© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2018/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 17.04.2020 Entscheiddatum: 04.02.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2020 Art. 23 ff. BVG und Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011. Einstellung der Invalidenrente infolge einer Revision gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011. Bestimmung des Invaliditätsgrads im Rahmen eines Prozentvergleichs. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2020, BV 2018/8). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2020. Entscheid vom 4. Februar 2020 Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. BV 2018/8 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kathrin Hässig, Anwaltsbüro Lätsch + Hässig, Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemeinschaftsstiftung der B., Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich, Gegenstand Invalidenrente (Aufhebung) Sachverhalt A. A. meldete sich am 11. Februar 1998 wegen Schmerzen, starken Druckgefühls und Schwäche in den Beinen zum Bezug von IV-Leistungen an. Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte vom 5. bis 9. Juli 1999 im ZMB Zentrum für Medizinische Begutachtung polydisziplinär (internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) untersucht. Die ZMB-Gutachter diagnostizierten eine Konversionsstörung mit Anteil einer dissoziativen Bewegungsstörung und einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung. Dieser massen sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Für die vom Versicherten geklagten Beschwerden habe sich keine organische Ursache finden lassen. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte durch seine Konversionsstörung eine gewisse Einschränkung «zeigt». Jedoch sei eine Restarbeitsfähigkeit von 60% in jeglicher körperlich nicht allzu anstrengender Tätigkeit realisierbar (ZMB-Gutachten vom 24. August 1999). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1998 eine halbe Rente zu (Verfügungen vom 8./10. Dezember 1999; siehe hierzu den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. August 2017, IV 2015/392, act. G 1.3). Gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der ABI-Gutachter, wonach der Versicherte in jeder körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit über eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit verfüge (polydisziplinäres Gutachten vom 27. Januar 2015, act. G 6.1), stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen im Rahmen einer Revision A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 auf den 1. Juli 2015 ein (Verfügung vom 28. Mai 2015, act. G 6.4). Diese Leistungseinstellung wurde sowohl vom Versicherungsgericht (Entscheid vom 3. August 2017, IV 2015/19, act. G 1.3) als auch vom Bundesgericht (Urteil vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017, act. G 1.4) bestätigt. Die Gemeinschaftsstiftung der B.___ stellte die seit 1. Dezember 1999 vom Versicherten bezogene halbe Invalidenrente (siehe hierzu act. G 6, II. b. Rz 2) per 30. Juni 2015 ein (siehe deren Schreiben vom 8. Juni 2015, act. G 1.6; zur ausführlichen Begründung der Leistungseinstellung siehe die E-Mail der Rechtsvertreterin der B.___ vom 16. März 2018, act. G 1.7). A.b. Am 29. Mai 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Gemeinschaftsstiftung der B.___ und beantragte: Es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% auszurichten und es sei die Angelegenheit zur Berechnung der Leistungen an die Beklagte zu überweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Invaliditätsgrad 35% betrage und er nach dem Vorsorgereglement vom Januar 1998 Anspruch auf eine diesem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente habe. Die Beklagte sei an das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelte Validen- und Invalideneinkommen sowie an den dort berechneten 35%igen Invaliditätsgrad gebunden (act. G 1). B.a. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 30. August 2018 die vollumfängliche Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie vertrat den Standpunkt, dass nicht das Vorsorgereglement vom Januar 1998, sondern das seit Januar 2013 gültige Vorsorgereglement anwendbar sei. Dieses sehe einen Invalidenrentenanspruch erst ab einem 40%igen Invaliditätsgrad vor. Aber auch wenn das Vorsorgereglement vom Januar 1998 anwendbar wäre, bestünde kein Invalidenrentenanspruch, da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 25% mehr vorliege. Das Versicherungsgericht habe im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die konkrete Ermittlung des B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu beurteilen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente für die Zeit ab
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Vorliegend kann offenbleiben, welche Fassung des Vorsorgereglements Anwendung findet bzw. ob der Kläger bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25% Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente hätte. Denn wie sich aus nachfolgenden Überlegungen ergibt (siehe nachfolgende E. 4), liegt der Invaliditätsgrad unter 25%. 3. Die Beklagte weist zunächst zutreffend darauf hin (act. G 6, II. b., Rz 3), dass das Versicherungsgericht im Entscheid vom 3. August 2017, IV 2015/192, keine verbindlichen Feststellungen bezüglich der Höhe des Invaliditätsgrads traf. Vielmehr liess es die konkrete Ermittlung offen, da selbst die für den Kläger günstigste Berechnungsvariante keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40% ergeben hätte. Wörtlich führte es in E. 4 aus: «Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten resultiert selbst dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr, wenn zugunsten des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den LSE-Hilfsarbeiterlohn für das Jahr 2012 von Fr. 65‘177.-- abgestellt und - wenn überhaupt - höchstens ein 10%iger Tabellenlohnabzug gewährt würde. Dadurch würde ein Invalideneinkommen von Dritteln berechtigt zur Vollinvalidenrente, ein solcher unter einem Viertel begründet keinen Anspruch. Demgegenüber sieht das Vorsorgereglement der Gemeinschaftsstiftung der Beklagten vom Januar 2013 (act. G 6.5) erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% einen Anspruch auf eine Invalidenrente vor (Art. 3.16 Abs. 2 des Vorsorgereglements). Wird in Anwendung der Schlussbestimmungen Buchstabe a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 eine Rente der Invalidenversicherung herabgesetzt oder aufgehoben, so vermindert sich oder endet der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge in Abweichung von Art. 26 Abs. 3 BVG auf den Zeitpunkt, ab dem der versicherten Person eine herabgesetzte Rente der Invalidenversicherung oder keine solche Rente mehr ausgerichtet wird. Diese Bestimmung gilt für alle Vorsorgeverhältnisse im Sinn von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42). Die versicherte Person hat im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1 FZG (Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011). 1.3. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens Fr. 58‘659.-- resultieren. Das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 von Fr. 90‘093.-- (IV-act. 168) ermittelte Valideneinkommen blieb unbestritten und es ergeben sich aus den Akten auch keine Zweifel an dessen Bemessung. Gestützt auf diese Grundlagen ergeben sich eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 31‘434.-- (Fr. 90‘093.-- - Fr. 58‘659.--) und ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von höchstens aufgerundet 35% (Fr. 31‘434.-- / Fr. 90‘093.--). Damit kann offenbleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Prozentvergleich (IV-act. 168) korrekt ist» (act. G 1.3). In damit zu vereinbarender Weise hielt das Bundesgericht im Urteil vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017, E. 2, fest, das Versicherungsgericht habe den Invaliditätsgrad auf «höchstens» 35% festgelegt (act. G 1.4). Mangels verbindlich festgestellten Invaliditätsgrads kann zwangsläufig auch keine Bindung der Beklagten an einen Invaliditätsgrad von 35% bestehen. 4. Gemäss beweiskräftiger gutachterlicher Beurteilung (zur eingehenden Würdigung der Aussagekraft des ABI-Gutachtens vom 27. Januar 2015 siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 3. August 2017, IV 2015/192, E. 3.1 ff., act. G 1.3) bestehen sowohl aus somatischer als auch psychiatrischer Sicht keine Diagnosen «mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» (act. G 6.1, S. 20 und S. 22 unten). Lediglich körperlich andauernd schwere und sehr schwere Verrichtungen sind dem Kläger aufgrund einer verminderten Belastbarkeit des unteren Achsenskeletts bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie LWK5/SWK1 nicht mehr zumutbar (act. G 6.1, S. 21 und S. 22 unten). Das Bundesgericht hielt ebenfalls fest, dass die somatischen Befunde für den Rentenanspruch des Klägers «nie von Relevanz waren» (Urteil vom 27. Dezember 2017, 9C_607/2017, E. 3.3.2 am Schluss, act. G 1.4). Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich ist gemäss Einschätzung der ABI-Gutachter denn auch eine dissoziative Störung, gemischt, die aber aus psychiatrischer Sicht nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe (act. G 6.1, S. 21). Der Rentenzusprache lagen die vom Kläger geltend gemachten Beinschmerzen und Beinschwäche zugrunde (siehe hierzu etwa act. G 6.1, S. 2 oben, oder die Ausführungen des Versicherungsgerichts zu den unteren Extremitäten im Entscheid vom 3. August 2017, IV 2015/192, E. 3.2, act. G 1.3), denen die ABI-Gutachter gerade keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. 4.1. Gestützt auf die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus quantitativer als auch qualitativer Sicht gelangten die ABI-Gutachter nachvollziehbar zum Schluss, dass dem Kläger namentlich eine Tätigkeit als Hilfsmechaniker und 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Logistiker zugemutet werden könne (act. G 6.1, S. 17). Weder aus dem Gutachten noch aus den Ausführungen des Klägers gehen Hinweise hervor, dass ihm eine damit vergleichbare Tätigkeit im Berufsfeld eines Maschinenwarts bzw. Automatenwarts, wie er sie vor der damaligen Rentenzusprache ausübte (siehe hierzu den von der B.___ am 5. März 1998 ausgefüllten Fragebogen, act. G 6.9; vgl. ferner act. G 6.1, S. 17, oder act. G 1, II. Rz 9), nicht mehr zumutbar wäre bzw. hierfür eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestünde. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch Tätigkeiten im Bereich des Maschinenwarts bzw. des Automatenwarts einer medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeit entsprechen bzw. der Kläger über die Erwerbsfähigkeit verfügt, wie sie vor dem Eintritt des von ihm geltend gemachten Gesundheitsschadens verwertet wurde, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrads ein Prozentvergleich vorzunehmen (siehe zum Prozentvergleich etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2016, 8C_628/2015, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt wäre. Da dem Kläger eine Erwerbstätigkeit in einem ihm vertrauten Berufsfeld, wie er sie vor dem Rentenanspruch ausgeübt hatte, weiterhin zugemutet werden kann, fällt jedenfalls der höchstzulässige 25%ige Tabellenlohnabzug (BGE 126 V 75) ausser Betracht. Ein solcher wäre indessen erforderlich, um im Rahmen eines Prozentvergleichs einen 25%igen Invaliditätsgrad zu begründen. 4.3. Nachdem der Invaliditätsgrad bereits gestützt auf die von den Parteien im Klageverfahren eingereichten Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden konnte, erübrigt sich ein Beizug der vollständigen, dem Kläger bereits bekannten IV-Akten. Sein entsprechendes Gesuch (act. G 1, I. Rz 3) ist folglich abzuweisen. 4.4. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.5.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).5.2. Ausgangsgemäss hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.5.3. Die obsiegende Beklagte beantragte ebenfalls die Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. G 6). Als Vorsorgeeinrichtung hat sie praxisgemäss keinen diesbezüglichen Anspruch, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Ihr 5.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Anträge der Parteien um Ausrichtung einer Parteientschädigung werden abgewiesen. nicht näher begründeter Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.