© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2019/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 25.08.2020 Entscheiddatum: 20.03.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2020 Art.104 f. OR. Art. 114 OR. Verzugszinsen. Ein die Hauptforderung ohne Verzugszins gutheissender BVG-Klageentscheid schafft keine res iudicata hinsichtlich der Zinsforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2020, BV 2019/12). Entscheid vom 20. März 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. BV 2019/12 Parteien A., Klägerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, gegen B.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagte, Gegenstand Verzugszins für Invalidenrentenleistungen aus beruflicher Vorsorge Sachverhalt A. A.___ war durch ihr Arbeitsverhältnis bei der C.___ bei der B.___ vorsorgeversichert. Ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Erwägungen 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten unter anderem zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. edes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 forderte die Versicherte die B.___ auf, ihr zusätzliche Verzugszinsen für den Zeitraum ab der Klageerhebung vom 7. Juni 2016 bis zum 19. Mai 2019 auszurichten (act. G 1.7). B.c. Am 3. Juli 2019 teilte die B.___ der Versicherten mit, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Verzugszins auf Invalidenleistungen bei Klageeinreichung bestehe. Jedoch sei der Verzugszins zusätzlich zur Forderung in der Klage geltend zu machen, was nicht geschehen sei. Das Gericht habe im Rahmen des Klageverfahrens abschliessend über den Anspruch der Versicherten entschieden; Verzugszinsen seien ihr keine zugesprochen worden (act. G 1.8). B.d. Am 8. Juli 2019 forderte die Versicherte die B.___ erneut auf, ihr die geschuldeten Verzugszinsen auszurichten (act. G 1.9). Mit einer E-Mail vom 10. September 2019 hielt die B.___ an ihren Ausführungen vom 3. Juli 2019 fest (act. G 1.10). B.e. Am 17. September 2019 erhob die Versicherte Klage gegen die B.___ mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Verzugszinsen von 5% seit dem 7. Juni 2016 auf Fr. 123'567.20 auszurichten. Zudem sei die Klägerin angemessen zu entschädigen (inkl. MwSt. und Auslagen; act. G 1). C.a. Mit Klageantwort vom 20. Januar 2020 beantragte die Beklagte, dass auf die Klage nicht einzutreten sei. Eventuell sei die Klage abzuweisen, subeventuell sei sie teilweise abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (act. G 7). C.b. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts zu bejahen, weil sich der damalige Arbeitsort der Klägerin im Kanton St. Gallen befand. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. 3. Streitig und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen für die durch die Beklagte per 1. Juli 2014 rückwirkend ausgerichteten BVG-Renten- leistungen. 2.1. Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei einer verspäteten Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten. Enthält das Vorsorgereglement keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser in Anwendung von Art. 104 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) 5%. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich dabei nach Art. 105 Abs. 1 OR, wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 1126 m.w.H.). 2.2. Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der damaligen Klageerhebung vom 7. Juni 2016 grundsätzlich anerkannt. Sie macht jedoch das Vorliegen einer sog. res iudicata geltend. Dies begründet sie damit, dass es sich beim Verzugszins um eine akzessorische Forderung zur Hauptforderung handle und ohne die Hauptforderung kein Recht auf Verzugszins entstehen könne. Indem die Klägerin im Vorverfahren BV 2016/15 eine vorbehaltslose Klage auf die vollen BVG- Invalidenleistungen ohne einen Verzugszins eingereicht habe, sei von einem stillschweigenden Erlass der Verzugszinsen auszugehen. Folglich sei der Anspruch der Klägerin mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2018 bzw. dem den Entscheid bestätigenden Urteil 9C_765/2018 des Bundesgerichtes vom 6. Mai 2019 abschliessend gerichtlich beurteilt worden (act. G 7, vgl. auch act. G 1.8). 2.3. Wie die Beklagte richtigerweise festhält, stehen Zinsen wie der vorliegend streitige Verzugszins als Nebenrechte grundsätzlich in einem Abhängigkeitsverhältnis zur 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hauptforderung (sog. Akzessorietät). Das bedeutet jedoch nicht, dass Hauptschuld und Nebenrecht zwingend untrennbar miteinander verknüpft sind. Dies zeigt sich auch darin, dass Verzugszinse selbständig eingeklagt werden können. Verzichtet ein Kläger auf die Einklagung der Zinsen gleichzeitig mit der Hauptforderung, liegt darin nicht per se ein endgültiger Verzicht auf die Zinsforderung im Sinne einer res iudicata (vgl. BGE 52 II 215 E. 3). Ein solcher Erlass des Verzugszinses kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber durch das (konkludente) Verhalten der Parteien begründet werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten der Parteien unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes ohne Weiteres den Schluss zulässt, auf die Verzugszinspflicht sei (vorsätzlich) verbindlich verzichtet worden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes vom 1. November 2000, 5C.206/2000 E. 3; BGE 58 II 420 E. 6, BGE 52 II 215 E. 5). Zusammenfassend schafft ein Entscheid, der lediglich die Hauptforderung betrifft, hinsichtlich der Zinsen nicht notwendigerweise eine res iudicata, welche die (Nach-)Forderung der Verzugszinsen in einem separaten Verfahren ausschliessen würde (vgl. auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2017, VB.2016.00144, E. 3.4 m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall bestehen für einen vorsätzlichen Verzicht der Klägerin auf Verzugszinsen oder eine konkludente Vereinbarung der Parteien über den Erlass ebendieser keinerlei Anhaltspunkte. Gegenstand des Vorverfahrens BV 2016/15 war der grundsätzliche Anspruch der Klägerin auf BVG-Rentenleistungen gegenüber der Beklagten und einer weiteren Vorsorgeeinrichtung. Es handelte sich mit anderen Worten um eine reine Zuständigkeitsstreitigkeit, bei der das Gericht zu klären hatte, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat und ob die Beklagte oder die andere beklagte Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist. Im Umstand, dass die Klägerin im Rahmen dieser Streitigkeit über die grundsätzliche Leistungspflicht nicht alle möglichen in Frage kommenden Leistungen, Nebenleistungen und Zusatzleistungen geltend macht, einen Verzicht auf ebendiese Leistungen zu sehen, liegt fern und ist weder sachgerecht noch praktikabel. Dies würde darauf hinauslaufen, dass die Klägerschaft bei solchen generellen Zuständigkeitsstreitigkeiten bei allen Beklagten sämtliche mögliche Leistungen – wie z.B. auch Zusatzrenten – einzuklagen hätte. Dieser erhebliche Aufwand ist der Klägerschaft im Klageverfahren, das einfach und rasch zu sein hat (Art. 73 Abs. 2 BVG), nicht zumutbar. Im Übrigen steht diese Auffassung in Konflikt mit dem vorliegend anwendbaren Art. 56 Abs. 1 VRP (vgl. Art. 66 VRP), der eine Bindung des Gerichts an die Parteianträge verneint. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es praxisgemäss zulässig ist, Leistungsansprüche im Klageverfahren nur dem Grundsatz nach festzulegen und die Leistungsberechnung der 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (BGE 129 V 450 E. 3). Treten dabei wiederum Uneinigkeiten auf, steht der versicherten Person der Klageweg erneut offen. Weder ergibt es sich aus dem Vertrauensgrundsatz noch durfte die Beklagte in guten Treuen annehmen, dass die Klägerin mit ihrer damaligen Klage auf Ausrichtung von BVG- Rentenleistungen ohne die gleichzeitige Einklagung der entsprechenden Verzugszinsen (konkludent) auf Zinsforderung verzichtet hatte. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Obligationenrecht, wenn auch vorliegend nicht direkt anwendbar, ebenfalls Ausnahmen vom Grundsatz, dass alle Nebenrechte einer Forderung erlöschen, wenn diese infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise untergeht (Art. 114 Abs. 1 OR), kennt. So können bereits entstandene Zinsen nicht nur nachgefordert werden, wenn diese Befugnis mit dem Gläubiger verabredet wurde, sondern auch dann, wenn – wie vorliegend – die Nachforderungsmöglichkeit "den Umständen zu entnehmen ist" (vgl. Art. 114 Abs. 2 OR). Selbst wenn man somit das OR direkt anwenden würde, wäre vorliegend ein solcher Ausnahmefall aufgrund der Gesamtumstände ohne Weiteres gegeben. Dies umso mehr, als das aus diesen Umständen zu schliessende Fortbestehen einer Zinsforderung keinen strengen Anforderungen unterliegt (vgl. zum Ganzen auch BSK- OR I-Gabriel, Art. 114 N 6 ff.). 3.3. Zusammenfassend hat die Klägerin damit ab dem 7. Juni 2016 Anspruch auf die Ausrichtung von Verzugszinsen auf die Invalidenrentenleistungen in der Höhe von Fr. 123'567.20 (vgl. zur Höhe der Rentenleistungen die Abrechnung vom 12. Juni 2019, bei act. G 6). Nachdem die Beklagte die Rentenleistungen ab dem 20. Mai 2019 bereits mit 5% verzinst hat, ist der Anspruch rückwirkend bis zum 19. Mai 2019 zu befristen. 3.4. Die Klage ist in dem Sinn gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Zeit vom 7. Juni 2016 bis 19. Mai 2019 Verzugszinsen von 5% auf die Rentenleistungen in Höhe von Fr. 123'567.20 auszurichten. 4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der obsiegenden Klägerin in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP die Parteikosten zu erstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Vorliegend ist bei der eingeschränkten Rechtsfrage und 4.3. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird in dem Sinn gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für die Zeit vom 7. Juni 2016 bis 19. Mai 2019 Verzugszinsen von 5% auf die Rentenleistungen in Höhe von Fr. 123'567.20 auszurichten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem unterdurchschnittlichen Aufwand auszugehen, weshalb das Honorar auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist. Die Beklagte hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7). Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, das Urteil zu unterzeichnen, wird die zweite Unterschrift von einem am Entscheid mitwirkenden Richter geleistet (Art. 39 Abs. 2 VRP). 4.4. ter