© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2018/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 15.01.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 15.01.2020 Art. 34a Abs. 1 BVG: Im Rahmen der Überentschädigungsberechnung sind bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes neben dem Haupterwerbsverdienst auch sämtliche Nebenerwerbsverdienste zu berücksichtigen, selbst wenn die kumulierten Arbeitspensen grösser sind als ein 100%-Pensum (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2020, BV 2018/7). Entscheid vom 15. Januar 2020 Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. BV 2018/7 Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Syndicom, Gewerkschaft Medien und Kommunikation, Rechtsanwältin Néomie Nicolet, MLaw, Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B., c/o C. AG, Beklagte, Gegenstand Invalidenrente (Herabsetzung) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte bzw. Klägerin) war bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente und drei Invalidenkinderrenten der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2008 führte (vgl. act. G5.5), bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung B., Zürich (nachfolgend Vorsorgestiftung bzw. Beklagte), versichert. Die Vorsorgestiftung richtete der Versicherten aus der beruflichen Vorsorge ebenfalls eine Invalidenrente sowie drei Invalidenkinderrenten aus, wobei die Renten wegen Überentschädigung gekürzt worden waren (act. G5.6). A.a. Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte die Vorsorgestiftung der Versicherten mit, dass wegen des Wegfalls einer Invalidenkinderrente per Ende August 2017 die Überentschädigung neu geprüft worden sei. Da eine Überentschädigung von Fr. 14'535.- bestehe, würden die Invalidenrente und die beiden Invalidenkinderenten für D. und E.___ ab September 2017 entsprechend reduziert (act. G1.2). A.b. Am 1. November 2017 verlangte die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst der Syndicom, Bern, dass beim mutmasslich entgangenen Verdienst das Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit bei Z.___ weiterhin angerechnet werde (act. G1.3). A.c. Mit Schreiben vom 30. November 2017 lehnte die Vorsorgestiftung die Berücksichtigung des Nebenerwerbsverdienstes ab, denn im Reglement gebe es keine Bestimmung, wonach eine unselbständige Erwerbstätigkeit neben einer 100%igen Tätigkeit beim mutmasslich entgangenen Verdienst anzurechnen sei. Da die Vorsorgestiftung in Erfahrung brachte, dass die Kinderzulagen nicht wie bisher A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. angenommen von der Versicherten, sondern vom Kindsvater bezogen werden, ermittelte sie neu eine Überentschädigung von Fr. 19'395.- (act. G1.4). Der weitere Schriftenwechsel brachte keine Veränderungen bei den von den Parteien vertreten Standpunkten (vgl. act. G1.5f.). Am 6. Februar 2018 liess die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst der Syndicom, Bern, Klage gegen die Vorsorgestiftung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der Klägerin eine jährliche Invalidenrente von Fr. 19'670.- auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass beim mutmasslich entgangenen Verdienst der erzielte Nebenerwerbsverdienst von Fr. 18'477.- weiterhin zu berücksichtigen sei (act. G1, G1.1, G2). B.a. Da die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ihren Arbeitsort sowie bei Klageeinreichung ihren Wohnort im Kanton St. Gallen und die Beklagte ihren Firmensitz im Kanton Schwyz hatte, überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage zur Behandlung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (vgl. Beschluss vom 7. März 2018, act. G0). B.b. In der Klageantwort vom 11. Juli 2017 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Eventualiter seien zur Ermittlung des Valideneinkommens die IV-Akten beizuziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass wegen Wegfalls einer Kinderrente die Überentschädigung überprüft worden sei. Infolgedessen hätten beim mutmasslich entgangenen Verdienst der Nebenerwerbsverdienst und die Kinderzulagen, da der Kindsvater diese beziehe, nicht mehr angerechnet werden können (act. G5). B.c. Mit Replik vom 31. August 2018 hielt die Klägerin an ihren gestellten Anträgen fest, beschränkte jedoch die eingeklagten Invalidenrenten auf die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. April 2018, da die Renten der Invalidenversicherung per 30. April 2018 weggefallen seien und die entsprechende Verfügung vom 22. März 2018 in Rechtskraft erwachsen sei (act. G7). B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Strittig ist, ob die aus der beruflichen Vorsorge auszurichtenden Invalidenrente und Invalidenkinderrenten zu Recht wegen Überentschädigung gekürzt wurden. 2. Die Beklagte verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G9). B.e. Da sowohl die Klage vom 6. Februar 2018 (act. G1) als auch die mit Schreiben vom 31. August 2017 (act. G1.2) bzw. 30. November 2017 (act. G1.4) mitgeteilten Invalidenrentenanpassungen nach dem 1. Januar 2017 erfolgten, richtet sich das anwendbare Recht nach den ab 1. Januar 2017 gültigen Fassungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Anzumerken ist, dass die Überentschädigungsregelung in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung der Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 inhaltlich der bisherigen Regelung entspricht. 2.1. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdiensts übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Anwendung (Abs. 2). Diese Regelungen gelten grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss ist die Frage nach der Überentschädigung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überentschädigung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 96 E. 3, 122 V 316 E. 3c). 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Unbestritten ist, dass in der Überentschädigungsberechnung bei den Einkünften die Leistungen der Invalidenversicherung (Invalidenrente der Klägerin von Fr. 22'908.-, Invalidenkinderrenten für E.___ und D.___ von je Fr. 9'168.-, insgesamt Fr. 41'244.-) und die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (Invalidenrente für die Klägerin von Fr. 15'315.-, Invalidenkinderrenten für E.___ und D.___ von je Fr. 3'063.-, insgesamt Fr. 21'441.-) anzurechnen sind (act. G5.7, G5.8). Da der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad über 70% liegt, erfolgt gemäss Art. 36.2 Abs. 2 Vorsorgereglement keine Hinzurechnung eines noch zumutbarerweise erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommens. Das in der Überentschädigungsberechnung anzurechnende Einkommen beträgt somit Fr. 62'685.- (Fr. 41'244.- + Fr. 21'441.-). 4. Für die Feststellung einer Überentschädigung im Jahr 2017 ist das "Rahmenreglement B." mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 (nachfolgend: Vorsorgereglement, act. G5.11) einschlägig. In Art. 36.2 Abs. 1 Vorsorgereglement findet sich eine der gesetzlichen Regelung entsprechende Formulierung: "Die Leistungen gemäss diesem Rahmenreglement werden herabgesetzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslichen entgangenen Verdienstes übersteigen. [...]." 2.3. Gemäss Art. 24 Abs. 5 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von 10% zugunsten oder zuungunsten des Rentenbezügers (vgl. BGE 125 V 163 E. 3b, 123 V 193 E. 5d, 123 V 211 E. 6c/bb). Die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung zur umfassenden Prüfung der Überentschädigung ohne Bindung an frühere Beurteilungen ergibt sich auch aus der analogen Anwendung von Art. 17 ATSG (vgl. BGE 143 V 91 E. 4.2). 2.4. Unbestritten ist, dass die im August / November 2017 durchgeführte Prüfung der Überentschädigung wegen des Wegfalls der Invalidenkinderrente für den Sohn F. zu Recht erfolgte, wurde doch die Erheblichkeitsschwelle von 10% überschritten (vgl. act. G5.6: jährlicher Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge von Fr. 6'204.-, wegfallende Invalidenkinderrente von Fr. 775.50, resultierende Rentenreduktion von 12.5%, vgl. act. G5.6). 2.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strittig und daher zu prüfen ist, welche Verdienste beim mutmasslich entgangenen Verdienst anzurechnen sind. Unter dem Begriff mutmasslich entgangener Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (aArt. 24 Abs. 1 BVV 2) ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). 4.1. Unbestritten ist, dass der Verdienst aus der Haupterwerbstätigkeit als Lagermitarbeiterin (100%-Pensum), nicht jedoch die Kinderzulagen, zu berücksichtigen sind, da diese der Kindsvater bezieht (vgl. act. G7-2). Strittig ist dagegen, ob der in einem Teilzeitpensum bei Z.___ erzielte Nebenerwerbsverdienst (weiterhin) zu berücksichtigen ist (vgl. act. G1, G5, G7). 4.2. Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG (aArt. 24 Abs. 1 BVV 2; vgl. BGE 140 V 399 E. 5.2.1, 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist daher davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG (aArt. 24 Abs. 1 BVV 2) entspricht (vgl. BGE 143 V 91 E. 3.2). 4.2.1. Die Beklagte lehnt denn auch die Anrechnung des Nebenerwerbsverdienstes mit der Begründung ab, dass die Invalidenversicherung diesen beim Valideneinkommen auch nicht berücksichtigt habe (vgl. G5-5). 4.2.2. Aus der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 13. Januar 2010 (act. G5.5) und dem zugehörigen Berechnungsblatt (act. G5.5a) ist ersichtlich, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads der Verdienst aus der Haupterwerbstätigkeit als Lagermitarbeiterin (100%-Pensum) von Fr. 46'203.-, nicht jedoch derjenige aus der Nebenerwerbstätigkeit als Teilzeitangestellte bei der Post, berücksichtigt wurde. Eine Begründung für die Nichtberücksichtigung des Nebenerwerbsverdienstes fehlt. Da der ermittelte IV-Grad auch ohne Berücksichtigung des Nebenerwerbsverdienstes bei 70% lag und demzufolge eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, erwuchsen der 4.2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten aus den Nichtberücksichtigung des Nebenerwerbsverdienstes keine Nachteile bei der Rentenzusprechung. Eine Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle wäre daher nicht möglich gewesen bzw. auf eine solche wäre nicht eingetreten worden, da die Versicherte nicht beschwert war (fehlendes schutzwürdiges/praktisches Interesse). Bei dieser Ausgangslage kann bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht unbesehen auf das von der Invalidenversicherung ermittelte Valideneinkommen abgestellt werden. Eine eigenständige Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist deshalb angezeigt und erforderlich. Im Weiteren wurde von der Beklagten gegen die Berücksichtigung des Nebenerwerbsverdienstes vorgebracht, dass die Klägerin bereits im Haupterwerb ein 100%-Pensum wahrgenommen habe. Dies schliesse die Berücksichtigung weiterer Einkommen - wie dasjenige der Klägerin aus dem Nebenerwerbsverdienst bei Z.___ - aus (vgl. act. G5-5). 4.2.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Nebenbeschäftigung und das daraus erzielte Einkommen zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre (Urteil vom 27. August 2013, 8C_46/2013, E. 2.3). Dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen und leistungsmässigen Aufwand. Auch Einkünfte, die im Rahmen einer oberhalb eines bestimmten Durchschnitts liegenden Arbeitszeit erzielt werden, sind miteinzubeziehen. Die Frage der Zumutbarkeit des Nebenerwerbs spielt dabei keine Rolle (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112, U 66/02 E. 4.1.2; 2003 Nr. U 476 S. 107, U 130/02 E. 3.2.1). Nicht massgebend sind dabei die Bestimmungen der öffentlich-rechtlichen Arbeitsgesetzgebung über die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz [ArG; SR 822.11]; Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, 8C_676/2007, E. 3.3.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 4. August 2003, K 15/03, E. 3.3). 4.2.5. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Gesundheitsfall im Jahr 2017 sowohl die Haupterwerbstätigkeit als Lagerarbeiterin (100%-Pensum) als auch die Teilzeitanstellung bei G.___ weiterhin ausgeübt hätte, zumal keine diesbezüglichen Einwände erhoben wurden. Der Haupterwerb war zudem deutlich unterdurchschnittlich entlöhnt: Die Beklagte rechnete per 2017 mit Fr. 48'100.- (act. G5.7), der statistische Durchschnittslohn für Hilfsarbeiterinnen lag im Vergleich dazu gemäss LSE (+ Nominallohnbereinigung) bei Fr. 54'783.-; so legt bereits die anhaltend schlechte Entlöhnung im Haupterwerb die Aufrechterhaltung des Nebenerwerbs nahe. Die 4.2.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagte rechnete in der Überentschädigungsberechnung vom 1. Januar 2010 (vgl. act. G5.6) das Nebenerwerbseinkommen beim mutmasslich entgangenen Verdienst denn auch an. Gestützt auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass im Rahmen der Überentschädigungsberechnung auch Einkünfte zu berücksichtigen sind, die im Rahmen einer oberhalb eines bestimmten Durchschnitts liegenden Arbeitszeit erzielt werden, ist festzuhalten, dass Nebenerwerbseinkünfte selbst dann zu berücksichtigen sind, wenn die kumulierten Arbeitspensen (Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten) in zeitlicher Hinsicht ein 100%-Pensum übersteigen. Folglich ist auch der Nebenerwerbsverdienst der Klägerin beim mutmasslich entgangenen Verdienst anzurechnen. 4.2.7. Unbehelflich ist ferner die Argumentation der Beklagten, dass die Nebenerwerbstätigkeit nicht anzurechnen sei, da im Vorsorgereglement eine Bestimmung fehle, wonach eine unselbständige Erwerbstätigkeit neben einer 100%- Tätigkeit beim mutmasslich entgangenen Verdienst anzurechnen sei. Festzustellen ist, dass die Beklagte von der Überentschädigungskürzungsmöglichkeit gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 36.2 Abs. 1 Vorsorgereglement). Wie die Beklagte selbst feststellte, gibt es im Vorsorgereglement jedoch keine Einschränkungen hinsichtlich der beim mutmasslich entgangenen Verdienst anzurechnenden Einkommen. Da die Überentschädigung hinsichtlich des Rentenanspruchs eine negative Anspruchsvoraussetzung bildet, ist hinsichtlich des Kürzungsgrundes nach den allgemeinen Beweisregeln die Vorsorgeeinrichtung beweisbelastet (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage 2019, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132). Die Beklagte hat jedoch den Beweis für die von ihr vertretene Ansicht nicht erbracht, weshalb auf die gesetzliche Regelung und die diesbezügliche Rechtsprechung abzustellen ist. Folglich ist auch aus diesem Grunde der Nebenerwerbsverdienst der Klägerin beim mutmasslich entgangen Verdienst zu berücksichtigen (vgl. Stauffer, a.a.O, S. 134ff., insbesondere zur Berücksichtigung von Einkommen aus Nebenerwerb siehe S. 137f.). 4.2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Einkommen aus dem Haupterwerb als Lagermitarbeiterin als auch dasjenige aus dem Nebenerwerb als Teilzeitangestellte bei G.___ beim mutmasslich entgangenen Verdienst zu berücksichtigen sind. 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Die Klägerin ging in der Klage vom 6. Februar 2018 bezogen auf das Jahr 2017 von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 67'682.- (Haupterwerbstätigkeit Fr. 48'374.-, Nebenerwerbstätigkeit Fr. 19'308.-) aus (vgl. act. G1-5). In den Überentschädigungsberechnungen des Jahres 2017 ging die Beklagte hinsichtlich der Haupterwerbstätigkeit von einem Verdienst von Fr. 48'100.- aus (vgl. act. G5.7, G5.8). 5.1. Ausgehend von den in der Überentschädigungsberechnung des Jahres 2010 ausgewiesenen und unbestrittenen Jahresverdiensten (Haupterwerbstätigkeit von Fr. 46'203.-, Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 18'477.-; act. G5.6) ergeben sich bei Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Tabelle T1.93, Nominallohnindex 1993-2018, Total Frauen, bzw. Tabelle T1.10, Bundesamt für Statistik) leicht höhere Jahresverdienste als von der Klägerin in der Klage geltend gemacht (Fr. 48'742.- / Fr. 19'492.- bzw. Fr. 48'421.- / Fr. 19'364.-). Folglich ist im Weiteren von den der Klage zugrundeliegenden Jahresverdiensten von insgesamt Fr. 67'682.- (Haupterwerbstätigkeit Fr. 48'374.-, Nebenerwerbstätigkeit Fr. 19'308.-) auszugehen. 5.2. Damit liegt die Überentschädigungsgrenze gerundet bei Fr. 60'914.- (90% von Fr. 67'682.-). Bei anzurechnenden Einkünften von insgesamt Fr. 62'685.- (vgl. Erwägung 3) besteht somit eine Überentschädigung von Fr. 1'771.- (Fr. 62'685.- - Fr. 60'914.-). 5.3. Unbestritten ist, dass die ungekürzte Invalidenrente der Klägerin Fr. 15'315.- pro Jahr bzw. Fr. 1'276.25 pro Monat und die ungekürzten Invalidenkinderrenten je Fr. 3'063.- pro Jahr bzw. Fr. 255.25 pro Monat betragen (vgl. act. G5.7, G5.8, G1-5); insgesamt Fr. 21'441.-. Die Renten sind infolge der ermittelten Überentschädigung um insgesamt Fr. 1'771.- bzw. um 8.26% zu kürzen. 5.4. Die gekürzte Invalidenrente der Klägerin beträgt somit Fr. 14'050.- pro Jahr bzw. Fr. 1'170.85 pro Monat und die gekürzten Kinderinvalidenrenten betragen je Fr. 2'810.- pro Jahr bzw. Fr. 234.15 pro Monat. 5.5. In der Replik vom 31. August 2018 informierte die Klägerin, dass die Renten der Invalidenversicherung per 30. April 2018 weggefallen seien und die entsprechende Verfügung vom 22. März 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Klägerin beschränkte daher ihre Klage auf die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. April 2018 (act. G7-3). Die Beklagte hat auf die Einreichung einer Duplik und damit auf eine Stellungnahme zur Klagepräzisierung verzichtet (act. G9). 5.6.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage gegen die Beklagte wird gutgeheissen und der Klägerin vom 1. September 2017 bis 30. April 2018 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'170.85 sowie für die beiden Kinder E.___ und D.___ je eine Invalidenkinderrente von monatlich Fr. 234.15 zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 2'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage gegen die Beklagte gutzuheissen und der Klägerin ab dem 1. September 2017 bis 30. April 2018 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1'170.85 sowie für die beiden Kinder E.___ und D.___ je eine Invalidenkinderrente von monatlich Fr. 234.15 zuzusprechen. 6.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).6.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der obsiegenden Klägerin in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 89 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Parteikosten von der unterliegenden Partei zu erstatten. Das Honorar beträgt nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung des Kantons St. Gallen (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.- bis Fr. 15'000.-. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf vorgenannte Bestimmung regelmässig eine (ungekürzte) pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.- und Fr. 4'500.- zu. Vorliegend ist von einem einfachen Fall mit unterdurchschnittlichem Aufwand auszugehen, war doch lediglich die Anrechenbarkeit des Nebenverdienstes beim mutmasslich entgangene Verdienst strittig. Die Rechtsschriften fielen denn auch erwartungsgemäss kurz aus. Das Honorar ist deshalb auf Fr. 2'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.3. bis