© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2020/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 13.08.2021 Entscheiddatum: 29.01.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2021 Art. 7 FZV. Art. 97 Abs. 1 OR. Art. 102 Abs. 1 OR. Art. 104 Abs. 1 OR. Die Beklagte hat den Verzugszinssatz für die verzögert an die neue Versicherung überwiesene Freizügigkeitsleistung der Klägerin korrekt festgelegt. Die Beklagte hat jedoch Schadenersatz zu leisten, da die Klägerin infolge der durch die Beklagte verschuldeten verspäteten Überweisung der Freizügigkeitsleistung einen Zinsausfall erlitten hat. Teilweise Gutheissung der Klage. Die ausnahmsweisen Voraussetzungen für die Zusprache einer Entschädigung für den prozessualen Aufwand sind nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2021, BV 2020/4). Entscheid vom 29. Januar 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. BV 2020/4 Parteien A.___ Klägerin, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ProPublic Vorsorge Genossenschaft, St. Gallerstrasse 89, Postfach, 9230 Flawil, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Verzugszins auf Freizügigkeitsleistung Sachverhalt A. A.___ war seit 1. Dezember 2016 beim B.___ angestellt und dadurch bei der ProPublic Vorsorge Genossenschaft (früher Pensionskasse St. Galler Gemeinden Genossenschaft [vgl. act. G0, G3.3], nachfolgend genannt: ProPublic) berufsvorsorgerechtlich versichert (act. G1). Per 1. Januar 2017 wurden die Angestellten des B.___ neu bei der C.___ berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. act. G3.4). A.a. Am 29. November 2016 hatte die ProPublic für die Versicherte eine Austritts abrechnung per 31. Dezember 2016 mit einer Austrittsleistung von Fr. 784.15 erstellt (act. G1.1). Nach Eingang einer Freizügigkeitsleistung des Vorversicherers hatte die ProPublic sodann am 19. Dezember 2016 eine Austrittsabrechnung per 31. Dezember 2016 mit einer Austrittsleistung von insgesamt Fr. 390'244.-- erstellt (act. G1.3). A.b. Am 18. Januar 2017 bestätigte die C.___ der Versicherten den Eingang einer Freizügigkeitsleistung von Fr. 784.20 (act. G3.4). A.c. Die Versicherte teilte der C.___ am 18. Dezember 2017 mit, der ihr gemäss Austrittsabrechnung vom 31. Dezember 2016 zustehende Betrag von Fr. 390'244.-- befinde sich nicht auf ihrem Konto bei der C.. Sie bitte diese, sich darum zu kümmern, dass ihr der Betrag inklusive Zinsen für das Jahr 2017 gutgeschrieben werde (act. G3.5). Auf Nachfrage der C. teilte die ProPublic dieser am 27. Dezember 2017 A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. mit, sie habe am 30. November 2016 noch eine Freizügigkeitsleistung des Vorversicherers in der Höhe von Fr. 389'068.10 erhalten. Sie werde diese der C.___ überweisen. Für den Dezember 2016 vergüte sie 1.25% BVG-Zins und 1% Verzugszins und für das Jahr 2017 1% BVG-Zins und 1% Verzugszins (act. G3.6). Die entsprechende Überweisung des Betrags von Fr. 397'578.95 erfolgte am 29. Dezember 2017 (act. G3.7). Mit Schreiben vom 23. April 2018 teilte die Versicherte der ProPublic mit, sie sei mit der Zinsberechnung nicht einverstanden. Insbesondere hätte ihre Austrittsleistung nicht als individuelle Austrittsleistung, sondern als solche bei einem kollektiven Austritt behandelt werden und entsprechend höher, mit 5%, verzinst werden müssen. Sie forderte die ProPublic auf, die Zinsdifferenz in der Höhe von Fr. 11'368.10, zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Januar 2018 bis zur Überweisung, auszugleichen (act. G3.8). A.e. Mit E-Mail vom 5. Juli 2018 führte die ProPublic aus, die Berechnung der von ihr überwiesenen Verzugszinsen sei korrekt (act. G1.7). A.f. Am 2. Juni 2020 erhob die Versicherte (nachfolgend: Klägerin) die vorliegende Klage gegen die ProPublic (nachfolgend: Beklagte). Sie beantragte darin, der Teil der Freizügigkeitsleistung per 31. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 389'459.85 sei vom
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit Replik vom 14. September 2020 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Sie machte geltend, die von der Beklagten erwähnte Bestimmung in ihrem Reglement sei nicht anwendbar. Die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt (act. G5). Sie reichte ein Schreiben der C.___ vom 14. September 2020 ein (act. G5.1). B.c. Die Beklagte hielt in ihrer Duplik vom 14. Oktober 2020 an ihrem Antrag fest. Sie führte unter anderem aus, die zu spät übertragene Teil-Austrittsleistung der Klägerin sei von Vorneherein individualisiert gewesen. Der kollektive Übertrag der Deckungskapitalien sei bereits vor der Fälligkeit erfolgt und habe nur die Überweisung von Fr. 784.20 betroffen (act. G7). B.d. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten unter anderem zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. 1.1. bis Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts zu bejahen, weil sich der Sitz der Beklagten im Kanton St. Gallen befindet und die Klägerin die Tätigkeit, aufgrund derer sie bei der Beklagten versichert war, dort ausgeübt hat (vgl. act. G0, G1). 1.2. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist die Höhe des Verzugszinses auf dem unbestrittenermassen erst am 29. Dezember 2017 und damit verspätet an die C.___ überwiesenen Teil der Freizügigkeitsleistung (vgl. act. G1.3, 3.6). Die Beklagte macht geltend, der Zinssatz sei basierend auf Art. 19 Abs. 4 ihres Reglements zu bestimmen (act. G3). Gemäss diesem wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Kasse fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit dem Mindestzinssatz gemäss BVG zu verzinsen. Überweist die Kasse die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist sie ab dieser Frist mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen (act. G3.2, vgl. act. G3.3). Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Die Klägerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, alle Angestellten des B.___ hätten kollektiv von der Beklagten zur C.___ gewechselt. Deshalb sei rechtsprechungsgemäss basierend auf Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) ein Zinssatz von 5% geschuldet (act. G1). 2.1. In einem Entscheid betreffend die Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung der neuen die Austrittsleistung des Abgangsbestands im Moment von dessen Austritt schuldet; ab diesem Zeitpunkt ist zusätzlich ein Verzugszins geschuldet, ohne dass eine vorgängige Mahnung erforderlich wäre. Eine entsprechende Verzinsung der Austrittsleistung rechtfertigt sich bereits aus der Überlegung, dass die Vorsorgeguthaben der Versicherten durchgehend zu verzinsen sind, weshalb die neue Vorsorgeeinrichtung auf den individuellen Konten der Versicherten ab deren Eintritt Zinsgutschriften zu machen hat (BGE 131 II 533, E. 9.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid BGE 127 V 377, E. 5e/bb, aus, das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) regle (mit Ausnahme der damaligen Fassung von Art. 23 FZG) die Folgen der Auflösung des Anschlussvertrags mit kollektivem Austritt nicht. Die Verzinsung beziehe sich auf das gesamte Deckungskapital aller aktiven und passiven Versicherten, nicht etwa auf die Austrittsleistung einzelner Versicherter. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich, den Zinssatz nicht nach Art. 7 FZV zu bestimmen, sondern mangels reglementarischer Grundlage Art. 104 Abs. 1 OR mit dem allgemeinen Zinssatz von 5% anzuwenden (vgl. E. 5e/bb des genannten Entscheids mit Verweis auf BGE 115 V 37, 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 8). In BGE 131 II 533, E. 9.2, erwog das Bundesgericht sodann, praxisgemäss bestimme sich die Höhe des Verzugszinses, welcher bei einer Teilliquidation auf der Austrittsleistung des Abgangsbestandes geschuldet sei, nicht nach dem auf die Freizügigkeitsleistung einzelner Versicherter zugeschnittenen Art. 7 FZV, sondern es finde grundsätzlich der allgemeine Zinssatz von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR Anwendung. Diesbezüglich verwies das Bundesgericht ausschliesslich auf die zitierte Stelle in BGE 127 V 377 E. 5e/bb. Die zu bezahlenden Verzugszinsen ergeben sich rechtsprechungsgemäss in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Nur bei Fehlen entsprechender Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (vgl. m.w.H. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_418/2014, E. 4.1). Im Gegensatz zum in BGE 127 V 377 thematisierten Sachverhalt enthält das Reglement der Beklagten eine Regelung für Verzugszinsen (Art. 19 Abs. 4, vgl. act. G3.2 f.). Auch aus BGE 127 V 377 ergibt sich, dass reglementarische Bestimmungen dem subsidiär anwendbaren Art. 104 Abs. 1 OR grundsätzlich vorgehen. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht (act. G3, G7), differenziert Art. 19 Abs. 4 ihres Reglements nicht zwischen individuellen und kollektiven Austritten. Es wird lediglich festgehalten, dass die Beklagte, wenn sie die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überwiesen hat, diese mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen hat (act. G3.2). Das Reglement verweist damit sinngemäss auf Art. 7 FZV. Da Art. 19 Abs. 4 des Reglements unabhängig davon anzuwenden ist, ob ein individueller oder kollektiver Austritt erfolgt ist, kann diese umstrittene Frage vorliegend offenbleiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. G5) ist die erwähnte Bestimmung im Reglement der Beklagten nicht unklar. Die von der Beklagten verwendeten Verzugszinssätze sind damit nicht zu beanstanden (vgl. act. G3.6). 2.3. Wie die Klägerin allerdings in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 23. April 2018 zu Recht vorbrachte (act. G3.8), ist die von der Beklagten am 19. Dezember 2016 erstellte Austrittsabrechnung per 31. Dezember 2016 fehlerhaft (vgl. act. G1.3). Die Beklagte erhielt am 30. November 2016 vom Vorversicherer eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 389'068.10 (act. G3.6). Diese hatte sie gemäss ihrem Reglement (Beilage; vgl. act. G3.3) im Jahr 2016 mit 1.25% zu verzinsen. Daraus resultierte in den 30 Tagen bis zum 31. Dezember 2016 ein Zins von Fr. 405.30 (Fr. 389'068.10 x 1.25% x 30 / 360). Insgesamt betrug die Freizügigkeitsleistung inklusive Zins per 31. Dezember 2016 also Fr. 389'473.40 (Fr. 389'068.10 + Fr. 405.30) und damit Fr. 13.55 mehr als in der genannten Austrittsabrechnung ausgewiesen (Fr. 389'473.40 - Fr. 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Klägerin macht weiter geltend, sie hätte bei der C.___ während des Jahres 2017 auf ihr gesamtes Guthaben einen Anspruch auf einen Zins von 5% gehabt. Die Beklagte habe ihr diesen Zinsausfall zu erstatten (act. G1). Die Beklagte bringt dagegen vor, die Klägerin habe den Schaden aufgrund ihrer verspäteten Meldung der nicht erfolgten Überweisung selbst verursacht (act. G3, G7). 389'459.85). Die Beklagte schuldet der Klägerin diesen Fehlbetrag grundsätzlich zusätzlich. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass die Beklagte der Klägerin bereits ab 1. Dezember 2016 einen Verzugszins vergütet hat (vgl. act. G3.6). Da die Klägerin jedoch erst ab 1. Januar 2017 neu bei der C.___ vorsorgerechtlich versichert (vgl. act. G3.4) und die Beklagte auf dieses Datum hin zur Überweisung der bei ihr vorhandenen Austrittsleistung verpflichtet war, ist erst ab 1. Januar 2017 ein Verzugszins geschuldet. Per 31. Dezember 2016 betrug die eingebrachte Freizügigkeitsleistung inklusive Zins wie gesagt korrekterweise Fr. 389'473.40. Bis zur verspäteten Überweisung derselben am 29. Dezember 2017 (vgl. act. G3.7) resultierte bei einem Zinssatz von 2% (Art. 19 Abs. 4 des Reglements der Beklagten; Art. 7 FZV) ein Verzugszins von Fr. 7'789.45 (Fr. 389'473.40 x 2%). Die Beklagte hatte der C.___ am 29. Dezember 2017 insgesamt einen Verzugszins von Fr. 8'510.85 (Fr. 729.50 + Fr. 7'781.35) und damit Fr. 721.40 (Fr. 8'510.85 - Fr. 7'789.45) zu viel überwiesen (vgl. act. G3.6). Wie sich nachfolgend ergibt, ist dies jedoch nicht von weiterer Relevanz. Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Beklagte war damit unbestritten verpflichtet, die gesamte Austrittsleistung der Klägerin, inklusive der von der Vorversicherung erhaltenen Freizügigkeitsleistung, an die C.___ zu überweisen. Da zwischen den beiden Parteien ein Vertrag bestand, fällt grundsätzlich eine Haftung nach Art. 97 Abs. 1 OR in Betracht (vgl. BGE 130 V 103, E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juli 2013, 9C_862/2012, E. 2.2, und vom 1. September 2010, 9C_153/2010, E. 4.1). Für diese ist vorausgesetzt, dass die Beklagte eine vertragliche Pflicht verletzt hat, dass ein Schaden entstanden ist, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schadenseintritt bestand und dass die Beklagte ein Verschulden traf (vgl. Rolf Weber/Susan Emmenegger, in: Berner Kommentar, Die Wirkungen der Obligationen, Die Folgen der Nichterfüllung, 2. Aufl. 2020, Rz 23 ff. zu Art. 97 OR). Das Verschulden wird nicht als positive Anspruchsvoraussetzung formuliert, sondern vermutet. Es obliegt also dem Schuldner nachzuweisen, dass die 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertragsverletzung entschuldbar sei. Der Schuldner kann sich durch den Nachweis befreien, dass ein Zufall oder ein ihm nicht zuzurechnendes Drittverschulden die Leistungsunmöglichkeit oder nichtgehörige Erfüllung bewirkt habe. Im Endergebnis läuft dies darauf hinaus, dass der Schuldner bei der Nichterfüllung dann haftet, wenn es ihm nicht gelingt, einen Befreiungsgrund darzutun (Wolfgang Wiegand, N 42 zu Art. 97, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015). Die Beklagte hat insofern eine gesetzliche und vertragliche Pflicht verletzt, als sie die am 30. November 2016 erhaltene Freizügigkeitsleistung der früheren Versicherung der Klägerin erst im Dezember 2017 an die seit 1. Januar 2017 zuständige C.___ überwies (vgl. act. G3.6). Die Klägerin hat einen Schaden erlitten, da ihr Kapital bei der Beklagten zu einem tieferen Zinssatz verzinst worden war, als dies bei der C.___ der Fall gewesen wäre. Dort hätte sie im Jahr 2017 einen Zinssatz von 5% erhalten (vgl. act. G1.6, G5.1). Zwischen der Pflichtwidrigkeit der Beklagten und dem Schaden der Klägerin besteht offensichtlich ein adäquater Kausalzusammenhang. Wäre ihre bei der Beklagten vorhandene Freizügigkeitsleistung beim Übertritt in die C.___ dieser unmittelbar überwiesen worden, wäre kein Zinsausfall entstanden. 3.2. Umstritten ist das Verschulden der Beklagten. Diese macht geltend, die Klägerin habe am 19. Dezember 2016 eine Austrittsabrechnung per 31. Dezember 2016 erhalten, welche einen Betrag von Fr. 390'244.-- aufgewiesen habe (vgl. act. G1.3). Am 18. Januar 2017 habe sie sodann von der C.___ eine Bestätigung erhalten, auf der nur ein Betrag von Fr. 784.10 ausgewiesen gewesen sei. Sie hätte bei der gebotenen Sorgfalt unzweifelhaft erkennen können und müssen, dass bei der Übertragung der Austrittsleistung ein Fehler aufgetreten sei, und hätte dies der Beklagten melden müssen. Stattdessen habe sie erst am 18. Dezember 2017 bei der C.___ nachgefragt (vgl. act. G3.5). Die Klägerin hat damit zwar dazu beigetragen, dass die nicht rechtzeitige Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung nicht früher bemerkt wurde. Ihr Mitverschulden an der verspäteten Überweisung ist im Vergleich zu demjenigen der Beklagten jedoch derart gering, dass es vorliegend zu vernachlässigen ist bzw. ihm keine haftungsdurchbrechende Wirkung zukommt. Überträge von Freizügigkeitsleistungen wie auch kollektive Austritte in eine andere Versicherungsgesellschaft gehören zum Geschäftsalltag der Beklagten. Es hätte ihr daher auffallen müssen, dass einen Monat vor Übertritt der Klägerin zur C.___ eine dieser zuzurechnende Freizügigkeitsleistung eingegangen war und sie diese hätte weiter überweisen müssen. Die Ausführungen der Beklagten, wonach kollektive Übertritte komplex seien (vgl. act. G7), ändern nichts daran. Der Entlastungsbeweis 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. gelingt ihr damit nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Verschulden der Beklagten bei der vertraglichen Haftung grundsätzlich vermutet wird. Zusammenfassend sind alle Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung erfüllt. Die Klägerin hat Anspruch auf Schadenersatz. Die von der Vorversicherung eingebrachte Freizügigkeitsleistung inklusive Zins betrug per 31. Dezember 2016 Fr. 389'473.40 (vgl. E. 2.4). Ab 1. Januar 2017 hätte die Klägerin bei der C.___ einen Anspruch auf einen Zins von 5% gehabt (vgl. act. G1.6, G5.1). Daraus ergibt sich bis 29. Dezember 2017 ein Zinsertrag von Fr. 19'473.65 (Fr. 389'473.40 x 5%) bzw. ein hypothetisches Guthaben inkl. Zins bei der C.___ in der Höhe von Fr. 408'947.05 (Fr. 389'473.40 + Fr. 19'473.65). Da die Beklagte nur einen Betrag von Fr. 397'578.95 überwiesen hatte (vgl. act. G3.7) resultiert ein Schaden in der Höhe von Fr. 11'368.10 (Fr. 408'947.05 - Fr. 397'578.95). Der zu viel bezahlte Verzugszins wie auch die nicht korrekt berechnete Austrittsleistung per 31. Dezember 2016 (vgl. E. 2.4) sind insofern nicht relevant, als sich der Schaden einzig aus der Differenz des hypothetischen Guthabens bei der C.___ und der tatsächlichen Überweisung der Beklagten per 29. Dezember 2017 ergibt. 3.4. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes, was auch bei der Haftung aus Vertrag gilt (m.w.H. BGE 130 III 591 E. 4). Dieser Schadenszins bezweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag des Schadenseintritts bzw. für dessen wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre. Vom Verzugszins unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers nach Art. 102 Abs. 1 OR, nicht voraussetzt. Er kann nicht kumulativ zum Verzugszins beansprucht werden, da er funktional denselben Zweck wie dieser erfüllt, nämlich im Sinn eines pauschalisierten Schadenersatzes die aus der Kapitalentbehrung entstehende Einbusse auszugleichen. Auch soll der Geschädigte nicht bessergestellt werden, als wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre, indem sowohl Schadenszinsen zum Schadensbetrag geschlagen als auch Verzugszinsen berechnet werden (BGE 130 III 591 E. 4). 4.1. Der Schadenszins kann ohne konkreten Schadensnachweis in der Höhe von 5% (Art. 73 OR) geltend gemacht werden, wobei der haftpflichtigen Partei allerdings der Nachweis vorbehalten ist, dass die geschädigte Person einen geringeren Zinsverlust erlitten hat (m.w.H. Alfred Koller, OR AT, Handbuch des allgemeinen Schuldrechts, 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 2009, S. 887 Rz. 52). Vorliegend ist der Klägerin dadurch, dass auch nach dem 29. Dezember 2017 bei der C.___ ein tieferes Guthaben verzinst wurde, als wenn ihr bereits zu diesem Zeitpunkt der im vorliegenden Urteil festgestellte Betrag von zusätzlich Fr. 11'368.10 überwiesen worden wäre, ein durch Schadenszins auszugleichender weiterer Schaden entstanden. Mit Blick auf die im Internet abrufbaren Zinssätze bei der C.___ in den Jahren 2018 und 2019 von 2% bzw. 5% (abrufbar unter https://www.___) ist anzunehmen, dass der Schadenszins nicht für den ganzen Zeitraum auf 5% zu liegen kommt. Da die Zinssätze für 2020 und 2021 noch nicht bekannt sind, rechtfertigt es sich, die Sache aus prozessökonomischen Gründen zur Berechnung und Ausrichtung der Schadenszinsen auf den Betrag von Fr. 11'368.10 ab 29. Dezember 2017 an die Beklagte zu überweisen. Die Klage ist insofern teilweise gutzuheissen, als die Beklagte der Klägerin einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'368.10 zu bezahlen hat und die Sache zur Berechnung und Ausrichtung des Schadenszinses im Sinn der Erwägungen an die Beklagte zu überweisen ist. 5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Bei einer Prozessführung in eigener Sache wird jedoch in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Von diesem Grundsatz darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was eine Person üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, der die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 110 V 132 E. 4d; 127 V 205 E. 4a). Auch wenn durchaus anzuerkennen ist, dass die Klägerin einigen Aufwand betreiben musste, um die vorliegende Klage ohne anwaltliche Vertretung zu führen, sind die zitierten strengen Voraussetzungen der Rechtsprechung für die ausnahmsweise Zusprache einer Entschädigung vorliegend dennoch nicht erfüllt. 5.3. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird insofern gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'368.10 zu bezahlen und die Sache zur Berechnung und Ausrichtung des Schadenszinses im Sinn der Erwägungen an die Beklagte überwiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Weder ist der Streitwert sonderlich hoch, noch ist davon auszugehen, dass der für die Prozessführung nötige Aufwand während einiger Zeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der normalen Betätigung der Klägerin geführt hat und damit etwa ein Erwerbsausfall eingetreten ist (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). Der Antrag auf eine Entschädigung ist daher abzuweisen.