nach der erstmaligen Festsetzung der Rente hätte erkennen können bzw. müssen (vgl. oben E. 4.6). 4.6. Nach der Rentenfestsetzung im Dezember 2016 (vgl. act. G 7.1-14) hat die Beklagte erstmals am 7. August 2018 eine Neuberechnung des Rentenanspruchs des Klägers vorgenommen (vgl. act. G 7.1-15). Angesichts dessen, dass dieser Neuberechnung einzig der Wegfall zweier Kinderrenten zu Grunde gelegen hat, kann 4.7.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid jedoch nicht verlangt werden, dass die Beklagte sämtliche Kennzahlen wie das Valideneinkommen, auf das die Kinderrenten keinen Einfluss haben, einer vollumfänglichen Überprüfung unterzieht. Mit anderen Worten kann nicht gesagt werden, dass bei dieser Rentenneuberechnung der Fehler beim Valideneinkommen hätte auffallen müssen, zumal der Kläger die Beklagte trotz Aufforderung zur Prüfung der zugestellten Abrechnung ebenfalls nicht darauf hingewiesen hat (vgl. act. G 7.1-15). Gleiches gilt für den im März 2019 erfolgten Wiedereinbezug der einen Kinderrente in die Rentenberechnung (vgl. act. G 7.1-17). Eine umfassende Überprüfung der Rentenleistungen des Klägers ist erst im Februar 2021 mit der Zustellung eines Fragebogens an diesen eingeleitet worden (vgl. act. G 7.1-19 f.). Im Rahmen dieser periodischen Rentenüberprüfung sind der Beklagten sodann Unstimmigkeiten aufgefallen, weshalb sie bei der IV-Stelle am 31. März 2021 um Zustellung des IV- Dossiers des Klägers gebeten hat (vgl. act. G 7.1-21). Dieses ist bei der Beklagten anfangs April 2021 eingetroffen (vgl. act. G 7 S. 4; vgl. IV-act. 194-1), sodass sie frühestens dann ihren Fehler bei der Rentenberechnung hätte entdecken können bzw. müssen. Bereits am 25. Mai 2021 hat die Beklagte ihre Rückforderung gegenüber dem Kläger geltend gemacht (vgl. act. G 7.1-22). Zu diesem Zeitpunkt ist der Rückforderungsanspruch somit noch nicht verjährt bzw. verwirkt gewesen (zur Wahrung von Verwirkungsfristen im öffentlichen Recht vgl. BGE 133 V 583 E. 4.3.1). Selbst im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vom 29. September 2021 (act. G 7.1-30) ist die relative Verjährungsfrist von einem Jahr bzw. Verwirkungsfrist von drei Jahren noch nicht verstrichen gewesen. Nach dem Gesagten ist die von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verrechnung der Rückforderung mit den Rentenleistungen nicht zulässig wäre, mithin die Verrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt wären, sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden. Namentlich liegt kein Fall von Art. 39 Abs. 2 BVG vor, der eine Verrechnung ausschliessen würde. Folglich ist die Klage abzuweisen. 5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).5.2. Die obsiegende Beklagte hat als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Ausgangsgemäss hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.