St.Gallen Sonstiges 10.05.2021 BV 2020/3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2020/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 11.11.2021 Entscheiddatum: 10.05.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 10.05.2021 Art. 82 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3, Art. 36 Abs. 2 VAG und Art. 136 f. AVO. Überschussbeteiligung bei Kapital bildenden Lebensversicherungsverträgen (Säule 3a). Der beklagte Lebensversicherer ist den Abrechnungspflichten nachgekommen und hat die Überschussbeteiligung der beiden im Streit stehenden Lebensversicherungspolicen im Einklang mit den massgebenden versicherungsrechtlichen und -mathematischen Grundsätzen ermittelt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2021, BV 2020/3). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2021. Entscheid vom 10. Mai 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. BV 2020/3 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Auer, Auer & Wittibschlager, Obere Bahnhofstrasse 48, 9500 Wil SG,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur, Beklagte, Gegenstand Forderung aus Versicherungsvertrag (gebundene Vorsorge) Sachverhalt A. A.___ schloss am 13. Dezember 1996 bei der damaligen Winterthur-Leben (heute: AXA Leben AG) eine gebundene Vorsorgepolice «winplus+», Nr. 1._, ab. Dabei handelte es sich gemäss Police um eine gemischte Versicherung, die Leistungen im Erlebensfall am 1. __ 2018 oder im Todesfall vor dem 1. __ 2018 (Fr. 65'385.--), Leistungen aus Überschussbeteiligung (von mindestens Fr. 4'391.--), eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Fr. 12'000.-- jährlich) und Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit beinhaltete. Die Jahresprämie wurde auf Fr. 3'000.-- vereinbart (act. G 1.3; zum Antrag des Versicherten vom 12. Dezember 1996 und den allgemeinen Vertragsdaten siehe act. G 10.1; zu den Allgemeinen Bestimmungen für die gebundene Vorsorge, Ausgabe 11/92, den Versicherungsbestimmungen für die gebundene Vorsorge, Ausgabe 01.97, und den Allgemeinen Technischen Versicherungsbestimmungen, Ausgabe 11.92, siehe act. G 1.10 ff.). Als Berechnungsgrundlage wurde ein technischer Zinssatz von 3 % bestimmt (Ziff. 1.1 der Allgemeinen Technischen Versicherungsbestimmungen, Ausgabe 11.92 [TB], act. G 1.12). Des Weiteren schloss der Versicherte bei der damaligen Winterthur-Leben (heute: AXA Leben AG) am 29. Januar 1998 eine gebundene Vorsorgepolice «winspiro», Nr. 2., ab. Dabei handelte es sich gemäss Police ebenfalls um eine gemischte Versicherung, in der eine Leistung im Erlebensfall am 1. __ 2019 oder im Todesfall vor dem 1. __ 2019 (Fr. 64'043.--) mit Leistungsbonus und Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit enthalten war. Die Jahresprämie wurde auf Fr. 2'774.-- und der A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte technische Zinssatz auf 3.50 % festgesetzt (act. G 1.2; zum Antrag des Versicherten vom 20. Januar 1998 und den allgemeinen Vertragsdaten siehe act. G 10.3). Mit Abrechnung vom 8. Oktober 2018 teilte die AXA Leben AG dem Versicherten mit, er werde bei Vertragsablauf (1. Dezember 2018) Leistungen aus der Police «winplus+», Nr. 1___, von insgesamt Fr. 69'898.-- (Kapital im Erlebensfall von Fr. 65'385.-- plus Bonus von Fr. 4'513.--) erhalten (act. G 1.5). A.b. Mit Abrechnung vom 6. Dezember 2018 gab die AXA Leben AG dem Versicherten bekannt, dass er bei Vertragsablauf (1. Februar 2019) Leistungen aus der Police «winspiro», Nr. 2.___, von insgesamt Fr. 64'654.-- (Kapital im Erlebensfall von Fr. 64'043.-- plus Bonus von Fr. 611.--) erhalten werde (act. G 1.4). Sie erinnerte den Versicherten im Schreiben vom 7. Januar 2019, dass er das vor einiger Zeit versandte Formular noch nicht ausgefüllt und retourniert habe. Sie bat ihn, dies noch zu tun (act. G 10.4). Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 15. Januar 2019 nach (Posteingang bei der AXA Leben AG am 17. Januar 2019, act. G 10.5). A.c. Der Versicherte stellte am 22. Juli 2019 beim Vermittlungsamt Toggenburg ein Vermittlungsbegehren. Darin ersuchte er, die AXA Leben AG sei zu verpflichten, ihm einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2019 zu bezahlen. Er machte geltend, er habe bei der AXA Leben AG mehrfach nachgefragt, wie sich seine Bonusberechnung zusammensetze. Bis heute habe er keine Auskunft erhalten. Tatsächlich ergebe der vertraglich vereinbarte technische Zins von 3.5 % einen gesamthaften Anspruch von Fr. 179'257.80. Er wisse nicht, welches der vorliegend angewandte Prozentsatz für den Risikozuschlag sei und welcher Prozentansatz für die Verwaltung angesetzt worden sei. Deshalb sei er auf ein Beweisverfahren angewiesen, demgemäss die AXA Leben AG zur Edition sämtlicher entsprechender Angaben zu verpflichten sei. Erst danach könne er seine Forderung beziffern. Gemäss eigener Berechnung gelange er zum Ergebnis, dass die ihm zu Unrecht nicht ausbezahlten Bonusanteile rund Fr. 24'000.-- betragen müssten (act. G 1.7). Im Schreiben vom 20. August 2019 erläuterte die AXA Leben AG dem Versicherten die Berechnung der Überschussleistungen und legte eine Darstellung der Wertverläufe beider Policen bei (act. G 1.9; zu den Dokumenten betreffend Wertverläufe siehe act. G 10.10). Im A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Protokoll / in der Klagebewilligung vom 23. August 2019 stellte der Vermittler fest, es habe im Rahmen des Schlichtungsverfahrens keine Einigung erzielt werden können (act. G 1.8). Am 19. März 2020 erhob Rechtsanwalt Max Auer, Wil (zur undatierten Vollmacht siehe act. G 1.1), im Namen von A.___ Klage gegen die AXA Leben AG. Er beantragte darin: 1.a) Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm (dem Kläger) aus dem Versicherungsvertrag Nr. 1___ einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Juli 2019 zu bezahlen. 1.b) Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2___ einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Juli 2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm aus den Versicherungsverträgen Nr. 1.___ und Nr. 2.___ einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag, mindestens aber Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Juli 2019 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen brachte der Kläger vor, es fehle eine nachvollziehbare Begründung für die Höhe der ausbezahlten Überschussbeteiligung. Die Beklagte müsse aufgrund «konkreter und individueller Zahlen» belegen, welches die Kapitalerträge, die Risikokosten und die Verwaltungskosten gewesen seien. Sie habe es unterlassen, ihm Ertragsüberschussrechnungen bzw. Risiko- und Kostenberechnungen anhand der konkreten Jahresrechnungen mitzuteilen bzw. offenzulegen. Ohne dieses Einsichtsrecht sei er schlichtweg nicht in der Lage, die Korrektheit der ihm präsentierten Abrechnungen zu überprüfen. Die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, die dafür notwendigen Unterlagen (Jahresabschlüsse der Jahre 1996 bis und mit 2019) zu edieren, damit er diese einsehen könne. Die Beklagte vertrete zu Unrecht die Ansicht, es sei Jahr für Jahr ein sogenannter Referenzzinssatz zugrunde zu legen, der eigenmächtig von ihr im Vorjahr für das folgende Kalenderjahr festzulegen sei, und erst ab Erreichen dieses Referenzzinssatzes könne ein Überschuss anfallen. Zudem verkenne die Beklagte, dass sie mit Geld, das ihm (dem Kläger) gehöre, treuhänderisch gewirtschaftet habe und er Anspruch auf volle Transparenz besitze (act. G 1). B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beklagte reichte am 18. Mai 2020 ein Schreiben des Klägers vom 1. März 2020 ein, worin er mitteilte, er habe die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Auer mit sofortiger Wirkung widerrufen. Ab dem 1. März 2020 seien alle seine Handlungen betreffend die Leistungen aus den Lebensversicherungsverträgen mit der AXA Leben AG ungültig (act. G 3.1). Der Beklagten erschien es zweifelhaft, ob Rechtsanwalt Auer zur Klageerhebung überhaupt noch genügend bevollmächtigt gewesen sei, und sie ersuchte das Versicherungsgericht, das Verfahren bis zur Klärung der Frage der rechtsgültigen Vertretung des Klägers zu sistieren (act. G 3). B.b. Rechtsanwalt Auer reichte am 2. Juni 2020 eine am 27. Mai 2020 vom Kläger unterzeichnete Anwaltsvollmacht ein (act. G 6.1). Diese belege, dass er über den März 2020 hinaus zur Vertretung des Klägers befugt sei (act. G 6). Das Versicherungsgericht teilte der Beklagten mit Schreiben vom 3. Juni 2020 mit, dass die Anwaltsvollmacht vom 27. Mai 2020 ein ausreichender Beleg für die Rechtsvertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Auer sei (act. G 7). B.c. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 13. August 2020, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie anerkannte, dass der Kläger die Prämien während der Laufzeit der beiden Versicherungsverträge regelmässig und vollständig entrichtet habe. Bezüglich der Police Nr. 1___ («winplus+») führte sie aus, dass in Ziff. 4 der Allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich erwähnt werde, dass ein Bonus - abgesehen vom ausdrücklich in der Police garantierten Mindestbonus von Fr. 4'301.-- - grundsätzlich nicht garantiert werden könne. Die Höhe eines allfälligen Bonus hänge von den Aufwendungen für Todes- bzw. Erwerbsunfähigkeitsfälle, von der Entwicklung der Kosten sowie vom Ertrag der Kapitalanlagen ab. Es werde folglich je nach Herkunft zwischen Zins- (Anlage-), Risiko- und Kostenüberschüssen unterschieden. Bei der Police Nr. 2___ («winspiro») werde in Ziff. 8.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, dass der Bonus aus den Überschüssen finanziert, jährlich festgesetzt und nicht garantiert werde. Überschüsse entstünden, wenn gegenüber den Annahmen bei den Prämienberechnungen die Kapitalanlagen höher und die Aufwendungen für Todes- bzw. Erwerbsunfähigkeitsfälle tiefer und/oder die Kosten geringer seien. Dabei werde ebenfalls nach der Herkunft des Überschusses zwischen Zins-, Risiko- und Kostenüberschuss unterschieden. Ebenfalls sei festgehalten, dass kein bestimmter Verteilschlüssel für die Überschusszuteilung aus B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kapitalanlagen festgelegt werde. Bei beiden Versicherungsverträgen sei kein Anspruch auf Herausgabe von Überschussberichten, Jahresberichten, Kostenblättern usw. vereinbart worden. Dem Kläger seien seit dem Jahr 2007 alle Jahresberichte betreffend die Überschussbeteiligung zugestellt worden. Im ersten Jahresbericht (Jahr 2007) sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Informationen zur Überschussbeteiligung inskünftig in dieser Form mitgeteilt würden und damit die vormaligen Angaben auf den Prämienrechnungen bzw. der Bonuswertermittlung entfallen würden. Folglich sei der Kläger entgegen seinen Behauptungen jährlich über die Erträge des Kapitals aufgeklärt worden und zwar über die gesamte Laufzeit der beiden Verträge (bis 2007 mit der Prämienrechnung, ab 2007 mit dem Jahresbericht). Im Rahmen der Schlichtungsbemühungen habe sie dem Kläger zudem Wertverläufe für die beiden Versicherungsverträge ausgehändigt. Ihm seien folglich alle Angaben gemacht worden, die zur Ermittlung und Berechnung seiner Ansprüche erforderlich gewesen seien. Den klägerischen Ausführungen über ungenügende Aufklärung und Anspruch auf Einsicht in die Jahresabschlüsse liege die Fehlannahme zugrunde, es sei ihm - was den Zinsüberschuss anbelange - in beiden Versicherungsverträgen ein Anspruch auf den auf sein Kapital anfallenden Anteil des konkreten Anlageertrags eingeräumt worden. Des Weiteren machte die Beklagte Ausführungen zu den massgebenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, mit denen die von ihr ermittelte Überschusszuteilung vereinbar sei. Klarzustellen sei ausserdem, dass es sich bei den beiden strittigen Versicherungsverträgen nicht um anteilsgebundene Produkte handle, bei denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer am Ende der Vertragslaufzeit den exakten Gegenwert seiner Anlagen schulde. Zudem habe sie den Kläger mit Schreiben vom 20. August 2019 auf sein Recht hingewiesen, den Rückkaufs- und Umwandlungswert seiner Verträge bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA unentgeltlich auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen. Von diesem Recht habe er bis heute keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Sichtweise des Klägers habe sie die Überschusszuteilung nach gängigen versicherungsrechtlichen/-mathematischen Grundsätzen und nicht frei festgelegt. Dieser habe mit den beiden Verträgen einen Profit von Fr. 44'993.-- erzielt (act. G 10). Der Kläger verzichtete stillschweigend auf eine Replik (act. G 14). B.e.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Den vorliegend eingeklagten Ansprüchen liegen unbestrittenermassen zwei Lebensversicherungsverträge zugrunde, bei denen es sich je um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinn von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) handelt (Säule 3a). Solche Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Vorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG) bzw. des Versicherungsgerichts (Art. 65 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951]). Entgegen dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 3 BVG besteht bei Klagen gegen eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ein alternativer Gerichtsstand am Wohnsitz des Klägers (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2012, 9C_41/2012, E. 3.3.1 mit Hinweis auf das Urteil vom 30. März 2009, 9C_944/2008, E. 5.3 f.). Da der Kläger Wohnsitz im Kanton D.___ hat, ist das Versicherungsgericht örtlich für die Beurteilung der Klage zuständig. Folglich ist darauf einzutreten, da auch sämtliche weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (betreffend die Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters des Klägers zur Klageerhebung siehe act. G 7). 2. Der Kläger fordert von der Beklagten aus beiden Lebensversicherungsverträgen (Police Nr. 1___ [«winplus+»], abgeschlossen am 13. Dezember 1996, act. G 1.3, und Police Nr. 2___ [«winspiro»], abgeschlossen am 29. Januar 1998, act. G 1.2) je eine höhere Überschussbeteiligung. bis Kapital bildende Lebensversicherungsverträge haben typischerweise eine lange Vertragsdauer, wobei sowohl die Versicherungsleistungen als auch die Höhe der Prämien bereits bei Vertragsschluss festgelegt werden. Mit der Berechnung der Prämienhöhe legt das Versicherungsunternehmen zum Voraus einen garantierten Höchstpreis für das Versicherungsprodukt fest. Die Modellbetrachtungen hängen aber von zahlreichen Parametern ab, deren Höhe während der für Lebensversicherungen meist langen Vertragsdauer nur mit grossen Unsicherheiten abschätzbar ist. Die Versicherungsunternehmen errechnen daher eine während der Vertragsdauer gleichbleibende Durchschnittsprämie. Zudem werden auch die zugesicherten 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer garantiert. Weder eine nachträgliche einseitige Abänderung noch eine einseitige Anpassung dieser Vertragsbestandteile ist möglich. Um den zahlreichen Risiken angemessen Rechnung zu tragen, nehmen die Versicherungsunternehmen nicht zuletzt auch aus Solvenzgründen mittels Einbezugs von Sicherheitszuschlägen eine möglichst vorsichtige Prämienkalkulation vor; eine derartige vorsichtige Kalkulation ist auch versicherungsaufsichtsrechtlich geboten. Werden die Prämien vorsorglich in der Weise ausgestaltet, dass sie den tatsächlichen Risiko- und Kostenbedarf übersteigen, und ergibt sich daraus ein Gewinn des Versicherungsunternehmens, sollen die Versicherungsnehmenden an diesem Gewinn beteiligt werden. Bereits bei Vertragsschluss wird diesen daher neben der Todes- oder Erlebensfallleistung eine zusätzliche Leistung in Form der sogenannten Überschussbeteiligung zugesichert. Die Höhe der Überschussbeteiligung kann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht exakt beziffert werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überschussbeteiligung besteht nicht. Ein solcher hängt somit von einer entsprechenden Zusage einer Versicherungsgesellschaft ab bzw. davon, ob überhaupt Überschüsse erwirtschaftet werden (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 18 f. E. 2.2 mit Hinweisen sowie zu den Grundprinzipien einer erfolgsabhängigen Überschussbeteiligung die Richtlinien des Bundesamtes für Privatversicherungen [BPV] 1/2008 - Lebensversicherungsrichtlinie, S. 17 Mitte). Die Police Nr. 1___ («winplus+») beinhaltet «Leistungen aus Ueberschussbeteiligung angesammelter Bonus, mindestens aber Fr. 4'391.-- im Erlebensfall am 1.2018» (act. G 1.3). In der Police Nr. 2_ («winspiro») wurde ein «Leistungsbonus» vereinbart (act. G 1.2). Ziff. 4 der vorliegend massgebenden Allgemeinen Bestimmungen für die gebundene Vorsorge (AG) der Winterthur-Leben, Ausgabe 11.92, regelt: Zusätzlich zur vereinbarten Versicherungsleistung gewähren wir in der Regel einen Bonus. Dessen Höhe hängt von unseren Aufwendungen für Todes- bzw. Erwerbsunfähigkeitsfälle, von der Entwicklung der Kosten sowie vom Ertrag der Kapitalanlagen ab und kann nicht garantiert werden» (act. G 1.10). In den Versicherungsbestimmungen für die gebundene Vorsorge (C3/1) der Winterthur-Leben, Ausgabe 01.97, legt Ziff. 8.2 fest: Der Bonus, welcher aus den Überschüssen finanziert wird, wird jährlich festgesetzt und kann nicht garantiert werden. Diese Überschüsse entstehen, wenn gegenüber den Annahmen, welche der Prämienberechnung zugrunde liegen, die Erträge der Kapitalanlagen höher, die Aufwendungen für Todes- bzw. Erwerbsunfähigkeitsfälle tiefer und/oder die Kosten geringer sind (act. G 1.11). Ziff. 8.3.1 ergänzt betreffend Leistungsbonus: «Der Leistungsbonus wird per Ablauf jedes Versicherungsjahres zugewiesen. Mit den jährlichen Überschüssen wird eine 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte separat geführte Versicherung mit gleicher Leistung im Erlebens- und Todesfall finanziert, welche wiederum bonusberechtigt ist. Der angesammelte Leistungsbonus wird am festgelegten Endtermin, frühestens jedoch fünf Jahre vor Erreichen des AHV- Alters, oder im Todesfall der versicherten Person ausbezahlt» (act. G 1.11). Ziff. 2 TB bestimmt, dass die Versicherungsleistung aus dem Bonus am festgelegten Endtermin oder im Todesfall der betreffenden Person ausbezahlt wird. Bei der gebundenen Vorsorge wird der Leistungsbonus für verschiedene Versicherungsleistungen in derselben Police getrennt berechnet und auf den Endtermin der Versicherung mit der längsten Dauer umgerechnet (Bonus-Zusammenzug). Eine über die in der Police Nr. 1___ («winplus+») zugesicherte Mindestüberschussbeteiligung von Fr. 4'391.-- hinausgehende Überschussbeteiligung ist nach den vertraglichen Bestimmungen nicht garantiert. Aber es besteht von Anfang an ein vertraglicher Anspruch auf eine (weitergehende) Überschussbeteiligung, sofern denn ein entsprechender Überschuss entsteht (act. G 1.12). Vor Erlass des Bundesgesetzes über die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01; Inkrafttreten am 1. Januar 2006) prüfte die Aufsichtsbehörde im Rahmen der präventiven Produktekontrolle die Überschusspläne, die von ihr zu genehmigen waren. Dadurch sollte verhindert werden, dass den Versicherten überhöhte Prämien in Rechnung gestellt wurden und dass sie nicht oder zu wenig am Überschuss beteiligt wurden (Botschaft zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG] und zur Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 9. Mai 2003, BBl 2003 3824 f.). Auch wenn das Bundesamt für Privatversicherungen nur die Überschusspläne und nicht die Zuteilung auf die einzelnen Versicherungsverhältnisse überprüft hatte, bestand damit eine gewisse Kontrolle der Versicherer. Es ist weder erkennbar noch vom Kläger geltend gemacht worden, dass die vom vorliegenden Streit betroffenen Versicherungsverträge - namentlich die Bestimmungen bezüglich Überschussbeteiligung und die Überschusspläne - von der damaligen Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden wären bzw. unzulässige Bestandteile enthielten. 2.3. Das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene VAG ersetzte die bis dahin gültige präventive Produktkontrolle durch eine verschärfte Solvenzkontrolle (BPV-Info Nr. 18 vom 3. Oktober 2008). 2.4. Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit 2.4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VAG jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VAG). Es sind insbesondere folgende Angaben zu machen: die aktuellen Grundlagen zur Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze ihrer Verteilung; die Höhe der Überschussbeteiligung; bei Verträgen mit Schlussüberschuss: Stand des Mindestanspruchs auf einen Schlussüberschussanteil bei Ablauf der vollen Vertragsdauer sowie Stand des Anteils der Rückstellung für den Schlussüberschuss, der bei Rückkauf zugesichert wird. Bei allen Verträgen, bei denen es möglich und sinnvoll ist, soll eine Differenzierung der Überschussbeteiligung nach Zins, Risiko und Kosten vorgenommen werden (Art. 36 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 123 ff.). Die Versicherungsunternehmen bilden für Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Dieser ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherten zustehenden Überschussanteile (Art. 136 Abs. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [AVO; SR 961.011]). Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert (Art. 136 Abs. 2 AVO). Überschussanteile an die Versicherten dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden (Art. 136 Abs. 3 AVO). Jährlich sind dem Überschussfonds mindestens 20 % der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherten zuzuteilen (Art. 136 Abs. 4 AVO). Die jährliche Zuweisung kann auch den Wert Null betragen (Art. 31 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 100). Die jährliche Entnahme spiegelt also nur partiell den Geschäftsverlauf im aktuellen Geschäftsjahr wider. Es findet eine Glättung über die erfolgreichen und weniger erfolgreichen Jahre statt (Erläuterungen zu Art. 31 der Lebensversicherungsrichtlinie; siehe hierzu auch das Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 95). Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen (Art. 136 Abs. 5 AVO). 2.4.2. Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzunehmen (Art. 137 Abs. 1 AVO). Die Überschusszuteilung hat nach anerkannten 2.4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aktuariellen Methoden zu erfolgen (Art. 32 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie, die in Art. 32 Abs. 1 lit. a ff. in nicht abschliessender Weise zulässige Methoden nennt; siehe auch Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 104). Die Überschussbeteiligung besteht aus Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten, die bei der Überschusszuteilung pro Teilbestand bestimmt werden müssen. Die Überschusskomponenten können negativ sein und miteinander verrechnet werden. Pro Teilbestand und pro Vertrag müssen aber sowohl die Summe der Überschusskomponenten als auch der Anteil für die laufende Überschussbeteiligung und der Anteil für den Schlussüberschuss jeweils grösser oder gleich Null sein (Art. 32 Abs. 2 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 105). Innerhalb der Teilbestände wird die Zuteilung der Überschussbeteiligung zu den einzelnen Verträgen grundsätzlich proportional zu den Bezugsgrössen Risikoprämie Tod und Invalidität, Kostenprämie und Deckungskapital vorgenommen (Art. 32 Abs. 3 der Lebensversicherungsrichtlinie; Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung der FINMA, Rz 106). Sobald die Überschussanteile an die einzelnen Versicherten zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen (Art. 137 Abs. 2 AVO). Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrags nicht zu Ungunsten der Versicherten geändert werden (Art. 137 Abs. 3 AVO). Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden (Art. 138 Abs. 1 AVO). In Nachachtung der ihr obliegenden Pflichten (siehe vorstehende E. 2.4.1) und entgegen den Behauptungen des Klägers (act. G 1, III. Rz 6) orientierte die Beklagte den Kläger periodisch über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung (act. G 10.7 f.; siehe auch act. G 10, Rz 14). Zudem orientierte sie den Kläger mit Schreiben vom 20. August 2019, u.a. anhand von Darstellungen der Wertverläufe, eingehend über die Berechnungsgrundlagen (act. G 1.9 und act. G 10.10). Dieser legte weder substanziiert dar noch ist ersichtlich, dass die darin vorgenommenen Be- bzw. Abrechnungen nicht nachvollziehbar, geschweige denn unrichtig gewesen wären. Ein weiterer Abklärungsbedarf ist folglich zu verneinen, weshalb sein Editionsbegehren betreffend die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 1996 bis 2019 abzuweisen ist. 2.4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Ausgangsgemäss hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Hinzu kommt, dass die Beklagte dem Kläger bereits in der Stellungnahme vom 20. August 2019 ausführlich darlegte (act. G 1.9), dass mit Teilen der von ihm bezahlten Prämie auch ein Versicherungsschutz gegen die Risiken Tod und Erwerbsunfähigkeit samt Prämienbefreiung sowie Kosten der Versicherungsdurchführung finanziert wurden (act. G 1.9; siehe zu den Zins-, Risiko- und Kostenkomponenten vorstehende E. 2.4.3). Diese Prämienaufteilung übersieht der Beklagte bei der Berechnung der von ihm geltend gemachten Forderungen, worin er im Wesentlichen den gesamten Prämienumfang der beiden Policen mit den jeweiligen technischen Zinssätzen hochrechnet (act. G 1, III. Rz 7; zur zutreffenden Kritik der Beklagten siehe act. G 10, Rz 29 ff.). Er verkennt ferner, dass bei der Ermittlung der Überschüsse nicht allein auf den konkreten Ertrag der Kapitalanlagen abzustellen ist (siehe zu den relevanten Faktoren und Grundsätzen E. 2.1 und E. 2.4.3), worauf die Beklagte zutreffend hinwies (act. G 10, Rz 24 f.). Von Bedeutung ist ausserdem, dass sie die von ihr ermittelten Überschussbeteiligungen bzw. die diesen zugrundeliegenden Faktoren eingehend und plausibel begründete sowie die von ihr ermittelten Beträge einleuchten. So wies sie namentlich auf die Entwicklung der bonusrelevanten Zinssätze während der Vertragsdauer hin (act. G 10, Rz 21). Der rechtskundig vertretene Kläger bringt denn auch nicht konkret vor und solches ist auch nicht erkennbar, dass die ermittelten Überschussbeteiligungen mit den massgebenden versicherungsrechtlichen und versicherungsmathematischen Grundsätzen (siehe hierzu vorstehende E. 2.1 f. und E. 2.4.2 f.) nicht zu vereinbaren wären. Vielmehr setzte er sich hiermit gar nicht näher auseinander (zum stillschweigenden Verzicht auf eine Replik siehe act. G 14). Im Licht dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Differenz zwischen den von den Parteien vereinbarten Prämien einerseits und dem tatsächlichen Risiko- und Kostenbedarf sowie Kapitalanlageertrag andererseits den von der Beklagten ausgerichteten Überschussbeteiligungen entspricht. 2.4.5.

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Rechtsraum
Schweiz
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St. Gallen
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Deutsch
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SG_KGN_999
Gericht
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SG_KGN_999, BV 2020/3
Entscheidungsdatum
10.05.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026